worden ist, daß der in Anspruch Genom mene den Unfalk vorsätz⸗ lich herbeigeführt hat. ;
Der hiernach zulässige Anspruch ermäßigt sich um denjenigen Betrag, welcher den Berechtigten nach dem gegenwärtigen ö zusteht.
Die in dem 8 8 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil statt⸗ gefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann.
Die dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatze für die bei dem Betriebe von Cisenbahnen, Bergwerken u, s. w. herbei⸗ geführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 Reichs Gesetzbl. S. 207) gegen Eisenbahn.⸗Betriebsunternehmer zustehenden Ansprüche gehen auf die Betriebsverwaltung, welche dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des gegen⸗ wärtigen Gesetzes oder anderweiter xreichsgesetzlicher Vorschrift Pensionen, Kosten des Heilverfahrens, Renten oder Sterbegelder zu zahlen hat, in Höhe dieser Bezüge und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artiket 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 eichs⸗Gesetzbl. S. 318) über. .
Weitergehende Ansprüche als auf diese Bezüge stehen dem Ver— letzten und dessen Hinterbliebenen gegen das Reich und die Bundes⸗ staaten nicht zu.
Die Haftung anderer, in dem 8§ 8 nicht bezeichneter Personen bestimmt sich nach den fonstigen gesetzlichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung des Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf die Betriebsverwaltung infoweit über, als sie zu den im Abs. J ge— dachten Zahlungen anf Grund 3 Gesetzes verpflichtet ist.
V .
Auf die in den 8§ 1,2 bezeichneten Personen finden die reichs⸗
gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung. *
Staats- und Kommunalbeamten sowie deren Hinterbliebenen, für welche durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Fest⸗ setzung gegen die Folgen eines im Dienste erlittenen Betriebzunfalls eine den Vorschrfften der S5 1 bis 5 des gegenwärtigen Gesetzes mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist, steht wegen eines solchen Unfalls ein reichsgesetzlicher Anspruch auf Ersatz des durch denfelben erlittenen Schadens nur nach Maßgabe der S5 8 bis 10 des egenwärtigen Gesetzes zu. Auf solche Staats- und Kommunal⸗ eamten sowie deren Hinterbliebene finden die reichsgesetzlichen Be⸗ stimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung.
Artik el 2. ö
Dies Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Das⸗ selbe kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißver⸗ trags vom 235. November 1870 (Bundes⸗Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III S 5 zur Anwendung. —
Soweit Staats- und Kommunalbeamte der im
Artikel I § 1bezeichneten Art beim Inkrafttreten dieses?
Gefetzes zufolge einer dem Gesetze vom 15. März 1886 genügenden landesgesetzlichen oder statutarischen Für⸗ sorge von der reichsgesetzlichen Unfallversicherung aus⸗ gefchloffen sind, behält es hierbei bis zum 1. Januar 1903 sein Bewenden.
Die Begründung lautet:
Neben den Pensionsgesetzen wird durch das Gesetz vom 15. März 1886, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Sol⸗ datenstandes infolge von Betriebsunfällen (Reichs-Gesetzbl. S. 53) dafür gesorgt, daß den in unfallversicherungspflichtigen Betrieben be⸗
schäftigten Beamten der Reichs⸗-Zivilperwaltung, des Reichs heeres und
der Kaiferlichen Marine fowie den in solchen Betrieben beschäftigten Personen des Soldatenstandes für die Folgen der durch Betriebs⸗ unfälle herbeigeführten Dienstunfähigkeit auf dienstpragmatischem Wege eine Fürsorge gesichert ist. Diese Fürsorge soll derjenigen min⸗ desftens gleichwerthig sein, welche den genannten Personen nach den Unfalsversicherungsgesetzen zustehen würde. Demgemäß finden die Unfallversicherungsgesetze auf die bezeichneten Personen keine An⸗ wendung; das Gleiche gilt von Beamten, welche in Betriebsver⸗ waltungen ines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie von anderen Beamten eines Bundesstaats oder Kommunalverbandes, für welche die im § 12. Gesetz vom 15. März 1886 vorgesehene Für⸗ sorge in Kraft getreten ist, vergl. S7 des Gewerbe Unfallversicherungs⸗ gesetzes (Reichs ⸗Gesetzbl 1900 S. 585), z 6 des Unfallversicherungs⸗ gesetzes für Land und Forstwirthschaft (Reichs⸗Gesetzbl. 1900 S. 641) 51 Abs. 3 des Bau⸗Unfallversicherungsgesetzes Reichs ⸗Gesetzbl. 1900 S. 658, 8 1 Abf. 2 des See- Unfallversicherungegesetzes (Reichs⸗ Gesetzbl. 1900 S. 716). Die beabsichtigte Gleichwerthigkeit der Fürsorge ist seit dem ftober 1900 nicht mehr vollständig gewahrt, weil mit diesem die im Jahre 1900 durchgeführte neue Fassung der Unfallver⸗ erungsgesetze in Kraft getreten ist letztere die Bezüge der die Unfallversicherung f ie ihrer Hinter⸗ bliebenen mehrfach güunstiger ge der nach dem Geseßzze vom 15. März 1886 zu en und Personen des Soldatenstandes. Es is n as letztere Gesetz in ini weichungen, die zwischen den llversicherungsgesetze dem Unfallfürsorgegesetze vom bereits bestanden und ihre ng in der Ver⸗ Verhältniss 11 be ass 9
—
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Höchstbeträge der Wittwenrenten in
istimmung
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2911 bemerken:
1 *
agenen Abänderungen ist Folgendes zu
Die der Vollrente (6 9 Abf. 2 Litt. a. des Gewerbe ⸗Unfall⸗ versicherungsgesetzes) entsprecher Pension von 66300 des Dienst⸗ einkommens wird für die Fä n der Verletzte infolge des Unfalls nicht nur völlig dienstunfahig, sondern auch derart hilflos ge⸗ worden ist, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht beste kann, nach dem Vorbilde des 5 9 Abs. a. a. D. bis zu des Diensteinkommens zu erhöhen sein (Al
ö M; r 2R 2). Die in Anlehnu
; bs. an die Ausdrucksweise in S 66 Litt. B. des Militãr⸗Pensionsgesetz
5) in Aussicht genommer
e ** or 83 15Iang aFe reten, wenn die Hilflosigkeit
vom 27. Juni 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. nn eint 1 ein
en eine
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3. Mai 1900 S. 6287 stufung Mehrleistung zwischen 66 bleibt dem Ermeffen nach Lage des Einzelfalls überlassen. Die „fremde Wartung und Pfleger kann auch von Familienangehörigen oder anderen zum Hausstand des Verletzten gehörenden Personen geleistet werden. Da Tiefe Personen durch die Wartung und Pflege einer anderen Thätigkeit entzogen werden, so ist es für den Anspruch auf die Mehr seistung gleich, ob die Dienste von den bezeichneten Personen oder von einem besonders angenommenen Wärter geleistet werden (vergl. KRommissionsbericht zum Gewerbe Unfallversicherungsgesetze, Drucksache Nr. 703 a des Reichstages, S. 29, 30).
Im Abs. 3 dem Vorbild gesetzes geändert
e *
Litt. b. des Gewerbe ⸗Unfallversicherungs⸗
10. Legislatur - Periode J. Session 1898 1900
3 Entwurfs hat die Ausdrucksweise nach
müssen. Denn der Maßstab für die Be⸗
messung der Pension bei theilweiser Erwerbsunfãhigkeit ist nicht — wie das Gesetz jetzt sagt — in der verbliebenen, sondern in der durch den Unfall verlorenen Erwerbsfähigkeit zu finden sergl. Begründung zum Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetz, Drucksache Nr. 523 des Reichs⸗ tages, 10. Legislaturperiode I. * 1398 1900 S. 49; Kommissions⸗ bericht Drucksache Nr. 703a S. 26)
Der neu in ugefsgt Abs. 5 soll nach dem . des § 9 Abs. 5 des, Gewerbe Unfallversicherungegesetzez die Möglichkeit. ge⸗ währen, bei nur theilweiser Erwerbsunfähigkeit die Penston vorüber⸗ gehend bis zu 663 o des Diensteinkommens dann zu er zöhen, wenn der Verletzte ohne sein Verschulden keine Gelegenheit findet, die ihm noch verbliebene Arbeitsfähigkeit Kö
u 5 2.
Nachdem im 8 15 Abs. I Ziffer 1 des Gewerbe⸗Unfallversiche⸗ rungsgesetzes der Mindestbetrag des Sterbegeldes von 30 auf 50 0 erhöht ift, wird die gleiche Abänderung auch hier vorzunehmen sein (Abf. 1 Ziffer 1). Ebenfo sind hierher zu übertragen die Gleich⸗ stellung der Waisen, deren Mutter noch lebt, mit den Vollwaisen unter gleichmäßiger Bemessung der Waisenrente auf 20 Prozent des Diensteinkommens (vergl. S 16 Abf. 1 des Gewerbe⸗Unfallversiche⸗ rungsgesetzes), die Erleichterung in den Voraussetzungen für den Bezug der Ifszebentenrente (vergl. S 18 4. a. O), die Gewährung einer Rente an elternlofe Enkel (vergl. 5 19 4. a. O.), die Ver⸗ vollftändigung der Bestimmungen über Konkurrenz berschiedener Klaffen von rentenberechtigten Hinterbliebenen (pergl. S 20 a. a. O). Außerdem sind die Mindest⸗ und Höchstbeträge der Wittwenrenten von 160 beziehungsweise 1600 60 auf 216 beziehungsweise 3000 erhöht worden. Die bisherigen niedrigeren Sätze entstammen dem Relikten⸗ gesetze vom 29. April 1881 e e d bl S. 85) und sind dort durch das Gesetz wegen anderweiter Bemessung der Wittwen- und Waisengelder vom I7. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 455) durch die höheren Beträge von 216 beziehungsweise 3000 „t ersetzt worden. Es erscheint billig, hier die gleiche Erhöhung vorzu⸗ nehmen. Dagegen würde es zu weit gehen, diese ir un der Mindest⸗ und Höchstbeträge auch auf die Waisenrente auszudehnen. Dadurch, daß jedem Kinde der volle Betrag der Wittwenrente zu⸗ gebilligt wird, was zwar den Unfallversicherungsgesetzen aber nicht den Beamtenreliktengefetzen entspricht, werden die nach dem vorliegenden Gesetze zu versorgenden Waisen gegenüber allen anderen Beamten⸗ waisen schon 6 bevorzugt, da die letzteren sonst nur 1s oder als Vollwaifen ] der Wittwenpension, im Höchstbetrage mithin jährlich 10060 6 erhalten können. Die Hinzufügung eines Mindest! und Höchstbetrags ist den Unfallversicherungsgesetzen fremd und in den Beamtenreliktengesetzen für die Waisen nur mit weitaus geringeren Beträgen vorgesehen. Wenn nach dem Ent⸗ wurfe die Beibehaltung der bisherigen Sätze für Waisen in Aussicht genommen wird, um die Lage dieser Hinterbliebenen nicht zu ver⸗ schlechtern, so muß doch davon AUbstand genommen werden, ihre Bevor⸗ zugung in einer über das Bedürfniß hinausgehenden Weise zu er— höhen wie es geschehen würde, wenn das Gesetz für jedes Kind eine Rente bis zu 3000 M. vorsehen wollte. — Den Ascendenten wird künftig, wie schon bisher, eine Kindesportion zu bewilligen und der gleiche Betrag auch den Enkeln nach dem Vorgange der Unfall⸗ versicherungsgesetze zu gewähren sein.
Bezüglich der Waisenrente ist es schon bisher für zulässig erachtet worden, den vollen Monatsbetrag der Rente noch für denjenigen Monat zu zahlen, in welchem der Bezugsberechtigte das achtzehnte Tebensjahr vollendet. Durch die im Entwurfe vorgeschlagene Fassung soll diese Praxis ausdrücklich gutgeheißen werden.
Die dem Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetze neu eingefügte fakul⸗ tative Zuwendung einer Rente an Wittwen, deren Ehe erst nach dem Ünfalle geschlosen worden ist (8 16 Abs. 3 a. a. O), ist in diesem Gesetz nicht vorgesehen, weil die vorgesetzten Behörden es ohnehin in der Hand haben, in besonderen Fällen derartigen Wittwen zu Hilfe zu kommen.
Rach Abs. 3 sollen die Hinterbliebenen, falls ihnen nach ander⸗ weiter reichsgesetzlicher Vorschrift ein höherer als der in Abs. 1, 2 vorgesehene Betrag zusteht, diesen letzteren erhalten. Nach dieser Be⸗ stimmung bleibt es zweifelhaft, ob bei der zur Ermittelung des gün⸗ stigeren Betrags anzustellenden vergleichenden Berechnung Lie Wittwen⸗ und Waisenrente dieses Gesetzes mit ihrem Gesammtbetrage dem Gesammtbetrage der Wittwen und Waisengelder nach den sonstigen Reliktengesetzen gegenüberzustellen, oder ob zu diesem Zwecke nur Wittwenrenke mit Wittwengeld und Waisenrente mit Waisengeld zu vergleichen ist. Das Ergebniß kann verschieden sein, wie fol gendes Besfpiel aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom R. Mai 15897 zeigt, in welchem es sich um die Wittwe und die fünf Kinder eines Offiziers handelt, dessen jährliches Diensteinkommen i358 00 M betragen hatte. Nach 5 2 des Fürsorgegesetzes be⸗ rechnete sich ;
die Wittwenrente auf 2009 von 5138 ie Waisenrente auf 5 X 7 der Wittwenrente, b 77, 3853,50 zusammen 381, 10 0
Da der Höchstbetrag der Renten zusammen jedoch 60 0½0 des Dienfleinkommens nicht übersteigen darf, so waren die Renten um T 958,30 M verhältnißmäßig zu kürzen, sodaß sich ergaben
für die Wittwe FJ für die 5 Kinder je 486,76 6, zusammen 2433,80 im Ganzen 3082 30 liebenengesetze vom 17. Juni 1837 (eichs⸗
ürde betragen haben we der Pension don 3255 A. aisengeld für 5 Kinder je von 1085 , im Ganzen 5 3 217 ;
1027,60 ,
649,00 ,
1035,00 6 —
1085.00
zusammen 271790900 6 Die Gesammtbeträge waren also erheblich geringer als nach dem Fürsorgegesetze. Vergleicht man aber die Wittwenrente nach dem letzteren mit dem Wittwengelde nach dem Hinterbliebenengesetze, so würde der Bezug der Wittwe von 649 S auf 1985 6 zu erhöhen gewesen sein. Und wendet man auf den vorliegenden Fall den 5 11
und 6
res Hinterbliebenengesetzes an, dann hätten Wittwen zusammen allerdings den Betrag der Pension von 3255 M nicht über⸗ steigen dürfen, immerhin hätte eine Erhöhung der Wittwenrente auf aF 20 M eintreten müssen, da erst dieser Betrag, vermehrt um die KRinderrenten von 2433 30 M, die Höhe der Pension mit 3255 er reicht. Der Entwurf empfiehlt die den Hinterbliebenen günstigere Auffassung im Gesetz zum Ausdruck zu bringen und im vorletzten Absatz dieses Paragraphen ausdrücklich ein Individualrecht jedes ein zelnen Berechtigten anzuerkennen. Zu 5 2a iesen Paragraphen soll die auch auf Verhältnisse der oldaten vassende Bestimmung des z 3 des Gewerbe— maegesetzes auf die Beamtenfürsorge übertragen werden. 2 1 . nschluß an 5 10 Abs. 38 Gewerbe⸗Unfallversicherungs⸗ gesetzes (Reichs⸗Gesetzbl. 1900 S. 585 ist im Entwurf genauer fest⸗ gesetzt, welcher Mindestbetrag an Jahres Diensteinkommen der Be⸗ rechnung der Rente zu Grunde gelegt werden soll. Zu F Za.
Als neuer Paragraph ist eine dem 8 15 Abs. 2 des Gewerbe Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Bestimmung eingefügt, weil Fälle, in denen dasz der Entschädigung der Hinterbliebenen zu Grunde zu legende Diensteinkommen wegen der durch einen früheren Unfall verminderten Arbeitsfähigkeit nur gering ist, auch im Bereiche dieses Gesetzes vorkommen können. Es erscheint billig, alsdann auch hier die Entschädigung der Hi liebenen nach einem erhöhten Satz zu
Zu § 4. etzes beginnt der Bezug der Wittwen ⸗ und allt enguartal oder Gnadenmonat nicht gewahrt wird, mit dem auf den Todestag des Verunglückten folgenden Tage, andernfalls mit dem Ablaufe des Gnadenquartals oder Gnadenmonats. Nach 5 2 Abs. Ziffer J erhalten aber Hinterbliebene, denen ein
Snadenquartal. oder Gnadenmonat nicht zusteht, als Sterbegeld den
Betrag des einmonatigen Diensteinkommens oder der einmonatigen Pension des Verstorbenen. Es hat unmöglich in der Absicht des 8. setzgebers liegen können, 6 welche Gnadenbezũge nicht zu beanspruchen haben, durch Gewährung des Sterbegeldes günstiger zu stellen als Hinterbliebene, denen ein solcher Anspruch zur Seite steht. Der Widerspruch erklärt sich vielmehr daraus, daß in der Regierungs⸗ vorlage die ö des Sterbegeldes nicht vorgesehen war, und daß im Reichstage, der diese Bestimmung eingefügt hat, die ent⸗ sprechende Umgestaltung des F 4 übersehen ist. Im Entwurf ist zu Abs. 1 eine entsprechende Aenderung vorgeschlagen.
Außerdem soll durch den neuen Abs. 3 der im 5 g3 Abs. 3 des Gewerbe Unfall versicherungsgesetzes ausgesprochene Grundsatz in dieses Gesetz übertragen werden, daß, wenn die im voraus zu zahlenden Renten über den Tag des die Beendigung des Bezugsrechts be— dingenden Ereignisses Tod, Wiederverheirathung 2c) zur Zahlung gelangt sind, von der Wiedereinziehung der überhobenen Theile ab⸗ zusehen ist.
ü 6.
Die Zusätze entsprechen dem Abs. 3, 5 72 Abs. werbe ⸗ Unfallversicherungsgesetzes.
Zu F 7.
Beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. März 1886 fehlte es noch an einer Versorgung der Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine; es war deshalb noth⸗ wendig, wegen der nach 5 2 zu gewährenden Renten auf die für die Reichsbeamten der Zivilverwaltung geltenden Vor— schriften Bezug zu nehmen. Nachdem durch das Gesetz vom 17. Juni 1857, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine (Reichs⸗Gesetzbl. S. 237), diese Lücke ausgefüllt ist, genügt es, wenn ebenfo wie hunfichtlich der Pension und der Berechnung des Dienst⸗ einkommens, so auch hinsichtlich der sonst in Betracht kommenden Be⸗ stimmungen, insbesondere hinsichtlich des Anwachsens und der Kürzung der Beträge, der Fälligkeit und Verjährung sowie der Vorrechte der Rente, es Ruhens und der Anweisung der Bezüge, auf die für die Betheiligten im übrigen geltenden Bestimmungen Bezug genommen wird. Für diejenigen nach dem vorliegenden Gesetze fürsorgeberechtigten Personen, welche zu den Betheiligten im Sinne der sonstigen Bestimmungen über Pensionen sowie Wittwen- und Waisengelder nicht gehören, also für Afcendenten und Enkel genügt es, die entsprechende Anwendung jener Bestimmungen anzuordnen. Hieraus ergiebt sich dann auch, daß die Renten an Hinterbliebene einer zum Reichsheere gehörenden Person durch die zuständige Militärbehörde und nicht durch den Reichskanzler anzuweifen sind, fodaß der letzte Satz dieses Paragraphen gestrichen werden kann.
des Ge⸗
Zu § 8.
In Uebereinstimmung mit F155 des Gewerbe⸗Unfallversicherungs⸗ gesetzes soll auch hier durch Hinzufügung der Worte „auch wenn sie einen Anspruch auf Rente nicht haben“ die Tragweite der Bestim— mung klargestellt werden. Die fürsorgeberechtigten Personenkreise haber durch das dorliegende Gesetz an Stelle der vom Nachweis eines Ver schuldens und von anderen Vorbedingungen abhängigen, wenn anch im Einzelfall unter Umständen höheren Haftpflichtansprüche den in vielen Beziehungen weiter gehenden Anspruch auf Pension oder Rente erhalten, der ihnen namentlich auch dann zusteht, wenn die Schuld an dem Unfalle den Verletzten selbst trifft. Mit Rücksicht Hierauf ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Haftpflicht senem Personenkreise: Wittwen, Kindern, Ascendenten im allgemeinen entzogen und nur für besondere Ausnahmefälle, bei vorsätzlicher Her⸗ beiführung des Unfalls durch einen Betriebsleiter ꝛc., vorbehalten. Bei der Handhabung der Unfallversicherungsgesetze war nun der Zweifel entstanden, ob die auch dort vorgesehene Ausschließung der Haftpflichtansprüche bezüglich derjenigen Personen aus den entschädi⸗ gungsberechtigten Kategorien Platz greife, die im Einzelfall eine Un⸗ fallentschadigung nicht erhalten, z. B. gegenüber einem nicht bedürf⸗ tigen Ascendenten (vergl. die Motive zum Gewerbe⸗Unfallversicherungs⸗ gefetze, Reichstagsdrucksache Nr. 523 von 1990 S. 118). Nachdem für den Bereich der Unfallversicherung durch Hinzufügung der Worte auch wenn sie einen Anspruch auf Rente nicht haben“ der Zweifel in der Weise befeitigt ist, daß die Ausschließung der Haftpflicht— ansprüche für den ganzen zur Unfallentschädigung berechtigten Personen— kreis, ohne Rücksicht darauf, ob die einzelne Person Anspruch auf Entschädigung hat oder nicht, eintritt, wird bei der durch dieses Gesetz geregelten Unfallfürsorge die gleiche Rechtsregel Platz greifen müssen.
Die Ersetzung der Worte in deren Dienst sie den Unfall erlitten haben“, durch die Worte in deren Dienste der Unfall sich ereignet bat‘ sowie der Worte „daß diese den Unfall versätzlich herbeigeführt haben‘ durch die Worte „daß der in Anspruch Genommene den Unfall vorfätzlich herbeigeführt hat“ ist nur eine Fassungsanderung; die ersters erschien angezeigt, weil auch Hinterbliebene in Betracht kommen,
— ——
die letztere wegen der schärferen Fassung und in Anlehnung an den Wortlaut des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetzes. 1 —̃ .
Nach der bisherigen Fassung soll die Haftung dritter, im 58 nicht bezeichneter Personen (also anderer als Betriebsleiter, Bevoll mächtigte oder Repräsentanten, Betriebs⸗ oder Arbeiteraufseher) auf⸗ recht erbalten bleiben, wenn sie „den Unfall vorsätzlich herbeigefühn oder durch Verschulden verursacht haben). Dieser Hinweis auf vor faätzliche oder schuldbare Herbeiführung ist mit Recht nicht als eine erschörtende Aufzählung aller derjenigen Fälle, in denen anderweite Entschädigungsansprüche gegeben sein können, sondern nur als eine Seo hebung der wichtigsten Beispiele angesehen worden. Unter Tiefen Ümständen ist aber der Zusatz entbehrlich und logar im Hin⸗ blick auf 5 des Haftpflichtgesetzes irreführend. Die Grundsãtze der öffentlich rechtlichen Unfallfürsorge werden bei der im Entwurfe vorgesehenen Streichung dieses Zusaßes klarer hervortreten. Durch die Entschädigung nach dem Unfallfürsorgegesetze sind der Verletzte und dessen Hinterbliebene mit allen Ansprüchen an die Betriebs verwaltung und die Beamten des betreffenden Betriebs abgefunden soweit nicht S8 weitere Forderungen zuläßt. Entschãdigungsansprüche gegen Dritte, d. h. gegen ander Personen als die eben bezeichneten bleiben in allen Fällen, soweit sie nach den Vorschriften des bürger lichen Rechts überhaupt begründet werden können, unverändert bestehen nur mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf die Betriebs verwaltung übergeht, soweit die letztere bereits eine Entschädigung gewährt hat (vergl. Motive zum Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetze s. oben S. 119
Zu § 12. ; .
Infolge einer durch Landesgesetz oder durch statutarische Festsetzun; eingefuihrten Unfallfürsorge, welche den Vorschriften der 55 1 bis? des Gesetzes vom 15. März 1886 mindestens gleichkommt, sind zablreiche Staats. und Kommunalbeamte von der reich gesetzliche⸗ Unfallversicherung ausgenommen. Wenn die im Entwurfe vorgesehene⸗ Erweiterungen der Unfallfürsorge Gesetz werden, so wird die bishe landesgesetzlich oder u eingeführte Unfallfürsorge in viele Fällen nicht mehr ausreichen, um in Uebereinstimmung mit § 7 de Gewerbe Unfallversicherungsgesetzes das Ausscheiden aus der Unfall versicherung zu begründen. Die betreffenden Staats- und Kommunal- beamten würden also neben der dienstpragmatischen Versorgung gleichzeitig solange auch unter die Unfallversicherung fallen, bis eine dem neuen Reichsgesetz entsprechende Erweiterung der landergeseß lich oder statutarischen Bezüge eingeführt wäre. Dies würde der Absicht
es Gesetzes nicht entsprechen und über das Bedürfniß hinausgehen.
r Entwurf schlägt deshalb vor, durch eine Uebergangsbestimmung Den betbeiligten Verwaltungen die erforderliche Zeit zu währen, um die Landesgesetze und Statuten mit den neuen rei he gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen. Es darf an genommen werden, daß da, wo eine entsprechende Erweiterung der Fürsorge beabsichtigt wird, die Zeit bis zum 1. Januar 1903 Aus reichen wird, um dle erforderlichen Aenderungen herbeizuführen. So bald diefe Frist unbenutzt verstrichen und eine den neuen reichẽ geseb⸗ lichen Bestimmungen mindestens gleichkommende Fürsorge nicht besteht, sinden vom 1. Januar 1903 an für Staats und Kommunal beamte die Unfallversicherungsgesetze Anwendung
Statistik und Bolkswirthschaft.
Düe Beförderung deutscher Ansiedelungen in den Pro— Die ö . und Posen im Jahre 1900.
Nach der dem Hause der Abgeordneten zugegangenen Denkschrift über die Ausführung des Gesetzes vom 26 April 1386, betreffend die Beförderung deutscher Ansiedelungen in den Provinzen Westpreußen Ind Pofen, für das Jahr 1909. wurden der Ansiedelungskommission im Kalenderjahre 1909 ium freihändigen Ankauf. — abgesehen von älteren an der Hand behaltenen Angeboten —= theils unmittelbar von den Gigenthümern, theils 2 Mittelspersonen neu angeboten: 2356 Güter und 151 bäuerliche Grundstücke im Umfange von L2tol ha. Davon befanden sich a. in polnischer Hand: 66 Güter und 6ö5 bäuerliche Grundstücke im Umfange von 38 682 ha – 30,7 co des angebotenen Areals; b. in deutscher Hand; 198 Güter und 5 bäuerliche Grundstücke im Umfange von 85 33 ha — 69,3 dio des angebotenen Areals. Als für Ansiedelungszwecke geeignet sind im Berichksjahre 14 Rittergüter = — theilweise mit zugeschriebenen, ben den Vorbesitzern angekauften bäuerlichen Grundstücken— R größere, selbständige Gutsbezirke bildende Be—⸗ sitzungen und 13 einzelne Bauerngrundstücke erworben worden, und zwar 3 Rittergüter und 1 bäuerliches Grundstück im Iwangẽpersteigerungs verfahren, die übrigen Güter und Grundstücke freihändig. ;
Von den erworbenen Besitzungen entfallen; A. auf den Regie⸗ rungsbezirk Danzig: das Gut Klein⸗Semlin und das Rittergut Krangen, Kreis Pr. Stargard, ferner die 3 adligen Güter Groß— Golmkau, Klopschau und Zakrzewken, Kreis Dirschau, mit einem Hesammtflächeninhalte von 2032 ha (12 elo des Gesammtankaufs) zu cinem Gesannntkaufpreise von 1 553 0990 M; B. auf den Regie⸗ rungsbezits Marienwerder: die Rittergüter Haus Lopatken und Braunsrode, Kreis Briesen, das Rittergut Rittershausen, Kreis Iraudenz, die Grundstücke Gre-Lonk Nr. 5, Kreis Schwetz, Kottnowo Fr. 3 und Dombrowken Nr. 16, Kreis Kulm, sowie das Gut Kullig, Freis Löbau, mit einem Gesammtflächeninhalte von 2229 ha (13 o des Gesammtankaufs) zu einem Gesammtkaufpreise von 1949000 4 auf den Regierungsbezirk Po senz; das Rittergut Tuchorze mit Reklin, Kreis Bomst, das Rittergut Mroezen, Kreis Kempen, das Gut Trzebin, Kreis Koschmin, das Gut Gosciejewg, Kreis Obornik, das Rittergut Wieczyn, Kreis Pleschen, das Gut Rabowice und das Rittergut Krzesiny, Kreis Posen-Ost, das Rittergut Kiekrz. das Gut Robylnik, das Landgut Krzyszkowo Nr. 17 und die Grundstücke Male Nr. J und 5, Kreis Posen⸗West, das adlige Gut Radzyn, Kreis Samter, das Rittergut Gowarzewo, Kreis Schroda, das Gut Katar— Fnowo, ferner die Grundstücke Kaezanowo Nr. 5. und 235, desgl. Königlich Reudorf Nr. 33, Kreis Wreschen, mit einem Gesammt⸗ flächeninhalte von 8473 ha. (51 Olo des Gesammtankaufs) zu einem Gefammtkaufpreise von 6515500 6; D. auf den Regierungs⸗ bezirk Bromberg: die Güter Gogolin-Witoldowo und Eichberg, Landkreis Bromberg, das Vorwerk Waliszewo, Kreis Gnesen, das Fut Eblewisk, Kreis Inowrazlaw, das Vorwerk Chabsko, sowie die Grundstüͤcke Kozlowo Nr. 7 und Chabsko Nr. 12, Kreis Mogilno, das Rittergut Gurki zagajne, Kreis Schubin, die Rittergüter Kuszewo, Ritscherheim und Niemtschinek, Kreis Wongrowitz, sowie die Grund⸗ stücke Stadt Janewitz Blatt 82, 1066 und 109, Kreis Inin, mit einem Gefammtflächeninhalte von 3856 ha (24 G des Gesammtankaufs) zu einem Gesammtkaufpreise von 3477932 ; — zusammen 16575 ha zum Kaufpreise von 13486432 06. Davon sind aus polnischer Hand gekauft: im Reg.⸗Bez. Marienwerder 468 ha, im Reg.-Bez. Posen 28658 ba, im Reg.⸗Bez. Bromberg 1856 ha, zusammen 1987 ba oder 30 o, des Grunderwerbes im Jahre 1900.
ter Hinzurechnung der Erwerbungen aus den Vorjahren um⸗ aber der Gesammterwerb der Ansiedelungskommission
sse des C LL
zu einem Kaufpreise von 2366574 S, zusammen 147 475 ha zu einem Kaufpreise von 199 186 859 * Davon stammen aus deutscher Hand: 93 selbständige Gutsbezirke (63 Rittergüter), 21 Güter ohne kommunale Selbständigkeit und 56 bäuerliche Grund stücke mit insgesammt 64440 ha — 43,7 0,9 zu einem Gesammt faufpreife von 41 637 005 „6, aus polnischer Hand: ls selbst— ständige Gutsbezirke (93 Rittergüter), 14 Güter ohne kommunale Selbständigkeit und 96 bäuerliche GMundstücke mit insgesammt S8 035 ha — 56,3 0 zu einem Gesammtkaufpreise von 58 549 854 Der Flächeninhalt dieser Erwerbungen mit 16575 ha bedeutet gegenuber dem Erwerb im Vorjahre, das mit 18508 ha den stärksten Jahresgrunderwerb hatte, ein Weniger von 1933 ha, Der durch schnittlich im Jahre 1900 gezahlte Preis stellt sich auf rund 814 für 1 ha, während er sich im Jahre 1899 auf rund 324 66 für 1ha belaufen hatte. Die angelegten Preise stellen im Durchschnitt den zofachen Grundsteuerreinertrag dar. Der Gesammtdur für sämmtliche bisher von der Ansiedelungskommission Vegenschaften beträgt 679 s½ für 1 ha. Nachdem das Besiedelungsgeschäft endgültig abgeschlossen ist auf 32 Gütern mit 28 Sl ha und 32 Grundstücken mit 1274 ha standen geregelter Gutsverwaltung während des Wirthschafts jahres 1. Juli 1899 1909 151 Güter mit einem Flächeninhalte von 10 329 ha gegen 125 Güter mit 92 663 ha im Vorjahre. In diesen Flächen sind viele Ländereien, die bereits von Ansiedlern genutzt werden, aus dem Grunde mit enthalten, weil die betreffenden Guts verwaltungen noch nicht endgültig aufgelöst werden konnten. Aus der Rechnungelegung sind gegen das Vorjahr 9 Güter ausgeschieden, da gegen 35 neu hinzugetreten. Zwei Verwaltungen sind zu einer ver einigt worden. Für die Darlegung der Betriebsergebnisse dieser 151 Gutsberwaltungen nach den Jahresrechnungen des lanwwirthschaft lichen Geschäftsjahres sind in der Denkschrift 4 Klassen bon Gütern unterschieden. Die Zahl der neu erworbenen und nicht länger als 2 Jahre im großwirthschaftlichen Betriebe befindlichen Güter“ belief sich auf 45 mit einer landwirthschaftlich genutzten Fläche von 24129 ha gegen 32 Güter mit einer Fläche von 16 336 ha im Vorjahre. Die Zuschüsse für diese 13 Verwaltungen im land wirthschaftlichen Geschäftsjahre vom 1. Juli 1899 bis 30. Juni 1900 betrugen netto 662 685 60 gegen 745 917 S im Vorjahre. Die Zuschußziffer hat sich also trotz der größeren Zahl der neu über nommenen Guͤter gegen das Vorjahr vermindert. Dies ist dadurch erklärlich, daß die neu übernommenen Güter einen geringeren Aufwand für Inventaranschaffungen erferderten als früher. Die Zuschüsse bestehen zumeist aus Aufwendungen für Düngemittel, Sämereien, Reparatur bauten und Inventarvermehrungen. Solche Instandsetzungs-Auf⸗ wendungen sind in den Ankaufstaxen gewöhnlich vorausgesehen und haben bei der Bemessung des Preises der angekauften Güter ent sprechende Berücksichtigung gefunden. Sie werden durch die Theilungs pläne voll zur Erstattung kommen. Als „relativ betriebsfähige, d. h. länger als ?2 Jahre im großwirthschaftlichen Betriebe befindliche Güter“ werden nur 8 Güter mit einem landwirthschaftlich genutzten Areal 3 Güter mit 15 212 ha im Vorjahre bezeichnet. des in den letzten
merkbar.
Entwickelung der länger in der großwirthschaftlichen Betriebs form zu— rückbehaltenen 8 Güter vermochte indeß Reinerträge, auch jetzt nicht zu schaffen, weil der Kulturzustand dieser Güter bei ihrer Erwerbung ein niedriger war; vielmehr hat vie zur Sicherstellung des Besiedelungs jweckes auf eine ausgiebige wirthschaftliche Hebung gerichtete Bewirth schaftung den nachgewiesenen Zuschuß von 51 506 „M erfordert. An diesem ungünstigen Ergebniß ist übrigens ein erheblicher Hagelschaden bei einem dieser Güter betheiligt.
Die Zahl der in der Hesiedelung begriffenen Güter“ ist im Wirthschaftssahre 13991900 auf 66. gegen 43 im Vorjahre, gestiegen. Diese Güter schließen mit einem liel wu von 149 411 ab, während sich im Vorjahre ein Ueberschuß von 195 981 M ergab. Steht hiernach der erzielte Ueberschnß gegen den des Vorjahres zurück,
so ist zu berücksichtigen, daß infolge des stärkeren Zuzuges von An⸗ siedlern in der Zeit vom 1. Juli 1899 bis 30. Zuni 1900 auch die Aufwendungen für Ansiedler an Naturalien u. . w. eine erhebliche Steigerung erfahren haben. Sie haben sich von 860 000 S im Vor⸗ jahre auf 1027 0090 * erhöht.
An besiedelten, aufgelssten Gütern. weist die Denk⸗ schrift 32 gegen 27 im Vorjahre nach. Auch bei diesen Verwaltungen bat das Wirthichaftsiabr 1 Juli 1339 1800 Ueberschüsse gebracht. Obgleich bei diesen Gütern Kosten, bestehend in öffentlichen Abgaben
und Aufwendungen für aus der Zeit des großwirthschaftlichen Betriebes dieser Güter stammende Ortsarme, sowie im Interesse fernerer Auf⸗
sichtsübung zu bestreiten waren, beträgt der Ueberschuß 45 870 (. Nach den bisherigen Gesammtergebnissen der Verwaltung der Ansiedelungsgüter betrugen bis Ende Juni 1900 die Ge— sammtzuschüsse 9 842 568 4, die Ablieferungen 3775 267 6, die Rettoaufwendungen somit 6067 301 S6 Von diesem Be⸗ trage war im Vorjahre eine Summe von 4 2650 900 41 durch Auf⸗ schläge zu den Ankaufspreisen in den Theilungsplänen zur Deckung gelangt. Die im Jahre 1900 genehmigten Theilungspläne weisen einen Aufschlag von rund 1 880 000 M auf. Rechnet man diesen Betrag den oben erwähnten 4250 0900 6 hinzu, so erscheinen durch die sich ergebende Summe von 6 130 000 60 die Nettoaufwendungen in Höhe von 6 067 301 „6 mehr als gedeckt. Die gesammte vertrags⸗ mäßige Abgabe von Erntevorräthen und die Fuhrenleistungen der An⸗ siedelungsgüter für die Ansiedler sind auf rund 41 800009. é zu schätzen. Der Umfatz, den die Gutsverwaltung durch unmittelbare Abgabe an den Verbrauch in den hauptfächlichsten Jandwirthfchaftlichen Er— zeugnissen während des Wirthschaftsjahres 1899 1900 erzielt hat, betraͤgt rund 172 000 Zentner Getreide und 109 000 Zentner Kartoffeln, wofür 1 440 000 4 gelöst worden sind. Im Vorjahre wurden 230 000 Zentner Getreide und 82 000 Zentner Kartoffeln für 1 620 000 Die Einnahme aus der Spiritus erzeugung von
Wirthschaftsjahre 1898 99.
Ueber die Vorbereitungen für das Besiedelungs— geschäft entnehmen wir der Denkschrift, daß im Jahre 1900 34 Be⸗ iedelungspläne der Ansiedelungskommission zur Genehmigung vor—⸗ gelegt worden sind. Sie umfassen eine Fläche von 19911 ha gegen 13313 ha im Vorjahre und den bisherigen Jahresdurchschnitt von etwa 7300 ha. Der planmäßigen Auftheilung sind bisher unter⸗ worfen worden: a. bis zum Ausgang des Jahres 1899 95 247 ha, b. im Jahre 1900 19911 ha; hierzu treten: C. die ohne besonderen Besiedelungsplan vergebenen Bauerngüter mit rund 2062 has d. 15 in Bearbeitung begriffene Theilungsplaäͤne von Gütern, die im Früh⸗ jahr 1901 zur Auslegung gelangen, mit 11210 ha, e. an benachbarte Befitzer, Behörden, den Forstfiskus u. s. w. vor Aufstellung des Theikungsplans abverkaufte Flächen mit 2654 ha, zusammen 131 0684 ha es verbleiben daher im Rest f. bisher nicht aufgetheilte Liegenschaften in 28 Begüterungen rund 16770 ha. Die sich hiernach ergebende Gefammtfläche von 147 8504 ha übersteigt die in der Nachweisung der angekauften Güter berechnete Fläche von 147 475 ba um 379 ha, d. i. 0.26 9. Die Abweichung erklärt sich dadurch, daß die unter 4. bis 8. aufgeführten Flächen zum theil die Neumessungsergebnisse berücksichtigen und stets die zugehörigen, in die Ankaufsflächen aber meist nicht eingerechneten Wege⸗ und Grabenparzellen enthalten. Für spätere Besiedelung verbleiben demnach die unter s. nachgewiesenen Flächen mit etwa 16770 ha, gegenüber 13 300 ha im Vorjahre und 2606 960 ha am Beginn des Jahres 18983. In der Fläche von 15 770 ha sind aber, abgesehen von einigen noch nicht besiedelungs reifen Gütern, noch 5 auf kürzere oder längere Zeit verpachtete Grund⸗ ftücke mit zusammen rund 1300 ha enthalten, sodaß für die Auf theilung vorläufig höchstens 195 470 ha zur Verfügung stehen.
Näch einer in der Denkschrift gegebenen Uebersicht der Renten⸗ und Pachtfeststel lung sind von der Ansiedelungskommission seit Beginn ihrer Thätigkeit bis Ende 1900 aufgestellt worden; a. für Posen 136 Theilungspläne mit zusammen 79 519 ha Fläche und s für Westpreußen 53 Theilungspläne mit zusammen 35 639 ha Fläche, im Ganzen 189 Theilungspläne. Die Feststellung der fiska lischen Schadloshaltung ist in diesen Theilungsplänen derart erfolgt, daf von den ermittelten Anrechnungswerthen an Rente oder Pacht entrichtet werden: 3 0,½ in 139 Fällen, 24 C in 3 Fällen, 24 610 in 23 Fällen, 2 0 in 4 Fällen, 2 Go in 19 Fällen und 14 000 in 1 Falle. Von den im Jahre 1900 ausgelegten 34 Gütern sind 30 mit 3 und je ? mit 21 bzw. 24 C Rente oder Pachtschilling von den Anrechnungs werthen des Grund und Bodens belastet. Die letzteren 4 Güter umfassen eine Fläche von 1660 betragen also 8 o von der Theilungsmasse des Jahres 1990. ie beiden kleinen Güter, die zu gelegt sind, besteben aus zusammengeschlagenem Klein
rworben, als für
ig Kostenaufwand Ausführung begriffen sind auf 7165 ha Drainagen im Umfange betheiligten Fläche, zum Koste arbeiten sind eingeleitet auf 13 G auf diesen Gütern werden vor der betheiligten Fläche von rund 514 000
Moorkulturanlagen waren j im Umfange von rund 2027 führung begriffen sind rund 575 ha. kulturanlagen haben einschließlich der odun Planierungs arbeiten sowie der Düngung und Einsaat rund 1150 000 also im Durchschnitt für 1 ha 5t0 M gekostet. Die Kosten für 1 ha schwanken se nach der Schwierigkeit der Entwässerung, Einebnung und Ueber sandung zwischen 109 und S800 .
Es sind ferner bisher insgesammt rund 60 ha Wiesenmelio rationen zum Kostenaufwande von rund 10 099 ausgeführt worden; ha koftet durchschnittlich 170 M Im Berichtsjahre selbst sind Wiesenmeliorationen nicht zur Ausführung gekommen.
Auf 11 Gütern sind im Berichtsjahre auch Wege in einer Länge von zufammen 7i0h m durch Pflasterung und Chaussierung befestigt worden.
Zur Materialbeschaffung für die Ansiedler sind im Laufe des Jahres 1900 auf 41 Ansiedelungsgütern für fiskalische Rechnung Ziegeleien betrieben und auf diesen hergestellt werden: 18 7038 20 Stück Mauersteine und 178 150 Stück Dachsteine. Außer dem sind auf 10 Ansiedelungegütern von Ziegelei⸗Pächtern oder Be sitzern (Ansiedlern) für eigene Rechnung Jiegelsteine und Drainröhren gefertigt worden, deren Produktion den Ansiedlern zu gute gekommen ist.
Für Kirchen, Schulen und andere, öffentlichen Zwecken dienende Baulichkeiten sind etwa 611000 , für Krüger Rauern? und Arbeiterhäuser, Scheunen und sonstige zu Vergebung an Ansiedler kommende. Bauten rund oI4 000 M auf, gewendet. Hierbei sind zahlreiche kleinere Reparaturen und Umbauten an Gutsgeblluden und Brennereien, wie sie häufig vorkommen, mit einem Kostenaufwande von rund 95 000 nicht mit berücksichtigt. Die im Berichtsjahre aufgewendete Bausumme beträgt also im Ganzen rund 1520 0090 M½ und vertheilt sich auf etwa 229 Baustellen. Im Ganzen sind jetzt 19 Kirchen, 12 Bethäuser, 17 Pfarreigehöfte, 116 Schulen darunter 16 zweiklassige und 76 Gebäude für (Gemelndezwecke errichtet. Durch feierliche Einweihung ihrer Be stimmung übergeben wurden im Berichtsjahre die Kirchen in Orchowo und Lettberg (Lednagora), außerdem fertig gestellt sind solche in Laß
firch (Laskowo) und Radajewitz, während die Kirchen in Tarnowo,
Dembowalonka und Raschkowek noch im Bau begriffen sind. Die schon in der vorjährigen Denkschrift erwähnte steigende Bewegung der Baupreise hat angehalten, besonders die Arbeitssöhne und die Holz= preise sind gestiegen, sodaß im Allgemeinen die Bauten 20 bis 25 0so
theurer geworden sind, als zu Anfang der Mer Jahre. Das An sie delungsgeschäft hat sich im allgemeinen auf der im Vorjahre erreichten Höhe gehalten; daß es keine Fortschritte gegen den Stand im Berichts sahre 1899 gemacht hat, ist., namentlich den günstigen Erwerbsverhältnissen im westlichen Deutschland und der dort damit zusammenhängenden dringenden Nachfrage nach Arbeits= kräften zuzuschreiben, was hemmend auf den Zuzug Ansiedelungs⸗ lustiger von dort nach Westpreußen und Posen einwirken mußte. Zum theil haben auch wohl die gegen die günstigen Ernteaussichten in Westdeutschland abfallenden Fruchtstände im Osten im Jahre 1900 einen verzögernden Einfluß auf die Entschlüsse der zur Besichtigung dahin eisten Ansiedelungslustigen genommen, wie briefliche An⸗ Die iedelungslustiger sind von 3346 im 5e 31 1180 im Jahre 1897) auf 3423
persõ i 1371 im Jahre 1898.
e über Ansiedlerstellen sind n 966 im Jahre 1899
abgeschlossen 33), 787 im Jahre 1898 l Jahre 1397 (4 470); davon sind durch Er⸗ füllung der Vertragsbedingungen zur Zeit 661 Kaufgeschäfte realisiert. Die Bewegung dieses Geschäfts in etzten 5 Jahren zeigt folgendes Bild: Es wurden besiedelt im Jahre 1899 669 Ansiedlerstellen, 1898 605, 1897 367, 1896 191, 1 86 Ansiedlerstellen.
Die Herkunft der vertragschließenden Ansiedler an— langend, ist zu bemerken der aus den Ansiedelungs⸗ grobinzen stammenden Ansiedler auch Jahre 19600 um in Geringes gegen Vorjahr zurückgegangen ist; sie beträgt imlich 165 — 24,9 0/9 gegen 25 00 des vorjährigen Berichts. ie Gesammtzahl der AÄnsiedlerfamilien ist auf 4277 gestiegen, Seelenzahl mag auf rund 30 000 zu schätzen sein.— diesen edlern stammen aus Ostpreußen 28, aus Westpreußen 732, aus der ob ; 222, aus Posen 830, aus
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Nassau 58, ovi aus berg Bavern 4, aus Baden 23, 218 sind deutsche Rückwanderer aus Ausland und 345 sonstige deutsche Reichsangehörige. Der feffion nach sind 4028 Ansiedler evangelisch und 245 kathelisch.
Die bisber an Ansiedler bege bene Gesammtfläche umfaßt rund 70 500 ha zum Werthe von rund 50 Millionen Mark; dazu kommen noch die für öffentliche Zwecke (Kirche, Schule, Gemeinde, Wege und für lte 2c. ausgewiesenen Flächen, welche auf rund 22 000 ha zu nd, sodaß von dem rund 147 475 ha be⸗ tragenden Gesammterwerbe annähernd 92 500 ha (16, Quadrat⸗ meilen) — 62,7 9 Verwendung gefunden haben.
Die wirthschaftliche Entwickelung der Ansiedler ist in erfreulicher Weise fortgeschritten. Der Eingang der fiskalischen Ge⸗ fälle ging glatt vor sich. Von dem Gesammtsoll an fälligen Renten und Pachten des Etatsjahres 1899 im Betrage von 792 866 6 ver⸗ blieb am J. Oktober 1900 ein Rest von 504 6, und zwar besteht dieser aus Stundungen der Aprilzahlung 1900. Erlasse haben nicht statt⸗ gefunden. Ebenso sind die Zahlungen für das Rechnungsjahr 1900 bisher gut eingegangen. Eine Umwandlung von Rentenstellen in Pachtstellen hat nicht stattgefunden, dagegen haben 7 Pächter vor Ablauf der Pachtzeit ihre Stellen zu Eigenthum gegen Rente erworben unter Kaufbedingungen, die den früheren Pachtbedingungen annähernd entsprechen. Im Ganzen sind bisher aus Pacht- in Rentenstellen um⸗ gewandelt: 23. Seit Bestehen der Ansiedelungskommission bis Ende Dezember 1900 sind zwangsweise verkauft worden: 9 Ansiedlerstellen. Rückgebildet wurden von Renten- zu Pachtstellen: 20. Das Genoffenschaftswesen hat sich im Jahre 1900 in erfreulicher Weise weiter entwickelt. Es sind sowohl eine Reihe neu gegründeter Genossenschaften hinzugetreten, als auch die be stehenden Genossenschaften an Mitgliederzahl erheblich ge wachsen. Neu begründet sind insbesondere: 6 Brennerei⸗ genossenschaften in Lettberg (Lednagora) Budziszewo, Zabno, Gr. Kreutsch, Rynsk und Waldau Fl,, 1 Molkerei⸗ und Muͤllerei⸗ genossenschaft in Budziszewo, 2 Molkereigenossenschaften in Dziewier⸗ zewo und Bukowitz, je 1 Genossenschaft, zum Ankauf und Betrieb eines Dampfdreschsatzes in Przeclaw, Dziewierzewo und Gorzykowo. Ferner sind 17 Spar- und Darlehnskassenvereine und 5. Drainage⸗ genossenschaften neu begründet worden.
Die abgeschlossene Besiedelung der Güter Gr.Salesche, uchow, Barchnau, Radlowo, Hagenau, Neuthal, Leiperode, Herrn⸗ irch., Skorken, Neitwalde, Przedborow, Bismarcksfelde, Michels⸗
f d Jaroschau ergiebt eine Schadloshaltung des bei seinen Gesammtaufwendungen einschließlich
ir Regelung der Gemeinde⸗, Kirchen- und Schulverhält
1 Werden die Kosten für die erstmalige Regelung
rhältnisse als gesetzmäßige Auf
rhöht sich die Schadlos⸗
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zucht in den Ansiedelungen Ansiedelungsgüter an An s8⸗Kaufvertragen 719 Stück
von 146 243 6½ abgegeben
ei geleisteten Abschlagszahlungen wvertragsmäßig festgesetzten Abzah pünktlich geleistet worden. In ablungsgeschäfte auf Antrag der Ansiedler
en für den Fiskus.
rũckgãngig acht ohne .
Die Beschaffung von Obstbäumen für die Ansiede⸗ lungen erfolgt auf Grund eingegangener Bestellungen von An siedlern für ibre pri Zwecke, von Ansiedlergemeinden und von den fiskalischen Gutsverwaltungen zwecks Bepflanzung der öffentlichen Wege, der Schul- und Pfarrgärten. Ansiedlergemeinden und die fiskalischen Gutsverwaltungen erhalten die Bäume auf Kosten des Ansiedelungsfonds ohne Erstattungsverpflichtung auf Grund des Beschlusses der Ansiedelungskommission vom 17. De⸗ jember 1888. Die Rentenansiedler erstatten 0,40 S für den Baum, der ihnen bis zur nächsten Eisenbahnstation frachtfrei geliefert wird: den Rest, d. h. das 4. bis 5 fache der Ansiedlerbetheiligung, trägt Fiskus. Die fiskalische Lieferung ist auf 40 Bäume für jede Ansiedlerstelle beschränkt. Die Lieferungsanträge der Ansiedler im Be⸗ richts sahre umfaßten 13 194 Baume. Ansiedelungsgüter und Ansiedler gemeinden erhielten 2551ñ Bäume. Alle Pachtansiedler erhalten die Bäume unentgeltlich. Die Bestellungen auf Obstbäume geben jetzt regelmäßiger und zahlreicher ein als früher, ein Beweis, daß das Interesse für Obstgärten wächst und diese Kultur lobnend ist. Es sst anzunehmen, daß die Volkszählung vom Dejember 1999, durch die auch die Aufnahme von Obstbäumen erfolgt ist, den Nachweis erbringen wird, daß die Ansiedelungen der Ansiedelungskommission auch in dieser Kultur den Vergleich mit benachbarten alteingesessenen Gemeinden nicht zu scheuen haben.
Die Befitzwechfelbewegung unter den Ansiedlerstellen war im Kalenderjahre 1900 nicht ganz so stark wie im Vorjahre. Ver fäufe wurden abgeschlossen über 61 Ansiedlerstellen, über 18 derselben mit Familienangehörigen der Vorbesitzer; Pachtrechte wurden an die zweite Hand abgetreten in 13 Fällen. Wie bereits früher erwähnt, läßt sich nicht mit Sicherheit ermitteln, welches finanzielle Ergebniß die Veräußerung für die 1. Hand gehabt hat, ob Gewinne erzielt oder Verluste eingetreten sind, weil zuverlässige Angaben hierüber von den Betheiligten nicht gemacht werden. Aus dem Umstand aber, daß die abtretende 1. Hand sich fast ausnahmslos wieder, und zwar um größere Ansiedlerstellen, beworben hat, kann mit Sicherheit darauf geschlossen werden, daß meist erhebliche Vermõgensvortheile erzielt sind. Im allgemeinen ist vom finanziellen Standpunkt aus der Ueber gang an die 2. Hand nicht ungünstig zu beurtbeilen, weil die Er werber meist kapitalkräftiger sind als die Verkaufen