1901 / 9 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Jan 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand oder den Aufsfichtsrath und ö mittels einmaliger Insertion unter Angabe des . und der zur Berathung stehenden einzelnen

egenstände bekannt zu machen.

ie Bekanntmachung muß spätestens am 21. Tage vor dem Tage der Generalverfammlung erfolgen.

54.

Der Generalversammlung gebührt:

I) Die Beschlußfassung uber die Genehmigung der Jahresbilanz und die Gewinnvertheilung, sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsraths;

2) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths;

3) die Beschlußfassung über Erhöhung des Grund⸗ kapitals, Aenderung der Statuten, vorbehalt⸗ lich der Bestimmungen des § 50 Nr. 7;

) die Beschlußfassung über anderweite Vorlagen des Aufsichtsraths und des Vorstandes sowie über ar , Anträge von Aktionären;

5) die Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder in der durch F 254, 266 H. G. B. gesetzlich vorgeschriebenen Weise an⸗ 6 ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden.

usgenommen hiervon ist der Beschluß über den in der Generalversammlung gestellten Antrag auf Ein⸗ berufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

§ 56.

Die Verhandlungen in den Generalversammlungen leitet der ? nde des Aufsichtsraths oder . Stellvertreter, oder im Fall der Behinderung Beider das älteste anwesende Mitglied des Aufsichtsraths, er bestimmt die Reihenfolge der zur Berathung stehen⸗ den Gegenstände, die Art und Weise der Abstimmung und ernennt die Stimmzähler. Ist keiner der ge— nannten zum Vorsitz Berufenen anwesend oder bereit, so hat der an Lebensjahren älteste anwesende Aktionär die Versammlung zu eröffnen und läßt alsdann dieser einen Vorsitzenden wählen.

Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen, für Statuten⸗ änderungen bedarf es jedoch einer Mehrheit von ; 3 . der Beschlußfassung vertretenen Grund— apitals.

Eine Aenderung des Gegenstandes des Unter— nehmens, die Auflösung der Gesellschaft oder eine Vereinigung der, Gesellschaft mit einer anderen Aktiengesellschaft ist nur zulässig, wenn bei der Be⸗ ch ufa surʒ die Hälfte des Grundkapitals vertreten und eine Mehrheit von 4 des vertretenen Grund⸗ kapitals dafür stimmt.

Ist in einer Generalversammlung, in welcher ein Beschluß über Aenderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft oder eine Vereinigung derselben mit einer anderen Aktien⸗ gesellschaft gefaßt werden soll, nicht die Hälfte des Grundkapitals vertreten, so ist innerhalb der nächsten 2 Monate von der letzten Generalversammlung an, eine neue außerordentliche Generalversammlung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Veranlassung der Einberufung und die Beschlußfähigkeit dieser General⸗ versammlung einzuberufen.

Diese außerordentliche Generalversammlung ist als⸗ dann berechtigt, ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Grundkapitals rechtsgültig zu beschließen, jedoch ist eine Majorität von J der vertretenen Stimmen zur Rechtsgültigkeit der bezüglichen Be⸗ schlüsse erforderlich.

Anträge auf Abänderung der Statuten, welche nicht von dem Aufsichtsrath oder dem Vorstand, sondern von Aktionären eingebracht sind, müssen erst in einer Generalversammlung als zulässig erachtet werden, bevor in einer weiteren Versammlung über sie definitiv beschlossen werden kann.

Diese Bestimmung findet jedoch nicht Anwendung, sofern ein Antrag auf Statutenänderung nach Maß— gabe des 5 251 B. G. B. gestellt worden ist.

Ueber die Verhandlungen der Generalversamm⸗ lung ist durch einen Notar ein Protokoll aufzu⸗ nehmen, welches die Beläge über die ordnungsmäßige Berufung der Generalversammlung aufführen und die Art und das Ergebniß der Beschlußfassung anzu⸗ geben hat. Dem Protokoll ist das im § 258 des V. G. B. vorgesehene Aktionärverzeichniß beizufügen. Dasselbe ist vor der ersten Abstimmung zur Ein⸗ sicht auszulegen und vom Vorsitzenden zu unter⸗ zeichnen.

S 56.

Alle auf Grund dieses Statuts stattfindenden Wahlen werden mit absoluter Stimmenmehrheit voll⸗ zogen.

Die Vollziehung der Wahlen durch Zuruf ist zulässig, sofern von keiner Seite Widerspruch erhoben wird.

Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine ab— solute Stimmenmehrheit, so werden diejenigen Beiden, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl gebracht. Haben mehr als zwei ge viel Stimmen erhalten, so wird deren Zahl dur das von der Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos auf zwei gebracht. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Loos.

§ 57. Staat s⸗Aufsicht.

Die Bank unterliegt der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht erstreckt c auf den ganzen Geschäfts⸗ betrieb der Bank und dauert auch nach deren Auf⸗ lösung bis zur Beendigung der Liquidation fort.

Die Bank hat auf Grund der Vorschriften des 16 eine Anweisung über die Werthsermittelung zu erlassen. Die Anweisung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Sechster Abschnitt. Auf lösung n, ,.

Die Auflösung der Gesellschaft findet, abgesehen von den durch das Gesetz bezeichneten Fällen, nur durch den Beschluß einer außerordentlichen, und zu diesem Zweck besonders einzuberufenden General⸗ versammlung statt.

Dieselbe ernennt die Liquidatoren und bestimmt die ihnen für ihre Thätigkeit zu gewährende Ver⸗ ütigung, sowie die Art und Weise der Liquidation, soweit dieselbe nicht durch das Gesetz 2 ist.

Nach beendetem Liquidationsgeschaft geschieht die Legung der Schlußrechnung, die Entlastung des Vor⸗ standes und des Aufsichtsraths.

Dem vorstehenden, von den außerordentlichen General versammlungen der Attionare der Schlesis Boden⸗Kredit⸗Aftien⸗Bank hier am 1. Novem und 30. Dezember 1899 beschlossenen neuen Statute

2.

hat der Bundegrath in seiner Sitzung vom 22. März 1990 die in dm eng ertheilt. .

254 haben die Herren RessortMinister am 25. Mai 1909 auf Grund Allerhöchster Ermächti⸗ gung vom 2. Mai 1900 genehmigt, daß das der ge⸗ nannten Bank unter dem 13. März 1872 bewilligte

rivilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lautender

chuldverschreibungen auch bei der beschlossenen Neu⸗ fassung des Statuts in Kraft bleibt.

81659 .

Auf Ihren Bericht vom 11. September d. Is. will Ich die mit demselben vorgelegten, in der anbei wieder zurückerfolgenden Anlage zusammengestellten Beschlüsse des General⸗Landtages der Neuen West⸗ preußischen Landschaft vom 21. Mai d. Is, betreffend die Abänderung des Landschaftsstatuts, mit Ausnahme desjenigen zu gb. hierdurch landesherrlich genehmigen. Die Genehmigung des Beschlusses zu 9h. bleibt vor⸗ behalten. Dieser Erlaß ist mit den genehmigten Beschlüssen im gesetzlichen Wege zu veröffentlichen.

Jagdhaus Rominten, den 1. Oktober 1900.

Wilhelm K.

Zugleich für den Justiz⸗Minister

V. Ham merst ei n.

An den Minister für Landwirthschaft, Domänen

und Forsten und der Justiz.

Zusammenstellung der Beschlüsse des am 21. Mai 1900 in Marienwerder abgehaltenen General⸗Landtages der Neuen G, , Land⸗ schaft. Aenderungen des Statuts der Neuen West⸗

preuftischen Landschaft vom 3. Mai 1861.

1 Der § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Das zu gewährende Darlehen darf zwei Britt. theile des nach den Abschätzungsgrundsätzen der Land⸗ schaft sich ergebenden Werthes des Grundstücks nicht übersteigen.

2 Der bisherige Zusatz 4 zu S 5 erhält folgende Fassung:

. ohne Taxe kann auf ein Grundstück ein

fandbriefdarlehen bis zum 25fachen des behufs der Regulierung der Grundsteuer ermittelten Reinertrages desselben, von welchem die darauf haftenden öffent⸗ lichen und gemeinen Lasten mit Ausnahme der Grund⸗ und Gebäudesteuer in Abzug zu bringen sind, bewilligt werden, wenn bei Grundstücken bis 50 S jährlicher Grundsteuer 1 Landschafts⸗Kommissar und bei größeren Grundstücken 2 Landschafts⸗Kommissare nach an⸗ estellter Untersuchung an Ort und Stelle den guten Zustand der Wirthschaft, sowie die Zulänglichkeit der vorhandenen Gebäude und des Inventars 6 einigen, 2 Werth der Gebäude 4 des Grundwerths erreicht.

3.5 T. erhält folgende Fassung:

Die Direktion bestimmt in jedem Falle die Land⸗ schafts⸗Kommissarien, welche die Abschätzung vor⸗ zunehmen haben.

Die aufgenommene Taxe wird in einer Sitzung, an welcher die Mitglieder der Direktion und zwei von dem Direktor einzuberufende Landschafts⸗Kom⸗ 1 . mit Stimmrecht theilnehmen, festgesetzt, nachdem sie zuvor von einem dieser Theilnehmer revidiert ist.

Zu der Sitzung werden außerdem von dem Direktor ein oder zwei Landschafts⸗Kommissarien zu ihrer In⸗ formation und zur Ertheilung näherer Auskunft ohne Stimmrecht hinzugezogen.

Gegen den die Taxe festsetzenden Beschluß der Direktion steht dem Besitzer der Rekurs an den Engeren Ausschuß zu.

4) a. Der Zusatz des 5 8, der von dem Syndikus handelt, wird dahin geändert:

Dem Syndikus der Neuen Westpreußischen Land⸗ schaft, sowie dessen Vertreter, falls er zum Richter⸗ amte befähigt ist, wird die Befugniß, die zur Durch⸗ führung der Bepfandbriefung erforderlichen Schuld⸗ verschreibungen und anderweitigen Erklärungen, insbesondere auch Abtretungen, Vorrechtseinräumungen, Löschungsbewilligungen und Quittungen mit der Wirkung notarieller Urkunden gegen die gesetzlichen Notariatsgebühren aufzunehmen, ertheilt.

b. Der §z 8 erhält folgenden neuen Zusatz:

Aus den von dem Syndikus und seinem Stell⸗ vertreter innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden findet die en ih. Zwangsvollstreckung statt. Auf diese letztere sind die Reer e, über die Zwangsvollstreckung aus nota⸗ riellen Urkunden entsprechend anzuwenden.

In den Fällen des § 726 Absatz 1, der 727 bis 729, 738. 742, 744, des § 745 Absatz 2 und des §z 749 der Zivilprozeßerdnung ist die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichts Marienwerder zu ertheilen.

5) Es werden im Statut gestrichen:

a. im F 8 Nr. 1 Litt. e., welche lautet: 4 Jahre lang 1 0 Verwaltungs kosten zum Betriebsfonds, b. im 5 17 Absatz 3, welcher lautet: Die Verwaltungsbeiträge müssen für das laufende Halbjahr entrichtet werden.

6 Der 5 12 erhält im Eingange folgende Fassung:

Wenn der Schuldner durch Brandschaden, Hagel⸗ schlag, Ueberschwemmung, Mißwachs, Viehseuchen oder andere wichtige Gründe u. s. w. wie bisher. 7) a. Die Absätze 1 und 2 des 5 14 erhalten folgende ang; n

Behufs Beitreibung fälliger Forderungen an Dar⸗ lehnskapitalien und Zinsen, an Tilgungsbeiträgen und sonstigen durch dieses Statut vorgesehenen Leistungen steht der Neuen Westpreußischen Landschaft gegen Schuldner, welche Eigenthümer des beliehenen Grund⸗ stücks sind, ein Zwangsvollstreckungsrecht nach Maß⸗ gabe des Gesetzes, betreffend die Zwangevollstreckung aus Forderungen n f ritterschaftlicher) Kreditanstalten, vom 3. August 1897 (Ges.⸗S. S. 388) zu. 3

Kraft dieses Zwangsvollstreckungsrechts ist die Neue Westprenßische Landschaft befugt, die Zwangs⸗ vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu betreiben oder das beliehene Grund⸗ stück in Zwangsverwaltung zu nehmen und diese Maßregeln zusammen oder einzeln zur Ausführung zu bringen. fr

Gleichzeitig kann die Neue Westpreußische Land⸗ schaft auch die gerichtliche Zwangeversteigerung des beliehenen Grundstucks betreiben. Der vollstreckbare Schuldtitel wird durch den Antrag auf Zwange⸗ versteigerung ersetzt. ł

ieser Antrag, welcher das Grundstück, den Eigen⸗ thümer und den Anspruch k. soll, ist von der =, der Neuen Westpreußischen Landschaft zu tellen.

Der Schuldner kann nicht verlangen, daß die Neue Westpreußische Landschaft sich junachst an das

ö ; , , ee. ,, Grunds ware nicht der gleich

gen Betreibung der Zwa er fr steigeru gg des Bestreitet der Sch . tung der geforderten Geldbeträge, ihm ü geltend zu machen.

b. Dem Statut werden folgende neue Paragraphen 142. bis d. eingefügt:

§ 14a. Die g ehollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt nach den Vor⸗ schriften der K Verordnung vom 15. No⸗ vember 1899, betreffend das Verwaltungszwangs⸗ verfahren wegen Beitreihung von Geldbeträgen.

ie, Direktion der Neuen Westpreußischen Land⸗

schaft ist die zur Anordnung und Leitung des Zwangs⸗ verfahrens zuständige Vollstreckungsbehoͤrde.

ührt diese Zwangsvollstreckung zu einem Ver⸗

thellungsverfahren, so finden die Vorschriften des § 144. dieses Statuts entsprechende Anwendung.

§ 1b. Das Verfahren der Zwangsverwaltung regelt sich nach folgenden Bestimmungen:

I) Die Einleitung einer Zwangsverwaltung ist ausgeschlossen, solange eine gerichtliche Zwangs⸗ verwaltung des Grundstücks anhängig ist.

2) Die Anordnung der Zwangsberwaltung erfolgt en , . der Direktion der Neuen West⸗ preußischen Landschaft.

3) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsvber⸗ waltung angeordnet wird, ist dem Schuldner zuzustellen. .

Gleichzeitig ist das zuständige Grundbuch⸗ amt um Eintragung dieses Beschlusses in das Grundbuch und Uebersendung der im S 19 des

ö. über die Zwangsversteigerung und

tun,

g un Grundstuͤcks widersprechen.

die Zwangsverwaltung vom 24. Mär; 1897 (Reichsgesetzblatt Seite M) bezeichneten Mit⸗ theilungen zu ersuchen.

Nach dem Eingang dieser Mittheilungen

sind die Betheiligten von der Anordnung der

Zwangsverwaltung zu benachrichtigen.

Der Beschluß, durch welchen die Zwangsver⸗

waltung angeordnet wird, gilt zu Gunsten der

Neuen Westpreußischen Landschaft als Beschlag⸗

nahme des Grundstücks. t

Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkeit und

Wirkungen der Beschlagnahme bestimmen sich

nach den für die gerichtliche Zwangsverwaltung , Vorschriften.

5) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grund⸗ stücks entzogen.

6) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlag⸗ nahme auf dem Grundstücke, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.

Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so kann ihm die Räumung des Grundstücks aufgegeben werden.

Der Verwalter wird von der Direktion der Neuen Westpreußischen Landschaft bestellt.

Die letztere hat dem Verwalter durch einen ihrer Beamten das Grundstück zu über⸗ geben oder ihm die Ermächtigung zu ertheilen, sich selbst den Besitz zu beschaffen.

8) Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirk⸗ sam, daß der Verwalter nach Ziffer? den Besitz des Grundstücks erlangt. ;

Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner . auf Antrag des Verwalters zu er⸗ assen.

9) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirth⸗ schaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungs⸗ mäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung ent⸗ behrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Miether oder Pächter überlassen, so ist der Mieths⸗ oder Pachtvertrag auch dem Ver⸗ walter gegenüber wirksam. . 4

10 Die Direktion der Neuen Westpreußischen

Landschaft hat den Verwalter nach Anhörung des Schuldners mit der erforderlichen An⸗ weisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung fest⸗ zusetzen und die Geschäftsführung zu be⸗ aufsichtigen. Sie kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Ordnungsstrafen bis zu zweihundert Mark verhängen und ihn entlassen. ; Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Be⸗ theiligten gegenüber verantwortlich. Er hat der Neuen Westpreußischen Landschaft jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Schuldner vorzulegen, die Abnahme der Rechnung erfolgt am Sitze der Direktion der Neuen Westpreußischen Landschaft. . Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung, sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens entstehen, vorweg zu bestreiten. =

Im übrigen finden auf das Vertheilungs⸗

verfahren die für die gerichtliche Zwangs⸗

verwaltung geltenden Vorschriften entsprechende

Anwendung, soweit sich nicht aus § 144.

dieses Statuts ein Anderes ergiebt.

Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch

Beschluß der Direktion der Neuen West⸗

pre g Landschaft.

as Verfahren ist aufzuheben:

a. wenn die Neue Westpreußische Landschaft befriedigt ist, i .

b. wenn wegen des Anspruchs eines anderen Gläubigers die gerichtliche Zwangs⸗ verwaltung angeordnet wird. Die Auf⸗ hebung kann angeordnet werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Auf⸗ wendungen erfordert.

Der Beschluß, s. welchen das Verfahren

1 ehoben wird, ist dem Schuldner zuzu⸗

stellen.

Das Grundbuchamt ist um Löschung des

Zwangsverwaltungsvermerks zu ersuchen.

ie erforderlichen Ausführungsbestimmungen werden von der Direktion der Neuen West⸗ en Landschaft mit fr timmung des

Ministers für Landwirthschaft, Domänen und

Forften und des Justizministers erlassen.

4

uldner die , , f. 0 . lassen, seine Rechte im Wege der Klage

in Einwirkun . igungen unterläßt, Neuen

cs zu

preußische Landsch

vom 15. , . Geldbetragen

mögen des Schuldners volltchen zu lassen Und das beliehene Grundstück im Wege des Arrestes in Zwangsverwaltung zu nehmen.

Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne dieser Bestimmung ist es gleich zu achten, wenn Zu⸗ behörstücke, auf die sich das Pfandrecht des Instituts erstreckt, verschlechtert oder, den Regeln einer ordnungs⸗ . Wirthschaft zuwider, von dem Grundstücke entfernt werden. n

Wird von dem Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrestes bestritten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen.

8144. Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangs⸗ verstei 3. bei welcher die Neue Westpreußische ö etheiligt ist, brauchen Ansprüche, welche nach 8 2 des Gesetzes, betreffend die . = streckung aus Forderungen landschaftlicher (ritter⸗ schaftlichery Kreditanstalten, , 3. August 1897 (G.-⸗S. S. 338) dem Zwangsvollstreckungs rechte der Neuen Westpreußischen Landschaft unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem Grundbuche nicht hervor— gehen, weder zum Zweck ihrer Berüͤcksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebots, noch zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Theilungsplan glaubhaft ge⸗ macht zu werden.

Durch den Widerspruch, welchen bei der Ver⸗ handlung über den Theilungsplan ein anderer Be— theiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art erhebt, wird? die Ausführung des Planes nicht . gehalten. Dem widersprechenden Betheiligten bleibt es überlassen, seine Rechte nach erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend zu machen.

8) Der 518 l im Absatz 1 folgende Fassung:

Für die gesammten durch die Abschätzung seines Grundstücks entstehenden Kosten bezahlt der Dar⸗ lehnssucher im voraus an die Landschaftskasse ein han n, ., welches beträgt:

a. bei 6 mit einer jährlichen Grund⸗ e,, 20 4. b. bei Besitzungen mit einer jährlichen Grund⸗ steuer von mehr als 10 bis 50 66... 40 . . bei Besitzungen mit einer jährlichen Grund⸗ steuer von mehr als 50 bis 150 . . 100 4 bei Besitzungen mit einer jährlichen Grund— steuer von mehr als 150 bis 250 S6 150 . bei Besitzungen mit einer jährlichen Grund⸗ steuer von mehr als 250 S..... 200 6 Im 5 27: wird die Nummer 5, welche lautet: den innerhalb der jährigen Verjährungs⸗ frist nicht erhobenen Pfandbriefzinsen“ gestrichen und dafür gesetzt:

„5, dem bisherigen Verwaltungsfonds und dessen Zinsen;“ ; erhält der Absatz? im Eingange folgende

Fassung. z „derselbe ist Eigenthum der Landschaft und dient zur Bestreitung der Verwaltungs⸗ kosten und unvermeidlichen Ausgaben, namentlich“

u. s. w. wie bisher;

b. der §z 365, welcher lautet:

„Der aus den zur Bestreitung der Ver⸗

waltungskosten gebildete Verwaltungsfonds

unterliegt der unbeschränkten Verfügung der Direktion:

wird gestrichen und dafür gesetzt: .

3 35. Die innerhalb der 4 jährigen Verjährung? frist nicht erhobenen Dian d le , fe mr, zu den Wittwenpensionsfonds der Westpreußischen Landschast als Beitrag für die Nnsprüche der Wittwen und Waisen der Beamten der Neuen Westpreußischen Landschaft vereinnahmt. ö

10 Der §z 37 erhält folgende Fassung:

Alljährlich im Monat Mai tritt am Sitze der Direktion ein Engerer Ausschuß zusammen, dessen Befugnisse jedesmal bis zum Zusammentritt des 1. Engeren Ausschusses währen. 4

Zu demselben erscheinen der General-⸗Landschgfts⸗ Direktor, die General- Landschafts⸗Räthe, der Syn⸗ dikus und für jeden Regierungsbezirk drei Deputirte oder bei ihrer Verhinderung deren Stellvertreter.

Die Deputirten und ihre Stellvertreter werden von den Landschafts⸗-Kommissarien aus den Besitzern beleihungsfähiger Grundstücke durch versiegelte, der Direktion einzusendende Stimmzettel je auf 6 Jahre nach relativer Mehrheit gewählt.

Im Regierungsbezirk Dan ig werden der eine der drei Deputirten und sein Stellvertreter aus den in den Niederungen dieses Bezirks ansässigen Land⸗ schafts⸗Kommissarien gewählt.

In jedem Jahre scheidet ein Deputirter aus und findet für ihn und seinen Stellvertreter eine Neu⸗ wahl statt. ö

Der General⸗Landschafts⸗Direktor führt den Vorsitz und der Syndikus das Protokoll. .

Stimmberechtigt sind nur die Deputirten. ;

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit efaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor, ö dem nur in diesem Falle ein Stimmrecht zusteht.

Ila. Die Ueberschrift ͤ 1

„VI. Auflösung der Geschäftsführung“ wird über 8 42 gestrichen. . b. Ueber 42 wird die Ueberschrift gesetzt: VI. Generallandtag.“ c. Ueber 43 wird die esetzt: VII. Auflösung der Gesells .

d. Der Absatz 1 des S 4 erhält ie Fassung:

Auf dem Generallandtage erscheint für jeden land= räthlichen Kreis ein Abgeordneter. Die Abgeordneten werden von sämmtlichen Darlehnsschuldnern Kreises gewählt. Die Direktion a. die letzteren durch einen beauftragten Tandschaftskommiffar des be⸗ treffenden Kreises, der in der anzuberaumenden 2 sanmmlung den Vorsitz zu führen bat, zum Zwe der Wahl durch die Kreisblätter ein. Der Ver

itzende, der die Wahl nach einf Stimmenmehl⸗ e nne, läßt, hat die ere, r, auf zunehmen, auch fonstige Anträge aus der. Kreis. versammlung, sofern sie durch Stimmenmehrheit an⸗

mmen werden, zu protokollieren und sofort der gie,. einzusenden.

Rr. 46 864. G. 3351.

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er Inhalt dieser Bellage, in welcher die Bekanntmachungen aus den Handels. Giterrechtz⸗ e, sowie die Tarif⸗ und Fahrplan⸗Bekanntmachungen der deutschen Eifenbahnen enthalten sind,

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Nr. A6 882. B. 0718. Flasse 17.

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Eingetragen für C. Becker Frowein, Berlin, Gartenstr. 154, 1 Anmeldung vom 26. 6. 1900 am 8. 12. 1990. Geschäftsbetrieb? Herstellung und Vertrieb nachhenannter Wagren. Waarenverzeichniß: Legigrungen, insbesondere Aluminiumlegserungen in Stäben, Blöcken, Barren, Platten, Blechen und * Gußstücke der Elektrotechnik, Mechanik und

tik dus Seglerungen, ingbesondere Aluminium- legiernungen, Armaturen der Maschinen und Brauerel⸗ branche, aus Legierungen, insbesondere Aluminium- legi en. Der Anmeldung ist eine Beschreibung beig 9.

Nr. A6 887. B. 0762 xiasse 2.

6 für Bommers . Schuchart,

Iserlohn, u folg! Anme si un vom 3. 7. 1900 am

8. 12. 1990. Geschäftsbetrieb. Vertrieb na nannter Waaren. Waarenverzeichniß: Hafergrütze,

Gewürze. Nr. 46883. LS. 3367. Klasse 20.

Eingetragen für Otto F. R. Lau, Hamburg, Hermannstr. 16, zufolge Anmeldung vom 2. 7. 1905 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von ätherischen Oelen. Waarenverzeichniß: Aetherische Oele.

Rr 16 885 Si. 1571.

Klaffe 26 e.

Eingetragen für Jo⸗ sephStimbert, Mainz, zufolge Anmeldung vom 30. 6. 19099 am 8. 12. 1909. Geschäftsbetrieb Herstellung und Vertrieb nachgenannter Waare. Waarenverzeichniß: Thee.

Klasse 2

P h 5

„Prophe Eingetragen für Knape . Würk, Leipzig, zu⸗ folge Anmeldung vom 27. 9. 1909 am 8. 12. 1909. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb nach- benannter Waaren. Waarenverzeichniß: Kakao, Chokoladen, Zuckerwaaren, Backwagren, Zitronat und Früchte, Konserben, Kakao, Chokoladen mit Nährsal;, Gewürze aller Art, Zuckerhonig, Syrup. Nr. 16 888. R. 3195. Klasse 31.

Eingetragen für Hase . NX

Sievers, in Eimsbüttel, * zufolge Anmeldung vom ö 8 14. 10. 99 am S8. 12. I90. 9 ö 3. Geschãftsbetrieb: Herstellung und . . 9 00 ) * ; lasse 24.

Vertrieb von Seifen und Par Ma fuß a

fümerien. Waarenverzeichniß: Seifen und Parfümerien. Nr. 16 889. N. 1531.

Eingetragen für die Neue Münchner Kindl Drogerie Carl Oppenheim, München, Müller= fraß 39, zufolge Anmeldung vom 3. §8. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Fabrikation . benannter Waaren. Waarenverzeichniß: Kosmetis Präparate; Mittel für die Körper, Kopf⸗, Haut- Vaar- und Bartpflege; Konsewierungs⸗ und Des⸗ infektionsmittel; Parfümerien, Seifen und Toilette mittel; hygienische Präparate nämlich Spiritus, Wässer, Salben, Oele Pulver zu hygienischen und kosmetischen Zwecken, Puder, Schminken, Zahn⸗ und Mundwasser. Eiskopfwasser mit Menthol.

Nr 19 890. . 3121. iaffe 8

Gingetragen für Ernst Albert Lehnert, Hambu Sansapl. 4. 16 Anmeldung vom 12. n 8. 12. 1900. chäftsbetrieb: Herstellung und Ver⸗