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5. Aus schluß einer besonderen Vergütung der leistungen.
1) Insoweit dafür nicht besondere Preisansätze vorgesehen oder besonderẽ Bestimmungen getroffen sind, umfassen die vereinbarten Preise und Tagelohnsaͤtze 1 die Vergütung für die zur plan⸗ mãßigen Ausführung der r zeiten oder Lieferungen und zur Erfüllung des Vertrages gehörenden Nebenleistungen aller Art, insbesondere für das Vorhalten von Werkzeug, Geräthen und Rü istungen, für die Her⸗ stellung 2 Unterhaltung von Zufuhrwegen und für die Heran⸗ schaffung der zu den Bauarbeiten erforderlichen Materialien von den auf der Ber fall befindlichen Lagerplätzen nach der Verwendungs stelle am Bau.
27) Auch die Gestellung der zu Absteckungen, , , und Abnahmererme fungen, sowie zu Güte tůfunge 4 erlichen Arbeits⸗ kräfte und Geräthe liegt dem Unternehmer ob, ohne daß ihn eine besondere Entschadigung bier, gewã äahrt wird.
3) Etwaige Patentgebühren trägt der Unternehmer Verwaltung gegen Patentansprüche Dritter zu vertreten
§ 4. Mehrarbeiten oder Mehrlieferungen.
1 Ohne ausdrückliche schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Verwaltung darf der Unternehmer kei neriel vom Vert age ab⸗ weichende oder im Verdingungs Anschlage nicht vorgesehene Arbeiten oder Lieferungen ausführen.
2) Diesem Verbot zuwider einseitig von dem Unternehmer be—⸗ wirkte Arbeiten oder Lieferungen ist die Ver . befugt, auf dessen Gefahr und Kosten wieder beseitigen zu las ö ; auch hat der me . nehmer nicht nur keinerlei 1 für derartige Arbeiten und Lieferungen zu beanspruchen, sondern muß auch für allen Schaden aufkommen, welcher etwa durch die Abweichungen vom Vertrage für die Staatskasse entstanden ist.
Er hat die
§3 2. Minderarbeiten oder Minderlieferungen.
Bleiben die ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen zufolge der von der Verwaltung getroffenen Anordnungen unter der im Vertr age festverdungenen Menge zurück, so hat der Unternehmer Anspruch auf den Ersatz des ihm nachweislich hieraus entstandenen wirklichen Schadens.
nn, Fortführun g und Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen.
1) Der Beginn, die For tführnng. und Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen haben innerhalb der in den besonderen Bedingungen festgesetzten Fristen zu erfolgen.
2) Ist im Vertrage über den Beginn der Arbeiten oder dieferungen eine Vereinbarung nicht a . n, so hat der Unternehmer spätestens 14 Tage nach schriftlicher Aufforderung seitens der Ver—⸗ waltung zu beginnen.
3) Die Arbeit oder Lieferung muß im Verhältniß zu den be⸗ dungenen Vollendungsfristen fortgesetzt angemessen gefordert werder (8 12).
4 Die Zahl der zu verwendenden Arbeitskräfte und Geräthe, sowie die Vorrat he an Materialien müssen allezeit den übernommenen Arbeiten oder Lieferungen entsprechen.
Vertragsstrafe.
1) Die Berechtigung der Verwaltung, eine Vertragsstrafe dem Guthaben des Unternehmers einzubehalten, richtet sich nach SS 33 bis 341 B. G.⸗Bs.
2) Die Derlei gilt nicht als erlassen, wenn die Vewwal⸗ tung verspätete oder ungenügende Arbeiten oder Lieferungen vor— behaltsl os 1 hat.
3) Für die Berechnung einer Vertragsstrafe bei Arbeiten ode Lieferungen ist der Zeitpunkt maßgebend, zu welchem die Arbeit nach dem Vertrage fertiggestellt oder die Anlieferung an dem im Vertrage bezeichneten Anlieferungsorte stattfinden sollte.
4) Eine tage weise zu berechnende Vertragsstrafe für versp Zusfübrung von Arbe eiten oder Lieferungen bleibt für die in di einer Verzõ zgerung falle den Sonntage und allgemein außer Ansatz
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8. Behinderung der Bar 1) Glaurt der Unternehmer sich führung der übernommenen Arbeiten
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2) Unter An svruch nicht zu
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angemessene
ersetzen. Für hierbei entstehende Verluste an Materialien hat der Unternehmer die Staatskasse schadlos zu halten.
4 Arbeiter, welche nach dem Urtheile der Verwaltung untüchtig sind, müssen auf Verlangen entlassen und durch tüchtige ersetzt werden.
5 Materialien. welche dem Vertrage nicht entfrrechen, find auf Anordnung der Verwaltung e. halb einer zu bestunmenden Frist von der Baustelle zu entfernen, idrigenfalls sie auf Kosten und für Rechnung des Unternehmers . g veräußert werden können.
6) Behufs Ueberwachung der Ausführung der Arbeiten, sowie zur
Vornahme von Materialprüfungen steht den Beauftragten der Ver⸗
waltung jederzeit während der Arbeitsstunden der Zutritt zu den Arbeitsplätzen und Werkstätten frei, in welchen zu dem Unternehmen 233 Gegenstände angefertigt werden
77 Auf Verlangen hat der Unternehmer stellungs arbeiten rechtzeitig der Verwaltung anzuze 6
8) Entstehen zwischen der Ve erwaltung und dem Unternehmer Meinungsverschiedenheiten über die Zuverlassigkeit n bei Prüfung der Materialien angewendeten Maschinen oder Untersuchungsarten so kann der Ur nternehmer eine weitere Prüfung in den Königlichen Ver⸗ suchsanstalten zu Charloter Eurg verlangen, deren Festsetzungen end⸗ gültig entscheidend sind. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Theil
§5 11. Erfüllung der dem Unternehmer Handwerkern und Arbeitern gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten.
I) Der unternehmer hat der Verwaltung über die mit Hand⸗ werkern und Arbeitern in Betreff der Ausführung der Arbeiten oder Lieferungen geschlossenen Verträge jederzeit auf Erfordern Auskunft zu erthe eilen. .
2) Sollte das ang Fortschreiten der Arbeiten oder Liefe rungen dadurch in Frage den, daß der Unternehmer Hand⸗ werkern oder Arbeitern gegenüber die Verpflichtungen aus dem Arbeits⸗ vertrage nicht oder nicht pünktlich erfüllt, so bleibt der Verwaltung das Recht vorbehalten, die von dem Unternehmer ge . Betrage für dessen Rechnung unmittelbar an die Bere 3 M zahlen. Der Unternebmer hat die hierzu erforderlichen Unterlagen, Lohnlisten u. s. w.
Verwaltung zur Verfügung zu stellen.
12. Fristen für die B itlgung von Mängeln.
Wenn ⸗
a. die Arbeiten Lieferungen des Unternehmers untüchtig sind oder b. die Arbeiten oder Lieferungen nach Maßgabe der verlaufenen Zeit nicht genügend gefördert sind oder c. der Unternehmer den von der Verwaltung gemäß § 11 ge⸗ troffenen Anordnungen nicht nachkommt, so ist er zur Beseitigung der vorliegenden Mängel oder zur Befo Ilgung der getroffenen Leh m m unter Bewilligung einer . nen Frist aufzufordern. Die Fristbestimmung erfolgt dunbeschan et der der Ver⸗ waltung schon vor Ablauf der Frist zustehend en Rechte, insbesondere des Recht auf Einziehung verwirkter Vertragsstrafen (8 7). § 13. G, , der Arbeiten oder Lieferungen.
1) Kommt der Unternehmer innerhalb frist den Anordt zungen der Verwaltung nicht nach, handelt er den ihm durch § 19 Absatz 3 und 5 auferlegten Verpflichtungen zuwid er wird di Sicherheits⸗ leistung (8 26) nicht spätestens binnen 14 en nach Aufforderung
ewirkt, h ö Die Verwaltung k Hzerechtigt, ) , 3 dee. nom n, zurückzutre und Schade zu 6 ; ; de zeitere Ausf : r Arbeiten heilweise 3 . und 2
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vertragsmãßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm dadurch erwachsen, können der Staatskasse gegenüber nicht in Rechnung gestellt we erden.
2) Der Unternehmer trägt insbesendere die Verantwertung für die ehorig Stärke und Jonstige Tüchtigkeit der Rüstungen, Transport, brücken u. s. w. . Verantwortung unbeschadet ist er aber auch bre m hr, eine von der Verwaltung angeordnete Ergänzung und Verstäarkung der zlustuingen Transportbrücken u. s. w. unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken.
817
8 . Krankenversicherung der Arbeiter.
1 1 Verlangen der Verwaltung hat der Unternehmer gegen Bestellung ausreichender Sicherheit eine den Vorschriften der S5 69 bis 72 des Krankenve ö unterliegende Bau⸗Kranken⸗ kasse 2 für seine versicherungspflichtigen Arbeiter und An⸗ gestellten allein, oder nit . Unternehmern, welchen die Aus—⸗ führung von . auf. eigene Rechnung übertragen wird, gemein⸗ sam zu errichten. Eine für den ständigen Betrieb des unterneh mers bereits bestehende Betriebs⸗Krankenkasse kann unter den im S 70 des k rrungẽgesetzes vorgesehenen Bedingungen für das von
dem Unternehmer bei der staatlichen n verwendete Se ene, als Bau⸗Krankenkasse anerkannt we Hen
2) Errichtet die Verwaltung selbst eine Bau⸗Krankenkasse, so ge— hören die von dem Unternehmer bei . ö beschãftigien versicherungspflichtigen Personen mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Bau⸗ Krankenkasse ale Mitglieder an. Befreit von dieser Zugehörigkeit sind nur diejenigen Personen, welche einer nach dem vorhergehenden Absatze als Bau⸗ Krankenkasse anerkannten Kranken⸗ kaffe oder einer den Anforderungen des 9 75 des Krankenversicherunge⸗ gesetzes entsprechenden Hilfskasse als Mitglieder angehören. Der Unternehmer erkennt das Statut der von der? Verwaltung errichteten Bau⸗Krankenkasse als für ihn verbindlich an. Zu den Kosten der Rechnungs⸗ und Kassenfsibrung hat . auf Verlangen der Verwaltung einen von dieser antheilig festzusetzenden Beitraz zu leisten.
3 unter at es der ö die Krankenversicherung der von ihm beschäftigten versiche ngen fichtigen' Personen zu bewirken, so ist er verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche etwa der Verwaltung binn, der von ihm beschaftigten Personen durch Erfüllung der aus dem Krankenversicherungsgesetze sich ergebenden Verpflichtungen h acht en. ;
Etwaige in diesem Falle von der Bau-Krankenkasse statuten⸗ mäßig geleistete Unterstützungen sind von dem Unternehmer gleichfalls zu ers eben.
5) Die von dem Unternehmer bestellte Sicherheit haftet auch für
ie Erfüllung der sämmtlichen vorstehend bezeichneten Verpflichtungen in Bezug auf die Krankenversicherung. § 18. des Unternehmers bei Eingriffen in die Rechte Dritter.
IN) Für unbefugtes Betreten, sowie für Beschãdig ungen angrenzen⸗ der Ländereien, inskesondere durch Entnahme oder Auflagerung von Erde oder anderen Gegenständen außerhalb der schriftlich dazu ange wiesenen Flächen ingleichen für die Folgen eigenmãchtiger Ver⸗ sperrungen von Weng oder Wasserlãufen, haftet ausschließlich der Unternehmer, mögen diese e Handlungen von ihm oder von seinen Bevoll—⸗ mäͤchtigten, Gehilken oder Arbeitern vorgenommen sein.
2 Für den Fall einer solchen widerrechtlichen und nach pflich⸗ mäßiger Ueberzeugung der Verwaltung dem Unternehmer zur Last keien, Beschãdigung erklärt sich dieser damit einverstanden, daß die
Verwaltung auf Verlangen des Beschädigten durch einen nach An Foörung des Unternehmers von ibr zu wählenden Sachverständigen auf seine Kosten den Betrag des Schadens ermittelt und für seine Rech nung an den Beschädigten auszahlt, im Fall eines rechtlichen Zahlungsbindernisses aber binterleg sofern die Zahlung oder Hinter⸗ legung mit der Maßgabe erfolgt, daß dem Unternehmer die Rũck⸗ forderung für den Fall vorbehalten bleibt, daß auf seine gerichtliche Klage dem Beschädigten der Ersatzanspruch ganz oder theilweise ab erkannt werden sollte.
Haftpflicht
9. Aufmessungen während des Baues und Abnahme.
1) Die Verwaltung ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle später nicht mebr nachzumessenden Arbeiten von den beiderseits zu be zeichnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig anzu⸗
1de Aufzeichnu ngen gefuhrt werden, welche demnächst der Be zu Grunde zu legen sind. der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen h der er der R erwaltung durch einge ire denen Brief Anze Termin für die knah me mit rm nn , 3 schlennig ing anbera und dem Unternehmer schriftlich gegen Be mittels eingeschrie benen Briefes bekannt
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fferungen zu einem vertraglich be er Unternehmer nicht berechtigt ö verlangen.
Abnahme wird Regel eine V erbandlung z genommen. Auf Verlangen iternehmers muß dies —— D zerbandlung ist von dem . n oder dem für wi etwa
1 Vertreter mit zu vollziehen. der über 26 27 nahme aufgenommenen Verhandlung Unterneß mer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mit dem zur Abnahme anberaumten Te ungeachtet weder der 1 ternebmer so gelten die durch die Bean 9 **
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Aufnahmen und sonftigẽn des von dem Unternehmer Geleisteten im Arbeiten oder Lieferungen (5 13) finden Anwendung.
oro; nach iber Anlieferung ab⸗ er beladen, enachrichtigung d Sache. fũr seine
u fragen.
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Rech welche el , ! und ke n. olgt 380 . einzurichten ist, bat gestellten Anforderungen
zeis auf die schriftliche
worden sind.
ohnrechnungen. Verwaltung seitens des Unternehmers
so ist die Liste der hierbei be eitenden Beamten oder dessen Vert tete
ö . taglich vorzulegen. Etwaige Aus ngen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagen
Tagelehnrechnungen sind längstens von 2 zu 2? Wochen
52 Abs , e.
Abschlage zahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen auf Antrag, nach Maßgabe des jeweilig Geleisteten oder Ge⸗ bis zu der von ö Vern 2 * mit Sicherheit vertretbaren 2 6h gewal rt 6 13 Abs. 25 Hiervon können 2 ni nicht bin terlegte Sicherbeitebetrãge (8 26 sowie anderweitige auf dem Vertrage beruhende Forderungen der Ver waltung gegen den Unternehmer in Abzug gebracht werden.
5 23. Schlußzahlung.
) Die Schlußzahlung erfolgt alsbald nach vollendeter Prüfung nd Feststellung der vom Unternehmer einzureichend en Rechnung G 20). 3) Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinun Sverjchiedenheiten cischen der Verwaltung und dem Unternehmer bestehen, so soll r em gleichwohl das ihm unbestritten zustehende Guthaben nicht vor⸗
enthalten, werden. 3) Vor Empfangnahme des von der Verwaltung als Restguthaben er Auszahlung angebotenen Betrages muß der Unternehmer alle An⸗ prüche, welche er aus dem Vertrag verhältniß über die behördlicher⸗ . anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt kejeichnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser
. spãter ausgeschlossen ist.
Alle Zahlungen 9 ö ö. zichth in den beso 3 ren Bedingungen etwas Anderes festgesekzt ist, auf der Kasse der 2. valtung, für welche die Arbeiten oder Lieferungen ausgeführt werder
§ 25. Gewãdrfeistung. 1) Die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vor⸗ geh ne in Cem an gelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer ob⸗ siegende Gewäͤhrleistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkte der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.
2) Der Einwand nicht recht tee tiger Anzeige von Mängeln ge⸗ lieferter Waaren (6 377 des Handelsgesetzbuchs) ist nicht statthaft.
S 26. Sicherheitsleistung. 1) Die Sicherheit für die vollständige Vertragserfüllung kann
durch Bürgen oder Pfänder bestellt werd en; durch Bürgen jedoch nur mit Einwilligung der Verwaltung. Der Bürge hat einen Bürgschein nach Anordnung der Verwaltung aus zuftellen.
2) Die Höhe der zu bestellenden Pfänder beträgt fünf (5) vom Hundert der Vertragssumme, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
3) Die Verwaltung kann die Hinterlegung eines 3 Generalpfandes zulassen, das für alle von dem Unternehmer im Bereiche der Ver⸗
valtung vertragsmäßig , , Verpflichtungen haftet. Die Höhe des Generalpfandes wird verwaltungsseitig nach dem Durch⸗ chnitts we rth sam mt licher von dem Unternehmer auszuführenden oder in den letzten drei Jahren ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen be⸗ me ssen 13 ige eh. Verwaltung behält sich das Recht vor, das Generalpfand böchstens zum Gesammtbetrage 3 Einz zelpfänder, an es bestellt ist, zu erhöhen, 2 es zur Sicherstellung Verbindlichkeiten des , nach ihrem Ermessen nicht rnügt. Sie ist berechtigt, 9 Einverständniß mit der Bestellung ines Generalpfandes jederzeit zurückzuziehen und zu verlangen, daß an dessen Stelle e . . von ihr zu bestimn nenden Frist die erforderlichen Einzelpfänder hinterlegt werden. Die Freigabe des Generalpfandes erfolgt in diesem Falle nicht vor Stellung sämmtlicher Einzelpfãnder. 5) Zum Pfande können bestellt werden entweder Forderungen, ie in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundes⸗ staats er,, sind, oder baares Geld, Werthpapiere, Depotscheine der Reichsbank, Sparkassenbücher oder Weckfel.
6) Hinterlegtes baares Geld geht in das Eigenthum der waltung über. Es wird nicht verzinst. Dem Unternehmer steht ei Anspruch auf Rückerstattung nur dann zu, wenn er aus dem Ve nichts mehr zu vertreten hat.
7) Als Werthpapiere werden angenommen die Schuldver⸗ schreibungen, welche von dem Deutschen Reich oder von einem Deutschen Bundesstaat ausgestellt oder gewährleistet sind, sowie die Stamm⸗ und Stamm ⸗Prioritãtz⸗Aktien und Prioritäts⸗Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preußischen Staat gesetzlich genehmigt ist, zum vollen Kurswerthe, die übrigen bei der Denn sche n Reichsbank beleihbaren Effekten zu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Kurswerthes.
8) Depotscheine der Reiche ban über hinterlegte verpfändungs⸗ fähige (bergl, zu )Werthpapiere werden angenommen, wenn gleich⸗ jeitig eine Denn — 2 des Unternehmers und eine Aus⸗ kant igungsbesche nigung der reicheb ik nach Anordnung der Ver⸗ waltung überreicht wird.
9) Sparkassenbücher 6 nach dem Ermessen der Verwaltung angenommen. — * itig ist über das Sxarkassengutkaben eine Verpfaändungsurkunde 2 Anordnung der Verwaltung auszustellen.
10) Wechsel werd 2 nach dem Erme 2 der Verwaltung an genommen, wenn sie an den durch die zustandige Verwaltungsbehörde vertretenen Fiskus bei Sicht zahlbar, gez * id acceptiert sind, eigene Wechsel nur, wenn sie bei Sicht zahlbar und avaliert sind und als Wechselnehmer der Fiskus bezeichnet ist.
11) Die Ergänzung einer Plandbeste llung kann gefordert werden, falls diese inf folge theilweiser Inanspruchne ahme oder eines Kurs rückgangs nicht mehr genügend Deckung bietet.
12) Die Be efriedigung aus den verpfandeten Schuld buchforderungen, Vert krapĩeren Depotscheinen, Sparkassenbüchern und Wechseln erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verwaltung behalt sich das Recht vor, jederzeit an Stelle einer . Wechseln oder Bürgschaften bestellten Sicherbeit anderweit Sicherheit zu ordern,
13) Werthpapieren sind stets die ö euerungsscheine beizufügen
14) Zins-, Renten und 8 ils S ien dem Unte nehmer auf Grund des Vertrages bela s
sie, so lange als * 33 Veräußerung der Den lere
Deckung entstandener Verbir lichleiten in LUussicht genommen werden muß, zu den Fälligke lagen dem Unternehmer ausgehändigt.
15) Die Verwaltung überwacht nicht, ob die r Werthyapiere, Depotscheine Svarfassenbüche er und Wechfel zur Aus zahlung aufg rufen, ausgeloost oder gekündigt werden, oder ob sonst eine Veränderung betreffs ihrer eintritt. Hierauf zu achten und das Geei ignete zu veranlassen, ist lediglie ache des Verpfänders, den auch
nllein die nachtheiligen Folgen treffen, wenn die nöthigen Maßregeln unterbleiben.
16) Die Rückgabe der Pfänder, soweit sie für Verbindlichkeiten
3 Unternehmers nicht in Anspruch iu nehn ien sind, erfolgt, falls sie nicht als Geueralyfand bestellt sind, nachdem der Unternehmer die ihm oblie eden Verpflichtungen vollstãndig erf mul hat und insow ü die Pfänder zur Sicherung der Verpflichtung zur Gewahrlei stun. dienen, nac dem die Gewãhrleistungs zzeit abgelaufen ö Hrn en n anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Pfů nder in ganzer oh zur Deckung der aus der Gewahrleistun z 2. ergebenden Ver
indlichkeiten einzubehalten sind.
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ihr verpfändeten
27. Uebertragbarkeit des
1) Obne Genehmigung der Ie. darf der Unternehmer seine vertragsmãßigen Verpflichtungen nicht auf Andere übertragen.
2) Versallt der Unternchmer bor Erfüllung des Vertrages in Konkurs, so ist die Verwaltung berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben. Auch 4 — die Verwaltung den Vertrag sofort aufheben, wenn das Guthaben des Unternehmers ganj oder theilweise mit Arrest be legt oder gepfändet wird.
3) Bezüglich der in en Fallen zu gewährenden Vergütung, sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des z 13 sinngemaß Anwendung.
I Fur den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollsfãndig erfüllt ist, hat die Verwaltung die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit seinen Erben fortsetzen oder es als aufgelöst betrachten will.
6) Macht die Verwaltung von den ihr nach Absatz 2 und 4 zu⸗ stehenden Nechten Gebrauch, so theilt sie dies dem Konkursverwalter oder dem Unternehmer oder seinen Erben mittels eingeschriebenen Beiefeg mit. Erfolgt keine Mittheilung, so ist anzunehmen, daß sie auf der Erfüllung oder Fortsetzung des Vertrages bestehe.
*
s 28. Gericht stand.
Für die aus dem Vertrage entspringenden Rechtsstreitigkeiten hat der Unternehmer — unbeschadet der im 8 29 vorgesehenen Zuständig⸗ keit eines Schiedsgerichts dem juständigen Gericht, in dessen Bezirk die den Vertrag abschlieỹende Veborꝛe ihren Sitz hat, Recht zu nehmen.
L Streitigkeiten über die 36 en ttrag begrũ Rechte und Pflichten, sowie über die Aus 6 — ttrages ö ãchst der vertragschließenden Behörde zur Entschei ;
2) Die Entscheidung dieser Behörde gi Unternehmer nicht binnen 4 Wochen vom Behörde anzeigt, daß er auf schiedsrichterliche Streitigkeiten antrage.
3) Die Fortführung der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht auf⸗ gehalten werden.
8 Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften
2
in S5 10925 bis 16043 der Deuts 6 n . Anwendung.
5 Falls über die Bildung des Schiedsgerichts durch die besonderen Vertragsbedin gu ö. abweichende Borschriften nicht getroffen sind, ernennen die Verwaltung und der Unternehmer je einer Schi edsrichter. Die Schiedsrichter sollen . . werden aus der Zahl der un⸗ mittelbar betheiligten oder derjenigen Beamten, zu deren Geschãftskreis die Angelegenheit gehört hat.
6) Falls die Schiedsrichter sich über einen gemeinsamen Schied spruch nicht einigen können. wird . Schiedegericht durch einen ö mann ergänzt Dieser wird von den Schiedsrichtern gewählt od wenn sie sich nicht einigen können, 254 dem Leiter derjenigen benachbar 9 ö, desselben Verwaltungszweigs ernannt, deren Sitz
dem Sitze der vertragschließenden Behörde am nächsten belegen ist.
7) Der O Dbman hat die weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu besnden, ob und in wie weit eine Ergänzung der bis⸗ herig zen Verhandlungen (Beweisaufnahme u. s. w.) stattzufinden hat. Die Enssche dung über den Streitgegenstand erfolgt nach Stimmen⸗ mehrheit.
8) Bestehen in Beziehung auf Summen, über welche scheiden ist, mehr als zwei Meinungen, so wird die für die Summe abgegebene Stimme der für die unãchst geringere abgegebenen hinzugerechnet.
s) Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen fahrens entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.
10) Wird der Schiedsspruch in den im 8 lol der Zivilprozeß⸗ ordnung berechneten Fällen aufgehoben, so hat die Entscheidung des Streitfalls im ordentlichen Rechtewege zu erfolgen.
§ 30.
Kosten und Stempel.
1) Briefe und Depeschen, welche den Abschluß und die Ausführung des Vertrages betreffen, werden beiderseits frei gemacht.
2) Die Portok osten für Geld⸗ und sonstige Sendungen, welche im ausschlieñ Jüchen Interesse des üinternehme ns erfolgen, trägt dieser.
3) Die . des Verttagstempels rägt der Unternehmer nach Maß abe der gesetzlichen Bestimmungen.
1 Die 4 rigen Kosten des Vertragsabschlusses fallen jedem Theile zur Hälfte zur Last.
Berlin, den 18. Februar 1901.
Königliche Ministerial⸗Bau⸗Kommission. Kayser.
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 33. Sitzung vom 22. Februar, 11 Uhr.
Die zweite Berathung des Stagtshaushalts-Etats für 1901 wird bei dem Etat der Bauverwaltung fort⸗ gesetzt.
Ueber den Beginn der Debatte, deren Gegenstand zunächst die Einnahmen aus den Verkehrsabgaben Grücken Fahr⸗ und Hafengelder, Strom⸗ und Kanalgefälle) sind, ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.
Abg. Freibe ert von Zedlitz und Neuki rch betrachte die Verke hrsabgaben von eine em wesentlich punkt als der Abg. Gothein, der die Sache als Ich sehe sie Tam Standpunkt der Allgemei nbeit an Reform der ͤhiffahrtsabgaben für richtig, soweh! vom punkt der Seer wie von dem der V Reform be feht . daß die Abgaben nach der igkei er Belastung ist durch aus n de g. 5 der Dampfewerkehr lastet wird . ff ie leistungsfahigen Waffe höher als die r . gen werthvolleren gäter böber als die minderwerthigen. ie hochwe ttbig. werden jetzt ni entfernt im richtigen Verhältnisse be fragt sich nur, ob ein derartig spezialisie rte Tarif pr
ihrbar ist. die Regierun 9 hat selbst zugegeben, ern in Tarif nicht unbedingt festbalten will. höberen Tarif die höherwerthigen Güter den Eisenbahnen erhalten werden, während die Massengüter den Wasserwegen verbleiben, so ist das eine sehr richtige Politik. Die 40 prozentige Erhöhung zat ein Mehr gegenüber dem jetzigen Zustande ö zur Folge, wenn ie Sciffe richtig vermessen werden. Bei den Wasserstraßen ist
o Verzinsung nicht ausreichend. Während die Eisenbahnen eine ohe Verzinsung abwerfen, soll der Steuerzah ler für die Wasser straßen eine erhebliche Zubuße leisten. Die Erhöhung der Schiff fahrtsabgaben entspricht also nur der ausgleichenden Gerechtigkeit. Wären die märkischen Wasserstraßen nicht im stande, 3 0, Verzinsung abzuwerfen, dann lohnte sich die Schiffahr auf ihnen überhaupt nicht. Wenn die märkischen Wasserstraßen heute nur 1 9 Verkehrsabgaben tragen, so liegt das daran, daß Oder und Elbe, mit denen sie verbunden sind abgabenfrei sind. Die Ueberschüsse aus den Eisenbahnen können zur Deckung allgemeiner Staatsausgaben verwendet werden. Diese Ueberschüsse betragen 1,7 * für den Tonnenkilometer; die Wasserstraßen erfordern 21 Millionen Mark Zuschuß aus dem allgemeinen Staatssäckel Darin herrscht eine ungebeuere Disparität, dieser Zustand ist nicht haltbar. Nun bin ich durchaus nicht der Meinung daß die ee r gehen, wesentsich erböbt werden sollen; Verkehrsabgaben sind ein noth⸗ wendiges Uebel. Ich verlange nur, 8 5 der Wasserverkehr mehr bringt
bisher. Billige Wasserstraßen stehen im Widerspruch mit dem Schutz der nationalen Arbeit. Es wird durch dieselben dem Auslande ein Zugang geöffnet, während wir doch umgekehrt durch Eisenbahn⸗ Ausnahmetarife die Ausfuhr erleichtern wollen. Der Staat besitzt in Wahrheit garnicht ein Hoheitsrecht in der Bemessung der Tarife, darum muß er sich diese Tarifhoheit zu erwerben suchen im Interesse der nationalen Wirthichaftevelitit und nationalen Arbeit.
Abg. Dr. Lotichius (nl.) weist darauf hin, daß die Korrektions⸗ 66 der leien Jahre die ke l en m gehe, am Rhein beseitigt haben. Sollten die Mosel und die Lahn kana lisiert werden, so müsse auf ihnen eine Abgabe erhoben werden. Anders aber liege es beim Rhein, und es sei zu hoffen, daß der Minister im Interesse der Schiffahrt und der anliegenden Städte den Rhein frei lassen werde.
Abg. von Pappen heim (kons. ): Eine Verzinsung der Wasser⸗ straßen mit 199 reicht bei dem gesteigerten Verkehr nicht aus. Es ist nicht mehr als recht und billig, zu prüfen, wie die Rente vermehrt werden könnte. Wenn es sich die Kanalfreunde so bequem machen,
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daß sie in einer Vermehrung der Zinsen einen? Verfassungsbruch sehen so kommen wir nicht weit. mehr wir alle diese Fragen vrnfen um so leichter wird es u 2. in, auch von der Kanalvorlage ein klares Bild zu bekommen. Seit 3 Jahrzebnten haben wir darauf bingewiesen, welche große . darin liegt, daß wir Millionen und Millionen für die großen Wasserstraßen gi 16geben, ohne daß wir von ihnen Abgaben fordern. Wenn auch verfassungsmäßig keine Abgabe von den Flüssen selbst erh oben werden kann, so ist es doch zulãssig für die dinle gen, die gemacht werden. Geht das so weiter * ie jetzt, so werden wir genothigt ein, für die Flüsse nicht mehr die Meßen Ausgaben zu bewi lligen, und den Schaden wird dann die Schiffahrt haben. Wenn Herr Gothe 24 ; chon die niedrigen Abgaben miß⸗ billigt, wie werden die Int nten selbst entrüstet sein, wenn die anderen Kanäle 2 ind un en minimale Ahgabe erhoben wird. ö. 1 die 1 srfahrungen beim Dorf heund Ems⸗ Kanal u. s. w. gemacht. Herr Gothein h er Tana vorlage mehr ie. . der Regierungskommissar er Unrentabilitat
der märkischen Wasserstraßen sprach. W um so bedenklicher
in, da es jetzt schon fraglich ist, ob d läle eine angemessene Verzinsung abwerfen werden.
Abg. von Arnim (kon, schwer v erständlich): Auch ich kann das Vorgehen der Regierung in der Tar tiffrage nur billigen. Der Dort⸗ mund⸗ Ems ⸗Kanal soll 1901 66 000 S Einnahmen bringen, während die Ausgaben ven . is 1901 749 000 S betragen haben. An eine 2 fsentlich e Ermäß zigung d der Ausgaben ist wohl nicht zu denken.
Abg. Ehlers . Vgg.) beibel sich über die Art und Weise, wie . neue Strom⸗ und Hafe a. in Danzig eingeführt sei. Mit einem neuen Tarif an 6 önne man einde erstanden sein, da der alte nicht mehr zeitgemäß sei. Die Verhandlungen über den neuen Tarif seien Ende Oktober be gonnen worden, dann u man aber bis Anfang Februar nichts mehr daven gehört, und nun sei bloß mit⸗ getheilt worden, daß der neue Tarif schon am 1. April in Kraft treten solle Danzig sei damit einverstanden, das der Tarif eine angemessene Verzinsung ergebe, verlange aber, daß das Inkrafttreten des Tarifs um ein ganzes . oder wenigstens noch um ein halbes Jahr hinaus⸗ geschoben werde. Danzig arbeite unter einer furchtbaren Konkurrenz; Hamburgs. Die Schiffahrt könne sich nicht Hals über Kopf auf den neuen Tarif einrichten. Der neue Tarif beeinträchtige die Konkurrenz
Danzigs gegenüber ð Hamburg.
Ge heimer O Sber⸗ Regierungsrath Peters erwidert, daß der neue Tarif in Danzig schon seit langer Zeit auf der Tagesordnung stehe. Die Staats 'kasse sei dadurch be nachtheiligt worden, daß die Seedampfer ungenügend vermessen seien; dieser Ausfall müsse jetzt wieder einge⸗ bracht werden. Die Hinausschiebung des e er ter, des Tarifs sei nicht möglich, weil er in anderen Sãfen an dem gleichen Tage in Kraft trete.
Abg. von Leipziger (kon) bedauert, daß der fiskalische Brücken— zoll auf der Brücke uͤber die Elbe bei W , ne, noch nicht auf gehoben sei. Der Kreisausschuß und die Stad ire en. hätten zisher vergeblich um die Aufhebung ö . Die Provinz habe die Brücke nicht übernehmen wollen, deshalb müsse ö den Wunsch nach Aufhebung des Bruͤckenzolles, der nur 8000 . betrage, wiederholen. Das Einnahmehaus an der Brücke ste in sehr gefährlicher Lage. Bei Berathung der r nnn, habe der Minister gesagt, daß der Staat so viel Geld habe, daß man an große r, . igen herantreten könne. Trotzdem sei auf dieser Brücke noch ein neuer Fahrrad zoll, der 500 S einbringe Ingeführt worden, und ö. durch die Jentralinstan; J. den Wunsch der zu⸗ stindigen Verwaltungsbehörd 3 Deshalb bitte er die Zentralinstanz, ihn wieder aufzuheben.
Die Antwort des Geheimen Ober-Regierungsraths Peters ist auf der Tribüne nicht zu verstehen.
Abg. Got hein (fr. Vgg.) verwahrt sich gegen die Belehrung
8 Abg. von Zedlitz, daß es sich für einen Abgeordneten gezieme, nur . Interessen der Allgemeinheit wahrzunehmen und nicht als Inter⸗ essent aufzutreten. Ueber alle wirthschaftlichen Maßnahmen müsse man doch das Gutachten der Interessenten hören. Er, der Redner, habe immer betont, daß an den Tariffragen in Schlesien Landwirthschaft, Industrie und Handel gleichmãßig betheiligt seien. Es sei nicht zu bestreiten, daß der Osten in dieser Hinsicht gegen den Westen benachtheiligt sei. Er habe sich garnicht dagegen gewandt, daß höherwerthige Güter im Tarif höher belastet würden, aber er wolle nur einen dreiklassigen Tarif, nicht einen fünfklassigen. Die Abga zenerhebung müsse auf allen Wasserstraßen möglichst einheitfich sein; es sei unmöglich, daß auf einer Wasserstraße ein dreiklassiger, auf anderen ein fünfklassiger und wieder auf anderen womöglich ein Einheitstarif bestehe. Gegen einen Zuschlag von 20 0 für Dampfer hätten sich in der Schiffahrts konferen; D ch die Kleinschiffer 6 die ja vielfach Dampfer
gebildet hätten und Schleppschiffahrt betrieben. Güter gingen nicht ausschließlich auf der sondern groß entheils auch noch auf der Eis len h sei der schlesische Verkehr besonders belastet. Die ien aber für Schlesien höher als in anderen Landes⸗ chlesische Wasserstraße sei 1 recht mangel haft; Schlesien 3st wi ieder werden, wenn die Wasser Der. größte Fehler se * man . der Beme un
wirthschaf füße Vorzüge der Wasserstraf 68 6 ein Irrthum daß die Verbessetung d der Weaserstra gen afsein im Interesse der Schiffahrt liege. Dieselben Arbeiten an der Oder hätten auch zur Verbesserung der Vorfluth verhältnisse gemacht werden müssen. Gerade der Vorfluth wegen müsse die m offen gehalten werden. Die Regulierung der Vorfluthverhaältnisse liege im Interesse der Anli daher müßten die Anlieger die Kosten tragen. De s enn sten fer meine, daß für die Staatscinnahmen aus den Eisenbahnen nur der Güterverkehr in Betracht komme, nicht auch der Personenverkehr. Der Personenverkehr sei aber doch so gestiegen, daß er sicher an vielen Stellen sehr lukrativ
die Staatskasse sei.
Eine kurze Erwiderung des Geheimen Ober -Regierungsraths
te z bleibt Unverstan dlich. .
Mh. Ehlers wiederholt, daß der Stad anzig nicht genügend zeit gelassen sei, sich auf den neuen Hafentarif einzurichten.
Minister der öffentlichen Arbeiten von Thielen:
Nach meiner Meinung ist die Erregung des Herrn Abg. Ehlers
ganz berechtigt, weil schon mein Herr Kommissar ausgeführt hat, aß wir an den 1. Apriltermin gebunden sind durch die Gleichstellung zes Hafens Danzig mit den übrigen Ostseehäfen. Dagegen bin ich
bereit, über die Gestaltung des Binnentarifs noch mit der Stadt in weitere Verhandlungen einzutreten. Vielleicht mäßigt venigstens theilweise Zugeständniß, welches von mir jetzt ge—⸗
en worden ist, den Zorn des Herrn Abg. Ehlers.
Die Einnahmen werden bewilligt.
Bei den dauernden Ausgaben, und zwar bei dem Titel „Gehalt des Ministers“, bespricht
Abg. Dr. Beumer (nl.) die Thätigkeit und die Ressortverhält nisse der Strombau-Direktionen und tritt dafür ein, daß die sechs Strombau⸗Direftoren selbständiger gemacht und ihnen eine Funktions⸗ zulage von je 900 M gegeben werde.
Minister der öffentlichen Arbeiten von Thielen:
Meine Herren! Ich kann nur durchaus bestätigen, was der Herr Vorredner anführte, daß die Strombau-Direktoren zu einem sehr wichtigen, einflußreichen Glied unserer allgemeinen Verwaltung ge worden sind, und daß sie sich im ganzen Lande einer außerordentlichen Anerkennung erfreuen. Die Strombau-Direktion ist überall dort, wo sie eingerichtet worden ist, ein Segen geworden nicht nur für die Verkehrsinteressen, sondern mindestens ebenso für die Landeskultur interessen. Ich kann daher im allgemeinen auch nur meinerseitg meine Uebereinstimmung mit dem Herrn Vorredner dahin aussprechen, daß
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