1901 / 9 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Jan 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand oder den Aufsichtsrath und ist mittels einmaliger Insertion unter Angabe des

weckes und der zur Berathung stehenden einzelnen

egenstände bekannt zu machen. ie Bekanntmachung muß spätestens am 21. Tage vor dem Tage der Generalversammlung erfolgen.

§ 54.

Der Generalversammlung gebührt:

1) Die Beschlußfassung über die Genehmigung der Jahresbilanz und die g ,,, sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsraths;

2) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths;

3) die Beschlußfassung über Erhöhung des Grund⸗ kapitals, Aenderung der Statuten, vorbehalt⸗ lich der Bestimmungen des 5 50 Nr. 7;

) die men m gif ns über anderweite Vorlagen des Aufsichtsraths und des Vorstandes sowie über etwaige Anträge von Aktionären;

5) die Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht durch den e , , ng. oder in der durch § 2564, 256 H. G. B. gesetzlich vorgeschriebenen Weise an⸗ . ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden.

usgenommen hiervon ist der Beschluß über den in der Generalversammlung gestellten Antrag auf Ein⸗ berufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

§ 56.

Die Verhandlungen in den Generalversammlungen leitet der Vorsitzende des Aufsichtsraths oder 6 Stellvertreter, oder im Fall der Behinderung Beider das älteste anwesende Mitglied des Aufsichtsraths, er bestimmt die Reihenfolge der zur Berathung stehen⸗ den Gegenstände, die Art und Weise der Abstimmung und ernennt die in nn, Ist keiner der ge⸗ nannten zum Vorsitz Berufenen anwesend oder bereit, so hat der an Lebensjahren älteste anwesende Aktionär die Versammlung zu eröffnen und läßt alsdann dieser einen Vorsitzenden wählen.

Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen, für Statuten⸗ änderungen bedarf es jedoch einer Mehrheit von ; ö. 9 der Beschlußfassung vertretenen Grund⸗ apitals.

Eine Aenderung des Gegenstandes des Unter— nehmens, die Auflösung der Gesellschaft oder eine Vereinigung der, Gesellschaft mit einer anderen Aktiengesellschaft ist nur zulässig, wenn bei der Be— chlußfa un die Hälfte des Grundkapitals vertreten und eine Mehrheit von 4 des vertretenen Grund⸗ kapitals dafür stimmt.

Ist in einer Generalversammlung, in welcher ein Beschluß über Aenderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft oder eine Vereinigung derselben mit einer anderen Aktien⸗ gesellschaft gefaßt werden soll, nicht die Hälfte des Grundkapitals vertreten, so ist innerhalb der nächsten 2 Monate von der letzten Generalversammlung an, eine neue außerordentliche Generalversammlung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Veranlassung der Einberufung und die Beschlußfähigkeit dieser General⸗ versammlung einzuberufen.

Diese , den , den, Generalversammlung ist als⸗ dann berechtigt, ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Grundkapitals rechtsgültig zu beschließen, jedoch ist eine Majorität von J der vertretenen Stimmen zur Rechtsgültigkeit der bezüglichen Be⸗ schlüsse erforderlich.

Anträge auf Abänderung der Statuten, welche nicht von dem Aufsichtsrath oder dem Vorstand, sondern von Aktionären eingebracht sind, müssen erst in einer Generalversammlung als zulässig erachtet werden, bevor in einer weiteren Versammlung über sie definitiv beschlossen werden kann.

Diese Bestimmung findet jedoch nicht Anwendung, sofern ein Antrag auf Statutenänderung nach Maß⸗ gabe des 5 254 H. G. B. gestellt worden ist.

Ueber die Verhandlungen der Generalversamm⸗ lung ist durch einen Notar ein Protokoll aufzu⸗ nehmen, welches die Beläge über die ordnungsmäßige Berufung der Generalversammlung aufführen und die Art und das Ergebniß der Beschlußfassung anzu⸗ geben hat. Dem Protokoll ist das im § 258 des H. G. B. vorgesehene Aktionärverzeichniß bei jufügen. Dasselbe ist vor der ersten Abstimmung zur Ein— sicht auszulegen und vom Vorsitzenden zu unter⸗ zeichnen.

S 56.

Alle auf Grund dieses Statuts stattfindenden Wahlen werden mit absoluter Stimmenmehrheit voll⸗— zogen.

Die Vollziehung der Wahlen durch Zuruf ist zulässig, sofern von keiner Seite Widerspruch erhoben wird.

Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine ab solute Stimmenmehrheit, so werden diejenigen Beiden, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl gebracht. Haben mehr als zwei . viel Stimmen erhalten, so wird deren Zahl dur das von der Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos auf zwei gebracht. Bei Sfimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Loos.

§ 57. Staats⸗Aufsicht. ;

Die Bank unterliegt der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschafte⸗ betrieb der Bank und dauert auch nach deren Auf⸗ lösung bis zur Beendigung der Liquidation fort.

Die Bank hat auf Grund der Vorschriften des § 16 eine Anweisung über die Werthsermittelung zu erlassen. Die Anweisung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Sechster Abschnitt. Auflösung rm, ,

Die Auflösung der Gesellschaft findet, abgesehen von den durch das Gesetz bezeichneten Fällen, nur durch den Beschluß einer außerordentlichen, und zu diesem Zweck besonders einzuberufenden General⸗ versammlung statt.

Dieselbe ernennt die Liquidatoren und bestimmt die ihnen für ihre Thätigkeit zu gewährende Ver⸗ ütigung, sowie die Art und Weise der Liquidation, soweit dieselbe nicht durch das Gesetz geregelt ist.

Nach beendetem Liquidationsgeschäft geschieht die Legung der Schlußrechnung, die Entlastung des Vor⸗ standes und des Aufsichtsraths.

Dem vorstehenden, von den außergrdentlichen Generalversammlungen der Aktionäre der Schlesischen Boden⸗Kredit⸗Aftien⸗Bank hier am 1. Novem und 30. Dezember 1899 beschlossenen neuen Statute

hat der Bundegrath in seiner Sitzung vom 22. März 1990 die hmigung ertheilt.

2 haben die Herren . am 25. Mai 1900 auf Grund Allerhöchster Ermächti⸗ gung vom 2. Mai 1900 genehmigt, daß das der ge⸗ nannten Bank unter dem 13. März 1872 bewilligte ö zur Ausgabe auf den Inhaber lautender

chuldverschreibungen auch bei der beschlossenen Neu⸗ fassung des Statuts in Kraft bleibt.

81659

Auf Ihren Bericht vom 11. September d. Is. will Ich die mit demselben vorgelegten, in der anbei wieder zurückerfolgenden Anlage zusammengestellten Beschlüsse des General-Landtages der Neuen West⸗ preußischen Landschaft vom 21. Mai d. Is, betreffend die , des Landschaftsstatuts, mit Ausnahme desjenigen zu Jb. hierdurch landesherrlich genehmigen. Die Genehmigung des Beschlusses zu 96. bleibt vor⸗ behalten. Dieser Erlaß ist mit den genehmigten Beschlüssen im gesetzlichen Wege zu veröffentlichen.

Jagdhaus Rominten, den 1. Oktober 1900.

Wilhelm R- Zugleich für den Justiz⸗Minister v. Hammer st ein.

An den Minister für Landwirthschaft, Domänen

und Forsten und der Justiz.

n, ,, der Beschlüsse des am 31. Mai 19600 in Marienwerder abgehaltenen General⸗Landtages der Neuen Westpreußischen Land⸗ schaft. Aenderungen des Statuts der Neuen West⸗ preußischen Landschaft vom 3. Mai 1861.

, Ges.⸗S. S. 206 ff.

1 Der § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Das zu gewährende Darlehen darf zwei Hit. theile des nach den Abschätzungsgrundsätzen der Land⸗ schaft sich ergebenden Werthes des Grundstücks nicht übersteigen.“

ö 2) Der bisherige Zusatz 4 zu 5 5 erhält folgende Fassung:

Auch ohne Taxe kann auf ein Grundstück ein Pfandbriefdarlehen bis zum 2öfachen des behufs der Regulierung der Grundsteuer ermittelten Reinertrages desselben, von welchem die darauf haftenden öffent⸗ lichen und gemeinen Lasten mit Ausnahme der Grund⸗ und Gebäudesteuer in Abzug zu bringen sind, bewilligt werden, wenn bei Grundstücken bis 50 jährlicher Grundsteuer 1 Landschafts⸗Kommissar und bei größeren Grundstücken 2 Landschafts⸗Kommissare nach an⸗ estellter Untersuchung an Ort und Stelle den guten Fire der Wirthschaft, sowie die dul gli keit der vorhandenen Gebäude und des Inventars bescheinigen, auch der Werth der Gebäude 4 des Grundwerths erreicht. ;

3). 5 T.erhält folgende Fassung:

Die Direktion bestimmt in jedem Falle die Land⸗ schafts⸗Kommissarien, welche die Abs chat ng vor⸗ zunehmen haben.

Die aufgenommene Taxe wird in einer Sitzung, an welcher die Mitglieder der Direktion und zwei von dem Direktor einzuberufende Landschafts⸗Kom⸗ missarien mit Stimmrecht theilnehmen, festgesetzt, nachdem sie zuvor von einem dieser Theilnehmer revidiert ist.

Zu der Sitzung werden außerdem von dem Direktor ein oder zwei Landschafts⸗Kommissarien zu ihrer In⸗ formation und zur Ertheilung näherer Auskunft ohne Stimmrecht hinzugezogen. .

Gegen den die Taxe festsetzenden Beschluß der Direktion steht dem Besitzer der Rekurs an den Engeren Ausschuß zu.

4) a. Der Zusatz des F 8, der von dem Syndikus handelt, wird dahin geändert: ;

Dem Syndikus der Neuen Westpreußischen Land⸗ schaft, sowie dessen Vertreter, falls er zum Richter⸗ amte befähigt ist, wird die Befugniß, die zur Durch⸗ führung der Bepfandbriefung erforderlichen Schuld⸗ verschreibungen und anderweitigen Erklärungen, insbesondere auch Abtretungen, Vorrechtseinräumungen, Löschungsbewilligungen und Quittungen mit der Wirkung notarieller Urkunden gegen die gesetzlichen Notarigtsgebühren aufzunehmen, ertheilt.

b. Der F 8 erhält folgenden neuen Zusatz:

Aus den von dem Syndikus und seinem Stell⸗ vertreter innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt. Auf diese letztere sind die Vorschriften über die Zwangevollstreckung aus nota⸗ riellen Urkunden entsprechend anzuwenden.

In den Fällen des F 726 Absatz 1, der S5 727 bis 729, 778, 742, 7144, des 745 Absatz 2 und des S749 der Zivilprozeßordnung ist die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichts Marienwerder zu ertheilen. h

5) Es werden im Statut gestrichen:

a. im F 8 Nr. 1 Litt. C., welche lautet: J 4 Jahre lang 4 e Verwaltungskosten zum Betriebsfonds, b. im § 17 Absatz 3, welcher lautet; Die Verwaltungsbeiträge müssen für das laufende Halbjahr entrichtet werden.

6) Der F 13 erhält im Eingange folgende Fassung:

Wenn der Schuldner durch Brandschaden, Hagel⸗ schlag, Ueberschwemmung, Mißwachs, Viehseuchen oder andere wichtige Gründe u. s. w. wie bisher. 7) a. Die Absätze 1 und 2 des § 14 erhalten folgende Fassung; ; .

Behufs Beitreibung fälliger Forderungen an Dar⸗ lehnskapitalien und Zinsen, an Tilgungsbeiträgen und sonstigen durch dieses Statut vorgesehenen Leistungen steht der Neuen Westpreußischen Landschaft gegen Schuldner, welche Eigenthümer des beliehenen Grund⸗ stücks sind, ein Zwangsvollstreckungsrecht nach Maß⸗ gabe des Gesetzes, betreffend die Zwangevollstreckung aus Forderungen 0 sritterschaftlicher) Kreditanstalten, vom 3. August 1897 (Ges.⸗S. S. 388) zu. 9 .

Kraft dieses Zwangsvollstreckungsrechts ist die Neue Westpreußische Landschaft befugt, die Zwangs⸗ vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu betreiben oder das beliehene Grund⸗ stück in Zwangsverwaltung zu nehmen und diese Maßregeln zusammen oder einzeln zur Ausführung zu bringen. f

Gleichzeitig kann die Neue Westpreußische Land⸗ schaft auch die gerichtliche zwangeversteigerung des beliehenen Grundstücks betreiben. Der vollstreckbare Schuldtitel wird durch den Antrag auf Zwangs⸗ versteigerung ersetzt. .

ieser Antrag, welcher das Grundstück, den Eigen⸗ thümer und den Anspruch bezeichnen soll, ist von der ö n. der Neuen Westpreußischen Landschaft zu tellen.

Der Schuldner kann nicht verlangen, daß die Neue Westpreußische Landschaft sich zunächst an das

verpfändete Grndstück halte, auch nicht der gleich.

zeitigen Betreibung der Zwangeverwaltung und

Zwang K des Grundstuͤcks widersprechen.

Di der Schuldner die ö zur Entrichtung der geforderten Geldbeträge, so bleibt ihm überlassen, seine Rechte im Wege der Klage geltend zu machen.

b. Dem Statut werden folgende neue Paragraphen 142. bis d. eingefügt:

§ 14a. Die i bollstreitung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt nach din Vor⸗ schriften der Verordnung vom 15. No⸗ vember 1899, betreffend das Verwaltungszwangs⸗ verfahren wegen Beitreihung von Geldbeträgen,

Die Direltion der Neuen Westpreußischen Land⸗ schaft ist die zur Anordnung und Leitung des Zwangs⸗ ben, zuständige Vollstreckungsbehoͤrde.

ührt diese Zwangsvollstreckung zu einem Ver⸗

theilungsverfahren, so finden die Vorschriften des

§ 144. dieses Statuts entsprechende Anwendung.

§ 14b. Das Verfahren der Zwangsverwaltung regelt sich nach folgenden Bestimmungen:

I) Die Einleitung einer Zwangsverwaltung ist ausgeschlossen, solange eine gerichtliche Zwangs⸗ verwaltung des Grundstücks anhängig ist.

2) Die Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgt an, Beschluß der Direktion der Neuen West⸗ preußischen Landschaft.

3) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsver⸗ waltung angeordnet wird, ist dem Schuldner zuzustellen. = ö

Gleichzeitig ist das zuständige Grundbuch⸗ amt um Eintragung dieses Beschlusses in das

Grundbuch und Uebersendung der im S19 des

Gesetzes über die Zwangsversteigerung und

die . vom 24. März 1897

(Reichsgesetzblatt Seite N) bezeichneten Mit⸗ theilungen zu ersuchen.

Nach dem Eingang dieser Mittheilungen sind die Betheiligten von der Anordnung der Zwangsverwaltung zu benachrichtigen.

4 Der Beschluß, durch welchen die Zwangsver⸗ n, , , . wird, gilt zu Gunsten der Neuen? ,, chen Landschaft als Beschlag⸗ nahme des Grundstücks. ̃

Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkeit und Wirkungen der Beschlagnahme bestimmen sich nach den für die gerichtliche Zwangsverwaltung

eltenden Vorschriften.

5) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grund⸗ stücks entzogen.

6) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlag⸗ nahme auf dem Grundstücke, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.

Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so kann ihm die Räumung des Grundstücks aufgegeben werden.

Der Verwalter wird von der Direktion der Neuen Westpreußischen Landschaft bestellt.

Die letztere hat dem Verwalter durch einen ihrer Beamten das Grundstück zu über— geben oder ihm die Ermächtigung zu ertheilen, sich selbst den Besitz zu beschaffen.

) Die Beschlagnahme wird ö dadurch wirk⸗ sam, daß der Verwalter nach Ziffer 7 den Besitz des Grundstücks erlangt.

Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des Verwalters zu er⸗ lassen.

9) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirth⸗ schaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungs⸗ mäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die fur die Verwaltung ent⸗ behrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Miether oder Pächter überlassen, so ist der Mieths⸗ oder Pachtvertrag auch dem Ver⸗ walter gegenüber wirksam. ; 91

10) Die Direktion der Neuen Westpreußischen Landschaft hat den Verwalter nach Anhörung des Schuldners mit der erforderlichen An⸗ weisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung fest⸗ zusetzen und die Geschäftsführung zu be⸗ aufsichtigen. Sie kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Ordnungsstrafen bis zu zweihundert Mark verhängen und ihn entlassen. ?

Der Verwalter ist für die Erfüllung der

ihm obliegenden Verpflichtungen allen Be⸗

theiligten gegenüber verantwortlich. Er hat der Nenen Westpreußischen Landschaft jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung

Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem

Schuldner vorzulegen, die Abnahme der

Rechnung erfolgt am Sitze der Direktion der

Neuen Westpreußischen n r .

Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die

Ausgaben der Verwaltung, sowie die Kosten

des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen,

welche durch die Anordnung des Verfahrens entstehen, vorweg zu bestreiten.

Im übrigen finden auf das Vertheilungs⸗ verfahren die für die gerichtliche Zwangs⸗ verwaltung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus 5 144. dieses Statuts ein Anderes ergiebt.

Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch

Beschluß der e, n. der Neuen West⸗

preußischen Landschaf t.

as Verfahren ist aufzuheben:

a. wenn die Neue Westpreußische Landschaft befriedigt ist, ; .

b. wenn wegen des Anspruchs eines anderen Gläubigers die gerichtliche Zwangs⸗ verwaltung angeordnet wird. Die Auf⸗ ö kann angeordnet werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Auf⸗ wendungen erfordert.

Der Beschluß, 2 welchen das Verfahren

ö. ehoben wird, ist dem Schuldner juzu⸗

stellen.

Das Grundbuchamt ist um Löschung des Zwangsverwaltung dermerks zu ersuchen.

15) Bie erforderlichen Aus führungshestimmungen werden von der Direftion der Neuen West. e , Landschaft Haff timmung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forften und des Justijministers erlassen.

andere Bes

. 144. Wenn infolge der

. Ginwirking des uldners oder weil derselbe die erforderlichen Vor⸗ kehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen ö. igungen . eine die Sicherheit der Forderungen der Neuen Westpreußischen Land⸗ schaft . Verschlechterung des beliehenen Grundstücks zu 52 ist, so ist die Neue West⸗ preußische Landschaft befugt, unter entspr wendung der Vorschriften der Königlichen Verordnung vom 15. November 1899, betreffend das Ver—⸗ waltungszwangsberfahren wegen Beitreibung von Geldbekraͤgen. den Arrest in das bewegliche Ver⸗ mögen des Schul dnẽrz vollziehen zu lassen und das beliehene Grundstück im Wege des Arrestes in Zwangsverwaltung zu nehmen.

Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne dieser Bestimmung ist es gleich zu achten, wenn Zu⸗ behörstücke, auf die sich das Pfandrecht des Instituts erstreckt, verschlechtert oder, den Regeln einer ordnungs⸗ a. Wirthschaft zuwider, von dem Grundstüͤcke entfernt werden. ; ;

Wird von dem Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrestes bestritten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen.

§z144. Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangs⸗ verstei ö welcher die Neue Wes ö

e

nder An⸗

Landschaft betheiligt ist, brauchen Ansprüche, welche nach 8 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvoll⸗ streckung aus Forderungen landschaftlicher (ritter⸗ schaftlicher) Kreditanstalten, 3 3. August 1897 (G. -S. S. 338) dem Zwangsvollstreckungsrechte der Neuen Westpreußischen Landschaft unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem Grundbuche nicht hervor—⸗ gehen, weder zum Zweck ihrer ö bei Feststellung des geringsten Gebots, noch zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Theilungsplan glaubhaft ge⸗ macht zu werden.

Durch den Widerspruch, welchen bei der Ver— handlung über den Theilungsplan ein anderer Be⸗ theiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art 34 wird‘ die Ausführung des Planes nicht . gehalten. Dem widersprechenden Betheiligten bleibt es überlassen, seine Rechte nach erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend zu . .

8) Der §z 18 erhälk im Absatz 1 folgende Fassung

Für die gesammten durch die Abschätzung seinä Grundstücks entstehenden Kosten bezahlt, der Dar— lehnssucher im voraus an die Landschaftskasse ein Pauschguantum, welches beträgt::

a. bei . mit einer jährlichen Grund⸗ e, ,, 20 6 b. bei Besitzungen mit einer jährlichen Grund⸗ steuer von mehr als 10 bis 50 S6 . . 40 . bei Besitzungen mit einer jährlichen Grund⸗ steuer von mehr als 50 bis 150 6. . 100 bei Besitzungen mit einer jährlichen Grund— steuer bon mehr als 150 bis 250 6 150 4 bei Besitzungen mit einer jährlichen Grund⸗ steuer von mehr als 250 S6. .... 200 Im § 27: wird die Nummer h, welche lautet: „den innerhalb der 4jährigen Verjährung⸗ frist nicht erhobenen Pfandbriefzinsen“ gestrichen und dafür gesetzt:

„H, dem bisherigen Verwaltungsfonds und dessen Zinsen;“ ; erhält der Absatz 2 im Eingange folgende

Fassung: ; „derselbe ist Eigenthum der Landschaft und dient zur Bestreitung der Verwaltungs⸗ kosten und unvermeidlichen Ausgaben, namentlich“

u. s. w. wie bisher;

b. der z 36, welcher lautet: . „Der aus den zur Bestreitung der Ver⸗ waltungskosten gebildete Verwaltungsfonds unterliegt der unbeschränkten Verfügung der Direktion:

wird gestrichen und dafür gesetzt; * .

3 35. Die innerhalb der 4jährigen Verjährung frist nicht erhobenen fun cr er . werden zu da wit de fe ref, der Westpreußischen Landschm als Beitrag für die Ansprüch der Wittwen und Waisg der Beamken der Neuen Westpreußischen Landschat vereinnahmt. 9.

19) Der 8z 37 erhält folgende Fassung:

„Alljährlich im Monat Mai tritt am Sitze der Direktlon ein Engerer Ausschuß zusammen, dessen Befugnisse jedesmal bis zum Zusammentritt des . Engeren Ausschusses währen. ö

Zu demselben erscheinen der General⸗Landschafte— Direktor, die General Landschafts⸗Räthe, der Syn. dikus und für jeden Regierungsbezirk drei Deputitte oder bei ihrer Verhinderung deren Stellvertreter.

Die Deputirten und ihre Stellvertreter werden von den Landschafts-Kommissarien aus den Besitzem beleihungsfähiger Grundstücke durch versiegelte, der Direktion einzusendende Stimmzettel je auf 6 Jahre nach relativer Mehrheit gewählt. .

Im Regierungsbezirk Danzig werden der eine der drei Deputirten und sein Stellvertreter aus den in den Niederungen dieses Bezirks ansässigen Land= schafts⸗Kommissarien gewählt. .

In jedem Jahre scheidet ein Deputirter aus und findet für ihn und seinen Stellvertreter eine Nen wahl statt. . ! .

Der General⸗Landschafts⸗Direktor führt den Vorsiß und der Syndikus das Protokoll.

Stimmberechtigt sind nur die Deputirten.

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit

efaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Von⸗

ö. dem nur in diesem Falle ein Stimmrecht zusteht.

Ila. Die Ueberschrift e.

„VI. Auflösung der Geschäftsführung“ wird über 8 42 gestrichen. b. Üeber 5 43 wird die Ueberschrift gesetzt: VI. Generallandtag. c. Ueber 43 wird die Ueber e gr. VII. Auflösung der Gesells. J d. Der Absatz 1 des 42 erhält ohn 4

Auf dem Generallandtage erscheint für jeden 2 räthlichen Kreis ein Abgeordneter. Die A geerdnen! werden von sämmtlichen . ö Kreises gewählt. Die Direktion die letzt * durch einen beauftragten Landschaftskommissar dern,

ammlung den Vo zu führen hat, zum * Wahl dur rare , ein. Der 2 . der die Wahl nach i , m, . eit vollziehen laßt, hat die otokolle zunehmen, auch sonstige An aus der 9 9 versammlung, sofern sie durch S immen eh e *

enommen werden, zu protokolsseren und sof gen,. einzusenden.

Rr. 46 864. G. 2351.

, ein ;

de Fassung:

treffenden Kreises, der in der ,,,

6 8nun fte Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger. * 2X Berlin, Freitag, den JJ. Januar 1901.

Der Inhalt dieser Bellage, in welcher die Bekanntmachungen aus den Handels, Güterrecht? Vereing. Ge fts., Zei Must Börsen⸗Registern, über ; . ö. ö jf. m . *. 3 * * * . . . J muster, Konkurse, sowie die Tarif⸗ und Fahrplan⸗Bekanntmachungen der deutschen Eisenbahnen 2 sind, ö. 54 ö. 2 , n. Wife e,, ,,,

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Nr. 10 879. . 109473 Eingetragen für Dr. G. Krebs, Offenhach a. M., zufolge An⸗ meldung vom 2. 1. 1900 am 8. 12. 1900.

ineralwasser.

, , , ng. schäftsbetrieb: Zigarrenfabrikation. Wanren der eichniß: folge Anmeldung vom 275. 9. 1900 am 8. 12. 1960. Waarenverzeichniß: Ittiolidi na Chokoladen, Juckerwaaren, Backwagren, Zitronat Hermanni C Co., Hamburg, Bohnenstr. 21, zu—⸗ Nr 16 888. R. 31956. Klasse 31. f ichnik: rieb nachbenannter Wagren. ,,, niß: melde nne m wem H Me. 6 infektions mittel. Organische Basen, Säuren und Vertrieb von Seisen und Par. 1900 Nährmittel. Der Anmeldung ist eine Beschreibun . d a is escheeibang Rr. 16 889. R. 18231. fia sse 21. Eingetragen für Bad Ems, zufolge An⸗ n Drogerie Carl Oppenheim, München, Müller⸗ schäftsbetrieb: Fabrikation und. Vertrieb nachbe— Fal benannter Waaren. Waarenverzeichniß: Kosmetis Pastillenform. ; ; KRonserwien ; , ,,,, . , n infektionsmittel; Parfümerien, Seifen und Toilette⸗ Rr. 19 899. B. 67690 kosmetischen Zwecken, Puder, Schminken, Zahn und

Geschas tbetrich . ö. 66 ung und Ver⸗ Nr. 16 8748. J. 1326. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb nach- trieb von Ligueuren. benannter Waaren. Waarenverzeichniß: Kakao, gueure. . 4 ö ,, und Früchte, Konserven, Kakao, Chokoladen mit f —— Eingetragen für Ichthyol⸗Gesellschaft Cordes, . Nährsalz, Gewürze aller Art, Zuckerhonig, Syrup. hz Anmeldung vom 24. 10. 1900 am 8. 12. 1900. * 2 83. 6. ung * m Eingetragen für Hase 8. hästsbe trieb. Berghan und bee nnn und Ver. « Sievers, Hamburg⸗Eimsbüttel, XN 8. * harmazentische Produkte und Präparate and⸗ .. z 2 14. 19. 99 am 8. 12. 1900. offe, Thier und Pflanzenvertilgungsmittel. Des. Geschaftebetrieb: Serstellung und Salje, Methanderivate, Benzolderivate, Seifen . ; 96. nn a, m , n fümerien. Waarenverzeichniß: Toilette. und Konservierungsmittel. Diätetische Seifen und Parfümerien. * beigefigt· J Rr. A6 878. B. 3a 18 M * 6 Weppelmann Nachf., 2 2 A Müller X Porsche, . 1 Eingetragen für die Neue Münchner Kindl meldung vom 26. 9. 1900 oge am 8. 12. 1900 Kiasse 17 straße 39, zufolge Anmeldung vom 3. 5. 1900 am S. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Fabrikation = nannter Waaren. renverzeichniß: Emser Ta⸗ . Van renden bletten, pharmazeutische Präparate in Tabletten und Präparate; Mittel für die Körper-, Kopf⸗, Haut-. Daar⸗ und Bartpflege; Konsewierungs⸗ und Des mittel; hygienische Präparate nämlich Spiritus, Wässer, Salben, Delg⸗ Pulver zu hygienischen und Mundwasser. Eiskopfwasser mit Menthol. . Nr. 16 890. Lv. 3121. Nlasse 38.

FRlasse 20.

* am 7. 12. ; lie Ginget 28 nd . Gba getragen för ingetragen für Ernst Albert Lehnert. Mamburg gr f. omaden, Iserlohn, jufolge Anmeldung vom 3. 7. 1900 am ] 8. 12. 1900.

Bommers 4 Schuchart, Hansapl. 4, 13 Anmeldung vom 12. 9 1909 am

hnersaß. chäftsbetrieb: Herstellung und Ver.