1901 / 35 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Feb 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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Verkaufte

Marktort

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Menge

niedrigster höchster

niedrigster höchster niedrigster höäöchster 1 M6. 66 16

Doppelzentner

Allenstein Thorn .

osen. Schneidemühl . Kolmar i. P. ,,,, Strehlen i. Schl. . Schweidnitz. Glogau Liegnitz. . eim. mden

Mayen

Krefeld

Neuß .

Trier.

Saarlouis Landshut. Augsburg Bopfingen Mainz..

St. Avold . . Demmin... ö J 13,40 ö. Bruchsal . ! 6

. 7

Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird guf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnitts Ein liegender Strich in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein

Safer.

1240 13,20 14,00 13,70 13,20 13,50 15,00 13,00 13,20 13.00 13,40 14,00 14,00 13, 20 13,20

1290 12,90 15356 13556 13, S6 123336 11,86 13536 15.36 15 26 15, 16 15,59 1505 16,13 1436 1446 1416 14.16 14,85 1435 15356 16236 15,569 15356 14,26 1456 15560 165,6

11,70 12,80 13.50 13, 20 12,80 153, 10

12,70 12,60 12,60

1220 15536. 13316

130

14,80 15,330 13, 4 15, 80 15.30

14,80 J 7736 13,80 135, S0 3 14,00

11,70 13 606 1356 1356 13 66 15, 16

1290 1366 13 66

1220 1166 1366

1230

15,00 15,40 14,52 14,00 13, S

150 1336

1240 135.46 1106 1466 1346 13.66 15.06 1536 1336

14,20 14,00

po

13710 1313

1357 1380 15, 1s 1318 1516 1316 15065 15 06

12576 1250 1400 13555 4180 13593 13 87

5120 12,80 12,80 284 13,50 13,50

850 12,1 1233

1469 15530 15,30 2164 153535 15565 3 667 15,59 13.70 1 628 155 Is

277 15.39 1550 54 13.46 13326

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= Ser-. 8. kee e, e, e be bos

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400

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preis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

unkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Deutscher Reichstag.

44. Sitzung vom 8. Februar 1901. 1 Uhr.

Auf. der Tagesordnung steht zunächst die erste Be⸗ rathung des Entwurfs eines Schaumweinsteuergesetzes. Die Steuer soll betragen für jede Flasche Schaumwein, der aus Fruchtwein N ist, 29 ; für anderen Schaum⸗ wein, falls er mittels Flaschengährung hergestellt ist, 60 3; falls er nicht mittels Flaschengährung hergestellt ist, 10 3 für jede Flasche.

Staatssekretär Thiel mann:

Meine Herren! Ich habe dem Gesetzentwurfe, der Sie heute beschäftigen wird, nur einige Worte vorauszuschicken.

Der Gesetzentwurf bringt Ihnen nichts Neues; denn er schließt sich eng an an einen Beschluß des Hauses, der noch nicht ein Jahr alt ist. Er schließt sich an diesen Beschluß an in zwei Richtungen: erstens, indem er den inländischen Schaumwein einer Steuer unterwirft, und zweitens, indem er den Deklarationszwang einführt für Schaumweine, die auf andere Weise als durch Flaschengährung hergestellt werden. So⸗ weit dieser Beschluß des hohen Hauses in Betracht kommt, habe ich sonach nichts hinzuzufügen. Ich glaube, daß in den Bestimmungen des hier vorliegenden Gesetzentwurfs nichts enthalten ist, was sich mit diesem Beschlusse nicht genau deckte. Wohl aber sind aus Interessentenkreisen und in der Presse Stimmen gegen diesen Gesetz⸗ entwurf laut geworden, auf die ich doch mit einigen Worten eingehen möchte.

Zuerst kommen die Interessenten und sagen in der üblichen Art und Weise: wenn eine Steuer auf Schaumwein eingeführt wird, sind wir allesammt ruiniert. Ich will nicht sagen, daß jeder einzelne Interessent es gesagt hat, aber in Gruppeneingaben u. s. w. ist es deutlich ausgesprochen. Meine Herren, diese Befürchtung liegt, glaube ich, nicht vor. Wie Sie aus der Begründung des Gesetz entwurfs ersehen haben werden, schätzen wir die jährliche Schaumwein erzeugung in Deutschland auf nicht voll 12 Millionen Flaschen, und bei der Berechnung des u Ertrages haben wir schätzungsweise als 100, davon abgesetzt für eine mögliche Verminderung infolge der Ein führung der Steuer. Ich für meine Person glaube, daß wir damit durchaus vorsichtig verfahren sind; denn wie ich die Deutschen kenne, wird wegen der 60 oder 40 5 Steuer nicht eine Flasche Champagner weniger getrunken. (Sehr richtig!! Wenn der Deutsche das Bedürfniß füblt, etwas draufgehen zu lassen, dann kommt es ibm auf diese 0 * auch nicht mehr an. (Sehr richtig Deshalb glaube ich nicht, daß die Fabrikanten an ihrer Kundschaft überbaupt etwas einbüßen werden.

Dann hat man ich babe das hauptsächlich aus der Presse gesagt, der dentsche Weinbau als solcher würde geschãdigt werden, weil die Champagnerfabriken ibm weniger abnehmen würden. Diese Befürch⸗ tung babe ich bereits in dem, was ich Ihnen soeben sagte, gewissermaßen mit widerlegt. Aber ich möchte noch auf etwas aufmerksam machen, daß namlich der deutsche Schaumwein zu rund einem Drittel aus fran gesischen Trauben gewonnen wird. Wenn also wirklich ein Rückgang eintritt in dem Begehr nach deutschem Schaumwein, so wird naturgemãß dieser Rückschlag zuerst die Einfuhr von französischen Trauben oder leichten französischen Weinen betreffen; erst in zweiter Linie, erst nachdem dies eine Drittel in Abgang gekommen wäre, würden die lothringischen, die badensischen Weinbauer von diesem Gesetz etwas zu fürchten baben. Ich glaube deshalb, daß die lothringischen und badensischen Wein⸗ bauer sich gegenwärtig keine grauen Haare wachsen zu lassen brauchen.

Ein drittes Bedenken und das ist ziemlich scharf von einzelnen Interessenten bervorgehoben worden ist der Dekllarationszwang für diejenigen Champagner, die anders als durch Flaschengãhrung bergestellt werden. Sie sagen, wenn unser Champagner, der ja im Geschmack und in der Bekömmlichleit dem Gãhrungechampagner voll kommen gleichwerthig ist, auf der Etikette ale Imprãgnierungs champagner bejeichnet werden muß, dann wird ihn kein Mensch mehr kaufen wollen, und unser Geschäft wird aufs schlimmste darunter leiden. Ich glaube, die Herren, die so urtbeilen, sind sich eines gewissen Mangels an Logik nicht bewußt. Sie bebaupten

des Reichs-Schatzamts Freiherr von

erwartenden vorsichtige Leute

auf der einen Seite, unser imprägnierter Champagner schmeckt ebenso und ist ebenso bekömmlich wie der Gährungschampagner. Wenn das der Fall ist, wenn sie das selber behaupten, dann können sie auch meiner Ansicht nach dem nicht widersprechen, daß ihnen vorgeschrieben wird, sie sollen unter offener Flagge segeln und sollen den impräg⸗ nierten Schaumwein, der ja nach ihrer Angabe in keiner Weise minder⸗ werthig ist, auch auf die Etikette setzen, und sie könnten im Gegen⸗ theil dem Gesetzentwurf dankbar dafür sein, daß ihnen ein Drittel weniger Steuer auferlegt wird; denn sie brauchen für den imprägnierten Champagner, wenn er als solcher deklariert ist, nur 40 statt 60 * zu zahlen. Das Imprägnierungsgewerbe ist ja ein junges, es hat aber im Laufe der letzten Jahre ziemlich stark zugenommen; wenn ich mich nicht irre, hat man vor 10 Jahren erst damit angefangen ich will aber diese Ziffer nicht sicher behaupten und es hat so weit um sich gegriffen, daß, wie Sie das aus den Motiven sehen, ein recht erheblicher Theil des deutschen Champagners jetzt schon durch Imprägnierung gewonnen wird. Wir sind weit entfernt, diesem durchaus ehrlichen und anständigen Gewerbe zu nahe treten zu wollen. Wir können nur verlangen, daß das Erzeugniß seinen Ursprung nicht verleugnet, sondern durch einen Zusatz, wie ihn der Bundesrath vorschreiben wird, auf der Etikette dem Käufer offen und ehrlich entgegentritt. Dies, meine Herren, waren die hauptsächlichsten Einwürfe, die in der Presse und sonstigen Eingaben gemacht sind. Ich glaube nicht, daß die gewichtig genug sind, um die Berathungen dieses Gesetzes in ungünstigem Sinne zu beeinflussen. Ich kann Ihnen also, meine Herren, diesen Gesetzentwurf zur Annahme empfehlen. (Bravo!

Abg. Sy ck Jentr.): Wenn die Herren Interessenten jetzt gegen den Lauf der Dinge, wie er bei der Flottenvorlage angebabnk wurde, sich wenden, müssen sie sich wohl an den alten Spruch erinnern lassen: Wer Andern eine Grube gräbt, fällt selbst binein. Der Schaumwein ist zur Erhebung einer Steuer so geeignet wie kaum ein anderes Steuerobjekt. Das Jentrum stellt sich seit Jahren auf den Standpunkt, jede westere Erhöhung der indirekten Steuern zu verhorreszieren. Einen Gegenstand des Massen⸗ verbrauchs scheint uns aber der Schaumwein nicht zu bilden; auch in seinen billigeren Marken stiellt er sich immer noch als ein Gegenstand des Luxusverbrauchs dar. Wir werken daber dem Entwurf zustimmen. Eine wesentliche Abnabme des Kon— sums fürchte ich von der Besteuerung nicht. Am 31. Januar hat in Mainz eine größere Versammlung von Interessenten, auch Wein⸗ händlern, eine Erklärung beschlossen, welche uns zugeschickt worden ist. Es scheint uns, daß man bier die kleinen Weinbauer vorgeschoben hat, um die Interessen der Weinhändler zu fördern. Sonst widersetzen sich die Weinhändler doch stets einer gründlichen Kellerfontrole, auch wenn diese nech so sebr geeignet wäre, die kleinen Weinbauer zu schützen. Auch das Gespenst der Reichs- Weinsteuer ist aus diesem Anlaß mwieder aus der Versenkung beraufbeschworen worden, obwohl dieses im Reichstage auf leine Mehrbeit zu rechnen bat. Ein anderer Gegengrund wird darin gefunden, daß die Steuer eine weitere Stärkung der lapital- kräftigeren Firmen befürchten lasse. Damit bat es in gewisfen Grenzen seine Richtigkeit. Man wird Kautelen schaffen, Fesondere in den Ausführungsbestimmungen, welche den Kleinbetrieb mönlichst begünstigen und die Kentrole desselben möglichst wenig belästigend gestalten. Der - Jollschutz für Schaumwein sst ja ohnehin schon bon 150 ½ auf 225. für die Flasche beraufgesetzt worden. Redner wendet sich darauf den Ginzelbestimmungen des Kntwurfe zu. Der erdrũckenden Konfurrenz, fahrt er fort, welche durch die an der tranzõsischen Grenze in Luxemburg der Fabrikation bon Schaum weinen aus franzoͤsischen Gewachsen obliegenden Fabrilen dem deutschen Schaumwein gemacht wird, muß natürlich, wenn dieses e ene n entgegengetreten werden. Gs. wird zunächst darüber Auskunft gegeben werden müssen, ob dieser luremburgische Schaumwein dersel Steuer und derselben Vontrole unterlichen soll, wie sie das Gesetz dem deutschen Fabrikat auferlegt. Die Fassung des Entwurfg verfolgt den Jweck, die Stener unter allen Umständen auf den Konsumenten zu legen, damit leine Abwäl ung auf den Produzenten vorgenommen werden fann; die Steuer soll daber erst erboben werden, wenn der ——d * aug der Steuer kontrole in den freien Verfehr tritt; zur Entrichtung foll derjenige bderpflichtet sein, der den Schaumwein zur freien Verfügung erbält. Darauf wird man sich aber in der Prarig nicht einlaffen, die Abnebmer werden von der Fabrik die Veraunslagung der Steuer ver— langen, weil sie sich garnicht erst mit der Steuerbehörde sn den Ver. kebr setzen wollen; die Fabriken werden darauf eingeben müässen, und die Steuerbehörden werden nichts dagegen machen können. Gs muß also auch ein anderer Modus nden werden. Die Begründung sagt selbst, daß die Erbebung der Steuer beim Verausgehen des Schaum weins aus der Fabrik unter Verwendung don Stembelmarten viel ein. facher sein und den Verkehr erleichtern, sewieẽ die Verwaltungs kosten

verringern würde. Man hat diesen unstreitig vorzuziehenden Modus nicht gcceptiert, weil er bei den Betheiligten wenig Beifall gefunden hat; das kann doch aber nicht ausschlaggebend gewefen sein? Das Gesetz soll am 1. Oktober 1961 in Kraft treten und an diesem Tage die Steuer von dem Schaumwein, der sich außerhalb einer Schaumwein— fabrik, einer Zollniederlage oder einer steuerfreien Niederlage befindet, in Form einer Nachsteuer erhoben werden. Befreit davon soll bleiben der Schaumwein, der nachweislich der Verzollung unterlegen hat, und der Schaumwein im Besitz von Haushaltungsvorständen, die weder Ausschank noch Handel mit Getränken betreiben, sofern die Ge— sammtmenge nicht mehr als 20 Flaschen beträgt. In den Weinsteuer⸗= ländern unterliegt natürlich bis jetzt auch der Schaumwein dieser Weinsteuer; und es wird sich bei der Nachversteuerung empfehlen, den Betrag der Weinsteuer von der neuen Reichssteuer e , nn in Abꝛug zu bringen, um eine ungerechtfertigte Belastung zu vermeiden. Im Allgemeinen stehen wir alfo dem Gesetzentwurf freundlich gegen über, erhoffen auch sein Justandekommen und beantragen die Ver⸗ weisung desselben an eine Kommission von 28 Mitgliedern.

Abg. Wintermeyer (fr. Volksp. spricht sich persönlich gegen die neue Steuer aus, die sowohl den Winzer wie den Schaumwein fabrikanten belaste. Zur Schaumweinfabrikation würden hauptsächlich kleine Weine von kleinen Winzern verwerthet, die fonft nahezu werth sos sein würden. Wenn also durch die nene Steuer die im Aufblühen begriffene Schaumwein ⸗Industrie geschädigt würde, so würden zugleich die kleinen Winzer empfindlich geschädigt; dazu könne er seine Hand nicht bieten. ĩ

Abg. Lr. Paasche (nl,): Der Vater der Schaumweinsteuer ist der Abg. Richter, der seiner * diese Steuer als Luxussteuer empfohlen und eine Resolution befürwortet hat, in welcher die Re gierung zur Vorlegung einer entsprechenden Steuervorlage aufgefordert wurde. Herr Richter meinte, damgls, eine Steuer von I pro Flasche werde nicht zu hoch sein. Die Mehrhest des Reichstages bu sich für die Schaumweinsteuer ausgesprochen, weil die Ausgaben für die Flotte starke Anforderungen an die Reichskasse stellen, und weil die Schaumweinsteuer Leute trifft, welche die Steuer recht wohl bezahlen können. Alle Industrien müssen zahlen, da kann die Schaumwein⸗ Industrie keine Vergünstigung beanspruchen. Die Vorlage wird freilich umgestaltet werden müssen, namentlich werden die Kontrol. bestimmungen anders zu regeln sein. Auch wird unlautere Konkurten; fernzuhalten sein. ;

Abg. Schlegel (Soz.) führt aus, das Gesetz richte weit größeren Schaden an, als es Nutzen stifte oder Gewinn bringe. Die unguͤnftiz⸗ Rückwirkung auf das ganze Gewerbe werde nicht ausbleiben. In Frankreich sei im Jahre 1872 der Preis des Tabacks von J Fr. au L500 erhöht worden; der Konsum sei von 36 auf 27 Millionen KLilogramm gefallen. In Deutschland habe 6. nach der Erhöhung der Tabacksteuer won 1879 ein gan ähnlicher ückgang ergeben. Dieselbe Erscheinung werde in der Schaumweinfabrikation eintreten; der Jon um werde zurückgehen, r gitter lg fegen würden nothwendig werden. Nach der Vorlage würden jährlich Millionen Liter Wein konfumiert, weren die Deutschen 6 Millionen fabrizierten; nehme man die Keonsumyer minderung mit 4 an, so würden nur noch 4 Mislionen Liter abjn⸗ setzen sein, und der Preis würde erheblich sinken. Der 63 Paasche sage, de schon jetzt viele große Winzer ihren Wein nicht an den Mann bringen könnten. Mit der Vorlage werde die Kalamität nur noch gesteigert. Gerade die eringen Weine der kleinen Winzer seien es, welche in großen . von der Schaumwein Industrie aufgekauft und zu gar nichts Anderem, alt inn Schaumweinfabrifation verwendet werden lönnten. Gerade diele ohnehin schon so stiefmütterlich behandelten kleinen Landwirtbe würde durch die neue Schaumweinstener sehr stark geschadigi werden. Ba den theueren Sorten werde der Ausfall kaum merklich sein denn ba den Preisen derselben komme es auf 69 mehr oder weniger nicht an; die schlimme Wirkung werde gerade bei den geringen Sorke— am scharfsten in die Erscheinung treten. Man babe in Wärttemhern Schaumweine aus geringen Sorten, die mit So z pro Fiasche der kauft werden; wenn auf diese Weine eine Steuer von 2 gelen werde, so sei der Rückgang des Konfumz doch gegeben. Dieser Cham pagner werde ven den kleinen Leuten auf Kirchweiben u. s. w. trunken, und es sei unbillig, ihn mit einer so Hoben Sieuer ju legen. Wenn fruher die reisinnigen für eine Schaumweinsteuer alt eine Lurugsteuer eingetreten selen, so hätten sich cken imm ischn Verhalinisse dollständig geandert; das geite auch für die Donial. demelraten, sofern sie früber unter den Lurngsteuern auch eine Stener auf Schaumwein verlangt hätten. Durch die Steuer werde die llein⸗ Wndwirthschaft in der empfindlichsten Weise mitgetroffen. Der Schaumwein werde auch vielfach bei schweren ran e, als Medi zur Stärkung verordnet.

Abg. Dr. Pachnitte (fr. Vag) tritt in Gemäßbeit der kr Ilottendorlage gefaßten Beschlüsse fur die Verlage ein und findet die Dyvosition der Sojialdemolraten unverstandlich.

(Fortjetzung in der Zweiten Beilage.

*

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.) Abg. Schrem pf (d. kons): Wir stehen ebenfalls der Vorlage

. ymt hisch gegenüber und werden in eine genaue Prüfung derselben nnreten **

. Champagner ein Luruskonsumartikel ist, versteht sich rf. und die Versuche, mit denen die Linke sich abquält, das ntheil zu beweisen, können nur erheiternd wirken. Es sind auch neswegs die e,, ., die liederlichen Weine, welche die Echaumweinfabrikanten in Württemberg verarbeiten; Herr Schlegel Inn sich in der Schaumweinfabrik in Eßlingen vom Gegentheils überzeugen. Der kleine Winzer wird nicht betroffen, er wird dieselben Mengen wie vorher an die Fabriken . und dieselben Preise wie bisher erhalten, Der Konsum wird auch nicht vermindert werden. Wenn die württembergische Regierung im Bundesrath Champagnersteuer gestimmt hat, 4 beweist das, daß sie nicht be⸗ richtet, daß dieses Gesetz der Vorläufer der Reichs⸗Weinsteuer fi werde. Schließlich sind uns noch die armen Kranken, . die Wöchnerinnen vorgeführt worden, um die Schaumweinsteuer abzuwenden. Die Wöchnerin bekommt ihn, wenn er ihr zur Stärkung unentbehrlich ist' so wie so auf Kosten der Kranken⸗ kasse; l et Einwurf scheidet also auch aus.

ür die

mehr zu belasten oder der inländische um eine Kleinigkeit zu erleichtern sein möchte. Die Kontrolvorschriften sollen ,. unserer Mei⸗ nung thunlichst wenig belästigend gestaltet sein. it der Entrichtung der Steuer nach den ,. der Vorlage können wir einver— standen sein; desgleichen mit dem . Die Straf⸗ bestimmungen bedürfen 8 n. einer gründlichen Prüfung.

Abg. Fitz (ul.): on gelegentlich der letzten e g n habe ich erklärt, daß ich für die Besteuerung des inländischen Schaum⸗ weins stimmen werde. egenwärtig leidet die S aumwein⸗Industrie an Ueberproduktion und unreeller Konkurrenz. Es wird zu unter⸗ suchen sein, wie dieser unreellen Konkurrenz zu Leibe gegangen werden kann. Den Deklarationszwang billige ich, muß, aber bedauern, daß er in der Vorlage nicht vollständig durchgeführt ist. Bemängeln muß ich die Unterscheidung zwischen 40 und 66 „Steuer, je nachdem der Wein durch Flaschengährung h tell ist. Eine solche Unter scheidung war früher nicht beabsichtigt worden, und ich muß mich dagegen auch vom technischen Standpunkt aus erklären. Die Fassung des 83 über die Entrichtung und Stundung der Steuer ist mir un— klar und muß jedenfalls präzisiert werden. Vom Fabrikanten die Steuer zu n würde für die Industrie eine große Belastung herbeiführen. Die 20 ½ Pauschalvergütung für versteuerte, unbrauchbar ewordene Schaumweine sind zu wenig, der Satz muß erhöht werden. 8 Frankreich beträgt er 7059. Gegen die Kontrole der Schaum⸗ weinfahriken muß ich mich aussprechen, ebenso gegen die Einschränkung, in welcher die Befreiung von der Nachsteuer stattfinden soll. Es e en dies ein Herumschnüffeln in allen Haushaltungen zur Folge aben.

: Abg. Baron de Schmid (b. E F. verliest eine Erklärung zur Vorlageé, bleibt aber damit für die Journalistentribüne unverständlich; die Erklärung scheint zu besagen, 6 die Besteuerung zu hoch ge⸗ griffen sei und die. Schaumweinfabrikation von Elsaß-Lothringen, ebenso auch den Weinbau daselbst schädigen und den Konsum ber⸗ mindern müßte. Könne man die Horlage nicht entbehren, so müßte . eine bedeutende Herabsetzung der vorgeschlagenen Sätze tattsinden.

i Lucke (b. k. F): Wir sehen den Schaumwein als Lurus⸗ artikel an und werden daher für die Vorlage stimmen. Daß die lleinen Weine nach Annghme der Vorlage noch billiger und die lleinen Winzer damit geschädigt werden, bestreite ich rundweg. Die i fübrunge bestimmun gen müssen so eingerichtet werden, daß mög—⸗ lichst die Steuer vom Produzenten erhoben, thunlichst nicht auf den Konsumenten gelegt wird; es ist aber ganz sicher, daß der Konsument, nicht der Produzent die Steuer bezahlen wird. Schaumweine, die auf der Flasche nach französischem Muster ver⸗ gohren sind, losten 5 —6 M die Flasche; die nicht auf diese Weise behandelten Schaumweine, die nur 1 46 werth sind, gehen auch zu nicht viel niedrigeren Preisen an das Publikum über; da. sollten die Produzenten doch nicht über Ueberlastüng klagen, sie verdienen immer noch 200 = 309 95o. Aber da schreit man, der kleine Winzer werde ge⸗ schidigt. Nichts ist unrichtiger. . .

Abg. Eickhoff (fr. Volksp.): Herr Paasche wirft uns eine widerspruchsvolle Haltung vor; der Kollege Richter soll schon im Jahre 1885 der Vater des Schaumwein gesetzes gewesen sein. Ich stelle fest, daß der Entwurf lediglich Herrn Paasche und seiner Fraltion seine Entstehung verdankt. Die Vermehrung der Flotte, gegen die wir gestimmt haben, gegen deren finanzielle Konsequenzen wir uns aber nicht verschließen können, erbeischt neue Opfer vom Velte. Da befinden pir uns in einem Gegensatz zu den Sozialdemokraten. Da wir heute nicht mehr auf die Reichs ⸗Vermögenssteuer zurück- kommen können, werden wir die Vorlage einer gründlichen Prüfung zu unterziehen nicht umhin können. Gelingt es, die Härten des Ent⸗ wurfs zu beseitigen, so werden wir in unserer großen Mehrheit keinen Anlaß haben, ihn abzulehnen. Ich beantrage die Üeberweisung der Vorlage an eine Kommission von 21 Mitgliedern. .

Abg. Ehrhart (Soz.) erklärt, der 3 . sei eine Kon⸗ seguenz der Flottenvorlage; die Scyhialdemolraten feien gegen die Flottendorlage gewesen und lehnten also i Entwurf konsequent ab, der ein * Mäuglein und eine Halbheit gegenüber den Riesen⸗ ausgaben, welche die Flotte erfordere, lei.

Die Vorlage geht an eine Kommission von 28 Mitgliedern.

Es folgt die erste Verathung des Gesetzentwurfs, betreffend den Verkehr mit Weinen, weinhaltigen und wein⸗ ahnlichen Getränken. Die Vorlage fügt dem § 1 des Jeingesetzes vom 20. April 1892 folgende Definition des Be⸗ griffes Wein hinzu: .

Wein ist das durch alkeholische Gährung aus dem Safte der Weintrauben mittels solcher Verfahren oder Jusaͤtze, welche als eine

Verfälschung oder Nachahmung nicht anzusehen sind, bergestellte Getrãnk.

Weiter soll nach der neuen Fassung des s 1 verboten 2 die gewerbsmäßige Herstellung ober Nachahmung von in unter Verwendung: :

N eines Aufgqusses von Juckerwasser auf ganz oder theilweise usgepreßte —— 23 dneg Ausqusses von JJucerwasser auf Nelnhefen; Y von getrockneten Früchten oder eingedicken Most⸗ offen, unbes det der Verwendung bei der Herstellung von solchen einen, welche al Desseriweine auglandischen Ursprungs in den Verkehr kommen. Diese Getränke därsen weder fellgebalten noch derlauft werden, auch dann nicht, wenn die Herstellung nicht ge⸗ gewerbemaßig erfolgt ift.

In den Ha bis 5e und 6 wird die Kellerkontrole dorgeschrieben. Auch die Strafbestimmungen sind verschärft.

Abg. Schmidt Glberseld (fr. Veller, schwer verständlich min 6 Verbot der n,. * ; w. deren des Entwu mehr oder weniger schwe enien· Die K eit den Weingesetzeg vom 29. April 1861 werde 1 6 k anerkannt, Er habe, ab- dom Dekllarationgjwang und der Ausführung der vor⸗

In der Kommission wird zu untersuchen sein, ob nicht der ausländische Champagner noch

Zweite Beilage

Berlin, Sonnabend, den 9. Februar

geschlagenen Kellerkontrole, besondere Bedenken gegen die im 581 vorgesehenen Befugnisse des Bundesraths. Der 51 enthalte neben der neuen Definition des Begriffs Wein auch noch für den Bundes—⸗ rath die Ermächtigung, noch andere Stoffe als die in Gesetz von 1892 genannten Chemikalien und Farbstoffe, auf welche das Verbot der Zusetzung zu Wein oder weinähnlichen Getränken sich beziehe, zu verbieten. Diese Befugniß des Bundesraths könnte zu bedenklichen Konsequenzen führen.

Staatssekretär des Innern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Ich habe den Herrn Präsidenten schon jetzt ums Wort gebeten, weil ich hoffe, durch meine Ausführungen gewisse Be⸗ fürchtungen zerstreuen zu können, die ich aus Privatunterhaltungen mit solchen Mitgliedern des hohen Hauses entnommen habe, die sich für dieses Gesetz besonders interessieren. Solche Befürchtungen klangen auch bis zu einem gewissen Grade aus den Ausführungen des verehrten Herrn Vorredners heraus. Daß etwas geschehen mußte zur Verstärkung des Schutzes des ehrlichen Wein⸗ baues und des ehrlichen Weinhandels, darüber herrscht, glaube ich, allgemeine Uebereinstimmung. Es wird vielleicht interessant sein, wenn ich hier noch einmal auf Grund des urkundlichen Materials das Resultat mittheile, was ein bekannter Prozeß seiner Zeit zu Tage gefördert hat. Es hat hiernach, ich lasse die Namen fort nomina sunt odiosa ein Angeklagter aus sechs Stück Naturwein und Most, sowie aus den gekauften Trestern von 40 Stück Wein unter Zusatz von Zucker und Wasser 60 Stück hergestellt. Ein anderer Angeklagter hat unter Verwendung von Wasser und Zucker aus einem Stück Wein und den Trestern von 40 Stück zunächst 46 Stück Tresterwein, dann aus dem hier— durch gewonnenen Drusen unter Zusatz von 2 Stück Wein 36 Stück Hefenwein erster Gährung und schließlich noch 32 Stück Hefenwein zweiter Gährung hergestellt, und ein dritter An— geklagter hat aus 40 bis 50 Stück Naturwein meine Herren, das war verhältnißmäßig ein sehr guter Mann durch Zusatz von Zucker und Wasser höchstens 100 Stück Wein hergestellt. Ich glaube, von diesen Kellern kann man mit dem Taucher sagen: Da drunten aber ist's fürchterlich. (Heiterkeit; Leider sind aber die Winzer und Händler sehr streitig unter einander in der Frage des Schutzes des Weines. (Sehr richtig! Ich glaube, die Interessenten gehen bei den Forderungen, die sie an die verbündeten Regierungen und an die Gesetzgebung gestellt haben, zu sehr von ihren lokalen Ver— hältnissen aus und übersehen, daß das, was in einem kleinen Weinort durchführbar, wo der Nachbar den Nachbar täglich vor Augen hat, noch lange nicht im ganzen Deutschen Reiche und vor allen Dingen nicht in den großen Städten desselben durchführbar ist. Man stellt dort Forderungen, die meines Erachtens vollkommen unausführbar sind. Wollte man, wie es von einzelnen Seiten verlangt wird, wirklich gesetzgeberische Maßregeln festlegen, die die absolute Reinheit des Weins selbst mit Ausschluß der bekannten Schönungsmittel gewähr— leisten, so müßten zwei Voraussetzungen zutreffen: entweder man müßte eine Kontrole einführen, die in sich so schlüssig und so straff wäre, daß man die Identität des Tropfens und die Reinheit desselben vom Keltern an verfolgen kann bis zur letzten Verbrauchsstelle, oder unsere Chemie müßte schon auf einer so hohen Stufe der Erkenntniß stehen, daß man im Wege der chemischen Analyse jede Fälschung so⸗ fort feststellen könnte. Beide Voraussetzungen liegen aber nicht vor, und darüber täuscht sich ein großer Theil der Winzer, die geradezu drakonische Maßregeln gegenüber den Produzenten und den Wein händlern fordern. Wenn man eine derartige Kontrole einführen würde, die wirklich als schlüssig zu erachten wäre, so würde es nicht genügen, daß man nur den Zugang und den Abgang in den einzelnen Kellern buchmäßig feststellte, sondern man müßte auch feststellen, ob der Zugang, ich will einmal sagen, in einem Berliner Keller, sich deckt mit dem Abgang in einem Keller Bremens, und ob der Abgang in einem Keller Leipzigs sich deckt mit dem Zugang eines Kellers in Ostpreußen. Wenn man eine solche Kontrole ausübte, so würden geradezu enorme Kosten dadurch entstehen. Ich bitte Sie, sich zu gegenwärtigen, wie viele Brennereien wir in Deutschland haben und welche Kosten durch deren Kontrole entstehen. Diese Kosten werden aber gedeckt durch eine sehr hohe Branntweinsteuer. Die Zahl der Keller, in denen Wein zum gewerbsmäßigen Betrieb lagert, ist aber geradezu Legion gegen⸗ über der Anzahl von Brennereien. Nun stelle man sich vor, welches Heer von Beamten man anstellen und welche Kosten dadurch entstehen müßten, wenn man derartige Kellerkontrolen ein⸗ fübren wollte, wie es sich einzelne Winzer in den Rheingegenden beispielsweise wünschen. Ich halte diesen Weg also nicht für gangbar. Aber um Befürchtungen zu zerstreuen, die mir von den verschiedensten Seiten mitgetheilt sind, möchte ich eins bemerken. Wenn sich die verbündeten Regierungen wirklich dan herbeiließen, eine solche kostspielige Kontrole einzuführen, dann läge allerdings der Schluß nabe, daß man erklärte: nun wollen wir auch die Kosten bei dieser Kontrole berausschlagen und deshalb eine Weinsteuer einfübren, welche die Kosten dieser Kontrole einigermaßen deckt. Meine Herren, ich bin aber der Ansicht, daß die Weinsteuer nach den Versuchen, die im Jabre 1893 91 mit einem solchen Gesetzentwurf gemacht sind, eine faeies morbida trägt (hört! hört!), und zwar aus dem einfachen Grunde, weil der Reichstag kaum geneigt sein würde, wie sich im Jahre 1893 91 zeigte, auf ein Naturprodukt, auf ein Bodenprodukt, Steuern in einer Höhe zu legen, die einigermaßen den Kosten der Ginbebung dieser Steuer entsprechen würde. (Sehr richtig) Es würde also wabhrscheinlich eine Steuer werden nach den Erfahrungen, die wir im Jahre 189394 bei der Vertbeidigung des Gesetz⸗ entwurfg gemacht haben die außerordentlich lästig, die sebr verhaßt wäre in den Kreisen der Winzer und Weinhändler, und deren Einbebungskosten unverhältnißmäßig boch im Vergleich zum Ertrag sein würden. Gine Weinsteuer aber in der Söbe, wie wir sie damals vorgeseben batten, würden Sie wabrscheinlich nicht bewilligen. Deshalb glaube ich, daß eine Kontrole, wie sie

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

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jetzt vorgeschlagen wird, in Verbindung mit einer Weinstersr in entsprechender Höhe undurchführbar ist. Wenn wir eine Kontrole einführen, thun wir es deshalb lediglich, um den redlichen Mann in seiner Redlichkeit zu bestärken und gegenüber solch ungeheuren Weinfälschungen, wie ich sie eben vorgetragen habe, ihn nicht zu zwingen, auch zum Fälscher zu werden oder zum Bankerotteur. Meine Herren, wir haben deshalb eine Kon— trole eingeführt, zu der wir aus den Reihen der Winzer angeregt worden sind. Diese Kontrole soll nicht eine fortgesetzte buch— mäßige Kontrole sein mit periodischen Bestandsaufnahmen, wie solche vielfach gefordert ist; denn solche Kontrole wäre, wie gesagt, unaus— führbar. Denken Sie an Weinlager, wie wir sie hier in Berlin, wahrscheinlich auch in Bremen und zahlreichen anderen Orten Deutsch— lands haben, mit Millionen von Flaschen, mit einem fortgesetzten Ab— und Zugang von Fässern und von Flaschen, was da eine solche Kontrole im einzelnen bedeuten würde, und ob sie überhaupt zu leisten wäre, namentlich wenn, wie es seitens mancher Interessenten verlangt wird, jährlich mindestens zwei Bestandsaufnahmen stattfinden sollten. Wir haben uns also die Kontrole nicht gedacht als eine laufende Ueberwachung, sondern lediglich als eine Kontrole im Einzelfall, die nur eintreten soll, wenn dringende Indizien vor— liegen, daß in erheblichem Umfange Weinfälschung getrieben wird oder Kunstwein als Naturwein verkauft wird. Es giebt namentlich in den Weingegenden Personen, von denen es notoris ch sein soll, daß sie ein derartiges Geschäft, wie ich Ihnen vorgetragen habe, betreiben, wo jedes Kind weiß, daß Leute, die noch vor wenig Jahren vollkommen vermögensloß waren und in ganz untergeordneten Stellen sich befanden, in kürzester Zeit durch unreelle Machenschaften zu wohlhabenden, wenn nicht reichen Leuten wurden. Also diese Kontrole, meine Herren, die wir hier vorgesehen haben und die nicht im entferntesten das Ziel hat, jemals mit einer Weinsteuer verbunden zu werden, soll dazu dienen, da, wo dringendste Verdachtgründe vorliegen, ein wirksames Einschreiten der Polizei zu ermöglichen. Und gerade weil man der Ansicht war, daß Polizeibeamte an und für sich ungeeignet sind, eine solche Revision sachverständig durch⸗ zuführen, und um einer derartigen Revision einen einseitigen und ge⸗ hässigen Anstrich zu nehmen, ist man dem Rathe von Winzerinteressenten gefolgt und hat die Vertrauensmänner des Entwurfs vorgesehen, welche durch die Organe der Selbstverwaltung gewählt werden sollen. Diese Kontrole wird meines Erachtens für die Weinbaugegenden, auf die man sich zunächst beschränkt hat, weil dort vor allen Dingen der Ruf nach einer Kontrole laut geworden ist, jedenfalls den Vorzug haben, daß sie, in einer verständigen Weise geübt, dem Publikum das Vertrauen einflößen wird, daß der direkte Bezug von Wein mehr Sicherheit bietet, ein reines Getränk zu bekommen, als der Bezug durch Zwischenhändler. Ich meine also, eine solche Kontrole kann in der That dazu beitragen, dem Winzer den direkten Absatz seines Pro⸗ dukts zu erleichtern und das Vertrauen zu der Reinheit seines Produkts zu erhöhen.

Es ist mir auch gesagt worden, man würde kaum Personen finden, die sich zu einer solchen Kontrole hergeben. Ich kann mir das nicht denken. Wir haben ja auf anderen Gebieten auch Ver— trauensmänner, die von den Organen der Selbstverwaltung oder von der Behörde ehrenamtlich ausgewählt werden, und die sehr delikate Funktionen wahrnehmen müssen. Ich erinnere nur an die Einkommen steuer ⸗Einschätzung, bisweilen ein sehr dornenvolles Geschäft. Wer das Geschäft in kleinem lokalen Bezirk ausgeübt hat, weiß ganz genau, wie leicht man sich dadurch, daß man Mitglied einer solchen Kommission ist, Feindschaft und Unannehmlichkeit zuzieht. Trotzdem finden sich patriotische Männer genug, die sich sagen, die Einkommen steuer⸗Einschätzung ist nothwendig, es ist auch nothwendig, daß die Steuer gerecht und zutreffend eingeschätzt wird, und die das Ehren— amt im Interesse der Allgemeinheit furchtlos übernehmen. So, hoffe ich, werden sich auch für dieses Ehrenamt des Entwurfs geeignete Männer finden. Ich bitte also, die Befürchtungen, die sich an diese Organisationen anschließen, die auch nur eingefübrt werden sollen, wenn es von den betheiligten Behörden oder von den Selbstverwaltungs organen gewünscht wird, gütigst fallen zu lassen. Ich gestebe gern zu, meine Herren, es ist ein Versuch, aber die Aueführung dieser Kontrole wirkt weniger gehässig, wenn die Revision nur stattfndet unter Zuziehung von derartigen angesehenen, ehrenamtlich angestellten sach verständigen Personen, als wenn die Untersuchung lediglich d Polijeiorgane stattfindet. Namentlich die Befürchtung möcht streuen, die seitens einer ganzen Anzabl Weinhändler geäuße daß etwa eine gehässige, unberechtigte, fortlaufende Storm werbebetriebes durch diese Revisionen stattfinden würde beabsichtigt. Die Revisionen werden und sollen den Indizienbeweis zu führen, den einzigen, auf Weinfälschungen eigentlich angewiesen sind gegenüber der chemischen Kenntniß auf diesem Gebiet, und Weinfälscher endlich einmal vor den Richter zu bringen.

Der Herr Vorredner bat auch die Grenzzablen berührt stehe zu, daß diese Grennablen auch noch ein Jeichen su haft unsere chemische Erkenntniß des Wesens des Wein? ist. Aber wenn die Grennablen gegeñ analvsenfesten Weinen nicht so gewit daben, wie man dan seiner Zeit bei Erlaß des Gesetzes gebofft b das meines Grachteng nicht so sebr in dem Tener alt in der Anefübrunn in dem Mißwerständniß des Gesetzeg. Der Wein sell minde ste ne die Grennablen baben; aber daraus felgt umackebrt keines Fall daß aller Wein, der die Grenzjablen bat, derbalk auch ein nicht gefälschter Wein ist. In diesem Irrtbam bat man sich aber vielfach befunden. Man ist der Ausicht gewesen. den wenn der Wein bei der Kentrele die Grennablen bat, dann i eg echter Wein, oro iegt kein Grund rar Qestrafung der Ge in aber unzweifelbaft, daß man troß einer gan underantwoertlihen und unzulässigen Streckung des Weins demselben treßdem die Grenmabl erbalken kann. Dadurch also, daß ein Nafsiger Predert, welchen Wein genannt wird, die Grenhabl eufreid. in ne keines went