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wachung der Ausführung der weniger wichtigen Artikel wes Friedens vertrages . nur der Artikel, betreffend die Revision der Handelsverträ ge, verhindere den schleunigen Abschluß der Verhandlungen. Die ver⸗ schie enen Regierungen vereinbarten bereits den Charakter der Indemnitãt — .
Aus Schanghai wird dem „W. T. B.“ berichtet, daß, Der „North China Daily News“ zufolge, die Kaiserin⸗ Wittwe einen ziemlich heftigen Widerstand gegen die Rückkehr nach . zeige,
Der „Times“ wird aus Peking telegraphiert, die Russen gäben zu, daß die in der „Times“ vom 28. Februar veröffent⸗ lichten Bedingungen des Abkommens über die Mandschu rei dem Wesen nach richtig seien; sie bestritten jedoch die Richtigkeit bestimmter 4 Im Artikel 4 solle es nicht heißen: na e. verpflichtet sich, keine Truppen an irgend einem Platz aufzu⸗ stellen, wo die Eisenbahn noch nicht vollendet oder begonnen ist“, sondern richtig: „China verpflichtet sich, keine Soldaten an irgend einem Platz der Mandschurei aufzustellen, bevor die transmandschurische Bahn fertig ist“. Auch sei der An⸗ fang des Artikels 8 bestimmter gefaßt. Derselbe laute nicht: »In der Mandschurei, Mongolei und Chinesisch⸗Turkestan sollen keine Eisenbahn⸗, Bergwerks⸗ oder andere Konzessionen den Angehörigen irgend einer anderen Macht gewährt werden, noch darf auch China selbst eine Bahn bauen“, sondern der Artikel beginne: „An allen an die russische Grenze stoßenden Plätzen, nämlich in, der Mandschurei, Mongolei, dem neuen Tarbagatai⸗Gebiet, in Ili, der Kaschgarei, i Khotan und anderen Plätzen.. . .“; sodann wiederholt der Artikel die Namen aller dieser Oertlichkeiten hinter den Worten: „auch darf China selbst keine Bahn bauen“ und setzt hinzu „ohne vorherige Zustimmung Rußlands“.
Afrika.
Amtlich wird aus Pretoria vom gestrigen Tage ge⸗ meldet: De Wet sei auf Phillipolis vorgerückt, aber von den britischen Truppen überholt worden und marschiere jetzt auf Fauresmith. Der General Ba⸗ bington habe eine Kanone und ein Pompon⸗Geschütz, die bei Landfontein vergraben waren, erbeutet; 33 Buren mit 50 Pferden seien am Seacow⸗Flusse gefangen genommen worden. Der General Dartnell habe ein Hotchkiß⸗Geschütz in der Nähe von Pietretief erbeutet, wo mehr als 50 Buren mit ihrem Kommandanten sich ergeben hätten.
Vom Congo zurückgekehrte Passagiere des gestern in Antwerpen eingetroffenen Dampfers „Leopoldville“ berichten, wie der Patriote“ meldet, von Un ruhen, die in den Distrikten Ulls und Sanga ausgebrochen seien.
Parlamentarische Nachrichten.
Die Berichte über die geri n . des Reichs⸗ tages und des Hauses der Abgeordneten befinden sich in der Ersten und Zweiten Beilage.
— Das Haus der Abgeordneten setzte in der heutigen (41) Sitzung, welcher der Minister der geistlichen 2c. An⸗ gelegenheiten Dr. Studt beiwohnte, die Berathung des Etats des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗-Angelegenheiten bei dem Ausgabeiitel „Gehalt der Ministers“ fort.
An der Debatte betheiligten sich bis zum Schluß des Blattes die Abgg. Dr. Porsch (Zentr.), Dr. Beu mer (nl.) und Dr. von Jazdzewski (Pole) sowie der Geheime Re⸗ gierungsrath Dr. Waetzoldt.
Statistik und Volkswirthschaft.
Zur Arbeiterbewegung.
In der mechanischen Schuh⸗Industrie Berlins, in welcher am Sonnabend v. W. eine Ausstandsbewegung begonnen hat, erstreckt sich dieselbe, wie hiesige Blätter berichten, nunmehr auf sechs Fabriken mit insgesammt 150 Arbeitern. ;
Aus Marseille meldet W. T. B. vom gestrigen Tage daß sich die Lage des dortigen Hafenarbeiter⸗Ausstandes (vergl. Nr. 53 d. Bl) insofern geändert hat, als noch etwa 400 Kohlenträger gleich⸗ falls die Arbeit niedergelegt haben.
Auch in Bordegu f ist, wie der Rh.⸗Westf. Ztg. mitgetheilt wird, ein Theil der Hafenarbeiter in den Ausstand getreten und hat erklärt, mit den Berufsgenossen in Marseille gemeinsame Sache machen zu wollen. (Vergl. Nr. 229/1900 d. Bl.)
Kunst und Wissenschaft.
Aus Leipzig meldet W. T. B. vom gestrigen Tage: Anläßlich des Jubiläums seines 40jährigen Bestehens verlieh der Verein für Erdkunde zum ersten Male die zum Andenken an den Afrika-Reisenden Eduard Vogel gestiftete goldene Eduard Vogel⸗-Medaille, und zwar an den J Dr. Schwein⸗ furth in Berlin. Ferner ernannte der Verein aus diesem festlichen Anlaß zu Ehrenmitgliedern die Herren Professor Panck in Wien, Professor L. Bon den Steinen in Berlin und Dr. Alphons Stuebel in Dresden.
Bauwesen.
A. F. In der gestrigen Versammlung des Architekten Vereins zu Berlin fand die Verlesung der Gutachten der k über die zum Schinkel⸗Fe st eingegangenen Arbeiten und im Anschluß hieran die Verkündigung der Namen der Verfasser derjenigen Entwürfe statt, welche durch Zu—⸗ erkennung von Staatspreisen oder Ehrengaben des Vereins ausgezeichnet oder als Ersatz für die häusliche Arbeit zur zweiten Ce n nf angenommen sind. Es waren an Entwürfen im Ganzen 53 eingegangen. Davon entfielen auf das Gebiet des Hochbaues (Referent: Architekt Albert Hofmann) 26 Entwürfe zu einem Prinzlichen Palais in Berlin, auf das Gebiet des Wasserbaues (Referent: Regierungs- und Baurath Eger) 13 Ent würfe zu einem Nordkanal in Berlin, endlich auf das Gebiet Eisenbahnbaues (Referent: Regierungs- und Baurath Diesel 14 Cm. würfe zu einer Eisenbahnverbindung zwischen der Rhein-Nahe-Bahn und der rechtsrheinischen Eisenbahn. In der nachfolgenden Liste der Prämiierten ist die obige Reihenfolge eingehalten. Die mit der Be—⸗ zeichnung S. P. versehenen Namen sind die Empfänger des Staats⸗ preises von je 1700 4M zu einer Studienreise, die mit der Bezeichnung V. E. versehenen die Empfänger von Vereins⸗Ehrengaben; die übrigen Namen bezeichnen die Verfasser, deren Entwürfe als Ersatz für die häusliche Arbeit in der Baumeister⸗-Prüfung angenommen worden sind:
Die Regierungs⸗Bauführer Paul Kanold⸗Metz, Kennwort, Mverdon“ (S. P); Genrad Dammeier, Berlin, Kennwort „IGran⸗ dejza. (V. E, und Geldpreis beantragt); Franz Wendt, Berlin (V. E.); Schmieden, Berlin (V. E); Georg Königsberger, Berlin (V. E); Ernst Gerhard, Wilh. Götte, Bernh. Steinbrück, Adolf Wollenberg, Fried. Wilh. Höfig, Sans Jessen, Wolfgang Siemering, Franz Schenk, Friedrich Mohr, Ewald Vogel, Schrammen. (16 von 26).
Die Regierungs⸗-Bauführer Curt Ziegler, Königsberg, Kennwort Helene“ (V. E.), Ernst Klehmat, Potsdam, „Doppelring' (V. E.), Hennekamp, Hamburg, Erich Wulsten, C. Thalenhorst, ö! arl Henne⸗ king, Boekmann, Brandes (8 von 13).
Die Regierungs- Bauführer Giese, Charlottenburg, Kennwort Betrieb (S. P), Gerhard de Jonge, Berlin (V. E), Paul Bath—⸗ mann, Berlin (V. E.), Gottwald Schaper, Stendal (V. E.), Heinr. Zaar, Alfred Mazur, Klövekorn, Meyer (Altona), H. Helbing (Essen). (9 von 14).
Die Arbeiten bleiben bis zum Ende dieser Woche im Architekten Hause ausgestellt.
Mannigfaltiges. Berlin, den 5. März 190.
Die Internationale gerenautische Kom mission the mit, daß am Donnerstag, den 7. März, wiederum 16 ö. nationale Ballonfahrt zu wiffen schaftrichen Zwecken sten
nden wird,. Es werden bemannte und, unbemannte Ballons auf. teigen: in Paris, Berlin, Wien, Przempzl in Galizien, St. Peters. burg und Moskau. Die Finder der unbemannten Ballong erhasten eine Belohnung in Geld, wenn sie sofort eine telegraphijch Nachricht an die jedem Ballen beigegebene Adresse geben und sämm liche Fundstücke sorgfältig behandeln.
Im Vexein für die Geschichte Berlins wird in der dritten
öffentlichen Sitzung des 37. Vereinsiahres, am Sonnabend, de
. März, Abends 77 Uhr (im Bürgersaale des Rathhauses) Herr farrer Zum bruch aus Rheinsberg einen Vortrag über Rhein; erg in al ter und neuer Zeit“ halten.
Frankfurt g. M, 4. März. (W. T. B) Der Pegel zen, um 66 Uhr Abends einen Wasserstand des Mains von 3861 Die Maininsel ist überfchwemmt., Auf der Sach, hausener Seite ist der Fluß stellenweise über das Ufer J ,, nnn, meldet von 4 Uhr,. Nachmittn 65 m. — Durch Austritt der Nidda ist die ganze Ebene zwisch den Vororten Frankfurts Ginnheim, Hau sen, Rödel heim un ö über schwem mt. Die Landstraßen, namentlich R von Bockenheim nach Hausen, sind von Wasser Überspült und an großen Strecken unpassierbar. Der Verkehr wird durch Brettersteg aufrechterhalten. Frankfurt g. M. 5. März. (W. T. B.) Der Staats pegl zeigte heute Vormittag 10 Uhr einen Wasserstand des Mains vn 47 m, Aschaffenburg meldet 8 Uhr Morgens 478m; das Wasse
falle jetzt.
Köln, 5. März. (W T. B Der hiesige Rheinpegel zeigte heute Vormittag 11 Uhr 5.82 m, mithin feit gestern Vat, mittag 11 Uhr nur 9,5 m Zunahme. Das Wasser der Mofel fäl langsam; dagegen wird vom Oberrhein ein weiteres Steigen ge meldet. k Bremen, 4 März. (W. T. B) Die Oberweser ist übernl im 6 Heutige Pegelstände: in Höxter 5, O5, in Hameln 432, in Minden 4-03, in Nienburg 472 und in Baden 3,38 m.
Hamburg, 4. März. (W. T. B.) Heute Nachmittag un 4 Uhr gerieth der in der Bankstraße Nr. S6ß gelegene Speicher der Lagerhausfirma Hambrook u. Trautmann, in J, große Quant. täten Stückgüter, Thee, Jute, Naphtha u. s. w. lagerten und welche das äußerste Ende einer ganzen Reihe gleichartiger Speicherbamgn bildet, in Brand. Die Feuersbrunst wüthete bis gegen 11 Uhr. Dim gelang es der Feuerwehr, ein weiteres Umsichgreifen der Flammen n verhüten. Eine einstürzende Giebelwand schte auch den großen Schuppen von Bruns u. Möllendorf in Brand. Bis Mitternacht waren her Züge der Feuerwehr mit 20 Wasserrohren in Thätigkeit. Die übrigen Speicher J theilweise angebrannt, aber gerettet. Ein Verlust an Menschenleben ist nicht zu beklagen.
Paxis, 5. März. (W. T. B.) Bei dem gestrigen Monats mahl der deutschen Kolonie, welches unter dem Vorsitz des Botschafters Fürsten von Radolin stattfand, hielt dieser in Erwiderung eines auf ihn und seine Familie ausgebrachten Trinkspruchs eine Rede,
die mit einem Hoch auf die Kolonie schloß. Der Botschafter sagte .
derselben seine Unterstützung und Fürsorge zu und betonte, daß er die von Seiner Majestät dem Kaiser ihm anvertraute Aufgabe, die gute Beziehungen zwischen Deutschland und Frankreich noch mehr zu be— festigen, mit großer Freude erfüllen werde. Die Rede wurde mit lebhaftem Beifall aufgenommen.
(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten und Dritten Beilage.)
Wetterbericht vom 5. März 1901, 8 Uhr Vormittags.
Schauspielhaus.
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Wind⸗ — stãrke, 161 Wetter. richtung
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Bärenhäuter. Anfang 7 Uhr. Schauspiel haus.
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Stornoway . Blacksod. .. Shields .. Scilly .... Isle d' Aix Paris. Vlissingen .. hel ber, Fhristiansund Skudesnaes . Skagen Kopenhagen. Karlstad .. Stockholm Wisby .... Haparanda. Borkum ... Keitum Hamburg. winemünde Rügenwalder⸗ münde .. 762,3 NRW 9 Schnitzler. Neufahrwasser
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Freitag (26.
bedeckt 3 heiter 2 Nebel
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Memel. 61 D Rebe Freitag, Abends 8 Uhr: Der Retter.
Thegter des Westens. Mittwoch: Gastspiel von Fräulein Pauline Linda vom Stadt ⸗Theater in heute. Leirzig. Zum ersten Male: Der Wahrheitsmund. Orerette in 3 Akten von H. Platzecker. — .
Donnerstag: Romeo und Julia. Tanz in 5 Bildern. 5. Bild: Das Ueberbrett'l.
Müũnster
(Westf.). . 7607 . 5
zerlin. .. Chemnitz Breslau...
Frankfurt (Main) . Karlsruhe.. Regen München 3 wolkig Der höchste Luftdruck liegt über Südwest⸗ und Nordost⸗Europa, ein Minimum von unter 732 mm
— 3 82
I bedeckt 4 wolkig wolkenlos 2 wolkenlos 3 bedeckt 3 bedeckt
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Freitag (27.
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3 bedeckt Sonnabend: V
von Ludwig van Beethoven. Tert nach dem Fran⸗ zösischen von Ferdinand Treitschke. f ; Duvertüre „Leonore“ (Nr. 3). Anfang 7 Uhr.
Infant von Spanien. Ein dramatisches Gedicht in 5 Aufzügen von Friedrich von Schiller. Anfang
Donnerstag: O
nachtstraum von William Shakespeare, übersetzt von August Wilhelm von Schlegel. Musik von woch: E. von Welzogen 8 Buntes Theater (Ueber- Felir Mendelssohn-Bartholdy. Tanz von Emil brettl). Anfang 74 Ühr.
Graeb. Anfang 74 Uhr. Deutsches Theater. Mittwoch: Neu ein— studiert: Die versunkene Glocke. Anfang?! Uhr. Donnerstag: Der Sieger. Freitag: Rosenmontag. Berliner Theater. Mittwoch: Ueber unsere
Kraft. (II. Theil) j Donnerstag: Ueber unsere Kraft. (I. Theil) cee
lustigen Weiber von Windsor. Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu halben Preisen:
Schiller ⸗Thenter. Mittwoch, Abends 8 Uhr: Freiwild. Schauspiel in 3 Akten von Arthur
Wahrheitsmund.
Preisen: Zar und Zimmermann.
Cessing Thenter. Mittwoch: Die Zwillings⸗
Beginn:
65. Vorstellung. Don Carlos,
Ehemänner.
pernhaus. 63. Vorstellung Der In 3 Akten von Siegfried Wagner.
66. Vorstellung. Ein Sommer⸗
74 Uhr.
Abonnements ⸗Vorstellung); Die Der Vogelhändler.
Alfr. Schönfeld. 77 Uhr.
Der Kadetten⸗Vater. Posse Abonnements Vorstellung) Der
olksthümliche Vorstellung zu halben ueuer Ausstattun
liegt nördlich von Schottland. In Deutschland ist schwester. ig Sorma.) . 7 ühr.
das Wetter ruhig und meist, trübe. Die Tempe⸗ Donnerstag: ratur ist wenig 1 ber wärmeres Wetter mit Regenfällen wahrscheinlich.
Deutsche See warte.
Sorma.
; Mittwoch: Die Theater.
Königliche Schauspiele. Mittwoch: Opern. Hütten besitzer. haus. 62. Vorstellung. Fidelio. Oper in 2 Alten
— K—— .
Freitag: Die Zwillingeschwester.
Sonnabend: Die Sixtina.
lachsmann als Erzieher. Agnes
Residenz · Theater. (ireltion: Sigmund dauten⸗ burg. Mittwoch: Leontinen's Ehemänner. (Les maris de L56ontine.) Schwank in 3 Akten von Alfred Capus. Anfang 79 Uhr.
Donnerstag und folgende Tage: Leontinen's
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Bei bis über die Hälfte ermäßigten Preisen: Trilby.
Seressionsbühne. (Alexanderplatz 40) Mitt⸗
Friedrich Wilhelmstädtisches Theater. (Direktion: Julius Fritzsche Mittwoch: Mit neuer Anfang 8 Uhr Konzert der Sängerin Maria Ausstattung: Carl Millöcker's letztes Werk: Der Romaneck (Sopran) aus Paris. Damenschneider. Operette in 3 Akten, Tert von e a n Hugo Wittmann und Louis Herrmann.
nnerstag und folgende Tage:
Thalia ⸗ Theater. Mittwoch: Drittletzte Auf
ö ; führung: Amor von heute. Große Ausstattungs⸗ 1 ñ J 4 r Abends S Uhr: Der Herr Senator. he mit Sesang und Tanz von Jean Kren und Geboren: Ein Sohn: Hrn. von Koerber Plowen Musik von Gust. Wanda. Anfang
Sonnabend, den 9. März: Zum ersten Male: z . 2 ee mit Gesang und schaffe (Rottmannshagen b. Stavenhagen).
Zentral- Theater. Mittwoch: Mit vollständig an Kostümen und Dekorationen: San Toy. Chinesische Operette in 2 Akten von Erw. Morton, Greenbank und Roß. Musik von Sidney Jones. (Gastspiel von Miß Marie Halton.)
onnerstag und folgende Tage: San Toy.
. Belle · Alliance. Theater. Gastspiel · Theater) — „Mens Theater. 8 Ntuscha Shen Gastspiel der 8 — . Sixtina. Schausriel in 5 Akten i. Schausplel in ? Äuffügen von von Henriette Clara von Foerster. Anfang 71 Uhr. . . 34 — — che. Tragischs Nr. 2B veröffentlichten nnr
Donnerttag, Freitag und Sonntag Abend: Der Posse von Georges Courteline. Anfang 8 Uhr.
Konzerte.
Sing⸗Akademie. Mittwoch, Anfang 8 Mr: Konzert von Hedwig Ribbeck (Gesang) und F. della Sudda (Klavier) aus Konstantinovel.
Saal Bechstein. Mittwoch, Anfang 71 M; Lieder⸗Abend mit eigenen, Kompositionen don Martin Jacobi, unter Mitwirkung von Frau Adelina Sandow⸗Herms (Gesang).
Beethoven Saal. Mittwoch, Anfang 8 Ubt LIV. (letzte) Abonnements⸗Soirsée des Böh—
Donnerstag und folgende Tage: Dieselbe Vorstellung. mischen Streich⸗Quwartetts. Mitwirkung: Hof
Kapellmeister Felix Weingartner.
Römischer Hof, Konzertsaagl. Mittwech
Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Gertrud Rimann mit Hrn. Ritter gutẽhesißer Karl Krieg (Hirschberg i. Schl. — Ober Adelsdorf). — Frl. Adelheid von Egidy mit Hm i,, Victor Luchs (Neisse — Taschen berg) — Frl. Martha Storch mit Hrn. Amte gerichtsrath Hahn (Schwersenz — Waldenburg i Schles.).
Anfang
Der Damen⸗
(Groß⸗Plowenz. Hrn. Hans von Glisezinet
Klein · Loitz).
Donnerstag: Zum 100. Male: Amor von Gestorben: Hr. Fideikommißbesitzer Max Richan
Heinrich von Saldern ⸗Leppin (Klein- Mantel Königsberg N. M.). — Hr. Amtsrath Paul Wale
Vr. Bürgermeister Ehrenfried Gundrum (Gre Strehlitz. Alexandra Freiin von Schleinitz Meran Dbermais).
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Verantwortlicher Redakteur: Direktor Siemenroth in Berlin. Verlag der Expedition (Scholy) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagt⸗ Anstalt, Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Elf Beilagen (einschließlich Börsen⸗ Beilage),
Mittwoch: Käthe sowie die Inhaltsangabe e Nr. G9 des öffent.
Heinrich lichen Anzeigers (einschließlich der unter
betreffend Kommanditgesellschaften auf
und Attiengesellschaften, für die Woche vom 28. ——— bis 2. März 1901.
zun Deutschen Reichs⸗Anz
13 55. Amtliches.
Königreich Preußen.
Allgemeine Verfügung, betreffend Fürsorge für die Reinhaltung der Gewässer.
Gegen die früher beabsichtigte landesgesetzliche Regelung der Maßnahmen zur Reinhaltung der Gewässer ergeben sich namentlich aus der Verschiedenartigkeit der örtlichen und wirth— schaftlichen Verhältnisse innerhalb der Monarchie und selbst innerhalb einzelner Provinzen so erhebliche Bedenken, daß von einem gesetzgeberischen Vorgehen, wenigstens vorläufig, Abstand genommen werden soll. ö
Es ist daher erforderlich, den Uebelständen nachdrücklich auf Grund der 3 Gesetzgebung entgegenzutreten, welche bei sorgsamer Handhabung für den genannten Zweck auch im allgemeinen ausreichend erscheint; ob für diesen Behuf eine Revision der bestehenden Polizeiverordnungen erforderlich und zweckmäßig ist, geben wir dem Ermessen der Landespolizeibehörden anheim. .
Die Angelegenheit gewinnt eine immer steigende Be⸗ deutung, weil infolge der ständigen Vermehrung der Bevölke— rung und der auf . der Wasserläufe angewiesenen Anlagen die Verunreinigung der Gewässer stetig zuzunehmen droht, während andererseits das Bedürfniß nach reinem Wasser für wirthschaftliche und andere Zwecke fortwährend anwächst. Ein solches Bedurfniß besteht nicht nur für die Gemeinden und die Landwirthschaft, sondern auch für zahlreiche industrielle Betriebe (Bleichereien, Wäschereien, Papierfabriken, Brauereien, Stärkefabriken u. s. w.) sowie auch für sämmtliche Dampf⸗ kesselanlagen. ;
Die auf die Reinhaltung der Gewässer gerichteten Be— strebungen der Behörden werden daher auch bei den betheiligten Erwerbskreisen im Allgemeinen auf Verständniß und Unter⸗ stützung rechnen dürfen. Auch in solchen Fällen, wo polizei⸗ liche Zwangsmaßregeln nach Lage der Gesetzgebung ausge⸗ schlossen sein sollten, haben deshalb die Polizeibehörden sich nicht unthätig zu verhalten, sondern müssen es sich angelegen sein lassen, im gütlichen Wege die Besitzer nachtheilig wirkender Anlagen und die sonst Betheiligten unter sachgemäßer An⸗ leitung zu der nöthigen Verbesserung der Ableitungseinrichtungen zu bestimmen.
Für das polizeiliche Vorgehen kommen im übrigen vor— nehmlich folgende Gesichtspunkte in Betracht:
J. Die Polizeibehörden müssen, um rechtzeitig die erforder— lichen Maßnahmen zur Reinhaltung der Gewässer treffen zu können, über den thatsächlichen Zustand der Gewässer ihres Bezirks genau unterrichtet sein und sich von allen für die Ab— wässerungsverhältnisse wesentlichen Veränderungen alsbald Kenntniß verschaffen.
Die polizeilichen Exekutivbeamten (Gendarmen, Ortspolizei⸗, Strompolizei⸗, Fischereibeamten) sind anzuweisen, von allen Gewässerverunreinigungen, die sie gelegentlich wahrnehmen, thunlichst unter Angabe der Ursprungsstelle und der Häufigkeit der Wiederholungen der ihnen vorgesetzten Polizeibehörde un— verzüglich schriftliche Anzeige zu erstatten, worauf diese Behörde das Weitere zu veranlassen hat.
Ferner sind behufs Feststellung etwaiger Verunreinigungen
und Erörterung der zur Reinhaltung erforderlichen Maß⸗ nahmen nach Bedarf, in der Regel mindestens alle 2 bis 3 Jahre, Begehungen derjenigen Gewässer vorzunehmen, die bereits in erheblicherem Maße verunreinigt sind, oder bei denen eine solche Verunreinigung zu besorgen ist. Nähere An— ordnungen haben die Herren Regierungs⸗Präsidenten oder, soweit es sich um schiffbare Wasserstraßen handelt, mit deren Ver— waltung besondere Behörden im Sinne des § 138 des Landes⸗ Verwaltungs⸗Gesetzes betraut sind, diese zu treffen; sie haben insbesondere zu bestimmen, auf welche Gewässer die Begehungen erstreckt werden, und in welchen Zeitabschnitten sie stattfinden sollen, wer die Begehungen leiten soll, und welche Beamten hinzuzuziehen sind. Dabei ist Folgendes zu beachten: Dem zuständigen Baubeamten (Meliorations⸗Bauinspektor, Wasser⸗ Haun feht or Kreis⸗Bauinspektor), dem Gewerbeinspektor und dem Medizinalbeamten ist stets Gelegenheit zu geben, sich an den Begehungen zu betheiligen; geeigneten Falls ist auch der Deichinspektor zuzuziehen. Wo bergbauliche Interessen in Frage kommen, ist außerdem dem Qber⸗Bergamt behufs etwaiger Entsendung eines Vertreters Mittheilung zu machen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Absicht der Begehung nicht vorzeitig in die weitere Oeffentlichkeit dringt, damit nicht etwa seitens interessierter Personen der Zweck der Begehung durch besondere Maßnahmen vereitelt wird. — Auch Begehungen, die aus anderer Veranlassung statt— finden, z. B. behufs der vorgeschriebenen Vervollständigung oder Abänderung der Wasserbücher, sowie die Strombereisungen sind thunlichst für den obigen Zweck nutzbar zu machen.
II. Bei Anwendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die — abgesehen von den für einzelne kleinere Gebiete eiwa bestehenden Vorschriften — in der An⸗ lage! zusammengestellt sind, ist Nachstehendes zu beachten:
1) Die wichtigsten sind der 5 27 des Feld⸗ und Forst⸗ Polizeigesetzes vom 1. April 1880 und der 5 43 des Fischerei⸗ gesezes vom 30 Mai 1874, die beide für den ganzen Umfang
er Monarchie gelten.
Der 5 27 Nr. 3 4. a. O. bedroht nicht jedwede Ver⸗ unreinigung von Gewässern mit Strafe, sondern nur die un— efugte. Für die Beantwortung der Frage, ob die Verunreini⸗ ung als eine befugte oder unbefugte anzusehen ist, sind die
estimmungen des . geltenden . maßgebend (vergl. n,, Das Fischereigesetz, welches en dem S N Nr. 3 a. a. O. ür öffentliche (schiffbare) und private icht schiffbare) Flüsse wie für geschlossene und nicht geschlossene Gewäͤsser gilt, reibt deren Reinhaltung zwar lediglich im Interesse der ahrung fremder Fischereirechte vor, wird aber bei richtiger nwendung auch eine geeignete Handhabe bieten, um 33
den Fischereirechten andere Interessen zu schützen.
Erste Beilage
Berlin, Dienstag, den 5. März
2) Von den beiden nur in den alten Provinzen geltenden Gesetzen betrifft die Kabinets-Ordre vom 24. Februar 1816 lediglich die schiff⸗ und flößbaren, das Gesetz vom 28. Februar 1843 die (nicht schiffbaren) Privatflüsse. Beide Gesetze unter⸗ sagen die Verunreinigung, insoweit sie durch gewerbliche An— lagen herbeigeführt wird, die Kabinets-Ordre jedoch nur, wenn sie durch Einwerfen fester Stoffe erfolgt, wie sich aus den Wendungen „Abgänge in solchen Massen in den Fluß werfen“ und „Wegräumung der den Wasserlauf hemmenden Gegen— stände“ ergiebt. Das Privatflußgesetz verbietet ferner die Ver— unreinigung auch dann, wenn dadurch der Bedarf der Um— gegend an reinem Wasser beeinträchtigt oder eine echebliche Belästigung des Publikums verursacht wird.
3) Der im Geltunasbereiche des Rheinischen Rechts noch geltende Artikel 42 der Ordonnance sur le fait des eaux et forsts bezieht sich nur auf schiff⸗ und flößbare (navigables et flottables) Flüsse, untersagt aber deren Verunreinigung
allgemein (die Synonyme erdure und immondice bezeichnen
zwar speziell Schmutz, Kehricht, Staub, werden aber auch allgemein im Sinne von Unreinigkeiten gebraucht).
die Verunreinigung der Gewässer allgemein untersagt, ist in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines der in der Anlage aufgeführten oder sonst in Betracht kom— menden Sondergesetze vorliegen. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Polizeibehörde auf Grund der Bestimmungen des 816 A. L-R. I, 17 und des 86 des Gesetzes über die Polizei⸗ verwaltung vom 11. März 1850 (GesetzSamml. S. 265 sowie des 6 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 1529) gegen eine Verunreinigung der Ge— wässer einschreiten, wenn die Voraussetzungen dieser Gesetze gegeben sind. Hierbei werden, soweit es sich um Anwendung des § 6 des Gesetzes von 1850 und der Verordnung von 1867 handelt, je nach Umständen vornehmlich in Betracht kommen die Fälle unter
a. a. . O., — Schutz der Personen und des Eigen— thums —,
f. — Sorge für die Gesundheit —,
g. — Fürsorge gegen gemeinschädliche und gemeingefähr— liche Handlungen —, .
h. — Schutz der Felder, Wiesen, Weiden u. s. w. —
Dazu ist zu bemerken, daß das Oberverwaltungsgericht in neuerer Zeit dem Begriffe der Gesundheitsschädlichkeit eine weitgehende Anwendbarkeit beigelegt und insbesondere polizei⸗ liche Verfügungen für berechtigt erklärt hat, die bestimmt sind, eine auch nur mittelbare Gesundheitsgefahr, wie sie z. B. üble Ausdünstungen im Gefolge haben können, abzuwenden wergl. Entsch. des III. Sen. vom 28. November 1895 im Preuß. Verw.⸗Bl. Jahrg. 17 S. 431 Abs. 5). Es wird sich daher, wo die sondergesetzlichen Bestimmungen versagen, in vielen Fällen ein Einschreiten schon aus dem Gesichtspunkte einer durch die Verunreinigung drohenden Gesundheitsgefahr recht— fertigen lassen.
III. Bei den zur Reinhaltung der Gewässer zu ergreifenden Maßnahmen sind vornehmlich folgende Ziele ins Auge zu fassen, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um öffentliche
) Bei dem Mangel einer gesetzlichen Vorschrift, welche
eiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
1901.
Fortschritte auf dem Gebiete der Abwässerreinigung und Wasserversorgung wird, die Bewilligung der beantragten Mittel durch die Landesvertretung vorausgesetzt, am 1. April 1901 eine staatliche Prüfungs- und Unterfuchungsanstalt hierselbst in Thätigkeit treten, bei der alsdann die Behörden sachkundigen Rath erlangen können.
TV. Bei Verfolgung der vorbezeichneten Ziele sind im übrigen vorzugsweise folgende Gesichtspunkte zu beachten:
I) Als Verunreinigung der Gewässer kommt neben dem Einwerfen fester Stoffe und Gegenstände, wie Kehricht, Schutt, Asche, Unrath, Koth, Sägespäne, thierische Körper und dergl., namentlich das Einleiten verunreinigten Wassers oder sonstiger flüssiger Stoffe in Betracht. Ob die Verunreinigung durch gewerbliche Anlagen oder durch Abgänge aus der Haus- und
oder Privatflüsse, um stehende oder fließende, unterirdische oder
oberirdische, geschlossene oder nicht geschlossene Gewässer handelt:
1) Vermeidung der Verbreitung ansteckender Krankheiten oder sonstiger gesundheitsschädlicher Folgen, auch im Hinblick auf die Schiffahrt treibende Bevölkerung;
2) Reinhaltung des für eine Gegend oder Ortschaft zum Trinken, zum Haus und Wirthschaftsgebrauch oder zum Tränken des Viehes sowie zum Betriebe der Landwirthschaft oder zum Gewerbebetriebe erforderlichen Wassers;
3) Schutz gegen erhebliche Belästigungen des Publikums;
I) Schutz des Fischbestandes. ;
Behufs Erreichung dieser Ziele ist die sorgsamste Hand⸗ habung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften geboten und insbesondere darauf hinzuwirken, daß deren Anwendung nicht etwa aus Gründen lediglich örtlichen Interesses zum Nachtheile der Allgemeinheit unterbleibt. Auch ist das polizeiliche Vor⸗ gehen nicht davon abhängig zu machen, daß seitens eines Ge schädigten oder sonst Betheiligten Beschwerde wegen Wasser— verunreinigung erhoben wird, sondern, sobald ein Mißstand zur Kenntniß der Polizeibehörde gelangt, ist von Amtswegen ein⸗ zuschreiten. Andererseits ist aber darauf Bedacht zu nehmen,
daß bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, soweit!
sie nicht zwingenden Rechts sind, die Grenzen des berechtigten Bedürfnisses nicht zum Schaden überwiegender anderweiter Interessen überschritten werden, wie ja auch nach § 43 Abs. 2 des Fischereigesetzes das Einwerfen oder Einleiten schädlicher Stoffe in die Gewässer „bei über⸗ wiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie“ gestattet werden kann. Ueberhaupt ist unter Vermeidung jeder schematischen Behandlung von Fall zu Fall 16 Maßgabe der obwaltenden örtlichen und wirthschaftlichen Verhältnisse unter billiger Abwägung widerstreitender Interessen zu verfahren, wobei die verschiedenen wirthschaftlichen Interessen, insbesondere die der Landwirthschaft und der Industrie, im Grundsatz als gleichwerthig zu behandeln sind. Denn die Mannigfaltigkeit ber Art und des Umfangs der Anlagen, die Verschiedenheit der technischen Möglichkeit und finanziellen Durchführbarkeit der Abwässerreinigung, die Beschaffenheit der Gewässer und die Hrn reif. der näheren oder weiteren Umgegend nach reinem Wasser, r die Vielseitigkeit der betheiligten öffentlichen und wirthschaftlichen Interessen bedingen eine individuelle Be⸗ handlung dis einzelnen Falles. Hierbei und namentlich bei den für die Reinigung von Abwässern zu stellenden Forderungen sind die praktischen Erfahrungen und der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. In der Anlage Il sind einige nach dem derzeitigen Stande der Wissenschaft auf⸗ estellte Grundfätze für die Einleitung von Abwäͤssern in Vor⸗ ihn beigefügt, welche dabei als Anhalt dienen können. Die Vervollständigung dieser Grundsätze, insbesondere bezüglich der nicht nach 5 6 er Gewerbe⸗Ordnung genehmigungspflichtigen Anlagen, bleibt vorbehalten.
Für die fortlaufende Beobachtung und Verwerthung der
Landwirthschaft oder auf andere Weise erfolgt, macht keinen Unterschied.
Verunreinigung das gemeinübliche Maß überschreitet, wobei ie Frage, ob dies der Fall ist, nach den thatsächlichen Verhaäͤltnissen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Anschauungen der Betheiligten und der Verhältnisse der
Betracht kommenden Gegend zu beurtheilen ist (vergl. ntsch. d. R-G. in Ziv⸗Sachen Bd. 16 S. 180, Bd. 38 268; vergl. auch Daubenspeck, Bergrechtl. Entsch. Bd. J S. 271, 274). Das polizeiliche Einschreiten ist jedoch an diese Schranken nicht unbedingt gebunden. Vielmehr ist die Polizei⸗ behörde berechtigt und verpflichtet, der Verunreinigung eines Gewässers, auch wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach Vorstehendem Gemeingebräuchlichen hält, insoweit entgegen— zutreten, als sie gegen eine der unter II aufgeführten gesetz⸗ lichen Bestimmungen verstößt, und das öffentliche Interesse ein Einschreiten erfordert.
2) Gewässer, die in erster Linie zur Entwässerung, ins besondere zur Aufnahme der Abwässer von Ortschaften und Fabriken, benutzt werden, oder die in längerer Ausdehnung mit gewerblichen und anderen baulichen Anlagen besetzt sind, werden in der Regel bezüglich der Reinhaltungsmaßregeln anders zu behandeln sein, als Gewässer, die hauptsächlich Zwecken der Landwirthschaft und der Fischzucht dienen oder vorzugsweise zur Bewässerung benutzt werden.
3) Die Einführung verunreinigender Stoffe in die Ge— wässer ist in der Regel dann zu untersagen, wenn ihre Wasser— menge unter Berücksichtigung des vorhandenen Gefälles nicht ausreicht, um die Stoffe in unschädlicher Weise aufzunehmen.
4) Sind nahe der Einmündung erheblicher Mengen schädlicher Abwässer Ortschaften gelegen, die auf die Benutzung des Wassers insbesondere zu Trinkzwecken oder für den häus lichen Gebrauch angewiesen sind, so sind Vorkehrungen gegen die Verunreinigung des Gewässers in weit höherem Maße erforderlich, als wenn die Wohnstätten so weit von der Ein mündungsstelle entfernt sind, daß nach den besonderen Ver hältnissen die Uebertragung gesundheitsschädlicher Stoffe auf Menschen und Thiere unwahrscheinlich, oder das Gewässer in der Lage ist, sich durch Selbstreinigung der eingeführten schäd lichen Stoffe zu entledigen.
5) Unter Umständen wird mit Rücksicht auf die bisherige thatsächliche Entwickelung der Verhältnisse, die bei manchen Gewässern zu einer erheblichen dauernden Verunreinigung ge
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führt hat, während andere Gewässer noch reines und gutes Wasser enthalten, in der Weise zu unterscheiden sein, daß auf die weitere Reinhaltung der letzteren ein besonders großes
Gewicht gelegt, der Einleitung unreiner Stoffe und Abwässer
in die Vorfluther der erstgedachten Art aber, soweit es nicht
aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten geboten ist, weniger streng entgegengetreten wird. Dabei ist indeß darauf Bedacht
zu nehmen, daß nicht durch eine übermäßige Verunreinigung des Oberlaufs der noch reine Unterlauf eines Flusses eben falls verdorben wird (vergl. hierzu Entsch. des O⸗V.⸗G.
Bd. 29 S. 292/293).
V. Ein Unterschied in dem polizeilichen Vorgehen ist
geboten je nach der Art der Anlagen und Anstalten,
von denen die Verunreinigung ausgeht. 1) Handelt es sich um gewerbliche Anlagen, die
einer besonderen Genehmigung nach S 16 der
Gewerbe⸗Ordnung bedürfen, so gilt Folgendes:
a. Für die Neuerrichtung solcher Anlagen sind in erster Linie die Bestimmungen der Ss§ 17 fg. a. a. O. und der Ausführungsanweisungen vom 9. August 1899/24. August 1900 (Min. Bl. f. d. innere Verw. S. 127/S. 288) maßgebend. Dabei hat sich die nach 5 18 der Gew⸗Ordn. stattfindende Prüfung und die Begutachtung durch den Gewerbe⸗Inspektor, den zuständigen Baubeamten (Meliorations⸗Bauinspektor, Wasser⸗Bauinspektor, Kreis⸗-Bauinspektor) und den Medizinal beamten auch auf die Frage zu erstrecken, ob und in wie⸗ weit eine Verunreinigung der Gewässer von einer Anlage zu besorgen, und die Herstellung von Klärvorrichtungen erforder⸗ lich oder fe dmaßig ist. Je nach dem Ausfall der Prüfung und der Gutachten ist die Genehmigung zu der Anlage an Bedingungen zu knüpfen oder unter Umständen ganz zu ver sagen.
Bei der gedachten Begutachtung ist die technische Anleitung vom 15. Mai 1895 (Min.-⸗Bl. S. 196) — abgeändert durch die Erlasse vom 9. Januar 1896 (Min-⸗Bl. S. 9) und vom 16. März und 1. Juli 1898 (Min-⸗Bl. S. 98, 187) — zu beachten.
b. Gegenüber bestehenden, bereits genehmigten Anlagen ergeben sich, sofern nicht etwa der Fall des 5 51 der Gew⸗Ordn. eintritt, oder eine Aenderung in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte oder eine wesentliche Aende⸗ rung in dem Betriebe selbst vorgenommen wird (§5 25 der Gew ⸗Ordn.), die Grenzen des polizeilichen Einschreitens aus dem Inhalte der Genehmigungsurkunde (vergl. Nr. A der Ausf. Anw. vom 9. August 1835).
Innerhalb dieser Grenzen ist zwar auf die Wahrung vor handener Berechtigungen zur Abführung von Abwässern und
auf eine thunlichste Schonung gegebener Verhältnisse Bedacht
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