1901 / 13 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Jan 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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Per sonal⸗Ver änderungen.

Königlich Bayerische Armee. .

Offiziere, Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und 8 Im aktiven Heere. 27 1 Koch, Oberlt. des 19. Inf. Regts. Prinz Ludwig, unter Stellung A 1a suite seines Truppentheils, auf die Dauer eines Jahres beurlaubt. ;

11. Januar. Eberle, Hauptm. à la suite des 18. Inf. 6 Prinz Ludwig Ferdinand, bisher kommandiert zum Bekleidungs⸗ amt II. Armee-Korps, zum. Mitglied dieses Instituts ernannt. Kregler, Lt. des 2. Jäger⸗Bats, zum 2. Chev. Regt. Taxis mit einem Patent vom 10. März 1899 versetzt. Lilier, Fahnenjunker, Unteroff. des 4. Che. Regts. König. Merkel, Fahnenjunker, Unteroff. des 1. 5 König, zu Fähnrichen befördert.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 11. Ja⸗ nuar. Then, Major und Abtheil. Kommandeur im 4 Feld Art. Regt. König, mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform mit den , n , ö 2 mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt. Schweninger, Oberst z. D. unter Fortgewährung . ension und mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen

niform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen, der Abschied bewilligt. Glauning, Lt. des 3. Inf. Regts. Prinz Karl von Bayern, behufs Uebertritts in Königl. sächs. Militär⸗ dienste, das erbetene Ausscheiden auß dem Heere bewilligt, Pernwerth v. Bärnste in, Lt. des 1. Inf. Regts. König, Graf 9 Castell⸗Castell, Lt. 6 la suite des 1. Ulan. Regts. Kaiser

ilhelm II, König von Preußen, zu den Res. Offizieren dieser Truppentheile versetzt. Heiders berger, Hauptm. a. D., zu den mit Pension zur Disp. stehenden Offizieren versetzt.

Im Sanitäts⸗ ö 8. Januar. Dr. Eckert (Lan⸗ dau), Dr. Braun (Aschaffenburg), Dr Graf. Straubing), Ober⸗ ärite von der Landw. J. Aufgeboks, letzterem mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Ab⸗ zeichen, Hr. Haardt CTandau), Dr. Fischer (Aschaffenburg), Stabs⸗ ärzte von der Landw. 2. Aufgebots, illigens (Zweibrücken), Dr. Fogt , Dr. 8366 (Ludwigshafen), Oberärzte von der Landwehr 2. Aufgebots, der 1 bewilligt. Meyer, 2. Arzt von der Res. ( . behufs Uebertritts in die Kaiserliche Marine, Dr. Schanz, Oberarzt von der Landw. 1. Aufgebots (Hof), behufs Uebertritts in Königl. Sächs. Militär⸗ dienste, das erbetene Ausscheiden aus dem 3 bewilligt. Dr. Reiter, Oberarzt von der Landw. 1. Aufgebots (Aschaffen⸗ burg), zum Stabsarzt, Ruland 9 . dieser mit einem Patent vom 26. Juli v. J., Dörfler (Regensburg) Dr. Kaufmann, Dr. Rosenthal Dr. Sünerfau kh 9 München), Dr. Kotzenberg Würzburg), Dr. Schilling 1München, Schmidt (Würzburg), Dr. Benndorf, Dr. Alt⸗ mann (1 Müuchen), Wülfing (Würzburg), Dr. Thümer ( München), Dr. Fell (Würzburg), hr. Faßhauer, Dr. Bau⸗ mann, Dr. Krohn (1 München), Lr. El ler Augsburg), Mayer, ern (1 . Dr. Hirsch (Landau, Weyl, Silbergleit Kleinschmidt, Kost (1 München), Dr. Bevermann, Dr. Ko Bamberg), Dr. Weirg uch (Erlangen), Dr. Aurnhammer (Würz= urg), Br. 9 z (1 München), Unterärzte in der Res., zu Assist. Aerzten, befördert.

Deutscher Reichstag.

26. Sitzung vom 15. Januar 1901. 1 Uhr.

Zur ,,. gelangt zunächst folgende Interpellation der Abgg. Trimborn und Genossen (Zentr):

„Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß zur Vorbereitung einer am 4. Januar 1901 in Köln anstehenden Wahl zum Reserve⸗ Offizier den Allerhöchsten Befehlen zuwider Nachforschungen über die grundsätzliche Stellung der Aspiranten zum Zweikampf angestellt, daß die Ergebnisse bei der Wahl zur Sprache gebracht, und daß daraufhin diejenigen Aspiranten, welche Stellung gegen den Zwei⸗ kampf genommen hatten, nicht gewählt worden sind?

Was hat der Herr Reichskanzler gethan, um diejenigen Stellen, welche in Verletzung der von dem Herrn preußischen Kriegs⸗Minister in der Sitzung des Reichstages vom 11. Dezember 1897 mit⸗ getheilten Allerhöchsten Befehle die fraglichen Offiziers Aspiranten über ihre Stellung zum Zweikampf befragt oder Erkundigungen über sie anderweit eingezogen oder welche über die Ergebnisse dieser een und Erkundigungen bei dem Wahlakt Mittheilung gemacht

aben, zur Verantwortung zu ziehen?

Was gedenkt der Herr Reichskanzler zu thun, um die Wieder⸗ kehr solcher Fälle zu verhüten?“

Nachdem auf die F des Präsidenten der Kriegs⸗ Minister, General der Infanterie von Goßler sich zur so⸗ fortigen Beantwortung der Interpellation bereit erklärt hat, erhält zur Begründung derselben das Wort der

Abg. Trim born: Die Angelegenheit, welche die Intewellation berührt, hat sich in meiner Vaterstadt bei einer Reserveoffizierwahl zugetragen. In meiner Vaterstadt ist man davon tief erschüttert, und in weiten Kreisen bat die Sache berechtigtes Aufsehen erregt. Es handelt sich um vier Reserveoffiziers⸗Aspiranten, welche katholischen Studentenvereinen angehört haben, deren Statuten das Duell prin⸗ ipiell ausschließen. Sie hatten zunächst Fragebogen zu beantworten.

ie erste Frage war, welchem akademischen Verein sie an⸗ gehört hätten. Jeder einzelne wurde vor den Bezirks⸗Kom⸗ mandeur geladen, wo sie einem Inquisitorium unterworfen wurden. Es wurde von den Vereinen gesprochen, und im Laufe des Gesprãchs wurden sie Eefragt. Wie stellt denn der Verein zum Duell?“ Als sie darũber unn ertheilt hatten, wurde schärfer ge⸗ fragt: Wie stellen Sie sich zum Duell? Würden Sie eine Heraus forderung annehmen? Die letzte Frage wurde von allen vier dahin beantwortet. Wir stehen prinzipiell auf dem Boden unserer Korporation, welche das Duell verwirft. Bei einem wurde eine Zwischennotiz auf⸗ genommen. Dann folgte die Vorstellung vor dem Ehrenrath. Im Laufe des Gespräches wurde auch hier die bestimmte Frage gestellt, ob ie eine Herausforderung annähmen. Ihre Antwort lautete wieder: dein. Bei einem wurde sogar das Verlangen gestellt, er möge schriftlich erklären, daß er seine Ehre niemals im Zweikampf wahren werde. Als er sich dagegen verwahrte, sagte der Vorsitzende des Ehren⸗ taths: Das müssen die Herren bei der Wahl wissen. Zwei Aspiranten haben sich über das Inquisitorium beschwert. Für die, welche keine Beschwerde erhoben hatten, wurde der Wahltermin festgesetzt und die Wahl volljogen. Die Wahlhandlung schloß mit der Gröffnung, daß noch weitere Erkundigungen eingezogen werden sollten. Nach welcher Richtung diese erfolgt sein mögen, kann man daraus entnehmen, daß einer der Aspiranten aufgefordert wurde, zu erklären, an welcher Universitãt der Verein Unitas. sei, dem er an⸗ 6 Die Antwort an die Beschwerdeführer lautete schließ⸗ ich Beschwerde begrũndet, Remedur angeordnet, die . treffenden Papiere sind aus den Akten zu entfernen. Gegen einen der Beschwerdeführer wurde inzwischen ein Ermittelungsverfahren ein. eleitet, weil er angeblich eine dienstlich unrichtige Meldung erstattet

be. Dem Verfahren lag eine Anzeige zu Grunde, welche vom Vor⸗ sizenden des Ehrenraths ausging. welcher die 9 des Yi . fübrere, daß von ihnen über ihre . zum Duell eine schriftliche Erklarung berlangt worden sei, als wissentlich falsche bezeichnete Am 29. Dezember kam die Eröffnung, daß das ge e eingestellt sei. In westen Kreisen wurde dieser Ausgang als eine schwere moralische

iederlage des betreffenden 6 aufgefaßt. Resultat / der Vahl war schließ lich drei fielen durch, einer kam durch. Vorsitz ender bei der definitiwen Wahl war derselbe Oberst und Bezirks⸗Kemma ndeur, der das erwahnte Inquisitorium abgehalten 23 Der Ausfall der Wahl war allgemeines Stadt . In Köln glaubten sänsmmtl urtheile fähigen Personen, 29 i beiden Wahla auch der Inhalt

des Inquisitoriums zur Erg gekommen ist. Die hochangesehenen 2 entstammenden A

iran ind absolut einwandfreie ersonen und besitzen t . ge rr, . a.

offizier. Ihre Papiere sind in Ordnung. Einer der ranten hat hier in Berlin bei der Garde gedient und ist nach Beendigung des Dienstzeit beim Garde⸗Regiment verblieben, was in militärischen

Kreisen für besonders . 6 rung spricht. Es ist dem Betreffenden r Re

auch gesagt worden:; iments⸗ Kommandeur hat Ihnen 7 vorzügliches Zeugniß ausgestellt. Alle vier Herren gehören hochacht baren Familien an; der Vater des einen hat den Krieg von 1870 mitgemacht, und ihn ziert das Eiserne Kreuz. Für ihren Abfall hat man in Köln nur eine Erklärung, und zwar ihre Stellung zum Zwei⸗ kampf. Der Durchgekommene gehörte auch einer Vereinigung an, welche das Duell verbietet aber diesen Standpunkt in ihren Statuten nicht besonders zum Ausdruck gebracht hat. Diese Unter scheidung . charakteristisch. Meine Interpellation richtet sich nur mittelbar gegen das Wahlresultat, unmittelbar gegen das beliebte Verfahren. Recht habe, gewählt zu werden, hat jeder Aspirant ein Recht, daß bei seiner Wahl ,, verfahren werde, und da muß dem Hause immer wieder die Erklärung ins Gedächtniß gerufen werden, welche der Kriegs-Minister am 11. Dezember 1897 abgegeben hat: „Hervorheben möchte ich bei dieser Gelegenheit, daß bei Beförderung zum Offizier Fragen, wie sich der Betreffende zum Duell stellt, durchaus un— . sind... . Wenn in dieser Hinsicht he welche Zweifel estehen, so begreife ich das nicht, da der Allerhöchste Kriegsherr gerade in Bezug hierauf ganz bestimmte Befehle erlassen hat, die den betheiligten Behörden mitgetheilt worden sind.— Diese Allerhöchsten Befehle sind in dem Kölner Fall gröblich verletzt worden. Entweder hat der Bezirks⸗Kommandeur eine grobe Unkenntniß der für seine Amtsthätigkeit ergangenen Bestimmungen bewiesen, oder sich über Allerhöchste Befehle einfach hinweggesetzt. Der Vorsitzende des Ehrenraths, der das Inquisitorium ,, rt und ergänzt hat, wie der stellvertretende BezirksKommandeur haben ich desselben Vergehens schuldig gemacht. Inzwischen hatte das rigadekommando das Ermittelungsverfahren eingestellt und da—⸗ mit konstatiert, daß ungesetzlich vorgegangen war. Wäre es da nicht richtig gewesen, die Wahl an eine andere Wahl⸗ abtheilung zu überweisen? Vielleicht wäre es auch richtig ge⸗ wesen, wenn alle diejenigen, welche sich an dem Inquisitorium betheiligt hätten, der ahlhandlung fern blieben. Jeden⸗ falls aber war es geboten, daß der Vorsitzende des Ehrenraths, der sich durch seine Anzeige persönlich bloßgestellt hatte, der Wahlhand⸗ lung fern blieb. Daß dies nicht geschehen, zeigt, wie 3 man in den Geist der Königlichen Befehle eingedrungen ist. Wenn die Akten ö. Brigadebefehl verschwinden mußten, dann mußten . die Er⸗ ge 31 dieses nquisitoriums verschwinden. Sie sind aber augenscheinlich zur Sprache gebracht worden und zwar von dem Be⸗ zirks Kommandeur, der offenbar in der ganzen Angelegenheit nicht auf der Höhe seiner n gestanden hat. Der Königliche Befehl ist seinem Buchstaben und seinem Geis nach verletzt worden. Das war nicht eine Wahl, wie sie den Intentionen des Allerhöchsten Kriegsherrn entspricht. So liegt alle Veranlassung vor, an die Regierung die Fragen der Interpellation zu richten. Den Standpunkt des Zentrums zu der Sache kennen Sie. Das besonders Charakteristische der geschilderten Vor ag ist die Auffassung, 39. nur der prinzipielle Anhänger des Duells Reserpeoffizier werden kann. Damit werden alle die . welche die Lehren des Christenthums bis zum äußersten fe halten, vom Offizierstande ausgeschlossen. Durch diesen Ausschluß kann, die Armee und, namentlich das Reserve⸗-Offizierkorps selbst geschädigt werden. Ein solcher, Standpunkt kann nicht derjenige der Militärbehörde sein. Zahlreiche Mitglieder solcher studentischen Korporationen, welche das Duell verwerfen, sind ja thatsächlich . offiziere. Die Frage nach dem Duellstandpunkt war also überhaupt auszuscheiden. Eine erfreuliche Seite zeigt der Vorgang indeß: das Verhalten der betroffenen jungen Männer. Als qualifizierte Soldaten haben sie sich zur Offizierswahl gemeldet, aber * haben noch einen . kuth bewiesen, den Muth der 4 Ueberzeugung; sie haben sich würdig erwiesen ihrer Eltern, sie werden für Alle, die in ahnliche Lagen kommen werden, ein leuchtendes Vorbild sein. Und das Bewußtsein dessen mag ihnen eine Entschädigung für die Unbill sein, die sie erfahren haben.

Kriegs⸗-Minister, General der Infanterie von Goßler:

Durch den Herrn Interpellanten Abg. Trimborn ist mir bereits nach Zusammentritt des Reichstages vorläufige Kenntniß von dieser Angelegenheit gegeben worden. Der Herr Abg. Trimborn theilte mir mit, daß drei Offiziers⸗Aspiranten des Beurlaubtenstandes, welche sich zur Wahl zum Reserveoffizier gemeldet hätten, beim Bezirks⸗Kommando in Köln zu Protokoll darüber vernommen worden wären, wie sie sich prinzipiell zur Frage des Zweikampfes stellten. Ich habe darauf er⸗ widert, daß ein derartiges Verfahren unzulässig wäre; denn es widerspräche direkt dem auf Allerhöchsten Befehl ergangenen Erlaß vom 16. Juni 1895, durch welchen ausdrücklich eine der⸗ artige Befragung der Offiziers⸗-Aspiranten verboten ist. Ich habe ihm ferner mitgetheilt, daß nicht der Kriegs⸗Minister, sondern die be⸗ treffenden Kommandobehörden in der Angelegenheit kompetent seien, und daß, wenn er die Angelegenheit weiter verfolgen wolle, er sich

an das General Kommando des VIII. Armee-Korps wenden möchte.

Das ist geschehen. Unter dem 1. Dezember 1900 hat der Herr Abg. Trimborn schriftlich mitgetheilt, die Beschwerde der Offiziers-Aspiranten sei als begründet anerkannt und Verfügung getroffen, alle auf das unzulässige Inquisitorium bezüglichen Schriftstücke aus den Akten zu entfernen. Dadurch ist dem Allerhöchsten Erlaß entsprochen worden.

Was nun die Offizierswahl am 4. Januar d. J. in Köln an⸗ belangt, so stehen die Wahlverhandlungen selbstverständlich unter dem Dienstgeheimniß. Wäre das nicht der Fall, so würden die schwersten persönlichen Konflikte unausbleiblich sein. Ich nehme auch an, daß ich mich in Bezug hierauf mit dem Herrn Interpellanten in Ueber⸗ einstimmung befinde, denn auch er hat in der Interpellation selbst keine Namen genannt.

Die maßgebenden Bestimmungen lassen jedoch keinen Zweifel darüber, daß bei den Wahlverhandlungen prinzipielle Erörterungen über die Frage des Zweikampfs unzulässig sind. Denn da die Offiziers⸗ Aspiranten, welche zur Wahl gestellt werden, sich schriftlich einverstanden erklären müssen, so thun sie damit ihren bestimmten Willen kund, alle Rechte und Pflichten des Offizierstandes freiwillig und in vollem Umfange zu übernehmen, sie unterwerfen sich damit auch der Verord—⸗ nung über die Ehrengerichte, welche auf Grund des Art. 61 der Reichs⸗ verfassung für das Gebiet des ganzen Reichs in Wirksamkeit ist. Das Offizierkorps des Landwehrbezirks hat nach den Be⸗ stimmungen darüber zu befinden, ob die Aspiranten bei ehrenhafter Gesinnung eine dem Ansehen des Offizierstandes entsprechende Lebens— stellung besitzen. Ein Zweifel an der ehrenhaften Gesinnung kann nur durch den Nachweis einer unehrenhaften Handlung unter Beweis gestellt werden. Sollte gegen diese Bestimmungen bei der Offiziers⸗ wahl in Köln verstoßen worden sein, so ist es zimächst Sache der Minorität der an dem Wahlakt betheiligten Offiziere, diese Ver⸗— stöße auf dem Dienstwege höheren Orts zur Sprache zu bringen, ebenso bleibt es den Betheiligten selbst änheimgestellt, den vor⸗ geschriebenen Dienstweg und schließlich den Immediatweg zu be— schreiten. Ob das geschehen ist oder geschehen wird, hat der Herr

Gegenüber dem Einwand, 6 einer ein

I⸗nterpellant nicht naher dargelegt. Jedenfalls sind die

ganz klar und auch Mittel und Wege vorhanden, um sie, wenn a;

verletzt werden, zur Geltung zu bringen. Für die Heeres

liegt daher keine Veranlafsung vor, in Betreff weiterer Maßnahmen

Allerhöchsten Ortes vorstellig zu werden.

Wars die Anschuldigungen, welche vom Herrn Abg. Trinken“

gegen das Personal des Bezirks- Kommandos Köln erhoben worden sm

anbelangt, so wird natürlich Veranlassung genommen werden, dur

die betreffende Kommandobehörde die Sache aufzuklären.

Auf Antrag des Abg Dr. Schädler (Zentr) wird die R.

sprechung der Interpellation beschlossen.

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schieden, wenn ein solches Inquisitorium stattgefunden hat. Erklärung des Kriegs-Ministers kann ich die 8

ansehen, denn er hat keine Zusicherung gegeben, daß derglei Fälle nicht wieder vorkommen sollen, und 9. man das von 3. in, wird. Andererseits . ich allerdings nicht, wie n uns noch weitere Garantien geben sell als den Allerhö ñ der solche Inquisitorien verbietet. Wir können nur hoffen, daß

Allerhöchste Befehl in Zukunft bessere Nachachtung finden möge *

bisher. Ich weiß nicht, wie man sich noch anders die Abhilfe

die erhobenen Beschwerden denken kann. Ueber die Duellfrage selbst 66 wir uns im Jahre 1896 sehr ausgiebig unterhalten, und wir stehen ö. .

eute auf dem Standpunkt, den damals die Herren von Bennigsen un

zassermann vertreten haben. Es wurde damals beschlossen, die ber bündeten Regierungen zu ersuchen, mit allen Mitteln und entschieden dem. Duellwesen entgegenzutreten. Wir beklagen, daß das Duellwesen noch immer fortbesteht, und wünschen dringend, daß auch der noh vorhandene Rest desselben baldigst 6 winden möge. Seit ij ( edeutende Verminderung der

ist ja schon ,,, Weise eine sehr Duelle im Offizierkorps eingetreten. Von einer nochmaligen prin= zipiellen Erörterung der Zweikampffrage können wir uns keinen pra ö. ö. Erfolg versprechen; darum beschränken wir uns auf diese kur rklärung. Abg. Dr. Pachnicke (fr. Vgg.): Der vorgetragene Fall lieg

chwer genug, um eine Interpellation zu rechtfertigen. Es hanef 3 um bestrafte Gesetzestreue, um erzwungene Gesetzwidrigkeit. ö

rmee ist der Sitz des Uebels; was in der Armee vagrherrscht, win anderswo, bei den Studenten u. s. wa nachgeahmt. So hat sich ein Ehrenkodex herausgebildet, der im Widerspruch mit dem öffentlithen Rechtsbewußtsein steht. Es könnte wohl von der Verwaltung meh ir Unterdrückung geschehen. In England hat man die Kriegsartikel 1844 dahin abgeändert, daß der Beleidiger sich zu entschuldigen hin Auch in dem Erlaß von 1897 befindet sich eine ah lich Stil aber leider spricht dieser ö. so viele von Standesehre, Stande, sitte und standesgemäßen Rücksichten, daß er sich mit dem englische nicht vergleichen läßt und zu viel Hinterthüren offen läßt, dun welche die ö immer wieder einzieht. Früher scheint man sohn entschiedener bei den Offizieren gegen die Duelle von oben einge schritten zu n wie die Kabinetsordre Friedrich Wilhelm's III. pon 1828 beweist. Man sollte . auch heute etwas schärfer zugreije Der Offizier untersteht doch bezüglich seiner Ehre nicht andem Gesetzen als der Privatmann; das müßte doch endlich auch für de Armee gelten. Die custodia. honesta, der Festungähaft ist überhaupt keine Strafe; die Gesetzgebung ist in diesem Punkte n milde und wird viel . milde gehandhabt. Was nüßen die be stehenden, was nützen selbst verschärfte Gesetz wenn nachher doch be nadigt wird! Die Gnade wird hier zur Begiünstigerin des Dult 6. sie wird zur Feindin des Gesetzes. Der Reichskanzler Fünt Hohenlohe sagte uns: Das e,, , geht Euch nichts an,. es ist ein Recht der Landeshoheit. Gewiß wollen wir daran niht& rütteln, aber über die k . efugniß unsere Meinung n sagen, nehmen wir für uns als Recht in Anspruch und hoffen, daraus auch einmal, eine praktische Folge erwachsen win Wer die Begnadigung handhabt, trägt auch für die Art der Han habung die Verantwortung. Das Duell ist eine durchaus undeutse Unsitte, gekommen aus Frankreich und Spanien, so undeutsch, h noch das Allgemeine Landrecht in Preußen die Strafe des Verluste des Adels darguf setzte. Das Duell ist immer und ausnahmslos n verwerfen. Schießt der Ehebrecher den beleidigten Ehemann in Duell nieder, was fehlt da noch an Mord?“ hat ein berühmter Rechtslehrer gefragt. Geht man, der Unsitte in der Armee zu Leibe, so wird sie 4 den übrigen Kreisen der Bevölkerung schwinden. Abg. Dr. Bachem (JZentr.): Wir haben den Weg der Inter⸗

pellation nur gewählt, weil es ich nicht hier um einen vereinzelten Fall, sondern um eine ganz verbreitete Erscheinung handelt, Ert nachdem sich alle übrigen Versuche der Abhilfe als fruchtles ar. wiesen haben, auch die Wege, die wir auf, den Rath de Kriegs ⸗Ministers gegangen sind, wenden wir uns an R Reichstag und an das 3. Deutsche Neich. Auch die Kathehta sind von Herzen ben t, ihrem Vaterland als Offim ihre Dienste zu weihen; nicht kommt es ihnen nur ctma darauf an, daß sie auf ihre Karte setzen können: Reserveoffizier cder Landwehroffizier. In Berlin wird, wie ich genau weiß, jeder epan, gelische Theologe gefragt, wie er zum Duell steht; und wenn er niht eine entsprechende Antwort in bejahendem Sinne giebt, wird er nit Reserveoffizier. Das ist mir in zahlreichen Fällen nachgewiesen worden. Der Kriegs⸗Minister zieht sich hinter das Dienstgeheimmß zurück, das geachtet werden muß; auch wird die Stimme ak. egeben, ohne daß der Abstimmende sich über seine Motide äußert. Es wäre doch sehr interessant, zu wissen, wie ir Minorität der wi ter, von der der Kriegs-Minister sprach, es anstellen solle, höheren Orts die Sache anhängig zu machen. Schlüsse mögen noch . stringent sein, sie können nicht zur Unterlage eines Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Die Betroffenen haben 66 ja an das Brigade⸗Kommando gewendet, und dieses hat ihne decht gegeben, auch Remedur geschaffen; aber was hat es genütt. Die jungen Herren sind eben durchgefallen und aus keinem andern Grunde, als wegen ihrer Stellung zur Duellfrage. Einen etwa wärmeren Ton hatte ö in der Antwort des Herrn 6a Ministers erwartet. ie katholischen Angehörigen des Deutsche Reichs haben im Felge 1870571 ebenso tapfer und mannhaff ihr Leben für das Vaterland inge tt wie die evangelischn Die Kabinetsordre vom 1. Januar 1897 hat ja eine weitern Verminderung der Duelle unter den Sffizieren in der Armee bewitt; um so merkwürdiger ist es doch, daß man nun den prinzipiellen 2. standpunkt derartig betont und sogar schriftliche Erklärungen dart fordert. Hunderte von Offizieren aller Konfessionen in der Armee winden eine solche strikte . , Es liegt gar keine Veranlassung ea. das Duell auf diesem Wege prinzipiell zu erhalten, wo es prattisch ft schon verschwunden ist. Es wird vielfach behauptet, daß perle niße / die Allerhöchste Ordre über die Ehrengerichte unterschreibt, damit auf das Duell verpflichte. Das ist nicht rich es . absolut nichts darin, was auf das Duell verpflichte. Ich vert garnicht, wie man auf die Idee kommen kann, Einem, der diese 24 unterschreibt, sei die Verpflichtung auferlegt, sich u due lirren . auch aus der Einführungsverordnung vom 2 ai 1874, Kaiser Wilhelm J. erlassen hat, ist dergleichen absolut nicht nr zulesen. Allerdings nimmt diese Ordre die Thatsache, daß Duelle * kommen, als r, hin, aber das ist doch keine Vepflicht un das Duell. Nach dem Erlaß von i 1697 muß unter Umständen der Chrenrath vor jedem Duell in Funktion trete! n. Funktionen desselben sind in ausgezeichneter Weise n Auch das ehrengerichtliche Verfahren it völlig zutreffend in der g von 1874 geordnet, sodaß man sagen kann: auf dem Papier uh vortrefflich geordnet. Aber die Aufgabe des Kriegs. Ministers . damit abgeschlossen, denn er ist auch dazu da, dafür ju solgen, . diese Vorschriften auch respeftiert werden, daß Un ifi . ihren, Sinn jerstört werden. Hier liegt für ihn no ne wichtige 2 vor, und ich kann nur wünschen, daß der rn. Minister hierüher nochmals und befriedigender alt 6 g äußert. Halten gewisse Kreise immer noch am Duell fest, so

ache nicht als erlegt

n ten Bess .

*

ö en auch die Aufgabe des Kriegs⸗Ministers, dahin zu wirken, daß se. Kreise besser informiert werden. Hält man denn in der Armee diejenigen Elemente für die besseren, welche 6a das Christenthum zum Duellstandpunkt auf Verlangen ennen? Das deutsche ffizlerkorps steht im höchsten Ansehen, aber in diesem Punkte ver⸗ mißt das ganze deutsche Volk den Zusammenhang der ethischen Ge= ichtspunkte des Christenthums mit dem Offizierstande; und nur wenn 6. usammenhang vorhanden ist, wird auch in schweren Zeiten auf daß Offizierkorps Verlaß sein. Sonst könnte sich zwischen dem Volke und dem Offizierkorps eine tiefe Kluft aufthun.

Abg. Dr. von Levetzow (d. kons.): Obwohl ich auf einem anderen Standpunkt stehe als der Vorredner, finde ich das Verfahren, wie es in Köln beliebt worden ist, tadelnswerth, inkorrekt und be— flagenswerth. Es ist gegen eine me, . Ordre verstoßen ez sind unzulässige Fragen gethan worden. Ich weiß nicht, oh ich in meinen jungen Jahren den Muth dazu gehabt hätte, aber heute würde ich, auf eine solche Frage die Antwort verweigern. Wie die wählenden Offiziere gestimmt haben, ist Dienstgeheimniß, darüber läßt sich nichts in Erfahrung hringen. Andererseits scheint mir die mögliche Remedur in dem Kölner Falle erfolgt zu sein. Mehr als mit dem Antrage des Reichstages von 1896 wird wohl Überhaupt nicht zu erreichen sein. . Anschauungen, die im Offizierkorps über das Duell noch einigen Boden haben, werden sich eben nur mit der Zeit wandeln.

Abg. von Vollmar (Sox): Wir gehen von dem prinzipiellen Standpunkt aus, daß die Staatsämter, die höchsten und die niedrigsten, jedem Staatsbürger offen stehen müssen, der seine Pflicht erfüllt, ohne Rücksicht auf Politische oder soziale R. eute hält sich der Offizierstand für einen bevorzugten, der das Duell als ein Privilegium betrachtet. Obwohl das Duell gesetzlich verboten ist, wird dasselbe ungeniert ausgeübt. Das ist eine prinzipielle Negation jedes Rechts. Es wird aber auch für Deutschland eine Zeit kommen, wo das Duell ebenso, beurtheilt und behandelt wird, wie beispielsweise in England. Bei uns ist die Duellfrage ganz unzu⸗ länglich geregelt, und wir würden uns ein ungeheuerliches Armuths⸗ eugniß ausstellen, wenn wir erklären wollten: die Sache läßt , nicht anders regeln. Der Reichstag ist hierbei nicht energisch genug , Ihn trifft daher ein großer Theil der Schuld des Due . Wie die Redner des Zentrums ein Loblied über die Kaiserlichen Duellerlasse singen konnten, ist mir unverständ⸗ lich. Sie bringen doch keine Abschaffung, sondern nur eine Milderun des Duells. In einem Erlaß heißt es ausdrücklich; es solle das Due „mehr als bisher“ eingeschränkt werden. Das Duell muß direkt ver⸗ boten, und eventuell müssen die Duellanten streng bestraft werden. Aus der heutigen milden Festungshaft machen sie sich nichts. Das Zentrum sollte, unbeirrt durch höfische Rücksichten, auf seine alten . zurückkommen, die es früher vertreten hat, und ein direktes

erbot des Duells fordern. Wird diese Forderung vom Reichstage einstimmig unterstützt, dann werden Interpellationen wie die heutige nicht mehr nothwendig werden. .

Abg. von Kardorff (Rp.) bedauert die Vorgänge in Köln und noch mehr, daß den Anordnungen Seiner Majestät des Kaisers so ,, Folge geleistet werde. Es müsse daran festgehalten werden daß 6 cen len nicht nach der Stellung zum Duell gefragt werden dürfe.

Abg. Br. Müller⸗Sagan (fr. Volksp.) bedauert, daß die heutige Erklärung des Kriegs-Ministers weder warm, no kalt gewesen sei

und nicht einmal von einem gewissen Wohlwollen . die Inter⸗

pellanten etwas habe spüren lassen. Man solle doch endlich durch entschiedene Befolgung der Kaiserlichen Verordnung derartigen Vor⸗ gängen und Klagen abhelfen. Um die Widersinnigkeit des Duells nachzuweisen, bringt Redner einige Fälle vor, in denen der Unschuldige von dem Schuldigen getödtet worden sei.

Abg. Dr. Lieber Gtr Die Besorgniß, daß die Opfer des Kölner Inquisitoriums e. päter im bürgerlichen Leben für ihr mannhaftes Verhalten allerlei Rückschläge und Zurücksetzungen zu er— fahren haben werden, hat mit darauf hingewirkt, daß wir die Inter⸗ . eingebracht haben. Machdem die Zuwiderhandlung gegen

llerhöchste Erlasse in so drastischer, schreiender Weise im Kölner Falle zu Tage getreten ist, hätte ich vom Kriegs-Minister erwartet, daß er sich nicht auf eine Wiederholung seiner Aeußerung vom 11. Dezember 1897 beschränken, sondern uns wenigstens den Wort⸗ laut der Verordnung von 1895, welche den Erlaß von 1874 zur Nachachtung einschärft, zur Kenntniß geben würde. Auf unsere Frage, was geschehen werde, um die Urheber der Gesetzwidrigkeiten zur Ver⸗ antwortung zu ziehen, hat der Kriegs⸗Minister ganz kurz und wenig besagend erwidert, es würden Erhebungen angestellt werden, und das Weitere werde sich finden. Es handelt sich doch nach meinem bürger⸗ lichen Verstande um eine bewußte Rebellion und Revolution gegen den Kaiserlichen Willen. Man hätte doch denken sollen, es sei längst gegen eine derartige Pflichtverletzung eingeschritten worden. Man kann in der That dazu kommen, über die Berechtigung dieses Wahlrechts des Offizierkorps Betrachtungen anzustellen. Mit dem Abg. Müller⸗Sagan meine ich, wenn dieses Wahlrecht zu so beklagens⸗ werthen Mißständen führt, sollte der Kriegs⸗Minister in Erwägungen darüber eintreten, ob diese frühere Errungenschaft nicht derart gemißbraucht worden ist, daß sie zu einem unerträglichen Privilegium ju werden droht. Ich würde keine Thräne, weinen, wenn die Allerhöchste Kommandogewalt sich entschlösse, ein so gemißbrauchtes Wahlrecht dem SOffizierkorps wieder zu entzichen. In diesen Offizierwahlkörpern macht sich der Unfug der studentischen Korporationen längst zu ker breit; die Herren Korpsiers sind es, die zum Reserve⸗Offizier streben und die Angehörigen anderer Ver⸗ einigungen denunzieren. Diese studentischen Velleitäten aer von der deutschen Armee ausgeschlossen bleiben. enn man Jahre lang Verbindungen angehört hat, die Wechsel zur Verfügung haben, deren Höhe zu beziffern ich mich scheue, dann in die Armee eintritt und mit dem tan Offiziergehalt und dem kätglichen Zuschuß der Eltern in Eingezogenheit leben el dann ist es fast unmöglich, sich frei zu halten von Versuchungen, wie wir sie heute in den e er zu be⸗ klagen haben. Ist dies schon ein wenig angenehmer Umstand, so muß erst 4 gegen das ir , n. jenes Unfugs auf die Armee protestiert werden. Im Kölner Falle hat es sich faum anders verhalten, jeden⸗ falls würden die Kölner Herren, wenn sie den Fall näher untersuchten, meine Vermuthung bestätigt finden. Wir können niemals einen Unterschied e bürgerlicher und Offiziersehre anerkennen. Es ist ein gn iderspruch, wenn man einerseits christliche Religion und Gesetzlichkeit betont und andererseits diejenigen glimpflich be— handelt, welche Religion und Gesetzlichkeit mit Füßen treten.

Kriegs⸗Minister, General der Infanterie von Goßler:

Ich bin ja oft in der angenehmen Lage, mit dem Herren Vor— redner in wichtigen Fragen einer Ansicht zu sein. Ich kann auch sagen, daß ein großer Theil seiner Ausführungen, namentlich, was das Leben auf den Universitäten anbelangt, meiner vollen Sympathie begegnet, und ich erkenne durchaus an, daß Uebelstände in den Offizier⸗ lorps vorkommen und namentlich auch bei den Wahlen zu Tage treten können aus Differenzen, die von den Universitäten herstammen. Wir haben kein Interesse daran, derartige Gegensätze, die in den Studien jahren sich herausgebildet haben, in die Offizierkorps übertragen zu sehen, und ich gebe dem Herrn Vorredner vollständig Recht, daß es dringend erwünscht ist, diese Zustände zu bessern resp. zu beseitigen.

Nicht verstanden aber habe ich den mir von ihm gemachten Vor— wurf, „ich decke mich persönlich und belaste die höchste Kommando— gewalt. Das ist genau das Gegentheil von dem, was ich beabsichtige, und wonach ich stets strebe. Aber der Herr Vorredner wird mir doch zugeben müssen, daß ich der höchsten Kommandogewalt weder vor— greifen, noch hier Erklärungen abgeben darf, die die Initiative und das Recht meines Allerhöchsten Kriegsherrn begrenzen oder beengen. Wenn ich Seiner Majestät dem Kasser und König über diese Ver—

handlungen berichte, so wird Allerhöchstderselbe mit dem größten Inter- esse davon Kenntniß nehmen. Was Seine Majestät aber darauf zu

thun Sich entschließen, ist Allerhöchstseine Sache, nicht die des Kriegs⸗ Ministers, und wenn es dahin kommen sollte, daß ich der Armee Be⸗

fehle zu ertheilen hätte, so wäre das ein Unglück für die Armee. Seiterkeit, Glocke des Präsidenten Ich glaube, daß ich das Ende

des Heiterkeitsausbruchs ruhig abwarten kann, denn das, was ich

sagen wollte, muß für Jeden klar sein und wird Jeder verstehen. Es heißt mit anderen Worten, nicht der von Seiner Majestät er⸗ nannte Kriegs-⸗Minister befiehlt, fondern die höchste Kommando⸗ gewalt. Hierin liegt der Unterschied in unseren Anschauungen. Uebrigens glaube ich, daß dieser Unterschied der Auffassung nach den von mir gemachten Erfahrungen ein so großer garnicht ist, wie er heute hier zum Ausdruck gekommen ist. Die Sachlage ist die: der Herr Abg. Trimborn hat mir zwar die Angelegenheit mitgetheilt, über die Details weiß ich aber dienstlich bisher absolut nichts, und erst in diesem Augenblick bekomme ich die Akten hier in das Haus nachgesandt. Ich bin daher garnicht in der Lage, schon jetzt vor dem Reichstage in der Sache gegen den Bezirks⸗Kommandeur, gegen den Oberstleutnant, dessen Namen ich nicht einmal weiß, Stellung zu nehmen. Der Verpflichtung, die Sache aufzuklären und sie an die zuständige Stelle zu bringen, der werde ich mich nicht entziehen, und darauf können die Herren sich verlassen, daß ein Un⸗ gehorsam gegebenen Befehlen gegenüber nicht durchgelassen werden wird. Also ich möchte nochmals betonen, nicht miß⸗ verstanden zu werden. Ich habe durchaus nicht die Absicht, mich zu decken, im Gegentheil, ich will vielmehr Seiner Majestät diejenige Initiative lassen, die ich Allerhöchstdemselben zu lassen verpflichtet bin. (Sehr richtig! rechts) Auch der Vorwurf, ich hätte wärmer für die Sache eintreten sollen, erscheint mir unbegründet. Wie kann ich das, wenn eine Aufklärung noch nicht erfolgt ist? wie soll ich gegen Jemanden Partei nehmen und das ist bei anderen Fällen mir gerade von den Herren in der Mitte als richtig angerechnet worden —, der zu seiner Vertheidigung noch nicht gehört werden konnte? Daß die Frage in dieser Breite, wie es geschehen, hier behandelt worden ist, ist ja Sache des hohen Hauses. Ich für meine Person kann nicht anerkennen, daß die thatsächlichen Verhältnisse dies bedingt hätten. Ich komme noch mit einigen Worten auf die in den Vordergrund gestellte Duellfrage. Nach der mir vorliegenden Liste sind im Jahre 1900 vier Duelle vorgekommen: zwei zwischen aktiven Offizieren, eins zwischen einem aktiven Offizier und einer Zivilperson und eins zwischen zwei Offizieren des Beurlaubtenstandes. Diese Nachweisung umfaßt den ganzen preußischen Bereich, einschließlich aller Kontingente, die mit uns durch Konvention verbunden sind, sie um⸗ faßt die sämmtlichen Offiziere, Sanitäts⸗Offiziere und Beamten des aktiven Dienststandes und des Beurlaubtenstandes. Ich meine, dieses Resultat, im Ganzen vier Duelle, von denen noch dazu drei und wahrscheinlich auch das vierte unblutig verlaufen sind über letzteres steht hierüber nichts in der Nachweisung zeigt denn doch, daß die Allerhöchste Ordre vom 1. Januar 189d die allerglänzendsten Früchte getragen hat (sehr richtig! rechts), und daß wir uns in derjenigen Entwickelung befinden, die von dem Herrn Interpellanten und seinen Freunden erstrebt wird. Auf den von mir gemachten Einwurf, daß die Verordnung über die Ehrengerichte u. s. w. vom Jahre 1843 durch die Verfassung eingeführt worden sei, ist nicht eingegangen worden. Wenn Sie die Güte haben, diese Verordnung nachzusehen, so werden Sie finden, daß das Duell durch dieselbe ein⸗ fach vorgeschrieben ist. Wir stehen also durchaus nicht auf dem Stand⸗ pünkt einer Offizierspraxis, sondern auf gesetzlichem Boden, und lediglich der Initiative unseres Allerhöchsten Kriegsherrn ist es zu danken, wenn diese Verordnung nunmehr wesentlich modifiziert worden ist.

Was nun die von mehreren Herren berührte Offizierwahl betrifft, so gebe ich dem Herrn Abg. Dr. Lieber vollkommen Recht. Es ist die Regeneration des preußischen Offizierkorps entstanden aus der freien Offizierwahl. Die dürfen wir niemals aufgeben. Wir sind Einer für den Anderen verhaftet, Jeder steht und sorgt für die Ehre des Anderen. Darin besteht das Wesen des gesammten Offizierkorps. Daß bei den Wahlen Verstöße vorkommen, daß sich hierbei auch einmal ein oder das andere Offizierkorps Rechte anmaßt, die es nicht besitzt, will ich zugeben. Dem gegenüber muß eingeschritten werden. Das begründet aber nicht die Abschaffung der Wahl, es muß vielmehr dafür gesorgt werden und das soll geschehen —, daß die Wahl in richtiger, den Bestimmungen entsprechender Weise erfolgt.

Abg. Graf von Bernstorff⸗Lauenburg (Rö): Ich verstehe nicht, wie dadurch Remedur geschaffen werden soll, daß die betreffenden

Papiere aus den Akten zurückgezogen worden sind. Es kann kein Zweifel sein, daß bei der Wahl auf diese Papiere entscheidende Rück⸗

at genommen worden ist; das war aber absolut um ug gf, Ich ann nur wünschen, daß derartige traurige Verfehlungen nicht wieder vorkommen.

Damit ist die Interpellation erledigt

Das Haus setzt darauf die zweite Berathung des Reichs⸗ haushalts-Etats für 1901 bei dem Etat des Reichs⸗ amts des Innern, und zwar bei dem Titel l der Ausgaben: „Gehalt des Staatssekretärs“, fort.

Abg. Bebel (Soz.) bringt eine Reihe von Wünschen bezüglich des Arbeiterschutzes vor und ah? insbesondere us, daß nach 863 Urtheil der Gewerbe⸗Inspektoren sich die Bäckereißkrordnung gut be⸗ währt habe und . nicht abgeändert zu werden brauche. Gegen die Seeberufsgenossenschaft hätte das , wegen des bekannten Briefes des Rheders Laeisz über die Unfallverhütungs⸗ Vorschriften einschreiten müssen.

Staatssekretär des Innern, Staats⸗-Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Es ist mir peinlich, in dieser späten Stunde noch das Wort zu ergreifen. Aber es sind im Laufe des gestrigen Tages so viel Einzelheiten aus meinem Verwaltungsbezirk erörtert, daß ich mich für verpflichtet halte, den Rednern des hohen Hauses Rede und Antwort zu stehen.

Ich möchte heute in umgekehrter Richtung beginnen und deshalb zunächst auf einiges antworten, was der Herr Abg. Bebel gesagt hat. Ich habe absichtlich, Herr Abg. Bebel, die Gelegenheit ergriffen, gestern zu erklären, daß jene Arbeit eines Beamten des Handels. Ministeriums lediglich eine Privatarbeit ist. Wenn der Herr Abg. Bebel aber die Güte haben wollte, die stenographischen Berichte der Generaldebatte über den Etat nachzulesen, so würde er sehen, daß ich eine ähnliche Erklärung bereits bei jener Gelegenheit abgegeben habe; früher diese Erklärung abzugeben, hatte ich keine Gelegenheit, und warum ich diese Erklärung abgegeben babe, das, glaube ich, liegt klar zu Tage.

Der Abg. Bebel hat ferner gefragt, wie es mit dem bekannten Randschreiben der See⸗Berufsgenossenschaft stehe. Ich habe damit das gethan, was ich dem hohen Hause bereits angekündigt hatte: ich habe diese Angelegenheit der zuständigen Behörde, dem Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt, abgegeben und habe dem Reichs ⸗Versicherungsamt ge⸗ schrieben, es sollte erwägen, ob und was in der Sache zu veranlassen ist, und mir demnächst zur Sache berichten. Ich möchte aber, um keine falschen Erwartungen zu erregen, sofort erklären und die Herren können sich aus den Gesetzen ja selbst darüber unterrichten —, daß dem Reichs⸗Versicherungsamt keinerlei Disziplinarbefugnisse gegen die Mitglieder einer Berufsgenossenschaft zustehen.

Meine Herren, nun muß ich auf eine Anzahl Detailfragen ein⸗ gehen. Einer der Herren Abgeordneten hat gestern gerügt, daß die Destillationen, die öffentlichen Schankstätten während des Gottesdienstes Sonntags geöffnet seien. Ich habe diese Frage, so lange ich noch Mitglied von General⸗Synoden und Provinzial⸗Synoden war, sehr oft behandelt; sie ist gerade dort von geistlicher Seite mit dem allergrößten Nachdruck erörtert worden; aber man kam bei diesen Verhandlungen immer dazu, daß sich eine solche Maßregel, die sich augenfällig empfiehlt, nicht durchführen ließe, weil, wenn man diese Destillationen während des Gottesdienstes schlösse, man auch alle Restaurationen und nament⸗ lich auch die Gastwirthschaften schließen müsse. Namentlich in den kleinen Städten sind aber Destillationen, Restaurationen und Gast⸗

die Gäste vertreiben und dem anderen zutreiben, ohne den ethischen Zweck zu erreichen. Die Beschwerde eines Abgeordneten über die Namensgebung in

unterliegt der preußischen Verwaltung. Im übrigen gehört die Aus⸗ führung des Gesetzes, betreffend die Beurkundungen des Personen⸗ standes, zum Verwaltungsbezirk des Reichs⸗Justizamts.

Einer der Herren Abgeordneten hat gestern auf die Union zum Schutze des gewerblichen Eigenthums Bezug genommen. Ich kann dem hohen Hause die erfreuliche Mittheilung machen, daß auf der letzten Konferenz in Brüssel alle die Wünsche, die wir in Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigenthums gehabt haben, durchaus er⸗ füllt sind, und daß infolge dessen in nicht zu langer Zeit dem hohen Hause eine entsprechende Vorlage zugehen wird, vorbehaltlich der Ratifikation durch die vertragschließenden Mächte.

Wenn mich der Herr Vorredner gefragt hat, ob ein inter⸗ nationales Abkommen zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb be⸗ steht, so muß ich diese Frage verneinen. Ein solches internationales Abkommen hat bisher nicht bestanden, und wir hatten gar keine Ver⸗ anlassung, ein solches internationales Abkommen anzuregen, weil gerade darin für uns ein günstiger Umstand in Bezug auf den Abschluß der Union lag. Nachdem aber der Abschluß der Union jetzt gesichert ist, und zwar gesichert ist entsprechend den deutschen Wünschen, wird damit die Frage, die der Herr Abgeordnete angeregt hat, d. h. der gegenseitige Schutz gegen unlauteren Wettbewerb, international voll⸗ kommen gedeckt.

Es ist bereits in der gestrigen Verhandlung wiederum die Frage erörtert worden: wie hat das Gesetz zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb gewirkt? und namentlich: wie steht es mit der Wirkung der gesetzlichen Bestimmungen gegenüber den schwindelhaften Aus⸗ verkäufen? Im allgemeinen kann man sagen, daß das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb günstig gewirkt hat; der marktschreierische Geschäftsbetrieb hat wesentlich nachgelassen. Aber auf An⸗ regung aus diesem hohen Hause hat infolge meiner Ver⸗ mittelung innerhalb Preußens eine besondere Enquste stattgefunden, wie sich die Bestimmungen in Bezug auf die Ausverkäufe bewährt haben. Aus dem gesammelten Material geht hervor, daß das be⸗ kannte Erkenntniß des Strafsenats des Reichsgerichts allerdings mannigfache Irrthümer in den betheiligten Gewerbekreisen hervor⸗ gerufen hat, und daß, angeblich gestützt auf dieses Erkenntniß, die schwindelhaften und unreellen Ausverkäufe zugenommen haben, obgleich jenes Erkenntniß keineswegs ohne weiteres alle Nachschüsse zuließ, sondern nur Nachschübe unter gewissen Voraussetzungen. Aber immerhin scheint dieses Erkenntniß mißverstanden zu sein und zu einer Ausdehnung der vorhandenen Mißstände beigetragen zu haben.

Es ist auch an die preußischen Provinzial⸗ und Lokalbehörden die Frage gerichtet worden, ob es möglich sei, bei Ausperkäufen über⸗ haupt den Nachschuß von Waaren zu verbieten. Aber fast ein—⸗ stimmig ist die Antwort ertheilt worden, das scheine nicht ausführbar, weil sonst der Verkauf von Restbeständen bei Erbschaften und Konkursen vollkommen unmöglich oder nur mit empfindlichen Ver— mögensverlusten für die Betheiligten möglich sein würde. Es ist aber beabsichtigt, um den unzweifelhaft auf diesen Gebieten vorhan— denen Mißständen wirksam entgegenzutreten, die Polizeibehörden und die Staatsanwälte anzuweisen, in der Richtung vorzugeben, daß bei der Bekämpfung schwindelhafter Ausverkäufe ein öffentliches Interesse anzunehmen und deshalb auch im öffentlichen Interesse von Amts wegen dabei einzuschreiten sei, und es sollen ferner die Gerichts- vollzieher und Konkursverwalter darauf hingewiesen werden, zu den unreellen Ausverkäufen nicht irgendwie durch eine Thätigkeit ihrerseits die Hand zu bieten. Man muß abwarten, meine Herren, wie diese Maßregeln sich in der Praxis bewähren werden.

Der Herr Abg. Dr. Müller⸗Meiningen bat dann gefragt, wie die verbündeten Regierungen und speziell der Herr Reichskanzler oder das Reichsamt des Innern zu der Frage einer technischen Reichs Zentral behörde ständen. Ich will den Herren, die diesen Gedanken haben, nichts sagen, was sie unfreundlich berühren könnte: aber ich gestebe ganz offen: ich habe aus den Sachdarstellungen, die ich in der Presse gelesen habe, mir doch noch kein rechtes Bild machen können, was diese technische Reichs ⸗Zentralbehörde eigentlich leisten soll neben der Phrsikalisch. technischen Reichsanstalt, neben dem Patentamt, und in Rücksicht darauf, daß die Bauthätigkeit und die technischen Anlagen sowie alle die Angelegenheiten, die etwa unter diese technische Bebörde fallen könnten, überwiegend Landessachen sind. So lange also ein solches Projekt nicht weiter ausgereift ist, glaube ich, wird es für die der. bündeten Behörden kaum möglich sein, dasselbe in nabere Grwesgrng zu ziehen.

Ich komme nun auf einige Fragen des Arbeiterschutzes zu rechen.

Es ist zunächst hingewiesen worden auf die derbeerenden Wr kungen der Beruftzarbeiten unter den Steinarbeitern, und der Derr Abg. Wurm hat sich auf eine Broschüre derufen, die wedl erst in allerletzter Zeit erschienen sein muß. Mir ist sie weder zagerchickt worden, noch babe ich sie sonst zu Gesicht dekemmen. Mer hen längst vor dem Erscheinen dieser Broschäre babe ich untere M. Wal

wirthschaften ein und derselbe Betrieb; man würde also dem einen

den polnischen Landestheilen gehört nicht in mein Ressoxt, sondern

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