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7 Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗ Genossenschaften.
ö. ) Niederlassung 2c. von Rechtsanwalten.
181862 , .
In die Rechtsanwaltsliste des K. Landgerichts Augs⸗ burg wurde heute der Rechtsanwalt Julius Thoma in Augsburg eingetragen.
Augsburg, den 8. Januar 1901.
Der K. Landgerichts⸗Präsident: St ra ßer. 81865] Bekanntmachung.
Die Eintragung des bei dem Kgl. Landgerichte Bamberg zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen, mit Bescheid des Kgl. Bayer. Staats-Ministeriums der Justiz vom 4. dieses Monats auch bei dem Kgl. Sberlandesgerichte Bamberg zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Rechtsanwalts Hans Rinagel in die bel dem Kgl. Oberlandesgerichte Bamberg geführte Rechtsanwaltsliste wird hiermit bekannt gegeben.
Bamberg, den 8. Januar 19901.
Der Königl. Oberlandesgerichts⸗Präsident: von Oberniedermayr. .
81863 In e Liste der hier zugelassenen Rechtsanwälte ist der zeitherige Assessor Br. Franz Gustav Alfred Bernhardt mit dem Wohnsitze hier eingetragen worden. Kgl. Amtsgericht 2 9. Januar 1901. unz.
81861 Bekanntmachung. . In die Listen der bei den unterzeichneten Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte sind eingetragen: Dr. Paul Tentler, ; in
Dr. Rudolf Bernhard Heinrich Hamburg.
Dehn und Dr. Norbert Labowsky Samburg, den 8. Januar 1901. . Das Hanseatische Oberlandesgericht Schumacher, Gerichtsschreiber, i. V. d. Sekretär. Das Landgericht. Das Amtsgericht. Kalckmann Dr., Dr. Romberg, Sekretär. Serretãr. 81859 i, ,, , ö
Der geprüfte Rechtspraktikant Thaddäus Mühl dorfer in Kempten wurde mit Entschliggung des K. Staats⸗-Ministeriums der Justiz vom 298. Dezember 1900 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Kgl. Landgerichte Kempten zugelassen und nach erfolgter eidlicher Ver⸗ , ,. ar in die Rechtsanwaltsliste des K. andgerichts eingetragen.
Kempten, den 7. Januar 1901.
Der Präsident des Kgl. Landgerichts: Hautmann. lsoo32. .
In die Liste der bei dem unterzeichneten Land⸗— erichte zugelassenen Rechtsanwälte ist der zeitherige Referendar Herr Dr. Willi Kaufmann in Leipzig eingetragen worden.
Leipzig, den 4. Januar 1901.
Königliches Landgericht. Pr. Va gen.
81864 Bekanntmachung. Der Rechtsanwalt und Notar Justizrath Theodor Ludwig Emanuel Dirksen ist auf seinen Antrag in der Liste der bei dem Landgericht Berlin 1 zu⸗ gelassenen Rechtsanwälte heute gelöscht worden. Berlin, den 5. Januar 1901. Königliches Landgericht J. Der Präsident: Braun. ls1868 ö.
In der Liste der bei dem hiesigen Landgericht zu⸗ gelassenen Rechtsanwälte ist bei Nr. 120 der Rechts⸗ anwalt Urbach hierselbst heut gelöscht worden.
Breslau, den 8. Januar 1901.
Königliches Landgericht. 81860 Bekanntmachung. ü —ͤ
Der unter Nr. 21 der Liste der beim hiesigen Landgericht zugelassenen Anwälte aufgeführte Nechts⸗ anwalt. Justijrath Hedde in Segeberg ist am 29. vor. Mts. gestorben und daher heut in der Liste gelöscht worden.
Kiel, den 8. Januar 1901.
Der Landgerichts⸗Prãäsident.
9) Bank Ausweise 81867
Stand der Badischen Bank
am T7Z. Januar 1901. Activa.
Metallbestand Reichskassenscheine . Noten anderer Banken. Wechselbestand .
Lombard ⸗ Forderungen Merten Sonstige Aktiva
6 711 430 20 385 3225 700 21 765 966 735 990 61 1410. 40112299
3363120
Passi vn.
Grundkapital Reservefond ' Umlaufende Noten Täglich fällige Verbindlichkeiten. An Kündigungsfrist gebundene
Verbindlichkeiten . Sonstige Passiva.
DDT Die weiter begebenen, 1 ' fal dent
Wechsel betragen 0 933 180 26.
90090009 — 1585910708 16630 800 — 4732 395 54
1 389 go0 g
— ——
ls1566] Braunschweigische Bant.
Stand vom TZ. Januar 1 3 Acti vn. 2 af hei a . a. 21 ⸗ Reichs assen ine 2 * 8 — Noten anderer Banken 136 300. — el Bestand ,,,
L Forderungen 1991779.
ekten⸗Bestand . 22910.
onstige Altiwa Ii old hꝛꝛ.
Passi vn. S 10 590 090. —
Grundkapital 450 414. 60.
k Spezial Reservefonddd 399 440. 10. Umlaufende Noten 25370 800. — Sonstige täglich fällige Ver⸗
bindlichkeiten , 141518060. 40. An eine Kündigungsfrist ge⸗
bundene Verbindlichkeiten. „. 4183 659. — Sonstige Passivaa 71 532. 70. Eventuelle Verbindlichkeiten aus
weiter begebenen, im Inlande
zahlbaren Wechseln.. . , 11361 894. 25.
Braunschweig, den J. Januar 1901.
Der Vorstand. Bewig. Tebbenjohanns.
81951 Wochen⸗Uebersicht
Bayeris chen Notenbank
vom 7. Januar 1901.
Act va. Metallbestan d Bestand an Reichskassenscheinen.
Noten anderer Banken. , Lombard⸗Forderungen , sonstigen Aktiven
Passi va.
Das Grundkapital Ver Heserbesond;s; Der Betrag der umlaufenden Noten Die sonstigen täglich fälligen Ver— d Die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten. w — Die sonstigen Passiva 1 4997000 Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln .. S 409 722,36. München, den 9g. Januar 1901. Bayerische Notenbank. Die Direktion.
16. 30 671 000 56 000 3331 000 48 707 000 1805000 23 000 1840 000
7h00 000 2493 000 b3 742 000
7701 000
10) Verschiedene Bekannt⸗ . machungen.
Durch Generalversammlungsbeschluß vom 31. De⸗ zember 1900 ist das Stammkapital auf 66 145 009 here ge s gt Die Gläubiger werden aufgefordert, sich
ei der Gesellschaft zu melden.
Homburg v. d. H, den 2. Januar 1901.
Farbwerke Homburg m. b. H. Osmers. Dr. pres.
0898 .
t Unsere Gesellschaft tritt mit dem heutigen Tage in Liquidation, und fordern wir gemäß Sz 65 des Gesetzes für Gesellschaften mit beschränkter eltung unseré Gläubiger auf, ihre Forderungen bei uns anzumelden.
Bochum, den 1. Januar 1961. Terrain⸗Gesellschaft am Stadtpark Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liguidation.
Jan ßen.
82016 ö Durch Beschluß vom 17. Dezember 1990 ist die Gesellschaft ‚Märkischer Immobilien⸗Verein mit be⸗ schränkter Haftung! aufgelöst. Liquidator ist der Kaufmann Ernst Wilms in Potsdam,, Unter Hinweis hierauf werden die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden. Berlin, den 9. Januar 1991.
Märkischer Immobilien⸗Verein
mit beschränkter Haftung in Liqu. Ernst Wilms.
81950 ͤ —
Von der Filiale der Leipziger Bank in Dresden ist der Antrag gestellt worden, die unverloosbaren, bis 1910 unkündbaren Anleihen der Preußischen Central Bodencredit⸗Actiengesellschaft vom
ahre 1901, und zwar 320 000 900 .
oo Kommunal⸗Obligationen:
Litt. A. Nr. 1-— 2400 àù M 5000, Litt. B. Nr. 1-600 à 6 3000, Nr. 1— 12000 à M 1000, Nr. 1— 5700 à M 500, E. Nr. 1 - 3000 à S 300, Litt. F. Nr. 1- 4500 à M 100, und 50 0090 000 ½ 1 09 3Zentral⸗Pfandbriefe: Litt. A. Nr. 1 - 4000 à M 5000, Litt. B. Nr. 1— 1000 à M 3000, Litt. C. Nr. 1 - 20000 à M 1000, Litt. D. Nr. 1-— 9500 à M 500, Litt. E. Nr. 1 - 5000 à (S 300, Litt. F. Nr. 1—7500 7 ss. 100, * zum Handel und zur Notiz an der hiesigen Börse zuzulassen. Dresden, den 9. Januar 1901.
Die Bulassungsstelle der Dresdner Görse. Mackowsky.
820731 Privatbank zu Gotha. Activn.
Kasse und Giro⸗Guthaben S 1041376.
. 4641 421.
Effekten 55 635.
Debitoren und sonstige Aktiva. 12 8506 232.
Zweiggeschäft, gewãhrte Darlehen 1 402 920.
Passivn. Aktienkapital 7200909. Resewefonds S290 90. Speʒialreserve Accepte 1473695. Guthaben auf langere Kũndigung 415 050. Einlagen auf Rechnungsbücher . 1426 865. a . . santig Passiva 7 101 8581.
Zweiggeschäft, ausgegebene An⸗ lehnsscheine·· ¶ 388 60.
Zweiggeschaft, rückständige Zins k 6 486.
aft, bezahlte Zinsen ꝛ·c·. 6 684. aft, Reservefondz. 31 640. den 31. Dejember 1909. rektion der Privatbank zu Gotha. G. Schapitz. Aue.
126 772. 37.
en, Statut der (Ichlesischen Boden⸗Kredit⸗Aktien⸗Bank. Erster Abschnitt.
Allgemeine .
Unter der 5 a: —
Schlesische Boden⸗Kredit⸗Aktien Bank besteht eine Aktiengesellschaft mit dem Sitze in Breslau, welche den Zweck hat, den Grund und Kommunalkredit zu fördern.
§ 2 Die Bank , ihre Thätigkeit auf das Gebiet des Deutschen Reiches. 80 . des Gesg . bereichs ist die Gesellschaft berechtigt, Zweig⸗Anstalten und Agenturen zu errichten. ;
Die Bekanntmachungen der Bank erfolgen in dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger.
Außerdem werden dieselben in der Breslauer, der Schlefischen und der Berliner Börsenzeitung erfolgen, ohne daß jedoch die Gültigkeit der Bekanntmachungen davon hen , sein soll.
Zweiter Abschnitt. Grundkapital.
Das Grundkapital e Mark und zwar in 12500 Stück Aktien über 600 4A und in 6250 Stück Aktien über 1200
Die Aktien lauten auf 39 Inhaber.
55. .
Bei jeder Erhöhung des Grundkapitals sind die ersten Aktienzeichner resp. deren Rechtsnachfolger nach Verhältniß ihrer Zeichnungen ein Drittheil der neu zu begebenden Aktien zum Nennwerth zu übernehmen berechtigt. .
Dieses Vorrecht muß innerhalb einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Bekanntmachung an ir. ausgeübt werden, widrigenfalls dasselbe erlischt.
Unter dem Nennwerth dürfen Aktien nicht be⸗ geben werden; die Ausgabe für einen höheren Betrag ist statthaft.
Die Ansprüche aus Gewinnantheilscheinen und Zinsscheinen erlöschen, wenn die Urkunden aus denen sie sich ergeben, nicht innerhalb vier Jahren zur Einlösung vorgelegt werden. Die Frist beginnt mit
dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die
Leistung bestimmte Zeit eintritt. .
Sind Gewinnantheilscheine oder Zinsscheine ab⸗ handen gekommen oder vernichtet, so ist jeder An⸗ spruch aus denselben ausgeschlossen. Der Ausschluß ist in den Gewinnantheil- und Zinescheinen erkennbar zu machen. Aus Rücksichten der Billigkeit kann der Aufsichtsrath in geeigneten Fällen die Nachzahlung beschließen. 87
Verlorene Aktien und Interimsscheine unterliegen dem gerichtlichen Aufgebot im Gerichtsstande der Gesellschaft. Auf Grund des rechtskräftigen Aus⸗ schlußurtheils erfolgt die Ausfertigung und Aus⸗ reichung einer neuen Aktie bezw. Interimscheines 6 der früheren Nummer auf Kosten des Antrag⸗ stellers.
Mit der Kraftloserklärung der Aktie oder des Interimsscheins erlischt auch der Anspruch aus den noch nicht 6 Gewinnantheilscheinen.
Sind Aktien, Interimsscheine, Erneuerungs⸗ oder Gewinnantheilscheine zwar beschädigt, aber in ihrem keien! Theile noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so hat der Vorstand gegen Einlieferung der beschädigten Papiere neue auf Kosten des Inhabers unter gleichen Nummern auszufertigen und auszureichen.
8.
Rechtsstreitigkeiten 8 der Gesellschaft und ihren Aktionären wegen rückständig gebliebener Ein⸗ ahlungen und Verzugszinsen sind im Gerichts— ö der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich ein jeder Aktienzeichner und dessen Rechtsnach⸗ . durch die Zeichnung resp. den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft. Auch alle übrigen Streitig keiten zwischen der Gesellschaft, ihrem Vorstand und ihren Aktionären, die fehr Gesellschafts⸗Angelegen⸗ heiten beziehen, sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu 232 ;
ritter Abschnitt. . e n en,
Die Bank darf außer der Gewährung hypothe⸗ karischer Darlehen und der Ausgabe von Hvpotheken⸗ pfandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben:
1) den Erwerb, die Veräußerung und die Be—⸗ leihung von Hypotheken; ᷣ 2) die Gewährung nicht hypothekarischer Dar⸗ lehen an preußische Körperschaften des öffent⸗ . Rechtes oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körper⸗ 6 und die Ausgabe von Schuldver. schreibungen (Kommunal ⸗Obligationen) auf Grund der so erworbenen rn, 163 die Gewährung von Darlehen an inländische Aleinbahnunterneh mungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuld⸗ verschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen (Kleinbahn Obligationen); den kemmissionsweisen Ankauf und 23 von Werthpapieren, jedoch unter Ausschlu von Zeitgeschäften; die Annahme bon Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag des hinter⸗ legten Geldes die fe des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; 6) die Besorgung der Finziehung von Wechseln, Anweisungen und , . ank nutzbar machen
nach den ärz 1875 von der
dũ nach einer von de weisung. Die Anwei
Papiere und die zulä
zusetzen.
. Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von . gestattet.
Der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindli Hvpothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerthes
. eträgt fünfzehn Millionen
keel durch Hörl ver been gl öhe und . gleichem Zinsertrage .
ein. Die Deckung muß, soweit Hypotheken an land— wirthschaftlichen i m lere, dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertel vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, fa er , ,, vor der Zeit zu— rückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablauft der ,, Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.
Steht der Bank eine Hypothek an einem Grund— stücke zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als
Deckung von ,, höchstens mit
der Hälfte des Betrages in Ansatz gebracht werden,
mit welchem sie vor dem Erwerbe des Grundstück durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war.
Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vor— handen und 1
ypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden
trages von Hypothekenpfandbriefen sofort aus— führbar, so hat die Bank die fehlende Qypotheken— deckung einstweilen durch Schuldverschreibungen dez Reichs oder eines Bundesstaates oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstent mit einem Betrag in 6 gebracht werden, der um fünf, vom Hundert des Nennwerthes unter ihrem jeweiligen Börfenpreise bleibt.
Hypothekenpfandbriefe und Obligationen.
. §11. Die Bank darf Hypothekenpfandbriefe und Klein.
bahnobligationen ausgeben:
a. bis zum 20 fachen Betrage des am 1. Mi
1898 eingezahlt gewesenen Grundkapitals von 10 200 000 4 und ferner
b. bis zum 15 fachen Betrage des nach den J. Mai 1898 eingezahlten Grundkapitals i des ausschließlich zur Deckung einer Unt, bilanz oder zur Sicherung der Pfandbit gläubiger bestimmten Reservefonds vorbehih⸗ lich der in 5 48 Absatz 2 des Hypothek Bankgesetzes getroffenen Bestimmung.
§ 12.
In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das Rechtsverhältniß zwischen der Bank und den Pfand briefgläubigern maßgebenden Bestimmungen ink besondere in Betreff der Kündbarkeit der Hypotheken— pfandbriefe, ersichtlich zu machen.
Die Bank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe höchstens für einen Zeit⸗ raum von zehn Jahren verzichten. Den Pfandbrief. gläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. j
§ 13. Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswerth den Nennwerth übersteigt, ist nicht gestattet.
§ 14.
Als Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen des § 49 des Hvpothekenbank⸗Gesetzes vom 13. Juli 1899, nur Hypotheken benutzt werden, welche den in den 85 15 und 16 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.
§ 15. ;
Die Beleihung ist auf inländische Grundstück , e und der Regel nach nur zur ersten Stell zulãssig. .
Die Beleihung darf die ersten drei Fünftheile de Werthes des Grundstücks nicht übersteigen.
§ 16. .
Der bei der Beleihung angenommene Werth n Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermitteln festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. A der Feststellung dieses Werthes sind nur die dauema Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnun mäßiger Wirthschaft jedem Besitzer nachhaltig R währen kann.
Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ber⸗ wendeten Hypotheken an Bauplätzen, sowie an solcha Neubauten, welche 93. nicht fertiggestellt und ertrag fähig sind, dürfen zusammen den zehnten Theil de Gesammtbetrages der zur Deckung der Hypotheken . benutzten Hypotheken sewie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht über. e i Im übrigen sind Hypotheken an Grund tücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Ver— wendung zur Deckung von Hvpothekenpfandhriesen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypotheken an Bergwerken.
817. ;
Die hypothekarischen Darlehen sind in Geld n gewähren. .
Die Gewährung von Darlehen in Hypotheken. pfandbriefen der Bank zum Nennwerth ist mur R. laffig, wenn der Schuldner ausdrücklich zustimmt. diesem Falle ist dem Schuldner urkundlich das R einzuräumen, die Rückzahlung der Hypothek nach seinet Wahl in Geld oder in Hypothekenpfandbriefen R Bank, die derselben Gattung angehören, wie d empfangenen, nach dem Nennwerthe zu, bewirle. after g. die bei der amtlichen Feh tellung des Börsenpreises nicht unterschieden werden, elten im Sinne dieser Vorschrift stets als zu der N13 Gattung gehörig.
18.
Die Grundzüge der — 86 für die hrpwo⸗ thekarischen Darlehen sind von der Bank festzustellen die Grundzüge bedürfen der Genehmigung der ! on , In den Bedingungen ist namen zu bestimmen, welche Nachtheile den Schuldner nicht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie unter welche Voraussetzungen die Bank gt ist, die vorzeitig Rückzahlung der Hypothek zu verlangen.
§5 19.
In den von der Bank verwendeten Darlehn⸗ rospekten und nn,, sind alle timmungen über die Art der Auszahlung der Darlebel über . e zu 66 der Bank, über die 3 k obliegenden ngen, n . . und ö die Kündigung und Rig zahlung aufzunehmen.
Im Falle einer Verf . des belieben Grundstlcks oder seiner JZubehörstücke, der ein * wirthschaftliches Verfahren des Beslers nicht
die vorgeschriebene
t weder die Ergänzung durch andere
nde liegt, finden zu Gunsten der Bank die Vor⸗
. der 85 1133, 1135 des . Gesetz⸗
büchs über das Recht des Gläubigers auf kee , Befriedigung aus dem Grundstücke nur in Ansehung des Betrages Anwendung, für welchen in dem ver—= minderten Werthe des Grundstücks nicht mehr die nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche Deckung vorhanden ist. Ueber diesen Betrag hinaus darf sich die Bank für den Fall einer Verminderung des Werthes des Grundstücks das Recht, die vorzeitige . der Hypothek zu verlangen, nicht aus⸗ ingen.
Die Bank darf sich für den Fall, daß ein Theil des Grundstücks veraus ert und die Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten nach Maßgabe der Landesgesetze von der zuständigen Behörde festgestellt wird, keine weiteren, als die ihr gesetzlich zustehenden 26 auf Sicherstellung oder Befriedigung vor⸗
ehalten.
Es darf nicht bedungen werden, 9 die Bank im Falle ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung der Syrothet verlangen kann.
.
Dem Schuldner ist urkundlich das Recht ein⸗ zuräumen, die Hypothek ganz oder theilweise zu kündigen und zurückzuzahlen.
Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeitraume von zehn Jahren ausgeschlossen werden. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung in Theil⸗ beträgen mit der letzten Zahlung; wird nach der Aus⸗ zahlung des Darlehens ein Vereinbarung über die Zeit der Nückzahlung getroffen, so beginnt der zehn⸗ jährige Zeitraum mit der Vereinbarung.
Die Kündigungsfrist darf neun Monate, und bei Hypotheken, welche die Bank kündigen kann, auch die *. . eingeräumte Kündigungsfrist nicht über⸗
reiten.
Soweit es nach diesen Vorschriften nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf sich die Bank eine Rück⸗ 6 oder die Bestellung einer Sicherheit
ei der Kündigung nicht ausbedingen.
F 22.
Bei Amortisationshypotheken darf zu Gunsten der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, welche der Bank das Recht ein⸗ räumt, aus besonderen, in dem Verhalten des Schuldners liegenden Gründen, die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.
Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungsbeitrag ent⸗ halten.
Der Beginn der Amortisgtion darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Ist in einem solchen Falle infolge der Hinausschiebung der Amortisation außer den be⸗ dungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ist dieser in der Darlehnsurkunde ersichtlich zu machen.
Von dem Beginne der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres 6 ergebenden Restkapitale berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Tilgung zu verwenden.
§ 23.
Das Recht des Schuldners zur theilweisen Rück⸗ zahlung der Hypothek kann bei Amortisationshypo⸗ theken in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der Bank nur angenommen zu werden Fraucht, wenn die Zahlung dazu bestimmt und geeignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung der bie⸗ herigen Höhe der Jahresleistungen um 1 Jahr oder um mehrere abzukürzen. Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung den zehnten Theil des Restkapitals erreicht und der Schuldner verlangt, daß die späteren Jahresleistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Tilgungszeit herabgesetzt werden. In diesem Falle darf bel den in 5 10 Abs. 2 bezeichneten Ihr olh een der jährliche Tilgungsbeitrag weniger als ein Viertel vom Hundert des ursprünglichen Kapitals betragen; die Bank hat einen neuen Tilgungsplan aufzustellen.
Die Bank darf sich von der Verpflichtung in An⸗ sehung des amortisierten Betrags die ihr behufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines Theilhvpotheken⸗
riefs uach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes obliegenden Handlungen vorzunehmen, im Voraus nicht befteien.
Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jahres⸗ bilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag der Hypothek am Schlusse des Vor⸗ jahres amortisiert war.
78324.
Die Hypothekenpfandbriefe lauten auf den Inhaber und sind seitens des Inhabers unkündbar.
Der Nennbetrag der einzelnen Stücke darf nicht weniger als 109 ½ betragen und wird durch den Aufsichtsrath festgesetzt. Für die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden den Hppot hekenpfandbriefen Zinsscheine auf höchstens zehn Jahre, sowie ein Er⸗ neuerungsschein beigefügt, gegen ö. Einlieferung seiner Zeit neue Zinsscheine ausgegeben werden.
Die Hypothekenpfandbriefe tragen die faksimilierte Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsraths und zweier Vorstandsmitglieder, sowie die Unterschrift eines Kontrolbeamten. Sie sind mit der Bescheiniqung des Treuhänders über die vorschriftsmäßige Deckung . Eintragung in das Hypothekenregister zu ver⸗ ehen.
Die Bestimmungen der z 6 und 7 in Betreff beschädigter oder verlorener Altien, Gewinnantheils⸗ und Erneuerungsscheine finden auch auf beschädigte oder verlorene k Zins⸗ und Er⸗ neuerungsscheine entsprechende Anwendung.
§ 25.
Die Zinsen werden gegen Aushändigung der Zins⸗ scheine an den bekannt gemachten Stellen ausgezahlt (ekr. 5 6 des Statuts).
Die Einlösung der
Rückkauf oder durch Baagreinlösung na
26. . othekenpfandbriefe erfolgt — Kündigung seitens der Bank bezw. .
ngiger Bestimmung durch das Loos. Die ein= julösenden Nummern, sowie Ort und die Zeit der Auszahlung werden durch den Reichs-⸗Anzeger und zwar mindestens s onate vor dem Aus⸗ an n an welchem die Verzinsung der 2 elenpfandbriefe aufhört, öffentlich bekannt
§ 27. Die Rüchahlung der ausgeloosten beziehungsweise
zur Rückzahlung grandigten Sypothekenpfandbriefe erfolgt gegen ihre . 3. dem See n l
. 8 380.
Bei der Rückzahlung sind mit den Hypotheken⸗ pfandbriefen die Erneuerungsscheine, sowie die noch nicht fälligen Zinsscheine einzuliefern, widrigenfalls der fehlende Betrag der letzteren in Abzug gebracht wird. Der gekürzte Betrag kann jedoch dem letzten Inhaber des Hypothekenpfandbriefes wieder erstattet werden, wenn und insoweit die fehlenden Zinsscheine bis zum Ablauf der Vorlegungsfrist nichk zur Ein— lösung gelangt sind.
Aus ausgeloosten, zur Zahlung nicht präsentierten Hrpothekenpfandbriefen dürfen nach Ablauf von 30 Jahren keinerlei Forderungsrechte gegen die Bank hergeleitet werden.
F§ 29.
Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe be⸗ stimmten Hypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle des 510 Abs. 4 sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Werth— papiere glei a. in das Register einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.
Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalender⸗ halbjahrs ist eine von dem bestellten Treuhänder be— glaubigte Abschrift der Eintragungen, welche während des letzten Halbjahrs in dem Hypothekenregister vor— genommen worden sind, der Aufsichtsbehörde ein— zureichen. Die Abschrift wird von der Aufsichts— behörde aufbewahrt.
Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalender⸗ halbjahrs hat die Bank den Gesammtbetrag der Hypothekenpfandbriefe, welche am letzten Tage des deren Halbjahrs im Umlaufe waren, und den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesammtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Halbjahrs in das Hypothefenregister eingetragenen Hypotheken, sowie den Gesammtbetrag der an diesem Tage in das Register eingetragenen Werthpapiere und des in der Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes im Deutschen Reichs-Anzeiger und in den für die Ver⸗ öffentlichungen der Bank bestimmten Blättern bekannt zu machen. ;
—Stind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypotheken , die nicht ihrem vollen Be⸗ trage nach zur Deckung von Hppothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.
§ 30.
Die Verzinsung, die allmähliche Tilgung und Rück⸗ zahlung der nach 59 Nr. 2 und 3 gewährten Dar⸗ lehne unterliegen der jedesmaligen besonderen Verein— barung.
S831.
Auf die Kommunalobligationen und Kleinbahn⸗ obligationen (6 9 Nr. 3) und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehnsforderungen finden die für Hypo⸗ thekenpfandbriefe und Hypothekendarlehne gegebenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung. Bie Kom⸗ munalobligationen, welche die Bank auf Grund des im 511 unter a,. bezeichneten Grundkapitals ausgiebt, dürfen unter Hinzurechnung der im Umlaufe befind— lichen Hypothekenpfandbriefe und Kleinbahnobligationen den zwanzigfachen Betrag jenes Kapitals nicht über⸗ steigen. Auf Grund einer nach dem 1. Mai 1898 vorgenommenen Kapitalseinzahlung können weitere Kommunalobligationen so lange ausgegeben werden, als sie unter Hinzurechnung der auf Grund der Kapitaleinzahlung ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe und Kleinbahnobligationen den für diese im § 11 unter b. vorgesehenen Höchstbetrag um nicht mehr als ein Fünftel übersteigen.
Die für die Gewährung von Darlehen an Klein⸗ bahn⸗-Unternehmungen maßgebenden Grundsätze sind von der Bank festzustellen; die Grundsätze bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Vierter Abschnitt. Bilanz, Reservefonds, Amortisationsfonds. F§ 32.
Das Kalenderjahr ist auch das Bilanzjahr.
Für die Aufstellung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlust⸗Rechnung kommen die Vorschriften der Fz§ 40 und 261 des Handelsgesetzbuchs und §§ 24 bis inkl. 27 des Hppothekenbankgesetzes in An—⸗ wendung.
S 33.
Spätestens im Laufe des Monats März ist die aufgestellte Bilanz nebst einem Geschäftsberichte von dem Vorstand dem Aufsichtsrath vorzulegen. Zur Prüfung derselben ernennt der Aufsichtsrath aus seiner Mitte eine aus drei Mitgliedern bestehende besondere Kommission. Auf den von dieser Kommission erstatteten Bericht setzt der Aufsichts—⸗ rath die Höhe der Abschreibung und der Rücklagen fest und legt die Bilanz der Generalversammlung zur Genehmigung vor.
34.
Von dem nach der Bilanz festgesetzten Reingewinn wird zunächst ein Betrag von 10 Prozent zur Bildung der Reservefonds verwendet, soweit gema S I7 die Dotierung eines Reservefonds erforderlich ist. Der verbleibende Rest abzüglich aller Nücklagen wird in der Art vertheilt, daß daraus die Aktignare 4 Prozent des eingezahlten Aktienkapitals als Divi⸗ dende erhalten. Von dem dann verbleibenden Theile erhalten die Mitglieder des Aufsichtsraths 10 oo und die Mitglieder des Vorstandes die ihnen nach Maßgabe ihrer Dienstverträge zustehende Tantième. ö ĩ
Der Ueberrest steht zur Verfügung der General⸗ versammlung. 83
35.
Sollte der Reingewinn zur Zahlung der Dividende von 4 0o nicht ausreichen, so kann das dazu nr aus dem gemäß 8 37 zu bildenden zweiten Reserve— fonds erganzt werden.
§8 36. Die Bilanz, sowie die Gewinn- und Verlust⸗ rechnung wird mit dem Geschäftsbericht des Vor⸗ standes und mit den Bemerkungen des Aufsichtsraths edruckt und mindestens zwei Wochen vor dem Tage, is zu 26 Ablauf n , der Aktien zu geschehen hat ch h. in dem Geschäftslokal der Gesellschaft zur Einsi der Aktionãre ausgelegt. Außerdem erfolgt die Veröffentlichung der Bilan; und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung nach erfolgter Senn n seitens der Generalversammlung durch den Reichs ⸗ Anzeiger. 8*
Ce werden zwei Reserdefonds gebildet. Der erste Reservefonds ist zur Deckung eines aus
der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt. In demselben sind einzustellen:
I) falls und so lange er infolge statutenmäßiger Verwendung oder infolge Erhöhung des Grundkapitals weniger als 15 ο des Ge⸗ sammtkapitals beträgt, der zehnte Theil des jährlichen Reingewinns der Betrag, welcher bei einer Erhshung des Grundkapitals durch Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über den Betrag der durch die Ausgabe der Aktien entstehenden Kosten hinaus erzielt wird.
Der zweite Reservefonds ist zur Ergänzung der Dividende und zur Deckung außerordentlicher Ver⸗ luste besätimmt. Er wird auf 19 ͤυ des Gesammt⸗ kapitals aufgesammelt und beziehungsweise ergänzt.
So lange er diese Höhe nicht K. und beziehungs⸗ weise nicht wieder erreicht hat, fließen ihm der zehnte Theil des jährlichen Reingewinns, sofern derselbe nicht dem ersten Reservefonds zuzuführen ist, zu.
Eine Erhöhung des zweiten Reservefonds über 19 oso des Gesammtkapitals hinaus und die Bildung von Spezial-Reserve⸗- und Pensionsfonds ist zulässig.
§ 38.
Aus den zur Tilgung der Amortisationsdarlehne bestimmten Einzahlungen wird ein besonderer Fonds — der Amgrtisationsfonds — gebildet. Seine Ein⸗ nahmen bestehen aus den festgesetzten Amortisations⸗ Poten den für den bereits amoͤrtisierten Theil des Darlehns gezahlten Zinsen und den zur Förderung der Amortisation geleisteten Zahlungen.
Der Fonds gewährt die Mittel zur Einlösung der ausgegebenen Sypothekenpfandbriefe und darf mit keinem Betrage zu anderen Zwecken verwendet werden.
Die durch Zahlung der Amortisationsbeiträge er⸗ wachsenen Rechte gehen bei einem Besitzwechsel auf den neuen Eigenthümer von selbst über.
Fünfter Abschnitt. Organismus der Verwaltung. 8 39. Als Verwaltungsorgane der Gesellschaft fungieren: der Vorstand, der Aufsichtsrath, die Generalversammlung der Aktionäre.
Vorstand. 8 16.
Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren
Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder bestimmt der Aufsichtsrath. Besteht der Vorstand aus mehr als 2 Mitgliedern, so bedarf es zu Willenserklärungen der Gesellschaft nur der Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern. Der Aufsichtsrath kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes die Befugniß ertheilen, die Gesellschaft allein zu vertreten.
Zu Stellvertretern von Mitgliedern des Vor⸗ standes dürfen auf die Dauer von längstens zwölf Monaten vom Tage der Eintragung in das Handels— register an gerechnet, ein oder mehrere Mitglieder des e rte th bestellt werden.
Während dieses Zeitraumes und bis zur ertheilten Entlastung dürfen ,. als Mitglieder des Auf⸗ sichtsraths keine Thätigkeit ausüben.
Die Vorstandsmitglieder werden von dem Auf— sichtsrathe gewählt und die Dauer der Anstellung, die Höhe des Einkommens, sowie die sonstigen Dienst⸗ verhaäͤltnisse derselben durch die mit ihnen abzuschließen⸗ den Anstellungsverträge geregelt.
Bei der Wahl entscheidet die absolute Stimmen⸗ mehrheit. Ist eine solche nicht vorhanden, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen haben, in doppelter Zahl der zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht.
§ 41.
Die Vorstandsmitglieder haben vor ihrem Amts—⸗ antritt eine Kaution bei der Kasse der Bank zu hinterlegen, deren Höhe der Aufsichtsrath bestimmt und welche während der Amtsdauer des Vorstands mitgliedes bis zu ertheilter Entlastung für statuten⸗ mäßige Geschäftsführung der Gesellschaft verhaftet ist.
FS 42.
Die Vorstandsmitglieder vertreten sich in Ab wesenheitsfällen gegenseitig.
Durch Beschluß des Aufsichtsraths können die Mitglieder des Vorstandes vom Amte suspendiert werden.
Die Entlassung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritttheilen sämmtlicher Mitglieder des Auf sichtsraths beschlossen werden.
§ 43.
Der Vorstand führt nach Maßgabe des Statuts und der Geschäftsreglements die Geschäfte und An— gelegenbeiten der Gesellschaft und vertritt dieselbe nach außen.
§ 44.
Alle die Gesellschaft verpflichtenden Urkunden und schriftlichen Erklärungen werden in der Form aus gestellt, daß zu der Firma entweder zwei Vorstands⸗ mitglieder oder ein Vorstandsmitglied in Gemein⸗ 6 mit einem Prokuristen ihre Unterschriften hinzu⸗ fügen. Im Falle des § 140 Absatz 3 genügt die alleinige Unterschrift des einen Vorstandsmitgliedes.
Anderweite Erklärungen der Bank, durch welche die Gesellschaft keine bindenden Verpflichtungen ein— geht, können stets von einem Vorstandsmitgliede allein gezeichnet werden.
6 465.
Der Vorstand ist zur selbständigen Anstellung und Entlassung von Agenten berechtigt.
Derselbe engagiert und entläßt ferner alle Beamte, welche ein Gehalt von nicht über 2400 ½ beziehen und nicht auf längere als dreimonatliche Kündigung angenommen sind.
er Vorstand übt die Disziplinarbefugniß über sämmtliche Beamte der Gesellschaft aus und ertheilt ihnen Urlaub. 5456.
Aufsichtsrath.
Der Aufsichtsrath regelt und überwacht die Ge— schäfteführung der Gesellschaft in allen Zweigen ihrer Verwaltung in Gemäßheit der gesetzlichen Be— stimmungen.
§ 47.
Der Aufsichtsrath besteht aus wenigstens sieben und höchstens elf von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern, von denen wenigstens die ab⸗ solute Mehrheit in Breslau ihren Wohnsitz haben
muß. ie Amtsdauer endet mit dem Schlu e f, Generalpersammlung, welche über die Bilanz für
das dritte Geschäftsjahr nach der Ernennung be⸗ schließt; das Ges. Ir ian in welchem die Ernennung erfolgt, wird hierbei nicht mitgerechnet. Für die durch Tod oder Amtsniederlegung ausscheidenden Mitglieder ist so lange eine Neuwahl nicht er⸗ forderlich, als der Aufsichtsrath nicht die statutarisch zulässige geringste Zahl von sieben Mitgliedern er⸗ reicht hat. Eine Wiederwahl ausscheidender Mitglieder ist zulassig. . Bei Ersatzwahlen erfolgt die Wahl für die noch nicht abgelaufene Zeit der Amtsdauer des aus⸗ geschiedenen Mitgliedes.
Wenn ein Mitglied in Konkurs verfällt oder den Vollgenuß der bürgerlichen Ehrenrechte verliert, so erlischt sein Mandat.
S 48.
Unmittelbar nach jeder ordentlichen General⸗ versammlung findet eine Sitzung des Aufsichtsraths statt. In dieser wird unter Vorsitz des ältesten anwesenden Mitgliedes ein Vorsitzender und ein Stellvertreter desselben gewählt. Eine besondere⸗ Einladung zu dieser Aussichtsrathssitzung ist nicht erforderlich.
Außerdem versammelt sich der Aufsichtsrath auf Einladung des Vorsitzenden am Sitze der Gesellschaft, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einladung ilt als vorschriftsmäßig bewirkt, wenn die Ah⸗ — eingeschriebener Briefe an die Mitglieder durch Vorlegung der Postscheine dargethan wird.
In Breslau wohnhafte Mitglieder können durch Umlaufschreiben eingeladen werden; es genügt in diesem Falle die Vorlegung des Umlaufschreibens an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Haus—⸗ genossen oder an eine in der Familie dienende er⸗ wachsene Person oder an eine zu dem Geschäfts— personal gehörige Person.
Die Vorlegung ist durch die Unterschrift des die Zustellung bewirkenden Beamten der Bank und der⸗ jenigen Person zu bescheinigen, an welche die Zu— stellung erfolgt ist.
Die , geaftände werden den Mitgliedern bei der Einladung bekannt gemacht.
Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsraths muß derselbe binnen acht Tagen versammelt werden.
Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsraths mit berathender Stimme theil. Sie sind jedoch von denselben ausgeschlossen, wenn ihre persönlichen Angelegenheiten zur Berathung vor—
liegen. § 49.
Beschlußfähig ist der Aufsichtsrath, wenn wenig— stens die e gte der Mitglieder, einschließlich des , oder dessen Stellvertreters, anwesend sind.
Die Beschlüsse werden — insoweit nicht ein anderes ausdrücklich bestimmt ist — mit Stimmen⸗ mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen jedoch das Loos.
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt und von den anwesenden Mit⸗ gliedern unterschrieben.
Bekanntmachungen des Aufsichtsraths sind mit den Worten:
„Der Aufsichtsrath der Schlesischen Boden
Kredit ⸗Aktienbank “
unter Beifügung des Namens des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters zu unterzeichnen. F§ 50.
Dem Aufsichtsrath steht die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu, sofern die alleinige Entscheidung nach dem Statut und dem Geschaäͤftsreglement nicht dem Vorstand oder der Generalversammlung vorbehalten ist.
Insbesondere steht dem Aufsichtsrath zu:
I) die Feststellung der allgemeinen Bedingungen für die . der hypothekarischen Dar⸗ lehne und für die Ausfertigung der von der Bank auszugebenden Inhaberpapiere; die Wahl der Vorstandsmitglieder und der jenigen Gesellschaftsbeamten, deren Anstellung nicht durch den Vorstand erfolgt; die Beschlußfassung über die an die General versammlung zu richtenden Anträge;
) die Bestimmung über die Einzahlung des Aktienkapitals;
die Ueberwachung der gesammten Geschäfts führung und die Vornahme von mindestens vier Kassenrevisionen innerhalb eines Ge schafts jahres;
) die Prüfung des Jahresberichts und der Bilanz;
7) die Vornahme von Statutenänderungen, welche nur die Fassung betreffen. (Gz 274 des Handels gesetzbuches.)
§ 951.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten ange messenen Ersatz der ihnen durch ihre Amtsthätigkeit verursachten Ausgaben, sowie in ihrer Gesammtheit die (z 34) festgesetzte Tantième.
Die Vertheilung derselben bestimmt der Aufsichta⸗ rath.
F§ 52.
Generalversammlung.
Die Generalversammlung vertritt die Gesamm! heit der Aktionäre.
Zur Stimmabgabe in der Generalversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien spätestens bis 6 Uhr Abends des vierten Tages vor dem Versammlungstage bei der Bant, einem Notar oder den unf kefannt gemachten Stellen deponiert haben. Die Bescheinigung über die Niederlegung beim Notar muß der Bank bis zum Ablauf der oben angegebenen Hinterlegungsfrist eingereicht werden. ö .
Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Das Stimm recht wird nach den Attienbeträgen ausgeübt. Ein Aktienbesitz von 600 M6 gewahrt eine Stimme, ein solcher von 1200 M zwei Stimmen u. s. w.
Jeder stimmberechtigte Aktionar kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. .
Für die leg, ist schriftliche Form erfordern lich und genügend; die Vollmacht bleibt in Ver— wahrung der esellschaft. ; ; ; Stehk eine Aktie mehreren Mitberechtigten zu, so können diese ihre Rechte in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
Den stimmberechtigten Aktionären werden Legiti⸗ mationskarten mit Angabe der ihnen zustehenden Stimmberechtigung rer wt.
)
Die Generalversammlun en werden in Breslau abgehalten. Die ordentli Generalversammlung findet in den ersten vier Monaten jeden Jahres statt.