1901 / 57 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Mar 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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so sind 25 Prozent des Nennbetrages und bei der Ausgabe von Aktien zu einem höheren als dem Nennbetrage auch dieser Mehrbetrag sofort bei der Aktienzeichnung einzuzahlen.

Die Aufforderungen zur Einzahlung wenigstens vier Wochen vor den 8 durch den Vorstand erfolgen.

Ueber die geleisteten Ratenzahlungen werden den Aktienzeichnern auf den Namen lautende Interims⸗ Quittungen ertheilt.

Die Ausgabe und Aushändigung der Aktien darf . vor Berichtigung der letzten Ratenzahlung er⸗ folgen.

müssen ahlungsterminen

2

Wer innerhalb der festgesetzten Frist eine gemäß S§z 7 ausgeschriebene Rate nicht einzahlt, verfällt in eine Vertragsstrafe von einem Fünftel des Betrages derselben und wird zur Nachzahlung der fälligen Rate nebst Vertragsstrafe durch eine zweite öffent⸗ liche Bekanntmachung mit vierzehntägiger Frist auf— gefordert.

Leistet er dieser zweiten Aufforderung nicht Folge, so wird ihm eine Frist unter der Verwarnung gesetzt, daß er, falls er ohne die Zahlung zu leisten, sie ver⸗ streichen läßt, seines Anthellsrechtes und der bis dahin geleisteten Einzahlungen verlustig erklärt werde. Diese Aufforderung wird dreimal im Deutschen Reichs⸗Anzeiger bekannt gemacht, und zwar erfolgt die Bekanntmachung zum ersten Mal mindestens drei Monate, zum dritten Mal mindestens einen Monat vor Ablauf der für die Einzahlung bestimmten Nachfrist.

Bleibt auch diese dritte Aufforderung erfolglos, so hat der Vorstand die säumigeun Zeichner mittels Be— kanntmachung im Reichs⸗Anzeiger ihrer Antheilsrechte und der geleisteten Einzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig und die über die Annahme der Zeichnung etwa ertheilten Bescheinigungen, sowie die Interimsscheine über die auf dieselben geleisteten Raten⸗-Zahlungen für nichtig zu erklären.

An Stelle der bisherigen Urkunde ist eine neue aus⸗ zugeben, die außer den fruher geleisteten Theilzahlungen den eingeforderten Betrag zu umfassen hat. Wegen des Ausfalls, den die Bank an diesem Betrage oder an den später eingeforderten Beträgen erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Aktionär verhaftet.

8 2 V 5

Die Ansprüche aus 1 Dividendenscheinen er⸗ löschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nicht der Schein vor dem Ablaufe der Frist zur Ein⸗ lösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit ein⸗ getreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Scheines vor dem Ablaufe der Frist, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltend⸗ machung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

Ist aber ein Dividendenschein verloren gegangen und der Verlust dem Vorstand innerhalb obiger Frist angezeigt, so wird der Betrag des Dividenden⸗ scheins noch innerhalb einer ferneren, vom Ablauf der vier Jahre zu berechnenden, präklusivischen Frist von einem Jahre nachgezahlt, insofern nicht etwa der Dividendenschein inzwischen von einem Dritten ein⸗ gereicht und realisiert ist. Die Gesellschaft wird durch Annahme der Anzeige von dem Verlust eines Dividendenscheins nicht verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsentanten desselben zu prüfen, oder die Realisation des Scheins zu versagen. Dem Verlierer und dem Inhaber des Scheins bleibt viel⸗ mehr die Ausführung ihrer Ansprüche auf den Be— trag desselben gegen einander lediglich überlassen. Eine Amortisation verloren gegangener Dividenden⸗ scheine findet nicht statt.

§ 10.

Verlorene Talons können nicht amortisiert werden. Neue Dividendenscheine dürfen an die Inhaber der

alons nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer er Aktie oder des Interimsscheines deren Ausgabe widerspricht. Die Scheine sind in diesem Falle dem Besitzer der Aktie oder des Interimsscheines auszu händigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

8 1.

Verlorene Aktien und Interimsscheine unterliegen der Amortisation, die im Gerichtsstande der Gesell schaft bei Gericht nachzusuchen ist.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem bishe Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Auf gebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu ertheilen und die erforderlichen Zeugnisse aus⸗ zustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bie herige Inhaber zu tragen und vorzuschießen. Grund des rechtskräftigen Amortisationsurtheils folgt die Ausreichung einer neuen Aktie bezw. eines neuen Interimsscheines unter neuer Nummer auf Kosten des Antragstellers.

Sind Dividendenscheine ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung der Aktie oder des Interims⸗ scheines auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Dividendenscheinen.

Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine zwar nicht verloren, aber beschädigt, jedoch in ihrem wesent lichen Theile noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Vorstand ermächtigt, gegen Einlieferung der beschadigten Papiere neue gleichartige Papiere auf Kosten des Inhabers unter gleichen Nummern auszufertigen und auszureichen.

§ 12.

Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären wegen rückständig gebliebener Ein⸗ zahlungen und der dadurch verwirkten Konventional— strafe und Verzugszinsen sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich ein jeder Aktienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unter wirft; auch alle übrigen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft, ihrem Vorstande und ihren Aktionären, die sich auf Gesellschaftsangelegenheiten beziehen, sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen.

Dritter Titel. Geschäftskreis. 513. ;

Die Pommersche Hypotheken-Aktien-Bank ist be fugt: ;

a. Sppotheken und Grundschuld Darlehne auf Grundbesitz innerhalb des Deutschen Reiches zu gewähren; Hypotheken und Grundschulden zu erwerben, zu beleihen, zu veräußern, Hypotheken⸗ und

Grundschuldbriefe, Werthpapiere und andere

Sachen in Verwahrung zu nehmen und die

Einziehung und Auszahlung der Zinsen zu besorgen; Dre e m r. auszugeben; an preußische Körperschaften des öffentlichen . oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft, sowie an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn Darlehne zu ewähren und auf Grund der so erworbenen k Schuldverschreibungen (Tom⸗ munal⸗Obligationen bezw. Kleinbahn⸗Obli⸗ ationen) auf den Inhaber auszugeben; erthpapiere kommissionsweise anzukaufen und zu verkaufen, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften; die Einziehung von Wechseln, Geld, An⸗ weisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen und Wechsel und Werthpapiere in Zahlung zu nehmen; Depositengelder anzunehmen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag des bei der Bank hinterlegten Geldes die Hälfte des i, , Grundkapitals nicht übersteigen

darf.

Die Bank kann ihre verfügbaren Kassenbestände durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern und Bankanstalten, durch Ankauf und Beleihung ihrer Hypotheken- Pfandbriefe und der zu d. erwähnten Schuldverschreibungen, durch Ankauf von Wechseln und Werthpapieren, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von . nach einer von der Bank aufzustellenden n mn nutzbar machen.

§ 14.

Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur gestattet:

a. zum Zweck der Benutzung als Geschäftsräume; P. zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken und Grundschulden.

Hypothekarische und

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Die Bank gewährt hypothekarische und Grund⸗ schuldDarlehne in Beträgen von mindestens 1600 M, entweder als Amortisationsdarlehne oder ohne Amortisation nach Maßgabe folgender Be⸗ stimmungen:

a. dem Schuldner ist das Recht urkundlich ein⸗ zuräumen, die Schuld ganz oder theilweise zu kündigen und zurückzuzahlen. Das Rück⸗ zahlungsrecht darf nur auf einen Zeitraum bis zu zehn Jahren, der mit Auszahlung des Darlehns, bei Ratenzahlungen mit der Zahlung der letzten Rate beginnt, ausge⸗ schlossen werden.

Wird nach der Auszahlung des Darlehns eine Vereinbarung über die Zeit der Rück⸗ zahlung getroffen, so beginnt mit dieser Ver⸗ einbarung der zehnjährige Zeitraum;

die Bank kann bestimmen, daß Kündigungen

nur zum ersten Tage eines Quartals statt⸗ finden dürfen. Im übrigen darf die Kündi⸗ gungsfrist 6 Monate nicht überschreiten;

. eine Rückzahlungsprovision oder Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung darf nur soweit ausbedungen werden, als die Bank die Rückzahlung ausschließen darf;

die Darlehnsvaluta ist dem Schuldner entweder in baarem Gelde oder, falls der Schuldner ausdrücklich zustimmt, in Pfandbriefen der Bank zu gewähren. In letzterem Falle ist dem Schuldner urkundlich das Recht einzu⸗ räumen, die Rückzahlung der Hypothek nach seiner Wahl in Geld oder in Hypotheken⸗ Pfandbriefen der Bank, die derselben Gattung angehören wie die empfangenen, nach dem Nennwerthe zu bewirken. Hypotheken⸗Pfand briefe, die bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises nicht unterschieden werden, gelten im Sinne dieser Vorschrift stets als zu der⸗ selben Gattung gehörig.

In den von der Hypothekenbank verwendeten Dar lehnsprospekten und Antragsformularen sind alle Bestimmungen über die Art der Auszahlung der Darlehen, über Abzüge zu Gunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den Beginn seiner Amortisation und über die Kündigung und Rückzahlung aufzunehmen.

Im übrigen sind für die Werthsermittelung, sowie für die Darlehnsbedingungen die von der Bank gemäß 13, 15 des Hypotheken⸗Bankgesetzes festzustellenden Reglements maßgebend.

§ 16.

Für Amortisationsdarlehne gelten folgende besondere Bestimmungen:

) sie sind für die Bank unkündbar;

2) der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre übersteigenden Zeitraum nicht aus⸗ geschlossen werden (9gl. S I5a. Abs. I); die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungsbetrag enthalten; ist in dem Fall der Hinausschiebung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ist der⸗ selbe in der Darlehnsurkunde ersichtlich zu machen; von dem Beginn der Amortisation ab dürfen die Jahreszinsen nur von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital be⸗ rechnet werden; der Mehrbetrag der Jahres⸗ leistung ist zur Tilgung zu verwenden;

ie Bank braucht nur solche Theilrückzahlungen des Schuldners anzunehmen, welche dazu be⸗ stimmt und geeignet sind, die Tilgungszeit unter Beibehaltung der bisherigen Höhe der Jahresleistungen um ein 31 oder um mehrere Jahre abzukürzen.

Wenn jedoch der Schuldner den zehnten Theil des Rest⸗Kapitals zurückzahlt, kann der selbe verlangen, daß die späteren Jahresleistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Tilgungs⸗ zeit herabgesetzt werden; in diesem Falle darf bei den im 5 19 Absatz 9 bezeichneten Hypo⸗ theken der jährliche Tilgungsbeitrag weniger als ein Viertheil vom Hundert des ursprüng⸗ lichen Kapitals betragen. Die Bank hat in diesem Falle einen neuen Tilgungsplan auf⸗ zustellen.

Die Bank darf sich von der Verpflichtung, in An— sehung des amortisierten Betrags die ihr behufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines Theil -Hvpotheken

brlefs nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts

obliegenden Handlungen vorzunehmen, im voraus nicht befreien.

Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jahres⸗ bilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag der Hypothek am Schlusse des Vor⸗ jahres amortisiert war.

Alle bei der Erledigung eines Antrages entstehenden Kosten hat der Antrggsteller zu tragen. Im Falle der Ablehnung eines Antrages findet ein Ersatz dieser Kosten seitens der Bank nicht statt.

§ 17.

In folgenden Fällen kann die e . Rück⸗ zahlung sowohl der Amortisations-Darlehne als auch der ohne Amortisation gegebenen, unkündbaren Dar⸗ lehen seitens der Gesellschaft ganz oder theilweise ge⸗ fordert werden:

a. wenn die zu zahlenden Zinsen oder Amor⸗ tisationsbeiträge nicht innerhalb eines Monats, sonstige Kosten nicht innerhalb dreier Monate nach dem Fälligkeitstermin an die Gesellschaft berichtigt sind;

wenn die nach der Schuldurkunde noch bei⸗ ,,,. Papiere (amtliche Gebäudesteuer⸗ Nutzungswerthscheine 2c.) nicht innerhalb der festgesetzten Frist beigebracht werden;

wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangs⸗ versteigerung über das verpfändete Grundstück oder einen ideellen Theil desselben eingeleitet ist oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten e bestritten wird; wenn der Schuldner in Konkurs geräth oder auch nur die Zahlungen einstellt; wenn eine theilweise Veräußerung des Unter⸗ pfandes oder eine Theilung desselben unter mehrere Eigenthümer stattgefunden hat, ohne daß wegen Regulierung der Hypothek oder Grundschuld mit der Bank ein Abkommen getroffen ist; wenn der Eigenthümer des Pfandgrundstücks die vertragsmäßig vereinbarten . bezüglich der Gebäude, des Inventars, der Ernte nicht eingeht oder nicht aufrecht erhält, sowie wenn die infolge eines Besitzwechsels fällig werdende Verpflichtung (Abgabe der Beitrittserklärung des neuen Besitzers zu der s. Zt. ausgestellten Schuldurkunde) nicht er⸗ füllt wird; wenn durch unwirthschaftliches Verhalten des Schuldners der Werth des Unterpfandes im Verhältniß zu dem bei der Darlehnsgewäh⸗ rung angenommenen Werthe so gesunken ist, daß das Darlehn resp. dessen nicht amorti⸗ sierter Theil nicht mehr hinreichend gesichert erscheint.

Werthsminderungen, denen kein unwirthschaftliches Verfahren des Besitzers zu Grunde liegt, berechtigen die Gesellschaft nur zur Bestimmung einer drei⸗ monatlichen Frist zur Beseitigung der Gefährdung. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird derjenige Theilbetrag der Hypothek oder Grundschuld, welcher in dem Werthe des Pfandobjekts nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, fällig,

Abveräußerungen von Grundstückstheilen berechtigen für den Fall, daß die Unschädlichkeit der Veräußerung von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, die Gesellschaft zur Kündigung nicht.

Der Fall der Auflösung der Bank darf als Kündigungsgrund nicht ausbedungen werden.

§ 18.

Hypothekarische oder Grundschuld⸗Darlehne ohne Amortisation dürfen nur unter Verabredung einer bestimmten Kündigungsfrist für beide Theile oder eines festen Rückzahlungstermins, der für die Ge⸗

sammtsumme oder Theile derselben gelten kann, gewährt werden. Die dem Schuldner gewährte Kündigungsfrist darf die der Bank vorbehaltene Frist nicht überschreiten.

Hypotheken⸗Pfandbriefe. § 19.

Die Bank ist zur Ausgabe von verzinslichen, auf den Inhaber lautenden Hypotheken⸗Pfandbriefen ,. Maßgabe folgender Bestimmungen befugt:

Der Gesammtbetrag der Hypotheken⸗-Pfandbriefe darf nicht eine Summe übersteigen, die sich zusammen⸗ etzt:

9 a. aus dem zwanzigfachen Betrag des am 1. Mai 1898 vorhanden gewesenen, baer eingezahlten Grundkapitals (von 10200 000 S6, also 204 Millionen Mark); und dem fünfzehnfachen Betrag derjenigen Summen, um welche die Bank seit dem J. Mai 1898 ihr Grundkapital erhöht hat oder noch erhöhen wird, soweit dieselben baar eingezahlt sind, zuzüglich des fünfzehnfachen Betrags des ausschließlich zur Deckung einer Ünterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbrief: Gläubiger bestimmten Reservefonds; hierhei bleibt jedoch der letztere insoweit außer Be⸗ tracht, als er bei Erreichung des unter a,. be— zeichneten Höchstbetrags des Pfandbriefumlaufs bereits vorhanden war. .

Die Hypotheten⸗Pfandbriefe tragen dit faksimilierte Umerschrift des Präsidenten des Aufsichtsraths und zweier Vorstandsmitglieder sowie die Unterschrift eines Kontrolbeamten und die Bescheinigung ded Treubänders über die vorschriftsmäßige Deckung und Eintragung in das Hypothekenregister resp. Darlehns— register. 3

Stücke unter 100 1 dürfen nicht ausgegeben werden. ; . .

Den Hypotheken⸗Pfandbriefen können Uebersetzungen in fremden Sprachen beigefügt werden. Bei etwaigen Differenzen ist der deutsche Tert und die inländische Währung entscheidend.

Die Hefummungen der 85 9, 10 und des § 11 Abf. 1, 2, 4 in Betreff beschädigter oder verlorener Aktien, Interimsscheine, Dividendenscheine und Talons finden auch auf beschädigte und verlorene Hypotheken⸗ Pfandbriefe, Jinskupons und Talons entsprechende Anwendung. :

Die Summe des Nennwerths muß für die Hypo thefen⸗Pfandbriefe stets durch Hypotheken oder Grund⸗ schulden von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein.

Die Deckung muß, soweit Hypotheken oder Grund⸗ schulden an landwirthschaftlichen Grundstücken dazu verwandt werden, mindestens zur Hälfte aus Amorti— fations- Hypotheken resp. Grundschulden bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrgg des Schuldners nicht weniger als ein Viertel bom Hundert des Hypotheken Kapitals beträgt.

Die Bank darf jedoch, falls solche Hypotheken oder Grundschulden vor der Zeit zurückgezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablauf der planmäßigen

Tilgungszeit Hypotheken oder Grundschulden anderer Art zur Deckung benutzen. vpotheken oder Grundschulden au Grundstücken welche die Bank zur Verhütung eines nt er worben hat, dürfen zur Deckung der Hypotheken. Pfandbriefe . mit der Hälfte des ö in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor der Erwerbung des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansatz gebucht waren. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf den Fall, daß die Bank ein Grundstück zur Verhütung don Ver⸗ lusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden . oder Grundschuld erworben hat und an telle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld hat eintragen lassen.

Ist infolge der Rückzahlung von ypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages von Hypotheken⸗Pfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einst— weilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf Pro⸗ zent des Nennwerths unter ihrem jeweiligen Börsen— preise bleibt. ö.

Die von der Bank ausgegebenen Hypotheken⸗ Pfandbriefe müssen die wesentlichen Bestimmungen des Rechtsverhältnisses zwischen der Bank und den Inhabern, insbesondere über die Kündbarkeit enthalten.

Die Bank darf auf das Recht der Rückzahlung der Hypotheken⸗Pfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den Gläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.

Die Ausgabe von Hypotheken⸗-Pfandbriefen, deren Einlösungswerth den Nennwerth übersteigt, ist nicht gestattet.

8 21.

Die Zinsen der ,, . werden gegen Aushändigung der Kupons an den bekannt zu machenden Stellen ausgezahlt.

Die Ansprüche aus den Kupons erlöschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nicht der Kupon vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Kupons vor dem Ablaufe der Frist, so versährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Ann ; aus de Urkunde gleich. 2

Die Einlösung der Hypotheken⸗-Pfandbriefe erfolgt durch Rückkauf. oder durch Baareinlösung nach vor⸗ gängiger Kündignng seitens der Bank bezw. nach Bestimmung durch das Loos. Die gekündigten oder gezogenen Nummern, sowie der Ort und die Zeit der Auszahlung werden durch den Deutschen Reichs⸗Anzeiger dreimal in angemessenen Zeiträumen bekannt gemacht, das erste Mal mindestens 3 Monate vor dem Aus—⸗ zahlungstermine, von welchem ab die Verzinsung der Hrn Iheten Pfandbriefe .

Die Rückzahlung der gekündigten oder ausgeloosten Hypotheken⸗Pfandbriefe erfolgt gegen ihre Einlieferung nach dem Nennwerthe.

Noch nicht fällige oder nach Aufhören der Ver— zinsung fällig gewesene, bei Einlieferung der Hypo⸗ theken⸗Pfandbriefe fehlende Kupons werden vom Kapital in Abzug gebracht.

24.

Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die auf dieselben gewährten Hypotheken und Grundschulden als Unterlage für Hypotheken⸗Pfandbriefe benutzt werden, nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen:

I die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig;

2) der bei der Beleihung angenommene Werth des Grundstückes darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. z .

Bei der Abschätzung sind lediglich die dauern⸗ den Eigenschaften des Grundstückes und der, jenige Ertrag, welchen das Grundstück bei ordnungsmäßlger Bewirthschaftung in, den Händen eines jeden . nachhaltig x währen kann, zu berücksichtigen; ; die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des Werthes nicht übersteigen; bei landwirthschaftlichen Grundstücken kann die Beleihung bis zu zwei Dritteln erfolgen, wenn die Zentralbehörde des zuständigen Bundes⸗ staats gemäß § 11 des Hypothekenbankgesetze? eine solche Beleihungsgrenze gestattet; Bauplätze, sowie solche Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen nur mit der Maßgabe beliehen werden, daß die auf solche Grundstücke gewährten Hypotheken und Grundschulden zusammen weder den zehnten Theil des Gesammtbetrage? der zur Deckung der Hypotheken⸗Pfandbriese benutzten Hypotheken und Grundschulden noch den halben Betrag des eingezahlten Grund— kapitals überschreiten;

im übrigen sind Hypotheken und Grund— schulden an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hvpotheken⸗Pfandbriefen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypotheken und Grund⸗ schulden an Bergwerken. Hypotheken und Grundschulden an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beniehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hyvpothelen⸗ Pfandbriefen ausgeschlossen, sofern die Be⸗ rechtigungen einen dauernden Ertrag nicht ge⸗ währen.

§ 25.

Für die von der Bank gemäß 13h. zu erwerben⸗ den Hypotheken und Grundschulden müssen, falls die⸗ selben als Unterlagen für vpothelen. Pfandbrie benutzt werden, die Vorbedingungen des F 19 und 21 erfüllt sein.

Sicherheit der Sypotheken· Pfandbriefe.

§ 26

21).

Die Sicherheit der Hypothelen-Pfandbriefe und deren Zinsen wird gebildet durch die erworbenen und ausschließlich zur Deckung bestimmten Hypotheken und Grundschulden, das Grundkapital und das sonstige Gesellschafts vermögen. * .

Pie zur Teckung der Hypotheken -Pfandbriefe be

ĩ otheken und Grundschulden sind von der er, in ein Register . ö diefes Register sind au die gemäß § 19

letzter Ab

atz eingestellten Werthpapiere einzutragen. RKommunal⸗Obligationen.

7.

erden von der Bank auf Grund nicht hypothe⸗ 3 er Darlehen, die an Preußische Körperschaften än gffenlfchen Rechtes oder gegen Ucherhahnie, der Gewãhrleistung . eine solche Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf fe Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehnsforderungen die. Vorschriften des 3 19. Absatz 3—6, sowie der 55 20— 23 und 26 ntsprechende Anwendung. .

Der Gesammtbetrag der Kommunal-⸗-Abligationen muß in Höhe des Nennwerthes stets durch Forderungen ber im Abs. 1 bezeichneten Art. von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 11 nden entsprechende Anwendung.

Die Kommunal Ohliggtionen, welche die Bank auf Grund des im 8 19 Abs. 2 unter a. bezeichneten Grundkapitals ausgiebt. dürfen unter Hinzurechnung der im Umlaufe befindlichen Hypotheken⸗Pfandbriefe den für die letzteren in der angeführten Bestimmung porgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigen. Auf Grund einer nach dem 1. Mai 1898 vorgenommenen Kapitalserhöhung können weitere Kommunal-⸗Obli⸗ gatlonen so lange ausgegeben werden, his sie unter Hinzurechnung der auf Grund der Kapitalserhöhung kusgegebenen Hypotheken-Pfandbriefe den für, die letzteren im 5 12 Abs. 2 unter b. vorgesehenen Höchst⸗ betrag um ein Fünftel übersteigen.

Kleinbahn Darlehen, . Obligationen.

8 2

Werden von der Bank auf Grund von Darlehen, die an Kleinbahn⸗Unternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind, Schuldverschreibungen aus⸗ gegeben, so muß der Gesammtbetrag derselben in Höhe des Nennwerthes stets durch Darlehnsforderungen der bezeichneten Art von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein; die Bestimmungen des F 19 Absatz 11 finden entsprechende Anwendung.

Die Bank kann Kleinbahn-Obligationen auch auf Grund solcher Darlehen an Kleinbahn ⸗Unter⸗ nehmungen ausgeben, die nicht gegen Verpfändung der Bahn, sondern gegen Uebernahme der Garantie durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ge⸗ währt werden. In diesem Falle dienen beide Arten von Darlehnsforderungen zur Deckung der Kleinbahn⸗ Obligationen; in dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz ist der Gesammtbetrag der Forderungen der einen und der anderen Art ersichtlich zu machen.

Der Gesammtbetrag der Kleinbahn⸗Obligationen darf unter Hinzurechnung der ,, Hypotheken⸗ Pfandbriefe den für die letzteren bestimmten Höchst⸗ betrag G 19 Abs. 2) nicht übersteigen; die Kleinbahn⸗ Obligationen stehen im Sinne des § 27 Absatz 3 den Hypotheken⸗Pfandbriefen gleich.

Die im § 27 Abs. 1 angeführten Bestimmungen finden auch auf die Kleinbahn -Obligationen ent⸗ sprechende Anwendung.

Im übrigen sind die für die Gewährung von

D * Darlehen an Kleinbahn⸗Unternehmungen maßgebenden Grundsätze von der Hypothekenbank festzustellen; die y bedürfen der Genehmigung der Aufsichts⸗ äehörde.

Vierter Titel. Organisation. § 29. Die Organe der Pommerschen Hypotheken⸗Aktien⸗ Bank sind: m ) 3. Vorstand, 2) der Aufsichtsrath, 3) die Generalversammlung. Vorstand. 1

92.

Der Vorstand besteht nach Bestimmung des Auf sichtscaths aus einem oder mehreren Mitgliedern, welche vom Aufsichtsrath zu notariellem oder gericht lichem ter uh gewählt werden.

Der Aufsichtsrath kann stellvertretende Mitglieder des Vorstandes bestellen.

Prokuristen werden von dem Vorstand mit Ge⸗ nehmigung des Aufsichtsraths bestellt.

Die Mitglieder des Vorstandes und die Stell⸗ vertreter legitimieren sich durch einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts, die Beamten der Gesellschaft durch ein Attest des Vorstandes.

Die Geschäftsvertheilung und die Art der Be⸗ schlußfassung unter den Mitgliedern des Vorstandes wird durch den Aufsichtsrath festgesetz;

Darüber, ob ein Syndikus für die Gesellschaft zu ernennen, oder ob ein Mitglied des Vorstandes oder ein stellvertretendes Mitglied mit der Funktion des Syndikus zu betrauen ist, beschließt der Aufsichtsrath.

. 831.

Der Vorstand vertritt die Gesellschaft in außer gerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten und leitet resp. führt deren Geschäfte.

Solange der Vorstand aus zwei oder mehreren Personen besteht, bedarf es zu Willenserklärungen für die Gesellschaft der Mitwirkung mindestens eines Vorstandsmitgliedes oder eines stellvertretenden Vor⸗ standsmitgliedes und einer zweiten, zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Person, also eines Vor⸗ standsmitglieds, eines stellvertretenden Vorstands⸗ mitglieds oder eines Profuristen.

Besteht dagegen der Vorstand nur aus einer Person, so vertritt diefer oder ein etwa vorhandener Stell⸗ dertreter allein die Gesellschaft.

Alle die Gesellschaft verpflichtenden Urkunden, schriftlichen Erklärungen und Bekanntmachungen wer⸗ den in der Form ausgestellt, daß der geschriebenen der gedruckten Firma die Unterschriften der be trelenden Vertreter hinzugefügt werden. . Stellvertretende Vorstandsmitglieder haben in Be⸗ ug auf die Befugniß zur Vertretung der Gesellschaft gleiche Rechte mit den wirklichen Vorstandsmitgliedern, nd s kedarf für ihre Wirksamtzit des Nachweises T Ter binderung der übrigen Vorstandsmitglieder

Der Vorstand ist zur selbständigen Bestell d Der ĩ en Bestellung und Intlassung von Agenten berechtigt

Der Vorstand ist befugt, Organe zu schaffen, welche ihn in seiner Wirksamkeit unterstützen sollen. 464 32.

Die Mitglieder des Vorstandes können durch Be—⸗ luß des Aufsichtsraths vom Amte sugpendirt werden.

schl

Tie Entlassung lann nur auf Grund eines Be usses der Generalversammlung erfolgen

Aufsichtsrath.

. S 33.

Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens sechs, höchstens neun von der Generalversammlung aus der Zahl der Aktionäre gewählten Mitgliedern, von denen . der dritte Theil ausscheidet. Ist die

ahl der Aufsichtsrathsmitglieder nicht durch drei theilbar, so wird der nicht kheilbare Rest den Aus— scheidenden des letzten Jahres hinzugefügt.

Bis sich für den Austritt der Mitglieder des Auf⸗ sichtsraths eine Reihenfolge gebildet hat, entscheidet das Loos, später das Dienstalter, sodaß immer die— jenigen Mitglieder, welche das längste Dienstalter haben, ausscheiden. Ausgeschiedene, Mitglieder sind wieder wählbar. Scheiden Mitglieder vor Ablauf der Wahlperiode aus, so erfolgt die Ersatzwahl nur für den Rest derselben. Bis zur Ersatzwahl bilden die übrigen Mitglieder den Aufsichtsrath. Ist die Zahl jedoch bis auf weniger als fünf herabgegangen, so ist durch eine außerordentliche Generalversamm⸗ lung alsbald eine Neuwahl vorzunehmen,

Nicht fähig, Mitglied des Aufsichtsraths zu sein, ist, wer falliert oder auch nur seine⸗ Zahlungen ein⸗ gestellt, oder mit seinen Gläubigern accordiert hat, solange nicht eine vollständige Rehabilitierung er— folgt ist .

ie Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf des Zeitraumes, für welchen dasselbe gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden; der Beschluß bedarf einer Mehr⸗ heit von drei Vierteln des in der Generalversamm— lung vertretenen Gesammt⸗Kapitals.

Bie Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten die im Gesellschaftsinteresse verwendeten Kosten und Aus⸗ lagen ersetzt. Sie erhalten eine Tantisme vom Reingewinn, aber kein Gehalt.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths werden durch gerichtliches oder notarielles Attest legitimiert.

Jede Aenderung in den Personen der Mitglieder des Aufsichtsraths ist von dem Vorstand unverzüglich im „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ bekannt zu machen. Der Vorstand hat die Bekanntmachung zum Gesell⸗ schaftsregister einzureichen.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths wählen all⸗ jährlich unmittelbar nach der ordentlichen General⸗ versammlung aus ihrer Mitte zu notariellem Pro⸗ tokoll einen Präsidenten und einen Stellvertreter desselben. Bei dieser Wahlhandlung führt der bis⸗ herige Präsident oder in dessen Behinderung sein Stellvertreter, in Ermangelung beider jedoch das den Lebensjahren nach älteste Mitglied den Vorsitz. Die Wahl ist in entsprechender Weise zu wieder⸗ holen, sobald im Laufe des Geschäftsjahres eines dieser Aemter zur Erledigung kommt, oder sobald nach übereinstimmender Erklärung aller übrigen Mit⸗ glieder andauernde Unfähigkeit zur Verwaltung des betreffenden Amtes eingetreten ist. z

§ 36. Der Auffichtsrath Überwacht den Geschäftsbetrieb im allgemeinen im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Zum Ressort des Aufsichtsraths gehören im be⸗ sonderen:

a. die Vertretung der Gesellschaft bei dem Ab⸗ schluß von Verträgen mit den Mitgliedern des Vorstandes;

die Ernennung des Syndikus und der Ab⸗ schluß des Anstellungsvertrages;

C. Genehmigung der Bestellung von Prokuristen;

Bestimmung über die Einzahlungen des Aktien⸗ kapitals bei Erhöhungen;

Feststellung des Inhalts der Hypothekenpfand⸗ briefe und der gemäß § 134. auszugebenden Schuldverschreibungen;

. Feststellung der von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Grundzüge und Reglements bezüglich der Werthermittelung und bezüglich der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehne und der für die Gewährung von Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechts und Kleinbahnunternehmungen maß gebenden Grundsätze; . U

Feststellung der bei der Beleihung von Werth papieren durch die Bank als beleihungsfähig anzusehenden Papiere und der zulässigen Höhe der Beleihung derselben;

Abschluß einer Vereinbarung mit dem Treu⸗ händer und dessen Stellvertreter über die ihnen zu gewährende Vergütung;

j. die Beschlußfassung über die Errichtung von Zweiganstalten und Agenturen innerhalb des Deutfchen Reichs (efr. 5 2 des Statuts).

§ 36.

Den Vorsitz im Aufsichtsrath führt der Präsident:; falls derselbe nicht anwesend ist, dessen Stellvertreter event. das den Lebensjahren nach älteste anwesende Mitglied.

Beschlußfähig ist der Aufsichtsrath, wenn mindestens die Hälfte seiner z. 3. noch funktionierenden Mit glieder anwesend ist.

Beschlüsse werden nach gefaßt.

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen ist schriftliche oder telegraphische Abstimmung zulässig. Bel Wahlen findet dasselbe Verfahren statt, wie bei den von der Generalversammlung vorzunehmenden Wahlen.

Die Mitglieder des Vorstandes wohnen den Sitzungen des Aufsichtsraths, jedoch nur mit berathen⸗ der Stimme, bei. .

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Auf— sichtsraths wird ein Protokoll geführt und von sämmt⸗ lichen anwesenden Personen vollzogen.

Die Erlasse und Bekanntmachungen des Aufsichts⸗ raths sind von dem Präsidenten desselben oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

Die Berufung des Aufsichtsraths erfolgt durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter. Dieselbe gilt als gehörig geschehen, wenn Postscheine über Absendung eingeschriebener Briefe an sämmtliche Mitglieder des Aufsichtsraths vorgelegt werden. .

Wenn der Vorstand oder drei Mitglieder des Auf⸗ sichtsraths es beantragen, muß in längstens sechs Tagen die Einladung zu einer Sitzung des Aufsichts⸗ raths erfolgen.

absoluter Majorität

5 37.

Der Präsident des Auffichtsraths ordnet nach seinem EGrmessen außerordentliche Kassen⸗ und Geschäfts revsstonen durch die Revisoren (efr. Abs. 2) an und sst berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes beizu—⸗ wobnen. Ju seinem Ressort gehört auch die Ge uchmidung der Anstellung von Beamten, die mehr ald G00 M Jabresgebalt besieben oder deren An

stellungsvertrag auf mehr als drei Jahre geschlossen!

wird. Der Stellvertreter hat, sobald er in Vertretung des w handelt, mit diesem selbst überall gleiche Rechte.

Behufs Vornahme der ordentlichen, in jedem Jahre mindestens viermal wiederkehrenden Revisionen werden zwei Mitglieder des Aufsichtsraths von diesem auf die Dauer eines Jahres ernannt.

Dieselben sind verpflichtet, diese Revisionen einzeln oder gemeinsam vorzunehmen und zu denselben die Mitglieder des Vorstandes zuzuziehen. Ueber die Revision ist stets ein Protokoll aufzunehmen und das⸗ selbe von den Revisoren und den Mitgliedern des Vorstandes zu vollziehen.

Dem Vorstand, dritten Personen und Behörden gegenüber bedarf es für die Gültigkeit der von dem Stellvertreter des Präsidenten vollzogenen Verhand⸗ lungen und Erklärungen niemals des Nachweises der Verhinderung des Prasidenten.

Generalversammlung. 20

Alljährlich einmal, spätestens im zweiten Viertel⸗ jahr, findet in Berlin die ordentliche Generalver⸗ sammlung der Aktionäre statt.

Der Vorstand beruft dieselbe.

Die Berufung außerordentlicher Generalversamm⸗ lungen kann sowohl durch den Vorstand, als durch den Aufsichtsrath stattfinden. Dieselbe erfolgt, wenn entweder der Vorstand oder der Aufsichtsrath es für nöthig erachten, oder wenn Aktionäre, deren Antheile

zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich darauf antragen.

Diese Aktionäre können, falls ihrem Verlangen nicht entsprochen wird, durch das zuständige Gericht zur Berufung ermächtigt werden.

Die Berufung der Generalversammlung erfolgt unter Angabe des Zwecks mittels öffentlicher Be⸗ kanntmachung bei Berufung durch die gerichtlich ermächtigten Aktionäre unter Bezugnahme auf die Ermächtigung; die Bekanntmachung muß dergestalt erfolgen, daß zwischen dem Datum des die Bekannt⸗ machung enthaltenden Blattes und dem Datum der Versammlung selbst, beide Daten nicht mitgerechnet, ein Zeitraum von mindestens 22 Tagen liegt.

Jedem Aktionär wird auf Verlangen eine Abschrift der Anträge ertheilt. Ferner kann jeder Aktionär, sofern er eine Aktie bei der Bank hinterlegt, ver⸗ langen, daß ihm die Berufung der Generalversamm⸗ lung, sobald sie öffentlich bekannt gemacht ist, mit Angabe des Zweckes durch eingeschriebenen Brief be— sonders mitgetheilt werde.

Jede Aktie gewährt eine Stimme.

Es können vertreten werden: Handlungshäuser durch ihre gesetzmäßig bekannt gemachten Prokuristen; Behörden und Korporationen durch ihre gesetzlichen Vertreter; Pflegebefohlene durch ihre Vormünder oder Kuratoren.

Die Aktionäre oder Bevollmächtigte derselben, welche an der Versammlung theilnehmen wollen, haben ihre Aktien, schriftlichen Vollmachten, Be⸗— stallungen ꝛc. während der bei der Bank üblichen Kassenstunden spätestens am siebenten Tage vor der Generalversammlung mit einem schriftlichen Antrage dem Vorstand einzureichen. Es wird ihnen demnächst ein auf ihren Namen ausgestellter, die Zahl der Stimmen ausdrückender Depotschein ertheilt, welcher zugleich als Legitimation für die Generalversamm⸗ lung dient.

Ein Aktionär, der in Gemäßheit des 5 255 H.⸗G.⸗B. seine Aktien bei einem Notar hinterlegt, hat dies ebenfalls spätestens am siebenten Tage vor der General⸗ versammlung zu thun und spätestens fünf Tage vor der Stunde der Generalversammlung die Empfangs bescheinigung des Notars dem Vorstand einzureichen.

§ 39.

Die Vorlagen zu der ordentlichen Generalver sammlung sind:

a. der Geschäftsbericht des Vorstandes;

h. Bericht der Prüfungskommission und die Er

ledigung der von dieser etwa gezogenen Monita; . die Jahresbilanz; die Feststellung der den Aktionären zu zahlen den Dividende; ilung der Decharge an den Aufsichtsrath den Vorstand; Mitglieder des Aufsichtsraths; ze Vorlagen des Aufsichtsraths und

eren Antheile zusammen den zwanzigsten

zrundkapitals darstellen, haben das echt,

daß Gegenstände zur Beschlußfassung

nen Generalversammlung angekündigt

können bei Ablehnung durch das zu

ständige Amtsgericht zur Ankündigung ermächtigt werden. .

Jedoch muß das Verlangen so zeitig gestellt

erden, daß die gehörige Ankündigung mindestens 15 Tage und, wenn zur Beschlußfassung die einfache Stimmenmehrheit nicht genügt, mindestens 22 Tage vor dem Tage der Generalversammlung erfolgen kann. Der Tag, an dem die Ankündigung erfolgt, und der Tag der Generalversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. f

Auf die Ermächtigung muß im Falle des Absatz 2 dieses Paragraphen bei der Ankündigung Bezug ge nommen werden.

§ 40. .

Der Präsident des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter, oder im Fall der Behinderung beider das älteste anwesende Mitglied des Aufsichtsraths, führt den Vorsitz in der Generalversammlung, leitet bie Verhandlungen und bestimmt die Art und Weise der Abstimmung. Ist keiner der genannten zum Vorsitz Berufenen anwesend oder bereit, oder ist tein gehörig konstituierter Aufsichtsrath vorhanden, so hat der an Lebensjahren älteste anwesende Aktionär die Versammlung zu eröffnen, und läßt alsdann dieser einen Vorsitzenden wählen. ;

Zur Beschlußfassung in der Generalversammlung ist die absolute e e der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit nicht dies Statut oder das Gesetz etwas anderes bestimmen. *

Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen findet F 42 Anwendung. ; j

Jeder Generalversammlungsbeschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch ein über die Verbandlung aufgenommenes notarielles Pro tokoll, in dem Ort und Tag der Verhandlung, Art und Ergebniß der Beschlußfassungen sowie der N 8 anzugeben sind

Generalversammlung ist ienenen Aktionäre

ü mit Angabe

orts sowie des Betrages der von Jedem vertretenen Aktien aufzustellen. Das Verzeichniß ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht auszulegen, von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem notariellen Protokolle beizufügen. Demselben sind außerdem die Beläge für die ordnungsmäßige Berufung der Generalversammlung beizufügen, jedoch kann die Beifügung dieser letzteren Beläge unterbleiben, wenn sie unter Angabe shres Inhalts in dem Protokoll aufgeführt werden.

Das Protokoll muß von dem Notar vollzogen werden.

Jeder Aktionär, der eine Aktie bei der Bank hinterlegt hat, kann verlangen, daß ihm über die in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse durch eingeschriebenen Brief besondere Mittheilung ge⸗ macht wird.

§ 41.

Statutenänderungen können von der General⸗ versammlung mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Stimmen gültig beschlossen werden.

Wenn es sich aber um eine Abänderung des Gegen⸗ standes des Unternehmens oder um die Herabsetzung des Grundkapitals chandelt oder wenn das Vermögen der Bank im Ganzen veräußert, insbesondere an eine andere Aktien⸗Gesellschaft oder an eine Kommandit⸗ Gesellschaft auf Aktien übertragen werden soll, so muß die Mehrheit wenigstens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals um⸗ fassen.

Anträge auf Zusätze oder Aenderungen des Statuts, welche nicht von dem Präsidenten, dem Aussichtsrath oder dem Vorstand, sondern von den Aktionären aus⸗ gehen, müssen erst von der BHeneralversammlung für zulässig erachtet werden, bevor in einer weiteren Versammlung die definitive Beschlußfassung erfolgt.

Wahlen. FS 42.

Alle auf Grund dieses Statuts stattfindenden Wahlen werden mit absoluter Stimmenmehrheit vollzogen. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung weder eine absolute Stimmenmehrheit noch Stimmen⸗ gleichheit, so werden diejenigen Beiden, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl gebracht. Haben mehr als zwei gleich viel Stimmen erhalten, so wird deren Zahl durch das, von der Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos auf Zwei gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

Sämmtliche Wahlen können auch, falls kein Wider⸗ spruch laut wird, durch einfachen Zuruf erfolgen.

Fünfter Titel. Bilanz, Gewinnvertheilung, Amortisations⸗ und Reserve⸗Fonds. i nnn nn, n, F 453.

Die Bilanz wird alljährlich auf den 31. Dezember gezogen, innerhalb der nächsten drei Monate von dem Vorstand aufgestellt und den Revisoren (8 37 Abs. 2) zur Prüfung vorgelegt. Nach erfolgter Prüfung wird die Bilanz vom Aufsichtsrath vorläufig festgesetzt, der Generalversammlung vorgelegt und von dieser, wenn keine Anstände vorhanden sind, genehmigt, auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrath die Decharge ertheilt.

§ 44.

Für die Aufstellung der Bilanz und der Gewinn— und Verlustrechnung kommen die Vorschriften der §S§ 40, 261 des Handels⸗Gesetzbuchs mit folgenden Maßgaben zur Anwendung: .

JI. In der Gewinn⸗ und Verlustrechnung ist in getrennten Positionen aufzuführen:

der Gesammtbetrag der von der Bank verdienten Hypotheken- und Grundschuldzinsen;

der Betrag der verdienten Zinsen der nach § 134 gegebenen Darlehne;

der Betrag der Darlehnsprovisionen;

der Betrag der sonstigen Nebenleistungen der Schuldner;

die von der Bank für das Geschäftsjahr zu

zahlenden Pfandbriefzinsen;

die von der Bank für die nach F 134 ausge⸗ gebenen Schuldverschreibungen zu zahlenden Zinsen.

II. Die Bilanz hat in gesonderten Positionen an—⸗ zugeben

A. unter den Aktiven:

a. den Gesammtbetrag der zur Deckung der Hypo⸗ theken⸗Pfandbriefe bestimmten Hypotheken, Grundschulden, Werthpapiere;

den Gesammtbetrag der nach § 134 gewährten Darlehne unter Trennung der Kommunal und Kleinbahndarlehen:

„die Höhe der rückständigen Zinsen der hypo thekarischen und Grundschulddarlehne sowie die Gesammtbeträge der rückständigen Zinsen aus den unter b. bezeichneten Arten von Dar lehen;

den Gesammtwerth der Grundstücke der Bank unter gesonderter Angabe des Werths der Bankgebäude;

den Gesammtbetrag der Bestände an Geld, an Wechseln und unter gesonderter Angabe des Betrages igenen SYypotheken⸗Pfandbriefe und Schuldverschrei bungen der Bank;

é den Gesammtbetrag der Forderunger aus Lombardgeschäften gem Absatz;

den Gesammtbetrag der häusern;

B. unter den

a. den Gesammtbetrag Hypotheken ⸗Pfandbriefe werth, bei erschied theken⸗Pfandbriefer Gattung;

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