w 7 ;
Transportfaß. Anlage...
lobggs] Aktiengesellschast Paulanerbrün zum Salvatorheller)
vorm. Gebr. Schmederer ⸗Bacherlbrün.
Die Aktionäre werden hiermit zur WV. ordentl. Generalversammlung Samstag, den 15. De— zember l. J., Vormittags LA lIhr, im Salvator⸗ keller, Eingang Hochstraße 49, eingeladen.
Tagesordnung:
1) Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung, sowie Beschlußfassung hierüber.
2) , des Voistands und des Aussichts⸗ raths.
3) Aufsichtsrathswabl.
Dielenigen Aktionäre, welche an der Generalver⸗ sammlung theilnehmen wollen, haben ihre Aktien bis spätestens LT. Dezember, Abends 6 Uhr, im Bureau der Brauerei vorzuzeigen oder eine ausreichende, die Nummern der Aktien enthaltende Bestätigung ihres Altienbesitzes in Vorlage zu bringen. Im Übrigen wird auf 8 8 des Statuts verwiesen.
München, den 17. November 1900.
Der Auffichtsrath.
Dr. Pemsel, Vorsitzender.
65265 Coburger Bierbrauerei -Actiengesellschast.
Der unterzeichnete Vorstand ladet hiermit zur zweiundvierzigsten ordentlichen Generalver⸗ sammlung der Coburger Bierbrauerei ⸗Actiengesell⸗ schaft auf Donuerstag, den 6. Dezember 1900, Nachmittags A Ur, in unsere Bierhalle allhier, Mohrenstraße Nr. 19, J. Etage, mit dem Ersuchen ein, den Lgitimationspunkt von 3 Uhr ab zu er— ledigen.
Tages ourduung:
I) Vortrag des Geschäftsberichts über das ab— gelaufene Jahr mit Vorlage der Jahresbilanz und der Jahresrechnung, sowie des Berichts des Aufsichtsraths und der Revisoren. Genehmigung der Jahresbilanz. Beschlußfassung über die Gewinnvertheilung. Entlastung des Vorstandes und des Aussichts—⸗ raths.
Wahl von drei Revisoren und deren Ersatz⸗ mannern.
Der Geschäftsbericht mit der Jahresbilanz wird vom 26. November d. J. ab im Tomtor der Brauerei gedruckt zur Abgabe kereit liegen.
Coburg, den 15. November 1900.
Der Vorstand
der Coburger Bierbrauerei. Actiengesellschaft. F. We sthofen.
(65823) . h G .
Bavaria⸗Brauerei,
Samburg⸗Altona. Bilanz.
Vermögen: 3 3 e 1500 000 — Gebände . 2 909 39566 Auswärtige Grundstücke 26 803 88 Maschinen⸗ und Kühlanlage 781 1853 64 Elektrische Anlage. . 104 39968 Tiefbrunnen. Anlage.. 20 957 87 Treber Trockenanlage 1 2 720839 asserleitung ö . 380 48 Lagerfaß⸗ und Bottich⸗Anlage
12 451 05
S6 358 64 Brauerei ˖ Inbentaautrt 18 98406 11 ; 460027 d . ; 47 29593 Wagen und Stall Utensilien ; 50 07765 Flaschengeschäfis⸗ Inventar. 56 746 54
Diverses Inventar . 4710097
11 367 71314 Laufende Miethen c 12 255/06 Vorausbeahlte Versiche⸗
rung Prämie. 3868871 Darlehng⸗ Debitoren S 75 Jgd S7 Waaren.. Debitoren 162 581, 37 Bankguthaben, Wechsel und Räassa Aufgeld für die Vorrechts Anleihe Gründunggkosten, Vortrag.... Gewinn ⸗ und Verlust⸗Konto ....
Schulden: Aktien ˖ Fapital S 2 500 000. - Vorrechts. Anleihe 2 500 000 - Aufgeld für Vorrechts⸗ Anleihe ö Vorrechts ⸗ Anleihe, Aufgeld ⸗ Tilgungs⸗ Rücklage Fällige Vorrecht? Anleihe⸗Zinsen Nicht abgehobene Be⸗ HJ . Kreditoren
Gewinn⸗ und Verlust⸗Rechnung.
Soll. 6 3 Gründungskosten (Vortrag) . 2413342 Abschreibungen.. 148 189 55 Betriebskosten und Zinsen . 1253 34315 Steuern und Abgaben. 17 08961 Feuer und Seeversicherung 681826
1449 57397 Haben. Betriebgertrãge. . M 1 410 6587,59 ö 1 246133 42 . 14 852, 98 1 449 57397
6 250, —
4 365, — 1696 566 64 6821 87464
Altong, den 30. September 1900. Der Aufsichtsrath. Ter Borstand. Geprüst und mit den Büchern der Gesellschaft überinstimmend befunden. Der Rechnungsprüfer: L. A. Dencker.
66932
Mannheimer gagerhaus⸗Gesellschaft.
Außerordentliche Generalnersammlung.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden zu einer am Samstag, den 15. Dezember 1900, Mittags LEE Uhr, im Hause der Herren W. H. Ladenburg & Söhne, Litt. D. 3. 15, hier abzuhaltenden auser⸗ ordentlichen Generalversammlung unter Himwest auf §5 17 der Statuten eingeladen.
Tagesordnung:
Aenderung folgender Paragraphen der Statuten:
zu 52: daß nach dem Worfe „‚Lager—⸗ scheinen? das in Paranthese beigefügte Wort Warrant weg bleibt,
zu 5 23: daß nur der erste Satz bestehen bleiht und alleg nach dem Worte „Ab— schreibungen!“ Folgende gestrichen wird.
Nach § 19 Absatz? der Statuten kann deren Aenderung nur mit einer Mehrheit von drei Viertel des in der Gengralversammlung vertretenen Grund kapitals beschlossen werden.
Mannheim, den 19. Nevember 1900.
Der Aufsichtsrath.
Carl Bürck. A. Neustadt.
66876 Beschlusz.
Ver Aussichterath der Firma P. Marin - Astrue C Ce, Kommandit ˖ Gesellschaft auf Aktien, mit dem Sitz in Bühl i. Ob. Gls., hat in seiner Sitzung vom 31 Oktober a. e. beschloffen, was folgt:
Infolge den am 4. Oktober a. c stattgehabten Ablepeng des Vorsitzenden und Mitgliedeg des Auf, sichtsraths Herrn Paul Astrue wird, laut § 24 des Gesellschaftestatuts, Fräulein Elisabeth Bida— Rentnerin in Paris, einstimmig als provisorisches Mitglied des Aufsichtsraths gewählt.
Als Vorsitzender wird Herr Paul Beuchez und als Schriftführer Madame Charlotte Godbefroy bestellt. zühl, den 31. Oktober 1900.
.
9) Bank⸗Ausweise. (65879 Stand der Fraukfurter Baut
am 15. November E900. Activ.
.
Kassa⸗ Bestand: n,, Reichs · Kassen⸗
scheine⸗⸗ Noten anderer Banken.. IL 604 300, -
MS 5 966 200, —
68 200, —
7638 700 Guthaben bei der Reichs band. .. 1090000 ü 8835 631 55 Vorschüsse gegen Unterpfänder .. 11 484 600 1 1 5 019500 an nn nne 1 687 156 Darleben an den Staat (6 43 det
Statuts). 1714300
J ö Passiva. Eingezahltes Akrtien⸗Kapital. Reserve onds 4 4 800 000 Bantscheine im Umlauf... 17 170 500 Täglich fällige Verbindlichkeiten.. . 3 248 700 An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiten.. Santi a idee Noch nicht zur Einlssung gelangte Guldennoten (Schuldscheine) .. Die noch nicht fälligen, weiterbegebenen inlän Wechsel betragen M 3 460 000 —. Die Direktian der Frankfurter Bank. BS. Andreae. Dr. Winterwerb.
65 88o] Game. 46 ö. 163630] Braunschweigische Bank. Stand vom 15. November 1900. Activa.
Metallbestand . 653 434. Reichs ka ssensch eine.. 10 300 Noten anderer Banken.. 149 500 Wechsel· Bestand S 629 442. dombard⸗ Forderungen . 1557 990. e 36 903
11414 465
18 000000
D . * * . *
18 709 500
.
; J Fassiva.
ö
Lee
Spezial⸗Reservefonddza ..
10 500 00. 450 414 399 440.
2176 300. ö 6
; 5 338 590. 9 An eine Kündigungsfrist ge—
bundene Verbindlichkeiten 3 062 700. —. Sonstige Passiva .... 243 217. Gventuelle Verbindlichkeiten aus
weiter begebenen, in Inlande
jahlbaren Wechseln ö 403 350. .
Braunschmeig, den 15. November 1900.
Der
der Württembergischen Notenbank
am I5. November E900.
Aeti vn. 10 943 28023
61 050 — 3 815 800 — 21 056 57069 476 300 —
9.
Metallbestand .. Reichs tassenscheine. . Noten anderer Banken Wechselbestand .. Lomharhforderungen J 8 43030 Sonstige Aktiva. 608 oz 12
He agg va. 9000 000 —
Grundlapyttansaa .. . 1111 979 63328 Uwmlaufende Noten 24 713 300 Waäͤglich fällige Verbindlichkeiten. . 10583 582 27 An Kündiqungtfrist gebundene
Verbindlichkelten 9 27 800 - Gon flige Halsthae 1 165 651 79
Ehentuelle Verhindlichkeiten aus weiter begebener, 1m Inlande jahlbaren Wechseln M 7656 81457.
66877
Gemäß § 244 Handelsgesetzbuch wird hiermit bekannt ö. daß in der Generalversammlung vom 29. Mat dieseg Jahres anstatt des aug dem Aufsichtzrath ausscheidenden und in den Vorstand gewählten Herrn Isidor Goldberger an dessen Stelle Herr Dittmar Fränkel hlerselbst in den Aussichts. rath neugewählt worden ist.
Breslau, 16. November 1900.
Der Vorstand
der Lessinglogenhaus. Artien ˖ Gesellschaft. Eduard Bielschowsky. Leopold Bial.
7) Ermerhs⸗ und Wirthschafts⸗ Genossenschaften.
Reine.
I ede ffn, , n, Rechtsanwälten.
65909 Bekanntmachung.
In die Liste der bei dem hiesigen Landgericht zu⸗ gelassenen Rechtsanwälte ist heute unter Nr. 40 der bisherige Gerichts-Assessor Otto Kassel zu Beuthen O.-S. eingetragen worden.
Beuthen O. S., den 16. November 1900.
Königliches Landgericht.
(65883 Bekanntmachung.
Der geprüfte Rechteprarttkant Dr. Friedrich Donle dabier wurde infolge seiner Zulassung zur Rechtzz— anwaltschaft bei dem Kgl. Landgerichte München heute in die diesgerichtliche Rechtéanwaltsliste ein getragen.
Milnchen, den 16. November 1900.
Der Präsident des Kgl. Landgerichts München J.
65881 . . Bank für Siiddentschlamd. Stand am HF. Novenber 1800.
Activ n. Kasse:
1) Metallbestand . 2) Reichskassenscheine. 3) Noten anderer Banken Gesammter Kassenbestand Bestand an Wechseln Lombardforderungen Eigene Effekten Immobilien Sonstige Aktiva
6 659 760 21 100 420 2203738 2967199
433 159 2113375
365 477 654 ——
— Q — Q —
1818
Passivꝝ. Aktienkapital , , Reservef ond 18363577241 Immobilien ⸗Amortisationsfande 97 69672 Mark⸗Noten in Umiauf I6 536 500 Nicht präsentierte Noten in alter
. 90 625 73 Täglich fällige Guthaben 5 32005 Diverse Pa sfiya 120643997
35 477 654 88
Inkasso
Eventuelle Verbindlichkei — ö I **
r gegebenen, im Inlan
. en n. ene, n, , m. ,
10) Verschiedene Bekannt⸗ machungen. 64861
Nachdem die unterieichnete Gesellschaft durch Be— schluß der Gesellschafter laut Eintrags im Handels. register vom 2. dieses Monats aufgelöft worden ,,. . 3 e. ist, bringen wir dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß, zugleich mit der Aufforderung an unsere Gläubiger, sich bei uns zu melden
Dresden, den 12. Nobember 1900. . Gesellschaft für Grunddesitz mit beschränkter
Haftung in Liquidation. Wolf.
Münchner ⸗ Normal Fahrrad⸗Werke, m. b. H. in Liqu. München. 10. der Generalversammlung vom 18. Oktobe wurde die Liquidation der Gesells schlossen. Dieser Belchluß ist a tragung in das Handelsregister angeme Gesetzgemäß werden Gläubige ö mit aufgefordert, ibre Ansp Die Liquidatsren: Heinrich Gelbert. Albert K
65626 — ö Internalianale Arlisten. Genossenschaft, Unterst., Kranhen. und Sterbekasse
zu Berlin. Generalversammlung am Mittwoch, den
L 9. Dezember er,, Nachm. T Uhr, in den I ,, * ; ; einer vom Aufsichtsrath bekannt zu
Armin Hallen, Kemmandantenstraße 20. Tages ordnung: 1) Wabl von 3 Vorstands mitgliedern und 3 Revisoren. 2) Bericht des ñ der Revisoren über die Lag Decharge. 3) Antrag des des § 4, 8, 15 und 20 des Statuts.
Berliu, den 14. November 1900.
Das Direktorium.
Alex Hönig. Martin Bendix. Alfr. Bender. 65587]
Von der Berliner Handels. Gesellschaft bier ist der Antrag gestellt worden. Æ 3 000 000 neue Uktien Nr. 6001 bis 90090 à S0 1000 und 1 7 5000090 4009 zu 1020, rückzahlbare, bis zum L. Juli 1994 unkündbare Anleihe der Jellftofffabrik Waldhof in Maunheim zum Börsenhandel an der biesigen Börse zuzulassen.
Berlin, den 15. November 1900.
Bnlassungsstelle an der Görse zu Berlin. Kaempf.
6hb S6]
Von der Berliner Handels. Gesellschaft, der 3 schen Bank und dem A. Schaaffhaufenischen 8 verein bier ist der Antrag gestellt worden
4290 90900 neue Aktien der dlctienigess
schaft Bachumer Verein für Berghanf und
Gusfstahlsfabrikation ju Bochum, 30g Sn
über je M 1609, Nr. 4901 bitz 6800, zum B en
handel an der hiesigen BWörse zuzulaffen. ö Berlin, den 15. November 1900.
Bulassungsstelle an der Körse zu gerlin Kaempf. ;
65549 Bekanntmachung.
Nachdem die Geschäfte unferer Gesellschaft don den neu begründeten Vereinen „Auskunftei Bürgel übernommen worden sind und von diesen sortgefühi werden, treten wir laut Beschluß der Generalher, sammlung vom 29. Oftober 1900 in Liquidation Alle noch im Umlauf befindlichen Anfragezensel werden in bisheriger Weise erledigt. Etwaige Glaͤubiger werden zut Geltendmachung ihrer Anspruͤche aufgefordert.
Unsere Stammgesellschaft Martin Bürgel G. m. b. H. zu Berlin tritt nicht in Liqus⸗ dation und bleibt unverändert sortbestehen.
Martin Bürgel Gesellschaft mit beschräukter Haftung in . s w ürgel. Sam burg, Köln, Leipzig, Mannheim, 16. Ry vember 1900.
65878
Deutsche Hypothekenbank ¶ Nktien⸗Gesell schaft) zu Berlin.
Wir genehmigen auf Grund Allerböchster Gr⸗ mächtigung vom 26 d. Mt, daß dag der Deutschen Hypotheken. Bank (Aktien. Gesellschaft) zu Berlin be willigte Privilegtum zur Ausgabe auf den In haber lautender Schuldverschreibungen auch bei der nach dem anliegenden Beschlusse des Bundesraths vom 22. Februar dieses Jahres zu ändernden Neufassung der Satzungen, wie sie in den außerordentlichen General versammlungen der Gesellschaft, und war vom 13. Dezember vorigen Jahres, beschlossen sst, in Kraft bleibt.
Berlin, den 30. März 1900.
Der Minister für Der Finanz ⸗Minister. Landwirthschaft, Im Austrage: Domänen und Grandke. Forsten. von Ham merstein. Der Justiz˖Minister. Der Minister des In Vertretung: Junern.
Nebe⸗Pflugstädt. Im Auftrage
von Bischoffshaufen.
Genehmigung. Fin. Min. 1 3984 NM. f. L. L. B. NIg J. Ang. Just.ᷓ Min. J. 2251. M. d. J. IV. 891. 1 * *.
Daß von der Generalversammlung am zember 1899 heschlossene, vom Bundesrath Sitzung vom 22. Februar 1909 genehmigte
Statut der Deutschen Hypothekenbank ¶ Akt. Ges.). 1
Allgemeine Bestimmungen.
Unter der Firma
Deutsche Hypothekenbank ¶ Attien· Gesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft gegründet in Berlin bat und berechtigt ist, Agenturen innerhalb des Deutschen Rei richten. Dieselbe ist ihrer Zeitdauer § 2.
Segenstand des Unternehmens ist: Förderun Realktedits durch Gewährung hypothelarischer leben. Zu diesem Behufe ist die Gesell Betriebe der in 5§ 10 dieses Statuts aufgefül Geschäfte befugt. .
8 3. Gesellschaftsblãtter.
Oeffentliche Bekanntmachungen gelten für gehörig erfolgt, wenn diefelbe Deutschen Reichs ⸗Anzeiger veröffenl
§5 4
Grundkapital.
Das Grundkapital der Bank Millionen Reicht mark festgesetzt. Eine kann nur auf Beschluß der Generalversam Genebmigung des Bundesratbhs un Minister stat i fiaden
ursprünglichen Aktienzeichner, falls Aktionäre sind, nach Verhältniß
die eine Hälfte und die übrigen jew nach Verhältniß ihres Aktie nbesitzes die der neu auszugebenden Akrien zum 2 übernehmen berechtigt.
Der Ausgabepreis darf den Nennbetraf Er wird vom Aussichtsrat nicht unter dem von der Generalversa beschlossenen Mindestpreis — festgesetzt klärung wegen Uebernahme der Akti
* der steiger I.
Ude
mindestens vier Wochen zu beslimmn nden F gegeben werd en, widri zenfalls das eingeräumt recht erlischt. §5. . Die Aktien, jede im Betrage ven Sechshunder! Mark, lauten auf den Inhaber und werder
Gewinnantheilscheinen und einem Grneuerunge schen (Talon) versehen. ;
§ 6. öh.
Echöhung des Grundkapta
Wenn bei einer Einzahlungen auf die neu auszugeben den Aktien geschrieben werden, fo erfolgen die Ausschte nach Maßgabe der S§ 218— 220 des ö buchs. Für den Fall
sichtzrath festgescht werden
57. ; ;
Verlust und Vernichtung der Aktien, Gewinn autheilscheine und Erneuerungescherne
Für den Fall det Verlustes oder der Vernichtun
Alflen erfolgt auf Grund eines rechtskräftigen g m urthess⸗ die Anfertigung und Augtreichung neuer Altien auf Kosten 6 ntragstellers.
Gine Kraftlogecklärung verlo ener oder vernichteter Gewinnantheilscheine finder nicht statt. Dem jenigen, welcher den Verlust von Gewinnanthessscheinen vor Ablauf der Vorlegungfrist (6 47) bel dem Vorstand anmeldet und den, stattgehabten Besitz glaubhaft macht, soll nach Ablauf jener . der Betrag der als verloren angemeldeten und bis dahin nicht vorge— kommenen Gewinnantheilscheine gegen O ittung aut⸗ gejahlt werden. Der r , g verjährt in 4 Jahren.
Auch verlorene und vernichtete Erneuerungtscheine (Talon) können nicht aufgeboten werden.
Neue Gewinnantheilscheine dürfen an den Inhaber des Ernenerungsscheing nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Interim scheing der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Hesitzer der Aktie oder des Interimsscheins auszuhändigen, wenn er die Haupt urkunde vorlegt.
§10
Geschaftoskreis.
Die Bank darf folgende Geschäfte betreiben:
I). Die Gewährung bypothekarischer Darlehen und die Ausgabe von Hypethekenpfandbriefen auf Grund der erworbenen Hypotheken;
2) den Erwerb, die Veräußerung und Lie Be— leihung von Hypotheken;
3) die Gewäbrung nicht hypotbekarischer Darleben an preußische Körperschaften des öffentlichen Rechtet oder gegen Uebernahme der vollen Gewãährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Geund der so erworbenen Forderungen;
) die Gewährung von Darlehen an deutsche Kleinbahn Unternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen;
) den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Werthpapitren, jedoch unter Ausschluß von Zeit geschäften;
6) die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mst der Maß abe, daß der Gesammtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf;
) die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren.
Verfügbaretz Geld darf die Bank nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bank häusern, durch Ankauf ibrer Hypothekenpfandbriefe und ihrer gemäß Nr. 1, 3 und 4 dieses Paragraphen aus- segebenen Schuldverschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Werthpapiere, welche nach den Vor— schriften des Banfgesetzes vom 14. Mär 1875 pon der Reichzbank angekauft werden dürfen, scwie durch Beleihung von Werthpapieren nach einer von der Bank aufßustellenden Anweisung. Die Anweisung bat die beleibungtfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen.
Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur jur Verbütung von Verlusten an Hypotbeken oder zur Beschaffung von Geschäftgräumen gestattet.
8 1 Syyothekenpfandbriefe.
Der Gesammtbetrag der im Umlauf befindlichen Hybothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerthz jederzeit durch Hypotheken von mindestenz aleicher Höhe und mindefleng gleichen: Zinsertrag: gedeckt sein
Die Deckung muß, soweit Hypotheken an land- wirthschaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aug Amortisationg. Hypotheken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertheil vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, salls solche Hypotheken vor der Zeit lurückbezahlt werden, an shrer Stelle biz zum Ab⸗ laufe der planmaͤßigen Tilaungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.
Stebt der Bank eine Hypothek an einem Grund sticke zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben bat, so darf diese als Deckung bon. Sypotbekenpfandbriefen höchsteng mst der dälfte desjenigen Betrages in Ansatz gebracht heiden, mst welchem si? vor dem Grwerbe des Giundstücks durch die Bank als Deckung in Ansatz bebracht war.
Ist infolge der Rückzablung von Hypotheken oder auß einem anderen Grunde die norgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vor⸗ handen und sst weder die Ergänzung durch andere Mhotbeten noch die Einziehung eines entsprechenden Hetragg von Hypothekenpfandbriefen sofort aus⸗ sühtbar, so hat die Bank die feblende Hypotheken. Ickin einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reicht ober eines Bundesstaats oder durch Geld zu alter Dis, Schuldberschteibungen dürfen böchste mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um sünf, dom Hundert des Nennwerths unter ihrem Lweiligen Börsenpreise bleibt.
§ 12.
Die Bank darf Lyvothekenpfandbriefe nur bis kn in fer nfachen Berrage des eingezahlten Grund⸗
bital, und des autschließlich zur Deckung einer er lam oder zur Sicherung der Pfandbrief— glüubiger bestimmten Referdesondz auzgeben.
In d 5 J 6 16 6
cite en Hypotheken pfandbriefen sind die für das
i h ltniß zwischen der Bank und den Pfand— , , .
fanden betreff der Kündbarkeit der Hypotheken«
in. frsichtlich u machen. .
er yr zank darf auf dag Recht zur Rückmahlung
Pppothekenpfandbriefe böchsteng für einen Zeit⸗
, en Jahren verzichten. Den Pfandbrief⸗ wa ern darf ein Kündigungsrecht richt Cingeräun
9 §5 14. Die Ausgabe von Vypothekenpfandbriefen, deren
. den Nennwerth fibersteigt, ist nicht
Als Deck i Sb Jö: . ö
nut Hh iz ung, für Hypothekenpfandbriefe dürfen
gin . flen benutzt werder, weiche den in Len und 17 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.
6.
Beleihung sv ij le ng ist auf im Deutschen Reich be— in Grundstü che beschränkt und der e nk
ersten Stelle zulãs 53 ; . e 32 ssig. Die Beleihung darf aa dnn DRänstheise des KWertheg des Grund!
ibersteigen. Falls die Jentralbehord⸗
eineg Bundegstaatg die Beleihung landwirthschaft⸗ licher Grundftück' in dem Gebiet reg Bundes sfaat⸗ oder in Theilen dieseg Gebiets bis zu jwei Dritt⸗ theilen des Werths gestattet, darf die Beleihung bis zu dieser Werthsgrenze erfolgen.
§5 17.
Der bel der Beleihung an genommene Werth dez Grundstäcks darf den durch orgfältige Ermittelung fest⸗ gestellten Verkaufe werth nicht übersteigen. Bei der Fest⸗ tellung dieses Weribz sind nur die dauernden EGigen⸗ schaften des Geundstück und der Ertrag zu bersck— sichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungt⸗ mäßiger Wirthschaft j dem Befitzer nachhaltig ge⸗ währen kann.
Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde beg Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, kann der Bundes rath he— stimmen, daß der bei der Beleihung angenommene Werth auch den durch elne solche Abschätzung fest. gestellien Werth nickt übersteigen darf.
Die zur Deckung von Evpoihekenpfandbrlefen ver⸗ wendeten Hypotheken an Rauplätzen sowle an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertrant⸗ fähig sind, dürfen zusammen den zehnten Theil des Ge— sammthetrags der zur Deckung der Hyvothekenpfanz⸗ briefe benutzen Hypotheken sowie den halben Betrag des eingezahlten Grune kupitals uicht überschrelten. Im üorigen sind Hypotheken an Grundstücken, die elnen dauernden Ermngg nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zu—r Deckung von Hypotheken pfandbriefen au geschlossen. Das Gleiche gilt von Hopotheken an Berg werken. Dypotheken an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücké bestebenden Vorschristen Anwendung finden, sind von der Vermendung zur Veckung von Hyvothekenpfandbrsefen ausgeschlossen, soßern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.
§18.
Vie Bank bat auf Grund der Vorschriften det F 17T eine Anweisung über die Werthsermittelung zu erlassen; die Anweifungen bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde. .
Nimmt die Bank hypothekarische Beleihungen in dem Gebiet eineg Bunvdetstqats vor, in dem sie nicht ihren Sitz hat, so ist die Anweisung auch der Auf⸗ sichtsbehörde dieses Bandetstaals einzureichen.
§5 19. . Darlehusbedingungen.
Die hypothetarischen Darlehen sind in Geld zu gewähren.
Die Gewährung von Darlehen in Hydvotheken⸗ pfandbriefen der Bank zum Nennwert ist zulässig, wenn der Schuldner ausdrücklich zustinmt— In diesem Fall ist dem Sculdner urkundlich daz Recht einzuräumen, die Rücksahlung der Hypothek nach seiner Wahl in Gele oder Hypothekenpfandbriefen der Bank, die derselben Gattung ang-hören wie die empfangenen, nach dem Nennwerthe zu bewin ken. Dhpothekenpfandbriefe, die bei der amtlichen Fest. stellung des Börsenpreises nicht unterschieden werden, gelten im Sinne dieser Vorschrift steis als zu der⸗ selben Gattung gehörig.
§ 20
Die Grun diüge der Bedingungen für die byvo— thekarischen Varleben sind von der Bank festzuste llen; die Grundzäge bedürfen der Genehmigung der Aus— sichtsbehörd . In den Bedingungen ist namentlich zu bestimmen, welche Nachthelle den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie unter welchen Voraussetzungen die Bant befugt ist, die vorzeitige Rückjablung der Hypothet zu verlangen.
Der Aufsichte behörde det senigen Bundesfstaats, in welchem die Bank Beleihungen vornimmt, ist auf Verlangen alljährlich ein Verzeichniß dieser Be⸗ leihungen einzureichen.
6 94.
In den von der Bank verwendtten Darlehns— prospekten und Antragsformularen sind alle Be— stimmungen über die Art der Auszahlung der Dar. lehen, über Abzäge zu Gunfsten der Bank, über die Vöhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den Beginn einer Amortisation und über die Kündigung und Mückzahlung aufzunehmen.
§5 22
Im Falle einer Verschlechterung des beliehenen Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein un— wirthschaftliches Verfahren des Besitzers nicht zu Grunde liegt, finden lu Gunsten der Bank di: Vor— schriften der 55 1135, 1135 des Bürgerlichen Ge⸗ sezbuchs über das Recht des Gläubigerz' auf sofortige Befriedigung aus dem Grundstücke nur in An— sehung des jenigen Betrags Anwendung, für welchen in dem verminderten Werth des Grundstückz nicht mehr rie nach dem Gesetz oder der Saß ang ei⸗ sorderliche Deckung vorhanden ist. Ueber diksen Be⸗ trag hinaus darf sich die Bank für den Fall einer Verminderung des Werths des Grundstücks das Recht, die vorzeitige Rückahlung der Hypothek zu verlangen, nicht ausbedingen.
Die Hant darf sich für den Fall, daß ein Theil des Grundstücks veräußert und die Unschädlschkeit der Veräußerung für die Berechtigten nach Maß⸗ gabe der Landesgesetze von der zuständigen Behörb— festgestellt wird, keine weiteren als die ihr gesetzl ich justehenden Rechte auf Sicherstellung ozer Be— frciedigung vorbehalten.
Es darf nicht bedungen werden, daß die Bank im Falle ibrer Auflösung dle vorzeitige Rückzahlung der Hypothek verlangen kann.
3 23
Dem Schuldner ist urtundlich das Recht einzu— räumen, die Hppothek ganz oder theilwelse zu kündigen und zurückzuzahlen. Das Recht der Rück— zahlung darf nur bis zu einem Zettraume von zehn Jahren ausgeschlossen werden. Die ser Zeitraum beginnt mit der Auszablung des Varlehrs, im Falle der Ausjahlung in Theil⸗ beträgen mit der letzten Zahlung; wird nach Auszahlung des Darlehns eine Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung getroffen, so beginnt der zehnjährige Zeitraum mit der Vereinbarung.
Die Kündigungsfrist darf neun Monate und bei Hypotheken, welche die Bank kündigen kann, auch die der Bank eingeräumte Kündigungefrist nicht über⸗ schreiten.
Soweit es nach diesen Vorschriften nicht gestaltet ist, das Recht des Schuldners zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf sich die Bank ine Rücktahlungsprovision oder die Bestellung einer Sicherheit bet der J nicht ausber ingen.
Amortifatid:nohypothe ken. Bei Amortisationshypotheken darf zu Gunsten der
Bank ein Kündigungsrecht nicht bebungen werden. Eine Vireinbarung, welche der Bank daz Recht ein. äumt, aus besonderen, in dem Verhalten deg Schuldners legenden Gründen die Rückzahlung der dyvothek vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die kedingenen Zinsen und den Tilgungsbeitrag ent⸗ halten. 5§5 25
In folgenden Fällen tönnen die unkündbaren Darlehen auenahmsweise seitens der Bank gekündigt werden:
Aa wenn nicht innerhalb zweier Monate nach dem Fälligkeitstermin die vom Scha ldner vertrags mãßig zu leistenden Zahlungen nebst etwaigen Vertrage⸗ strafen und sonstigen Kosten an die Bank abgeführt sind;
b. wenn das vervfänd⸗te Grundstück oder Theil desselben unter Z vangeverwaltung gestell worden ist;
mmwenn die Röchtegültigkeit oder Fer Rang der bestellten Hypothek vom Schaloner bestritten wird;
d. wenn Schuldner in Konknrs verfällt orer auch nur außergerichtlich seine Zablungen einstellt, oder eine Zwanggvollstreckung fruchtloz gegen ihn aus— gefallen ist;
e. wenn durch unmwirthschaftliches Verhalten des Schuldners der Werth des hypothekarischen Unter⸗ pfandes in Vergleich zu dem ' bei Gewährung des Darlehens angenommenen Werthe so gesunken ist, daß der nicht getilgt⸗ Theil des Darlehens nicht mehr als genügend gesicent erscheint;
f. wenn das Unt-ipfany theilweise veräußrt ode— unter mehrere Eigentbümer getheilt wird, ohne daß wegen Theilung der Hypothek ein Abkomm-n mit der Kank getroffen wird;
g. wenn verpfändete Gebäude und Beilaß nach, den von dem Aussicktzrath festaesetzte: schriften gegen Feuersgefahr versi bert sind.
Wenn diese Ausnahmebestimmungen zur An—˖ wendung gebracht werden, so muß in den Fällen zu a- — f eine dreimonatliche Kündigung vorherg⸗hen; im Falle g. genügt jedoch eine vierzehntagige Kündigung.
Falls dat Grundstück zur Zwangeversteigeru stellt wird, ist die Bank berechtigt, das Kaptta Kündigung zurückzufordern
§5 26.
Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn
Jahre nicht übersteigenden Zestraum hinaus eeschoben 86
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werden. Ist in einem solchen Falle infolge der Hinausschieburg der Amortffation iußer den be— bungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu ert— richten, so ist dieser in Ler Darlehen zurkunde ersicht⸗ lich zu machen.
Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem böheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahcesleistung ist zur Tila nz zu verwenden.
§5 27.
Das Recht des Schuldners zu zahlung der Hyrothek kann bei An theken in se bef
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Jahres leistungen um oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die findet jedoch keine Anwendung, wenn d
ieuen Tilgungsplan
Die Bank darf sich von der Verpflichtung, in An— sehung des amortisterten Betrags die br kebufs der Berichtigung des Grundbucks, der Löschung de— Hyvothet oder der Herstellung eines Ther Hypotbeken brtefs nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts obliegenden Handlungen vorzunehmen, im voraus nicht befreien.
Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jahres bilan; jedem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag der Hypothek am Schlusse des Vor⸗ jahrs amortisiert war.
§ 28. Hypothekenregister.
Die zur Deckung der Vrpothetenpfandbriefe be⸗ stimmten Hypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen Im Falle des S 11 Abs. 4 sind die ersatzweise zur Deckung destimmten Werth. pap eie gleichlalls in das Reckster einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.
Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalender— halbjahres ist eine von dem nach § 38 pestellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, welche während des lötzten Halbjꝛzhres in dem Hypo⸗ thekenregister vorgenommen worzen sine, der Auf⸗ sichtsbehörde einzureichen
§ 29 Kündigung, Verloosang und Einlösung der Sypothekenpfanpbriefe.
Die Einlösung der Hppothetenpfa idbriefe erfolgt durch Rückkauf oder durch baare Zahlung nach vor— gängiger Kündigung seiteng der Bank bei w. nach Bestimmung durch das Loogz.
Vie gekündigten oder gezogenen Stücke sowie der Ort und die Zeit der Rückzahlung werden durch die Gesellschaftablätrer bekannt gemacht und zwar wenig⸗ stens drei Monate vor dem Verfalltage.
Mit dem Rückzahlungetage bört die V rzinsung auf. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, für die ern später zur Räckabluag vorgelegten. Hypotheken- Pfandbriefe eine Zinsentschädi zung bis zur Höhe don 2 00 zu gewäbren.
Vie Rückzahlung erfolgt gegen Lieferung der ypo⸗ theken pfandbriefe und der am Verfalltag nicht fall igen Zinsscheine. Werden solche Zinsscheine nickt geliefert, so wird ihr Betrag in Atzug gebracht.
§5 5
Die Ansprüche aus den Zinsscheinen erlsschen mit dem Ablaufe von vier Jabren, wenn nicht der Schein vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösung vorgelegt wlrd. Die Fiist beginnt mit dem Schlusse de Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ist Gefolgt die Vorlegung des Sche ns vor dem Ablauf der Frist, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren
*
von dem Ende der Vorlegungsftist an. Der Vor—
legung steht die gerichtliche Geltendmachung des An.
prucks aug der Urlunde gleich. Dies ist auf den Zinsscheinen zu vermerken,
a3 Geschäftejahr ist das Kalender ahr. Am
Vejiember jeden Jahreg ist der Jahres abschluß in machen und nebst der Gewinn und Verluft⸗ echnung innerhalb der drei näch len Monate don dem 2 aufzustellen uad dem Aufsichtsrathe vor⸗ zulegen.
In der Gewinn⸗ und Verluftrech ung sind in ge⸗ trennten Posten namentlich die Gesammibeträge der in dem Geschästssnhre von der Bank verdienten Hwvporhetnzinsen, Darlehnepropisionen und sonstigen Nebenleistungen der Hyvothekenschuloner sowie der Gesammibetrag der für das Geschäfte jahr von der Bank zu entrichtenden e brennen anzugeben.
5 32.
Innerhalb des zweiten Monats eine⸗ j den Kalen der⸗ balbj hrs hat die Bank ben Gefammt? trag der HLypo⸗ thelenpfandbriefe, welche am letzten Tag? des ver⸗ gangenen Halbjahr im Umlauf warer Abzug aller Rück ahlungen ober sonstigen M sich ergebenden Gesammtbetrag der am des vergangenen Halksahrg in das Go eingetragenen Hyrvothlen f der an diesem Tage Werthpaptere und des in der V händers beftadlichen Geldes im Anzeiger und in den ür rie Bersß
2 5 . Bank bestimmten Blättern bekanat iu
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§ 31. Jahr gan g affe und Bekanntmachungen. 31
8 in dem Regist r Werthparinr en eingetragen,
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der Bank hat, in zu enthalten:
tbefenpfandbriefe Werthpaxiere;
2) den Gesammtberr ag thekenzinsen; z 3) den Gesammtwer gesonderter An
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jährlich zu mindestens einen werden.
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welchem sie entstanden Ansprüche der 2 Svpothekenschuldae ĩ e : ende Zeit durfen nicht in die Aktiver
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verzichtet, jederzeit zurückzuzahlen, soweit er den Betrag von ein
des nnwerthes übersteigt, in — zilanz einzustellen Die Bank darf über ihn während der Jahre, für velche die Rück⸗ zahlang der Svypothekenpfandbriefe ausgeschlossen ist, alljährlich nur zu einem der Zahl dieser Jahre ent⸗
sprechenden Bruchthetle verfügen.
Die Versügung ist ausgeschlossen, so lange ein Mindererlös der im § 34 Abf 1 bezeichneten Art als Aktivposten in der Bilanz steht; zur Tilgung eines soschen Mindererlöser, sowie zur Deckung des V luftes, der für die Bank durch den Rö kauf von Vpporhelenpfandbriefen ju einem den Nennwerth übersteigenden Betrag entstanden ist, darf der Mehr⸗ erlös jederzeit verwendet werden.
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n der Bilanz sind
1) Die Zaꝛbl der zur Deckung de: Vypotheken⸗ pfandbriefe bestimmten Hypotheken und deren Ver⸗ ibe lung nach ihrer Höhe in Stufen bon Hundert tausend Mark;
2) die Beträge, welcke davon auf Svpotbeken an
landwi tbichastlichen und auf solch an anderen Grundsticker, auf Amoꝛrtisation sr vpotbeken und auf andere Hovoibeken, auf Hypothefen an Bauplãtzen und an unfertigen, noch nicht ertrage fähigen Neu⸗ bauten fallen;
3) die Zähl der Zwang versteigerungen und die Zarl der Zwang zverwaltungen, weiche in dem Ge— kTästjabhr auf Antrag der Ban bewirkt worden sind, lowie die Zabl der im Geschäfte jabre bewirkten
Zw rg virsteige ungen und Zange berwal tungen, an welchen die Bent sonst kerheiligt wa
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