1901 / 36 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Feb 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichstag. P. Sitzung vom 9. Februar 1901. 1 Uhr. Die erste Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen

Heträn ken, wird fortgesetzt. . Abg. Dr. Roesicke⸗ Kaiserslautern (B. E. F): Daß die Vorlage

. s lange Zeit gebraucht hat, um die vorbereitenden Stadien zu über⸗

winden, liegt an der. Schwierigkeit der Materie ebenso wie an dem Widerstreit der Meinungen unter den Inter⸗ enten selbst. Die Vorlage ist eine der wichtigsten, die den eg beschäftigen können; es handelt sich, um den Schutz eines einheimischen Naturproduktes gegen die unlautere Fankurrenz im Inlande, gegen die Verfälschung. Deshalb muß alles bericht werden, die Frage zu lösen. Daß der Entwurf die Frage sicklich gelöst hat, kann ich nicht sagen; so, wie er vorliegt, kann er nicht Gesetz werden. Auch das Landes⸗Oekonomie⸗Kollegium hat ihn nicht günstig aufgenommen. Bedenklich ist schon der n an das Gesetz von 1893, womit eine grundlegende Aenderung von vorn⸗ erein abgelehnt wird. Auch in die Definition des Begriffs Wein at man die Negative, die als Zusätze ausdrücklich ver—⸗ botenen Stoffe, hineingenommen; man haͤtte doch eine positive or eltung für die Erklärung dessen, was Wein, sei, wählen müssen. Nun wird auch dem Bundesrath die Befugniß ertheilt, zu bestimmen, welche weiteren Stoffe als Zusätze des Weins verboten sein sollen. Das ist geradezu eine Ungeheuerlichkeit. Der Kunstwein ist verboten, der Tresterwein als Haustrunk aber bleibt weiter zu—⸗ gelassen. In letzterem Punkt wird genaue Prüfung nothwendig sein, um nicht für die Umgehung der guten Absicht des Gesetzes eine Hinter⸗ thür zu öffnen. Die Kontrole nach dem Entwurf ist keine aus⸗ reichende, keine wirksame; wirksam ist nur eine Kontrole von der Traube bis zum Glas. Eine Art Kunstweinverbot hat auch schon das alte Gesetz, da es für die Kunstweine die Deklaration vor⸗ schreibt. Ob die Deklaration nicht ausgeführt, oder das Verbot nicht berücksichtigt wird, ist ziemlich dasselbe; das Wichtigste ist, daß, was in dem Gesetz vorgeschrieben ist, auch zur Durchführung gebracht wird, und dazu gehört eine strenge Kontrole. Es werden davon auch nicht sowohl die Winzer als die Händler getroffen, denn die Winzer machen den Kunstwein nicht. Darum muß die Kontrole vor

allem die Händler treffen. . unnöthige Belästigungen ei

müssen vermieden werden, besonders Winzern, welche, wie vielfa in Württemberg, aus ihren Kellern Wein garnicht verkaufen. Auch in den Kreisen der Winzer wird man sich mehr und mehr überzeugen, daß auch die strengste Kontrole gerade ihnen zu gute kommt. Ueber die Einrichtung der Kontrole sind die Meinungen nun sehr getheilt. Ein großer Theil der Weinbau— interessenten will die Kontrole durch Vertrauensmänner nicht, und die für diese , ,, angeführten Gründe lassen sich sehr wohl hören. Eventuell vorzuziehen wäre die Ln eng einer Buch⸗ kontrole über die Ein und Ausgänge; käme die gegenseitige Kontrole der Winzer hinzu, so würde das vielleicht genügen. Bei einer Frage, die den edelsten Boden des . Reichs, die Perle der Produktion der Landwirthschaft angeht, hat das Reich die Pflicht, auch für die Kosten der Kontrole aufzukommen, es muß dafür sorgen, daß die Winzer vor unlauteren Wettbewerbsmachinationen geschützt werden, und darf in einer so hochbedeutsamen Sache nicht nach den Kosten fragen. Von einem guten, schmackhaften Wein wird man trotz der Sprichwörter weit lustiger als von einem sauren; die Deutschen sind nicht verpflichtet, den sauren Wein so sauer zu trinken, wie ihn die Natur wachsen läßt; die Zuckerung ist also nicht von vornherein verwerflich. Man soll aber nicht den Händlern die Zuckerung überlassen, vielmehr den Winzern die Möglichkeit geben, ihren Wein rationell zu verbessern. Auch in diesem Punkte sind die Auffassungen sehr yverschieden, und es wird nichts übrig

bleiben, als eine gründliche Prüfung der Frage in der Kommission.

Nach meiner Meinung müßten auch die Schaumweine unter das Gesetz fallen, denn es kann 2. nicht bei Schaumweinen erlaubt sein, was bei anderen Weinen verboten ist. Auch dem Verschnitt von Rothwein mit Weißwein muß entgegengetreten werden. Hoffentlich bringt uns das Gesetz auf dem Gebiete des Schutzes der nationalen Arbeit ein qut Stück vorwärts.

Abg. Ehrhart (Soz.): Ein neues Weingesetz ist ja seit längerer Zeit verlangt. Ein Weinparlament, aus den Interessenten gebildet, hat sich zwei Jahre abgequält und seine Arbeiten in ein mystisches Dunkel gehüllt; schließlich ist eine Novelle zum Weingesetz herausgekommen, die niemand befriedigt, auch den Staatssekretär nicht. Die Vorlage stößt in allen ihren Theilen auf Widerspruch in Interessentenkreisen: f ist des Schweißes der Edlen, die sie ge— macht haben, wahrhaftig nicht werth. Das Gesetz von 1892 ist ohne Kommissionsberathung durchgepeitscht worden und das hat sich gerächt. Ohne Deklarationszwang kann die Unreellität nicht beseitigt werden, das haben wir schon im Jahre 1892 behauptet, und die Thatsachen haben uns Recht gegeben. Die kleinen und mittleren Winzer, bedrängt durch die großen Winzer und Händler, kaben nach einem neuen Weingesetz gerufen. Was der kleine Winzer produziert, kann ihm nicht genügen, um davon leben zu können; seine Einrichtungen sind primitiv, und die Noth drängt ihn, rasch und deshalb billig zu verkaufen. Bei guten Ernten mag das auch geben, aber bei schlechten empfindet er diesen Mangel auf das Unangenehmste, und dann hilft er sich durch Anlängen, was durchaus nicht etwa selten geschiebt. Herr Brunk, ein frühereg Reichstagsmitglied, hat ja öffentlich gesagt: die Kleinen greifen auf diese Weise dem lieben Herrgott vor. ich die Großen machen dat, sie haben sich rechtzeitig Wasserleitungen in ihren Kellern berstellen lassen. Da soll man doch nicht fagen, daß bleß die Qändler längen. Die großen Weingutsbesitzer haben auch alle Chemie studiert und machen davon Gebrauch. Die Veredelung und Verlängerung des Weins bleibt auch bei den Händlern nicht stehen, sondern es treiben das auch die Wirthe und schließlich selbst die Kellner. Ich kannte einen Kellner, dessen Westen vier Taschen hatten, in welchen verschiedene Etiketten sich befanden; je nach der Qualität seines Publikums bestimmte er also die Qualität und den Preis seines Weines. Die verlangte Definition des Begriffs Wein, wie wir sie jetzt belommen, bietet uns keine ganz llare Weigsbeit. Den Kunstwein will man verbieten, und mancher Kunstweinfabrilant ruft laut mit nach dem Verbot, weil er sich senst bösem Verdacht auesetzen würde; man hat sich gegen ihn helfen wollen durch Besteuetung wie in Bavern, und der baverische Finanz-⸗Minister bat schmunzelnd das Geschenk angenommen; er ist für alles dankbar, er ist ja auch einer der eifrigen Anhänger der Idee einer Weinsteuer und sieht bier eine Hintertrer he dazu. Der Gedanke einer Weinsteuer war auch für den Bund der Landwirthe sebr verlockend, denn sie haben sie dor 2 Jahren beim Reichstage beantragt. Was aug dem Antrage geworden Ist, lann ich wunderbarer Welse aus den 4 nicht ersehen vielleicht haben die Derren darin ein Haar gefunden. Die Kunstwelnsteuer hätte, wie man annehmen sollte, vrobibitiv wirken nässen; aber nach dem sachverständigen Zeugniß des Abg. Vlanlen. born hat sie nicht gewirkt. Herr Speck will den Purismus beim Schaum dein iin, Derr Baumann ist nech vuristischer und verlangt sogar, ß der Konfument wisse, wag der Wein enthält. Dann muß der Lensument auch erfahren, woraus der fränkische Malaga besteht; diese Art Dessertweine sind nicht recht koscher. Herr Baumann nennt die Kontrole die Perle des Entwurfs, ich erblicke darin nichts als nen qewöhnlichen Rbeinkiesel. Früber hat sich gegen die Kentrole eine . Entrüstung geltend gemacht; eg wurde für Händler und Weinbauer alg schmäblich bezeichnet, den Weinkeller den Kellerratten augsuliefern. Wenn man sich damit tröstet, daß sie lar gehandhabt werden soll, so ist das ein schlechter Trost; eine lare Kontrole ist schlimmer alg gar leine. Allen Riesrelt kor den Ver⸗ lrauensmãnnern! Wem aber die 2157 Weinbauer im Ge. Neiaderath siten, werden sie einen lleinen Winzer mit dem Ebrenami Hey Verfrauengmanncaé betrauen, sodaß er ihnen den Reller gucken könnte? Sicherlich wird die Kontrole das Aller 83 im Gesche sein. Gs wird nichts abrig bleiben, als ge. nessenschaftliche Kelleresen zu begründen, sedaß sich Gemeinde und

Staat der Sache annehmen. Das freilich ist ein Stich ins Sozial⸗ demokratische, wozu sie sich erst , . werden, wenn die Macht der Thatsachen sie dazu zwingt. Die Deklaration des Kunstweins genügt. Wenn der Kunstwein schädlich ist, muß auch der Haustrunk verboten werden. Für ein bloßes Verlegenheitsgesetz sind wir nicht.

Abg. Win termeyer (fr. Volksp. j: Der Vorredner ist wohl der Erste, der für den Kunstwein eintritt; ich wußte bisher nicht, daß es Leute giebt, die im Interesse der Konsumenten für den Kunstwein eintreten. Er steht aber wohl vereinzelt da. Eine strikte Kon⸗ trole müßte die Weinsteuer nach sich ziehen, und das wäre ein größeres Uebel als ein nicht ganz genügendes Weingesetz. Die viel⸗ geschmähten Grenzzahlen werden wir leider beibehalten müssen, wenn es nicht gelingt, eine Beschränkung der Zuckerung in anderer Weise zu erreichen. Die Schwierigkeit der J wird die Kommission gründlich zu erörtern haben. Die Aufregung über die Kontrolvorschriften würde garnicht eingetreten sein, wenn die Auf— fassung, welche der Stagtssekretär gestern kundgab, schon früher be⸗ kannt gewesen wäre. Der Wortlaut des Gesetzes deckt sich aber keineswegs mit diesen Ausführungen des Staatssekretärs. as mit den Lontrolvorschriften hiernach bezweckt wird, läßt sich schon durch das Nahrungsmittelgesetz erreichen. Auf das System der Vertrauens— männer legen gerade auch die Weinhändler in meinem Wahlkreise den

rößten Werth; was man perhorresziert, ist die Kontrole durch die ö Eine strengere Kontrole führt nothwendig zur Weinsteuer.

as Zentrum hat gestern zwar erklärt, eine Weinsteuer würde nie⸗ mals bewilligt werden; aber eine politische Partei soll niemals niemals“ sagen.

Abg. r. Deinhard (nl): Im preußischen Landes⸗Oekonomie⸗ Kollegium hat der Ministerial⸗Direktor Dr. Thiel sich für die Weinsteuer , Derartige Aeußerungen sind für einen Regierungsrath ungehörig, besonders wenn sie den Intentionen des Reichskanzlers und des Reichstages widersprechen. Daß der deutsche Wein geschäͤtzt wird, hat uns erst wieder die Pariser Weltausstellung gezeigt, auf welcher der Konsum deutscher Weine ein außerordentlicher gewesen ist. Bei gutem Willen kann aus der Vorlage etwas Brauchbares gemacht werden. Alles auf einmal werden wir aber nicht machen können, sondern werden langsam vorwärts gehen müssen. Die Kontrole ist im Interesse des Handels wie der Produktion nothwendig. Mit den Grenzzahlen ist nicht auszukommen, . geben keinen Anhalt für die Entscheidung der Frage, wo die Verbesserung aufhört und die Ver⸗ mehrung beginnt. Mit der Kunstweinsteuer, die einige Staaten eingeführt haben, ist nicht zu helfen; es muß im Reich ein⸗ heiklich vorgegangen werden. Das Verbot des Kunstweins ist absolut nothwenig, und die Kontrole muß so eingerichtet werden, daß sie den Kontrolierten nicht schadet. In der Kommission wird man si darüber schlüssig zu machen haben, wer als Sachverständiger bei der Kontrole zuzuziehen ist. Jedenfalls darf sie nicht lediglich vom Gendarmen ausgeübt werden; denn so kunstverständig dieser auch ist, als Weinsachverständiger kann er nicht ohne weiteres gelten. Beim Abschluß der Handelsverträge muß der Verschnitt von Rothwein mit Weißwein möglichst beschränkt, jedenfalls nicht durch eine Prämie noch unterstützt werden.

Abg. Schüler (Zentr.): Da das Weingesetz von 1892 fast voll— ständig bersagt hat, kann man die Novelle nur mit Freuden be⸗ gfüßen, Meine Wähler verlangen vor allem Schutz des reinen Naturweins, geben aber zu, daß es Weingegenden geben mag, wo der vielleicht ohnehin geringe Wein eines Zusatzes bedarf. Wer gezuckerten Wein trinken will, soll ihn trinken. Ohne Kontrole wäre die Vorlage ein Messer ohne Klinge. Wir haben in Baden eine scharfe Kontrole gehabt und halten eine obligatorische Buch- und Kellerkontrole durch vereidete Sachverständige für nöthig, wenn der Weinpantscherei gesteuert werden soll. Eine Reichs⸗-Weinsteuer wünsche ich nicht, wohl aber strengere Maßregeln gegen die Rebenkrantheiten. Mit der Kommissionsberathung bin ich einverstanden.

Abg. Schrempf (8. kons.): Mit dem geltenden Gesetz ist nicht der n,, . nicht der Händler, nicht der Konsument zufrieden. Die Vorlage bedeutet einen Schritt vorwärts, wenn sie auch keine definitive Abhilfe bringt. Auf dem Weinparlament, das vor zwei Jahren im Reichs⸗Gesundheitsamt tagte, wurde mitgetheilt, daß die durch schnittliche Ernte in jedem Jahre auf das Sechsfache vermehrt würde, und die Sachverständigen theilten diese Meinung. Welche Fluth von Kunstwein ist durch diese Schmiererei über das Land ergossen worden! In manchen Zeitungen werden die Mittel zur Kunstweinfabrikation öffentlich ausgeboten, und manche Händler scheuen sich garnicht, analysenfeste Kunstweine anzubieten. Die Entrüstung über diese Zustände ist bei den Weingärtnern allgemein. Die Wein schmiererprozesse baben auch das ihrige zur Aufklärung gethan. Die württembergischen Weingärtner sind durchgängig Puristen, sie be⸗ greifen nicht, wie man nicht zur Definition des Begriffs reiner hlatumwe n übergehen will. Die Ermächtigung, welche dem Bundes rath gegeben werden soll, nützt garnichts; denn es muß immer erst geschmiert worden sein, bis der Bundesrath dazu kommt, den be kreffenden Zusatz zu verbieten. Den Verschnitt von Wein mit Wein beurtheilen wir in Württemberg ven diesem Standpunkt aus ver⸗ hältnißmäßig günstig; die Klagen über diesen Verschnitt sind jeden falls geringer als über die eigentliche Pantscherei. Davon, daß die Hanke, in Württemberg selbst die Verlängerung des Weines treiben, ist nicht die Rede. Gegen die ungemessene Vermehrung kann keine Maßregel scharf genug sein. Gegen die polizeiliche Kontrole herrscht bei uns eine entschiedene Abneigung. Die Händler sollen und müssen ebenfalls unter Keontrole gestellt werden, sonst hat das Gesetz keinen Werth. Je schärfer die Kontrole, desto besser. In Norddeutschland wird die Weinfabrikation in großartigem Maßstabe betrieben. Die erforderlichen Sachverständigen werden sich schon sinden lassen, um die gemeinschadlichen Fälscher binauszubringen. Das Werthvollste an dem r ist obne alle Frage das Verbot des Kunstweins; die Aug⸗ nahme für den FYaustrunk billigen wir vollkommen. Wir be— grüßen auch die Verschärfung der Strafen und die Einführung von Gefängnißstrafen bis zu 6 Monaten. Gine Geldstrafe, selbst von bobem Betrage, ist bei derartigen Geschäften, wo es sich um Riesenprofite bandelt, keine Strafe. Ebenso billigen wir die Zulässigleit der Einziebung des geschmierten Produkteg. Wenn erst Ffter die Straße entlang ein Saft läuft, von dem man mit Mecht sagen kann: Roth ist er, naß ist er auch, aber kein Wein ist er nicht, dann wird es besser werden. Gegen die Reiche. Wein⸗ steuer sind wir heute wie stets. Wir werden für die Ueberweisung des Entwurf an die Schaumweinstenergesetz Kommission stimmen. Herr Ehrhart hat bebauptet, der Bund der Landwirthe babe vor zwei Jabren eine Weinsteuer verlangt. Dag ist nnrichtig: der Bund der Landwirthe hat vor zwei Jabren ein Vinosinegeseß machen wollen, den Kunstwein stark besteuern, weil damals noch keine Augsicht auf ein Verbot vorbanden war. Ueber die Kellerkontrole sind Herr Lucke und Herr Roesicke verschiedener Ansicht; so etwas soll auch bei Sonaldemokraten vorkommen. Dem lleinen Winzer ist mit dem Verbot des Runstweing geholfen; bei Herrn Ghrhart blieb es jweifel⸗ haft, ob er für eder gegen den Kunstwein gesprochen.

Abg. Freiberr von Schele⸗Wun gtorf (b. J. F.) spricht sich egen die Kellerkontrole aus, welche den Anfang zu einer stark soslalistischen staatlichen Maßnahme bilde; da müsse der Meichetag sagen: principiis obata! Mit der Kontrole sei eine Gewähr gegen die Verfälschung nicht gegeben. Das Nabrungemittelgeseß genüge. Das ein ig Erfreuliche sg die Verschärfung der Strafen; in diesem Punkte hie man noch weiter gehen.

Staatesekretär des Innern, Staats Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Eg ist bier in sebr scharfen Augdrücken gesprochen worden über den Umfang der Weinfälschungen in Deutschland, und ich selbst babe als Belag dafür Mittbeilungen aug einem Gerichts. erkenntnisse gemacht. Ich lege aber Werth darauf, bier in der Deffentlichkeit festzustellen, daß diese Weinfälschungen doch fast aug schließ lich mit den kleinen und billigen Weinen vorgenommen werden und nur außerordentlich selten mit den tbeureren und den

Edelweinen. Es ist das wichtig, festzustellen, weil ein großer Theil unserer Edelweine ins Ausland geht, und weil wir nicht Recht thun würden, auf unsere ausgezeichneten Qualitätsweine ein unverdient schlechtes Licht zu werfen und dadurch das Ausland gegen den Bezug

dieser Weine mißtrauisch zu machen. Es ist schon mit Recht hewor⸗

gehoben und ich habe mich auf der Pariser Weltausstellung selbst davon überzeugt wie geschätzt unsere Qualitätsweine in Paris waren, und wie man deshalb gerade von seiten der besten französischen Gesellschaft mit Vorliebe im Deutschen Hause verkehrte, weil dort ein ausgezeichneter deutscher Wein verschänkt wurde.

Ich habe Werth darauf gelegt, diese Feststellung hier zu machen, um jeden Verdacht des Auslandes, daß wir gefälschte Qualitätsweine ins Ausland verschickten, sofort zu beseitigen. Die Fälschungen, die bis jetzt festgestellt sind, beziehen sich meines Wissens ausschließlich auf die allerbilligsten und kleinsten Weine; diese gehen aber überhaupt nicht ins Ausland, die sind wir so liebenswürdig und gut, selbst zu trinken. (Heiterkeit) .

Ich muß nun auf einige Einzelheiten der Debatte zurückkommen. Es ist wiederholt behauptet worden, man würde die nöthigen Ver⸗ trauensmänner für die Revisionen nicht finden, denn dieses Gesetz setzte sogar diese Vertrauensmänner, insofern sie sich eines Vertrauens⸗ bruchs in Bezug auf die Thatsachen, die sie bei Ausübung ihres Ehrenamts erfahren hätten, schuldig machten, einer Bestrafung aus. Das ist aber nichts Ungewöhnliches. Dieser 5 8a des Entwurfs ist nachgebildet dem 5 69 des preußischen Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891, das diejenigen Mitglieder der Einschätzungs⸗ Kommissionen auch unter schwere Strafe stellt, die über Verhältnisse, die sie in ihrer amtlichen Thätigkeit erfahren haben, irgendwelche Mit⸗ theilungen an Dritte machen. Trotzdem finden sich fortgesetzt für alle Einschätzungs-Kommissionen Mitglieder, die ihre Pflicht in ganz aus— gezeichneter Weise erfüllen. So werden sich auch für die Aufgaben des Entwurfs, davon bin ich überzeugt, geeignete Vertrauensmänner finden, die übrigens keineswegs nur für die Einzelgemeinde bestellt werden sollen, sondern auch für einen ganzen Amtsbezirk oder Kreis bestellt und die auch nicht nur von der Gemeindevertretung, sondern ebenso von der Vertretung des Amtsbezirks oder von der Kreisver— sammlung gewählt werden können.

Daß wir versuchen werden, mit Luxemburg ein Abkommen in der gleichen Richtung zu treffen, ist selbstverständlich und durch die Verhältnisse geboten.

Was den Verschnitt der Rothweine mit Weißweinen betrifft, worüber so viel geklagt wird, namentlich seitens der Winzer des Ahrthals, so werden Sie Gelegenheit haben bei der Berathung des neuen Zolltarifs, sich mit dieser Frage eingehend zu beschäftigen.

Es ist getadelt worden, daß das Gesetz den Begriff „Wein“ nur in verneinendem Sinne gebe, statt im bejahenden. Gleichzeitig hat derselbe Herr Redner aber zugestanden, daß für eine Anzahl kleiner deutscher Weine die Verzuckerung garnicht entbehrt werden kann. So⸗ bald man aber diese Konzession macht, daß Wein auch das ist, was mit Zuckerzusatz versüßt und gestreckt ist, dann ist man kein recht⸗ gläubiger Purist mehr. (Sehr richtig) Läßt man aber eine Ver⸗ zuckerung zu, dann muß man auch Artikel 1 Absatz 2 annehmen, welcher lautet:

„Wein ist das durch alkoholische Gährung aus dem Safte der Weintraube mittels solcher Verfahren oder Zusätze, welche als eine Verfälschung oder Nachahmung nicht anzusehen sind, hergestellte Getränk.“

Läßt man die Verzuckerung zu, so muß man auch die Flüssigkeit noch als Wein betrachten, die einen solchen Zusatz erhalten hat. Den Gedanken, im Wege der Aufsicht festzustellen, welche Menge an zuckeriger Lösung dem Wein zugeführt werden darf, und bis zu welchem Zeitpunkt, geben Sie, ich bitte Sie dringend, auf; das ist nicht durch—⸗ führbar. Außerdem würde sich ein gleichmäßiger Prozentsatz für die verschiedenen Jahrgänge mit sehr verschiedenem Säuregehalt und für die verschiedenen Weinbaugebiete gar nicht feststellen lassen.

Es ist auch getadelt worden, daß man Tresterweine vom Verkauf nicht ausschlösse, wenn sie nicht gewerbsmäßig hergestellt würden. Das ist ein offenbarer Irrthum. Artikel 3 Absatz ? besagt, daß diese Verbotsbestimmung, daß Tresterwein nicht in den Verkehr gebracht, nicht feilgeboten werden darf, sich auch auf den Wein bezieht, dessen Herstellung nicht gewerbsmäßig erfolgt ist.

Ich komme nun mit einigen Worten auf die Ueberwachung zu sprechen. Es ist auch beute wieder verlangt worden, man sollte eine ständige Ueberwachung der Winzer einführen, aber vor allem auch eine Ueberwachung der Händler, Gastwirthe u. s. w., kurz aller Leute, die überhaupt gewerbsmäßig Wein vertreiben, und man sollte mit dieser ständigen Ueberwachung auch eine Prüfung der Bücher verbinden. Eg ist durchaus schlüssig meines Erachtens, daß, wenn man eine solche strenge Ueberwachung fordert, sie sich selbstverständlich auch auf alle die Personen erstrecken muß, welche gewerbamäßig Wein feilhalten. (Sehr richtig! Nun gestatten Sie mir, Ihnen einmal ein Bild zu geben, wobin eine solche Ueber⸗ wachung fübren würde; ich überlasse es dann Ihrem Urtbeil, ob Sie noch auf dieser Forderung bestehen wollen. Wir baben in Deutsch⸗ land fast 279 000 Gasthöfe, Hotels garnis und Schank⸗ und Speise⸗ wirthschaften, wir haben ferner 93664 Handlungen, die sich mit Wein- und Spirituosenverkauf beschäftigen, wir baben ferner fast 184 0909 Kolonial- Eß. und Trinkwaarenbandlungen die größten⸗ theils auch Wein verkaufen; wir baben endlich 6362 Droguenbandlungen und 578 Apotheken, die ebenfalls zum tbeil Wein verkaufen. Außerdem aber haben wir in Deutsch. land 314 860 Weinbaubetriebe, die zum größten Theil stebende Keller halten. Wenn Sie diese kolossalen Jablen sich vergegenwärtigen, dann sagen Sie mir einmal, welcher Beamtenksrmer geschaffen werden müßte, um alle diese Gewerbetreibenden, die Wein derkaufen und degbalb Weinkeller balten, ständig iu überwachen. Um Ibnen ein Gegenbild von der Sache u geben, gestatte ich mir, darauf bin- juweisen, daß wir in Deutschland nur rund 61 009 Brennereien baben, also etwa nur den sechsten Theil allein der Wein ban betriebe, obne die greße Jabl der Gastbäuser. Kolonialwaaren- bandlungen u. s. w, die auch Wein verkaufen. Ven diesen 61 000 Brennereien fallen 46009 so Memlich fert; eg sind dag nar feine Obst ! und Tresterbrennereien, die für ibre Stenerrflicht vom Fiekug abgefunden werden und über die nur eine gang derüber- gebende leichte Aufsicht stattfindet. Gigentlich in Betracht kommen nur die 1105 gewerblichen Brennereien und 13 367 landrirtbschaft ˖ lichen Brennereien. Um für diese etwa 14. bien 18009 Grenne- reien, die wirklich einer eingebenden ftändigen Aufficht anterlleren,