1900 / 297 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Dec 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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auf die Werkstätten der Kleider⸗ und Wäschekonfektion, vom

31. Mai 1897 (R⸗G.⸗Bl. S. 459). .

III. Für Bäckereien und Konditoreien, die mit Motoren betrieben werden, ohne daß sie als Fabriken anzusehen sind, treten mit dem 1. Januar 1901 folgende Vorschriften neu in Kraft: .

1. (86 135 Abs. 1 der Gewerbeordnung.) Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in solchen Werkstätten über⸗ haupt nicht, Kinder über dreizehn Jahre nur dann beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.

(8 137 Abs. 4 der Gewerbeordnung.) Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.

(G8 137 Abs. H der Gewerbeordnung) Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt.

Hinsichtlich der Aufsicht über die Ausführung dieser Be⸗ stimmungen gilt 8 1396 der Gewerbeordnung.

Im übrigen bewendet es für diese Werkstätten bei den Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von 5 und Konditoreien, vom 4. März 1896 (R.⸗G.⸗Bl.

55.

LV. Für die nicht als Fabriken anzusehenden Getreide⸗ mühlen mit Motorbetrieb, mit Ausnahme derjenigen, in welchen aueschließlich oder vorwiegend Dampfkraft verwendet wird, treten gleichfalls die unter Ziffer IL bezeichneten Be⸗ stimmungen der Gewerbeordnung mit dem 1. Januar 1901 neu in Kraft. Daneben behalten die Bestimmungen der Be⸗ kanntmachung, betreffend den Betrieb von Getreidemühlen, vom 26. April 1899 (R.⸗-G.⸗Bl. S. 273) ihre Gültigkeit.

Für Getreidemühlen mit Motorbetrieb, in denen aus⸗ schließlich oder vorwiegend Dampfkraft verwendet wird, greifen, sofern sie nicht als Fabriken anzusehen sind, neben den Vorschriften der Bekanntmachung vom 26. April 1899 die nachfolgend unter Ziffer VA. 1 und A. 2a aufgeführten Be⸗ stimmungen Platz. .

V. Auf alle anderen nicht unter die Ziffern Ibis IV Abs. 1 fallenden Werkstätten mit Motorbetrieb finden vom 1. Januar 1901 ab die Bestimmungen der 88 1356 bis 139 der Gewerbeordnung in dem nachstehend näher begrenzten Um⸗ fange Anwendung, und zwar ie nach der Art der als Triebkraft benutzen elementaren Kraft oder des Betriebs entweder die Vorschriften in Abschnitt A oder diejenigen in Abschnitt B. Für die Motorbetriebe beider Gruppen kommt weiter in Betracht, wieviel Arbeiter in der Regel in der Werk⸗ statt beschäftigt werden, und bei den kleineren Motorwerk—⸗ tätten mit weniger als zehn Arbeitern ferner, ob der

etrieb dem Handwerk zuzurechnen ist oder nicht.

A. Bestimmungen für Werkstätten mit Motorbetrieb,

soweit als Triebkraft andere elementare Kraft als aus—

schließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft

benutzt wird, und für alle Schleifer- und Polierer⸗

werkstätten der Glas-, Stein- und Metallver—

arbeitung mit Motorbetrieb ohne Rücksicht auf die Art der benutzten Triebkraft.

1. Werkstätten, in denen in der Regel zehn oder mehr Arbeiter beschäftigt werden.

Auf diese Werkstätten finden die Bestimmungen der S8§ 135 bis 1396 der Gewerbeordnung über die Beschäftigung von Kindern, jungen Leuten zwischen vierzehn und sechzehn Jahren und von Arbeiterinnen in Fabriken Anwendung. Diese größeren Motorbetriebe sind daher hinsichtlich der Beschäftigung der ge— r fen Personen den Fabriken nunmehr grundsätzlich gleich⸗ gestellt. .

Eine Abweichung ist für sie nur insofern zugelassen, als Kinder zwischen dreizehn und vierzehn Jahren, die nicht mehr um Besuche der Volksschule verpflichtet sind, gleich den jungen deuten zwischen vierzehn und sechzehn Jahren täglich zehn (statt sechs) Stunden beschäftigt werden dürfen. Auch diese Ausnahme greift jedoch nicht für die Schleifer⸗ und Polierer— werkstätten der Glas⸗, Stein⸗ und Metallverarbeitung Platz, in denen die Beschäftigung schulentlassener Kinder die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten darf. (Vgl. ferner Abschnitt C.)

2. Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden.

Auf diese kleineren Motorbetriebe finden im allgemeinen neben S5 139a, 139 der Gewerbeordnung die 135 bis 138 des Gesetzes in der nachstehend unter a aufgeführten Fassung Anwendung. Für diejenigen Motorbetriebe mit weniger als zehn Arbeitern, welche als zum Handwerk ge⸗ hörig angesehen werden, treten jedoch hinsichtlich der Beschäf⸗ figung männlicher jugendlicher Arbeiter (Knaben zwischen dreizehn und vierzehn Jahren, die nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, und junger Burschen zwischen vierzehn und sechzehn Jahren) einzelne der letztgenannten Vor⸗ schriften außer Anwendung. Das Nähere hierüber ergiebt sich aus den Bestimmungen unter b.

a. Allgemeine Bestimmungen.

1) (8 185 der Gewerbeordnung.) Kinder unter dreizehn Jahren durfen nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.

Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren und von jungen Leuten zwischen vierzehn und sechzehn Jahren darf die Dauer von zehn Stunden täglich nicht überschreiten. 3 Schleifer⸗ und Poliererwerkstätten der Glas⸗, Stein⸗ und

etallverarbeitung dürfen jedoch Kinder nicht länger als sechs Stunden täalich beschäftigt werden.

2.) (8 136 der Gewerbeordnung.) Die Arbeitsstunden der

een Arbeiter Ziffer 1)] dürfen nicht vor fünfeinhalb

hr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeits⸗ tage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche Ar⸗ beiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens entweder Mittags eine einstündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halb⸗ stündige, oder Mittags eine einundeinhalbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor⸗ und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die

Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor⸗ und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt.

Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im Werkstattbetriebe nicht gestattet werden.

An Sonn⸗ und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen⸗ und Kon⸗ firmanden⸗, Beicht⸗ und Kommunionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.

3) G 137 der Gewerbeordnung, Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr Abends bis fünf⸗ einhalb Uhr Morgens und am Sonnabend sowie an Vor⸗ abenden der Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt werden.

Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre darf die Dauer von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn⸗ und Festtage von zehn Stunden, nicht überschreiten.

Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden.

Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.

Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt.

Die Bestimmungen im Abs. 1, 2 finden auf Arbeiterinnen, welche in Badeanstalten ausschließlich oder vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und der Bedienung des Publikums be—⸗ schäftigt ) keine Anwendung.

4) (8 138 der Gewerbeordnung.) Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der Arbeit⸗— eber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizei⸗ ehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Betriebs an⸗ zugeben. ;

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werk—⸗ statträumen, in welchen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Landes⸗Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen enthält.

5.) Ueber die in Ziffer 3. Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Beschäftigung darf dreizehn Stunden säglich nicht überschreiten und nicht länger als bis zehn Uhr Abends dauern. Hierbei kommt jeder Tag in An— rechnung, an welchem auch nur eine Arbeiterin über die nach Ziffer 3 zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist.

Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen über sechzehn Jahre auf Grund der vorstehenden Bestimmungen über die in Ziffer 3) Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in welches jeder Tag, an dem Ueberarbeit stattgesunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit einzutragen ist. Das Verzeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde, sowie dem Gewerbeaufsichtsbeamten jeder Zeit vorzulegen.

6.) Für mehr als vierzig Tage im Jahre kann auf An⸗ trag des Arbeitgebers eine Ueberbeschäftigung in dem aus Ziffer 5.) Abs. J sich ergebenden Umfange von der unteren Verwaltungebehörde gestattet werden, wenn die Arbeitszeit für die Werkstätte oder die betreffende Abtheilung der Werkstätte so geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den Grund, aus welchem die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Maß der längeren Beschäftigung sowie den Zeitraum angeben, für den diese stattfinden soll. Der Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde auf den Antrag ist binnen drei Tagen schriftlich zu ertheilen. Gegen die Versagung der Ellaubniß steht die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu.

Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in denen die Eclaubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichniß zu führen, in welches der Name des Arbeitgebers und die für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben einzu tragen ah

Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche kein Haus⸗ wesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den in § 1065 Abs. J der Gewerbeordnung unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends hinaus ge⸗ statten. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber zu verwahren.

7.) Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regel⸗ mäßigen Betrieb einer Werkstätte unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in Ziffer 1) Abs. 2, Ziffer 2) und 3) Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von vier Wochen durch die untere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch die höhere Verwaltungsbehörde zugelassen werden. In dringenden Fällen solcher Art sawie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die Ortspolizeibehörde solche Ausnahmen höchstens auf die Dauer von zwei Wochen gestatten.

Wenn die Natur des Betriebs oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen Werkstätten es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter oder der Arbeiterinnen in einer anderen als der durch Ziffer 2), 3.) Abs. 1, 3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf be⸗ sonderen Antrag eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die untere Verwaltungsbehoöͤrde, im übrigen durch die höhere Verwaltungsbehörde gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen mindestens ein— stündiger Dauer gewährt werden.

Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden.

h. Besondere Bestimmungen für Werkstätten des Handwerks.

1.) Zum Handwerk im Sinne dieser Bestimmungen sind zu rechnen die Betriebe der Bandagisten, Bandwirker, Böttcher, Buchbinder, Büchsenmacher, Bürsten⸗ und Pinsel macher, Draht⸗ flechter, Drechsler, Stein⸗, Zink⸗ Kupfer⸗ und Stahldrucker,

utmacher, Kammmacher, Klempner, Kürschner, Kupferschmiede,

e,. Metallgießer, Metzger (Fleischer) , Mühlenbauer,

Musikinstrumentenmacher, . Satiler (Riemer, Tãäsch⸗ ner), Schiffbauer, Schlosser, Grob⸗ und Hufschmiede, Schneider, Schreiner (Tischler), Schuhmacher, Seifensieder, Seiler, Stell macher (Wagner, Radmacher), Tapezierer, Töpfer, Tuchmacher, Uhrmacher, Weber. Durch Verfügung des Regierungs⸗Präsidenten, für Berlin des Polizei⸗Präsioenten, kann für ihren Bezirk oder Theile desselben bestimmt werden, daß gewisse Arten der vorbezeich— neten Gewerbszweige, welche nach den besonderen Verhältnissen des Bezirks nicht handwerksmäßig betrieben werden, nicht zum Handwerk im Sinne der vorstehenden Bestimmung zu rechnen sind.

2.) Für Werkstätten des Handwerks mit Motorbetrieb, in

denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschãftigt

werden, gelten im allgemeinen gleichfalls die vorstehend unter a

Ziffer L. bis 7) aufgeführten Bestimmungen. Mit Rücksicht auf

das Halten und die Ausbildung der Lehrlinge finden jedoch

auf die Beschäftigung männlicher jugendlicher Arbeiter

(schulentlassener Knaben unter vierzehn Jahren, junger Burschen

zwischen vierzehn und sechzehn Jahren) in solchen Betrieben

die folgenden Vorschriften keine Anwendung: ;

Ziffer a 1) Abs. 2 Satz 1 (betreffend die Be⸗ schränkung der Dauer der täglichen Beschäftigung auf zehn Stunden), .

Ziffer a 2.) Abs. 1, 2 (betreffend die Lage der Arbeitszeit und die Pausen),

Ziffer a 4.) (betreffend die der Ortspolizeibehörde zu erstattende schriftliche Anzeige und den Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung jugend⸗ licher Arbeiter).

B. Bestimmungen für Werkstätten mit Motorbetrieb, in denen

ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasser—

kraft als Triebkraft benutzt wird, (Werkstätten mit Wasser—

betrieb) mit Ausnahme der Schleifer⸗ und Poliererwerkstätten der Glas⸗, Stein- und Metallverarbeitung.

Auf diese Werkstätten finden neben S8 139a, 1396 der Gewerbeordnung die 135 bis 139 des Gesetzes in dem nachstehend aufgeführten Umfange Anwendung:

1. Allgemeine Bestimmungen.

1.) (6 135 Abs. 1 der Gewerbeordnung.) Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.

2.) (56 136 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 8 137 Abs. 1 der Gewerbeordnung.) Die Arbeitsstunden der jugendlichen Ar⸗ beiter und der Arbeiterinnen dürfen nicht vor fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern.

An Sonn⸗ und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen⸗ und Konfir— manden⸗, Beicht⸗ und Kommunionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.

3.) (6 137 Abs. 4, 5 der Gewerbeordnung.) Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittags— pause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.

Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt.

4) (8 138 der Gewerbeordnung.) Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der Arbeit geber vor dem Beginn der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der An ige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Betriebs anzugeben.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werk— statträumen, in welchen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Landes⸗Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern enthält. für Werkstätten, in

2. Besondere Bestim mungen zehn Arbeiter

denen in der Regel weniger als beschäftigt werden.

5.) In diesen kleineren Motorwerkstätten dürfen Arbeite rinnen über sechzehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre über achteinhalb Uhr Abends hinaus bis spätestens zehn Uhr Abends beschäftigt werden. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung an welchem auch nur eine Arbeiterin über achteinhalb Uhr Abends beschäftigt wird. Die Bestimmungen der Ziffer A. 2a H.) Abs. 2 über das Verzeichniß finden entsprechende Anwendung. Für mehr als vierzig Tage kann die Beschäftigung bis zehn fihyr Abends unter enisprechender Anwendung der Bestimmungen in Ziffer A 2a 6.) Abs. 1 bis 3 gestattet werden

Für Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, kann, wenn der regelmäßige Be— trieb durch Naturereignisse oder Unglücksfälle unterbrochen ist, oder wenn die Natur des Betriebs oder die Rücksichten au die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in der Zeit zwischen achteinhalb Uhr Abends und fünfeinhalb Uhr Morgens und die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter an Sonn- un Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen⸗ und Konsirmanden⸗, Beicht⸗ und Kom munionunterricht beslimmten Stunden unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in Ziffer A. 2a 7.) gestattet werden.

6.) Auf die Beschäftigung männlicher jugendlicher Ar— beiter in Werkstätten des Handwerks fi ih A. 2b L) mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschästigt werden, finden die Bestimmungen unter Ziffer B. 1. 2.) AÄbs. 1 und Ziffer B. 1. 4) keine Anwendung

3. Für Motorwerkstätten mit unregelmäßiger Wasserkraft, in denen in der Regel zehn oder mehr Arbeiter beschäftigt werden, regelt sich die Gewährung von Ausnahmen von der unten Ziffer B. 1. 2) vorgesehenen Beschränkung der Arbeits gin nach Maßgabe ber Vorschriften in den 55 1832, 139 der Ge—

werbeordnung.

C. Von den auf Geund des z 1894 der Gewerbeordnun⸗

Färber und Zeugdrucker, Feilenhauer, Feinmechaniker, Gerber, laser, Gold⸗ und Silberarbeiter, Graveure, Handschuhmacher,

bisher vom Bundesrath für einzelne Fabrilationg weige e⸗ lassenen besonderen Bestimmungen findet auf die Motorwer!

beit stattgefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit ein—

H i 4 betreffend die Einrichtung lat hen Betrieb der zur Anfertigung von Zigarren bestimmten 69. vom 8. Juli 1893 (R-G.-⸗Bl. S. Iis) Anwendung.

B. Anlage Auszug

uus den Bestimmungen der Gewerbeordnung über ie Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre.

187 und 138 der. Gewerbeordnung und Bekannt— hin, betreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundes— naths . K. . k und

beiterinnen erkstätten mi otorbetri m Ar 15. Jul 900) .

1. Wer Arbeiterinnen über 16 Jahre in einer Werk— sätte mit Motorbetrieb beschäftigen will, muß hiervon der hutzpolizeibehörde vorher schriftliche Anzeige machen.

In der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art s Betriebs anzugeben. (3 138 Abs. 1 G⸗O.; Ziffer 6 ,, er i, Aits . Bern)

II. Arbeiterinnen üher 16 Jahre dürfen nicht länger als Stunden täglich, an Vorabenden der Sonn- und sesstage nicht länger alz 19 Stunden täglich beschäftigt nden. (3 157 Abs. 2 G⸗Or; Ziffer 5 Ab. 2 Bel)!“

Die ÄArbeitsstunden dürfen nicht in die Nachtzeit sischen / 2 Uhr Abends und Hisz Uhr Morgens fallen. Am onnabend sowie an Vorgben den der Fest tage ist die sschaͤftigung nach 5 Uhr Nachmittags verboten. (G8 137 1 G⸗O ; Ziff. 5 Abs. 1 Bek.)

3, il fn . . muß . Arbeiterinnen mne mindestens ein stündige Mittag gspause gewährt werden. 153. Abs. 3 G⸗O; Ziffer 5 Abs. 3 Bek.) ö

Arbeiterinnen über 16 Jahre, die ein Hauswesen zu be⸗ gen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde zr der Mittag spause zu entlassen, sofern diese nicht min— psens ein und eine halbe Stunde beträgt. (5 137 Abs. 4 G.-O. fer . 4 Betz

IJ. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach rer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden bel Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Leughiß eines pprobierten Arztes dies für zulässig erklärt. (3 157 Abf. 5 -O; Ziffer 5 Abs. 5 Bek.) h

J. Die Bestimmungen in Ziffer L gelten nicht für Ar— tterinnen, die in Badeanstalten ausschließlich oder vor— segend mit der Bereitung der Bäder und der Bebienung des sutlikums beschäftigt sind. (Ziffer 5. Abs. 6 Bek) ö

Auf die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Werkstätten, denen ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige zasserkraft als Triebkraft benutzt wird, mit Ausnahme der hleifer⸗ und Poliererwerkstätten der Glas⸗, Stein- und ctällbearbeitung finden nur die Bestimmungen Ziffer, Abf. ? Saß l, III Abs. 2 und IV Un wendung. gffer 11, 13 Abs. 1, Ziffer 14, 15 Abs. 1 Bek)

l. Ueber die in Ziffer II festgesetzte Zeit hin— s dürfen Arbeiterinnen über 16 Jahre an vierzig Tagen Jahre beschäftigt werden. Diese Beschäftigung darf 13 Stunden glich nicht überschreiten und nicht länger als bis 10 Uhr bende dauern. In den in Ziffer Y Abs. 2 bezeichneten Werk⸗ jten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter be⸗ sästigt werden, dürfen Arbeiterinnen über 16 Jahre an vierzig gen im Jahre über achteinhalb Uhr Abends hinaus bis stestens 10 Uhr Abends beschäftigt werden. Bei der Be— hnung der Tage kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem ch nur eine Arbeiterin über die für gewöhnlich zulässige nuer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist.

Gewerbetreibende, welche von der vorstehenden Be— smnung Gebrauch machen, sind verpflichtet, ein Ver— schniß anzulegen, in welches jeder Tag, an dem Ueber—

kragen ist. (Ziffer 7, 16 Bek.)

RM jedem Werkstattraume, wo Arbeiterinnen über 16 Jahre häftigt werden, ist eine Tafe ) ies g * hastigt werden, ist. eine Tafel, welche diesen Auszug in tticher Schrift enthält, aus zuhängen. (5 138 Abs. 2 GO

ser 6 Abs. 2, Ziffer 15 Abs. 2 Bek.)

Anlage C Aus zug s den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter.

35, 136, 138 der Gewerbeordnung und Bekannt—

g, betreffend die Ausführungsbestimmungen des

mndesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern

von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb, vom 13. Juli 1900.)

1 Linder unter 13 Jahren dürfen in Werkstätten U oterhetrieb nicht beschäftigt werden. (56 135 Abs. 1 G⸗O. ü Ab. 1. Ziff. 12 Bek) I. Kinder über 13 Jahre dürfen in Werkstätten mit udetrieb nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum siche der Vollsschule verpflichtet sind. (5 135 Abs. 1 G. O. 8. Abs 1, Ziff. 12 Bek) . J 1 Din der sährige dürfen nur beschäftigt werden, 272 , , durch die Polizeibehörde ihres letzten 11 e ,, nnn oder ihres ersten deutschen Arbeits 1. Arbeitsbuche versehen sind, welches von 5 g * einzufordern, zu verwahren und auf amt⸗ ngen sederzeit vorzulegen ist. (85 107 und 1068 1 erg. auch die in jedem Arbeitsbuche abgedruckten ! 14 112 der Gewerbeordnung.) * 23 Kinder unter 11 Jahren oder junge ul n, n 14 und 16 Jahren in einer Werkstätte e riet ne söhti en will, muß hiervon der Orttz⸗ age in 1 er schriflliche Anzeige machen. In der amber di Lage der Werkstätte Und die Art des Vetrieb e) 138 Abs. 1 G—⸗O.; Ziff. 6 Abs. 1, Ziff. 15

J. Lind nder unter 14 Jahre dürfe Schleifer⸗ Polier⸗ *. Jahren dürfen in Schleifer ; Va e rfslätten der Glas‘, Stein⸗ und Metallverarbeitung den zrieß nicht länger als 6 Stunden beschäftigt 61 übrigen Werkstätten mit Motorbetrieb * 111 an D 8. 14 . istigt a. ger als 19 Stunden täglich be

gu x * r em zwischen 14und 16 Jahren dürfen 12. 1 19 Stunden an ich beschaftigt werden.

. G⸗S.; Ziff. 3 b. 2 Bc

en aller J welter er en nicht dor 51 / ll lrbeiter unter

16 Jahren

ö Die · Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am . n. . , der Festtage nicht nach . achmittags be werden. 137 Abs. 1 G⸗O. 3iff. 5 Abs. di ; 5 ö VI. Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regelmäßige Pausen gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den Uebrigen muß mindestens entweder Mittags eine einstündige sowie Vormittags und Nachmittags ie eine halbstündige, oder Mittags eine einunde inhalbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor⸗ und Nachmittagspause braucht nicht ge⸗ währt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als 8 Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor⸗ und Nachmittage je 4 Stunden nicht übersteigt. (8 136 Abs. J G.⸗O. ; Ziff. 4 Abs. 1 Bek.)

. III. Während der Pau sen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Beschäftigung im Werkstattbetriebe nicht gestattet werden. (5 136 Abs. 3 G⸗O. ; Ziff. 4 Abs. 2 Bek.)

VIII. An Sonn- und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-⸗, Beicht⸗ und Kom munion-Unterricht eren ,, rk, rng ö 16 Jahren nicht eschäftigt werden. (8 16 3 G.⸗O.; Ziff. 4 Abs. 5, Ziff. 13 Abs. 2 Bek) ff 1 MW. Mf die Beschäftigung von Arbeitern unter 16 Jahren in Werkstätten, in denen ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt wird, mit Ausnahme der Schleifer⸗ und Poliererwerkstätten der Glas⸗, Stein⸗ und Metallverarbeitung finden nur die Be⸗ stimmungen Ziffer Ibis IV, V Abs. 3 und VII An— wendung. (Siff 11 bis 13, Ziff. 15 Bek.)

W. Auf die Beschäftigung männlicher Arbeiter unter 16 Jahren in Werkstälten des Handwerks mit Motorbetrieb finden die Bestimmungen Ziffer IV, V Abs. 1 Satz 2, Abf. 2, 3, VI und Vll keine Anwendung. (Ziff. 10, 17 Bek)

. In jedem Werkstattraume, wo Arbeiterinnen unter 16. Jahren oder wo außerhalb des Handwerks männliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszu⸗ hängen. (5 138 Abf 2 G- S.; Ziff. 5, 15 Bet)

Deutscher Reichstag. 19. Sitzung vom 13. Dezember 1900. 12 Uhr.

Tagesordnung: Fortsetzung der ersten Berathung des Reichshaushalts-Etats für 1901. ann

besondere über die wachsenden Ausgaben

ze und das Stei Schuldenlast des Reichs. k

Drei Wege seien vorhanden, den ent—

letzterer Bäziehung sei auf eine Reichs vermögenssteuer hingewiesen worden. staaten zu sehr eingreifen, die auch sehr große Ausgaben

hätten. Durch eine Reibe solcher Eingriffe sel obne hin die sin Selbständigkeit der Einzelstaaten schon bedeutend geschädigt worden; man müsse auf diesem Gebiete viel vorsichtiger sein. Andererfeits erfordere die Lage der Landwirthschaft, wie si⸗ von den Abgg. Grafen Limburg und Schwerin geschildert worden sei, dringend Beräcksichti— gung. Dagegen empfehle sich vor allem eine bessere Ausgestaltung der Börsensteuer. 3 Mensch den verdienten Staatssekretäͤr Grafen Posadoweky gegen die Angriffe der Sozialdemokraten in Schutz nehmen zu müssen.

Abg. Freiherr von Hodenberg (b. k. F.): Wohl noch niemals hat sich die Etats ⸗Generaldebotte so matt abgespielt wie diegmal. Nach den alarmierenden Mittheilungen des Schatzsekretärs über die Finanzlage hätte man doch eine gründlichere Grörterung erwarten sollen Aber die Majoritätsparteien haben ein schlechtes Gewissen, sie fühlen sich selbst zu sehr schuld an der gegenwärtigen Finanz⸗

lichen Rufe nach Sparsamkeit erhoben Die Stellung der deutsch— bannöperschen Partei zur Burenfrage ist bekannt. Für England ist eine Anlehnung an dag Deutsche Reich unbedingt nothwendig. Die Unterlassung des Empfanges des Prästrenten Krüger bat unzweifel— haft dem deutschen Ansehen mehr geschadet, als der Empfang hatte thun können. ist thatsaͤchlich der einzige Mann auf einem europäischen Thron, der den Muth seiner Meinung gehabt hat. Ob der Reichskanzler gestern

Vöchsteng war es ein Pyrrhussieg. Als ganz objektiver Zuhörer babe ich den Eindruck, daß der Abg. Hasse ruhig und sachlich, der Reichs⸗ kanzler aber erregt gesprochen hat; auch habe ich mit Interesse be— merkt, daß der Reichskanzler sich ärgern kann. Auch dag Murten im

nicht in jeder Beziehung das war, was man „fairs nennt. Gewiß webt vom Bundesraihstisch ein anderer Wind; es wird uns liebens⸗ würdiger und offener begegnet. Aber thatsächlich werden von dort in rbetorisch schöner Form macchlavellistische Grundsätze proklamiert, und wunderbarerweise jubeln die Parteien ibnen zu. Eine Politik obne Verz ist auch eine Politik ohne Treue und ohne richtiges Ehrgefühl. Die Reichzverdrossenheit ist vorhanden; sie hat nicht abgenommen, sondern ist im Wachsen.

Abg. Dr. Hahn (b. E. F.); Die Verquickung unserer aus— wärtigen Politit mit der Handelspolitik durch die Handelsverträge hat sich als überaus schädlich berausgestellt, weshalb man wieder zu der gesunden Wirthschafte politit der Bismard'schen Zeit zurückkehren sollte. Die auswärtige Politik darf auf die Wirthschaftspolitik keinen maßgebenden Einfluß auzüben. In der Bismarck'schen Zeit hatten alle Parteien volles Vertrauen zur auswärtigen Politik, namentlich England gegenüber; beute ist es durch die Verquickung mit der Wirthschaftsvolitik nicht mehr der Fall; man betrachtet vielmehr unsere Politik England gegenüber mit steigendem Mißtrauen und ist der Ansicht, daß unsere wirthschaftlichen Interessen dem Auslande gegenüber nicht genügend gewabrt werden. Ich würde mich freuen, wenn die Regierung gelegentlich die Versicherung abgeben wollte, daß wir bei unserer Politik England gegenüber nichts zu befürchten haben. Wir haben in den letzten Jahren unseren industriellen Export ge— ordert auf Kosten der Landwirthschaft. Redner sucht dies an der Ein und Ausfuhrstatistik nachjuweisen und fährt dann fort: Eg ist nun so weit gekommen, daß wir Rußland und Amerika gegen⸗ über immer mebr in Nachtheil gerathen, und daß diese beiden genannten Länder sich wirthschaftlich immer mehr von uns unabhängig machen. Nur das Großkapital hat ein Jateresse an dieser Entwickelung. Die Bedeutung des inländischen

Eine solche würde aber in die Finanzhoheit der Einzel.

Redner erklärt zum Schluß, als Christ und als

schwierigkeit, als daß sie sich mit ganzer Offenheit äußern jollten. Nur der Abg. Bebel hat ungeschminkt die Wahrheit gesagt; Herre Müller-Fulda hat nichts weiter als die in seinem Munde eizenthüm—

Die letzte Oranierin, die jetzige Königin von Holland,

dem Abg. Hasse gegenüber einen Sieg erfochten hat, wesß ich nicht.

Hause bei einigen seiner Ausführungen beweist, daß sein Auftreten

schliehung neuer Steuerquellen als nothwendig berauestellt, so ist das . eine Folge der einseitigen Bevorzugung deg 22 th gerade wird es die höchste Zeit, daß die Intereffen der Landwirthscha mebr herücksichtigt werden. Wir müffen eine derartige nationale Wrthschaftspolitit treiben, daß wir vom Autlande immer un⸗ abhängiger werden. Die Landwirthe rühren sich denn auch aller Orten, und ich begrüße in dieser Beztebung besonders die neuerliche Generalversammlung des rheinischen Bauernverelng in Köln. Mit Freuden begrüße ich es auch, daß die Nationalliberalen die Land⸗ wirthschaft besser schützen wollen. Ich hoffe, daß sie bezüglich der Höhe der Zollsätze auch der Landwirthschaft, nicht allein der Industeie Rechnung tragen; ich hoffe, daß unser Zolltarif endlich so eingerichtet wird, daß er den Bedürfnissen unseres Inlande— marktes entspricht und nicht nur zu einem Handelkompensationgoblekt für einzelne Zweige des Exportt gemacht wird. Dem Abg. von Hodenberg kann ich darin nicht beistimmen, daß unsere Politik Transygal und dem Präsidenten Krüger gegenüber elne macchtavellistische sei. Diese Politit ist keineswegs ohne Treu' und ohne Ehrgefühl. Der gesunde Menschenverstand sagt uns allerdings, es wäre für die Buren tröstlich gewesen, wenn Präßsdent Krüger in Berlin empfangen worden wäte. Aber in der Polittk müssen diese Erwägungen zurücktreten. Gleichwohl kann 3 mich nicht darüber freuen, daß Graf Bülow die Allbeutfchen so wenig freundlich behandelt hat; es sind die besten Kämpen für nationale Selbft= ständigleit und es wird die Zeit vielleicht kommen, wo Graf Bülow die Alldeutschen noch einmal brauchen wird. Dagz Zentrum hat in dem letzten Jahrzent sich für ebenfo katholisch als deutsch erklärt und seine nationale Haltung in der Militärdebatte gejeigt; damit hat sich mein Gefühl bejüglich der nationalen Sicher— stellung ganz erbeblich beruhigt. Herr Krüger hat, wie wir hören, einen Formfehler gemacht, daz müssen wir kedauern. Gz würde freudig von weiten Kreisen Deutschlands begrüßt werden, wenn sich die Möglichkeit böte, daß Krüger noch empfangen wird, damit nicht die Meinung aufkommt, daß wir uns vor England fürchten. Unser Verhalten gegenüber dean Buren hat nicht nur Be⸗ deutung für die Erhaltung der südafrikansschen Republiken, sondern auch für unsere Stellung und unser Ansehen in der ganzen Welt. Ganz besonders die guten Beziehungen zu den Niederlanden müssen gepflegt werden. Nach zehnjährigem Interregnum haben wir endlich 6 ö ,,, bringt er das Bismarck'sche eder zu Ehren: ‚Wir Deut l . ist ni . ö ö sche fürchten Gott und sonst nichtz Abg. Werner (Reformp.) führt aus, daß man den Bauernstan nicht länger als den Prügelknaben der Gef ; 4 . Man werde eist abzuwarten haben, Bülow in die Fußstapfen Bie marck, treten werde. Wilhelm I.

daß der Krieg Haus habe

Abg. Hug (Zentr.) vꝛrbreitet sich über die Finanzlage, ins⸗

standenen Schwteriafeiten zu begegnen: Größere Sparsamkeit, schärfere Seranziebung der Einzelstaaten, wo möglich innerhalb des Ertrages der Ueberweisungssteuern, und Eröffnung neuer Einnahmequellen. In

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Diamanten jelder seien. von den Engländern, deutschen Farmen würden

Interener der dortigen Derr ichen werder 17achbaren, met der ebenso wie die der Bar sollte das Deutsche Reich doch mit seinem g Stammesangehörigen eintreten. U Abg. Graf von Roon (d. kons. ): Die zweijährige Dienst zeit hat unter anderen Gründen den gegen sich, daß es für den Bauern, der wei Söhne hat, doch gewiß vorthellhafter ist, wenn einer von ihnen drei Jahre dienen muß, als wenn jeder jwei Jahre dienen muß. Es läßt sich diese Frage, die von verschtedenen Seiten angeschnitten ist, aber nicht so nebenbei abthun, wir werden den Ablauf der Probezeit für die zwei⸗ jährige Dienstzeit abzuwarten haben. Der Abg. Bebel ist ein sehr beredter, temperamentvoller, älterer Herr, der in etwas übertriebener Weise hier Anspruch macht, angehört zu werden, und der uns unsere Zeit sehr oft verschwenden macht, und das gefällt mir an ihm. Mit diesem Temperament und dieser Heftigkeit richtet er aber großes Unheil im Lande an. Wenn er von dieser Tribüne aug sagt: Jeder Glaube ist Aberglauben und solche Ausdrücke fort und fort in ner hörtester Weise hier wiederholt, dann muß sich das Her jedes gerecht denkenden Menschen aufs tiefste empörten. Ich glaube Derr Bebel sollte sich schämen, daß er so ungerecht ist⸗ (Rufe: AUnverschämt! Präsident Graf von Ballest rem: Dag dürfen Sie einem Kollegen nicht sagen, daß er sich schämen soll h Ich werde mich freuen, wenn er in sich geht, und ihm dann gern die Bruderhand reichen. Die Erklärung des Kriegs. Ministers ber die Lage der Militärpensiong. Reform hat uns nur fehr unangenehm überraschen können, und ich bitte den Reichskanzler, in die Arbeit der betbeillzten Ressorts etwas mehr Bewegung zu bringen, etwas mehr Dampf zu machen. Man vertröstet ung auf finanzielle Er— waägungen, die noch schweben. Was sollen unsere alten Soldaten dazu sagen, wenn ihnen jetzt gesagt wird, der Indalldenfonds ist bankerott und dergleichen? leseg mißverstaͤndliche Wort hätte nicht gebraucht werden sollen. Kommt eg nicht zu einer baldigen Regelung dieser Invalidenfrage, so wird kein anderen Mittel helfen, als im Milttär⸗Etat und bei den strategischen Bahnen in Elsaß · Lothringen noch eine ganze Anzahl Millionen zu streichen, damit die Militãr verwaltung sich des Ernstes der Sache hewußt wird. Keine Stunde länger darf mit dieser Resorm gezögert werden. Nach der gestrigen

Erklärung des Reichskanzlers halte ich die Trangbaal- Un- selegenheit für erledigt, und zwar für glücklich erledigt; es 63 in die aufs niefste erregte Bevölkerung eine große Beruhi ung binein⸗ getragen worden. Ich freue mich, daß wir wieder einen e de ele: e. der in kraftvoller Weise die Staatgautorität zur Geltung ringt.

Abg. Stoecher (b. I. F.): Der Abg. Bebel meinte, die bürger. liche Gesellschaft sei unfähig, die Klassen⸗ und , , , lösen. Ich meine, wag die Sozialdemokraten thun, trägt nur dazu bei Ddiese Gegensätz, zu verschärfen. Wenn der Abg. Bebel gemeint bat, der Weihnachts verg: Ehre sei Gott in der Höhe und Friede auf Erden müsse manchem im Halse stecken bleiben, so sst dag nicht gerade ge⸗ schmackvoll, aher auch nicht richtig. Davon, daß diese Worte wieder zur Geltung kommen, bängt dag Glück und Heil der Menschbeit ab. Diese mit Füßen getretenen Grundsätze mössen auf den Leuchter geftellt werden, damit sie wieder den Menschen erfeuchten und bessern. Herr Bebel hat auf die ekeshaften Prozesse der letzten Zeit bingewiesen. Ich muß ihm darin zustimmen, daß dieses Bild ung aufs tiefste bewegen und zum Nachdenken silmmen mu aber Böses kommt überall vor, und das Böseste und Schlimmste isf! daß olche Zustände in der Presse breit getreten werden, als wäͤre es das Jateressanteste und Pikanteste, was eg in der Well geben kann.

Markteg muß mehr ins richtige Licht gestellt werden, und unsere ganze Wrtbschaftepelitik muß auf den Inlandsmarkt basiert werden. Unsere ganje Wirtbschaftspolitik, namentlich in China, wird in der Dauptsache nur zu Gunsten des Handels, des Absatzes unserer heimischen

uhr . 2 Uhr Morgens beginnen und nicht über

ns dauern. (8186 D g mn, i ü m gnsn. ( 185 A6. 1 G. O.; Ziff. 4 Anf. 1.

Industrie getrieben, und die Nation bringt große Opfer zu Gunsten eines kleinen Bruchtbeils der Bevölkerung. Wenn sich jetzt die Er⸗

Zuraf beß den Sozialdemokraten. Das geschieht sn der gesammten Presse. Man soll 9c und gute Dinge groß pier e aber nicht diese unsittlichen Binge drel oder vier Wochen lang in mehreren Spalten immer wieder Tem Volle vorführen. Intkeressant und lebrreich werden diese Sachen erst, wenn man nicht nur die Symptome behandelt, sondern den Dingen auf den Grund gebt. In