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VIII.
Für den Betrieb ine besondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Festftellung und die Abänderung des Fahrplan erfolg unter den nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts⸗; behörde. Der Konzesstonar soll nicht verpflichtet sein, zur Vermittlung des Personenderkebrs mehr alg zwel Wagenklaffen in die Züge ein zustellen. Auch soll derselbe, solange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Grmessen der Aufssichtsbebörde vorwlegend von nur oͤrtlicher Bedeutung ist, nicht angehalten werden können, mehr als tãglich zwei der Personenbesörderung dienende Züge in feder Richtung in fabren Die Feststellung des Fahrplans dersenigen Züge, welche der Koniesstorar freiwillig über die Zahl 2 hinaus vertehren läßt, wird bei Wahrung der bahnpoltzeilichen Vorschriften dem Ermessen des Konz sionars überlaffen.
2). Far die ersten 5 Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar bleibt dem Koazessionar die Bestimmung der Preise sowohl fuͤr den Personen⸗ als für den Güterverkehr über? lassen. Für die Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Abände⸗ tung des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichts behörde. In Betreff des Güterderkehrs werden jedoch nach Ablauf jenes fünf⸗ jährigen Zeitraums, solange die Bahn nach dem hierfür allein ent⸗ scheidenden Ermessen der Aufsichts behörde vorwiegend von nur ört⸗ licher Bedeutung ist. wiederkehrend von 5 zu 5 Jahren Höchsttarif⸗ sätze für die einzelnen Güterklassen uater Berücksichtigung der Finanziellen Lage des Unternehmens von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt. Dem Unternehmer bleibt überlassen, nach Maßgabe der reich- und landesgesetzlichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Höchstsätze die Sätze für die Tarifklaffen nach eigenem Crmesfen ien ger und Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarifklassensätze ohne die Zustimmung der Aussichts behörde vorzunehmen.
Auch ist der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den prenßischen Staatseisenbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und hinsichtlich der Einrichtung direkter Tarife die für die preußischen Staatgeisenbahnen jeweilig bestehenden allgemelnen Grundsätze zu be⸗ folgen, wenn und soweit solcheg von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird.
3) Der Konzesstonar hat mit der Eröffnung des Betriebs der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und neben dem in F 262 des Handel sgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (Reichs ⸗Gesetzbl. Seite 219) dorgeschrlebenen Reserpefonds (Bilan Reservefonds) einen Spezial⸗ Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Aussührung der letzteren unter Genehmigung des Minifters der offentlichen Arbeiten aufzustellenden, von Zeit zu Zeit der Prüfung zu unterziehenden Regulatibe zu bilden.
Der Erneuerungs. und der Spezial Reservefonds sind sowohl kö als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.
Der Grneuerungsfonds dient zur Bestreltung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be—= triebsmittel.
In den Erneuerungsfonds fließen:
a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien,
b. eine den Betriebgeinnabmen allfährkich zu entnehmende Rück— lage, deren Höhe durch das Regulativ festgesetzt wird,
. die Zinsen des Erneuerungsfonds.
Der Spezial ⸗Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfäll? hervor gerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der der Bestimmung des Unternehmens ent⸗ sprechenden Weise erfolgen kann.
. In den Spezial. Reservefonds fließen: t
a. der Betrag der nach dem Gesellschaftsvertrage verfallenen, nicht abgehobenen Gewinnantheile und Zinfen.
b. eine im Regulative festzusetzende, alljährlich den Betriebs⸗ einnahmen zu entnehmende Rücklage,
X die Zinsen des Spenal R seivefonds.
Erreicht der Spezial-⸗Reservefonds rte Summe von 40 000 4M, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rücklagen so lange unterbleiben, als der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist.
Die Werthpaptere, welche zur zinstragenden Anlage der verein⸗ nahmten und nicht sofort zur Verwendung gelangenden Beträge zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs⸗ oder Spe ial⸗Reservefonds nicht oder nicht voll⸗ ständig zu, so ist das Fehlende aut den Ueberschüssen des ober der folgenden Betriebejahre zu entnehmen. Aeweichungen hiervon sind mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Ärbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Spezial Reserbe⸗ fonds vor. 6.
LX.
Der Konzessionar ist verpflichtet: ̃
a. seine Hetriebsrechnung nach den vom Mialster der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebz— rechnungsabschluß einzureichen und seine Kassenbücher vorzulegen,
b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum vom Änfang Ypril jedes Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rech⸗ nungejahr zu Grunde zu legen,
C. die von den Aussichisbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und den Auffichtsbehörden in den von ihnen fest⸗ gesetzten Fristen einzureichen. ö
Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern. und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, in fowest sie das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hahen, die für die Staatseisenbahn Verwaltung in dieser Bejtehung — und ingbesondere mit Bezug auf die Ermittelung der Milltäranwärter — bestehenden und noch ergehenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Auf Verlangen des Ministerg der öffentlichen Arbeiten hat der Konzessionar einerseits für die Beam ten des Bahnunternehmenz — und zwar unter Heranziehung derselben zu Beiträgen bis zu berjenigen Höhe, welche für die Stactzeisenbahnen bis zum Erlaß des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Penstonierung der unmittelbaren Staarsbeamten ze, maßgebend gewesen jst —, andererseitz für die Arbeiter Pensions., Wittwen. und Unterstützungskaffen nach den jetzt und künftig bei den Staatteisenbahnen für die Gewährung von Pensionen und Unterstützungen bestehenden Grundsätzen einzurichten und zu diesen Kassen die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
2
Andern Unternehmern blelbt sowohl der Anschluß an die Bahn mittels Zwelgbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder tbeil— weise gegen zu vereinbarende, nöthigenfalls vom Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten festzusetzende Fracht. oder Bahngeldsaͤtze vorbehalten.
XII.
Nach Eröffnung des Betriebs ist der Konze sionar zur Aenderung und Erweiterung der Bahnanlagen, sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnhöfen und der freien Strecke verpflichtet, sofern und
soweit der Minister der öffentlichen Arbeiten solcheg im Verkehrg. interesse oder im Interesse der Betriebssicherhest oder im Intere ff der Landesvertheidigung für erforderlich erachtet. Soweit diese An. forderungen lediglich im Interesse der Landesvertheidigung erfolgen sind die desfallsigen Kosten dem Konzessionar zu erstatten, wenn n — im Wege der Gesetzgebung andere, für den Konzessionar ale dann maßgebende Bestimmungen (vergl. Artikel ) get eoffen werden.
übrigen fallen die betreffenden Kosten dem Konzessonar zur Last.
XIII.
Sollten nach dem Ermessen deg Ministers der öffentlichen Arbeiten Dber der obersten Reichs, Aussichtshehörde die Voraussetzungen weg. fallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Konzessionterung dle An. wendung, der Bahnordnung für die Nebenelsenbahnen Deutschlandz für statthaft erklärt ist, so ist der Konzesstonar verpflichtet, auf Gr. fordern des bezeichneten Ministers die baulichen Einrichtungen und ben Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für Haupteifenbahnen be⸗ stehenden Bestimmungen den desfallsigen Anordnungen det Ministerz entsprechend umjuändern. Kommt der Konzessionar dieser Verpflichtun innerhalb der ihm dieserhalb gesetzten Frist nicht nach, so hat er . Verlangen der Staaisregierung das Eigenthum der Bahn nebst allem Zabehör gegen Gewährung der in Nr. 4 unter a, P. und e. des 5 142 des Gisenbahngesetzegß vom 3. November 1833 bezeichneten Entschädigung, mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der Bahn verwendeten Anlagekapitals an den Staat oder einen von der Staatgregierung zu bezeichnenden Dritten abzutreten.
XIV.
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konz essiong⸗ Urkunde sowie ihre Veröffentlichung in Gemäßbeit des Gefetzez vom 16. April 1872 (G. S. S. 3657) ersolgt erst, nachdem die Zeichnung sämmt. licher Aktien durch Vorlegung beglaubigter Zeichnungescheine dem Minister der öffentlichen Arbeiten nachgewlesen, und zugleich die Kreditfähigkeit der Zeichner von ihm als genügend beschssmmigt befunden ist, nachdem der Staattzregierung der mit den Konzessionsbedingungen in volle Uebereinstimmung zu setzende Gesellschaftzvertrag vorgelegt, und diese Uebereinstimmung nachgewiesen ist, nachdem ferner die unter Artikel VII 4 geforderte Sichechelt geleistet und nachdem endlich die Gesellschaft rechtzeitig und rechtsgültig errichtet ist.
In letzterer Beziehung wird bestimmt, daß binnen einer yon beute ab zu berechnenden sechsmonatigen Autzschlußfrist die Eintragung der Gesellschaft auf Grund des von der Staatsregierung als mit der Konzession übereinstimmend befundenen Gesellschaftgvertrags in daß Handelgregister bewirkt werden muß, ju welchem Zwecke dem Gerichte bei der Anmeldung zur Eintragung eine beglaubigte Abschrift der Konzessiong Urkunde und die Erklärung der Staattzregier ung betreff jener Uebereinstimmung vorzulegen sind.
Wird diese Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist nicht herbeigeführt, so ist die gegenwärtig ertheilte Konzession ohne weiterez erloschen, in welchem Falle jedoch die hinterlegten Baarbeträge oder Werthpapiere zurückgegeben werden sellen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmehöhe, den 20. August 1900.
(CL. 8.) Wilhelm R.
Zugleich für den Minister
der öffentlichen Arbeiten:
Schönstedt. von Gohßler. Studt.
Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
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17,00 17,20 7,80 18,00
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Sitzung vom 7. Dezember 1900
den Anfang der Sitzung vel nngdneg eL —1 81 1
Bl. berichtet Darauf wird die Besprechung der r. Heim und Müller⸗Fulda entheuerung, fortgesetzt. Abg. Dr. Böckel (b. F. F.) Ich ha begrüßt, weil eine Besprechung der Kol ht freilich nichts ; inung immer ten Vorschläge sind ni naebe, möchte den Winter gewirft l muß in Roblenpläͤtzen le enangft ju würdigen. Die e gere Zeit mit Koblen versorgen, we eißerung der Kohlen weniger betroffen als die kleinerer die ihre Kohlen wöchentlich einkaufen. Pall iativmittel schaftlicke Koblen inkäufe, helfen nichts. Ez muß eg augsuhrverbot erlassen werden. Es geht doch wahrlich nicht an, daß selbft. fiekalische Gruben Kohlen an dag Nugland siefern. Dag ist unbderständlich uad ganz und gar ungehörig. Erst ist dag Inland mii Foblen ju versorgen, bevor Koblen inz Üußland sehen. DaF Belt ver= nas nicht, wie eg auch nicht berstebt, deß den Firmen Cäsar öoldeim und Friedländer in Oberschlesien ein Koblen monopol Über- agen wird. Die oberschlesischen Gruben können wobl auch obne diese Derren Geschäfte machen, und der Staat könnte die großen Gewinne, welche dies⸗ Herren erzielen, selbst einstreichen. Eg macht einen eigenthũmlichen Eindruck, wenn Herr Friedländer, nachdem er sich ein dräslich Redern / scheg Fideikom mi bei Biesen hal jugelegt und ab- rundet und eine Rennbabn un Fasanerie eingerichtet bat, an den falalischen oberschlesischen Kohlen noch immer Millionen verdlent und 8 den Grundfloq für eine kommende Baronle legt. Der preußische re bar doch wahrlich nicht nötbig, mit solchen Firmen lein dien u machen. Auch Dem Koblensyndtkat kann ich doblied singen. Direkte Wuchergeschäfte trelbt eg zwar
da don denden Stelle hältnisse veranstalte kin — Syndikate t Dir ze
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Ibg. Müll Zentrum zwei Vorwüif Abg. Dagbach den ? worden sein. vert inem seiner vielen r ber s x
2 der ing derwal dung jemacht werden . red derm u stuma Detzeret gegen ing uldig . een Terwactung ehen Ein ungerechtsertigt Borwu t wohl h kaum un sere nel Ausaadme der w dean daß Totzetngen, auch sse irgend katholischen Geistlichen erhe orden, u istlichen werk welchen Bergwerke defiz hat 3 machte ad ne rr an die gemein amen iner Gewerkschaß ezeuge n dir wur dällig aug , , 6. ua x ö —ᷣ er Luft gegriffen Lach Sie en S nofraten! find . K323 63 1 min len gener nen, Gm Mag sreundlichst eingelad or . . 2 zeizutreten, und Sie werde 9 n ͤ = — 56 Rodlenfrage e, überzeuge prenßise 1d — zu gegebe 16 r x daß eine Kohlentheuerung, gar ei arfliche Kohlennoth bested an, * 3 . ö aß vielfach die Mißstände unerträglich en 13 F ir öztatt er die Bewegung den Koh rte är dag ganze Meich gehe ich meiner seins id Interpe uc na An zu desitze en Denen de der aa seeschende Quellen in dieser Ge- meisten zur Vert heue run ha len 1 = 2 man . u nun, gent heuerung, bat . ang w md dee No Türen doch schließlich ebeno Rh innisch westfälssche Syndikat beigetrage 9 a nc fogar ; ⸗
, M . wichtig wie andere Gegen fände der Reiche daz Neich eingehende nicht gescheut, lünstlich dann und wann Panik u en n = = ; . . um die Pꝛeise weiser in die Höhe zu treiben. Inderer seitg dar dag an nien ö ers tiger ente wer beispielsweise der Spndikan sich allerdings bemüht, um den M ichina tionen der Yändler Jicker uad der 3er Tus dæäarchea diesen beiden Fragen M . ö J 2 Bima As 8 2 — ö ; — R W
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leichtern, indem eg für den Bezirt Düsseldorf eine Fila! vreichtete 12 n ö ö 91 J 8 1 1**r* Venen nl ase D 8 r 205. W 2 * Viresez Vorgehen muß freudig begrüßt werden; bestdnden in al mad der Jacker GDezenftlade der indtrelkea estenerung Mad
Vetriebsjentren solche Filialen, o würde der Grsolg nlcht augbleiden,. ad relge dessen nere RVenatniß in BDemg an' Der Gr Sonstige wirksame Mittel zur Beschränkung des Jwischendandelz ! leugung and re Dandel deweg ang gag anderg tader liegen alg dir
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