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K
ee.
das Schiedsgericht zu einer Sitzung an einen anderen Ott seines
. zu berufen, wenn dies zur Ersparung an Kosten oder
Relsen, zur Auftlärung des Sachverhalts oder zur Erleichterung der Beweisaufnahme zweckmäßig erscheint.
; 818.
Oeffentlichkeit des Verfahrens.
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung.
Die Oeffentlichkeit kann durch einen . u .
Beschluß ausgeschlossen werden, wenn das Schiedsgericht dies
aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für
angemessen erachtet.
Die Vorschriften der 55 176 bis 182, 184 des Gerichts⸗ verfassungsgesetzes über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung. Ueber die Beschwerde gegen Ordnungsstrafen entscheidet endgültig die höhere Verwaltungs⸗ behörde, in deren Bezirk sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Strafoerfügung bei der zur Entscheidung zu— ständigen Stelle einzulegen.
Die vom Schiedsgerichte festgesetzten Strafen werden in der⸗ selben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen bei Sinn een aus der Invalidenversicherung in die Kasse der Versi erungsanstalt, bei Streitsachen aus der Unfall versicherung in die Kasse der Berufsgenossenschaft oder der Ausführungs— behörde.
8 14.
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder durch einen von diesem ernannten Berichterstatter. Demnächst sind die er⸗ schienenen Betheiligten zu hören. Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
§ 15. Erledigung der Berufung durch Vergleich.
Eine Berufung kann durch Vergleich erledigt werden, wenn dieser sich auf den streitigen Anspruch selbst und auf die etwaigen außergerichtlichen Kosten erstreckt.
. Sitzungsprotokoll. Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Protokollführers. Von demselben ist ein Protokoll
aufzunehmen, welches die Namen des Vorsitzenden und der
mitwirkenden Beisitzer, deren Eigenschaft als Vorsitzender, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sowie die Bezeichnung des Be⸗ rufs der Beisitzer enthält und den Gang der Verhandlung im allgemeinen angiebt. Außerdem sind durch Aufnahme in das Protokoll fest— zustellen: .I) Erklärungen der Parteien, welche die Zurücknahme einer Berufung bezwecken, ferner Anerkenntnisse, Verzicht— leistungen, Vergleiche; 2) solche Anträge und Erklärungen der Parteien, welche von den Schriftsätzen abweichen; . Y die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, soweit dieselben früher nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen; 4) die Ergebnisse eines Augenscheins; 5) Beschlüsse des Schiedsgerichts und die Urtheilsformel. Das Protokoll ist, soweit in demselben Vergleiche, An⸗ erlenntnisse oder Verzichtleistungen festgestellt worden sind, den Betheiligten vorzulesen. In dem Protokoll ist zu bemerken, daß die Vorlesung stattgefunden hat und daß die Genehmigung
für begründet erachtet, ihr stattgeben kann. die Beschwerde mit einer gutachtlichen Aeußerung unter Bei⸗
Die Bestimmung des 5 13 Abs. 3 findet Anwendung. Die Zeugen und Sachverstaͤndigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachver⸗ ständige (Reichs-Gesetzbl. 1398 S. 689).
§ 19. Entscheidung.
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach freiem Ermessen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunäͤchst geringere abgegebenen solange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt.
Die Berathung und Beschlußfassung erfolgt in nicht⸗ öffentlicher Sitzung; hierbei dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen bie mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
S 20. Gerichtliche Kosten.
Die Festsetzung der gerichtlichen Kosten des Verfahrens, die nach 8 107 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes vor⸗ behaltlich der Bestimmung des 519 Abs.?2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, die Versicherungsanstalt zu tragen hat, erfolgt durch den Vor⸗ sitzenden des Schiedsgerichts. Wird seine Festsetzung an⸗ gefochten, so ist die Entscheidung des Schiedsgerichts herbei⸗ zuführen.
Gegen diese Entscheidung findet Beschwerde an das Reichs⸗ Versicherungsamt statt. Die Beschwerde ist binnen einem Monate nach der Zustellung des Festsetzungsbescheids schriftlich beim Schiedsgericht einzureichen, das, wenn es die Beschwerde Anderenfalls ist
fügung ber Verhandlungen dem Reichs-Versicherungsamt ein⸗ zureichen.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts, in Streitsachen aus der Unfallversicherung aber das Schiedsgericht, kann den Be— theiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Verschleppung oder Irre— führung berechnetes Verhalten veranlaßt worden sind (8 104 Abs. 5 in Verbindung mit 8 64 Abf. 5 des Invalibenver— sicherungsgesetzes; 8 19 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Ab— änderung der Unfallversicherungsgesetze).
82
8 31 Außergerichtliche Kosten
Das Schiedsgericht hat, ohne daß es eines Antrags be— darf, zugleich mit der Enischeidung über die Hauptsache zu prüfen, ob und in welchem Betrage die unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren vor dem Schieds— gericht erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Die Festsetzung des Betrags erfolgt nach freiem Ermessen. Dasselbe gilt, so lange nicht durch die im 8 20 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vorgesehene Ver⸗ ordnung etwas Anderes bestimmt wird, unter Berücksichtigung der zweckentsprechend aufgewendeten Zit und Mühewaltung auch für Rechtsanwälte sowie sonstige Vertreter und Beistände der Parteien.
Die von einer Partei zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf Antrag durch Vermittelung des Schieds— gerichts in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben
8 22.
erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 517. Beweisaufnahme. Das Gericht hat den zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweis in vollem Umfange zu erheben, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Beweis von den Parteien angetreten worden ist oder nicht.
Der Vorsitzende ist befagt, zur mündlichen Verhandlung auch ohne vor ausgehenden Beschluß des Schiedsgerichts Zeugen und Sachverständige vorzuladen sowie das persönliche Ecscheinen eines Betheiligten anzuordnen (5 11 Abs. 3 dieser Verordnuna, §z 2) Abs. 5 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall— versicherungsgesetze) Die Beweiserhebung erfolgt in der Regel in der münd⸗ lichen Verhandlung. Das Schiedsgericht ist jedoch befugt, den Beweis durch ein Mitglied oder gemäß S 172 des Invaliden⸗ versicherungsgesetzes, 5 144 des Gewerbe⸗Unfallversicherungs⸗ 6 Ss 154 des Unfallversicherungsgesetzes für Land⸗ und Forstwirthschaft, 45 Abs. 2 des Bau-Unfallversicherungs⸗ gesetzes, d 141. des See⸗Unfallversicherungsgesetzes durch eine öffentliche Behörde erheben zu lassen. Geeignetenfalls steht die Befugniß der Beweiserhebung auch dem Vorsitzenden schon vor Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu.
Die Beweisverhandlungen sind unter Zunehung eines ereidigten oder durch Handschlag zu verpflichtenden Protokoll⸗ führers aufzunehmen; die Betheiligten sind zu benachrichtigen.
. 818.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sach⸗ verstaͤndiger vernehmen zu laͤssen und die Aussagen eidlich zu erhärten, finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung enisprechende Anwendung. Insbesondere ist das Schiede⸗ gericht befugt, gegen Zeugen und Sachverständige welche sich nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen einfinden, oder ihre Aussage oder die Eidesseistung ohne Angabe eines Grundes oder, nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt ist, verweigern eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark festzusetzen. Kommi die Verhängung oder Vollstreckung von Zwang maßregeln in Frage, so ist um diese das Amtegericht zu ersuchen, in dessen Bezirke die Zeugen oder Sachverständigen ihren Wohnsitz oder in. Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben. Auf Militärpersonen, welche dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehören, finden die Vorschriften des 8 380 Abs. 4, 58 390 Abf. 4, 3 409 Abf. 3 der Zivilprozeß ordnung An— wendung. Gegen die Beschlüsse des Schiedsgerichts findet binnen einer Frist von zwei Wochen nach deren Zustellung die Be— schwerde an das Reichs⸗-Versicherungsamt start, in Streitsachen aus der Unfallversicherung tritt an dessen Stelle das Landes— Versicherungsamt, sofern die Entscheiduag auf einen Rekurs diesem zusteht; die Beschwerde ist schriftlich beim Schiedsgericht einzulegen.
Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung für das Verhalten des Zeugen oder Sachverständigen, so sind die getroffenen Anordnungen wieder aufzuheben. ,
scheidung in öffentlicher Sitzung. eine sofort anzuberaumende spätere Sitzung vertagt werden,
Abstimmung. Bei der Abstimmung siimmt erstatter (3 14) zuerst. Im übrigen richtet sich bei der Ab⸗ stimmung der Beisitzer die Reihenfolge nach dem Lebensalter dergestalt, daß der Jüngste zuerst stimmt. Der Vorsitzende
stimmt in allen Fällen zuletzt. .
8 33. Verkündung.
Der verkündet den Beschluß
Vorsitzende oder die Ent⸗
Die Verkündung kann auf welche in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll. Wird die Verkündung der Gründe für angemessen ge⸗
der etwa bestellte Bericht⸗
Der Verletzte kann den Antrag schriftlich oder des i e n. oder einer anderen ic f n e n oder eines Genossenschaftsorgans heziehungsweise eines de hade Seemannsamts im Auslande stellen. Diese Stellen . schen Antrag ungesäumt an das zuständige Schiedsgericht . Zuständig ist dasjenige Schiedsgericht, das ane en. dieser Verordnung zuständig sein würde, falls es ich . Einlegung i. , , n,, ; die Dem Antrage der Berufsgenossenschaft oder Ausf behörde sind die Vorverhandlungen beizufügen. 1. lagen, auf Grund deren die Herabsetzung oder Aufhehun . folgen 1 sind ,, 3 * Der Verletzte hat in seinem Antrage die Unterl Grund deren die Erhöhung oder Wiedergewährung n anf degeh , in. zu . ö Bei schriftlicher Stellung sind dem Antra ö, Unterlagen Abschriften beizufügen. unn inen Entsteht h . ESntsteht unter mehreren Schiedsgerichten Streit über i Zuständigkeit, so entscheidet das Reichs- oder gan rel sicherungsamt (S 6). j 8 29.
Der Zeitpunkt des Einganges ist sofort auf dem Antr und auf dessen Abschrift ö. bemerken. Ist 6 , Abschrist nicht beigefügt, so ist eine solche zu fertigen und auf diese der Vermerk des Einganges zu übertragen. Die Be stimmungen des 57 Abs. 1 Satz 2 finden Anwendung. eh
8 30.
Nach Eingang des Antrags hat der Vorsitzende die Vor— verhandlungen, auch diejenigen des Reichs- oder Landet-Ver— sicherungsamts, falls bei demselben früher ein Verfahren an— hängig gewesen ist, einzufordern.
J 31.
Ist das Schiedsgericht gesetzlich zur Entscheidung über den Antrag nicht zuständig, so kann der Vorsitzende den Antrag durch einen mit Gründen zu versehenden Bescheid zurück— weisen. Die Anfertigung einer Abschrift des Antrags eiten des Schiedsgerichts (53 29) kann in diesem Fall einstweilen
unterbleiben.
- Die Bestimmungen des S8 Abs. 2, 3, 4 finden ent sprechende Anwendung. 8 32.
Sofern die Voraussetzungen des 831 nicht vorliegen, hat der Vorsitzende die Abschrift des Antrags und seiner Unter lagen dem Gegner mit der Anheimgabe mitzutheilen, eine Gegenschrift einzureichen. .
Im weiteren Verfahren finden die Bestimmungen des 89 Abs. 2, 3 sowie der 588 10 bis 26 entsprechende Anwendung. 833.
Geschaftsbetrieb.
Die Schiedsgerichte unterliegen der Beaufsichtigung durch . ledsgerig l Be l lung durch die für ihre Sitze zuständigen Landes⸗Zentralbehörden oder die von denselben zu bestimmenden anderen Behörden.
Ueber Beschwerden der Parteien, die die Prozeßführung betreffen, entscheidet in Streitsachen aus der Invalidenversiche rung das Reichs⸗Versicherungsamt, in Streitsachen aus der Unfallversicherung das Reichs-Versicherungsamt oder das Landes⸗-Versicherungsamt, letzteres, sofern ihm die Entscheidung auf einen Rekurs zusteht.
Auf die Beseitigung von Verzögerungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten in der Prozeßführung hat das Reichs⸗ oder Landes⸗Versicherungsamt, auch ohne daß Beschwerden der Partei vorliegen, hinzuwirken. Bleiben die aus diesem Anlaß ergangenen Weisungen ohne Erfolg, so sind die Aussichts behörden um Abhilfe zu ersuchen.
8§ 34. Geschaͤftssprache. In Betreff der Geschäftssprache vor dem Schiedegerichte finden die Bestimmungen in den S§ 186ff. des Gerichts— verfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. Eingaben, welche . in deuͤtscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht berück— sichtigt.
8 36 — ö.
Geschaͤftsbericht.
halten, so erfolgt sie durch mündliche Mittheilung des wesent⸗ lichen Inhalts. ; Form und Ausfertigung der Entscheidung. § 24.
Die Entscheidungen enthalten eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf Grund der gesammten Ver⸗ handlungen unter Hervorhebung der in der Sache gestellten Anträge (Thaibestand), ferner die Entscheidungsgründe und die von der Darstellung des Thatbestandes und der Entschei⸗ dungsgründe äußerlich zu sondernde Urtheilsformel. Die Ent⸗ scheidungen sind in der Urschrift von dem Vorsitzenden zu unterschreiben; im Falle seiner Behinderung unterschreibt der dem Lebensalter nach älteste mitwirkende Bessitzer.
8 *
Bei den Ausfertigungen der Entscheidungen sind im Ein⸗ gange die Mitglieder des Schiedsgerichis, welche an der Ent— scheidung theilgenommen haben, nach Maßgabe des 8 16 namentlich aufzuführen und der Sitzungstag, an welchem die Entscheidung erfolgt ist, zu bezeichnen. Die Ausfertigungen enthalten neben Schiedsgerichts (5 26) die Schlußformel:
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“
Das Schiedsgericht für Arbeiterversicherung. — Die, Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden oder i Falle seiner Behinderung in Vertretung durch dessen Ste vertreter. .
Die Entscheidungen sollen spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung den Parteien zugestellt werden.
dem Siegel des
§ 26 ö Das Schiedsgericht führt ein Siegel, welches durch die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Landes⸗-Zentral⸗ behörde bestimmt wird. . ;
Be sondere Anträgen
. über das Verfahren
auf anderweite Feststell der
unf allen ig aug? j . § N.
Der im 8 88 Abs. 3 des Gewerbe⸗Unfallversicherungs⸗ gesetzes, S8 34 AÄbs. 3 des Unfallversicherungsgesetzes für Land— und Forsiwirthschaft, 8 92 Abf. 3 des See-Un fall versicherungs⸗ geseßs vorgesehene Antrag auf anderweite Feststellung einer Leun e hig ist seitens der Berufsgenossenschaft oder der Ausführungsbehörde beim Schiedsgerichte schriftlich zu stellen.
diesem zu bestimmenden selber
welche sich Abs .
Am Schlusse eines jeden Jahres hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts dem Reichs-Versicherungsamte zu dem von estim Zeitpunkt und nach dem von dem vorzuschreibenden Muster einen Geschäftsbericht einzu
reichen. . 5
Besondere Bestimmu
8 X
. 6. ngen über Fristen.
nvalidenversicherung gelten für
sichtli
1 1
Bei Streitsachen aus der S
Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, hin der in dieser Verordnung bestimmten Fristen die Vorschriften des s 167 Abs. 3 des Invalidenversicherungsgesetzes. Bei Streit⸗ sachen aus der See⸗Unfallversicherung gelten für Personen außerhalb Europas aufhalten, die gemäß 3 80 See⸗Unfallversicherungsgesetzes festgesetzten Fristen 8 J. Schlußbestimmungen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, welchem ab die im S3 des Gesetzes, betreffend die Abände rung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30 Juni 1900 be zeichneten Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung in Thätigkeit treten (6 25 a. a. O.). Mit demselben Tage treten die Be stimmungen der Verordnung über das Verfahren vor den auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes errichteten Schieds gerichten vom 2. November 1885 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 279 die Bestimmung im Artikel III der Verordnung, betreffend Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs Versicherungsamts sowie das Verfahren vor den auf Grund der Gesetze vom 5. Mai 1886 und vom 13. Juli 188 errichteten Schiedsgerichten, vom 13. November 1887 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 523) sowie die Bestimmungen der Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Invaliden⸗ versicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten, vom 6. De zember 1859 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 677), außer Wirksamkeit
. Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Schiedsgerichten schwebenden Berufungen finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
4 des
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 22. November 1900 (L. S.) Wilhelm. Graf von Posadowsky
Verordnung,
vetreffend die Schiedsgerichte für Arbeiter— versicherung.
Vom 22. November 1900.
Kir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
zerordnen auf Grund des 5 25 Ab. 1 Ziffer 1 des Gesetzes, hetreff end die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom z. i 1900 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 335) im Namen des reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Der Zeitpunkt, von welchem ab die Schiedsgerichte für grbeiterver sicherung (8 3 a4. a. O.) an die Stelle der bis⸗ herigen nach Berufsgenossenschaften errichteten Schiedsgerichte sur Untscheidung von Streitigkeiten aus der Unfall versicherung treten, wird auf den 1. Januar 1901 festgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und heigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 22. November 1900.
(L. S.) Wilhelm. Graf von Posadowsky.
Deutscher Reichstag. 8. Sitzung vom 26. November 1900. 1 Uhr.
Auf der Tagesordnung steht zunächst folgende Inter⸗ vpellation des Abg. Grafen von Oxiola (ul).
„Ist der Herr Reichskanzler bereit, Autzkunft darüber zu geben, ob die Vorarbeiten für die von dem Herrn Kriegs. Minister in ussicht geftellte Vorlage, betreffend die Rerision der Militär⸗ Penstonsgesetze, beendet sind, und ob anzunehmen ist, daß diese PVotlage im Laufe dieser Session an den Reichstag gelangen wird?“
Auf die Frage des Präsidenten erklärt sich der Staatssekretär des Reichsschatzamtes Dr. Freiherr von Thiel⸗ mann bereit, die Interpellation sofort zu beantworten.
Zur Begründung führt darauf der Interpellant
Abg. Graf von Oriola aus, daß der Reichstag bereits zwei Mal einstimmig einen Antrag auf eine solche Revision angenommen habe, durch welche den Wünschen der Militär Invaliden Rechnung getragen wird. Auch habe der Kriegs Minister ausdrücklich die Um⸗ gestaltung der Pensionggesetze in einem den veränderten Verhältnissen enfsprechenden Sinn als ein nothwendiges Erforderniß zugegeben und mitgetheilt, daß er neue Gesttze auf dieser modernen Grundlage Habe entwerfen lassen, deren Ausarbeitung allerdings sehr schwierig sei. Befremdlicher Weise sei aber vog diesen neuen Entwürfen weder in der Thronrede, noch sonst die Rede. Eine zeitgemäße Formulierung der Gesetze, welche füt die Versorgung der alten Sol⸗ daten gegeben seien, sei eine unbedingte Nothwendig keit; das könne das denissche Volk verlangen, das habe der Deutsche Reichstag ein siimmig anerkannt. Es bandle sich um eine Ehrenschuld, und Ehren⸗ sculden müßten von allen Schulden zuerst bejablt werden. Eine Unmasse von Noth und Elend töne aus den Aken in einer Weise, die selbst daz Ohr eines Finanzmannes rühren müßte. Sollte das Herr des Reicheschatz, Sekretärs hier widerstehen können? Hilfe sei nothwendig, der Reichstag wolle si⸗ gewähren; In weiteres Zögern verständen die Javaliden, ihre Wittwen und Waisen nicht, verstebe der Reichstag nicht. verstehe das deutsche Volk nicht. Der Reichs Schatzsekretär habe jetzt Mittel, an die er srüher garnicht gedacht habe, die ihm bewilligt worden seien bei der Floltendorlage, wo er es garnicht nöthig zu haben erklärte, und jetzt wolle man den Invaliden eine Aufbesserung ihrer kümmerlichen Bezüge berweigern? Von dem warmen patriotischen Empfinden des Reichs lan lers hoffe er (Redner), daß er auch der alten Soldaten gedenken werde. Gr hoffe außerdem, daß die Vorlage bald komme, und daß ße den Wänschen des Reichstages, der Würde und Ehre des deutschen Volks entsprechen werde.
Staatssekretär des Reichs-Schatzamts Dr. Freiherr von Thielmann:
Meine Herren! Die Herren Interpellanten haben zwei Anfragen gestellt: die erste, ob die Vorarbeiten zu der von dem Herrn Krie Minifter in Aussicht gestellten Vorlage beendet sind; die zweite, ob die Vorlage noch in dieser Session kommen werde. Vie erste Frage, so⸗ welt das Kriegs⸗Ministerium in Frage kommt, beantworte ich, wie der Herr Kriegs. Minister schon selber gesagt hat, selbstverständlich mit Ja. Die Gründe indessen, welche es bis jetzt zu einer Beschluß⸗ fassung, die zu einer Vorlage an den Bundesrath führen konnte, noch nicht haben kommen lassen, werde ich Ihnen sogleich darlegen.
Meine Herren, der Herr Graf Oriola hat die von ihm ver⸗ netene Frage nicht allein als eine populäre, sondern auch ihre baldige Lösung als eine nothwendige bezeichnet. Ich gebe ihm, was die Berechtigung der Invaliden auf eine Besserung ihrer Lebenslage gemäß den jetzt berrschenden Verhältnissen betrifft, ebenso Recht, wie der Herr Kriegg⸗Minister in der Sitzung, wenn ich nicht
letzten März das gethan hat. ie Frage greift
weiter, als der Vertreter der Herren Inter
ier Ihnen vorgettagen hat. Wenn das Deutsche Reich den alten Kriegstheilnehmern ich meine, den Kriegs theilnehmern an dem französischen Kriege und den späteren Invaliden Vortheile zukommen läßt, so wird dadurch die Frage der Zivilpensionen auch wieder angeschnitten. Es ist ganz un—⸗ möglich, die Einen zu bedenken, die Anderen unbedacht zu lassen. Wie wichtig aber diese Frage ist, möchte ich Ihnen an der Hand einiger Iiffern erläutern. Das Reich besitzt nicht weniger als rund 118000 etatsmäßige Reichs beamte, welche beim Verlassen des Dienstes für sich und bei ibrem Tode für die Hinterbliebenen zur Veisorgung be— rechtigt sind. Das Reich zahlt aus den verschiedenen Fonds, aber ab⸗ gesehen vom Reichs Invalidenfonds, den ich jetzt ganz bei seite lasse, für Pensionen und an die Hinterbliebenen nicht weniger als 36697 Millionen Mark. Preußen, dessen Einrichtungen im wesent— lichen, soweit sie Beamte betreffen, mit denen des Reichs parallel laufen, hat einen Beamtenbestand von fast 197 000 Köpfen, welche für sich bei ihrem Augscheiden und für ihte Hinter⸗ bliebenen zu Pensionen berechtigt sind. Nach dem preußischen Etat für 1900 betrug die Pensiontzausgabe im Ganzen 633 Millionen Mark. Zu diesen etatsmäßigen Ausgaben kommt für das Reich hinzu die gegenwärtig lediglich durch den Etat durchlaufende Ausgabe aus dem Reichs Invalidenfonts. Meine Herren, der Reicht, Invalidenfondé, wie ich Ihnen heute schon sagen kann und, wenn diese Verhandlung nicht stattgefunden hätte, bei der ersten Lesung det Etats gesagt haben würde, ist bankerutt. (Be⸗ wegung. Zuruf rechts.) — Das schadet nichts, saet der Herr Abg. Dr. Arendt. Ste werden aber sehen, daß, wenn es auch heute nicht schadet, es in einer Reihe von Jahren für die Reichsfinanzen doch
6⸗
8* d
. pellanten
jahr. Sie wissen, daß alle drei Jahre die Bilanz des Reichs Invalidenfonds gejogen wird. Die vor drei Jahren gejogene Bilanz wies einen aktiven Bestand von 69 Millionen auf, die in diesem Jahre gejogene — sie ist noch nicht vollständig berechnet und liegt erst gewissermaßen im Rohen vor — wird einen Fehlbetrag von 17 Millionen aufweisen. — Der Unterschied⸗ der 80 und einiger Millionen beruht auf den Bewilligungen, die während der letzten drei Jahre auf den Reichs, Invalidenfonds angewiesen worden sind. Nun, meine Herren, da weitere Anweisungen auf den Reichs⸗Invaliden⸗ fonds ju den Unmöglichkeiten gebören, steht die Reichs, Finani⸗= verwaltung und mit ihr auch die Finanzverwaltung der sämmtlichen deutschen Bundesstaaten, da jede Pensiontbewilligung für Reichsbeamte indirekt, wenn auch nicht direkt, alle Bundes staaten berührt, vor der großen Frage: wie weit können wir gehen in der Besserstellung der Invaliden im Hinblick auf die Ansprüche, welche etwa für unsere Zivilpensionäre werden erhoben werden? Und wie weit können wir den Anregungen, welche seitens des Herin Kriegt⸗ Ministers gekommen sind und welche in den drei bereits von dem Herrn Grafen Oriola erwähnten Gesetzentwürfen Platz gefunden haben, entgegenkommen? Diese Erwägungen schweben jetzt; sie sind sehr ernster Natur und so weitgehender Art, daß sie nicht so kurzer Hand erledigt werden können.
Daß sowohl die Reichs Finanzverwaltung, wie diejenigen Landes⸗ regierungen, die zur Instruierung ihrer Stimme im Bundesrath ent⸗ sprechende Erwägungen bei sich anzustellen haben, den Kriege invaliden, überhaupt sämmtlichen Militärinvaliden das wärmste Interesse ent- gegenbringen, das braucht der Herr Graf von Driola nicht zu bezweifeln. Eg schien aus seiner Rede hervorzugehen: Der Herr Kriegs⸗Minister will den alten Soldaten wohl, sämmtliche Finanzleute sind ihnen feindlich. Meine Herren, das ist eine Verdächtigung, eine grundlose Verdächtigung, die mehr vielleicht auf Personen außerhalb dieses hohen Hauses berechnet war als auf die hier An⸗ wesenden. Eine solche Verdächtigung weise ich zurück. Wie ich Ihnen sagte, sind die Erwägungen noch nicht abgeschlossen, und ich kann deshalb, zur jweiten Frage der Herren Interpellanten über⸗ gehend, nicht zusagen, daß die Vorlage, welche seitens des Herrn Kriegs ⸗Ministers ausgearbeitet ist und gegenwärtig den anderen damit zu befassenden Ressorts vorliegt, Ihnen noch im Lause dieser Session als Gesetzesvorlage zugehen wird. (Hört! hört! linke.)
Auf Antrag des Abg. Dr. Sattler (nl.) wird die Be⸗ sprechung der Interpellation beschlossen. .
Abg. Rickert (fr. Vgg.): Es ist ja für die Volksvertretung sehr mißlich, die Regierung zu Ausgaben zu drängen; aber bei den anormalen Zuständen, unter denen wir auch jetzt im übrigen staats⸗ rechtlich leben, kann es nicht auffallen, weng wir uns in dielem Falle zu einer solchen Rolle verstehen müssen. Es handelt sich hier garnicht um Patriotismus und warmes Herz, sondern um die einfache Frage, ob das Reich Versprechungen, welche freilich ge⸗ macht sind, einlösen will oder nicht. Die Ausgahen sind nothwendig, das giebt der Staats sekretär zu. Was sollen uns nun alle seine Ziffern? Wic kennen das ja von dem Minister von Miquel im preußischen Abgeordnetenhause her, bei jeder Gehaltsauf⸗ besserung wird uns ja die ganze Litanei vorgetragen. Erkennen Si die Berechtigung der Pensionserhöhung an, so müssen Sie sie ein⸗ treten lassen. So schlecht ftehen die Finanzen am Ende doch noch nicht, wenn es sich selbst um ein paar Dutzende von Millionen handeln sollte. Ueber diesen Reichstag kann sich die Regierung doch wahrhaftig nicht beklagen, er hat alles bewilligt, was die ver⸗ bündeten Regierungen forderten. Von der Finanilage hãtte sich ein richtiges Bild nur gewinnen lassen, wenn diese 20 oder 26 Millionen Mark in die Ausgaben hineingesetzt worden wären. Was nützt es denn, wenn diefer Posten noch ein oder zwei Jahre higgusgeschoben wird? Allerdings bat sich der Neichs · Schatz sekretãr schon im vorigen Jahre darauf zurückgezogen, daß bei der preußischen Regierung eine Geneigtheit nicht bestehe, in dem von uns gewünschten Sinne vorzugeben. Aber es muß doch endlich Schicht gemacht werden. Die Quälerei mit den 120 4 jährlich kann nicht so fortgehen; es giebt gewisse Dinge, die sich für das Deut sche Reich nicht schlcken. Im vorigen Jahre betrug der Ueberschuß im preußischen Etat 85 Millionen, in die sem Jahre soll der Ueber schuß noch größer sein. So gehen die Dinge in der That nicht weiter. Wir haben keinen Grund, die Matrikularbeiträge nicht schärfer anzu- fassen. Für diesen Zweck würden, denke ich, die Herren im Bundesrath auch für eine Reichs Einkommensteuer von den Wohlhabenden zu baben sein. Drängen wir darauf, daß die Vorlage noch in dieser Session an uns kommt. . . . ö
Abg. FritzenDüsseldorf (Zentr.): Die Sache mag ja ihre Schwierigkeiten haben, aber andererseits ist das einstimmige Ver⸗ langen des Reichtztages schon seit Jahren gestellt worden. Der Kriegs ˖ Minister hat die Nothwendigkeit der Beseitigung der Ungleichhetten und Härten der bisherigen Gesetzzebung unumwunden anerkannt. Hier ist rasche Hilfe geboten. Auch ist es höchst bedenklich, mit einer solchen Vorlage zu warten, bis die sieben fetten Jahre vorüber sind. Wie lange diese noch darern, das weiß man nicht. Ich wünsche dringend, daß die Vorlage noch in dieser Session ang Haus kommt, und daß in derselben eine möglichste Gleichheit zwischen den ver schiedenen Pensioꝛsberechtigten hergestellt wird. Selbst wenn die neue Vorlaze gewisse Konsequenzen für den Zwildtenst haben sollte kann es uns nicht abhalten, eine alte Ghrenschuld einzulösen.
Abg. Dr. Oertel (d. koas.): ; n de redners können wir nur zustimmen, während uns die Ausführungen des Herrn Schatz sekretärs einigermaßen überrascht baben. Gs scheint fast, als ob die Sache bis zum Sankt ⸗Nimmerleiastag hinausgesch werden sollte. Die angedrohten Konsequenzen schrecken uns nicht. Man bekommt gewissermaßen eine seelische Gänsehaut, wenn man von seiten der Regierung immer wieder von ‚schwebenden Erwägungen“ reden hört. Aus allen Ausführungen des Staats⸗ sekretärz bören wir nur das Nein heraus. Wir erfüllen lediglich eine Pflicht, wenn wir berechtigte Wünsche, die von außen an ung herantreten, im Reichstag zum Ausdruck bringen. Ich glaube, daß selbst der Minister von. Mquel keinen Augenblick zögern würde, wenn ihm ihre Nothwendigkeir nachgewiesen wird, wenn er namentlich hoffen dürfte. daß große, weittragende, zur Zeit unnothige Ausgaben für Kanalzwecke in Preußen unterblöeben. Der Abg. Fritzen hat mit Recht darauf hingewiesen, daß es sich um eine Ghrenschuld handle. Ich gehe weiter, ich halte es für unsere verflachte Pflicht und Schuldigkeit, diese Chrenschuld einzulösen. Wir müssen doch bedenken, daß eine ausreichende Unterstützung der Militärhinterbliebenen gewisser maßen das Korrelat der allgemeinen Wehnpflicht ist. .
Abg. von Vollmar (Soß): Es handelt sich hier um keine Parteifrage, sondern um die Einlösung elner Ghrenschuld. Es muß uns ein Gefühl der Beschämung ergreifen, wenn wir seden, wie bei uns die Militärpensionen vernachlässigt werden, wäbrend in dem Lande, dem wit vor dreißig Jahren gegenüberstanden, das Möglichste geschiebt. Es sind geradezu krasse Fälle bekannt geworden, in denen berechtigte Pensionzansprüche zurückgewiesen worden sind, und daz geschiebt zu einer Zeit, in welcher es bei uns an Ruhmredigkeit nicht fehlt, und in welcher wir unsere jungen Soldaten nach China geschickt haben. Da genügt daz vom Schatzsekeetär geäußerte Wohl wollen nicht. Wenn die alten Soldaten davon leben könnten, dann wäle es ja gat Selt Jihren wird das Reichsschatzamt angestoßen aber stets hein es wieder; die Sache schwebt! Getren der Stellung, die wir dieler Frage gegenüblr immer eingenommen haben, werden wir für jede Maßregel ju haben sein, welche das Loos der Kriegsinvaliden zu verbessern ge—
.
. *nur. 23 Den Ausführungen des
. Sor⸗
wir machen die Regierung dafür verantwortlich, wenn sie trotz allen Drängen noch immer nicht dahin gekommen ist, zu erkennen, waz die Pflicht des Reiches ist.
Abg. Gickhoff (fr. Volkep.): Nachdem der Reichttag im vorigen Jahre einstimmig den erwähnten Beschluß gefaßt hat, muß ich vor allem meinem lebhaften Bedauern darüber Ausdruck geben, daß die Zusage, die Vorlage uns noch in der laufenden Sessson zu machen, nicht bat gegeben werden können. Din Offinleren im Reicht und Siaatebienste wird die Militärpension neben ihrem Diensteinkommen bis ju 40060 M gewährlelstet; bei den unteren Chargen ist dieses Ver⸗ bältniß bekanntlich viel ungünstiger. An diesem Punkte muß bei der Reform ganz besonders eingesetzt werden; hler liegt eine ganz un gerechtfertigte Härte vor.
Abg. Prins zu Schöngaich⸗Carolath (al): Was nützen alle Reden und Beschlüsse des Hauses, wenn in der Sache kein Vorwärts kommen zu bemerken ist? Es ist der ausdrückliche Wille des Reichs. tages, daß hier endlich Remedur eintritt. Der Schatz sekretär erinnert sich gewiß felbst gern der Zeit, wo er als junger Osfijier den Krieg von 1376 mitgemacht hat, wo ein gewisser Offtier die Nachricht von Sedan in seiner Säbeltasche über Belgien nach Deutschland gelangen sieß, und zwar in Sanskrit, und bei einem solchen Offizier wird es auch an Mitgefühl für die alten Soldaten nicht fehlen. Wenn es mit einer ganz neuen Gesetzgebung nicht geht, so komme man doch endlich mil elner Novelle, welche wenigstens die Kriegetheil nehmer sicher stellt. Von den Kriegttheilnebmern sind eine ganz Reihe nicht noliert, erhalten also auch die 120 M nicht, ohne daß ihnen ein Grund für die Verweigerung angegeben wird. Man weist lediglich auf den Mangel an Mitteln hin. Bie Kriegeth: ilnehmer sind jetzt alle jm Alter von 59 bis 60 Jahren; und gerade diejenigen, welche früher keinen Lärm von ihrer Krankheit gemacht haben, bei denen sich aber jetzt die Symptome der Krankheit und die Gebrechen des Alters zeigen, sind am schlimmsten daran. Sie haben sich nicht gemeldet, und jetzt wird ibnen der Mangel an Mitteln entgegengehalten. Alle Diejenigen, die gezögeri haben, ihre Ansprüche anzumelden, sind in arger Bedräng⸗ niß. Bas Geld muß für diese Zwecke flüssiz gemacht werden, meinetwegen durch eine Steuer. Es wäre doch eigenthümlich. wenn das Reich bei einem Etat von jzwei Milliarden nicht ein bis zwei Millionen übrig haben sollte, um die Invaliden aus- reichend zu versorgen. Es muß ihnen auch die Militärpension unber- kürzt neben ihrem Zivileinkommen gelafsen werden. Staat und Reich dürfen doch nicht hinter den Kommunalverwaltungen zurũckstehen. Auch eine Entschädigung für die Nichtbenutzung des Zivilversorgungs⸗ scheines ist nothwendig. Es ist ein trauriger Zustand, daß unsere Veteranen und ihre Hinterbliebenen in Deutschland schlechter dastehen, als in dem besiegten Frankreich. Schon die Klugheit sollte unsere Verwaltung zu einer Aufbesserung bestimmen, denn der jetzige Zustand lann die Freudigkeit unserer Soldaten im nächsten Kriege, den Gott verhüten möge, nicht stärken. Ich schließe mit den Worten Friedrich's des Großen: Wir mwüssen für unsere Freunde, die alten Soldaten, sorgen.
Abg. Dr. Arendt (Rp.): Zu weileren Ausführungen über diese Angelegenheit wird Gelegenbeit sein, wenn wir den Antrag Nißler berathen werden, dem ich wohlwollend e Gleichwobl können wir für die Anregang der Intervell die Antwort des Schatzfekretärs zur Folge gehabt und die Notk⸗= wendigkeit gezeigt hat, die Sache mit Beschleunigung zu betreiben. Auch ich würde einer neuen . das Wort reden, doch halte ich es nicht für rathsam, eine Reichs⸗Ginkommensteuer, wie der Abg. Rickert empfiehlt, mit der Sache zu verquicken. Es wird Sache der Mitglieder der Einzellandtage sein, auf eine schnelle Erledigung der Sache hinzuwirken. Der Rei hs Schatz sekretãt hat darauf hingewiesen, daß der Reichs. Invaliden fonds bankerott sei. Der Invalidenfonds hat ja die Bestimmung, erschöpft zu werden, denn er ist begründet worden, um augreichend dasjenige vorzusorgen, was nach dem Kriege von 1870 als das richtige Maß für die Ver⸗ sorgung der Kriegstheilnebmer erklärt wurde. Sind wir inzwischen ju der Ueberjeugung gekommen, daß das damals gewählte Maß unter den J tzt veränderten Umständen nicht mehr ausreicht, lo müssen wir in den zu stellenden Anforderungen 1 Reichs ˖ Invaliden⸗ fonds hinausgehen. Es ist doch erheblich besser, aß der Invaliden⸗ fonds früher fein Ende findet, als daß wir es erleben, daß ein Theil bavon noch vorhanden ist, während die letzten Th am Kriege und deren Hinterbliebene si Nebereinstimmung, welche in dieser berrscht, sollte die Regierung vera unverzüglich die Vorlage einzubringen. Die Angelegenheit sollte vom Standpunkte des Staatsmannes und nicht ausschließlich des Finanzmannes beurtheilt werden. Man sollte erwägen, welches außerordentliche Unheil dadurch hervorgerufen wird, daß man im Volke eine tigte Mißstimmung erregt darüber, daß für die Kriegsinvaliden nicht in genügender Weise gesorgt wird. Der Reichskanzler, der uns bewlesen bat, daß ein neuer Heist in das Reichskanzler ⸗ Palais eingezogen ist, wird sich hoffentlich der Sache warm annehmen und darauf dringen, daß die Vorlage noch in dieser Session an den Reichstag kommt.
Aba. Werner (Reformp.) bedauert ebenfalls die Verzögerung der Angelegenheit und die dadurch herbeigeführte Mißstimmung in weiten Volkzkreisen. Wie solle der junge. nach China gehende Soldat Muth finden, wenn er sehe, wie schlecht zu Hause für die Kriegzindaliden gesorgt werde? Es sei mehr als traurig, wenn es Leuten, die Armengelder bezögen, nicht gelänge, Javalidenpension zu erhalten.
Abg. Graf von ? ganzen Anzahl der Ausführungen, die hier ge rder durchaus ein⸗ verstanden. Die Antwort de us setretãrs mir nicht gan; unerwartet. Ich bedauer s sie ss ausgefallen ist. Das beweift. wie berechtigt die en ist. Es mußte wieder einmal im Reichstage ausg n, wie der ganze Reichstag denkt, und ich freue lant Reichstag sich mit der Interpellation vollständig einverstanden erklärt hat. Der Staalsfekretär hat erklärt, ich hätte ihn grundlos verdächtigt. Er hat sich gegen diese Verdächtigung derwahrt Ich habe eine Verdächtigung nicht ausgesprochen, wohl ab der Herr Schatzsekretär eine Ver- dächtigung gegen mich insofern ausgesprochen, als er erklärt hat, meine Worte selen außen berechnet. Diese ungerecht
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Vo z er nicht etwa dem Herrn Grafen Orlola vorwerfen wollte, daß er eine Verdächtigung ausgesprochen, sondern nur, daß seine Rede geeignet sei, außerhalb des Reichstages eine Verdächtigung zu erregen. Wenn ich die Worte so aufgefaßt
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hätte wie Herr Graf Ociola, so würde ich dies als mit der Ordnung
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des Reichstages für unverträglich gehalten haben. Hiermit ist die Besprechung der Interpellation geschlossen.
s Haus geht sodann über zur ersten Lesung des Ent⸗
einer Seemannsordnung, mit der die Gesetz⸗ entwürfe, betreffend die Verpflichtung der Kauf⸗ fahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute, betreffend die Stellenvermittelung für Schiffsleute und betreffend die Abänderung seerecht⸗ licher Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, in der ersten Berathung verbunden werden.
Abg. Dr. Semler (ul.): Seit dem Erlaß der geltenden See manksordnung von 1872 haben sich weniger die Verhälinisse als die soniolvolitischen Anschauungen im Volke verändert. Die gesetzgeberischen Repisionen müssen deshalb doppelt vorsichtig vorgeben, um nicht mit dem Bade, der Seemanngordnung, auch das Kind, die deutsche Rhederei, auszuschütten. Die Vorlage entspricht dieser Anforderung. eine gewisse mittlere Linie innezubalten, in vollem Maße, und es i zu hoffen, daß auch in der Kommission und im Plegum diese Vorficht geübt und diese mintlere Linie innegehalten wird. Was die Vorschriften des Entwurfs im Ginzelnen betrifft, so halte ich die Bestimmung, daß am Sonntag nicht gelöscht und ge⸗
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sehr bedenklich werden kann. Dleses Jahr war wieder ein Bilanz—
eignet ist. Die Hauptsache ist, daß die Leute etwas bekommen; und
laden werden darf, für undurchführbar und für unmöglich. Die Be⸗