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JustizMinister Schön stedtt: ;
Meine Herren! Dem Abg. Schmitz möchte ich erwidern, daß es der Justizverwaltung nicht in vollem Umfange bekannt geworden ist, inwieweit die Bureaugehilfen, die durch die Neuorganisation des Gerichtsvollzieherwesens ihre Stellung verloren haben, anderswo eine Unterkunft gefunden haben. Es sind hier aus Berlin einzelne Klagen an mich herangetreten, auch vereinzelt aus anderen Provinzen, aber nur in verschwindender Zahl. Nach den Mittheilungen, die mir gemacht worden sind, hat es den Anschein, als wenn diese Herren doch mit wenigen Ausnahmen überall wieder eine passende Anstellung ge⸗ funden hätten. Es sind einmal solche Bureaugehilfen, denen es nicht gelungen war, hier ein Unterkommen zu finden, im Justiz⸗Ministerium von meinem Referenten empfangen worden und haben ihre Lage dargestellt. Ich habe daraus Veranlassung genommen, dem Kammergerichts⸗ Präsidenten zu empfehlen, von diesen Herren die älteren jedenfalls, voraus⸗ gesetzt, daß gegen ihre Führung keine Bedenken vorlagen, hier bei der An⸗ nahme von Kanzleigehilfen nach Möglichkeit zu berücksichtigen, soweit nicht die Konkurrenz der Militäranwärter es unmöglich machen würde. Im übrigen aber bin ich bei der Unterbringung außerhalb Berlins, bei anderen Gerichten, insofern auf Schwierigkeiten gestoßen, als die Herren gesagt haben: aus Berlin gingen sie nicht heraus. Dann müssen sie allerdings auch damit rechnen, daß hier in Berlin ihre Unterbringung eine ganz besonders schwierige ist. Ich glaube mich zu erinnern, daß ich eine ähnliche Verfügung, wie hier an den Kammer⸗ gerichts⸗Präsidenten, auch an den Oberlandesgerichts⸗Präsidenten in Köln erlassen habe. Ich kann ferner feststellen, daß ich in einigen Fällen, wo eine besondere Bedürftigkeit und Nothlage nachgewiesen wurde, solchen entlassenen Bureaugehilfen der Gerichtsvollzieher aus meinem Dispositionsfonds Unterstützungen gewährt habe. Ich bin gern bereit, für diese Herren weiter zu sorgen, namentlich für die Unterbringung im Kanzleidienst, soweit sie Anträge stellen und soweit es bei den gegebenen Verhältnissen eben möglich ist.
Abg. Schett ler (kons. ):: Nach Erlaß der neuen Kanjleiordnung von 1897 hat die Verwaltung, wie uns ein Kommissar des Finanz⸗ Ministers mitgetheilt hat, etwa 590 000 M erspart. Dieser Um⸗ stand allein würde schon eine Herabsetzung des Tagespensums recht⸗ fertigen, welches vielen der älteren Kanzleigehilfen sehr schwer fällt, und bei dem sie, die schon ohnehin 8 nicht mit einem besonders a Körperbau ausgerüstet sind, sich langsam zu Tode arbeiten mussen.
In dem Titel „Gehälter für die Gerichtsvollzieher“ (1447 mit 1500-2700 4A, 632 mit 1500-1800 M6) ist der Vermerk über die Pensionierung dahin geändert worden, daß den Ge⸗ richts vollziehern, welche bereits vor dem 1. April 1900 eine etatsmäßige Gerichtsvollzieherstelle inne hatten, ein pensions⸗ ah er Mindesteinkommen von 1800 S neben dem Wohnungs⸗ geldzuschuß und, falls sie vor dem 1. Oktober 1905 in den Ruhestand treten, diejenige Pension gewährleistet wird, welche sie bezogen haben würden, wenn ihre Pensionierung zum 1. Oktober 19090 erfolgt wäre.
Abg. Traeger (fr. Volksp.): Die neue Gerichtsvollzieherordnung hat eine Menge Unzuträglichkeiten und Beschwerden zu Tage gefördert, die ich zum großen Theil schon im vorigen Jahre vorausgesagt habe. , m. Zustellungen und Zwangsvollstreckungen haben gegen die Zeit vor dem 1. Oktober 1900 einen vermehrten Aufwand an Zeit und Kosten erfordert; es sind durch eine besondere Kommission über 300 solcher Fälle ermittelt. Mehrfach sind von den Rechtsanwaltskammern bereits Vorstellungen an die Ver⸗ waltung gerichtet worden. Die „Vertheilungsstelle! hat die ent⸗ standenen Schwierigkeiten nicht aus der Welt zu schaffen vermocht. Der direkte Verkehr zwischen Publikum und Gerichtsvollziehern andererseits ist sehr unsicher. Das ganze Verfahren ist beschwerlicher, weitläufiger und kostspieliger geworden; unter solchen Umständen lann das Recht des Glinigers eventuell aufs äußerste geschädigt werden. Der Rest der Ausführungen des Redners wird im Zu sammenhang auf der Tribüne nicht verständlich.
Abg. Trimborn: Was thut man nicht alles für seine Klienten! Aber durch die neue Ordnung ist unter anderem das Justellungswesen derart , worden, daß es wirklich dem Anwalt unter Um⸗ ständen sehr schwer gemacht wird, seinen Klienten gerecht zu werden. Das persönliche Vertrauensverhältniß, welches vorher den Gläubiger bezw. den Anwalt mit dem Gerichtävollzieher verband, ist durch die neue Ordnung völlig ausgeschaltet worden; die Schnelligkeit der Voll streckung, von der in so vielen Fällen die erfolgreiche Wahrnehmung der Rechte des Gläubigers allein abhängt, eristiert nicht mehr. Naturgemäß hat sich denn auch seit dem 1. Ottober 1909 die Zabl der fruchtlosen Pfändungen ganz erheblich vermehrt. Die an die Gerichtsvollzieber erlassene Instrultion hat ja auch ihre Vorzüge, sie instruiert genau über die vfändbaren und unpfändbaren Gegenstände. Der Mißstand liegt aber in der unzureichenden Zahl der Gerichts vollzieher und in dem Mangel an Hilfekräften für dieselben. Die Frauen und Kinder der Gerichtsvolliieber dürfen nicht zur Hilf herangezogen werden; das entspricht nicht der Würde des Staates und des Amtes. Die Gerichtsvollzieber müßten so besoldet werden, daß mindestens jeder einen Gehilfen annebmen könne. Ganz energisch muß den Mängeln, welche jetzt dem Zustellungswesen anhaften, gesteuert werden; hier muß etwas gescheben, wenn eine prompte Justizpflege auf dem Gebiete der Vollstreckung gewährleistet werden soll. Der Redner wendet sich dann gegen den Uniformjwang der Gerichtsvollsieber. Die alten Gerichtepollneber aus der Jeit ver 1879 hätten einbellig erklärt, daß der Uniformjwang beschwerlich sei; weiter aber stehe nach der Erfahrung seit dem 1. Oktober 1909 fest, daß die Widerstandeleistungen im Publikum seit der Uniformierung zugenommen hätten, und daß die —— die Autorität der Beamten werde durch die Uniform gestärkt, irrig sei
Justiz⸗Minister Schönstedt:
Meine Herren! Die beute vorgetragenen Beschwerden über die Unzuträglichkeiten, die sich aus der neuen Gerichtevoll ieberordnung ergeben haben, erkenne ich zum erbeblichen Theil als berechtigt an. Ich babe mir niemals ein Hebl daraus gemacht, daß die Einfübrung dieser Neuordnung auf große Schwierigkeiten steßen werde, daß es großer Mũuübe bedürfen werde, alle diese Schwierigkeiten zu über winden. Ich babe vielleicht einigermaßen ortimistisch die Verbält⸗ nisse betrachtet in Bezug auf die Unterstützung, die die Justiz⸗ verwaltung bei der Durchführung der neuen Organisatien finden werde; ich babe auch vielleicht damit gerechnet, daß die Bestimmungen der neuen Gerichtevollzieherordnung sich rascher einbürgern, daß sie rascher zur Kenntniß der betbeiligten Beamten sowobl wie der Be⸗ völkerung kommen wurden und daß desbalb manche Verstöße nicht eintreten würden, die jetzt tbatsachlich eingetreten sind, die aber auch nicht entfernt in der Neuordnung ibren Grund haben, soendern nur in einer unrichtigen Handbabung der neuen Ordnung.
Meine Herren, wenn der Herr Abg. Traeger seine Rede damit begonnen bat, daß er mir vorhbielt, ich hätte den Grundsatzi quleta non movere, den ich bier vor einlgen Tagen bei anderer Gelegenbeit angeführt babe, besser auf diesem Gebiete selbst beachtet, so will ich demgegenüber erwidern, daß die Justiderwaltung sehr lange gejögert bat, ehe sie die ibrer
! Vortheile hat.
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Meinung nach bessernde Hand an das bestehende Gerichtsvollzieher⸗ wesen angelegt hat.
Diejenigen Herren, die länger schon diesem hohen Hause an⸗ gehören, werden sich ja erinnern — und alles das ist im vorigen Jahre des Breiteren hier aufgefrischt worden —, wie vielseitig die Klagen waren, die über den früheren Zustand von Jahr zu Jahr laut wurden, und zwar aus den verschiedensten Kreisen; Klagen aus den Kreisen der Bevölkerung, Klagen aus den Kreisen der Gerichts⸗ vollzieher, theilweise auch Klagen aus der Mitte des Hauses, die sich deckten mit Auffassungen der Staatsbehörden über die finanziellen Ergebnisse der alten Gerichtsvollzieherordnung. Die Justizverwaltung ist keineswegs leichtfertig an die Frage herangegangen, sie hat aber geglaubt, den Aufforderungen, die an sie von Jahr zu Jahr gestellt wurden, an eine Reform des Gerichtsvollzieherwesens heranzutreten, sich nicht dauernd entziehen zu können. Es ist kein Jahr vergangen, daß hier nicht in beredter und drastischer Weise dargelegt wurde, zu welchen Unzuträglichkeiten der bestehende Zustand führte und fortwährend führt. Es sind dargelegt worden die Schattenseiten, die der freie Wettbewerb auf dem Gebiete des Gerichtsvollzieherwesens hatte; es ist beklagt worden die außerordentlich große Verschiedenheit in der Stellung der Gerichtsvollzieher in den großen Städten, wo sie fürst⸗ liche Einnahmen hätten, und in den kleinen Landgemeinden, wo sie beinahe am Hungertuche nagten, bis ihnen schließlich am Schluß des Jahres das garantierte Mindesteinkommen ausgezahlt werden konnte. Es ist beklagt worden die Schärfe, die Strenge, die Rücksichtslosig⸗ keit in der Zwangsvollstreckung, die sich vielfach aus dem freien Wett⸗ bewerb und der aus diesem Wettbewerb der Gerichtsvollzieher sich ergebenden Abhängigkeit von ihren Auftraggebern ergäben. Darüber kann kein Zweifel sein, daß bei den Gerichtsvoll⸗ ziehern früher das Bewußtsein, sie seien Staatsbeamte, mehr oder weniger zurückgetreten war; sie fühlten sich nicht mehr als Staatsbeamte, — sie brauchten es auch nicht: ihre eigentlichen Herren waren die Auftraggeber, waren die Rechtsanwälte, die Banken, die ihnen die Proteste gaben, waren die Eintreibungsbureaur. Ich glaube, einem der Herren, die vor mir gesprochen haben, ist es auch heute noch passiert, daß er geredet hat, in Anknüpfung an die frühere Zeit, von meinem Gerichtsvollzieher“. In der That: so war es. Jeder Rechtsanwalt hatte einen Gerichtsvollzieher, den er als den seinigen bezeichnen konnte, ebenso wie er seinen Buchhalter und seine sonstigen Gehilfen als die seinigen bezeichnen konnte. Meine Herren, das hat sein Gutes und sein Böses, und, ich glaube, man muß objektiv die Vortheile und Nachtheile des einen und des anderen gegeneinander abwägen.
Ich bin vollständig geneigt, anzuerkennen, daß die beiden Herren, die vorher die Tribüne betreten haben, in durchaus ruhiger, sachlicher und objektiver Weise die Angelegenheit hier behandelt haben, daß sie ihren Angriffen jede Schärfe genommen haben und daß sie davon aus⸗ gegangen sind, es bestehe auf seiten der Justizverwaltung die Absicht, alles zu thun, um befriedigende Zustände herzustellen. Diese Absicht besteht in der That. Aber ich möchte Sie bitten, doch aus den Unzu⸗— träglichkeiten, die bisher hervorgetreten sind, nicht endgültige Schlüsse auf die Güte oder Mangelhaftigkeit der Ordnung zu ziehen. Wie der Herr Abg. Trimborn schon hervorgehoben hat, gilt die neue Gerichtsvollzieherordnung erst seit kurzer Zeit. Ich kann diesen Zeit⸗ raum noch weiter verkürzen. Es sind noch nicht 44 Monate, daß sie in Geltung ist. Es handelt sich hier um ein vollständig neues System, dessen Tragweite im einzelnen man nicht im voraus beurtheilen konnte und dessen Werth erst an der Hand reicher Erfahrungen beurtheilt werden kann.
Es ist zugegeben worden, daß für die kleineren Gerichte die neue Ordnung überhaupt keine Unzuträglichkeiten, sondern eigentlich nur
— Ich möchte da wiederum den großen Vortheil hervor⸗ heben, der für die kleinen Gerichte daraus entstanden ist, daß sie wenigstens jetzt alle einen Gerichtsvollzieher haben, während früher ein ganz erheblicher Prozentsatz ihn von den benachbarten Gerichten sich erst holen mußte. Die großen Stadte sind es, in denen die Schwierig keiten sich fühlbar machen. Es ist nicht Berlin allein, und wenn in den Protokollen über die Berathung der Budgetkommissien bemerkt sein möchte, ich hätte dort geäußert, daß bloß aus Berlin Klagen ge— kommen seien, so würde das wohl auf einem Misverständniß meiner Aeußerungen beruben; größten und lebbaftesten Klagen erhoben werden seien, solche Klagen seien auch aus den Provinzen, aber nicht in kommen.
demselben Maße, ge⸗
Vier in Berlin waren die Schwierigkeiten außerordentlich groß. Es hat die Eintheilung der Stadt Berlin in, wie ich glaube, 112 Be zirke stattgefunden. Schon diese Bezirkseintbeilung war mehr oder weniger ein Sprung ins Dunkle. Niemand konnte überseben, wie sich der Umfang der Geschaäfte für jeden einzelnen Berk stellen würde; dafür feblte jede zuverlässige Unterlage. Es war bei der Einfübrung der Organisation femer mit der Erwartung gerechnet, daß die Ge⸗ richte vollzieber, die früber mit einem sebr zablreichen Bureaupersonal gearbeitet batten, nicht etwa dieses ganze Bureauversonal entlassen, sondern den für ihren beschranfteren Geschäftsumfang unentbehrlichen Theil des Bureaupersonals beibebalten würden; denn darauf berubte ja auch die Zubilligung des Gebüäbrenantheils von 140, 1410 von den 24 96 warn als Schadlosbaltung für ibre Unkesten bestimmt. Es konnte also mit dieser Erwartung gerechnet werden. Thatsächlich ist sie nicht eingetreten; die Gerichtevollsieber baben mit ver⸗ schwindenden Anenabhmen ibr ganzes Personal entlassen und nun alle Arbeiten in ibrem Bezirk allein ausfübren wollen. Daber ist es ge⸗ kemmen, daß sie, durch den Außendienst in ihrer Leistungefäbigkeit fast vollstandig abserbiert, für die schriftlichen, bäuelichen Arbeiten die nötige Jeit nicht mehr bebielten, und zwar um so mehr, als sie dieser schriftlichen Arbeiten gänilich entwöhnt waren. Diese wurden früher durch ibr Bureanpersonal besorgt. Wenn die Herren sich jetzt in die Lage bersetzt baben, diese schriftlicͤhen Arbeiten selbst zu leisten, so lag in sebr vielen Fällen die Sache so, daß sie erst das gründlichste Studium haben vornehmen müssen, um zu wissen, was sie zu tbun hatten.
Eine besondere für die großen Stadte tief eingreifende Bestimmung ist die, daß für die Dauer von fünf Jabren den Gerichtewollfiebern ihr bisberigeg Durchschnittseinkommen aus den letzten drei Jabren bis zum Betrage von MoM M garantiert it. Sie werden sich erinnern, daß in der Regiernngederlage diese Bestimmung an die Vorauz⸗= setzung geknüpft war, daß die Gerlchtedollicher ein gleichen Ginlowmmen auch ing Verdienen brachten. Diese Voraussetzung ist von Ihnen gestrichen worden, und ich gebe ju, daß dafür
ich habe nur gesagt, daß hier in Berlin die
andere sein. gerade für große Gerichte auf diesen Standpunkt hinzuweisen und
ganz gute Gründe vorlagen. Ich arken ollstandig
daß man den Gerichtsvolltiehern nicht wobl eine solche Bedingung stellen durfte, weil sie ja selbst nicht in der Lage waren, den Umfang ihrer Geschäfte bei der Benirkseintheilung zu bestimmen und ihn z erhöhen. Die Bestimmung ist also gefallen. Aber, meine Herren was folgt daraus? In den großen Städten, wie in Berlin, wird e unter den älteren Gerichtsvollziehern kaum einen geben, dem nicht für die nächsten fünf Jahre dieses Maximaleinkommen von 4500 6 gewähr— leistet ist. Er mag sich nun nach den gegenwärtigen Verhältnissen noch so sehr anstrengen, mehr würde er nie verdienen wie diese 4500 4 Was thut infolge dessen der Mann? Er sagt: was soll ich mich hier
plagen, was soll ich arbeiten über meine Kräfte hinaus? Das nützt
mir ganz und gar nichts; es ist lediglich pour 10 roi de Prusss; er wird lässig in seinen Leistungen. Mir ist mitgetheilt worden von einem angesehenen Anwalt aus einer unserer großen Provinzialstädte, daß sein früherer Gerichtsvollzieher, der ihm bis dahin immer aus. gezeichnete Dienste geleistet habe und dem nie genug Aufträge zu flossen, ihm kürzlich erklärt habe: was soll ich mich plagen, ich jetz Beamter, um 6 Uhr schließe ich; ich brauche ebenso wenn nach 6 Uhr noch zu arbeiten, wie andere Beamte. Meine Herta, diese Auffassung ist falsch. Für den Gerichtsvollzieher giebt es keine Bureaustunden; er muß auch über diese Stunde hinaus arbeiten, um die Aufträge zu erledigen, die ihm gegeben sind.
Meine Herren, die Gerichtsvollzieher haben also ihre Arbeit sich dadurch ganz außerordentlich erschwert, daß jeder alles allein machen will. Die einen oder anderen haben, wie Herr Abg. Trimborn er— wähnt hat, zu den schriftlichen Arbeiten ihre Frauen und Kinder zu— gezogen. Herr Abg. Trimborn meint, das hätten sie eigentlich gar—⸗ nicht nöthig. Ich bin nicht der Ansicht, daß sie das nicht nöthig haben. Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, für die nöthigen Hilfs— kräfte zu sorgen, für die sie diese 140,0 bekommen, und für ihre Schreibgebühren. Ob sie sie gewinnen in Bureaugehilfen, oder ob sie ihre Angehörigen zu Hilfe nehmen, bleibt ihnen allein überlassen; aber schaffen müssen sie sie. Diese Auffassung, daß sie keine Verpflichtung hätten, außer ihrer persönlichen Thätigkeit irgend welche Arbeitskräfte in den Dienst zu stellen, ist falsch.
Die Gerichtsvollzieher sind auch in der Beurtheilung der Frage, ob ein ihnen ertheilter Auftrag dringend sei, vielfach schwerfällig ge⸗ wesen, haben manchmal dringende Aufträge nicht als solche an— erkennen wollen. Sie haben namentlich auch, wie in der Beschwerde mehrerer Handelskammern zu meiner Kenntniß gebracht worden ist, vielfach die Ausführung von Wechselprotesten abgelehnt, weil sie keine Zeit dazu hätten. Meine Herren, die Gerichtsvollzieher sind sich, glaube ich, nicht voll bewußt der Verantwortlichkeit, die sie über⸗ nehmen, wenn sie solche Aufträge ablehnen und der Auftraggebende dadurch zu Schaden kommt. Es kann doch sehr leicht passieren, daß, wenn ein solcher Gerichtsvollzieher mit dem Vorgeben, er habe keine Zeit, einen Protest ablehnt und die Protestfrist versäumt wird, er nachher dafür verantwortlich gemacht wird, und daß er in ganz schwere Regreßverbindlichkeiten hineinkommt.
In der Haftpflicht der Gerichtsvollzieher für ihre Amtshandlungen ist durch die Neuordnung absolut gar nichts geändert. Sie sind auch jetzt noch, soweit ihre Verantwortlichkeit in Frage kommt, die Be— vollmächtigten ihrer Auftraggeber und haben nach Maßgabe der Be stimmungen, die früher gegen sie in Anwendung kamen, auch jetzt noch zu vertreten, was sie leisten und was sie nicht leisten.
Meine Herren, ich habe eben die Schwierigkeiten angedeutet, die bei der Einführung des neuen Systems sich ergeben haben. Ich will dabei ferner hervorheben, daß allerdings wohl auch nicht überall von Anfang an die Dienstaufsicht über die Gerichtsvollzieher mit derjenigen Strenge und Schärfe geführt worden ist, wie die neuen Verhältnisse sie gebieten. Es ist richtig, daß schon bei den Verhandlungen im vorigen Jahre von diesem Tische aus ausgesprochen ist, daß für die veränderte Anregung des Diensteifers, der sich aus dem Wegfall der freien Konkurrenz ergiebt, die strengere und geschärftere Dienstaufsicht eintreten müßte. Es ist unbestreitbar, daß es früher der Dienst aufsicht nicht in demselben Maße bedurfte wie jetzt, weil das eigene Interesse der Gerichtsvollzieher sie dahin treiben mußte, ihre Schuldig⸗ leit zu thun, weil sie fürchten mußten, daß diejenigen Auftraggeber, von denen sie abhingen, ihnen die Aufträge entziehen würden, falls sie nicht aufpaßten. Meine Herren, das trifft eben jetzt nicht mehr zu, und deshalb wird und muß die Aussicht eine ganj Ich habe wiederholt Veranlassung genommen, auch
besondere Anweisungen zu treffen, die eine solche bessere strengere Aufsicht gewährleisten sollen. So sind z. B. hier beim Berliner Amtsgericht I neben dem aufsichtfübrenden Richter, der früher diese Dinge hatte, vier Richter, die dazu als besonders befähigt bezeichnet wurden, aueschließlich beauftragt, für mehrere Monate ständig und regelmaßig die Thätigkeit der Gerichtevollzieber einer eingebenden Kontrole nach jeder Richtung hin zu unterziehen. Gleiche Anord— nungen sind an andere Gerichte ergangen und werden auch da, glaube ich, beachtet. Es muß in dieser Beziehung mehr geleistet werden, wenn das neue System sich bewähren soll.
Nun, meine Herren, einzelne von den nenen Einrichtungen haben sich ja nicht in dem Maße bewährt, wie dag unsererseitz vorauegesetzt wurde, und dazu rechne ich insbesondere die Ju⸗ lassung der direkten Beauftragung der Gerichtevoll eber neben der Angehung der Vertheilungestelle. Die Ver⸗ tbeilungestelle ist bei jedem Gerichte von vornheren eingerichtet, bei dem mehrere Gerichtevollsieher angestellt sin.
(Schluß in der Dritten Beilage.)
ö. ;
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger. n 38. :
(Schluß aus der Zweiten Beilage.)
6 ist im allgemeinen davon ausgegangen, daß die Aufträge der Regel durch Vermittelung der Vertheilungsstellung gegeben
erden würden; es ist aber weiter davon ausgegangen worden, es könne
ine Erleichterung und Verbesserung des Geschäftsganges sein, wenn den Betheiligten, dem Publikum, dem Auftraggeber daneben auch die Befugniß gegeben werde, sich direkt an den Gerichtsvollzieher zu wenden . Eine solche Befugniß besteht nicht in Hamburg, nicht in Bayern, Baden und Sachsen; da kann überall nur die Vertheilungsstelle oder das Gerichtsvollzieheramt oder wie es amtlich heißen mag, angegangen werden. Meine Herren, die Erfahrung hat gezeigt, daß diese Be⸗ stimmung nicht praktisch ist. Zu Anfang, in der ersten Zeit gingen fast alle Aufträge direkt an die Gerichtsvollzieher, und da ergaben sich die unglaublichsten Schwierigkeiten. Die Zahl der Gerichtsvollzieher war ganz erheblich vermehrt, die alten Gerichtsvollzieher hatten ihre Wohnungen gewechselt, es waren neue aus den Provinzen gekommen, die die hiesigen Verhältnisse noch nicht kannten, theilweise noch gar kein festes Unterkommen gefunden hatten, manche hatten sich nur auf das Allerdürftigste eingerichtet, vielleicht nur eine Stube ge⸗ miethet, wo niemand zu finden war, wenn sie im Außendienst be⸗ schäftigt waren. Daraus haben sich zahlreiche Verzögerungen und Schwierigkeiten ergeben. Andere Schwierigkeiten sind erwachsen — und dazu rechne ich die, die von Herrn Traeger und von Herrn Trimborn hervorgehoben worden sind — aus mißverständlicher Auf⸗ fassung der Gerichtsvollzieherordnung. Es ist Ihnen hier mitgetheilt worden, wohin es geführt habe, daß Gerichtsvollzieher dringliche Auf⸗ träge zurückgegeben hätten, weil der, gegen den sie den Auftrag zu erledigen hatten, nicht mehr in dem Bezirke wohne; sie hätten die Sache zurückgegeben, der zweite, der dritte vielleicht auch, und daraus hätten sich ganz erhebliche Verschleppungen ergeben. Wenn das ge⸗ schehen ift, so geht das direkt gegen die Gerichtsvollzieherordnung. (Sehr richtig) Der § 18 bestimmt ganz ausdrücklich, daß, wenn der Auftrag nicht in dem Bezirk des Gerichtsvollziehers zu er⸗ ledigen sei, sondern in einem anderen, der Auftrag von dem Gerichtsvollzieher doch erledigt werden muß. Er darf ihn also gar nicht zurückgeben. Nur, wenn besondere erhebliche Gründe vorliegen, die es unzweckmäßig erscheinen lassen, daß der Auftrag in seinen Händen bleibt, dann soll er mit Zustimmung des aufsichtsführenden Amtsrichters ihn an einen anderen Gerichts⸗ vollzieher geben dürfen.
Meine Herren, der Herr Abg. Trimborn hat einen Fall erwähnt und auch dafür die neue Gerichtsvollzieherordnung verantwortlich ge⸗ macht, daß bei einem Oberlandesgericht eine Reihe von Berufungen verfallen seien, weil die Gerichtsvollzieher es unterlassen hätten, die Terminsbestimmung auf der Berufungsschrift zu beglaubigen. Meine Herren, das hängt absolut nicht mit der neuen Gerichtsvollzieher⸗ ordnung zusammen, sondern mit einer Bestimmung der Zivilprozeß⸗ ordnung, die als eine Wohlthat, als eine Verbesserung des früheren Rechts beabsichtigt und allseitig als solche anerkannt ist. Das ist nämlich die Bestimmung, daß auch im Anwaltsprozeß ein Schriftsatz, wenn es sich um die Wahrung einer Nothfrist handelt, durch Vermittelung des Gerichtsschreibers zugestellt werden kann, und daß dann die Nothfrist als gewahrt gilt, wenn nur innerhalb derselben der Gerichtsschreiber angegangen ist und innerbalb der nächsten ? Wochen die Zustellung erfolgt. Das ist eine Bestimmung von außerordentlich großer Bedeutung, die die Wahrung der Notbfrist ungemein erleichtert. Aus dieser Bestimmung ergiebt sich und ergab sich unter der alten Gerichtsvollzieherordnung ebenso gut wie heute, daß, wenn davon Gebrauch gemacht wird, die Be⸗ rufungsschrift nicht mehr vor der Zustellung an den Rechtsanwalt jurückgeht, sondern direkt an die Gerichtsvollzieber gelangt. Während also bei dem früheren Verfahren der Rechtsanwalt in der Lage war, den Termine vermerk zu beglaubigen, fällt das jetzt dem Gerichtsvollzieher ju. Daß bängt absolut nicht mit der neuen Ordnung zusammen.
Die Neuordnung enthält aber insofern eine Verbesserung gegen rüber, alg in 5 21 der Geschäftsanweisung ausdrücklich auf diesen Fall bingewiesen ist; früher fehlte dieser Hinweis. Es heißt hier anter Nr. J des § 21:
Sind die Schriftstücke erst nach ihrer Beglaubigung mit dem
Terminsvermerk versehen, sodaß dieser durch die Beglaubigung nicht
mitgetroffen ist, so bat der Gerichtevollzieber den Termins vermerk
nochmalg zu beglaubigen. Die Beglaubigung geschiebt so und so. .. Das trifft also die Gerichtsvollsieber, die das übersehen haben, dielleicht auch die Herren Anwälte, die es nicht für nöthig gehalten baben, auf diese Bestimmung besonderg noch aufmerksam machen zu lassen und wenigstens ihre alten Gerichtevollsieber nach der Richtung bin etwag mebr zu instruieren. Big zum 1. Oktober — die Be—⸗ kimmung gilt seit dem 1. Januar v. J. — waren es ja noch ibre Gerichtewollsieber, sie batten es in der Hand, dieselben vollständig bren Wänschen nach zu ermiehen. Also das trifft auch nicht die neue Drdnung, sondern nur eine unrichtige Anwendung.
Nun, melne Herren, sind die Beschwerden des Herrn Abg. Trimborn theilweise wobl schon durch meine Bemerkungen ledigt. G ist garnicht zu leugnen, daß tbatsachlich eine Verlangsamung sowobl im Justellunge . wie im Iwangewoll⸗
moewesen eingetreten ist, und eg muß das Bestreben dabin gerichtet sein, diese Verlangsamung ju beseitigen. Wesentlich wird dazn auch mitwirlen die Vermehrung des Persenala. Ich babe ven vorbin angedenles der Bedarf ist unterschatzt worden, weil wir den einer anderen Vorauasehung auagingen in Bezug auf die Bei.
tung deg Bureaupersonalg. Ge ist aber schen in umfassendster DNelse in den großen Städten jur Verstärkung des Gertichtewollnieber˖ Rersenalg, zur Ginstellung von jablreichen Hilfa. Gerichtevolliebern ge—
worden, und eg wird dag überall gescheben, wo dag Bedärfniß . sich geltend macht.
Der Herr Aba. Trimborn bat ferner biugewiesen auf die Ver— . deg Wersabreng, die durch die Neuordnung berbeigefübrt sei,
Dritte Beilage
Berlin, Mittwoch, den 13. Februar
und in der Beziehung besonders hervorgehoben, daß jetzt die Gebühren der Gerichtsvollzieher durch portopflichtige Nachnahmesendungen erhoben würden. Auch das ist bereits abgestellt und zwar schon vor Monaten. Die Gerichtsvollzieher sind ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, daß sie der Regel nach ihre Gebühren nicht durch Nachnahme erheben, und ebenso von der Befugniß, Vorschüsse zu erheben, keinen Gebrauch machen sollen, wenn nicht besondere Gründe für sie vorliegen, die das spätere Eingehen der Gebühren und Kosten bedenklich machen können, sodaß jetzt — ich glaube hier von Berlin das positiv behaupten zu können — die Nachnahmesendungen nur noch dann erfolgen, wenn es von den Auftraggebern, den Anwälten, besonders gewünscht wird. Eine Reihe derartiger bessernder An⸗ ordnungen sind zunächst nur für Berlin getroffen, weil hier die Uebelstände am größten waren; sie sind aber zur Kenntniß der Ober⸗ landesgerichts⸗Präsidenten in allen übrigen Bezirken gebracht worden mit dem Anheimgeben, nach Maßgabe des Bedürfnisses ähnliche An⸗ ordnungen zu treffen.
So steht es auch mit den Schwierigkeiten und Umständlichkeiten des Abrechnungsverfahrens. Ich gebe vollständig zu, daß es eine unbequeme und unpraktische Sache ist, wie das jetzt ge⸗ ordnet ist. Hier in Berlin ist schon die Anordnung ge⸗ troffen worden, daß die Abrechnungen in der Vertheilungsstelle statt⸗ finden können, daß dort die Gerichtsvollzieher ihre Gebühren erheben, daß Konti für die Anwälte geführt werden, und in gewissen Zeit⸗ räumen, in 14 Tagen oder monatlich — genau weiß ich es nicht — solche Abrechnungen stattfinden. Ich bin nun ganz der Ansicht, daß dieses Verfahren, so wie es besteht, noch zu verwickelt ist. Ich stehe vollständig auf dem Standpunkt des Herrn Abg. Trimborn, daß wir uns möglichst von bureaukratischen Gewöhnungen losmachen müssen und daß wir die Sache kaufmännisch regeln müssen, soweit wir dazu im stande sind. (Bravo!) Ich bin für jeden guten Rath auf diesem Gebiete dankbar und würde mich freuen, wenn ich die Sache verein— fachen könnte. Es ist mir in diesen Tagen ein Bericht des Ober⸗ landesgerichts Präsidenten in Köln zugegangen, der sich mit dieser Frage beschäftigt und einen Vorschlag der Düsseldorfer Rechtsanwälte zu meiner Kenntniß bringt. Die Düsseldorfer Rechtsanwälte haben sich der Mühe unterzogen, selbst ein solches Abrechnungssystem auf— zustellen, welches die Schwierigkeiten nach ihrer Meinung beheben würde. Es ist mir noch nicht möglich gewesen, diese Sache eingehend zu prüfen; aber nach flüchtigem Durchsehen glaube ich sagen zu können, daß diese Vorschläge geeignet sejn könnten, die bestehenden Zustände zu bessern. :
Das ist im wesentlichen das, was ich heute zur Sache zu erklären hätte. Ich möchte nur noch hervorheben, daß die Beurtheilung der neuen Ordnung doch verschieden ist, je nach dem Standpunkt derer, die das Urtheil fällen. Die Gerichtsvollzieher selbst scheinen zum größten Theil nicht unzufrieden zu sein mit der neuen Ordnung. Es ist mir von dem Vorsitzenden des Vereins der Berliner Gerichtevoll⸗ zieher der Abdruck einer Petition mitgetheilt worden, die an das hohe Haus gerichtet worden ist. Und da stehen auf der ersten Seite fol— gende Sätze:
In den Kreisen der Gerichtsvollzieber herrscht die Meinung, daß die Rechtsanwälte die jetzige Gerichtsvollzieherordnung über— haupt bekämpfen wollen, und schaffen hierdurch für die Behörden und Gerichtsvollzieher durch ihre vielen kleinlichen, unerheblichen Beschwerden viele Schwierigkeiten und bedeutende Arbeiten.
Die Gerichtsvollzieher sind dagegen der Meinung, daß die neue Gerichtsvollzieherordnung einen großen sozialen Fortschritt darstellt. Sie macht den Gerichtsvollzieher unabhängig von den Parteien, befreit ihn von einer unwürdigen Abhängigkeit von dem Anwalt und den Eintreibebureaur und sichert ihm den Charakter eines dem öffentlichen Recht dienenden Beamten, sie schützt den Schuldner vor einer chikansõsen Anwendung der Zivilprozeßordnung und wahrt damit gleich zeitig das Interesse des Gläubigers und des Schuldners.
Die neue Gerichtsvollzieherordnung wird von allen Gerichts voll iehern als eine wesentliche Verbesserung ibrer dienstlichen Stellung als ein Fortschritt auf dem Gebiete des Zwangsvollstreckungswesens bezeichnet.
Jetzt kennt der Gerichtsvollzieher die Verbältnisse der Insassen seines Beürkes besser und wird oft in die Lage kommen, den Ruin des Schuldners zu verbüten, böswillige Schuldner aber mit allen gesetzlichen Mitteln zur Erfüllung ihrer Verbindlichleiten anzubalten.
Meine Herren, mit dieser Auffassung stimmt überein eine Er klärung, die eine Deputatien von Gerichtsvolliiebern, welche den meinem beute leider noch durch Krankbeit am Erscheinen verhinderten Herrn Referenten empfangen werden ist, im Justiz⸗Ministerium ab gegeben bat. Herren baben ibrerseits viele Wünsche aus. gesprochen, auf die ich beute nicht eingebe und die bei spaterer Ge legenbeit noch zur Sprache kommen werden. Diese Gerichtedollzieber
und es waren darunter ein vaar der beschäftigtsten Gerichte. volliieber der früberen Jeit baben nach der aufgenommenen Re gistratur erllart:
daß sie im allgemeinen gegen das neue System an sich nichta einzuwenden bätten und daß sie weder eine Benrkaeintbeilung nech eine Vermebrung der Grichtadelliede stellen anstrebten. Wenn gegen dag nene Srstem fich eine Agitatien bemerkbar gemacht babe, so sei dieselde die oder dech aug persönlichen Interessen und nich aus fachliihen Gründen in WVewegung gesekt Gericht elliieder de- senders bedrucke, sei die Ueberlastung mit Ardeiden edae Gewäbrung der Moglichkeit, fremde Vilfekrafte anzune dien
Das ist also der Wunsch, den sie wanächst derbrachten, für den sie zunächst Arbilfe suchten und den dem ich schen erklärt dabe, daß er zum lbeil wenigsteng auf unrichtiger Auffassung derudt
Meine Derren, ich eigne mir nun weder das an, wan die Gerichte. vollnleber gesagt baben, nech dag, was in der Presse und in dielen beftigen Beschwerdeschriften und Privatschreiben, die mir mgenangen sind, bebauptet werden ist. Ich bem übe mich, nach jeder Richtung bin ju vrüsen und melnerseite ja bessern, wan ich iban kann
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1901.
Ich fasse meine Ausführungen dahin zusammen, meine Herren ich erkenne an, daß die Justizverwaltung verpflichtet ist, das Gerichts⸗ vollzieherwesen so zu gestalten, daß die prompte und zuverlässige Er⸗ ledigung der Gerichtsvollziehergeschäfte gewährleistet ist. Ich habe die Zuversicht, daß dieses Ergebniß auch mit der bestehenden Gerichts⸗ vollzieherordnung erreicht werden kann. Ich rechne dabei auf den Dienst⸗ eifer und auf die Pflichttreue der Gerichtsvollzieher und auf die loyale und objektive Mitwirkung insbesondere auch der Anwaltschaft. Ich hoffe, daß wir unter diesen Umständen zu einem befriedigenden Ergebniß gelangen werden, ich bitte aber um etwas Geduld. Und, meine Herren, wenn meine Erwartung sich nicht bestätigen möchte, wenn die Hoff nung, die ich bis jetzt habe, daß wir auch mit dieser Gerichts⸗ vollzieherordnung unter den nothwendigen Besserungen zu befriedigenden Zuständen gelangen, sich nicht erfüllt, dann, meine Herren, werde ich der Erste sein, der sagt: ich habe mich geirrt; ich halte mich nicht für unfehlbar; dann werde ich suchen, auf anderen Wegen zu dem Ergebniß zu gelangen, wenn es auf diesem nicht erreichbar ist. (Bravo!)
Abg. Peltasohn (fr. Vgg.): Daß der Schuldner nach dem neuen System nicht mehr schnell und energisch getroffen werden kann, daß das Verfahren vertheuert und die Zuverlässigkeit der einzelnen Beamten vermindert ist, darüber sind auch in den Mittelstädten die Klagen allgemein. Die Vertheilungsstellen haben nicht überall ihre Schuldigkeit gethan. Die Vermittelung durch die Vertheilungsstellen bat naturgemäß eine Verzögerung in der Zustellung bewirken müssen, bei kurzen Terminfristen kommen durch die verzögerte Zustellung die An— wälte häufiger als früher in die Zwangslage, Vertagung zu be⸗ antragen. Ich hoffe und wünsche, daß die Justizverwaltung es sich energisch angelegen sein lassen wird, den erhobenen Beschwerden ab⸗ zuhelfen.
Justiz⸗-Minister Schönstedt:
Nur eine kleine nachträgliche Bemerkung zu meinen vorigen Aus⸗ führungen. Ich habe versäumt, auf die Frage der Erhöhung des Ge⸗ bührenantheils der Gerichtsvollzieher einzugehen. In der Beziehung läßt es sich die Justizverwaltung angelegen sein, zuverlässigere Grund⸗ lagen zu gewinnen, als bei der vorläufigen Feststellung im vorjährigen Etat ihr zu Gebote standen. Sämmtliche Gerichtsvollzieher sind an gewiesen worden, genaue Aufzeichnungen zu machen über ihre geschäft⸗ lichen Auslagen im einzelnen. Diese statistischen Aufzeichnungen werden demnächst zusammengestellt und hier weiter geprüft werden. Es ist ganz genau gesagt worden, welche Arten von Auslagen dort einzustellen sind, und welche nicht. Da möchte ich auf das eine nur hinweisen: es ist bei der Festsetzung des Gebührenantheils, wie ich schon vorhin bemerkt habe, wesentlich mit davon ausgegangen worden, daß Bureauauslagen, also für Bureaukräfte, zu berück sichtigen sein würden. Wenn nun die Gerichtevollzieher sich aller von ihnen zu besoldenden Bureaukräfte entschlagen, so werden sie dadurch einen wesentlichen Faktor für ihre statistischen Aufzeichnungen verlieren, dessen Ausfall für eine daige spätere Erhöhung dieses Gebühren antheils maßgebend ist.
Also auch unter diesem Gesichtspunkte vollziehern dringend den Rath geben, zubalten, daß sie garnicht mehr für hätten. Sie werden sonst den Erfolg erleben Nachprüfung der Höhe
möchte ich den Gerichts em Standpunkt fest⸗
müssen, daß bei der des Gebührenantheils dieser Umstand zu ibrem Nachtheil mit ins Gewicht fällt. Abg. Dr. Gösch vollzieber mit den neueren Ve selbe aber nicht von (Frankfurt) bezeugen. entlassen, wei
baben.
sich gegangen
werden, daß die Mißst keit dieser Beamten
lich vermebrt; manche
. ge 11 Gericht arbeiten, mehrte Kontrele imnerlaßlich: nach dieser
ustellungswesen dnungaemañßigem e Daurtsache ist Vermebrung der Vertbeilunge stelle in größeren einen Gerichte dollzieber u be stelle nach dem Frankfurter Sostem ich mir diel, dagegen bin ich rer ussicht genommene Vertbeilungestelle da de direkte Justellung an die Gerichts dollsieber durch die Anwalte stet Aba Dr. Versch kann die Beschwerden, die Abg Tragcher fur Verlin dorgebracht auch far Breslau bestãtigen. Der Gerichte. dennecber Henne viel beser arbeiten, wenn er für cinen Anwalt ar beiten Fönne alt wenn er ven allen in Anspruch genemmen werde. Ake Wenge Cr. kon.) schließt sich den Auefübrungen deg Aba. Goerdeler an Die Unzaträglichkeiten würden sich bei gutem Willen auf allen Seiten dermeiden lassen. Der Nedner bemängelt nur, daß die Geribredellüeber erster AWlasse die Schreibaebübren für sich felt ein deen, wäbrend die Schreibaebäbren für die Arbeiten der nich Staat añ'ᷣe Aosnen