1901 / 55 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Mar 1901 18:00:01 GMT) scan diff

11M, Krossen 1 (M), Guben 1 (1). S: Randow 1 (1), 5 3 (15), Kammin 1 (IH. 9: Belgard 1 (1). Rummelsburg 1 63), Stolp Stadt 1 (8), Stolp 29 635. 10: Franzburg 1 (1, Greifs⸗ wald 2 S), Grimmen 1 1). 11: Wreschen 1 (1), Jarotschin 3 (8), Schroda 3 (Y. Schrimm 1 (1, Posen West 1 (1. Birnbaum 1 1), Bomst 1 (2), Liffa 1 (1), Koschmin 2 (2) Kreteschin 1 (1), Pleschen 7 (C7), Adelnau 1 (1). A2: Filehne 2 (E), Wirsitz 1 9) Schubin 2 (3, Wongrowitz 3 (3). 13: Groß⸗Wartenberg 1 1), Trebnitz 3 3), Müilitsch 4 (IH, Guhrau 1 (1), Steinau 1 (Ü, Wohlau 8 (83, Neu markt 16 (215, Breslau 6 (7), Ohlau 6 (.), Strehlen 1 1), Nimptsch 2 635, Münsterberg 109 (135, Frankenstein 2 (2), Reichenbach 1 C2), Schweidnitz 18 (215, Striegau 5 (6), Waldenburg 7 (8), Glatz 1 (, Neurode 15 (14. LA: Grünberg 4 (5), Freistadt 5 G), Sprottau 1 (1), Glogau z (6), Lüben 5 (5), Bunzlau 3 (3), Goldberg⸗Hainau 4 G), Liegnitz 2 (25, Jauer 6 (9) Schönau 1 C), Landeshut 6 (6), Hirschberg 3 (3), Lauban 1 (1), Rothenburg i. O. . 2 E) 15: Groß ⸗Strehlitz 1 (2), Zabrze 2 (3), Kattowitz 2 (2), Pleß 1 (), Reustadt i OS. 2 (27), Falkenberg 2 (2), Neisse 11 (15), Grott⸗ fan 3 (3. 16: Aschersleben 1 (1), Halberstadt 1 (1). Grassch. Wernigerode 1 (1). 17: Mansfelder Seekreis 8 G30), Naumburg LI I. 19: Eckernförde 1 (1), Rendsburg 1 (1), Segeberg 1 (9. 20: Hameln 4 (4). 21: Gronau 1 (2). 23: Stade 1 1, Neu⸗ haus a. D. 1 (19, Bremervörde 1 (1). 27: Wiedenbrück 1 (1), Büren L (II. 26: Samm 1 (1), Hagen Stadt 1 ). 22: Mörs 2 (23, Geldern 6 (5), Kempen i. Rh. 1 1). 33; Köln 1 9. 27: München Stadt 1 (1). 238: Landshut Stadt 1 (1x 45: Löbau 3 (3). 48: Flöha 6 (H. 61: Boitzenburg 1 (I). Wismar 101). 724: Königses 1 (I). 82: Hamburg Stadt 1 (2. Zusammen 391 Gemeinden und 533 Gehöfte.

Portugal.

Durch eine im „Diario do Governo. Nr. 45 veröffentlichte Verfugung des Königlich portugiesischen Ministeriums des Innern vom 75. Februar d. J. wird bestimmt, daß die durch die Verfügung vom 14. April 1897 eingeführten Mraßregeln zur Verhütung der Einschleppung der Beulenpest auf die Herkünfte aus Hull und Eardiff nicht mehr anzuwenden sind. (Vergl. R. Anz.“ Nr. 39 vom 14. v. Mts.)

Schweiz. chweizerischen Bundesraths vom 22. v. M. agaskar), Argentinien, Santos und

der Staat Sao Pauls (Brafilien), Cochinchina und die fen mit Ausnahme desjenigen von Brisbane (Queens für pestfrei, dagegen die Insel sowie Smyrna und Umgegend (Klein⸗Asien)

Durch Beschluß sind Tamatave

nach früheren X es Br Seyvtember 1900) noch als pestverseucht

Phi Brisbane (Brasilien). (Vergl. R.⸗ 66 vom 15. März, Nr. 223 vom 19. Sep⸗

5 vom 30. November v. J.)

Belgien.

Der Moniteur Belge! vom 24. v. M. enthält eine Bekannt⸗ machung, wonach laut Verfügung des belgischen Ministeriums für Sandwirthschaft vom 22. v. M. die Zeit für die Einfuhr von Pferden und Schafen deutscher Herkunft, jowie von

. achtfleisch vom 1. März d. J. ab über Blevberg (Station) auf jeden ig und Donnerstag mit dem Zuge Nr. 8278 über Wel gedt (Station) auf

27 jeden Mittwoch und on 1 gs verlegt worden ist.

2 . 1nd Ziegen und

Griechenland.

Die Quarantäne gegen Aden ist aufgehohen worden. Auch die Einfuhr von . aus diesem Küstenplatze ist wieder gestattet.

Bulgarien. ;

Infolge der in Cardiff vorgekommenen Pest fälle sind die Quarantanebehörden in Varna und Burgas angewiesen worden, die aus der genannten Stadt eintreffenden Schiffe einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen und nur solche Schiffe zum freien Verkehr zuzulassen, welche wenigstens 11 Tage unterwegs gewesen sind und keinen verdächtigen Fall an Bord gehabt haben.

Egypten.

Zufolge Beschlusses des Internationalen Gesundheitsraths in Alerandrien wird gegen Herkünfte von Kapstadt das Pest⸗ reglement zur Anwendung gebracht.

Land⸗ und Forstwirthschaft.

Der gegenwärtige Stand des Hopfenbaues in Rußland. (Aus den vom Auswärtigen Amt mitgetheilten Berichten der deutschen land⸗ und forstwirthschaftlichen Sachverständigen im Auslande.)

Das General⸗Goupernement Polen erzeugt weitaus den heften russischen Hopfen. Die Hopfengärten nehmen nach neuerlichen Schätzungen eine Fläche von 875 ha ein. Die größten und wohl best geleiteten Pflanzungen Polens sind die Klaujeweki'schen Anlagen, die 55 ha bedecken und bis 1000 42 jährlichen Ertrag liefern, womit die Höchsternten Rußlands erzielt werden dürften. Als Mittelernte kann für Polen ein Hektar Ertrag von 6 da gelten, die Er⸗ zeugungskosten stellen sich alsdann guf etwa 90 6 für 50 kg. An zweiter Stelle ist die wolhynische Hopfenkultur zu nennen, die ganz

überwiegend in bäuerlicher Hand liegt. Große Gutspflanzungen finden sich im Dubener und Rowener Kreise. Die Gesammtfläche der wolhynischen Hopfengärten beträgt zur Zeit rund 1450 ha gegen 1736 ha in 1895. Um besten eignet sich für Wolhynien der Aus⸗ schaer Rothhopfen, Saazer Pflanzen wachsen sehr üppig, Spalter Hopfen eignet sich weniger für die flimatischen Verhältnisse, Grün= kbopfen wird in einigen bei Dubno gelegenen Dörfern gebaut. Ohne genügende Bearbeitung und ohne regelmäßige Duͤngung halten die Hopfengärten dennoch 20 Jahre aus und liefern einen mittleren Ertrag von 6 bis 7 dz vom Hektar. Die Gußlitzer Bauern bilden einen befonderen Hopfenbezirk im Gouvernement Moskau mit ungefähr 600 ha Gärten. Die Gesammterzeugung der genannten Gebiete beträgt im Jahresmittel rund 20 000 42. Der wichtigste Absatzmarkt, England, ist jedoch wenig aufnahmefähig, weil dort amerfkanische Waare eingeführt ist. Die beste Absatzzeit für russischen Hopfen sind die Monate September bis November, weil amerikanische Waare erst im November an den Markt gelangt.

Verdingungen im Auslande.

Oesterreich-Ungarn.

14. März 1901, 12 Uhr. K. K. Staatsbahn⸗Direktion Wien: Vermiethung der Wandflächen über den Ventilationsfenstern im Innern von 796 Personenwagen zum Aushang von Privatannoncen. Näheres bei der K. K. Staatsbahn⸗Direktion Wien (XV., Mariahilferstraße 132, Mezzanin 16) und beim Reichs⸗Anzeiger“.

Verkehrs⸗Anstalten.

Kopenhagen, 4. März. (W. T. B.) Die dänischen Haupt⸗ fahrgewässer sind überall passierbar.

Bremen, 4. März. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Dampfer König Albert‘, n. Ost⸗Asien best., 2. März in Aden anget. Damburg., v. Ost⸗Asien kommend. 2. März v. Port Said n. Neapel Stuttgart“, n. Ost⸗Asien best., 2. März in Singapore angek.

3. März v. New Vork n. Genua abgeg. Heidelberg“, n.

*

Brasilien best, 2. Mãrz Quessant passiert. Preußen, v. Ost⸗Asien, 3. Mãr; in Bremerhaben angek. Würzburg. 3. März v. Gelbeston n. Bremen abgeg. ‚Sachsen *, v. 8 3. Mãrz in Colembo angek. Barbarossan, n. New York best., 3. März Dover passiert. Mark, n. d. La Plata best, 3. März in Antwerpen angek. Oldenburg, v. New Jork kommend, 3. Marz Prawle Point und Prinzeß Irene, n. Ost⸗Asien best. Gibraltar passiert. Kaisexin Maria Theresia 3. Mär; v. Genua n. New Vork abgeg. Karlsruhe! 3. März v. Bremen in New Vork angekommen

5. März. (W. T. B.) Dampfer Hogland ‘, v. Brasilien kommend, 3. März v. Funchal n. Antwerpen abgeg. Freiburg 3. Mär; in Mont angek. Pfal;, v. d. La Plata kommend 3. März v. Funchal n. Vigo abgeg. „Großer Kurfürst', v. Australien kommend, 4. März Borkum Riff passiert. Darmstadt ‘, v. Auftralien, 3. März in Colombo angek. Weimar 4 März v. Southampton n. Genua abgeg. Bayern‘, n. Ost⸗A sien best. 4. März in VJokohama angekommen.

Hamburg, 4. März. (W. T. B.) Hamburg ⸗Amerika⸗ Linie. Dampfer Augufte Victoria 3. März v. Alexandria, Co⸗ lumbia“ 2. März v. New Jork über Plymouth und Cherbourg, sowie „Phoenicia! v New Jork n. Hamburg abgeg. Batavia“, v. Ham⸗ burg über Boulogne sur mer n. New Vork, 3. März Cuxhaven paffiert. Sispania⸗! 3. März v. New Orleans n. Ham⸗ burg abgeg. Allemannia? J. März und Nubia- 2. März in St. Thomas angek. Francia! 2. März und „Valesia“ 3. März v. St. Thomas über Havre n. Hamburg, „Galicia“, v. St. Thomas n. Hamburg, 2. Marz v. Havre abgeg. Teutonia, v. St. Thomas n. Hamburg, 3. März in Havre angek. Aeilia-«, p. Baltimore n. Samkurg, 3. März Dover passiert. Lady Armstrong, v. Hamburg n. Portland (Maine) 3. März in Boston, Heimfeld v. Hamburg n. d. La Plata. 2. März in Antwerpen und Skyres“ in Montevideo angek,. Troja“, v. Hamburg n. Mittelbrasilien, 2. März v. Antwerpen, Sparta“, v. Hamburg n. Südbrasilien, 3. März v. St. Vincent abgeg. Dacia“ 3. März in Hamburg, Andalusia“ 4. März in Wilhelmshaven angek. Kiautschou⸗ 2. März v. Schanghai und Silesia“ v. Singapore n. Suez abgeg. Prinzessin Victoria Luise' 2. März in New Vork angekommen.

London, 4. März. (W. T. B.) Union -Linie. Dampfer „Moor“ gestern auf Heimreise b. d. Canarischen Inselelu ange⸗ kommen.

Eastle-Linie. Dampfer Avondale Castle' heute auf Heim⸗ reise in London und „‚Carisbrook Castle' gestern in Southampton angekommen.

Heft 4 (Februar 1991) des VIII. Jahrgangs der Zeitschrift für Vin nen⸗-Schiffahrt“, herausgegeben vom Central⸗Verein für Hebung der deutschen Fluß⸗ und Kanal⸗Schiffahrt, Verbands-Jeit⸗ schrift ür den Deutsch-Oesterreichisch⸗Ungarischen Verband für Binnen⸗ Schiffahrt (Verlag von A. Troschel, Berlin W.), hat folgenden Inhalt: Vereins Nachrichten. Die Herstellung von Anschlußgleisen an Binnenwasserstraßen (unter besonderer Berücksichtigung der Weser). Syndikus Dr. Metterhausen⸗Cassel. Der Berliner Nordkanal. Königlicher Baurath Düsing-Potsdam. Die große wasserwirth⸗ schaffliche Vorlage im Abgeordnetenhause. O n. Zur großen Kanalvorlage. II. Das Einfallsther für Getreide. Dr. Hjalmar Schacht. —Schiffahrtsabgaben für die Binnenwasserstraßen. Nordd. Allgem. Zeitung) Die Moselkanalisierung. (Verk⸗Korr. Nr. L) Zur Srganifation der Arbeitsmärkte in der Rheinschiffahrt. Dr. Landgraf. = Eintragung und Aichung der Binnenschiffe in Frank⸗ reich. S. R. Schulz. Amerikanischer Unternehmungsgeist. Verk= Korr. Nr. 45. 1900.) Von unseren Wasserstraßen. Büchee⸗ besprechung. Vermischtes. Schiffer⸗Unterstützungskasse des Zentralvereins. Personal⸗Nachrichten. Als Beilage ist eine Sonder-⸗Ausgabe erschienen, welche einen Bericht über die am 20. Ja⸗ nuar d. J. zu Berlin abgehaltene Versammlung zu Gunsten der

Kanalvorlage“ enthält.

Qualitã:

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Am vorigen Außerdem wurden am Markttage . Markttage ; 8 31 . 9

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Bemerkungen. Tie rerlaufte Menge wird auf volle Terrelientner und der V 16 vo l Gin Hegemer Strick (— in den Sralten für Jrtise kat die KRäereuturg, Te der Fetreffende Preis nicht vorgelemmen sst, ein Punkt (.

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13 80 14,30 14,80 14,40 14,50 14.40 13,30 15,20 15.40 13,B 70

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a ; . : schnittevreig wird aus den unabgerundeten Zahlen berechne? erlauftwertb auf volle Mark abgerundet mitgetheilt 4 94 m 6 , * h r

M 55.

Sunandel und Gewerbe. Durch Urtheil des Reichsgerichts vom 14 Februar

1901 ist die Strafbarkeit des gewerbsmäßigen Ver⸗

triebs von Gutscheinen nach dem sog. Hydra⸗Gella⸗, Schneeball, Lawinen⸗) System aus 8 286 Abs. 2 des en fe ed bachs und 88 Q ff. des Reichs ⸗-Stempelgesetzes fest⸗ gestellt worden. Die Entscheidung des Ersten Strafsenats stützt sich im wesentlichen auf folgende

Gründe:

Wie die Strafkammer festgestellt hat, betreibt der Angeklagte in W. ein Handelsgeschäft, bei dem er sich des sogenannten Hydrasystems bedient.

Er verbreitet nämlich im Publikum „Prospekte! des Inhalts, daß man sich bei ihm für 35 3 „eine Kollektion selider Waare, Werth mindestens 4 Mν, erwerben konne, und zwar auf folgende Weise: Man muß für 25 F einen „Original kupon“ des Angeklagten kaufen, dei. ein Postanweisungsformular über 1 44, mit der Adresse des An— geklagten. Der Abschnitt (Kupon) dieses Formulars ist mit einer Nummer versehen, als „Driginalkupon“ bezeichnet und sichert durch den weiteren Aufdruck dem Inhaber zu, daß er, wenn er die 1 6 portofrei an den Angeklagten absende, 4 weitere Originalkupon⸗-Post⸗ anweisungen à 25 3 erhalte, durch deren Verkauf er nach Maßgabe des Prospektes eine der (dort bezeichneten) 40 Kollektionen erhalte. Dem Prospekte sind die numerierten Abbildungen dieser 40 theils aus einzelnen, theils aus mehreren Gegenständen bestehenden „Kollek⸗ tionen‘ beigefügt. Im Prospekte ist ferner erklärt, daß der Käufer eines Kupons, nachdem er die ihm weiter zugegangenen 4 Kupons an Freunde und Bekannte weiter verkauft und so die dafür eingesandte Mark zurückerhalten habe und diese von ihm verkauften Kupons von den Käufern nebst je 1 S wieder in den Besitz des Angeklagten gelangt seien, die Kollektion, die jener bei Einsendung des Originalkupons durch Angabe der Nummer bezeichnet babe, franko zugeschickt erhalte.

Der Empfang des gewählten, 4 M werthen Gegenstandes für 25 3, wozu 10 3 für Einsendung der Postanweisung über 1 (6 kommen, also, wie der Prospekt sagt, für 35 5, hängt also davon ab, daß der Käufer die vier dazu gekauften Kupons weiter verkaufen kann und daß die Käufer dieser Kupons abermals um je 1 ( vier Kupons kaufen. Wollen die Käufer ihrerseits gewinnen, so müssen sie gleichfalls ihre Kupons absetzen und ihre Käufer wiederum in gleicher Veife verfahren. So würde die Verbreitung der Kupons, theoretisch betrachtet, ins Unermeßliche fortschreiten, wenn nicht die Möglichkei weiteren Absatzes aus thatsächlichen Gründen, insbesondere wegen der rasch eintretenden Uebersättigung des Verbreitungsbezirks und Ab⸗ neigung gegen den Erwerb solcher Kupons, alsbald aufhören würde.

Gelingt es dem Käufer nicht, die vier anderen Kupons abzusetzen, oder lassen sich ihre Abnehmer nicht auf die Einzahlung von je 1 (. ein, so sind die ausgelegten J! M 35 3 verloren. Doch gestattet der Angeklagte dem Inhaber eines Kupons, gegen Baarzahlung des Be⸗ trages, der nicht durch die Einzahlungen auf abgesetzte Kupons gedeckt wird, also wenn gar keine weitere Einzahlung geschieht, gegen Ein⸗ sendung von 3 ½ 25 5 den gewünschten Gegenstand zu erwerben, der ihm dann franko zugeschickt wird; sind nur Einzahlungen auf einen Theil der vier abzusetzenden Kupons erfolgt, so gestattet der Angeklagte auch die Auswahl eines Gegenstandes im Werthe des ein⸗ gegangenen Betrages aus einer besonderen Liste. Er versichert schließ lich, ein Risiko sei ausgeschlossen.

Das Urtheil stellt fest, daß dieses Unternehmen des Angeklagten eine gewaltige Ausdehnung gewonnen und er beispielsweise allein an 22. März 1900 116 Serien verkauft habe. Seine Prospekte ver schickte er u. a. auch nach K. an eine größere Anzahl Perfonen, von denen drei im Juni 1900 Kupons in der erwähnten Weise gegen Zahlung von je 25 4 und 1 S vom Angeklagten bezogen.

II. Wie vom Reichsgericht bereits wiederholt ausgeführt vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 10 Seite 245, Seite 258, Band 29 Seite 66 umfaßt der strafrechtliche

in nach dem Ergebnisse einer durch den Zufall ngten 3 eines ähnlichen zur Herbeiführung des Ergebnisses benutz ĩ einen mehr oder weniger bestimmt bezeichneten Gegenstand zu ge winnen. Von dieser Begriffsbestimmung geht auch die Strafkammer aus unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts Band 17 Seite 379, und ohne Rechtsirrthum stellt sie alle darin geforderten thatsächlichen Merkmale fest.

Die von der Revision dagegen geltend gemachte Behauptung, der Prospekt theile nur die Bedingungen mit, unter denen die Abnehmer der Kupons Waaren vom Angeklagten beziehen könnten, trifft den Kern der Sache nicht; denn gerade auf die Natur dieser Bedingungen kommt alles an. Während das einfache Kaufgeschäft den Erwerb der Waare nur an die Bedingung der Zahlung eines bestimmten, aus⸗ drücklich oder stillschweigend vereinbarten Preises knüpft, soll bei der Ausspielung der Erwerb von dem Eintritte mehr oder weniger zu⸗ fälliger Bedingungen abhängen. Solcher Art sind aber, wie die Straf⸗ kammer richtig erkannt hat, die Bedingungen des im Prospekte ver⸗ heißenen Erwerbes. Der Kauf des Kupons selbst ist so wenig wie der eines Lotterielooses Selbstzweck, sondern nur die Einleitung, ein Bestandtheil des auf den Erwerb der Sache gerichteten Geschäfts, weshalb letzteres allein für die rechtliche Beurtheilung ausschlaggebend ist. Denn der Besitz des Kupons ist dem Käufer zunächst. werthlos; in den Besitz des gewünschten Gegenstandes gelangt er erst nach Er⸗ füllung weiterer Bedingungen; spielt hierbei der Zufall eine wesent⸗ liche Rolle, sodaß neben jenem Kaufe der Eintritt eines vom Zufall abhängigen Ergebnisses das Mittel zum Erwerbe bildet, so wird der Naufpreis für den Kupon zum Einsatz, der Kupon zum Leos und der Erwerb des gegenüber dem Einsatze werthvolleren Gegenstandes zum Gewinn.

Mit Recht geht die Strafkammer im Anschlusse an die Ent⸗ scheidung des Reichsgerichts Band 25 Seite 192 von der Annahme aus, daß die bloße abstrakte Möglichkeit, den Zufall durch be— sondere Geschicklichkeit und Umsicht auszuschließen, außer Betracht zu bleiben habe, vielmehr nur der gewöhnliche Verlauf der Dinge unter den konkreten Verhältnissen, also insbesondere mit Rücksicht auf die durchschnittliche Befähigung der betheiligten Personen entscheide.

Auch ist es richtig, das Wesen des Jufalles (mit Band 27 Seite 94 der Entscheidung des Reichsgerichts) in dem Mangel der Erkennbarkeit der einem Ereignisse zu Grunde liegenden Kausalität zu finden. Solcher Mangel liegt hier vor. Die hier gesetzten Bedingungen bestehen darin, daß a. der Käufer vier gleiche Küpons absetzt und b. daß deren Erwerber abermals je 1 M an den Angeklagten ein⸗ zahlen. Bezüglich beider ist dem Käufer im Augenblicke des Vertragsabschlusses mit dem Angeklagten nicht erkennbar, ob sie erfüllt werden.

Zu a, ist vor allem von der Möglichkeit unentgeltlichen Absatzes abjusehen; denn gerade die Erwartung, durch den Absatz die dafür ausgelegte Mark zurückzuempfangen, also die Kupons zu verkaufen, soll nach dem Prospefte zum Kaufe einladen, und somit ist der Verkauf als die beiderseitige Absicht anzu— eben. Schen dieser hängt von einer selbständigen, als innerer Vorgang nicht oder doch nicht sicher erkennbaren Willensbestimmung Dritter ab, woran der Käufer sogar bei ungewöhnlicher Vorsicht,

Dritte Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗AUnzeiger.

1901.

Berlin, Dienstag den 5. März

z. B. wenn er sich den Verkauf durch vorgängige Verabredungen ge⸗ sichert zu haben glaubt, nichts ändern kann. Denn solche Verab⸗ redungen schützen nicht vor Willensänderung der Dritten. Die Abnahme ist also im Sinne obiger Begriffsbestimmung vom Zufalle abhängig, was das Urtheil mit den Worten erklärt, es ist nicht erkennbar, ob die dem Absatze der Kupons zu Grunde liegende Kausalität: ihre Ab— nahme durch Dritte gegen Bezahlung eintreten wird. Von der Be⸗ dingung b., daß die solchergestalt zufällig, wenn auch unter Mitwirkung eigener Thätigkeit des Kuponkäufers gefundenen Abnehmer der anderer Kupons auch ihrerseits je 1 6 an nsenden, gilt das Gleiche. e i 5 ihr Eintritt ganz

.

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te sfend

Maße unsicherer, in welchem die Geschäfte des

breiten. Es geht insbesondere nicht an, die Unmögli

wie eine vom Angeklagten zu den Akten gebrachte, di

verbreitete oberstrichterliche Entscheidung meint, lediglie sichtigkeit des Käufers zurückzuführen und den Gewinn Erfolg der selbstthätigen Mitwirkung des Ewwerbers

sobald dieser mit Ueberlegung handele, nämlich die vier Kupons nicht eher erwerbe, bis er sich von der Sicherheit vergewissert habe, si Personen weiter verkaufen zu können, die im star

sind, dafür weitere Kupons vom Angeklagten z

Sicherheit besteht, selbst wenn man von der möglicher

nichtung oder dem sonstigen Verlust solcher Kupons regelmäßigen Abwickelung des Geschäftes nie.

Ist hiernach der Gewinn eines Gegenstandes im Werthe von 4

mittels eines Einsatzes von 35 vom Zufalle abhängig, so hat. das Geschäft die Natur einer Ausspielung. Daß sie öffentlich veranstaltet worden, ist mit Rücksicht auf die unbestimmte Zahl der unter sich und mit dem Angeklagten in keinerlei näherem Verhältnisse stehenden Personen, denen der Angeklagte die Aufforderung zur Betheilung zu⸗ geschickt hat, mit Recht festgestellt, auch nicht von der Revision bestritten. Vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 1 Seite 357, 414, Rechtsprechung Band 3 Seite 345 a. E. (348) u. A. III. Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe über⸗ sehen, daß 5 286 nicht schon anwendbar sei, wenn der Zufall ent⸗ scheide, sondern daß ein Spiel, ein Zufallsspiel vorliegen müsse, und sie beruft sich auf ein Urtheil des Reichsgerichts vom 21. Februar 1895 (Entscheidungen Band 272 Seite 48), wo gesagt ist, es sei nicht ein⸗ zusehen, warum nur ein Ziehen (von Loosen) ein für die Ermittelung der Gewinnloose brauchbarer Thätigkeitsakt sein solle und nicht auch jede andere mechanische Kraftäußerung, die im Erfolge zur Feststellung des einzelnen Gewinnlooses führe. Diese Aeußerung verwerthet die Revision in dem Sinne, daß nur mechanische Kraftäußerung an Stelle der Ziehung treten koͤnne und den Spielcharakter begruͤnde, während es sich hier um geistige oder geschäftliche Thätigkeit, um Absatz der Gutscheine durch selbstandige Mitwirkung der Käufer handle. Es ist aber erstlich klar, daß zum Begriffe des Spiels im allgemeinen eine Kraftäußerung nicht gehört (Kartenspiel u. dergl.) und, wenn der Loosziehung jede andere mechanische Kraftäußerung gleichgeachtet, also die Loosziehung selbst für eine mechanische Kraftäußerung erklärt wird, letztere Bezeichnung in ungewöhnlich weitem Sinne verstanden ist; ferner aber ist bereits dargethan, daß es bei dem Hydrageschäfte mit geistiger und geschäftlicher Thätigkeit allein noch nicht gethan ist: es muß ihr nothwendig ein von ihr völlig unabhängiges, ungewisses und unbestimmbares Ereigniß, d. i. der Zufall, daß die Abnehmer der Gutscheine neue Gutscheine kaufen, zu Hilfe kommen.

Endlich handelte es sich in jenem Urtheile um einen Lotterie vertrag, hier aber um eine Ausspielung, ein Geschäft, das seiner Natur nach weit mannigfaltigere Formen annimmt als die Lotterie.

IV. Ohne rechtliche Bedeutung ist es, daß der Angeklagte Käufer, dem der Zufall weniger günstig war, gestattet zahlung einen der s Fewi f

solcher Kauf ist ein

6 .

Möglichkeit, wenn weniger als alle vier Kupons jzur Einzahlung von je 1 M geführt haben, durch Nachzahlung des nech fehlenden Betrages den gewuͤnschten Gegenstand, oder aber ohne lachzahlung einen Gegen⸗ stand von dem den geschehenen Einzahlungen entsprechenden geringen Werthe zu erwerben. Im ersten Falle liegt eben eine Kombination des Ausspielgeschäftes mit einem Kaufe vor,

vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 2 Seite 390,

Band 16 Seite 83, und im letzten wiederum ein reines Ausspielgeschäft, bei dem sogar der Gewinngegenstand vorläufig noch unbestimmt und seinem Werthe nach vom Zufalle abhängig ist. Ob die Wahl des Gegenstandes schon von vornherein freisteht oder erst nach theilweiser Erfüllung der vom Zufalle abhängigen Bedingungen, macht keinen wesentlichen Unterschied. Es käme darum auch darauf Nichts an, wenn das Kaufs⸗ angebot mit dem Kuponverkauf in solcher Verbindung stände, daß die Absicht der Vertragstheile sofort zugleich als auf den event. Kauf gerichtet, angesehen werden könnte; denn es würde genügen, daß diese Absicht jedenfals zunächst auf den Erwerb des Anrechtes anf Gewinn gerichtet war.

Auch das ist unerheblich, daß der Käufer eines Kupons sofort den Gegenstand wählte und bestimmt bezeichnete, den er gewinnen wollte, denn es ist an und für sich gleichgültig, ob der Veranstalter der Aus spielung oder der Spieler den Gegenstand auswählt, um den gespielt werden soll; es genügt die Zusicherung des Veranstalters, daß der be⸗ treffende Werthgegenstand im gänstigen Falle dem Spieler als Ge⸗ winn zufalle, vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 19 Seite 258, und überdies wurde dieser Gegenstand nicht individuell aus dem Waarenlager des Angeklagten ausgeschieden, sondern nur generell bestimmt, sodaß eine unbestimmte Anzahl von. Personen um denselben, d. i. einen Gegenstand der gleichen Art, in. konnte.

Darum ist die Auffassung ausgeschlossen, es handele sich immer nur um Wettverträge zwischen dem Angeklagten und jedem einzel nen Kuponverkäufer; eine gewisse Aehnlichkeit mit solchem steht dem Be— griffe des Ausspielgeschäftes so wenig entgegen,

Entscheidungen des Reichsgerichts Band 5 Seite 432 (439), wie der Umstand, daß die Entscheldung über Gewinn oder Verlust für jeden Einzelnen in verschiedenen Zeitpunkten erfolgt.

Entscheidungen des Reichsgerichts Band 1 Seite 414.

„Die in dem Prospekte noch beigefügte Vresiche nung des An⸗ geklagten endlich, jedes Risiko sei ausgeschlossen, ist nach Obigem für das in erster Linie beabsichtigte Geschäft . unwahr, wie die Sttafkammer bereits * hat, weshalb die Frage, ob es auf ein Risiko des Spielers bei öffentlichen Ausspielungen überhaupt ankomme,

vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 17 Seite 37a G.

(Seite 384), unerörtert bleiben kann.

M un rm e rn, s . 1 Nachdem nun auch festgestellt alle Thatsachen, die den Me . 5 . Begriff einer Ausspielung begründen, dem Angeklagten bekannt waren a , , ro 1 4 7 ö. ; und dies für den subjektiven Thatbest vorne! Int bei dir pn ,, , . 8 28 32 24 vergl. 6 t beidungen des Reie Band 16 Seite 83 Nr. 3 (Seite *. i . Seen s ,, , 2 war die Revision das Angeklagten gegen die Verurtheilung Ab = g Abf.

2 des Strafgesetzbuchs unbegründet. V. Im Zusammenhange mit dieser Verur, heilung steht die wegen s Vergehens wider des Reichsstempelgesetz mit der Feststellung, daß 1 2 elabgabe für die gesammte planmäßige inlagen nicht in taus entrichtet dige lle vor Ent⸗ richtung dieser Abgabe mit dem Absatze der Kupons, der Ausweise über die Spieleinlagen, begonnen habe. Eine weitere Begründung enthält das Urtheil in diesem Punkte nicht.

Soweit die Revision die Verurtheilung aus dem Gesichtspunkte

angreift, daß eine Ausspielung nicht vorliege, ist sie in Obigem widerlegt. Sie bestreitet, daß der Postanweisungskupon einem Loose gleich r ähnlich sei, was gleichfalls bereits gewürdigt ist. Wenngleich die Nummern, mit denen die Kupons versehen sind, dazu dienen, die für Abwickelung des Geschäftes nöthige Verbuchung zu ermöglichen, so sind die damit versehenen Kupons laut der Entscheidungsgründe doch zu⸗ gleich die Träger des Anrechts auf den allenfallsigen Gewinn und haben somit den Charakter von Lotterieloosen oder Spielausweisen, der ihnen dadurch nicht genommen wird, daß der Angeklagte ihre Vorlage zum Empfange des Gewinnes durch seine sorgfältige Buchung entbehrlich macht.

Mit Recht wurden daher die Bestimmungen der §S§ ; Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 nicht analog, so un- mittelbar für einschlägig erklärt und erhebt die Revision ohne Grund den Vorwurf, hiermit werde die Ausfüllung einer Lücke der Gesetz gebung unternommen. Der Spielplan ist in der Festsetzung der Gewinnbedingungen, des Geldbetrages der Einsätze und der Gewinne enthalten. Daß nicht auch die Anzahl der Spielausweise im Voraus bestimmt ist, sondern ins Ungemessene vermehrt werden kann und soll, steht dem Begriffe der pla nmäßigen Ausspielung nicht im Wege und bereitet auch der Strafausmessung keine Schwierigkeiten, da dieser Fall in 5 26 Abs. 3 des Reichsstempelgesetzes vorgesehen ist.

Gegen die Anwendung des § 73 des Strafgesetzbuchs führt der Angeklagte keine Beschwerde, ihre ausführliche Rechtfertigung findet sich in dem Urtheile des Reichsgerichts vom 10. November 1887 (Entscheidungen des Reichsgerichts Band 16 Seite 301). Vergl. auch Entscheidungen des Reichsgerichts Band 30 Seite 396.

Insbesondere kann nicht zweifelhaft sein, daß auch ohne obrig— keitliche Erlaubniß veranstaltete Ausspielungen stempelsteuerpflichtig sind. Vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 11 Seite 9, Band 22 Seite 1942 E.

9 . 8. 3

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten Nachrichten für Handel und Industrie“ )

Der Fortschritt der Baumwollindustrie in Europa, den Vereknigten Staaten von Amerika und Indien seit dem Jahre 1889.

Die nachstehende Tabelle giebt die Anzahl der Spindeln an, die in den Baumwollspinnereien von Europa, den Vereinigten Staaten und Indien am Schlusse der einzelnen Jahre vorhanden varen:

Vereinigte Staaten Indien

Groß⸗ Festländisches britannien Europa

Tausend VUll end 24 885 25 160

1 de 2 = 85

* 282

* re

4

576 550 310 933 189 ö 4066 1897 98... 4 313 1. 1260 1896 99. 3 h z 4728 1899 1900 45400 33 4945. Die thatsächliche Zunahme an Spindeln beläuft sich in vor— genannten 12 Jahren bei Großbritannien auf 1 9090099 Stück oder auf 43 0, bei dem festländischen Europa auf 8115009 Stück oder 32509, bei den Vereinigten Staaten auf 5010000 Stück oder 357 und bei Indien auf 2182 000 Stück oder 79 06. Der jährliche Baum wollverbrauch belief sich in den Baum wollwaarenfabriken, wie folgt:

w Q Q

C 6 4 6

e . Tel zu Vereinigte Groß Festländisches ** l . oh Festl 2 Staaten Indien

britannien Europa von merk In 1000 Ballen zu 500 engl. Pfund netto

, 3256 711 k 3432 3805 . 2 3631 943 1 3 3640 933 19989 93... . 2866 3692 937 1 2 3848 78 11 4030 1074 1 4160 1127 1 93998 4368 1041 1 734 4628 1185 1 4784 1340 1899 190 ... 33539 4576 J 1162.

Der Verbrauch hat demnach in den zwölf britannien um 318 009 Ballen oder 10 9, im festländischen Europa um 1320 000 Ballen oder 40 ½, in den Vereinigten Staaten um 1521 000 Ballen oder 701 0 und in Indien um 451 000 Ballen oder 631 00 zugenommen.

In diesen Tabellen sind nicht aufgeführt 350 0909) Ballen Baum wolle, die in dem asiatischen Theil Rußlands erzeugt und in russischen Fabriken verbraucht worden sind. Es sind ferner darin nicht enthalten 325 0090 Ballen Baumwolle, die in Indien auf Handmaschinen ge⸗ sponnen worden sind, auch nicht die unbedeutende Menge von envpptis und peruanischer Baumwolle, die in den Vereinigten Staaten kom sumiert worden ist. ĩ

Durch den größeren Verbrauch an Baumwolle in Indien seitens der dortigen Fäbriken ist die Ausfuhr nach Europa rug ge engen. fodaß die europäischen Spinner nunmehr auf amerilanische Waare an⸗ gewiesen sind.

Die relativ größte Junabme der Baumwollindustrie weisen die Länder auf, in denen Baumwolle ein Hauptprodukt ist. (Cotton)

Jahr

dd d doe de de de de de

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