1900 / 298 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Dec 1900 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichs⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

Aer Gezgaspreis beträgt niertelsãhrlich 41 S 50 8. Alle Rost-Austalten nehmen Hestellung an; für Kerlin außer den Nost · Anstalten auch dir Expedition

Insertionsprris für den Raum einer Arumzeile 30 3. die Königliche Expedition des Jentschen Reichs Anzeigers und Königlich Freußischen Stantz-Anzeigera Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 22.

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sw., Wilhelmstrafte Nr. 32. ,

n 298.

Seine Majestät der König haben geruht: Ihrer Majestät der Königin von Portugal das Berdienst- Ehrenzeichen für Rettung aus Gefahr zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Landesrath Max Brandts zu Düsseldorf und dem Ferichtekassen⸗Rendanten a. D., Rechnungsrath Busch zu Fodesberg im Landkreise Bonn, bisher in Aachen, den Rothen ldler⸗Orden vierter Klasse,

dem Fabrikbesitzer Kar! Netter zu Berlin, dem Bürger— neister a. D. Karl Stiebing zu Pretzsch im Kreise Witten⸗ berg und dem Eisenbahn⸗Betriebs⸗Sekretär Wilhelm Röntgen . a. M. den Königlichen Kronen-Orden vierter Elasse,

dem Lehrer Andreas Tuluweit zu Schaltischlidimmen im Kreise Labiau und dem emeritierlen Lehrer Leopold ßülle zu Egstedt im Landkreise Erfurt den Adler der In⸗ haber des Königlichen Haus- Ordens von Hohenzollern, sowie

dem Kirchenältesten, Wirth Martin Eichmann zu Deutsch⸗Koschmin im Kreise Krotoschin, dem Werkmeister Jakob Weyer zu Viersen im Kreise M-⸗Gladbach, den Bahn— värtern a. D. Heinrich Scheede zu Mengershausen im Bandkreise Göttingen, Friedrich Thiene zu Salza im Kreise Grafschaft Hohenstein und dem Bergmann Johann Ehuchollek zu Bruch im Kreise Recklinghausen das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Deuntsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den bisherigen Königlich preußischen Landrichter Jahn

zum Kaiserlichen Regierungsrath und ständigen Hilfsarbeiter beim Reichs⸗Schatzamt zu ernennen.

Ver ordnung, betreffend den Diensteid der Senats-Präsidenten, Räthe und Mitglieder der Militäranwaltschaft beim Reichs⸗Militärgerichte. Vom 6. Dezember 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. berordnen auf Grund des Artikels 18 der Reicheversassung wom 16 April 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 63) und der S8 5 und 159 des Gesetzes, betreffend die Rechte verhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. Marz 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 61 u. ff) im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: Die Verordnung, betreffend den Diensteid der unmittel⸗ baren Reichebeamten, vom 29. Juni 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 303) findet auf die Senats⸗-Präsidenten und Raͤthe sowie die Mitglieder der Militäranwaltschaft beim Reichs⸗Militär⸗ gerichte keine Anwendung. Diese Beamten leisten vielmehr den Diensteid gleich den militärischen Mitgliedern die ses Ge⸗ richts in nachstehender Form:

Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines (Senats⸗Präsidenten, Richters, Ober⸗Militäranwalts, Militäranwalts) beim Reichs⸗Militärgerichte getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe u. s. w.“

Urkundlich unter Unserer 8 rim Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jasiegel. Gegeben Neues Palais, den 6. Dezember 1900.

(L. S. Wilhelm.

Graf von Bülow.

Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.

Vom 29. November 1900.

Auf Grund des 516 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundegrath, vorbehalilich der Genchmigung des Reichstages, beschlossen,

in dem Verzeichnisse der einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen (G 16 Abs. 24. . O.) die Worte „Kall⸗, Ziegel und Gipsösen“ durch folgende Worte zu ersetzen? „Anlagen . Herstellung von Zement, gebranntem Kalk, entwässertem Gips, von Ziegelsteinen und anderen ge— brannten Thonwaaren“.

Berlin, den 29. November 19009.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowgskn.

Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen.

Vom 8. Dezember 1900.

Auf Grund des 5 2 der Kaiserlichen Verordnung über die Abblendung der Seitenlichter und die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen vom 16. Oktober 1900 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1003) wird die nachfolgende Bekannt⸗ machung, betreffend die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen, erlassen.

8 * Beschaffenheit der Laternen.

Die Positionslaternen müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß sie weder durch den Wind, noch durch die Bewe⸗ gungen des Schiffes, noch durch eindringendes Wasser ver⸗ löscht werden. Die Luftzuführung muß ausreichen, um ein gutes Brennen des Lichtes zu ermöglichen.

8 2.

a. Verwendung von Linsen.

Die Positionslaternen müssen mit richtig konstruierten und geschliffenen, kreisförmig gekrümmten Linsen versehen sein. Der nicht durch die Fassung abgeblendete Theil der Linse muß bei den Toplaternen 20 Kompaßstriche 225 Grad, bei den Seitenlaternen 10 Kompaßstriche 1121 Grad betragen.

b. Beschaffenheit der Linsen und Erzeugung des farbigen Lichtes.

Die Linsen der Seitenlaternen selbst sollen nicht gefärbt sein. Zur Erzielung des vorgeschriebenen grünen und rothen Lichtes sollen vielmehr ausschlteßlich gefärbte Vorsteckgläser be⸗ nutzt werden, wobei es sich zur Vermeidung von Irrthümern empfiehlt, die Einrichtung so zu treffen, daß jedes Vorsteckglas nur in die zugehörige Laterne eingesetzt werben kann. Die Färbung der Gläser darf nicht zu dunkel sein. Für „roth“ ist entweder eine Kupferfärbung oder Goldrubin, für „grün“ aber hellblau⸗grün, nicht gelb⸗grün oder gras⸗grün zu nehmen.

83. Beschaffenheit des Lichtes. a. Breite des Dochtes. Die Breite der Lichtquelle darf guer zur Kielrichtung gemessen 50 mm nicht übersteigen. Die Verwendung von Rundbrennern wird empfohlen.

b. Stärke des Lichtes. Bei Verwendung von elektrischem Lichte darf die Lichtstärke nicht weniger als 25 und nicht mehr als 32 Normalkerzen (nominell) betragen.

c. Stellung der Lichtquelle zur Laterne.

Die Mitte der Flamme muß mit dem Mittelpunkte des⸗ jenigen Kreisbogens zusammenfallen, welcher durch einen in halber Höhe des Mittelelements der Linse gelegten horizontalen Querschnitt gebildet wird. Bei elektrischem Glühlichte muß die Mittelachse der Birne in der Mittelachse der Linse stehen. Bei Anwendung von Flachbrennern sowie von elektrischem Glühlichte muß der Docht oder die Ebene des Glühfadens parallel zur Sehne der Linse stehen.

8 4. Reflektoren.

Bei Anwendung von farblosen, richtig konstruierten und geschliffenen Linsen und farbigen drill gern sind Reflektoren zur Erlangung der nöthigen Sichtweite nicht erforderlich.

Bei elektrischem Lichte dürfen Reflektoren niemals ver⸗ wendet werden.

Wenn bei Petroleumlampen Reflektoren benutzt werden, so ist das Folgende zu beachten:

a. Die Reflektoren müssen innen poliert sein.

b. Die inneren Flächen müssen Kugelsegmente bilden.

Die Flamme u im Mittelpunkt der Kugeloberfläche, von welcher die Fläche des Reflektors ein Theil 3 stehen.

c. Der Reflektor muß soweit gekrümmt sein, daß die re⸗ flektierten Strahlen auch nach den äußersten Enden der Linse geworfen werden.

d. die Stellung des Reflektors muß derartig gesichert sein, daß eine Verschiebung oder unrichtige Stellung desselben nicht eintreten kann, wenn die Lampe an ihrem Platze in der Laterne steht.

Berlin, den 8. Dezember 1900.

Der Reichskanzler. Graf von Bülow.

versilbert und gut

Nach Vereinbarung mit der Königlich großbritannischen Regierung, welcher die große Mehrzahl der Seeschiffahrt treibenden Staaten beigetreten ist, wird:

1) am 1. Januar 1901 ein neues, in der 35 englischen Ausgabe fertiggestelltes Internationales Signal⸗ buch zur Einführung gelangen. Dasselbe unterscheidet sich wesentlich von dem zur Zeit im Gebrauch befindlichen Signal⸗ buch, insbesondere ist die Zahl der Signalflaggen vermehrt, auch sind einzelne derselben geändert. Ein gleichzeitiger Ge⸗ brauch beider Signalbücher ist demnach auggeschloffen.

. 2) Das zur Zeit im Gebrauch befindliche Internationale Signalbuch darf bis zum 31. Dezember 1961 weiter benutzt, 56 diesem Tage aber nicht mehr zum Signalisieren verwendei werden.

3) Für die Uebergangsperiode, d. h. den Zeitraum vom L Januar bis 31. Dezember 1901, während dessen beide Signalbücher zum Signalisieren benutzt werden können, ist zur Vermeidung von Irrthümern Folgendes zu beachten:

Wird das neue Signalbuch zum Signallsieren benutzt, so muß dies dadurch angezeigt werden, daß über dem Signal⸗ buchwimpel ein schwarzer Ball oder Körper geheißt und außerdem die Spitze des Signalbuchwimpels an der Flaggen⸗ leine befestigt wird. Wird dagegen das alte, zur Zeit in Ge⸗ brauch befindliche Signalbuch zum Signalisieren benutzt, so ist in der bisherigen Weise zu verfahren, also der Signalbuch⸗ wimpel allein unter der Nationalflagge zu heißen.

4) Die deutsche Ausgabe des neuen Signalbuchs wird voraussichtlich Mitte des Jahres 1901 erscheinen.

5) Für die britischen Schiffe gelangt das neue Inler⸗ nationale Signalbuch am 1. Januar 1901 zur Einführung.

Das bisherige Mitglied des Königlich sächsischer graphischen Instituts zu Dresden Dr. Paul 1. Dezember 1900 ab zum etalsmäßigen graphen ernannt worden.

Bekanntmachung.

Am heutigen Tage werden eröffnet:

im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion Erfurt die 6,20 kin lange Theilstrecke Köppelsdorf-⸗Oberlind Neuhaus (Kreis Sonneberg) der im Bau begriffer Nebeneisenbahn Köppelsdorf —Stockheim mit den Stan Köppelsdorf⸗Oberlind, Föritz und Neuhaus (Kr. für den Gesammtverk hr und

im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion die 105 ki lange Nebeneisenbahn Bobrek den Güterverkehr.

Ferner wird am 16. d. M. die 3604 m lange Nebe bahn Stralsund Tr mit den Stationen Negast, Steinhagener Wiche, Steinhagen, Richtenberg, Franzburg, Neumuühler Weiche, Pöglitz, Rekentin und Siemere dorf für den Gesammtverkehr eröffnet.

Berlin, den 15. Dezember 1900.

Der Präsident des Reichs⸗Elsenbahnamts. Schulz.

ibsees te

Bekanntmachung.

Wegen des beim Jahreswechsel zu erwartenden gesteigerten Verkehrs werden am Sonntag, den XM. Dez em der bei allen Postanstalten im Bezirk der Orer⸗Vestdere Berlin die Schalter für den Postwerthzeichenne Postanweisungsannahmedienst wie an den öffnet sein.

Ferner wird am 30. Dezer Briesdestellung stattfinden.

Berlin C., den 13. Dezember 1900

Kaiserliche Ober⸗Pondirektio Griesbach

Bekanntmachi Mit Bezug auf die landee pol 11. Februar 1893 (Extrablatt zu N. 6 Amtsblatis für 1893) bringe ich nad dende nach dem derzeitigen Stande der Tan gestelltes Verzeichniß dersenigen Sperrge reich⸗Ungarn zur öffentlichen Fenarn ug welchen eint Einfuhr von Rindvieh in das Raland nicht genatzet an X. Desterre ich rei Ungarn Komitat: Siepe (ien Breslau, den W. November 1909 Der Negterunge Präsident Dr. von Hevdedrand und der

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