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thatsächlich in einer, wie ich hoffe, auch für den Herrn Vorredner be⸗ friedigenden Weise geregelt.
Wenn er den Wunsch hat, daß dieser Rechtszustand auch in einer autoritativen Weise zur Kenntniß der betheiligten Kreise kommen möge, so ist dem auf der einen Seite bereits dadurch entsprochen worden, daß die Reichsverwaltung den betreffenden Rheinufer⸗ staaten von dem Sachverhalt Mittheilung gemacht hat, und auf der anderen Seite hoffe ich, daß die Erklärung, die ich namens der Reichs verwaltung hier abzugeben in der Lage bin, das Ihrige thun wird, um dem Wunsche des Herrn Vorredners zu genügen. Wir haben uns aber weiter mit der Anfrage an die Rheinuferstaaten ge⸗ wendet, ob sie unter den dargelegten Verhältnissen, wo ja die Gerichte in Holland die in Deutschland bestellten Pfandrechte anerkannten, noch Werth darauf legten, daß ein Vertrag mit Holland geschlossen würde, der dieses auch vertragsmäßig, international⸗rechtlich feststellt. Ein Theil der Uferstaaten hat das Bedürfniß dazu verneint. Ein anderer Theil allerdings hat trotzdem Werth darauf gelegt, daß ein solcher Vertrag abgeschlossen werde. Wir haben uns entschlossen, dem Wunsch der letzteren Staaten entgegenzukommen, und es wird nun⸗ mehr mit der niederländischen Regierung darüber verhandelt werden, um das, was jetzt besteht, auch noch in einem internationalen Ver— trage festzulegen, womit dann vollends den Wünschen der Interessenten Rechnung getragen sein wird.
Was die Verhältnisse zu Belgien betrifft, so sind wir dort nicht in der glücklichen Lage, ähnlich prozedieren zu können wie Holland gegenüber, und das liegt daran, daß der Rechtszustand in Belgien, soweit es sich um die Bestellung von Pfandrechten an Flußschiffen handelt, nicht derart ist, daß wir ein Gegenseitigkeitsverhältniß eintreten lassen könnten. Wir werden aber unsererseits, indem wir die Wichtigkeit der Sache vollkommen aner⸗ kennen, die Frage im Auge behalten und, sobald uns durch eine Aenderung des Rechtszustandes in Belgien die nöthige Unterlage ge⸗ geben sein wird, versuchen, auch dort zu einer internationalen Verein⸗ barung zu gelangen.
Der Herr Vorredner ist dann auf die Frage der kaufmännischen Schiedsgerichte gekommen und hat einen Theil der für die Erledigung dieser Frage nach seiner Ansicht maßgebenden Gesichtspunkte des weiteren erörtert. Ich kann in diesem Punkte nur erklären, daß das Reichs-Justizamt zur Zeit mit der Frage noch nicht befaßt ist. Die Frage liegt in dem zunächst und hauptsächlich betheiligten Ressort, dem Reichsamt des Innern. Ich bin zu meinem Bedauern nicht in der Lage, zu sagen, wie weit die Verhandlungen dort gediehen sind. Ich kann mich unter diesen Umständen auch auf eine Er⸗ örterung der sachlichen Gesichtspunkte, die von dem Herrn Vorredner hier vorgetragen worden sind, nicht einlassen, da naturgemäß die Reichs- Justizverwaltung ihre Stellung erst nehmen kann, nachdem sich die Reichsverwaltung des Innern ihrerseits über die Gesichtspunkte, die sie einem eventuellen Entwurfe zu Grunde legen will, schlüssig gemacht hat. Ich kann also dem Herrn Vorredner nur anheimgeben, wie ich dies übrigens auch schon in früheren Jahren gethan habe, sich mit seinen Wünschen zunächst an den Herrn Staats⸗ sekretär des Innern wenden zu wollen. (Zuruf. )
Endlich, meine Herren, ist der Herr Vorredner gekommen auf die Bauhandwerker⸗Frage, um mich kurz auszudrücken. Da liegt die Sache so, daß die Kommission, deren Thätigkeit ich im vorigen Jahre hier zu berühren Gelegenheit hatte, nunmehr sich schlüssig ge⸗ macht hat. Sie ist aber in ihren Entschließungen nicht voll—⸗ ständig einig geworden. Eine Majorität der Kommission hat einen Entwurf aufgestellt, von dem sie Abhilfe der bestehenden
nebelstände erwartet; eine Minorität ist diesem Standpunkt entgegen⸗ getreten und hat ihre Auffassung in einem anderen Gesetzentwurf niedergelegt. Es liegt zur Zeit bei der Königlich preußischen Re⸗ gierung, sich darüber schlüssig zu machen, ob und welchem von diesen beiden Entwürfen der Kommission sie beipflichten will. Sie werden
aber aus der Thatsache, daß diese Kommission, die doch aus Autoritäten
auf dem fraglichen Gebiete besteht, trotz der langen und ernsten Ver⸗
handlungen nicht einig geworden ist, schließen wollen, daß die Frage in lösen ist, wie der Herr Abgeordnete vorher Wenn er sich auf Salomonsobn über die einschlagenden so kann ich anerkennen, daß das eine außerordentlich verdienstliche und gründliche Arbeit ist. Sie
r That nicht so leicht zu bier anscheinend hat auseinander setzen wollen. Buch des Herrn Dr.
amerikanischen Verhältnisse berufen hat
ist auch der Kommission bekannt geworden; gleichwohl hat die Kom
gegenüber gemacht hatte, und hat die Warnung ausgesprochen, daß man sich doch hüten möge, in die Selbständigkeit der Gerichte ein⸗ zugreifen. Er hat dabei der Meinung Ausdruck gegeben, daß, wenn von seiten der Reichs-Justizverwaltung der Versuch gemacht werden sollte, einzuwirken auf die Thätigkeit der bayerischen Gerichte, der bayerische Herr Justiz⸗Minister sich dies höflichst ver⸗ bitten werde. Ich glaube, ich habe vorhin kein Wort gesagt, das darauf schließen lassen könnte, es sollte auch nur der leiseste Versuch von unserer Seite gemacht werden, in die Selbständigkeit der Gerichte einzugreifen. Davon ist gar keine Rede; es handelte sich nur darum — und lediglich in dem Sinne habe ich die Aeußerungen des Herrn Abg. Bassermann verstanden, in dem Sinne würde ich auch nur vor⸗ gehen können —, diejenigen Befugnisse auszuüben, die die Reichsverfassung der Reichsverwaltung oder dem Bundesrath giebt, um die richtige Durchführung der Reichsgesetze zu kontrolieren. Der bayerische Herr Justiz⸗Minister kennt mich zu genau, um nicht zu wissen, daß ich kein Ansuchen an ihn stellen würde, welches die Grenzen überschritte, die die Reichsverfassung der Zuständigkeit der Reichsbehörden setzt. Ich bin auch meinerseits unter allen Umständen, wenn ich vorher zugesagt habe, in die vom Herrn Abg. Basser⸗ mann angeregte Frage einzutreten, willens gewesen, mich in den Grenzen zu halten, die die Reichsverfassung uns setzt, und ich glaube nicht, daß durch irgend einen Schritt, den ich etwa thun werde, der bayerische Herr Justiz⸗Minister in die Lage kommen wird, mir gegenüber sich etwas höflich zu verbitten.
Der Herr Abgeordnete ist dann weiter auf die Gerichtsvollzieher gekommen und hat an die verbündeten Regierungen das Ersuchen gerichtet, diese Angelegenheiten doch von Reichswegen zu ordnen. Wenn er sich nach Maßgabe des bestehenden Rechts⸗ zustandes ganz korrekt ausgedrückt hätte, dann hätte er das Ersuchen aussprechen müssen, einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen die jetzigen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes abgeändert werden. (Zuruf links.) Solange die jetzigen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes bestehen, glaube ich, ist jede Möglich⸗ keit ausgeschlossen, in die jetzigen landesrechtlichen Zuständigkeiten ein⸗ zugreifen. Wenn er nun aber Bezug darauf genommen hat, daß die gegenwärtige Ordnung des Gerichtsvollzieherwesens, wie sie in einem Theil der Bundesstaaten entweder in letzter Zeit geschaffen ist oder auch seit einer längeren Reihe von Jahren besteht, nicht be⸗ friedige, so will ich ihm sehr gern zugeben, daß in gewissen Kreisen diese Befriedigung mangelt. Ich glaube aber, nach meiner Kenntniß der Verhältnisse sagen zu dürfen, daß bei den betheiligten Regierungen diese Befriedigung vorhanden ist; außer Preußen sind noch eine ganze Anzahl Staaten vorhanden, die eine Regelung haben eintreten lassen, die den Gerichtsvollziehern eine gewissermaßen amt⸗ liche Stellung verleiht. Ich glaube nicht, daß diese Staaten bereit sein werden, auf die ihnen durch das Gerichtsverfassungsgesetz gegebene landesrechtliche Zuständigkeit wieder zu verzichten, und ich bin auch nicht in der Lage, dem Herrn Abg. Beckh gegenüber in Aussicht zu stellen, daß unsererseits zu einem solchen Vorschlage die Initiatjve ergriffen werden wird. Ich sehe voraus, daß ein solcher Versuch aussichtslos bleiben würde. Dann ist der Herr Abgeordnete auf die Mittheilung gekommen, die in der letzten Uebersicht der Entschließungen des Bundes⸗ raths auf die Beschlüsse des Reichstages enthalten ist, bezüglich der Frage der Entschädigung unschuldig Verhafteter. Der Bundes⸗ rath hat sich nach längerer Erwägung dahin schlüssig gemacht, daß den bezüglichen Anträgen des Reichstages keine Folge zu geben sei; es versteht sich ja ganj von selbst, daß, wenn der Bundesrath einen solchen Beschluß faßt, das heißt: rebus sie stantibus pro tempore; zur Zeit ist der Bundesrath nicht in der Lage, sich näher mit der Sache zu befassen; die gegenwärtigen Vorarbeiten genügen ihm nicht, um zu einer gesetz lichen Regelung zu gelangen. Ob das in Zukunft möglich sein wird, das ist eine offene Frage.
Nun, meine Herren, man kann ja mit den Ausführungen des
der Richter sei ich. aß se in zen. e, , , rr ge mr ganz
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Staatssekretãr des Reichs Justizamts Dr. Nieberding: Meine Herren! Der Herr Abgeordnete hat in seiner Rede einzelne Vorgänge aus einem großen, bekannten, hier in Berlin spielenden Prozeß zum Gegenstand der Erörterung gemacht und im Anschluß daran gegen einzelne, in dem Prozeß thätig gewesene Be amten den Vorwurf erhoben, daß sie sich geseßwidriger Uebergriffe und eigenthümlicher Gesetzesauslegungen schuldig gemacht hätten. Er hat an diesen Vorwurf die Frage geknüpft, ob seitens der Reichs Justizverwaltung das Verhalten der Beamten gebilligt werde, und was dagegen zu thun in der Absicht liege. Ich kann darauf nur erwidern, daß eine Beurtheilung der in einem Prozeß sich abspielenden Vorgänge nicht zu den Aufgaben der Reichs⸗Justizverwaltung gehört. Pflicht und Aufgabe der Reichs⸗-Justizverwaltung ist es, sich jeder Einwirkung auf einen Prozeß zu enthalten, aber nicht, sich zu Aeußerungen oder irgend welchen Schritten bestimmen zu lassen, die auf das Gegentheil ge⸗ deutet werden könnten. Der Prozeß, von dem der Herr Abgeordnete gesprochen hat, schwebt gegenwärtig noch, er befindet sich in der Re⸗ visionsinstanz, und meine Aufgabe ist es nicht, in diesem Augenblick ein Urtheil zu haben über dasjenige, was in der angegriffenen Instanz geschehen ist, sondern dasjenige abzuwarten, was das Reichsgericht als Revisionsinstanz nach dem Gesetz erkennen wird.
Der Herr Abgeordnete ist dann auf die Frage der Ueberlastung der Gerichte gekommen und hat zunächst die Zustände der Berliner Gerichte besprochen. Ich erkenne mit ihm an, daß die Richter hier in Berlin eine ganz ungewöhnliche Arbeitslast zu tragen haben. Ich glaube, das erkennt auch der preußische Herr Justiz⸗Minister und mit ihm die Finanzverwaltung Preußens und nicht minder auch die Landesvertretung an, die ja bei der Be⸗ messung des Justiz⸗Etats und bei der Ausstattung der Gerxichts⸗ höfe mitzuwirken hat. Zum theil beruht das ja unleugbar in dem ungewöhnlichen Wachsthum der Stadt. Auf der anderen Seite ist es aber auch bekannt, daß jährlich für die Vermehrung der Richterzahl gesorgt wird, und wenn das nach der Meinung des Herrn Abgeordneten nicht in der genügenden Weise geschieht, so würde das doch nicht nur noch einen Vorwurf gegen die Justizwverwaltung, sondern auch gegen die Landesvertretung ein⸗ schließen, die die Vorschläge des Etatsentwurfs prüft und genehmigt. Meinerseits kann natürlich in dieser Sache nichts geschehen, das wird sich der Herr Vorredner bei seinem sachverständigen Urtheil in diesen Dingen auch selbst sagen. Wenn ich in dem von ihm gewünschten Sinne Auskunft von dem preußischen Herrn Justiz⸗Minister erbitten wollte, so würde mir diejenige Antwort poraussichtlich ertheilt werden, die mir der Herr Abg. Beckh vorhin von seiten des Herrn bayerischen Justiz⸗Ministers in Aussicht stellte. (Heiterkeit) Wenn der Herr Abgeordnete aber bei dieser Gelegenheit sagte, daß die Ueberlastung der preußischen Gerichtshöfe, namentlich des Berliner Gerichts dahin geführt habe, daß die Richter die Sache über das Knie zu brechen sich gewöhnten, so muß ich doch die Ehre und die Gewissenhaftigkeit der angegriffenen Richter entschieden wahren. Ich glaube nicht, daß eine solche Aeußerung be⸗ rechtigt ist. Ich bin der Ansicht, daß die Richter trotz der starken Arbeitsbelastung, mit der sie zu kämpfen haben, ihre Pflicht in vollem Maße thun, und daß der Vorwurf des Herrn Abgeordneten, sie brächen die Sache über das Knie, ein Vorwurf ist, der ihr Pflicht- bewußtsein und ihre Gewissenhaftigkeit verletzt.
Was nun die Verhältnisse beim Reichsgericht betrifft, so bat der Herr Abgeordnete auf einen Vorgang zurückgegriffen, dessen ich mich sehr wohl erinnere. In einer früheren Session des Hauses hat er be hauptet, daß die Strafsenate des Reichsgerichts überlastet seien. Aber er hat damals gemeint, — und deshalb muß ich ihm entgegentreten = die Strafsenate seien so überlastet, daß bei ihnen viel eher eine Hilfe ein— treten müßte als bei den Zivilsenaten, für welche damals infolge der
Herrn Vorredners zu Gunsten unschuldig Verbafteter unbedingte Sympathie haben, ohne doch verkennen zu wollen, daß einer Regelung der Frage außerordentliche praktische Schwierigkeiten entgegenstehen. Wir haben uns unsererseits näher mit der Frage befaßt, nicht in dem Sinne, um sie zu verschleypen, sondern in der Absicht, sie, wenn es möglich wäre, zu einer befriedigenden gesetzlichen Erledigung zu bringen. Ich muß aber gestehen, bis jetzt ist uns das nicht möglich
Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung in Vor schlag gebracht worden war. hohe Haus hat sich damals nicht auf seine, sondern auf meine Seite gestellt, da ich nachweisen konnte, daß in der That am dringendsten die Hilfe bei den Zivilsenaten seie. Was nun die jetzige Belastung der Strafsenate betrifft, so will ich dahingestellt sein lassen, ob die Belastung der 4 Senate, die wir für Strafsachen haben, derart ist, daß die einzelnen Richter übermäßig
Das
gewesen. Meine Herren, blicken Sie zurück auf die Entwickelung,
mission nicht umhin gekonnt, zunächst die Stellung zu nehmen Ihnen vorher dargelegt babe. In welchem Sinne die der Kommission gegen
—— * 1 2 bedaure ich
gierung sich den widerstreitende über schlüssig machen wird, darüber Auskunft zu geben,
nicht in der Lage zu
Abg. Beckh⸗Coburg (fr. Volks glaubt, daß die Beschwerden baverischen Pfali stark würde böchst bedenklich sein, in die Selbständig- würde sich als
über die Verschleypung der Prozesse in übertrieben seien. Es leit der baverischen Gerichte einzugreifen. Er, Redner, baverischer Justijz⸗Minister eine solche Einmischung nicht gefallen lassen Bevor kaufmännische S richtet würden, müßten Erhebungen stattsinden, Gerichte überhaupt Anklang fanden.
sitzer aus dem Handelestande zu nebmen.
Frage der Sicherung der Bauhandwerker.
dieser intrikaten Frage sehr vorsichtig zu Werke gehen sprache sollte mehr den heutigen modernen Anschaunngen werden dadurch, daß man der Sätze beseitige. Im verfahren. mißgönnt, und infolge dessen babe man in die Gerichtevollzieber gewissermaßen zu Darunter leide die Schnelligkeit des in später Tagesstunde nicht mehr möglich Gerichtsvollzieber anlegen ju lassen. Der jetzige Zustand seitigt werden. Die
Gerichte pollzieberwesen werde zu
Gerichts boten
von der Regierung abgewiesen werden, und swar einmal aus siefalijchen Rucksichten, eine der wichligsten Fragen bandle. sich fragen, ob man überbaupt noch in Gine Fran batte ein
Demgegenüber einem
dieselbe von der Gesammtbeit dee Hauseg angenemmen würde,
von einem so schwach besetzten Hause.
Staatesekretär des Reichs ⸗Justizamte Dr. Nieberding: Meine Herren! Der Hert Vorredner bat in seinen Ausfübrungen an die Bemerkungen angelnuürft, die ich dem Herrn Abg. Basserman
die ich
é preußische Re⸗
Auch sei es schwierig, die Bei⸗ Ebenso schwierig sei die Die Gesetzgebung müsse in Die Gerichts accomodiert endlich den Zorf der Ineinanderschachtelung sisfalisch Man habe den Gerichte vollziebern ibre boben Einnahmen Bavern wie in Preußen gemacht. Verfabrens. Es sei jetzt einen Arrest durch einen müsse be⸗ dem Meichstage seiner Zeit einstimmig gefaßte Resolution wegen der Entschädigung unschuldig Verhafteter sei leider auch hier wieder obwobl eg sich bier um müsse man Rechtestaale lebe. Jabr unschuldig in Untersuchungshaft gesessen und batte dann allerdings auf dem Gnadenmweger YM M Gntschädi⸗ gung erbalten. Nicht Gnade, sondern Gerechtigkeit müsse man verlangen. Wenn seine (Redner) Freunde beute eine Rejelntien in dieser Frage nicht einbrächten, so geschehe dag nur des hab, weil sie wünschten. . ni
auf die der Herr Abgeordnete Beckh schon hingewiesen hat: seit nahezu 1 Jahrhunderten wird diese Frage ven Rechtsgelebrten und Philo sopben behandelt, überall wird ihr das größte Interesse entgegen⸗ gebracht; aber nirgend sind bis jetzt faßbare Vorschläge gemacht worden, von denen aus man zu einer befriedigenden Regelung gelangen könnte, nirgendwo ist es gelungen, eine solche Regelung herbeizuführen, und ich glaube, man wird der Reicheverwaltung und Reichsgesetzgebung keinen Vorwurf daraus machen können, daß sie bis j
bat, was bisher von irgend einem andern großen
worden ist.
) * * . ü, Tea me 11 ä swwal Akg. Stadthagen (Soy) behauptet, daß diese Frage nur des balb
befürchte, daß im Falle der Ent⸗ schädigung die Energie der . und Staatsanwälte er⸗ lahmen und damit die Zahl der Verhaftungen abnehmen würde. Für die Ablebnung der Resolutien des Reichstages wegen der Schaffung eines einbeitlichen Arbeistrechts habe der Bundesrath nicht einmal einen Grilnd angegeben; auch in Bezug auf die Resolution für ein einbeitliches Berg ⸗ und Wasserrecht babe sich der Bundesrath ablehnend verbalten. Tie partikularen Gesindeordnungen der Einzel staaten müßten von Reichswegen beseitigt werden. Solange ein
nicht geregelt werde, weil man
Reichs ⸗Strafvollzugegesetz noch nicht erlafsen sei, müsse wenigstens das
Wenige, was zum Schuße der Gefangenen bestehe, aufrecht erhalten werden. Der preußische Justi Minister habe ein Gefangnißreglement erlassen, das mit dem Reichs ⸗Strafgesetz in Wiederspruch stebe, indem durch Beschränkung der Jeitungelekinre über dieses NReichs⸗Strafgesetz hinausgegangen sei. So sei u. a. auch der Vorwärts“ verboten worden, auch bei Ginzelbaft. Die Strafproseßordnung müsse an Haurt und Gliedern reformiert werden. Vorläufig müsse die Reiche verwaltung die Ginzelstaaten anhalten, die Reichggesetz strikte zu befelken. Redner lemmt dann auf den Sternkem Prozeß zu sprechen, dessen einlne Phasen an die Tortur deg Mittelalters erinnert hätten. Die Mangel bei der Vorunter chung seien wahrhaft grauenerregend gewesen. Ge müßte mit dem Sostem gebrochen werden, daß Polizeibeamte und Staataanwälte unabbangig von den Gerichten Jeugen vernehmen können. Die Richter, J B. die in Berlin, seien so uüberlastet, daß sie für ibre geistige Bildung wenig thun könnten. Die Sachen in Berlin müßten übers Knie sge⸗ brochen werden, weil die Justiwerwaltung nicht genügend Richter an⸗ stelle. Die Berliner Richter müßten käglich 12 big 14 Stunden arbeiten, darunter muüsse die Rechtgpflege leiden. Der Staatgsefretär
n é sollte für eine Statistik über die Arbeitsseit der Richter sorgen. Bei
in Anspruch genommen sind. Daß man von einer Ueberlastung der Senate nicht sprechen kann, glaube ich daraus folgern zu können, daß der Präsident des hohen Gerichtahofes in den letzten Jahren, solange ich die Ehre habe, mein jetziges Amt zu führen, niemals den Antrag gestellt hat, die Senate zu vermehren. In der That sind aber in den letzten sechs Jahren ich babe die Ziffern bei mir
die Sachen bei diesen Strafsenaten auch nicht gewachsen. Seit dem Jahre 1895 ist die Zabl der Sachen bei diesen Senaten folgende gewesen ich zäble sie nur in Hunderten, abgerundet, auf, die kleinen Ziffern haben kein Interesse für das hohe Haus: 1895 waren es 5300, im folgenden Jahre 5000, dann R700, dann 5100, dann wieder 5l00 und im letzten Jahre 5100. Diese Entwickelung der letzten sechs Jahre ergiebt nichte, was von einer Mehrbelastung gegenüber früheren Jahren Zeugniß ablegen könnte. Nun, meine Herren, auf der anderen Seite liegt uns der. Wunsch, daß die Richter des höchsten Gerichtshofes nicht zu stark belastet seien, mindestens ebenso nahe, wie dem Herrn Abg. Stadthagen. Wir haben uns wiederholt mit dem Gedanken be⸗ schäftigt, ob hier eine Abhilfe geboten sei. Wir kennen keine andere Abhilfe ich habe schon früher Gelegenbeit gehabt, dag im hohen Hause zu erwäbnen kennen keine andere Abbilfe als im Wege der Revision der Strafprozeß⸗ ordnung die ja leider gegen den Wunsch der Regierungen sich hinaus- gejogen bat. Eine Vermehrung der Senate, meine Herren, würde ein großes Unglück sein, denn dann würden diejenigen Meinungeverschieden ˖ beiten, Zweifel und Widerspruüche, die der Herr Abgeordnete unter der jetzigen Einrichtung der Gerichtshäfe beklagt ich weiß nicht. wie weit sie vorbanden sind, und lasse das dahingestellt — aber wenn sie vorhanden wären, würden sie jedenfalls in Zukunft noch mehr wachsen. Ich kann also durch irgend eine Aenderung in der Drgani⸗ sation des Gerichtsbofes eine Verbessermng der gegenwärtigen Ju⸗ stande nicht in Aussicht stellen.
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage
zum Deutschen Reichs⸗A
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)
von CEzarlinski (Pole) kommt auf die schon früher wiederholt von polnischen Abgeordneten vorgebrachten . zurück, welche die ungesetzliche Weigerung der Standesbeamten in den polnischen Landestheilen, polnische Vornamen in die Standesregifter einzutragen, zum Gegenstande haben. Ausgeschlossen sollten doch nur anstößige und unanständige Vornamen sein, jeder andere Vorname müsse eingetragen werden. Nach dem Grundsatz „noblesse oblige“ könnten doch die Standesbeamten die polnischen Arbeiter und Land⸗ leute über die gesetzlichen Anforderungen belehren; aber leider geschieht das nicht. Was die Vergewaltigung polnischer Familiennamen be⸗ treffe, so sei er (Redner) seiner Zeit hier im Hause ausdrücklich 246 verwiesen worden, seine Beschwerden beim Reichs⸗Justizamt vorzubringen. Man könne nicht umhin, eine formelle Tendenz, die mit Uebereifer 2 werde, zu erkennen in dem Ver⸗ halten mancher Landrathsamter, Magistrate und selbst Gerichte een die polnischen Familiennamen mit weiblicher Endung. Es gebe nach der polnische Grammatik z. B. keine Frau und kein Fräulein von Czarlinsti; das wäre ein Unsinn, es u heißen Gzarlinska. Bei den Verhandlungen über das Bürgerliche Gesetzbuch sei von allen Seiten Uebereinstimmung dahin bekundet worden, daß dieses keine polnische Frau oder Tochter hindere, diese weibliche Endung dem Familiennamen anzuhängen, und keinen Standesbeamten, diese Form des Namens in die Standesregister einzutragen.
Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Der Herr Abg. von Czarlinski hat diese Frage beim Etat des Reichsamts des Innern berührt. Ich habe davon Kenntniß genommen und habe so Anlaß bekommen — sonst würde ich darüber nicht orientiert sein können —, mich über das, was in Preußen für die Praxis besteht, und als maßgebender Grundsatz gilt, zu unterrichten.
Ich kann allerdings keine Auskunft geben über die einzelnen Fälle, die der Herr Abgeordnete erwähnt hat. Ich habe aber auch in den Verhandlungen des Reichstages vom Jahre 1899 die Bemerkung eines anderen Herrn aus seiner Fraktion gefunden, des Herrn Abgeordneten von Dziembowski, dahin gehend, daß er Einzelfälle im Reichstage nicht berühren wolle, die könnten hier im Reichstage nicht diskutiert werden, die gehörten vor den Landtag. Ich werde von der Erlaubniß, die Herr von Dziembowski damit mir gegeben hat, Gebrauch machen und die Einzelheiten, die der Herr Vorredner erwähnt hat, nicht erörtern. Was aber die Sachen im allge— meinen betrifft, die der Herr Abgeordnete berührt hat, die Schreibung der Familiennamen auf ki und ka, so verhält sich die Sache folgendermaßen. Es besteht in Preußen eine ganze Anzahl volnisch lautender Namen, bei denen der Name der Frau nicht, wie bei den echt polnischen Namen, mit ka am Ende geschrieben wird, sondern wie der Name des Mannes mit ki. ist that⸗ sächlich zweifellos. Auf der anderen Seite giebt es allerdings auch eine große Zahl von Familien, in denen der Name des Mannes mit ki endigt und der Name der Frau dem Polnischen entsprechend auf ka ausläuft. Als in der preußischen Ver— waltung die Regelung dieser Verhältnisse zur Sprache kam, hat man eine grundsätzliche Richtschnur für die Standesbeamten gegeben, und der Grundsatz geht dahin, daß in allen denjenigen Fällen, in denen es bergebracht war, in der betreffenden Familie den Namen der Frau auf ka endigen zu lassen, der Standesbeamte diese Uebung zu respektieren und den Name der Frau mit ka einzutragen habe, daß aber in allen denjenigen Fällen, in denen bisher der Name der Frau unbeanstandet auch in der Familie selbst mit ki geschrieben und gesprochen worden ist, es ebenfalls bei dieser Uebung zu verbleiben babe. Mit anderen Worten: man hat den bestehenden Zustand auf rechtbalten und den Standesbeamten abhalten wollen, zu thun, was nach einer Germanisierung oder ausseben könnte. Man hat die traditionelle Gestalt des Namens, so wie er bisher geschrieben worden ist für die Standesamtsregister aufrecht erhalten wollen, um keine Zweideutigkeit und Unklarheit aus einer Verschiedenheit zwischen der Vergangenheit in der Zukunft erwachsen zu lassen. Ich halte diesen Standpunkt im Sinne unseres Personenstandsgesetzes für den richtigen, und ich glaube, es läßt sich gegen eine solche Anordnung nichts ein— wenden, sie stebt auch im Einklang mit demjenigen, was der Herr Abg. don Cjarlineli aus dem Kommissionsberichte zu dem Bürger⸗ lichen Gesetzbuch vorgelesen hat, und ich nehme an, daß, wenn die Frage, was ja möglich ist, einmal zur Entscheidung der Gerichte kommt, auch die Gerichte in diesem Sinne erkennen werden. Für uns liegt jedenfalls keine VBeranlassung vor, etwas in dieser Sache zu thun.
Großberzoglich sächsischer Bevollmächtigter zum Bundesrath, Ge⸗
Das
irgend etwas Polonisierung
heimer Legatiengrath Dr. Paulssen stellt fest, daß die Gesindeordnung
don Sachsen · Weimar · Eisenach nicht, wie der Abg. Stadthagen be- baupte, die gewaltsame Jurückfübrung des Dienstboten in den Dienst auch dann zulasse, wenn die Dienstberrschaft sich Handlungen erlaubt babe, die gegen die uten Sitten verstoßen. Abg. Dr. Müller- Meiningen (fr. Volksp) fragt nach dem Stande der Erwägungen über die Einfübrung der bedingten Ver urtbeilung bejw. der bedingten Begnadigung und nach den Auesichten für die Verlegung mehrerer schon früber in Auesicht gestellter Er gänzungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch, sowie für das Straf⸗ doll iugsgesetz und auf die Wereinbeitlichung des Rechtsstudiums und der Prüfungen. Weiter kritisiert auch dieser Redner die nach seiner Meinung ungesetzliche Ginmischung des Ministeriums des Innern und der Kriminalpolizei in den Gang deg Sternberg Progesses. Wie geduldig überbaupt das Berliner Publikum sich Ueber. griffe der Polizei gefallen lasse, sei erstaunlich. Diese IZwitterstellung der Polijesl jwischen der Staatsanwaltschaft und dem Ministerium deg Innern könne die Dinge nur verschlechtern, und daber müsse auch das Reichs. Justijamt sich an elegen sein lassen, auf Abstellung diesen Mißstandes hinzuwirken. ö weist Redner auf drei neuerdings or lage vergekommene Fälle von Justiwerweigerung bin. In einem derselben sei nach Inanspruchnabhme von 11 Instanzen und nach zebn⸗ sährigem kostspieligen Prozessieren entschieden worden, daß fein Recht gerochen werden könne. Das seien doch unbaltbare Zustände. Staatssekretär des Reichs⸗Justizamte Dr. Nieberding: Meine Herren! von Fragen bier berübrt, daß, wenn ich auf alle diese Fragen eine erschöpfende Antwert geben wollte, ich cine ganze Sitzung dazu
verfahrens zur richtigen Sühne gebracht werden könnten.
unter 14 Jahren eine verhältnißmäßig große ist, ein Theil derjenigen Thaten, die ihnen zur Last fallen und die zur strafgerichtlichen Verfolgung gelangen, sehr schwerer Art sind. Herren, in den Jahren 1894 bis 1898 sind nicht weniger als 45 510 Fälle der Bestrafung von 12 bis 14jährigen Kindern zurgerichtlichen Behandlung gekommen, und unter diesen Fällen sind noch nicht einmal einbegriffen die kleinen Vergehen, die gegen die Forstdiebstabl⸗ und Feldpolizeigesetze sich richten. verletzungen befinden sich sehr ernste, wie zum 8 Fällen, Münzwerbrechen in 15 Fällen, Raub und räuberische Er pressungen in 116 Fällen, vorsätzliche Gefährdung eines Eisenbahnzuges in 11 Fällen, vorsätzliche Brandstiftung in 222 Fällen, Unzucht mit Gewalt oder an Kindern in 726 Fällen. wagung, und wir sind uns bis jetzt darüber noch nicht schlüssig worden, ob es möglich ist, in solchen Fällen das Eintreten der Straf gewalt artiger Uebelthäter auf einen anderen Weg zu verweisen. Ich bin daher ꝛ Serrn schließen werden. Weg der bedingten Verurtheilung uns ein Mittel giebt, diese Kinder zur Bestrafung zu bringen, ohne sie doch der gefährlichen Berührung mit den Strafanstalten auszusetzen. linge ist ja die bedingte Verurtheilung vorzugeweise berechnet. Es unterliegt auch keinem Zweifel, daß die Anwendung der bedingten Ver urtheilung auf die Jugend in immer weiterem Maße Platz greifen wird. Wir halten es für richtig, zunächst abzuwarten, welche Folgen sich hieraus ergeben werden Stellung nehmen.
urtbeilung gelommen. Ich habe hier Ausdruck zu für jedes Jahr in Aussicht genommene Zusammenstellung der Er— gebnisse aus der Anwendung der bedingten Verurtheilung in den einzelnen etwas
theilungen nicht so korrekt und so vollständig gemacht baben, wie es für die Vorlage an den Reichstag erforderlich ist. daß in kurzem die Vorlage an den Reichstag gelangen wird. Daß wir, innerhalb der haben, urt heilung, die auf zur Jeit bestehen ich wobl nicht weiter beworjubeben der dienlichste sein gleichfalls meine Ueberjeugung, aber gleich sich gestalten soll, welche Ausgestaltung für die bedingte Ver urtheilung gewablt werden soll, das ist nech eine offene Frage, deren Losung, wie ich voranesebe, nech manche Augeinandersenungen mit den einzelnen Landesregierungen Abg. Dr. Müller bat sich zwar sehr verempterisch ausgesprechen für die Annahme den norwegische
Der Herr Vorredner bat eine so große Reibe (
Zweite Beilage
Berlin, Dienstag, den 5. Februar
brauchen könnte. Ich bitte also um die Erlaubniß, mich möglichst kurz zu fassen und Ihre Zeit nicht übermäßig in Anspruch zu nehmen. Der Herr Vorredner hat mich gefragt, wie es mit der Ausarbeitung des Privatversicherungsgesetzes stehe. Diese Ausarbeitung ist im Gange, sie kann erst beendet werden, nachdem das jetzt dem hohen Hause vorgelegte Versicherungsgesetz seine Verabschiedung ge⸗ funden haben wird. Sind wir auf Grund dieser Verabschiedung zu einem festen Entwurf gelangt, dann wird es unvermeidlich sein, über diesen Entwurf Sachverständige zu hören, um die Bedürf⸗ nisse der Praxis im Anschluß an die Bestimmungen des Entwurfs kennen zu lernen. Sobald wir die Sachverständigen⸗Urtheile haben, wird der Entwurf entsprechend umgearbeitet werden und dann dem Bundesrathe zugehen können. Sie sehen daraus, daß die Sache noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, aber in einer festen Bahn sich befindet, die zur rechten Zeit einen Abschluß verspricht. . Der Herr Vorredner hat mich dann gefragt, wie es mit der gesetz⸗ geberischen Behandlung der strafbaren Jugendlichen stehe, eine Frage, die ich schon verschiedene Male hier im Hause habe berühren können. Meine Herren, in dieser Frage hatten wir uns an die Bundes— regierungen gewendet, um über gewisse Hauptgesichtspunkte die Auffassung der einzelnen hohen Regierungen kennen zu lernen. Das Resultat ist nun wider unser Erwarten ein solches gewesen, daß wir in eine neue Erwägung des Gegenstandes eintreten müssen und daß ich nicht in der Lage bin, die Aussicht aufrecht zu erhalten, die ich früher machen zu dürfen glaubte, daß in der nächsten Zeit bereits eine Regelung dieses Gegenstandes dem Hause würde vorgeschlagen werden können. Meine Herren, es handelt sich bei der ganzen Frage ja hauptsächlich darum, ob man die jugend lichen Uebelthäter, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben,
von der strafrechtlichen Verfolgung ausnehmen soll und sie einem anderweitigen, gewissermaßen vormundschaftlichen Zuchtverfahren unter—
werfen soll. Wir waren früher geneigt in Uebereinstimmung mit
einer starken Strömung, die sich auch in der Rechtswissenschaft geltend
gemacht hat, dem Gedanken näher zu treten, daß die 12⸗ bis 14 jährigen Kinder von der Strafverfolgung auszunehmen seien,
während sie gegenwärtig unter das Strafgesetzbuch fallen.“ Wir sind aber auf Grund der Aeußerungen der Bundesregierungen und des Materials, was uns auf doch zweifelhaft der Stand der
diesen Wege zugegangen ist, geworden. Einmal kommt dabei in Betracht Kriminalität für die jugendlichen Uebelthäter. Wir haben bis dahin angenommen, daß die Gesetzesverletzungen, die
den 12⸗ bis 14 jährigen Kindern zur Last fallen, verhältnißmäßig un⸗
bedeutende seien und auf anderem Wege als demjenigen des Straf Diese An schauung ist aber bei uns erschüttert. Wir haben nicht nur feststellen müssen, daß die Zahl der Verfehlungen der Kinder st, sondern auch, daß
Meine
Aber weiter, unter dieser großen Zahl von Gesetzet⸗.
Beispiel Mord in
Es bedarf doch sehr reiflicher Er
ge beiseite zu lassen und die Besserung und Züchtigung der heute noch nicht in der Vorredners zu
Dazu
Lage, auf die Anfrage des sagen wie unsere Arbeiten ab kommt, daß in neuerer Zeit ja der
Gerade auf diese jugendlichen Sträf
bevor wir zu der prinzipiellen Frage weitere
Dann ist der Herr Abgeordnete auf die Frage der bedingten Ver zunachst meinem Dause noch
Bedauern
daß dem hoben nicht die
geben,
nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1801.
adoptiert. Es zeigt sich auf diesem Gebiet sehr deutlich, was dem einen Lande frommt, scheint nicht auch dem anderen zu frommen. Jedes Land sucht die Sache auf dem für seine Verhältnisse besonders passenden Wege zur Erledigung zu bringen. Ich kann Ihnen nur versprechen, daß die Reichs⸗Justizverwaltung den Gegenstand im Auge behalten wird, muß aber auch darauf hinweisen, daß alle ihre weiteren Schritte abhängig sind davon, daß die Regierungen, die im Bundes rath doch die Entscheidung haben, sich überzeugen, daß eine weitere Entwickelung auf dem Gebiete anzubahnen ist. Nach meiner Meinung würde es ein taktischer Fehler sein, wenn das Reichs-Justizamt durch übermäßiges Drängen in den Erwägungen der einzelnen Regierungen auf diesem Gebiete eine Beschleunigung herbeizuführen suchen wollte. Ich glaube, solche Bemühungen würden gerade das Gegentheil herbeiführen, und ich kann Sie daher nur bitten im Interesse der Sache: haben Sie Geduld!
Meine Herren, der Herr Abgeordnete hat mich dann gefragt, wie es mit der gesetzlichen Regelung des Strafvollzugs stehe. Er hat behauptet, daß ein großer Theil der Bestimmungen, die von den Bundesregierungen in Bezug auf den Strafvollzug vereinbart worden sind, nach seinen in Bayern gesammelten Erfahrungen nur auf dem Papier stehen. Ich kann dem Herrn Abgeordneten nur anheim geben, wenn das der Fall ist, von seinen Wahrnehmungen doch der Königlich baverischen Regierung Mittheilung zu machen, und wenn dieser Weg nicht zum Ziele führen sollte, würde er vielleicht geneigt sein, uns Mittheilung zu machen. Natürlich sind die einzelnen Landesregierungen verpflichtet, dasjenige, was durch Vereinbarung im Bundesrath geschaffen ist, auch durchzu— führen, und so gut man gesetzliche Bestimmungen auf diesem Gebiete durchführen kann, ebenso gut kann man auch ver— tragsmäßige Vereinbarungen durchführen, wie sie hier vor— liegen. Es fehlt, wie ich annehme, nicht an dem guten Willen der einzelnen Regierungen, das zu thun. Wenn nach dieser Richtung hin nicht alles so ist, wie es sein sollte, so kommt es nur darauf an, das zur Kenntniß der Regierung zu bringen.
Dann hat mich der Herr es in Preußen mit der für Berlin beschlossenen Regelung. der Kriminalpolizei und der daraus sich ergebenden Stellung der Polizei zum Staatsanwalt stehe, was die Reichsregierung in diesem Punkte gegen die preußische Verwaltung des Innern zu thun gedenke. Meine Herren, wir gedenken nichts zu thun. Ich bin der Ueberzeugung, daß die Anordnung, die die preußische Verwaltung des Innern getroffen hat, nicht dahin führen wird, die Stellung zu ändern, die durch die reichsgesetzlichen Vorschriften der Staatsanwaltschaft gegen— über der Kriminalpolizei gegeben ist. Wird aber dasjenige, was das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprojeßordnung in dieser Be ziehung an grundsätzlichen Bestimmungen enthalten, nicht verletzt, so fehlt der Reichsverwaltung jede Legitimation, die Organisation, die in dem einzelnen Staat getroffen wird, anzugreifen.
Endlich, meine Herren, ist der Herr Abgeordnete auf einen sehr bedauerlichen ich stehe nicht an, es so zu bezeichnen Konflikt zu sprechen gekommen, der zwischen dem Reichsgericht und dem preußischen Gerichtshofe zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten entstanden ist. Ich gehe auf die Sache, die der Herr Abgeordnete ausführlicher be— handelt hat, nicht ein. Ich erkenne an, daß der Zustand, wie er jetzt ist, unleidlich werden muß und zu Verhältnissen führen kann, die, wenn sie auch keine Justizverweigerung darstellen, doch in der Wirkung auf eine Justizverweigerung hinauskommen können. Ich erkenne auch die Verpflichtung der Gesetzgebung an, hier Abhilfe zu schaffen, sobald wir klar darüber sind, daß durch eine Verständigung der Gerichtshöfe unter sich eine Abhilfe nicht zu erhoffen ist. Nun, meine Herren, liegt gegenwärtig von neuem dieselbe Frage, die schon in drei anderen Fällen zu dem Konflikt zwischen dem Kompetenzgerichtshof Preußens und dem obersten Ge richtshof des Reiches geführt bat, wieder zur Entscheidung dem Reichs gericht vor. Das Reichsgericht wird diesmal nicht, wie in früheren
Abgeordnete gefragt, wie
Staaten zugegangen ist. verzögert weil verschieden
Die Zusammenstellung hat sich Oberlandesgerichte ibre Mit
Ich hoffe aber lebbaften Wunsch der Behandlung der bedingten Ver Grund der landesrechtlichen Verordnungen zum Ausgleich zu bringen, das, glaube ich, brauche Daß der Weg der Gesetzgebung diesen Ausgleich berbeizuführen, ist meine Herren, wie dieser Aus
Reicher erwaltung, den die Ungleichbeiten in
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werden vorausgeben müssen. Der Herr
norwegischen System g, aber System ist leinesweg bieber von
meine Verren, das anderen Staaten
Fällen, durch einen Senat seine Stellung festlegen, sondern es ist durch den zuständigen Senat der Antrag gestellt Plenar entscheidung herbeizuführen, die zur Erledigung der ganzen Frage fübren dürfte. Diese Plenarentscheidung, meine Herren, ist in nicht allin langer Jeit zu erwarten. Ven ihrem Inhalt müssen wir unsere weiteren Schritte abhängig machen. Sollte das Reichsgericht seine Ansicht ändern und der Entscheidung des preußischen Kompetenz⸗
beirslichten, dann würde sich die Sache von selbst er⸗ ledigen. Sollte das Reichsgericht dies nicht thun und auf seinem Standpunkt beharren, dann wird eine gesetzliche Regelung unvermeidlich sein. Ich kann Ihnen eine selche bestimmt in Aussicht stellen. Ich glaube also, daß zur Zeit keine Veranlassung bier vorliegt, dem Gegen stande noch näher zu treten.
worden, eine
Abg. r. Spabn (Jentr.,, sebr schwer verständlich) scheint sich mit demselben Fall zu beschäftigen und mit dem Abg. Muller Remedur zu verlangen. Wenn das Reiche gericht wirflich überlastet sei, so werde 8 gewiß mit seinen W ünschen beim Reichstage und bei den ver büändeten Regierungen volles Verständnis finden. Was aber die Ueber lastung der Richter im allgemeinen betreffe so abe das Reichs Justijamt leider nur einen sehr bedingten Einfluñ Entscheidung über die Abhilfe liege in den Ginzelstaaten blief unterstũtzt Redner das Verlangen des volnischen Vertreters
Abg. Dr. Böckel (b. H. F.) kfemmt auf Gerichtevollsieberweseng in Preußen zurück, die man greßes Verdienst des preußischen Justiz⸗Ministerg as Interesse des Schuldners
Neuerdnung det 8 ein besenders
5 anzuerkennen babe.
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a8 werde jetzt mebr als früber gewabrt * in jungster eit dagegen eingeleitete Agitatien babe gar keine Berechtigung Redner serdert wiederum die Verabsetzung benr. serechtere Verteilung der ærichtelesten, die ein dringender Wunsch der weitesten Volkekreise sei Der Standrunkt des Fiekun allein könne doch in einer wichtigen sezialrelitiichen An⸗ gelegenbeit nicht maßgebend sein. Schließlich wendet sich Redner öen die einseitige Uebertreibung des Antllazemenevelt gegen die Massenanflagen, gegen die Verfelgung ven Wajestatebeleidiingen. dic in der Trunfenbeit ausgesteßen werden seien. Se lange der Staat noch Millienen für die Erdebung nunleser Anlagen aufwende. fei e eine Gbrenpslicht, auf die Verminderung der Gerichtelesten bin wirken. Noch beute sei der scheusliche Merd an dem Grmmasias ten
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