1900 / 285 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Nov 1900 18:00:01 GMT) scan diff

Kö. i liner Unious⸗Brauerei.

Bilauz am 290. September 1999.

Acetivn. 60

Grundstücke laut Buch

Gebäude laut Buch.. 2426 12515 Abschreibung 190 .. 2126115

2401864

Zugang laut Buch 26 828

Lagerfässer laut Buch F F bschreibung 5 M.. 4899

93 076 Zugang laut Buch.

7185

Maschinen⸗ u. Brauerei nventar laut Buch Abschreibung 10009.

Zugang laut Buch.

Kühblanlage laut Buch. Abschreibung 10 60

Glektrische Anlage laut

93 799 210 42

2 428 692

zus oa 1612 i . 392735 45 3 867

2 .

344 663 68 h89

65 355 25 86336536 57 oM 89 7d Zugang laut Buch. 283180 Mobilien laut Buch. 167 21204 Abschreibang 10000. 1672124

TDõ To d; Zugang laut Buch

261363 Versandfässer laut Buch 30 55g Abschreibung 3340/0.

10033

20 066

Zugang laut Buch 10 245 Wagen und Geschirre laut Buch)...

Abschreibung 10000.

Zugang laut Buch

Pferde laut Buch... Abschreibung 25 0,0.

Zugang laut Buch.

Versicherungsprãmien,

im voraus bezahlt.

Kassa

Wechsel'

9 otheken⸗Debitoren. ußenstände für Bier ꝛc. Abschreibungen...

Konto · Kurrent ⸗Konto: Bankguthaben... Diverse Dehitoren,

Darlehn ꝛc..

Kreditoren für Liefe⸗ rungen ꝛc Grundstück Steglitz. ab Hypothek... Vorräthe:

178 104

29 204 220 26 283 5 2861 40 827 10207 30 620 16374

45 994

4759 35 004 2280 - 234 500

239 397

260 000 10 602

194 304

923 230 287 535

184613 I B 3 dd

269 073 44 393

214 328 176 621 15 598 38 995 kJ 13 560 Fourage, Material,

Riederlagen 484 484

G 1d d

Passi vn.

Aktien · Capital . 1 1600 000 eservefonds am 1. Oktober 18990 . 168 253 Rückständige Dividendenscheine .. 369

Konto⸗Kurrent⸗Konto:

Gutbaben von Kunden, Personal ꝛc. 4135 887 Netto · Ueberschuß 196631 5 401 140

Gewinn und Verlust⸗Kanto.

Pebet. M60 An Hypotheken ⸗Zinsen⸗Tonto ... 74 b00 Gespann · Mnkosten Konto.. 123 966 Geschäfts⸗ Unkosten Konto 147 209 Gehaͤlter Konto . 44 357 Steuern⸗ und Versicherungs Kto. 36 494 Agio und Interessen⸗Konto .. 7580 Reparaturen Konto.... 50 931 Amortisations Konto 128 495 Gewinn · Saldo 196 631

810127

3 000 000

* xrxedit. Vortre! m vorigen Jahr.. 1603 Bier⸗ ußschanklorale. Fiaschen˖ bier und Grundstücks⸗Konti. S08 193

wiosen⸗ Konto 401

Slo 127

Miner Unions Brauerei.

onwitt. Wild. Bilanz, sowie das Gewinn⸗ und won uns in eingehender Weise mit den ordnungsmäßig ge⸗ timmend befunden worden.

1900. mmission. Solling. Ker Bucherrevisor. 9g00 auf S os 2. De⸗ Julius Mittel⸗ sowie den, se ara

4) Wa.

Diejenige

lung beizuwi mäß § 28 der

9

cu scha . . burg i. Sh d 2. ihrer Atiien aus. 33 . Gernsheim. 8 88 *. Komm. Rath L.

lokale, Leipzig, Lindenffr. 1, anberaumten zweiten ordentlichen Generalversammlung eingeladen. Tagedorbuung:

1) Genehmigung des Geschästgberichts und der Bllam fuͤr das Geschäftsjahr 1899, 1900.

2) Grthellung der Decharge an Direktion und Aufsichtgrath.

3) Neuwahlen für den Aussichtsrath.

4 Äntrag des Aufsichtsraihs, das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr in Uebereinstimmung zu bringen.

Die Hinterlegung der Aktien (6 10 des Statuts) kann bis einschließlich Mittwoch, den 19. De zember d. J., Abends 6 Uhr, entweder bei der Gesenlschaftstasse oder bei den Herren Becker . n , auf Aktien, Leipzig geschehen.

Leipzig, den 238. November 1900.

Verlag für Börsen und Finanzliteratur.

H. Lehmann.

õo264] Gebrüder Jemmer Maschinenfabrik

Antiengesellschaft Neidensels sPfaly.

Ordentliche Generalversanmlung Samstag, den 22. Dezember 1990, AE Uhr Vor⸗ mittags, im Hotel Löwen, Neustadt a. d. H.

Tagesordnung:

a. Entgegennahme des Berichts des Vorstanda, der Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung.

b. Beschlußfassung über die Bilanz und Erthei⸗ lung der Entlastung an Vorstand und Auf⸗ sichtsrath.

C. Verwendung des Reingewinns.

d. Wahlen zum Aufsichtsrath.

6. Aenderung des 54 des Statuts, bezüglich der . für die Zintzscheine der Gesell⸗

aft.

Anmeldungen zu dieser Generawversammlung sind unter Augwels des Aktienbesitzes bis zum 17. De⸗ zember 1900 an die Direktion in Neidenfels ö an die gesetzlich zulässigen Stellen zu richten.

Der Rechenschaftsbericht und die Bilanz sind im Bureau der Gefellschaft in Neidenfels einzusehen.

Neidenfels, den 28 November 1900.

Für den Auffichtsrath:

F. Bugge.

7 Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗ Genossenschaften. (b9287

Berliner Credit ˖ C Lombard⸗Bank Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht. Außerorbentliche Generalversammlung Donnerstag, den I. Dezember er., Abends 8 Uhr, im Brandenburger Haus (Kramuschke),

Berlin W., Mohren. Str. 47. ; Tagesordnung:

1) Widerruf einer Aufsichtsrathswahl. 2) Wahl don Aufsichtsrathamitgliedern. 3) Geschãäftliches. 4 Abänderung der Statuten. Berlin, Kronen. Str. Ih, den 29. November 1900.

Der Aufsichtsrath.

M. Loewenthal.

ü ;/ ä /ä/ä

8) Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.

(68929 Bekanntmachung.

Der Rechtsanwalt Dr. Richard Meißner zu Berlin, Kaiserstr. 25 a. wohnhaft, ist am 27. November 1900 in die Liste der bei dem Königlichen Land⸗ gericht IJ zu Berlin zugelassenen Rechtganwälte ein⸗ getragen worden.

Berlin, den 27. November 1900.

Königliches Landgericht II.

69254 Bekanntmachung.

Der Rechtsanwalt Wilhelm Becker ist zur Rechtsanwaltschaft bei dem hiesigen Amtsgerichte zu⸗ gelassen und in die Liste der Rechtzanwälte ein getragen.

Dortmund, den 26 November 1900.

Königl. Amtsgericht.

69251

In die Liste der beim Königlichen Landgerichte in Dortmund zugelassenen Rechtsanwälte ist unter lfd. Nr. 58 der Rechtsanwalt Becker zu Dortmund ein—⸗ getragen.

Dortmund, den 28. Rovember 1900.

Königliches Landgericht. 69262)

Gemäß §5 20 der Rechtzanwaltgordnung wird bekannt gemacht. daß der bisherige Gerichts Assessor Dr. jur. Fritz Levy von hier am heutigen Tage in die Liste der beim hiesigen Amtsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen ist.

Essen, den 27. Nobember 1900.

Königliches Amtsgericht.

69268

Der zur Rechts anwaltschaft bei dem K. Landgericht ö, jzugelassene geprüfte Rechtspraktikant Richard Wagner von Hersbruck wurde heute in die Fechtganwaltgliste deg K. Landgerichts Würzburg eingetragen. .

Würzburg, den 21. November 1900.

Der Kgl. Landgerichts ⸗Präsident: e 8) (Unterschrift.)

92531 Jer Rechtgzanwalt Becker ist bei dem hiesigen zæericht in der Rechttzanwaltsliste gelöscht worden. 27. November 1900. Königliches Amtsgericht.

E · 7

9) Bank⸗Ausweise.

steine.

10 Verschiedene Bekannt machungen.

692865] Ginladung für die Gewerken der Gewerkschaft Gelberg zu Goslar

zu einer Gewerkenversammlung auf den LO. De— zember E900, Bormittags A0 Uhr, in die Geschäftgräume des Paderstein'schen Bankvereins ju Paderborn. Tagesordnung:

1) Berichterstattung.

3 Beschlußsassung über Erhebung von Zubuße.

Goslar, 29. November 1900.

Der Grubenvorftand der Gewerkschaft Oelberg. Hoernecke. Loer. Hanf. Lucas. Paderstein. Schmidt.

68930 Bekanntmachung.

Von dem Bankhause Gebrüder Sulzbach, der Frankfurter Fillale der Deutschen Bank, hier, sst bei uns der Antrag auf Zulafsung von „15000 000, 40 Theil ⸗Schuldverschrei⸗ bungen der Aeg igesellschaft Allgemeine Electrizitãts Gesellschaft zu Berlin zum Handel und zur Notierung an der hlesigen Börse eingereicht worden.

Frankfurt a. M., den 28. November 1900.

Die Kommisston für Bulassung von Werthpapieren an de Körse zu Franksurt a. M.

68236 Bie Gesellschaft mit beschränkter Haftung

„Nather Röhrenkessel fabrik vorm. M. Gehre, G. m. b. S.“ in Rath bei Düsseldorf ist infolge Umwandlung in eine Aktien⸗ gesellschaft aufgelöst worden.

In Gemäßhelt des § 65 des . be⸗ treffend die Gesellschaften init beschränkter Haftung, werden hiermit die Gläubiger der in Liquidatton ge— tretenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf gefordert, sich zu melden.

Rath, 15. November 1900.

Rather Röhrenkesselfabrik vorm. M. Gehre,

Gesellschaft mit rg n rr. daftung in Liquid. eetf eld.

60266] Rostacker Pieh Versicherungsgesellschast a. G. zu Rostoch.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß an Stelle des aus dem Aufsichtsrath unserer Gesellschaft ausgeschiedenen Miigliedes, Herrn Andreas Gellert zu Rostock, der Kaufmann Herr Heinrich Ruhmschöttel ju Buchholz a. W. in den Aussichts« rath der Gesellschaft und zugleich zum stellvertretenden Vorsitzenden des Au sichtzraths gewählt worden ist. Rostock, den 27. Nobember 1900. Die Direktion.

69124 Wir genehmigen auf Grund Allerhöchster Er⸗ mächtigung vom 26. 8. Mts., daß das der Preußischen Hypotheken. Aktien. Bank in Berlin bewilligte Pri pPilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Schuldverschreibungen auch bei der nach dem an—= ssegenden Beschlufse des Bundesraths vom 22. Februar diefes Jahres zu ändernden Neufassung der Satzungen, wie fie in der außerordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft vom 30. September v. Ig. beschlossen ist, in Kraft bleibt. Berlin, den 30. März 1900. ; Der Finanz Der Minister für Minister: Landwirthschaft, Do⸗ Im Austrage: mänen und Forsten: Grandke. von Hammerstein. Der Justiz⸗ Der Minister des Minister: Innern: In Vertretung: Im Auftrage: Nebe⸗Pflugstädt. von Bischoffshausen. Genehmigung. Fin. Min. J. 3984. f. B. 1. B. N23 J. Ang. Just.⸗ Min. I. 2251. M. d. J. TV. 891. Das von Der Generalversammlung am 13. De⸗ jember 1899/23. April 1900 Gheschlossene, vom Bundes rath in der Sitzung vom 22. Februar d. Is. ge— nehmigte Statut der Preußischen Hypotheken⸗ Aktien Bank in Berlin. x Erster Titel. Firma, Zweck, Gerichtsstand, Dauer und ö

Unter der Firma „Preußische Sypotheken · Altien· Bank!

besteht in Berlin eine Aküen ⸗Gesellschaft.

Zweck der Gesellschaft ist die Beförderung des Realkredits durch Gewährung unkündbarer und künd⸗ barer Hypotheken. und Grundschald⸗ Darlehen und der Betrieb der im 13 näher bezeichneten Handelt geschäfte. Die zur Gewährung der Hypotbeken⸗ und Grundschuld⸗Darlehen erforderlichen Mittel werden durch Emission von Hypothekenpfandbrlefen

beschafft.

§ 2. Die ‚Preußische Hypotheken ⸗Altien Bank“ hat ihren Sitz in Berlin.

8 161

Die Dauer der Gesellschaft ist auf 100 Jahre, vom Tage der landesherrlichen Genehmigung, dem 18. Mai 1864, ab gerechnet, festgesetzt. .

Vle Verlängerung der Dauer der Besellschaft über diefen Zeitpunkt binaus kann von der General⸗ versammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von mindesteng jwei Diltteln der vertretenen Stimmen und unter Vorbehalt der Genehmigung deg Bundes⸗ a. und der zuftändigen Minister gültig beschlossen werden.

§ 4. :

Die für die Aktionäre bestimmten öffentlichen Be⸗ kanntmachungen der Gesellschaftgorgane erfolgen durch den Deutschen Reiche und Königlich Preußischen Staats · Anzeiger.

Die Bekanntmachungen können außerdem auch in

anderen Blättern insersert werden, ohne daß diese

sertlonen auf die Gültigkeit der Publikation von

influß sind. Zweiter Titel. Grundkapital n., Aktionãre.

§ 5.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträzt 21 000000 S, eingetheilt in 10 000 Aktien à 600 und in 12 500 Aktien à 1200 6.

Eine Erhöhung des Grundkapitals kann nur auf Beschluß der Generalversammlung (6 48 Abs. I) mit Genehmigung des Bundesrathg und der zu⸗ ständigen Minister .

Wenn im Falle der Grhöhung des Grundkapitals neue Aktien ausgegeben werden, so soll der Betrag jeder neuen Aktie auf 1209 gestellt werden.

Die Aktien lauten auf Inhaber und werden mit dem Faesimile der Unterschrift des Präsidenten des Kuraforlums und unter der Unterschrift zweier Mit- glieder der Direktion ausgefertigt, mit Dividenden- , auf zehn Jahre und mit einem Talon versehen.

§7.

Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Aktien über pari ausgegeben werden. Die die Erhöhung beschließende Generalpersammlung hat über die Modalttäten der Aueführung des Gr höhungsbeschlusses, sowle darüber zu befinden, ob jeder Äktionär einen seinem Gesellschaftsantheil ent- sprechenden Theil der neuen Aktien zugetheilt er⸗ balten soll. Die Generalpersammlung kann die Beschluß fassung über die Modalitäten der Aut führung des Erhöhungsbeschlussts dem Kuratorium Übertragen.

§8.

Die Ansprüche ang den Dividendenscheinen er⸗ löschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nicht der Schein vor dem Ablaufe der Frist zur Einlzsung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fällig⸗ keit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Scheines vor dem Ablaufe der Frist, so verjährt der Anfspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vor— legungsfrist an. Der Vorlegung steht die gericht liche Geltendmachung des Anspruches aus der Ur kunde gleich.

Divldendenscheine und Talong werden nicht für kraftlos erklärt. Jeigt der berechtigte Inhaber eines Dividendenscheines jedoch innerhalb der Vorlegungs⸗ frist den Verlust der Gesellschaft an, obne daß innerhalb dieser Frist det Schein von anderer Seite eingereicht wird, fo erhält er den auf den Dividenden⸗ schein entfallenden Betrag; dieser Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Vorlegungefrist.

Dle Gesellschaft wird durch die Annahme der An⸗ zeige des Verlustes weder verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Praͤsentanten zu prüfen, noch die Realisation zu verweigern, noch die Präsentation dem Anzeigenden men n m.

Der Präsentant des Talons erhält die neue Serie Dividendenscheine nach Ablauf der alten Serie.

Dagegen erbält der Besitzer der Aktie resp. des Interimsscheines die neue Serie gegen Vorjeigung der Haupturkunde, wenn er vor der Ausreichung der Aushändigung an den Vorzeiger des Talons wider- sprochen hat, oder wenn der Talon nicht vorgelegt werden kann.

510

Die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Akten fowie Interimsscheine findet nach Maßgabe der gesetzlichen , statt.

Sind Aktien, Interimsscheine, Talons, Dividenden scheline infolge einer Beschädigung oder Ver—⸗ unstaltung jum Umlauf nicht geeignes, so erhält der Berechtigte, sofern der wesentlich: Inhalt und die Unterscheidungsmomerte noch mit Sicherheit erkenn bar sind, von der Gesellschaft gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten Urkunde ein neues Exemplar. Die Kosten hat der Berechtigte zu tragen und dran en ,

un Zeichnung resp. Erwerb von Aktien unter- werfen fich die Aktionäre für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft, welche sich auf die Rechte und Ver⸗ pflichtungen der Aktionäre als solche der Gesellschaft gegenüber beziehen, dem ordentlichen Gerichtestand der Gesellschaft.

Dritter Titel.

Geschãftskreis. 5165

Abschuitt I. Allgemeine Befugnisse. 5 Preußische Hypotheken⸗Aktten⸗Bant ist be⸗ ugt:

4. Hypotheken und Grundschulden Darleben auf Grundbesitz innerhalb des in der Verfassung des , Reichs bestimmten Bundesgebiets zu ge⸗ währen;

b. Hypotheken und Grundschulden zu erwerben, zu beleihen und zu veräußern;

C. Hypothekenpfandbriefe mit oder ohne Amorti⸗ sation auszugeben;

d. an inlandische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Gewähr—⸗ leiflung durch eine solche Körperschaft, sowie an in⸗ ländische Kleinbahnunternehmungen gegen Ver: pfändung der Bahn Darlehen zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forderungen Schuld⸗ verschreibungen (ommunal· Obligationen bezw. Klein ˖ bahn, Obligationen) auf den Inhaber auszugeben;

6. Werthpapiere kommissiongweise anzukaufen und anf elen jedoch unter Ausschluß von Zeit⸗ ge en;

f. die Ginziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen;

g. Geld zum Zwecke der Sinterlegung big zur Hälfte des eingejahlten Grundkapitals anzunehmen.

Bie Bank kann ihre verfügbaren Kassenbestände . Hinterlegung bei geeigneten Banthäusern und Bankanstalten, durch Ankauf ihrer Hypotheken · pfandbriefe und der zu d. erwähnten. Schuld- verschreibungen, durch Ankauf von Wechseln und Werthpapieren, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Werthpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden Anweisung nutzbar machen.

§ 14. Der Erwerb von Grundftücken ist der Bank nur

gestattet: a. jum Zweck der Benutzung als Geschäftsräume; b. zur Verhütung von Verkusten an Hypotheken

und Grundschulden.

§ 15. Abschnitt IN. wn, und Grund⸗ schuld· Darlehen.

Pie Bank gewährt bypothekarische und Grund- schuld · Darlehen in Beträgen von mindestens 1500 46, entweder als Amortisationg darlehen oder ohne Amortlsatlon nach Maßgabe folgender Bestim⸗ mungen: al. beide Arten gelten folgende gemeinsame Vor⸗

risten:

a. dem Schuldner ist das Recht urkundlich ein⸗ zuräumen, die Schuld ganz oder theilweise zu kün— digen und zurückjujahlen. Das Räckjahlungerecht darf nur auf einen Zeitraum bis zu zehn Jahren, der mit Auszahlung des Darlehns, bei Raten zahlungen mit der Zahlung der letzten Rate beginnt, ausgeschlossen werden.

Wird nach der Auszablung des Darlehn eine Vereinbarung über die Zeit der Rückrahlung ge—⸗ troffen, so beginnt mit dieser Vereinbarung der zehn jãhrige Zeitraum; olan Kündigungsfrist darf 9 Monate nicht über-

reiten;

. eine Rückzahlungtprovision oder Kant on darf nur soweit autbedungen werden, als die Bank die Rückzahlung ausschließen darf;

d. die Darlehngbaluta ist dem Schuldner stets in baarem Gelde zu gewähren.

§ 16.

Hypothekarische oder Grundschuld⸗Darlehen ohne Amortisation dürfen nur unter Verabredung einer bestimmten Kündigungsfrist für beide Theile oder eines festen Rückjahlungsterming gewährt werden, Die dem Schuldner gewährte Kündigungsfrist darf die der Bank vorbehaltene Frist nicht überschreiten.

§17.

Für Amortisationsdarlehen gelten folgende be sondere Bestimmungen:

1) sie sind für die Bank unkündbar;

2) der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre übersteigenden Zeitraum nicht aus— geschlossen werden;

3) die Jahregleistung des Schuldners darf nur 1 Iinsen und den Tilgungsbrtrag ent—

alten;

4 ist in dem Fall der Hinausschiebung der Amor tisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, fo ist derselbe in der Dar⸗ lehnsurkunde ersichtlich zu machen;

5) von dem Beginn der Amortisation ab dürfen die Jahreszinsen nur von dem für den Schluß des Vorsahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Tilaung zu verwenden;

6) . Bank braucht nur solche Theilrückjahlungen des Schuldnerg anzunehmen, welche dazu bestimmt und geeignet sind, die Tilgungszeit unter Bei— behaltung der bisherigen Höhe der Jahresleistun gen um ein Fahr oder um mehrere Jahre abzulürzen.

Wenn jedoch der Schuldner den zehnten Theil des Reffkapitals zurückjablt, kann derselbe verlangen, daß die spateren Jahreslelstungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Tilgungszeit herabgesetzt werden; in diesem Falle darf bei den im 5 28 Absatz 2 be⸗ zeichneten Hypotheken der jährliche Tilgungsbeitrag weniger als ein Viertheil vom Jundert des ur= sprünglichen Kapltalz betragen. Yle Bank bat in diesem Falle einen neuen Tilgungsplan aufzustellen

Die Bank darf sich von der Verpflichtung, in An⸗ sehung des amortisierten Betrags die ihr behufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der . oder der Herstellung eines Theilbvpotheken-

riefs nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts obliegenden Handlungen vorzunehmen, im Voraus nicht befreien.

§18.

Ausnahmsweise kann die Bank sowohl die unkünd⸗ baren wie die ohne Amortisation gegebenen Dar⸗ leben mit dreimonatlicher Frist in folgenden Fällen kündigen:

a wenn die zu zahlenden Zinsen und Amortisations⸗ beiträge nicht innerhalb eines Monats, sonstige Kosten nicht innerhalb dreler Monate nach dem Fälllgkellstermine an die Gesellschaft berichtigt sind;

Pp. wenn die Sequestratlon über das verpfändete Grundstück eingeleitet wird; .

e. wenn der Gigenthümer des Pfandgrundstückes die Rechtsgültigkeit oder den Rang der Hypothet oder Grundschuld bestreitet; .

q. wenn der Cigentbümer des Pfandgrundstückes die vertrags mäßig stspullerten Versicherungen bezüglich der Gebäude, des Inventars, der Ernte nicht eingeht oder nicht aufrecht erhält;

G. wenn durch unwirthschaftlichez Verhalten des Schuldners der Werth des Unterpf indes im Ver⸗ hältniß zu dem bei der Darlehnsgewährung an⸗ genommenen Werthe so gesunken ist, daß das Dar⸗ kehn, resp. dessen nicht amortisierter Theil nicht mebr hinreichend gesichert erscheint, oder wenn eine theil⸗ weise Veräußerung des Unterpfandes oder eine Theilung desselben unter mehrere Eigenthümer statt.

efunden hat, ohne daß wegen Regulierung der yhpothek oder Grundschuld mit der ank ein Ab⸗ kommen getroffen ist.

Werthö verminderungen, denen kein unwirthschaft⸗ liches Verfahren des Besitzers zu Grunde liegt, be⸗ rechtigen die Gesellschaft nur zur , einer angemessenen Frist zur Beseltigung der Gefährdung. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird derjenige Theilbetrag der Hypothek oder Grundschuld, welcher in dem Werthe des Pfandobjekts nicht mehr seine statutenmäßlge Deckung findet, fällig.

Abveräußerungen, deren Unschädlichkeit von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die Gesellschaft zur Kündigung nicht.

Wenn der Schuldner in Konkurs geräth oder nur seine Zahlungen einstellt, oder die Sub hastation über bag verpfändete Grundstück oder einen ideellen Theil eingeleltet wird, wird die Hypothek oder Grund⸗ schuld auf Verlangen der Bank obne Kündigung fällig. Der Fall der Auflösung der Gesellschaft darf als Kündigungsgrund nicht ausbedungen werden.

§ 19. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit

Hypotheken und Grundschulden als Unterlage für

vpothekenpfandbriefe benutzt werden, nur nach boldenden Grundsätzen erfolgen:

I) die Beleihung ist der Regel nach nur jur ersten Stelle zulãssig;

2) der für die Beleihung angenommene Werth des

Grundstückeg darf den durch ,, e Ermittelung sestgesteüten Verkausswerth nicht äbersteigen.

Bei der Abschägung sind lediglich die dauernden Gigenschaften des Grundstückes und derlenige Ertrag,

welchen das Grundsflück bei ordnungs mäßiger Be⸗ wirthschaftung in den Händen eines eden gb nachhaltig gewähren kann, zu berücksichtigen; .

3) die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des Werthes nicht übersteigen;

4) bei landwirthschaftlichen Grundstücken kann die Beleihung bis zu zwei Dritteln erfolgen, wenn die Zentralbehörde des zuständigen Bundesstaats gemäß 3 11 des Hypothekenbantgesetzes eine solche Be⸗ leibungsgrenze gestattet;

o) bei Wein beigen, Wäldern und sonstigen Liegen, schasten, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, darf die Beleihung ein Drittel des Werthes nicht , z

3) Bauplätze sowle solche Neubauten, welche noch nicht e , ff l und ertrags fähig sind, dürfen nur mit der Maßgabe beliehen werden, daß die auf solche Grund stücke gewährten Hypotheken und Grundschulden zusammen weder den zehnten Theil des Gesammt⸗ betragetz der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Hypotbeken noch den halben Betrag des eingejahlten Grundtapitals überschreiten.

7) Im übrigen sind Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, ing⸗ besondere an Gruben und Brüchen, von der Ver⸗ wendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypotheken an Bergwerken. Hypotheken an anderen Berechtigungen, sür welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vor⸗ schriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hyvpothekenpfandbriefen ausge⸗ schlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.

8) Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den speziellen Bestimmungen des Darlehnsvertrages gegen Feuert⸗ gefahr versichert sein.

Für die von der Bank gemäß § 13h zu er⸗ werbenden Hypotheken und Grundschulden müssen, falls dieselben als Unterlagen für Hypothekenpfand⸗ briefe benutzt werden, die Vorbedingungen des § 19 erfüllt sein. 82

In den von der Hypothekenbank verwendeten Dar- lehneprospekten und Antragsformularen sind alle Be⸗ stimmungen über die Art der Auszablung der Dar⸗ leben, über Abzüge zu Gunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den Beginn einer Amortisafion und über die Kündigung und Rückzahlung aufzunehmen.

Die Bank bat nach Veröffenklichung der Jahres— bilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag der Hypothek am Schlusse des Vor jahres amortisiert war.

§ 22.

Im übrigen sind für die Werthsermittelung, sowie für die Darlehnabedingungen die von der Bank gemäß S5 13, 15 des Hypothekenbankgesetzes frstzustellenden Reglements maßgebend.

§ 23. .

Die Modalitäten für die an Körperschaften oder gegen deren Garantie und für die an Kleinbahnen gegen e, zu gewährenden Darlehen unter⸗ liegen besonderer Vereinbarung. Darlehen an Klein , dürfen nur gewährt werden, nachdem die Grundsätze für die Gewährung solcher Darlehen festgestellt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind.

Abschnitt III. Hypothekenvfandbriefe, Schuld⸗ verschreibungen 6 deren Deckung.

Die Bank ist zur Ausgabe von verzinslichen, auf den Inhaber lautenden Hypotbekenpfandbriefen, so wie von verzinslichen Schuldverschreibungen auf den In⸗ haber gemäß 5 13 nach Maßgabe folgender Be— stimmungen befugt. ö

26.

Die Hypothekenpfandbriefe und die anderen Schuld. verschreibungen tragen die falsimilterte Unterschrift des Präsidenten des Kuratorium gund zweier Direktoren, sowie die Unterschrift eines Kontrolbeamten und die Bescheinigung des Treuhänders über die vorschrifts⸗ mäßige Deckung und Eintragung in das Hypotheken⸗ register resp. Barlehnsregister.

Bie Bank ist berechtigt, für Darlehen an Klein bahnen gegen Verpfändung und solche, welche sie an Kleinbahnen ohne Verpfändung gegen. Garantie öffentlicher Körperschaften gewährt, gleiche Schuld verschreibungen auszugeben.

Sämmtliche Urkunden müssen die wesentlichen Be⸗ stimmungen des Rechttzverhältnisses zwischen der Bank und den Inhabern, insbesondere über die Kündbarkelt enthalten.

26.

Die Bank darf auf das Recht der Rückzahlung der Hypothekenpfandhriefe und Schulzverschreibungen höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren ver⸗ zichten. Den Gläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.

Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und rr, ,, n deren Einlösungswerth den Rennwerth überstelgt, ist nicht gestattet.

§ A.

Der Gesammtbetrag der Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen darf nicht eine Summe übersteigen, die sich zusammensetzt:

4. aus dem jwanzigfachen Betrag des am 1. Mai 1898 vorhanden gewesenen, baar eingezahlten Grundkapitals von 21 000 000 ;

b. und dem fünfzehnfachen Betrag degzenigen Aktienkapitalz, um welcheß die Bank seit dem JI. Mai 1598 ihr Grundkapttal erböht hat oder noch erhöhen wird, foweit das erhöhte Kapital baar ein= gejahlt ist, zuiüglich des fünfzehnfachen Betrages des ausschließlich zur Deckung einer Unterhilanz oder jur Sicherung der Pfandbrlefgläubiger bestimmten Reserbefonds; dieser bleibt jedoch hierbei insoweit außer Betracht, als er bet Erreichung des unter a. beyeichneten Höchstbetrages des Pfandbriefumlaufs bereits vorhanden war.

Die Summe des Rennwerthe muß für die dre nn n, stets durch . oder

rundschulben von mindeftens gleicher Höhe und mindesteng gleichem Sintertrag, für die nach 5 134 ausgegebenen Schuldverschreibun gen stets durch ent⸗ sprechende ere g, von mindestens gleicher Höhe und mindeslens gleichem Zingertrag gedeckt sein.

Die Deckung 36 soweit . oder Grund schulden an landwirthschaftlichen Grundstücken dann verwandt werden, mindestens zur Hälfte aus Amgr, tisatlonszhypotheken resp. Grundschulden bestehen, bei

benen der sährliche Tilgunggbeltrag des Schuldners nicht ,. als ein Viertel vom Hundert dez Hypothekenkapitals beträgt.

Die Bank darf jedoch, falls solche Hypotheken oder Grundschulden vor der Zeit zurückgejahit werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken oder Grundschulden anderer Art zur Deckang benutzen.

Hypotheken oder Grundichulden an Grundstücken, welche die Bank zur Verhütung eines Verlustes er worben hat, dürfen zur Deckung der Hypotheken⸗ pfandbriese höchsteng mit der Hälfte des Betrages in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor der Erwerbung des Grundstücks als Deckung gebucht waren.

Vermindert sich das Kapital der zur Deckung dienenden Hypotheken und Grundschulden durch Amorti⸗ sation oder ückzahlung soweit, daß die vorschrifts. mäßtage Deckung nicht mehr vorhanden ist, soJ muß der Fehlbetrag der Deckung entweder durch Zurück. ziehung und Vernichtung von Hypothekenpfandbriefen ausgeglichen, oder durch andere zur Deckung geeig⸗ nete Hypotheken und Grundschuldforderungen ersetzt

werden.

Ist dies nicht sofort ausführbar, so hat die Bank den Fehlbetrag einstweilen durch Schuldverschrei⸗ bungen des Relchs oder eines Bundezstaats oder durch Geld zu ersetzen.

Die a eingestellten Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrage in Ansatz ge—⸗ bracht werden, der um fünf vom Hundert des Nenn- werthes unter ihrem . Börsenpreise bleibt.

Die Sicherheit der Hypothekenpfandbriefe wird ge⸗ bildet durch die erworbenen Hypotheken und Grund schulden, das Grundkapital und das sonstige Gesell⸗ schafts vermögen.

Für die Sicherheit der gemäß § 134. ausgegebenen Schul verschreibungen haften die erworbenen ent⸗ sprechenden Forderungen mit ihren Nebenrechten, das Grundkapital, sowie das ganze Vermögen der Ge⸗

sellschaft. §5 30

Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe be⸗ stimmten Hypotheken und Grundschulden sind von der Bank einzeln in ein Regifter einzutragen. In dieses Register find auch die gemäß § 28 ersatzweise eingestellten Werthpapiere einzutragen. Gleiche Re⸗ gister sind für die zur Deckung der Kommunalobli—⸗ gationen und Kleinbahnobligationen (5 134.) be⸗ stimmten Dahrlehnsforderungen und Werthpapiere zu führen. 9631

Dle Befstimmungen uͤber den Ersatz und die Kraft⸗ logerklärung beschädigter und verlorener Aftien finden entsprechende Anwendung auf die Hypotheken pfand⸗ briefe und Schuldverschreibungen. Für die Talons und Zinskupons finden die 8, 9, 11 entsprechende Anwendung.

§ 32.

Die Zinsen der Hyxothekenpfandbriefe und Schuld⸗ verschreibungen werden gegen Aushändigung der r. an den bekannt gemachten Stellen aug⸗ gezahlt.

Die Ansprüche aus den Kupons erlöschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nicht der Kupon vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Kupons vor dem Ab laufe der Frist, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde aleich.

59.

Die Einlösung der Hypothekenpfandbriefe erfolgt durch Rückkauf oder durch Baareinlösung nach vor⸗ gängiger Kündigung seitens der Bank oder nach Be— stimmung durch das Looz. Die gekündigten oder gezogenen Nummern, sowie der Ott und die Zeit der Ausjahlung werden durch den Reicht ⸗Anzeiger dreimal in angemessenen Zeiträumen bekannt gemacht, das erste Mal mindestens drei Monate vor dem Auszahlungötermine, an welchem die Verzinsung der Hypothekenpfandbriefe aufhört.

Die Rücksahlung der gekündigten oder ausgeloosten , erfolgt gegen ihre Einlieferung nach dem Nennwerthe.

Noch nicht fällige oder nach Aufhören der Ver—= zinsung fällig gewesene, bei Einlieferung der Hypo⸗ ,,,, fehlende Koupons werden vom Kapltal in Abzug gebracht.

Vierter Titel. Organisation.

§5 34. Dle Organe der Preußischen Hypotheken⸗Attien Bant sind: I) die Direktion, ) das Kuratorium, 3) die Generalversammlung. Die Direktion.

§ 35.

Die Direktion besteht nach Bestimmung des Kuratorlumß entweder aus zwei oder mehr Mlt⸗ gliedern, welche vom Kuratorium zu notariellem oder gerichtlichem Protokoll gewählt werden.

Bas Kuratorium kann stellvertretende Mitglieder der Direktion bestellen.

Die Müglieder der Direktion und die Stell. vertreter legitimieren sich durch einen Auszug aus dem Handeltregister des Amtsgerichts, die Beamten der Gefellschaft durch ein Attest der Direktion,

Die Geschästsvertheilung und die Art der Beschluß⸗ faffung unter den Mitgliedern der Direktion wird vom unn enn festgesetz.

Barüber, ob ein Synstkus für die Gesekschaft zu ernennen oder ob ein Mitglied der Direktion oder ein stellvertretendes Mitglied mit der Funktion des Syndikus zu betrauen ist, beschließt das Kuratorium. In besden Fallen ist für den Syndikus der 2 schaft die Sualifikation zum Richteramt erforderlich.

Die Mitglieder der Direktion und der Syndikus erhalten Gehalt.

36. ;

Die Direktlon bildet den Gesellschaftsvorstand in Gemäßheit der Bestimmungen des Handelsgeset⸗ buches. Sie vertrift die Gesellschaft in außergericht. lichen und gerichtlichen Angelegenheiten und leitet resp. führt deren Geschäfte innerhalb der statuten. mäßigen Grenzen unter Beobachtung der von dem Kuratorium und von der Generalversammlung inner- hanf den letzteren zugewiesenen Ressorts gefaßten

e e.

u Willengerklärungen für die Gesellschaft bedarf es der Mitwirkung von jwelen der zur Vertretung

der Gesellschaft berechtigten Pe ö Birekloren, flellvertretenden Dlrestoren Pro⸗ kuristen. Alle die Gesellschaft verpflichtenden Urkunden und schriftlichen Erklärungen werden in der Form ausgestellt, daß zwei von den bezeichneten Per sonen der ,. oder gedruckten Firma ihre Unter schri ö . Die Direktion ist zur selbständigen Bestellung und Entlassung von 66 berechtigt.

Die Direktion ist iffut in den Provinzen Organe zu schaffen, welche sie in ihrer Wiksamkeit unter⸗ stützen sollen.

8 38. Die Mitglieder der Direktion können durch Be⸗ schluß des Kuratoriums vom Amte sugpendiert werden. Die Entlassung kann nur auf Grund eines Be⸗ schlusses der Generalversammlung erfolgen.

Das ,

§ 389.

Das Kuratorium besteht mindestens aus 6 und höchstens aus 10 Aktionären, welche von der General versammlung gewählt werden. Die Anzahl bestimmt die Generalversammlung. Drei Mitglieder müssen in Berlin ansässig sein.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, wobei als Jahr der Zeitraum zwischen jwei ordentlichen Generalversammlungen gilt. Zuerst in der ordent⸗ lichen Generalversammlung des Jahres 1901 und dann in den folgenden Generalversammlungen scheiden in möglichst gleicher Anzahl soviel Mitglieder aus, daß die Amtsdauer eines jeden Mitgliedes in der vierten ordentlichen Generalversammlung ein Ende erreicht. Soweit durch das bisherige Statut der . ö en ch er e . i. n, .

a oo, er ergie e henfolge im Ausscheiden durch die Amtsdauer. g

Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so erfolgt die Neuwahl nur für den Rest der Wahlperiode.

5 L.

Die Mitglieder des Kuratorlums wählen alljährlich nach der ordentlichen Generalversammlung aug ihrer Mitte zu notariellem Protokoll einen Präsidenten und einen Stellvertreter desselben.

Präsident, Stellvertreter und Mitglieder legi⸗ timieren sich durch notarielles Attest.

§5 41.

Das Kuratorium überwacht den Geschäftsbetrieb im allgemeinen und nimmt die Stelle des Aufsichts⸗ ratbs im Sinne des Handelsgesetzbuchs ein.

Zum Ressort des Kuratoriums gehören außer den ihm statutarisch und gesetzlich zugewiesenen Funktionen:

a. die Vertretung der Gesellschaft bei dem Abschluß von Verträgen mit den Mitgliedern der Direktion;

b. die Ernennung des Syndikus und der Abschlug des Anstellungsvertrages;

6. Genehmigung der Bestellung von Prokuristen;

d. Bestimmung über die ö des Aktien · kapitals bei Erhöhungen;

. Feststellung der Modalitäten für die kündbaren hypothekarischen Darlehen, sowie für die gemäß S 13. zu gewährenden Darlehen;

f. Feststellung des Inhaltg der gemäß 134. aus- zugebenden Schuldverschreibungen;

g. Feststellung der von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Grundsatze und Reglements bezüglich der Werthermittelung und bezüglich der Darlehns⸗ bezug

h. Abschluß einer Vereinbarung mit dem Treuhänder und dessen Stellvertreter über die diesem ju ge⸗ währende Vergütung.

42.

Die Berufung deg Kuratorium erfolgt durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter mittels ein- geschriebenen Briefes. Sie muß innerholb 6 Tagen geschehen, wenn die Direktion oder drei Mitglieder des Kuratoriums darauf antragen. Den Vorsitz führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, eventuell das dem Lebentalter nach älteste Mitglied.

Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenbeit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Beschlüsse werden mit absoluter Majorität gefaßt; bei Stimm- ,. entscheldet die Stimme des Vorsitzenden.

ie Mitglieder der Direktion wohnen den Sitzungen des Kuratoriums mit berathender Stimme bei.

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Kura toriums wird ein Protokoll geführt und von den anwesenden Mitgliedern volljogen.

In dringenden Fällen ist e gftliche resp. telegra⸗ phische Abstimmung gestattet.

Alle von dem Kuratorium ausgehenden Urkunden werden nur von dem Präsidenten oder dessen Stell. vertreter unterzeichnet, ohne daß es des Nachweises der Verhinderung bedarf.

43. Zum Ressort des Praͤsidenten resp. seines Stell⸗ vertreters gehören: I) die Genehmigung der Anstellun von Beamten, die mehr als 4000 M Jahresgehalt alten; 2) die Anordnung und Leitung g ordentlicher Kassen und Geschä r dr. ;

Dat Kuratortum ernennt aus seiner Mitte 2 die Dauer eines Jahres zwei Mitglieder, welche wenigstens viermal im Jahre ordentliche Kassen⸗Revisionen unter ieh un eines Direttiongmitgliedes vorzunehmen

daben. Ueber diese Reviston ist ein Protokoll auf zunehmen und von den Revlsoren und dem Direktions⸗ mitglied zu unterzeichnen.

,

Alljährlich einmal, spätestend im zweiten Quartal, findet in Berlin die ordentliche General- verfammlung der Aktionäre statt. Die Direktion beruft dieselbe.

Die Berufung außerordentlicher Generglversamm lungen kann sowohl durch die Direktion, als durch das Kuratorium, dessen Präͤsidenten oder seinen Stell vertreter stattfinden. Bieselbe erfolgt, wenn ent- weder die Direktion oder das Kuratorium es für nöthig erachten oder wenn Aktionäre, deren Ant heile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapltals . unter Angabe des Zweckz und der Gründe 4 ftlich darauf antragen. Biese Aktionäre können, alls ihrem Verlangen nicht durch das zustãndige wen Berufung der Gencralversaumlung erfelgt

erufung eneralversammlung er unter Angabe der Vorlagen mittels iger Bekanntmachung im „Deutschen Reichs⸗

entsprochen wird, achtii

ericht zur Berufung erm

e en und Aönigli Staats. A ry, bei 3 * . 9

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