1901 / 29 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Feb 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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eben nicht angemessen angewendet worden ist, und da kann ich nur wiederholen: wenn Vorschriften erlassen und nicht befolgt werden, so bedaure ich das; es ist aber Sache der Lokalbehörden, darüber zu wachen, daß das, was reichsgesetzlich angeordnet ist, auch geschieht.

Damit schließt die Diskussion. Persönlich bemerkt der

Abg. Dr. Endem ann: Es ist mir nicht eingefallen, daß ich das erwähnte Sprichwort gegen den Herrn Antrick gerichtet habe, noch hat es an ihn gerichtet werden sollen. Ich bedaure aber, daß die bedingte Beleidigung seitens des Herrn Antrick gegen mich ehrlos und gemein“ mir ins Gesicht geschleudert worden ist, ohne Remedur seitens des Präsidenten gefunden zu haben. 5 erkläre Herrn Antrick, daß mir derartige Beleidigungen von seiner Seite Luft sind.

Auf eine kurze Bemerkung des Abg. Grafen von Oriola (nl.) zum Titel der Bureaubeamten des Kaiserlichen Gesundheitsamts erwidert der

Staatssekretär des Innern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren, ich kann die Frage selbstverständlich nicht be⸗ antworten. Ich habe die Vorlagen der verbündeten Regierungen zu vertreten und darf auf die Geschichte, wie diese Vorlagen entstanden sind, im einzelnen nicht eingehen.

Das Kapitel wird bewilligt.

Bei den Ausgaben für das Patentamt, in welchen 1 Direktor und 8 Stellen im Hauptamte in Zugang kommen sollen, führt der

Abg. Dr. Paasche (nl. aus, daß es dringend wünschenswerth sei, die Besetzung der neu in Aussicht genommenen Stellen thunlichst zu beschleunigen.

Abg. Hr. Müller⸗Meiningen (fr. Volksp.) bringt Klagen vor über die Art der Ausführung des Gesetzes über die Patentanwälte und über Eigenmächtigkeiten der Prüfungskommission. Er bedauert, daß der Reichstag seine Rechte in dieser Angelegenheit in wenig vorsichtiger Weise dem Bundesrath deferiert habe.

Staatssekretär des Innern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Ich muß gegenüber dem Herrn Vorredner zu— nächst bemerken, daß das Patentamt eine richterliche Behörde ist, daß der Instanzenzug innerhalb des Patentamts abgeschlossen wird, und daß ich auf die Entscheidungen des Patentamts sowie auf sein Ver— fahren keinerlei gesetzlichen Einfluß ausüben kann.

Betreffs der Klagen über die Prüfungskommissionen möchte ich bemerken, daß selbstverständlich bei den Verhältnissen, wie sie bei den Patentanwälten bestehen, während des Uebergangsstadiums, wo das Gesetz anfängt durchzugreifen, viele Klagen kommen werden. Aber warum haben wir denn das Gesetz gemacht? Um auf den Patentanwaltsstand einen Einfluß zu üben, um aus ihm all— mählich Elemente zu entfernen, die den Erfindern entschieden nicht förderlich sind. Wie nachsichtig übrigens Patentamt und Prüfungs— kommission da verfahren, mag sich daraus ergeben, daß bis zum 31. Dezember schon 151 Patentanwälte eingetragen waren.

Daß das Verfahren, wonach der Präsident eine formelle Vor— prüfung der Gesuche vornimmt, ungesetzlich sei, muß ich bestreiten. Er prüft nicht die Qualifikation der Bewerber, sondern lediglich ge⸗ wisse formelle Voraussetzungen, und dazu ist er entschieden befugt.

Schließlich befindet sich der Herr Vorredner im Irrthum mit seiner Behauptung, das Verfahren, wie der Bundesrath Gebrauch von seiner Befugniß gemacht habe, Verordnungen zu erlassen, stimme nicht mit dem Gesetz überein. Es war der Wunsch des Hauses und der Kommission, in dem Ehrengerichtsrath und Ehrengerichtshof den Patentanwälten ein gewisses Uebergewicht zu gewähren. Dagegen wurde ein Antrag, daß Patentanwälte in der Prüfungskommission in der gleichen Anzahl sich befinden sollten, wie die Mitglieder des Patentamts, ausdrücklich abgelehnt. In dem Kommissionsbericht Seite 8 heißt es:

„„Zu Absaß 2, welcher festsetzt, daß die Prüfung vor einer Kommission abgelegt werden solle, in welche Mitglieder des Patent amts und Patentanwälte durch den Reichskanzler zu berufen sind, war der Antrag gestellt, die Worte einzuschalten: in gleicher Anzahl“. Der Antrag wurde mit der Nothwendigkeit motiviert, den Berufegenossen auf die Zusammensetzung der vor allem für die Uebergangsjeit sehr wichtigen und einflußreichen Prüfungskommission einen gewissen Einfluß durch das Gesetz zu sichern; gerade für die prüfung aus dem aueländischen Patentrechte sei der Einfluß der zum Theile besser unterrichteten Berufegenossen sehr vortheilbaft. Der Antrag wurde abgelehnt.

Daraus ergiebt sich doch ganz klar, daß der Bundesrath durchaus

befugt war, in die Kommissien eine größere Anzahl von Patent amtsmitgliedern zu berufen, und daraus, daß es im Gesetz heißt: die Kommission besteht aus Mitgliedern des Patentamts und Patent⸗ anwalten, folgt noch keineswegs, daß die Zahl der Patentanwälte in der Kommission im Plural vorhanden sein müsse. Würde man selbst dieser Dedukttion gen, daß die Patentanwälte durch mehrere Personen in der Kommission vertreten sein müßten, so ware man doch berechtigt gewesen, drei Mitglieder des Patentamts und nur zwei Patentanwälte in dieselbe zu berufen. Diese Zahl von fünf Mitgliedern würde für die Prüfungekommission aber M groß sein; man bat sich daher auf drei Mitglieder beschränkt und durchaus entsprechend den Motiven, die zur Ablehnung des betreffenden Antrags geführt haben, zwei Mitglieder anwalt berufen.

des Patentamts und einen Patent⸗

Das Kapitel Reichs⸗Versicherungsamt“ wird auf Antrag des Abg. Dr. Spahn (Jenir) der Budgetkommission überwiesen; der Rest des Etats des Reichsamts des Innern wird ohne Debatte bewilligt.

Schluß Gi / Uhr. Nächste Sitzung Montag, den 4. Fe

brüar, 1 Uhr. (Etat der Justiz, des Reichsschatzamts, der Reichsschuld, des Rechnungshofs)

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist der nachstehende Entwurf eines Schaumweinsteuergesetzes nebst Begründung zugegangen: § 1.

Der zum Verbrauch im Inlande bestimmte Schaumwein aus Traubenwein, aus Obst⸗ oder Beerenwein (Fruchtwein oder aug wein— kaltigen eder weinäbnlichen Stoffen unterliegt einer in die Reichsfasse fließenden Verbrauchs abgabe (Schaumweinstenet).

Schaumwein, welcher nachweislich der Verzollung unterlegen bat, bleibt von der Abgabe befreit

Er Reichelanzler kann unter Justimmung des Bundesraths mit den zuständigen fremden Regierungen wegen Derbeifübrung einer Be⸗

steuerung des Schaumweins in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietstheilen, wegen Ueberweisung der Steuer für den im gegenseitigen Verkehr übergehenden Schaumwein oder wegen Be⸗ gründung einer Stenergemeinschaft Vereinbarungen treffen.

Die . beträgt:

2. für Schaumwein, der aus Fruchtwein hergestellt ist, 29 3 für jede Flasche; i

b. für anderen Schaumwein,

falls er mittels Flaschengährung hergestellt ist, 60 3 für jede Flasche; .

falls er nicht mittels Flaschengährung hergestellt ist, 40 3 für jede Flasche. . ö .

Für jede halbe Flasche ist die Hälfte und für jede kleinere Flasche ein Viertel der anf die Flasche ,. Steuer zu entrichten.

Als ganze Flaschen werden alle Schaumwein enthaltenden Um⸗ schließungen mit ., üher 425 bis 850 cem behandelt; Um⸗ schließungen mit Raumgehalt über 230 bis 425 cem gelten als halbe Flaschen. Der Bundesrath ist ermächtigt, für ,,, mit Raumgehalt über 859 oder unter 120 Cem besondere Steuersätze unter Zugrundelegung der Einheitssätze des Absatzes 1 festzusetzen.

Die niedrigeren Steuersätze von 20 3 für Schaumwein, der aus Fruchtwein hergestellt ist, und von 40 n anderen Schaumwein, der nicht mittels Flaschengährung hergestellt ist, kommen nur dann zur Anwendung, wenn die genannten Schaumweine bei der Abfertigung zur Versteuerung mit der, nach z 26 erforderlichen Bezeichnung der Beschaffenheit versehen sind; fehlt diese Bezeichnung, so ist der Steuersatz von 60 8 anzuwenden. =

§8 3.

Die Schaumweinsteuer ist zu entrichten, sobald der Schaumwein aus der Steuerkontrole in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung . eilen g verpflichtet, der den Schaumwein zur freien Verfügung erhält. ; ö

Gegen Sicherheitsbestellung ist die Schgumweinsteuer zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann sie auch ohne Sicherheits— . gestundet werden. 64

Für versteuerten Schaumwein, der als Probe abgegeben oder der dem Hersteller von dem Empfänger als unbrauchbar zur Verfügung gestellt wird, erhält der Hersteller eine Vergütung der Steuer. Dieselbe wird nach näherer Bestimmung des Bundesraths jährlich in einer Pauschsumme gewährt, die nach dem Steuerwerthe des gesammten aus der Fabrik des Herstellers abgefertigten Schaumweins zu bemessen ist, jedoch zwei Hundertstel dieses Werthes nicht übersteigen darf.

5.

Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Schaumweinsteuer verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuer pflicht oder der Steuerentrichtung. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Steuer (68 18 und 19) verjährt in drei Jahren.

Wer Schaumwein herstellen will, hat vor der Eröffnung des Betriebes der Steuerbehörde einen Grundriß und eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran grenzenden Räume vorzulegen und eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einzureichen, welche über die Hauptabschnitte des Verfahrens und über die dabei benutzten Räume Auskunft giebt. j

Die Betriebs- und Lagerräume sowie Aenderungen derselben be⸗ dürfen der Genehmigung der Steuerbehörde. In der Genehmigung sind die Räume zu bezeichnen, die als Fabriklager für den fertigen Schaumwein (8 10) dienen sollen.

Die Genehmigung der Betriebs⸗ und Lagerräume ist in der Regel zu versagen, wenn mit ihnen Räume, in denen versteuerter Schaumwein gelagert oder verkauft werden soll, in unmittelbarer Verbindung stehen; auf Verlangen der Steuerbehörde müssen solche Räume derartig von der Fabrik getrennt sein, daß Schaumwein nicht anders als auf offener Straße in sie übergeführt werden. kann.

§ 7.

Jeder Wechsel im Besitz einer Schaumweinfabrik ist der Steuer behörde binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen.

Gesellschaften, welche Schaumwein herstellen, und Inhaber von Schaumweinfabriken, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebs— leiter in ihrem Namen und Auftrage handelt.

§8. ; Der Bundesrath kann vorschreiben, daß auch einzelne zur Her stellung des Schaumweins dienende Geräthe anzumelden sind und daß außerhalb der Schaumweinfabriken befindliche Geräthe, welche zur Herstellung von Schaumwein mittels Kohlensäurezusatzes geeignet sind, der Anmeldung und Steuerkontrole unterliegen.

. Geräthe, die zur Herstellung von Schaumwein mittels Kohlen säurezusatzes dienen, können für die Zeit, in der sie nicht benutzt werden, unter amtlichen Verschluß gelegt werden.

§. 9.

Für den Abfertigungsdienst sind in der Fabrik nach näherer Be— stimmung der Steuerbehörde die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen und mit dem nöthigen Geräth auszustatten; auch ist für Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung und Erwärmung dieser Räume zu sorgen.

66

Fertiger Schaumwein darf nur in den Räumen der Fabrik auf zewahrt werden, die als Fabriklager genehmigt sind. Die Lager bestaände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit dem Lagerbuche (8 11) zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist abzusehen, wenn und soweit dargethan wird, daß eine Steuerhinterziehung nicht stattgefunden bat, sondern daß die Feb mengen auf andere, eine Stenuerschuld nicht begründende Umstände zurückzuführen sind.

§11.

Den Herstellern von Schaumwein liegt ob, über ibren gesammten Betrieb, ine besondere über die in den einzelnen Betriebsabschnitten gewonnenen Erzeugnisse und über den Ab und Zugang an Schaum⸗ wein im Fabriklager, nach den von der Steuerbehörde mitzutbeilenden Mustern Anschteib ungen zu führen. Es kann vorgeschrieben werden, daß einzelne Betriebshandlungen vor ihrer Vornahme der Steuer behörde anzuzeigen sind und daß der fertige Schaumwein binnen be— stimmter Frist entweder zum Ausgange aus der Fabrik abgemeldet oder in das Fabritlagerbuch eingetragen werden muß.

Die zu führenden Anschreibungen sind nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu balten. Außerdem sind den Oberbeamten der Steuewerwalkung die auf die Herstellung und Veräußerung von Schaumwein sich beziebenden Geschäftsbücher und Geschaftspapiere auf Erfordern zu seder Jeit zur Einsicht vorzulegen.

§ 12.

Die Schaumweinfabriken unterliegen der steuerlichen Revisien. Die Steuerbeamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerraume, solange sie gesffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Jeit, anderenfalls don Morgens 6 Uhr bie Abends 9 Uhr zu besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß zu verlangen. Die Revisionsebefugniß erstreckt sich auf alle Räume der Fabrik owie auf die mit derselben in Verbindung stebenden oder unmittelbar daran grenzenden Räume. Die Jeitbeschräntung fallt fort, wenn Gefahr im Verzuge liegt.

813.

Der Fabrilinhaber hat den Steuerbeamten jede im Steuerinteresse erforderliche Auskunft über den Fabrikbetrieb zu erteilen und bei allen zum Zwecke der Kontrole oder Abfertigung stattfindenden Amts⸗ bandlungen die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu jassen,. welche nothwendig sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschafte in den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere sst auch für Beleuchtung zu sorgen.

§5 14.

Auf Antrag des Fabrikinbabers kann die Herstellung von Schaum

wein unter ständige amtliche Bewachung gestellt werden.

Für neu entstehende Fabriken, deren Inhaber oder Betriebsleiter wegen Defraudation der Schaumweinsteuer bestraft sind, kann die ständige amtliche Bewachung auch * Antrag angeordnet werden.

Die Entnahme von fertigem Schaumwein aus der Fabrik ohne amtliche Abfertigung ist verboten. Zum Zwecke der Abfertigung ist der Steuerbehörde eine schriftliche Anmeldung 2 Wird die Abfertigung zu den niedrigeren Steuersätzen beansprucht, so sind die Beamten befugt, einzelne Flaschen zu öffnen und , hieraus zu entnehmen. .

z·ꝛer Bundesrath kann für die Abmeldung und Abfertigung von Proben Erleichterungen zulassen und anordnen, daß auch solche Er⸗ zeugnisse abzumelden und abzufertigen sind, die als fertiger Schaum⸗ wein noch nicht angesehen werden können. Die Bestimmung des Absatzes 1 und die auf Grund des Ab⸗ satzes 2 erlassenen Vorschriften sowie die darauf bezüglichen Straf⸗ vorschriften sind nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde durch Aushang in der Fabrik bekannt zu ö

Schaumwein, der beim Ausgang aus der Fabrik nicht versteuert wird, bleibt unter Steuerkontrole, bis die Versteuerung oder Ausfuhr erfolgt. Der unter Steuerkontrole stehende Schaumwein kann ins— besondere auch in eine andere Schaumweinfabrik oder in eine Rieder⸗ lage für unversteuerten Schaumwein übergeführt werden.

Die näheren Vorschriften, insbesondere über die Bedingungen, unter denen Niederlagen für unversteuerten Schaumwein zuzulassen sind, trifft der Bundesrath. ö

17.

Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken und in den steuerfreien Niederlagen erfolgen in den vom Bundesrathe näher zu bestimmenden Grenzen gebührenfrei.

18

Wer es unternimmt, die Schaumweinsteuer zu hinterziehen, macht sich der Defraudation schuldig.

Die Defraudation der Schaumweinsteuer wird insbesondere als vollbracht angenommen:

a. wenn mit der Herstellung von Schaumwein begonnen wird, bevor die Betriebs- und Lagerräume genehmigt sind (F 6), oder wenn Geräthe, deren Anmeldung vorgeschrieben ist (8 8), vor ihrer An— meldung zur Herstellung von Schaumwein benutzt werden;

b. wenn fertiger Schaumwein nicht innerhalb der ei e g Frist zum Ausgang aus der Fabrik abgemeldet oder in das Fabrik⸗ lagerbuch eingetragen wird (8 11);

c. wenn Schaumwein ohne vorhergehende Abmeldung in der . verbraucht oder aus derselben hinweggebracht wird § 15);

d. wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Schaumwein unbefugter Weise verfügt wird (8 16)

6. wenn Schaumwein bei der Abfertigung aus der Schaumwein⸗ fabrik oder der steuerfreien Niederlage unrichtiger Weise die Bezeichnung einer Beschaffenheit trägt, die einen niedrigeren Steuersatz begründen würde (5 2 Absatz 4.

Der Defraudation wird es gleichgeachtet, wenn jemand Schaum⸗ wein, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen 1 daß hinsichtlich desselben eine Defraudation verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt.

Das Dasein der Defraudation wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet. Wird festgestellt, daß eine Defraudation nicht verübt oder nicht beabsichtigt ist, so findet nur eine Srd nn, nach Maßgabe des z A statt.

§ 19.

Wer eine Defraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, min— destens aber dreißig Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Außer dem ist die Steuer nachzuzahlen.

Kann ein vorenthaltener Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig Mark bis zu zehntausend Mark ein.

Liegt eine Uebertretung vor, so sind die Beihilfe und die Be günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu be strafen.

F. 21 1 !

Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach voraus gegangener Bestrafung wird die im 5. 19 angedrohte Strafe ver doppelt.

Jeder fernere Rückfall zieht Gefängniß bis zu 3 Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geld strafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall an— gedrohten Strafe erkannt werden.

Die Rückfallstrafe ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen oder ihre Voll streckung verjährt ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Ver büßung oder dem Erlasse der früheren Strafe oder der Verjährung ihrer Vollstreckung bis zur Begehung der nenen Strafthat drei Jahre verflossen sind.

S 21.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders be⸗ kannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Defraudation verwirkt ist, mit einer Ordnungestrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet.

Mit Ordnungestrafe nach Maßgabe des Absatzes 1 wird ferner belegt:

a. wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen 2 einer auf die Erhebung oder Ueberwachung der Schaumweinstener bezuglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des § 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt:

b. wer sich Vandlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes in Bezug auf die Schaumweinsteuer verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand des F 113 oder des F 114 des Straf⸗ gesetzbuchs vorliegt.

§ 22.

Dersteller von Schaumwein haften für die von ihren Verwaltern, Geschäfts führern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienst oder Lohn stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltunge— mitgliedern verwirkten Geldstrafen und Projeßkesten und für die nach zuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schul digen. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderbandlang obne ihr Wissen verübt ist, so haften sie nur für die Steuer. Die Haftung für Geld⸗ strafen kann nur durch richterliches Urtheil ausgesprochen werden.

Ist die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beizutreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch ju nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.

§ 23.

Unbeschadet der verwirkten Ordnungestrafen kann die Steuer behörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bie zu fünfhundert Mark erzwingen.

§ 24.

Hinsichtlich des Strafverfahrens sowie in Betreff der Straf⸗ milderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschristen zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderbandlungen gegen die Jollgesetze bestimmt. Geldstrafen fallen dem Staate zu, ven dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.

Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, den anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre.

(Schluß in der Zweiten Beilage)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M 29.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

§ 25.

Die Erhebung und Verwaltung der Schaumweinsteuer erfolgt durch die Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach Maßgabe der vom Bundesrathe zu erlassenden . en Vergütung gewährt,. . .

Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stations-Kontroleure üben in Bezug auf die Ausführung des Schaum- weinsteuergesetzes dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern bei⸗ gelegt sind. .

Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Theile des Reichsgebiets zahlen an Stelle der Schaumweꝛnsteuer einen ent⸗ sprechenden Ausgleichungsbetrag . Reichskasse.

26

Schaumwein, der gewerbsmaͤßig verkauft oder feilgehalten wird, muß ö Bezeichnung kragen, welche das Land und erforderlichenfalls den Ort erkennbar macht, in welchem er auf die Flasche 6st worden ist. Bei Schaumwein, der aus Fruchtwein hergestellt ist, und bei anderem Schaumwein, der nicht mittels , hergestellt ist, muß die Bezeichnung ferner die Verwendung von n twein oder die Herstellungsart ersehen lassen. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrath. . . .

Die vom Bundesrath vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr üblichen Angebote mit aufzunehmen.

§5 27. Wer Schaumwein gewerbsmäßig verkauft, feilhält oder anbietet, r . Sb f. des § 26 genügt ist, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft, bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung des verkauften oder seil gehaltenen Schaum⸗ weins erkannt werden ohne Unterschied, ob er dem Verurtheilten gehört oder nicht. ; . Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 66.

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1901 mit der Maßgabe in Kraft, daß für fl e be Fabriken die nach S 6, § 7 Absatz 2 und S8 erforderlichen Anzeigen ö. Vermeidung der im § Al vorgesehenen Drdnungsstrafen bis zum 1. September 1901 zu erstatten sind.

Vom 1. Oktober 1901 ab werden Landessteuern vom Schaum— weine nicht mehr erhoben.

Schaumwein, der sich am 1. Oktober 1901 außerhalb einer Schaumweinfabrik, einer Zollniederlage oder einer steuerfreien Nieder⸗ lage befindet, unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesraths der Schaumweinsteuer in Form einer Nachsteuer.

Von der Nachsteuer befreit bleibt:

a. Schaumwein, der nachweislich der Verzollung unterlegen hat;

b. Schaumwein im Besitz von Haushaltungsvorständen, die weder Ausschank noch Handel mit Getränken betreiben, sofern die Gesammt— menge nicht mehr als 20 Flaschen beträgt.

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Literatur.

F. F. Walther von der Vogelweide. Philologische und bistorische Forschungen von Konrad Burdach. Erster Theil. Leipzig. Verlag von Duncker und Humblot. 320 S. Pr. 7, 20 Der vorliegende erste Band der Forschungen Konrad Burdach's über Walther von der Vogelweide enthält zunächst ein Lebensbild des Dichters in folgenden fünf Kapiteln: Aeußere persönliche Verhältnisse, Entwickelun sgang, Politische Dichtung, Sittliche Lebensanschauung, Dichterische Tunst. Die daran angeschlossenen Untersuchungen behandeln Walther' Scheiden gus Oesterreich sowie seinen ersten Spruchton und den staufischen Reichsbegriff. Ein Anhang enthält Anmerkungen, Nachträge und Berichtigungen. Die der politischen Dichtung Walther's zukommende Bedeutung schildert der Verfasser in seinem Vorwort mit folgenden begeisterten Worten: ‚Walther's Spruchdichtung ist die großartigste poetische Gestaltung des gigantischen Kampfet zwischen dem ghibellinischen Imperialismus auf deutscher und dem wpäpstlichen Imperialismus auf italienischer Grundlage. Wie versinken daneben alle politischen Sirventes der pro— vençalischen Troubadours mit ihrer Stillosigkeit, ihrer erbitten Nhetorik und Verworrenheit! Wie treten gegen die Geschlossenbeit und Wucht, gegen die Plastik und dramatlsche Bewegung seiner Sprüche selbst die genialen poetischen Psmphlete der Vaganten zurück! Er allein hat den größten weltgeschschtlichen Stoff ganz mit künst— lerischer Freiheit, ganz aus dem lebendigen Augenblick, ganz aus seiner Personlichkeit und ganz aus dem nationalen Gefühl zur stärksten Wirkung auf Tausende gestaltet, die auch der italienische Gegner widerwillig anerkennen mußte. Welchem anderen politischen Dichter der Welt ließe sich Gleiches nachrübhmen?“ Im Anschluß an diese Würdigung der Spruchdichtung Walther's bemertt der Verfasser über den leitenden Gedanken in seinen Untersuchungen: „Auch unser ge— liebter herrlicher Freund hätte indessen nicht vermocht, diese Hebe zu erklimmen, wäre er nicht dem Zentrum der Reichspolitik und damit auch der Weltpolitik nahe gewesen Ich nehme es alg ein Haupt- verdienst der folgenden Blätter für mich in Anspruch, Walther't unmittelbare Beziehung zu den Gedanken, welche die Leiter der staufischen Reichskanzlei, der Hoffanzler Konrad von Querfurt, Bischof von Hildesheim und Wärzburg, und namentlich der Reichs. Ministerial Konrad ven Scharfenberg mit seinen gleichgesinnten Standesgenessen vertraten, und seine enge, dauernde Verbindung mit dem bewährtesten und überzeugtesten Führer der ghibellinischen Reichevolitik. Wolfger von Ellenbrechte kirchen, erwiesen oder doch zur größten Wahr scheinlichkeit hoben zu haben. Der Historiker nicht minder wie der Germanist wird aus den feinsinnigen Untersuchungen des geistvollen Autors mannigfache Belehrung schoöpfen.

Die mecklenburgischen Münzen des Großberzog— lichen Münzkabinets. Erster Theil. Die Bracteaten und Denare. Herausgegeben ven hr. O. Oertzen. 64 Bogen. mit 3 Lichtdrucklafeln, 216 Münzabbildungen enthaltend, sowie 33 Tert— bildern. Schwerin i. M., Barensprung sche Vofbuchdruckerei. Prei 44 Der Verfasser dieses Buches, Münzwart des Schweriner Kabinetg, hat sich bereits in Fachkreisen durch verschiedene andere Neiträge zur mecklenburgischen Münzgeschichte bekannt gemacht. Er giebt zunachst eine Darstellung der ältesten mecklenburgischen Münsgeschichte und behandelt dann die Münzverhältnisse zur Zeit der Wendenberrschaft, wobei er feststellt, daß die ersten bekannten mecklenburgischen Münzen nicht um 120), wie man bisher annahm, sondern erst nach 1229 unter Jobann von Mecklenburg und Nicolaus ven Werle geschlagen worden sind. Weiterhin verbreitet er sich über die mecklen kurgischen Wäbrnngeverhältnisse im 13. und 11. Jabrbundert, über die Münzen der mecklenburgischen Fürsten, der Grafen und Bischese ven Schwerin und der beiden Seestadte Rostock und Wismar. Dan

n ausführliches Verzeichniß aller im Großberzoglichen Münikabinet zu Schwerin vorhandenen Rracteaten und Denare, im Ganien T6 Nummern anf Grund der Funde chronolegisch geordnet. Daaselbe giebt nicht nur ein

Berlin, Sonnahend, den 2. Februar

übersichtliches Bild der gesammten Münzprägung des 13. und 14. Jahr⸗ hunderts in Mecklenburg, sondern berichti t auch im einzelnen manche von früheren Münzforschern aufgestellten i cn, und enthält beachtens⸗ werthe Bemerkungen über die Münzfunde sowie über die Zutheilung einzelner Münzen. Die dem Werke beigegebenen fünf Tafeln mit ahlreichen Abbildungen mecklenburgischer Bracteaten und Denare in * tdruck sind sorgfältig ausgeführt, Allen Freunden der Münzkunde wird das Buch willkommen sein. Sein Preis ist in Anbetracht der vornehmen Ausstattung ein mäßiger.

Aus Anlaß des am 2. Januar festlich begangenen fünfund⸗ , ,. Jubiläums der Reichsbank erschien in Eckstein's iographischem Verlag, Berlin W., Königgrätzerstraße 2, ein Sonder⸗ abdrutk des betreffenden Abschnitts aus dem historisch-biographischen Werke „Industrie, Handel und Gewerbe in deutschen Landen“ (Herausgeber und Redakteur:; Julius Eckstein). Das vor⸗ nehm ausgestattete Großfolioheft enthält zunächst eine Biographie des . des Reichsbank-Direktoriums, Wirklichen Geheimen Raths Dr. jur. Richard Koch mit einem in HJelio— gravüre von Dr. E. Albert in München nach photo—⸗ graphischer Aufnahme. vorzüglich ausgeführten Porträt, dann einen Aufsatz von Hr. Karl Helfferich über die Geschichte der Reichs- bank seit ihrer Errichtung, die Wirksamkeit und die Erfolge derselben (nebst einer , . Ansicht des Reichsbankgebaudes) und endlich einen Bericht über die Feier des Jubiläums nebst wörtlicher Wiedergabe der dabei gehaltenen Ansprachen.

*

Hamerling's Werke. Volksausgabe in vier Bänden. Ausgewählt und herausgegeben von Dr. Michael M. Raben⸗ lechner. Mit einem He et ort von Peter Rosegger. Voll⸗ stndig in 35 Lieferungen zu 50 5. Verlagsanstalt und Druckerei A.⸗G. (vorm. J. F. Richter) in Hamburg. Erste Lieferung. Die Verlagsbuchhandlung erfüllt durch diese Volksausgabe einen lange ehegten Wunsch des Dichters, der noch in seinen letzten Lebensstunden . mit dem Gedanken einer billigen Ausgabe seiner ausgewählten Werke beschäftigte, und wird sich mit derselben sicherlich auch den Dank der tg. und Verehrer Hamerling's verdienen. Die neue Ausgabe entspricht, nach der vorliegenden Probelieferung, allen berech- tigten Bir he durch gute Ausstattung, klaren Druck auf gutem Papier und modernen Buchschmuck, bei relativ billigem Preise. Es wird dadurch auch dem minder Bemittelten Gelegenheit gegeben, sich die Werke des großen österreichischen Dichters anzuschaffen, der bis jetzt, besonders in Norddeutschland, leider noch Vielen unbekannt geblieben und nicht nach seinem vollen Werthe gewürdigt worden ist. Die neue Ausgabe enthält das Beste, was die Muse Hamerling's geschaffen hat; sie beginnt mit der Epik und bringt an erster Stelle die Dichtung, die zuerst Hamerling's Namen bekannt gemacht hat, das Epos „Ahasver in Rom“. Diesem sollen die weiteren Epen „Der König von Sion‘, „Germanenzug', „Amor und Pspyche“ und „Homunkulus“ = folgen. An diese epischen Werke werden sich anreihen:! das Drama ‚Danton und Robespierre“ und das Scherzspiel Teut“‘. Dann folgen die lyrischen Werke „Sinnen und Minnen“, „Blätter im Winde“, Venus im Exil“. Den Schluß soll der Roman „Aspasia“ bilden. In dem Geleitwort, welches der be kannte steirische Dichter Peter Rosegger dieser Volksausgabe mit auf den Weg gegeben hat, hebt derselbe hervor, daß Hamerling zu jenen Auserwählten gehöre, die nie aus der Mode kommen können, weil sie nie in der Mode waren. Er dürfe aber nicht bloß der Dichter für die Auserlesenen bleiben, die seine Bedeutung erkannt haben, er müsse, wie es ja stets des Barden Wunsch und Lust gewesen, des Volkes eigen werden.

Deutsche Revue. Eine Monatsschrift, herausgegeben von Richard Fleischer, Deutsche Verlags -Anstalt in Stuttgart und Leipzig. Preis des Jahrgangs 24 , vierteljährlich 6 . Das erste Deft des XXVI. Jahrgangs 1901 hat folgenden Inhalt: Vize Admiral a4. D. Werner: Kaiser Wilbelm und die Entwickelung der Marine. Louig Becke: Baldwins Loisé, Erzählung aus Polvnesien.

Wirklicher Geheimer Rath und Unter⸗Staatssekretär a. D. Justus von Gruner: Rückblick auf mein Leben. A. Kußmaul: Geschichte eines Kranken mit räsonnierendem Wahnsinn, ein Spiegelbild der deutschen Psychiatrie zu Anfang des 19. Jahrhunderts. Hermann Diels: Das Problem der Weltsprache. lor. B. Weinstein: Wissen schaftliche Wandlungen Adelheid von Asten Kinkel: Johanna Kinkel in England. Professor Dr. Adolf Kamphausen: Die christ⸗ liche Mission und die jetzigen Wirren in China. Professor Dr. Tranß Funk -Brentano: Marie Antoinette. Ludwig Barnay: Zur Darsiellung des Hamlet J. Stadling: Andrae, biograxhische Notizen und versönliche Erinnerungen. Berichte aus allen Wissen schaften. Medißin: Dr. Busch, Arzt: Gewerbliche Vergiftungen. Literarische Berichte Gingesandte Neuigkeiten des Büchermarktes

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Auch hat der Minister gebliebenen, Muster über Vorschriften des beobachtet werden Neshreikn g sein ibrer (Hröße, ihn lournal oflleiel

Zel 1 begünsti, für Starlefabril Gouvernement Gutachtens vo

Minister bestätigten Regeln über die zollbegünstigte Einfuhr von Bruchreis für den Bedarf von Stärkefabriken a , worden, während des Jahres 1901 80 000 Pud Bruchreis zum ermäßigten Zollsatze von 15 Kop. für das Pud einzuführen. (Zirkular des Zoll⸗Departements vom 19. Dezember 1900, Nr. 27 161.

Schiffsverkehr an den Kai-Anlagen in Hamburg im Jahre 1900. J 1900 Zahl deran⸗ Raum⸗ Zahl der an. Raum gekommenen gehalt gekommenen gehalt Schiffe Reg.⸗Tons Schiffe Reg.⸗Tons Deutsche Dampfschiffe .. 1692 2405272 1729 2637 730 ö Segelschiffe. 44 2041 118 h 232 ö See ⸗Schleppkähne 144 38 398 174 53 867 Englische Dampfschiffe .. 1910 148503 1882 1306194 Segelschiffe .. I 94 Französische Dampfschiffen. 57 58 993 69 68 890 Rrortden he Dampfschiffe. 270 142 759 269 1654 197 . Segelschiffe. l 72 Dänische Dampfschiffe .. 179 53 347 193 54941 ö Segelschiffe .. 3 144 4 277 Schwedische Dampfchiffe . 101 49 000 101 47 238 Holländische Dampfschiffe. 215 74 351 213 70 960 ö Segelschiffe. 24 1733 64 4343 Spanische Dampfschiffe .. 42 30 070 44 41 500 Ff. . 3 2530 Belgische -. ö 41067 J 498 Italienische . 1627 Desterreichische 3. = l Peruanische ö . l 53 Zusammen . . 1686 41347577 48665 4450114. Während des Jahres 1900 kamen nach Hamburg 305 Schiffe von 145 787 Reg. ⸗-Tons von Grimsby, 161 Schiffe von 117 6594 Reg.⸗Tons von Leith, 136 Schiffe von 136960 Reg.⸗Tons von Liverpool, 473 Schiffe von 252 555 Reg.⸗-Tons von London, 445 Schiffe von 126716 Reg. Tons aus den Häfen der Ostsee, 254 Schiffe von 129 109 Reg.Tons aus verschiedenen Häfen Norwegens, 203 Schiffe von 240 793 Reg. Tons aus den Häfen des Mittelländi— schen Meeres und der Levante, 92 Schiffe von 114729 Reg. Tons aus West Afrika, 72 Schiffe von 182 164 Reg.⸗Tons aus Ostindien, 46 Schiffe von 139 675 Reg⸗Tons aus Ost-Asien, 49 Schiffe von 114297 Reg.⸗-Tons von der Westküste von Zentral⸗ und Süd⸗Amerika, 145 Schiffe von 344 819 Reg. Tons aus Brasilien und La Plata, 90 Schiffe von 142 762 Reg. Tons aus Westindien, 58 Schiffe von 113 682 Reg.⸗Tons von New Orleans und Galveston, 46 Schiffe mit 207 601 Reg.⸗-Tons von Baltimore und 116 Schiffe von 581 768 Reg. Tons von New Vork. 4234 Schiffe von 4 126242 Reg.⸗Tons brachten Ladung und 631 Schiffe von 323 872 Reg.⸗Tons kamen in Ballast an. (Nach den Anschreibungen der Kaiverwaltung in Hamburg.!

Italien.

Zolltarifentscheidungen. Mattoni's Moorlauge zu Bädern in Flaschen mit Angabe ihrer charakteristischen Eigen schaften und medizinischen Verwendung ist nach ihrer Zusammen setzung und Verwendung unter die Klasse der medizinischen Badesalze zu begreifen, die vom amtlichen Waarenverzeichniß auf die nicht besonders genannten chemischen Produkte verwiesen werden. Als solches und zwar als nicht alkoholhaltiges, unterliegt die Moorlauge nach Tarifnummer 59 einem Zoll von 10 Lire für den Doppel zentner.

Schmirgelbänder aus Leinen sind in analoger Anwendung der Bestimmung des amtlichen Waarenverzeichnisses, wonach Schmirgel gewebe aus Leinen wie die betreffenden Gewebe ohne Schmirgel zu behandeln sind, wie leinene Bänder nach T. Nr. 99 zu verzollen.

Kämelhaar, gekämmt, wie Kammwolle in Zügen oder in starken Knäueln eingehend, ist wegen seiner Bearbeitung, die es durch das Kämmen erfahren hat als gekammte Wolle nach T.Nr. 1304 zu verzollen

Premier Russian Cream, ein Schuh oder Lederglanz in Glasbüchsen von Everett in London, unterliegt nach der vom amt lichen Waarenverzeichniß für Schuhglanz getroffenen Bestimmung dem Joll für Schuhwichse nach T. Nr. 84a 2 mit 8 Lire für den Doppelzentner.

Eisenbabnschienen, Typus oenir, gerade und ge bogen, mit Sohle und gekehltem Kopf, der an jedem Ende der

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