1900 / 306 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Dec 1900 18:00:01 GMT) scan diff

eichs⸗Anzeiger

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8wW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Preußtischer Staats⸗Anzeiger.

des Aeutschen Reichs Anzeiger und Königlich Rrrußischen Staats- Auneigtræa Berlin 8ᷓ., Wilhelmstraße Nr. 32.

1900.

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Reichskanzler, Präsidenten des Staats⸗-Ministeriums

und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Grafen von Bülow den Schwarzen Adler-Orden zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Königlich bayerischen Oberstleutnant a. D. Lufft zu München den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse, dem Großherzoglich hessischen Kommerzienrath Melchers, Direktor der. Altien⸗Gesellschaft für Handel und Schiffahrt H. A. Disch in Mainz, den Königlich sächsischen Hauptleuten von Kommerstädt und Freiherr von Bodenhausen im 2. Grenadier⸗Regiment Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen und dem Führer des Schnelldampfers „Trave“ vom Norddeutschen Lloyd, Kapitän h. Christoffers den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Königlich sächsischen Obersten Freiherrn von Nilkau, Kommandeur der 3. Kavallerie⸗Brigade Nr. 32, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, dem Königlich hayerischen Hauptmann a. D. Lufft zu München und dem Königlich sächsischen Bezirks- und Gerichts⸗ Arzt, Ober⸗Medizinalrath Dr. Flinzer zu Chemnitz den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, dem Königlich sächsischen Oberleutnant von Mandels⸗ loh im 2. Grenadier⸗Regiment Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, und dem Fabrikbesitzer Arthur Scharf⸗ scheer zu Kapstadt, zur Zeit in Cassel, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem Geheimen Kanzleidiener a. D. Wilhelm Schöpe zu Berlin, bisher beim Auswärtigen Amt, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie dem Fußgendarmen a. D. Hermann Fritzsche zu Drulingen im Kreise Zabern das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Beamten im Geschäftsbereich des Aus⸗ wärtigen Amis die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen ver⸗ liehenen fremdherrlichen Orden zu ertheilen, und zwar: des Fürstlich waldeckschen Verdienst-⸗-Ordens zweiter Klasse: dem Gouverneur von Deutsch⸗Südwest⸗Afrika, Oberst⸗ leutnant und Kommandeur der Schutztruppe in Windhoek, Leutwein; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich braunschweigischen Ordens Heinrich's des Löwen: dem Konsul in Corfu Spengelin; ferner:

der Großherrlich türkischen goldenen Liakat⸗ Medaille: dem Legations⸗Selretär von Eckardt bei der Gesandt⸗ schaft in . des Großherrlich türkischen Medschidje⸗Ordens dritter Klasse: dem dem General⸗Konsulat in Sofia attachierten Groß⸗ herzoglich badischen Kammerjunker und Referendar mit dem Charakter als Vize⸗Konsul Dr. Freiherrn von Schauen⸗ burg⸗Herrlisheim; des Großherrlich türkischen Osmanis⸗Ordens vierter Klasse: dem Ersten Legations⸗Kanzlisten bei der Botschaft in ir ehen. Geheimen expedierenden Sekretär Metzdorf; owie

des Großherrlich türkischen Medschidje⸗Ordens vierter Klasse:

dem Geheimen Kanzlei⸗Sekretär im Auswärtigen Amt Noth und

dem Konsulata⸗Sekretär, Kanzler ad int. beim General⸗ Konsulat in Odessa Müller.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

dem Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebs⸗Inspektor Wagner 6a Nin Hagenau den Charakter als Baurath mit dem per⸗ önlichen Range eines Raths vierter Klasse zu verleihen.

Bekanntmachung. Auf Grund der Vorschriften in 8 4, 8 9 Ziffer W des

Geseges aber die Naturall un für die bewaffnete Macht ö 1. Reichs ⸗Gesetzbl. 1898 S. 361) ist der Betrag r

r die Naturalverpflegung marschierender 20. Truppen zu gewährenden g ng. für das Jahr 1901 ; . ellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gemähren ist:

mit Brot ohne Brot 65 8, 36 6 80

für die volle Tageskost. für die . ; für die Abendkost.. für die Morgenkost .. Berlin, den 21. Dezember 1900. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky.

* 5 1

a. b. 6. d.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 19 des See⸗-Unfallversicherungsgesetzes (Reichs⸗Gesetzbl. von 1900 S. 716) wird der Durchschnitts⸗ betrag des monatlichen Lohns (Heuer) oder Gehalts, welcher bei der Bemessung des Jahresarbeitsverdienstes der zur Besatzung deutscher Seefahrzeuge gehörenden Personen zu Grunde zu legen ist, für die nachstehend bezeichneten Klassen von Seeleuten nach Anhörung der betheiligten Landes⸗ Zentralbehörden festgesetzt, wie folgt:

Festaesetz ter Durchschnitts. betrag des Monats lohne

Bezeichnung der zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen.

Unterklasse.

Schiffer. auf Dampf und eisernen Segelschiffen in groher Fahrt ; auf hölzernen Segelschiffen in großer Fahrt, sowie auf größeren Küstendampfern auf kleineren Küstendampfern und Segel- schiffen in kleiner Fahrt ö auf Wattenschiffen, Torsschiffen, Marktschiffen und Seeläbnen .-. p Schlkfftoffizlere und Steuerleute. Erste Offizlere auf trangatlantischen Passagier⸗ dampfetrn. . . . Zweite Offiziere auf tranzatlantischen Passagier · dampfern, Erste Offistere auf Passagier⸗ dampfern in euroyäischer Fabrt und auf großen Frachtdampfern, sowie Aer te, Ver⸗ walter, Zablmeister und andere Offizniere in äbnlicher Stellung.. Dritte Offislere auf transatlantischen Passagier⸗ dampfern, Zweite Offiziere auf Passagier⸗ dampfern in europäischer Fahrt und auf großen Frachtdampfern, Erste Osftziere auf kleinen Frachtdampfern and (uf Segel schiffen, Ober ⸗Steuerleut! sowie Einzel⸗ Steuerleute auf Vampfschiffen, ferner Köche erster Ordnung (Qberkö he) und Aufwärter erster Ordnung (Ober⸗Stewards) Vierte Offiziere auf transatlantischen dampfern, Dritte Offizkere auf Passagier. dampfern in europäischer Fabrt und auf großen Frachtdampfern, Zweite Offiziere auf kleinen Frachtdampfern und auf Segel schiffen, Unter⸗Steuerleute sowie Ginjel⸗ Steuerleute auf Segelschiffen Maschinisten. In Stellen, für welche ein Maschinist mit Patent 1. Klasse erforderlich ist . In Stellen, für welche ein Maschinist mit Patent II. Klasse erforderlich ist ; „In Stellen, für welche ein Maschinist mit Patent III. Klasse erforderlich ist . ... , Booꝛlgleume, Zimmerleute, Zablmeilstergebil fen, Maschinisten · Assistenten, Best männer, Köche und Aufwärter (Stewards) mittlerer Ordnung und andere Seeleute in Stellung von Unteroffizieren Heizer, Donkeymen, ä Vollmatrosen, Segelmacher, Schmiede, Klempner, Schlächter, Bäcker, Konditoren, Barbiere und andere Handwerker... Kohlenzieher, Trimmer Leichtmatrosen, Halbmänner, Jungmänner, sowie Köche und Aufwärter niederer Ordnung, Kochsmaaten, Aufwätterinnen und ähnliche untere Bedienstete 32 Schliff sz jungen 16

Diese Festsetzung gilt einheitlich für die ganze deutsche Küste. Den aus dieser Zusammenstellung sic ergebenden Beträgen treten je zwei Fünftel des für Vollmatrosen sesi⸗ gesetzten e, n, , als Geldwerth der auf See⸗ ahrzeugen gewährten Beköstigung hinzu. as Elffache der ich hieraus ergebenden Beträge gilt im Sinne des Gesetzes als Jahresarbeltsverdienst der zu der betreffenden Kategorie von Seeleuten . Personen und wird als solcher der Den en der 3 llrente w runde gelegt. rlin, den 2. Dezember 1900. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky.

afsagler⸗

Das in Low⸗Walker aus Stahl neu erbaute Dampfsschiff „Offenbach“ von 3539.77 Registertons Netto⸗Raumgehalt hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum der Deutsch⸗Australischen Dampfschiffa⸗Gesellschaft in Hamburg das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem Schiffe, für welches die Cigenthümerin Hamburg als Heimathshafen angegeben hat, ist von dem Kaiserlichen Konsulat in New⸗ castle on Tyne unter dem 7. Dezember d. J. ein Flaggen⸗ zeugniß ertheilt worden.

Befanntmachung,

die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.

Der Kreisgemeinde Oberbayern, vertreten durch die Königliche Regierung, Kammer des Innern, von Ober⸗ bayern in München, wurde die Genehmigung ertheilt, daß sie als Theilbetrag des durch Gesetz vom 17. Mai l. J. (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt S 447) genehmigten Anlehens von 5 Millionen Mark zur Deckung der Kosten für Errichtung einer neuen Kreis⸗-Jrrenanstalt in Eglfing einen Betrag von 2 Millionen Mark 4 prozentiger Schuldverschreibungen . den Inhaber, welche auf 6 Jahre unkündbar sind, nach Ablau dieser Frist jedoch unter Einhaltung dreimonatlicher Kündigunge⸗ frist nach Maßgabe des Art. 2 des eit. Gesetzes zurückbezahlt werden können, in den Verkehr bringe.

Die Schuldverschreibungen sind folgendermaßen eingetheilt:

Litt. A. 160 Stück zu je 5000 800000 66 ; B. 300 t, ö 2009 1 9. 409 n) . 1099 2 2 . 500 , „PE. JG, , W München, den 21. Dezember 1900.

Königlich bayerisches Staats⸗-Ministerium des Innern. Dr. Freiherr von Feilitzsch.

120 000 80 000

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Landrath Bartels zu Glatz zum Ober⸗Regierungs⸗ rath und die Regierungs⸗A,ssessoren Freiherr von Schele in Ostrowo und r. . Galen in Prüm zu Landräthen zu ernennen, den Regierungsräthen von Boddien zu 4 und Krantz zu Königsberg sowie dem Direktor des Friedrich⸗ Wilhelms⸗Gymnastums in Berlin Dr. Noetel den Charakter als Geheimer Regierungsrath, dem Geheimen Registrator bei dem Ministerium der geist⸗ lichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten Bluhm und dem Kreissekretär Kammeyer in Bleckede, letzterem aus Anlaß seines am heutigen Tage stattfindenden a, Dienftjubiläums, den Charakter als Kanzleirath zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Bergräthen: Bergrevierbeamten Ziervogel zu Aachen, Polenski zu Essen 9. Ruhr, Ludopiei Aachen, Bade witz zu Magdeburg und Dr. S* han Neuwled, Berg⸗ werks⸗Direktor Liebre cht zu Grube Sulzbach bei Saarbrücken und Salinen⸗ und Bade⸗Verwaltungs⸗Direktor Morsbach zu Oeynhausen den persönlichen Rang als Räthe vierter Klasse beizulegen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

infolge der von der n,, zu Merseburg getroffenen Wahl den Ober⸗Bürgermeister Reine⸗ farth als Bürgermeister der Stadt Merseburg auf Lebenszeit zu bestätigen.

Ver ordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages. Vom 24. Dezember 1900. ; Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ2c. . 2

verordnen gema

31. Januar 1 auf den Antrag des Staais⸗Ministeriumz,

wagt solgt: ö ö beiden Häuser des Landtages der Monarchie, dag ordn werden auf

renhaus und das 8 der 5 1901 in arr. Haupt⸗ und Residenzstadt zusammenberufen.

Artikel S1 der Berfassungs Urkunde vom