1901 / 84 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Apr 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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Thorn. Ostrowo . .. . Breslau. . reiburg i. Schl. . Striegan.. Glatz. ; Löwenberg ; Neustadt D.⸗S. Hannover Emden. Hen i. W. i Aalen.

Saargemũnd Köslin

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Thorn. Ostrowo . . ö . Freiburg i. Schl. . , . Glatz. Löwenberg 1 Neustadt O. S. Hannover agen i. W. w Mülhausen i. E. .

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Thorn. Ostrowo. w Breslau. 53 Freiburg i. Schl. . Striegau Glatz. Löwenberg

1 Neustadt, O. -S. annover

Laupheim Waldsee i. Wttbg. Mülhausen i. E. . Demmin

2 Köslin

so.

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Bemerkungen,. Die verkaufte Menge wird auf voll Ein liegender Strich in den Spa

15,30 1430 13,40 14,80 14,40 14,30 13,90

14,50 14,60 15,50 16,12

15,50

1400 1316 13 36

160

13 30 13,76 1270 1446 17706 1790 1376 13.00 13, 8 15.56 15 060

1500

14, 10 14,50 13,50 13,30 13,30 11,50 13,40 13,2 12, S0 14,40

13,00 14,50 13,40 13, S0 13,80 15,00 12,v 0

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1326 15,56 14.56 13,50 14,50 13, 40 1406

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15,20 15.56 1476 15,965 15,465 15,56 15,36 15, 55

15,70 15,40 1700 16,68

1790

13,40 1420 13,50 14,50 14,40 14,80 14,50 14380 15,10 14,30 13,75 15,50 14,38

15,00 1300 r st e. 13,40 14,20 14,10 14,40 15,090 14,70 13,90 14,50 14,00 15,10 17,00 17,00 16,40

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4453 2

13,20

15,40 15,60 14,70 15,70 15, 80 15,80 15, So 15,90

15,B80 15,80 18,00 16,68

1790

13,0 14530 13,50 14,80 14,80 15,090 15,00 14, 80 15,20 14,50 13,75 16,00 14,38

1500 13 h

13,60 1450 14,10 15,40 15,40 15,20 14,40 14,50 14,00 15,20 1800 17,50 16,60

14,20 14,40 14,90 14,40 14,30 14,30 13,00 13,80 14 00 13, 80 1600 13,90 16,09 15400 16,80 14,80 14,80 14,30

13830 1335

100 160 57 178 82 1 2 1

ird gu ; d Mark abgerundet mitgetheilt. Der D ten für Preise bat die Bedeutung, daß der betre fende Preis nicht ist, ein 2. 66 in 23

13350 14.56

16 06 1466

13, 5

13.630 13.46

1370 1475

13,70 14,21 14,11 16,09 13, S0 13,00

schnittspreis wird

etzten sechs Spalten, daß

13560 15265

13530 14.75 1580

. x. EC 2

13.95 1653 13,66 135.60

& & ⸗eͤ‚6

aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

entsprechender Bericht feblt

Großhandels Durchschnittspreise von Getreide an außerdeutschen Börsen⸗Plätzen

für die Woche vom 1. bis 6. April 1901 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche. Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt. 1000 kg in Mark. Vreise für prompte Loco] Waare, soweit nicht etwas Anderes bemerkt.)

Wi 3 ester Boden ö heiß

8 ungarischer, prima e, slovakische

Bu dapest.

2 Mittelqualitãt 12 Futter ·

Saxonka

1.6. April 1901 141.07 146,17 121,52 144,17

127,89 130,87 10,47 107, 50 8347 128, 15 93, 10

8 84 125 55

96 os 123 35

Woche Da.

egen Vor⸗

woche

140 97 146, 06 120, 59 144 36

128,31 131,29 1040 107,42

21,25 124. 83 88, 69

29, 86

123,51

95,49 119 57

Roggen

Weizen

Weizen ͤ

Weizen Hafer Derste

O

Paris.

Antwerpen. Donau, mittel Red Winter Nr. 2

ĩ Am sterdam. , St. Petersburger

dessa amerikanischer Winter⸗

englisch weiß 9 rot

Welzen lieferbare Waare des laufenden Monats

a. Produktenbörse (Mark Lane)

b. Gazette averagos.

englisches Getrei Mittel ¶ᷣ aus 196 2

Liverpool. Walla Walla Californier

da P

1

Gerste s Californier Brau⸗

Canadische

per April

Weijen, LieferungsWaare per Mai

New

Weizen 1

1 Tschetwert Weizen ist 98,28 kg angenommen; 1 notiz an der Londoner Produktenbörse für die Gazette averages, d. h orten des Königreichs ermittelten Durchschnittspreise r 1 Imperial Quarter Weizen 460 Gerste —= 400 Pfund eng

Getreide, ist

Bei der Umrechnung der den einzelnen Tages⸗Notserungen im Deut Anzeiger! ermittelten wöchentlichen Durchschnitts⸗

Berliner Börse zu Grun die Kurse auf Wien, für

ür Chicagg und New Jork die Kurfe auf

urg, Odessa und Riga

Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf dies

per Juli Vork.

Red Winter Nr. 2 Lieferungs Waare

l

Bemerkungen.

London und Li

lisch angesetz;i. J Busbel Weizen = 86 . Pfund engl. 453,6 6 Last Roggen m 2100, * 8

Preise in Reichswährung sind die aus n Rei

F.

133 32 129 15 128 68 109 365

110,19 111,16 111,97

122,73 120 20 120,43 119,51

1332 12916 1571 jd z

11472 116353 11676

12513 123,72 12410 123,13

163, 8, Roggen 147,42, Hafer 3 ist für die 4 5 nd engl.

Lie aus den Umsätzen 8 ich Markt

net;

für einheimis fer 3 2. 60 und

D elkurse an

de gelegt, und zwar für Wien und Budapest ool die Ku

—— * . . London,

rk, für St. Peters

die Kurfe auf St. Petersburg, für Parla,

e Plätze.

31 346 000) 0

Handel und Gewerbe.

Wochenübersicht der Reichsbank vom 6. April 2 S44 333 O00 (1900: 789 821 G00,

der Vorwoche gegenüber weniger 1899 4 49140900) S9 Ber (900: 754 485 000, 18599: abgenommen um 1 829 000 3 515 000) M9 Der Bestand (1900: g906 342 000, 1899:

Nach der 190 beteug der gesammite Kass ö. S6 Sig Ho) M, D, i. 743 009 (1900 11509 000, Metallbestand von S089 834 000

allein hat doo. I Lo Sz ooo, i899 1 an Wechseln von S828 096 099 Sos 427 000) M zeigt einen Rückgang um 76 426 09000 (1900 66 621 000, 1899 35 870 000) ç und der Bestand an Lombardforderungen mit 72 522 000 (I900: 99 040 056, isgg: Jo] g66 600) M einen solchen um 36 499 000 (1900 45 67700, 1899 15 548 000) M6 Auf diesen beiden Anlagekonten zusammen ist also eine Abnahme um 112 S35 909 (1900 113 295 600, 1899 71 418 00) 4 erfolgt. Die ö Sonstige Aktiva“ hat ich um 6 831 000 M vermindert. uf passiver Seite zeigt der . der umlaufenden Noten mit 1 262 759 000 (1905: 1217 612 060, 1899: 1212 670 000) 1 der Vorwoche gegenüber eine Verringerung um os 66 Ho (190g M 323 O66. 53g *. 363 376 030 , und die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten (Giroguthaben) erscheinen mit 477 614 000 (1896: 514 485 00, 1839: 488 845 O0 n niebriger um 27 486 000 (1 26 688 000, 1899 14347 000) .

us den im Reichsamt des Innern zusammengestellten l Nachrichten für Handel und .

Kohlen-Produktion und ⸗Konsum Spaniens in den Jahren 1899 und 1900.

Nach der N, der „Revista Minera“ in Madrid gestaltete sich die Koh en⸗Produktion und der Kohlen⸗Konsum Spaniens im Jahre 1900 im Vergleich mit dem Vorjahre, wie folgt: 1899 19900 Menge in metrischen Tonnen

2 600279 2680193 70 195 92 444 1615000 1789 608 233 950 294328

; n i r Kohlenausfuhr Spaniens 8084 8587 Koblenkonsum Spaniens 4511340 41847986.

Der Kohlenkonsum Spaniens hat hiernach gegen das Vorjahr um rund 70g zugenommen. Auf die einzelnen Provinzen vertheilte sich die spanische Kohlenproduktion des Jahres 1900 folgendermaßen:

rovinzen. Menge in metrischen Tonnen Ciudad Real.. 298 410 426 325

265 631 1425000 134 404 18330

Ausbeute an Kohlen

Ausbeute an Braunkohlen

Einfuhr von Kohlen

Ginfuhr von Koks, umgerechnet in Kohlen

Zusammen

Palencia Sevilla Zusammen einschließlich anderer Provinzen 2 680193. Die Produktion von Braunkohlen gestaltete sich in den einzelnen Provinjen im Jahre 1900, wie folgt: Provinzen Balearen

Menge in metrischen Tonnen 21 000

Barcelona 36 565 Guipuzcoa 19810

derida 10069

5000

Zusammen r 93 44.

Die Koksproduktion und der Konsum nahmen im Vergleich mit dem Jahre 1899 folgenden Verlauf: 18399 1900

Menge in metrischen Tonnen

350 224 369 862 170 000 170 000 Ginfuhr von Koks 168 444 197 516

Zusammen Konsum ... 688 668 734 378.

Die Vizcaya⸗Eisenwerke waren im Jahre 1900 mit 101 695 Tons die größten Koksproduzenten. Die Produktion von Gießereikoks ge⸗ staltete sich in den einzelnen Provinzen, wie folgt:

Provinzen Menge in metrischen Tonnen Vizcaya 174 815 112 009 44 647 37275 1175 Zusammen .. 369 3862.

An Preßkohlen wurden im Jahre 1900 356 167 t hergestellt, woran die Aller⸗Gruben allein mit 121 256 t betheiligt waren.

(The Colliery Guardian.)

Auebeute an Koks in den Gruben und Eisenwerken k Ausbeute an Gas koks

Verkehr ausländischer Handlungsreisender in der Schweiz in den letzten drei Jahren.

Von den 26 837 im Jahre 1909 an Handlungsreisende in der

weiß vertheilten Ausweiskarten erhielten Ausländer 5635 gegen 632 im Vorjahre und 5304 im Jahre 1898. Von den Ausländern waren in den drei Jahren, von 1900 angefangen: Deutsche 3848, Wes, 3595, Franzosen 1145, 1176, 1178, Italiener 532, 350, 344, Desterreicher und Ungarn 203, 73, 150. Belgier J, 44, 4i, Engländer 34. 28, 9, während andere Nationen mit geringeren 36. betheiligt waren. . * .

Die meisten ausländischen Handlungsreisenden, nämlich 1990: 1687 und davon 1224 deutsche, arbeiteten für die Tertilindustrie, 713 Als Deutsche) entfielen auf die Nahrung und Genußmittel. Industrie, ö30 S353) auf die Metallindustrie, Hg! (414) reisten mit literarischen und Kunstgegenständen, Papier u. s. w., 391 (243) mit Chemikalien, Drogen, Parfümerien, Farbwagren, 315 (221) mit Leder, Leder⸗ und Schuhwaaren, 270 (217) mit Hol; und Holzwaaren, 190 (158) mit Kurzwaaren, 173 (120) mit Bijouterien u. s. w., 158 132 für die Maschinenindustrie, 120 (63) für die Thon“, Zement- und Stein⸗ industrie, 108 (78) für die Glasindustrie. Außerdem waren Reisende für Fettwaaren. Abfälle und Dünger, Kautschukwaaren, Stroh« Nohr⸗ und Bastwaaren aus dem Auslande gekommen, auch aug ländische Agenturen und verschiedene andere Geschäftszweige ließen die Schwelj bereisen. .

Die deutschen Geschäftsreisenden sind in der Schweiz also den anderen ausländischen in der Gesammtjabl sowobl als in allen Ge— schäftszweigen außer in. demjenigen der Nabrungs⸗ und Genußmittel, mmeist bedeutend überlegen. ;

(Nach dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Siam und Rußland.

Ker ee m en nf Am 11. 23. Juni 1899 ist wischen der Kamesischen und der russischen Regierung ine Erflärung ausgewechselt worden, wonach bis zum Abschluß eines Freundschafts und Handels⸗ dertrags die Angebörigen der beiden Länder hinsichtlich der Juris. diktion, des Handels und der * * gegenseitig die Rechte und Vorrechte genießen sollen, die den Angehörigen anderer Nationen auf Grund besiehender oder lũnfti er Verträge 9663 werden. Das Ab⸗ kommen gilt vom Tage der Ünterjeichnung ab bis zum Ablauf von

Niederlande.

ö für die Einfuhr von Gegenständen, welche reisende Personen mit sich führen. Eine Ver— finn des Finanz⸗Ministeriums vom 8. Februar d. J.;, Rr. 77, autet:

An das Finanz⸗Ministerium kommen stets 966 um Be⸗ freiung von Einfuhrzoll gemäß Artikel 6 Litt. 4 des Gesetzes vom 15. August 1862 (Staagtsbl. Nr. 170, Sammlung Nr. 105) 5) für Gegenstände, welche für Theater⸗ oder andere Vorstellungen und Auf⸗ führungen hier zu Lande bestimmt sind.

Die Befreiung kann ohne Inanspruchnahme des Ministers ge⸗ währt werden. Um jedoch überall ein gleichmäßiges Verfahren zu sichern, wird das 6 zur Kenntniß der Beamten gebracht:

J. Frei von Einfuhrzoll können jugelgssen werden:

a. gebrauchte Kostüme und andere ge rauchte Gegenstände (Re⸗ quisiten) zum persönlichen Gebrauche der Schauspieler, Kunstreiter, Akrobaten und dergleichen Personen, die hier zu Lande Aufführungen zu geben beabsichtigen;

b. gebrauchte His, Streich⸗ und Schlag⸗Instrumente reisender Musikkorps oder einzeln reisender Personen, desgleichen Musik-Instru— mente von Straßenmusikanten; .

c. Klaviere und Harfen aus dem Auslande kommender Künstler, sofern volle Sicherheit dafür besteht, daß die Instrumente nur zeit⸗ weise wenigstens nicht länger als sechs Monate hier zu Lande durch die n g zu Aufführungen benutzt werden sollen. * Im Zweifel sollen Durchfuhrscheine (trausito-pas oorten) gegen H gemäß Artikel 738 des Allgemeinen . M aus⸗ gegehen und die Instrumente mit Erkennungszeichen versehen werden, welche auf den Scheinen zu vermerken sind.

III. Die Befreiung findet keine Anwendung auf Zelte, Karussels us s. . und das dazu gehörende Inventar wie Dekorationen, Maschinerien u. s. w. ech zum Zweck von Theatervorstellungen und dergleichen Aufführungen und Darstellungen eingeführt werden. Die Wagen, mit welchen die hier erwähnten Gegenstände be— fördert werden, können als Reisewagen behandelt werden.

Die Einfuhr von Eisen und Stahl nach der Tür kei.

. Obgleich Eisenerz in fast allen türkischen Provinzen gefunden wird, giebt es in diesem Lande keine Hochöfen und Hütten. Die türkische Einfuhr von Eisen und Stahl ist infolge dessen recht be— deutend und beläuft ssich jährlich ungefähr auf 60 006 Tons im Werthe Lon 3579 500 Doll. Die Zufuhr erfolgt aus Großbritannien, Desterreich U&ngarn, Schweden und Belgien; auch in der deutschen . ist in letzter Zeit eine Besserung eingetreten. Früher be— trieben die Eisenwerke Nordfrankreichs ein lebhaftes Geschäft mit der Türkei; jedoch die schwedischen und belgischen Firmen waren er— folgreicher und verdrängten die französischen vom arkt. Rußland liefert Eisenbarren und Träger nach der Türkei. 15 050 bis 20 00 Tons Barren werden jährlich aus Belgien bezogen; die besten Sorten kommen jedoch von Schweden. Weißblech, sowie galvanifiertes Blech und Wellbleche führt fast ausschließlich England ein. (Nach The Iron and Goal Trades Review.)

Mexiko.

Bestimmungen des Budgets 190151902 über Z65611e und Steuern. Das unter dem 14. Dezember 1900 der mexikani— schen Deputirtenkammer vorgelegte Budget auf das Finanzjahr 190172 enthält folgende Bestimmungen:

Artikel 1. Die Einnahmen der Bundeskasse für das Jahr vom 1. Juli 1901 bis 30. Juni 1902 bestehen aus folgenden Einzelposten:

Abgaben vom auswärtigen Handel.

J. Einfuhrzölle gemäß der General-Zollordnung vom 12. Juni 1891 und den dazu ergangenen Abänderungen, Erläuterungen und Er— gänzungen. (Deutsches Handels⸗Archiv 1897 J, S 15; 15893 1, S. 778; 1897 1, S. 813; 1898 1, S. 145; 1899 1, S. 301, 3065, Ez; 1909 1, S. 37)

H. Ausfuhrzölle von inländischem Bau und Kunsttischlerholz, von Farb⸗ und Maulbeerbaumhol;, sowie Durchfuhrabgaben von aus⸗ ländischen Hölzern, auf Grund der Gesetze vom 12. Dezember 1893 und 3. Dezember 1894 sowie der sonstigen geltenden Bestimmungen.

III. Ausfuhrzölle von folgenden Naturerzeugnissen:

A. Zacatonwurzel, nämlich 60 Centavos von 100 kg Brutto— gewicht.

B. Breiapfelbaumharz (chicle), nämlich? Centavos von 1 Eg Nettogewicht.

G. Orseille, nämlich 5 Pesos von 1 Tonne zu 1000 kg Brutto⸗ gewicht. 2

IV. Ausfuhrzölle von folgenden landwirthschaftlichen Erzeug— nissen: A. Agavefaser, roh, 50 Centavos für je 100 k Nettogewicht B. Istle, roh, 50 Centavos für je 100 kg Nettogewicht.

C. HVäute und Felle, ungegerbt: Wild⸗ und Ziegenbockfelle, 25 Centavos für je gewicht. Vieh⸗ und andere Häute, 75 Centavos für je 100 kg Brutto— gewicht. .

V. Durchfuhrzölle gemäß der geltenden Zollordnung und der Konzessionen für Transport⸗Unternehmen. .

VI. 20 Zuschlag zu den Einfuhrzöllen bei allen See- und Landzollämtern, für Hafenanlagen, gemäß den Verordnungen vom 28. Mai 1881 und 30. November 18538. ;

VII. Tonnengebühren und Zuschläge dazu; Lade⸗ und Lösch— gebühren und Gebühren von dem inneren Seeverkehr gemäß den Vorschriften der Gesetze vom 1. Juli und 27. Juli 1893.

VIII. Abgaben und Gebühren, die von den Hafenbehörden nach den von der Exekutivgewalt gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Juli 1898 erlassenen Tarifen zu erheben sind.

1X. Aufsichts⸗ und Lagergebühren gemäß der General ⸗Zollordnung und den späteren Bestimmungen. = ö

X. Schiffahrtspatentgebühren gemäß den Gesetzen vom 8. Januar und 9. Juli 1857. . . .

XI. Lootsen. und Hafengelder gemäß dem Gesetz vom 30. Januar 1860, der Vorschrift vom 22. April 1851, dem Rundschreiben vom

100 kg Brutto⸗

Vgl. Deutsches Handels Archiv 1883 1 S. 434. Der oben angeführte Artikel 6 Litt. d des Gesetzes 15. August 1862 lautet in Uebersetzung: Kein Einfuhrzoll wird erhoben von

vom

d. Gegenständen, welche reisende Personen zu ihrem persoönlichen Gebrauche mit sich führen. ; 4

) Der Artikel 78 des Allgemeinen Gesetzes (über die Erhebung von Einfuhrzöllen und von Accisen vsm 26. August 1822 Staats- blatt Nr. 38 —) lautet nach seiner zur Zeit geltenden Fassung in Uebersetzung: ;

Durch Bürgschaftsleistung muß (im Falle der Durchfuhr) der⸗ jenige Betrag sichergestellt werden, der von den Gütern n bezahlen wäre, falls sie zur Einfuhr gelangt wären, sowie der Betrag der Aceise bei den der Accise unterliegenden Gütern, und bei accisefreien Gütern zugleich 25 Gulden fn jeden Schein, die, bei Verzicht auf die Vergünstigung der Durchfuhr gemäß Artikel 87 seiner Zeit auf dem Abgabeamt nicht zurückgegeben werden dürfen.“ 23

Der * . Artikel 87 lautet nach seiner gegenwärtigen

assung in Uebersetzung: . 1 6 ann der 2 den Gütern Berechtigte während, der für die a in dem Scheine vorgesehenen Zeit von dem Vorrechte der Durchfuhr absieht und den Durchfuhrschein innerhalb der darin fest⸗ gesetten Frist auf dem Abgabeamt mit einer min Erklãrung darüber, daß die Güter im Lande aufgestellt sind und bleiben, zurück

sechs Monaten nach erfolgter Rundigung.

giebt, so soll die in gr senshneg gegen Bejahlung des Einfuhr⸗ jolle und der Accise aufgehoben werden.

30. K der Verordnung vom 24. Februar 1896 und den päteren Bestimmungen. . XII. Sanitätsgebühren gemäß Verordnung vom 23. Oktober 1895 und den sonstigen geltenden Bestimmungen. XIII. Gebühren, welche die Konsuln. Vize⸗Konsuln, Handels⸗ und Konsularagenten des Freistaats gemäß der gedachten Zollordnüng, den Verordnungen vom V. Dezember 1893, 7. Juli 1894 und den sonstigen geltenden Bestimmungen erheben. . . XIV. Gebühr von 5. Pesos für jede von mexikanischen Gesandten und Konsuln im Auslande ausgestellte Bescheinigung gemäß Artikel 24 des , unter der a,, daß, wenn die diplo⸗ matischen oder Konsularbeamten die Zuziehung eines Rechtsanwalts zur, Abfassung der gedachten Bescheinigung für nöthig erachten, dieser Beirath von der betheiligten Gesellschaft zu entlohnen ist. Innere, im ganzen Bereich des Bundesstaates jur Erhebung gelangende Abgaben.

XV. Stempelsteuer. A B C. Stempelsteuer von 70, bei der Einfuhr ausländischer Waaren gemäß der Verordnung vom 12. Mai 1896.

D

E. Steuer von verarbeitetem Taback gemäß dem Gesetz vom 10. Dezember 1392, der Verordnung vom 12. Mai 1896 und den sonstigen bezüglichen Vorschriften.

G. Steuer von alkoholischen Getränken gemäß dem Geseßz vom 4. Mai 1895 und der zugehörigen Ausführungsvorschrift sowie den sonstigen Bestimmungen.

H. Steuer von Baumwoll⸗Gespinnsten und⸗Geweben gemäß dem Gesetz vom 17. November 1893. .

Gebühren für Bescheinigungen von Handelsfirmen gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 1830, der auch auf amtliche Bestätigungen oder sonstige an Stelle der Bescheinigungen tretende Amtshandlungen anwendbar erklärt wird. n

Die 96 dieser Abgaben erfolgt innerhalb des Bundesgebietes bei Ausstellung der Bescheini ung oder bei Vorlegung der sonstigen an deren Alle getretenen Bestäͤtigungen in Stempelmarken, bei der Ausstellung im Auslande in Baar, sofern die Exekutivgewalt nicht die Entri tung in anderer Form varschreibt. . ö

XVI. Münz⸗, Afinierungs⸗ Guß Probier⸗ und Scheidegebühren Fire dem Gesetze vom 27. März 1897 und den vom Finanz

'inisterium festgesetzten Tarifen. .

XVII. 8e. für Fabrikmarken, nämlich 10 Pesos für jede Marke; diese gehen an die Hauptkasse des Bundes.

XVIII. Gebühren für Patente auf . gemãß dem Gesetz vom 27. Juni 1896, und 10 Pesos, die baar an die Hauptkasse des Bundes gehen. .

XIX. 2 Go Abgaben jährlich von dem Betrage des begebenen Kapitals der Emissionsbanken in den Bundesstaaten oder Gebieten, sobald eine zweite Bank der nämlichen Art in demselben Staat oder Gebiet gegründet wird, gemäß den Gesetzen vom 3. Juni 18965 und 19. März 1897.

Innere Abgaben, die nur im Distrikt und in den

Territorien zur Erhebung gelangen.

XX. Direkte Steuern.

ö B. Steuer von Gewerben und gewinnbringenden Beschäftigungen gemäß dem Gesetz vom 12. Mai 1896 und den besonderen Ver⸗ ordnungen vom ben Tage.

O. Lizenzsteuern nach den nämlichen gesetzlichen Bestimmungen.

D. Steuer von Backöfen der Fabriken zur Herstellung von Back⸗ erzeugnissen aus Mehl gemäß dem besonderen Gesetz vom 12. Mai 1896 und den bezüglichen Verordnungen.

E. Steuer von Pulque⸗Branntwein gemäß der Verordnung vom 26. Dezember 1896 und den späteren Bestimmungen.

F. Kolligebühr in Nieder⸗Californien gemäß der besonderen Ver⸗ ordnung vom 12. Mai 1896. ;

Artikel 2. Die Exekutivgewalt wird ermächtigt, im Laufe des Fiskaljahres, für welches dieses Gesetz gilt, die General-Zollordnung, die Gesetze über die in Stempelmarken zur Erhebung gelangenden Abgaben, insbesondere das Gesetz über die alkoholischen Getränke ab—= zuändern. x

Artikel 3. Die unter Abschnitt IV Artikel 1 dieses Gesetzes be⸗ zeichneten Ausfuhrzölle ermäßigen sich um 20 ο, wenn der Silber⸗ preis für die Unze Troygewicht. O 925 Fein, an der Börse in London mit 34 Pence notiert wird. Die Ermäßigung beträgt 500/09, wenn der Preis für 1 Unze Troygewicht Silber an dem gedachten Markt auf 38 Pence steigt, und die gedachten Zölle sind gänzlich aufzubeben, wenn jener Preis über 42 Pence steigt.

Die im vorigen Absaz erwähnten Ermäßigungen oder gänzlichen Aufhebungen erfolgen im Wege der Verordnung, welche die Exekutiv⸗ gewalt zu erlassen hat, wenn während eines Zeitraums von mindestens dreißig aufeinander folgenden Tagen die Silbernotierungen an der Londoner Börse nicht Unter die betreffenden Sätze sinken; die erlassenen Verordnungen können jederzeit wieder aufgehoben werden, wenn der Silberpreis unter die festgesetzten Grenzen mehr und mehr sinkt; jedoch kann in einem solchen Falle die aufhebende Verordnung erst einen Monat nach dem Tage der Veröffentlichung in Kraft treten.

Artikel 4. Die Exekutivgewalt kann die Ausfuhrzölle von Agave auf 25 Centavos für 190 kg ermäßigen, wenn der Preis des ge⸗ nannten Faserstoffes erster Klasse im Hafen Progreso während eines Monats ohne Unterbrechung unter 1 Peso für 12 kg betrãgt, und sie kann den Zoll ganz aufheben, wenn der erwähnte Preis unter S5 Centavos sinkt. .

Diese Zollermäßigung oder Aufhebung hört wieder auf, wenn die Exekutivgewalt es für angezeigt erachtet, sofern der Preis der Agave die bezeichneten Grenzen übersteigt.

Artikel 5. Die Hafengelder sind von den Zollstellen in den be—⸗ treffenden Hafenplätzen in den durch die Gesetze bestimmten Beträgen zu erheben; in die Rechnung über die Einnahmen gemäß Abschnitt XI des Artikels 1 dieses Gesetzes ist jedoch nur der der Bundeskasse zu gute kommende Theil jener Abgaben aufzunehmen. Die Abgabe von 1E oo, welche die Zollämter nach der Verordnung vom 4 Juni 18965 ju Gunsten von Gemeinden erheben, sowie die Hafenabgaben, welche in Tampico auf Grund der Verträge mit der Zentral- Mexi⸗ kanischen Eisenbabngese sischaft zur Erhebung gelangen, werden ein-⸗ gejogen und ihrer Bestimmung gemäß verwendet, ohne in der Rech⸗ nung über die Einnahmen der Bundeskasse zu erscheinen

Edelsteinge winnung im brasilianischen Staate Bahia.

Im brasilianischen Staate Bahia ist eine bemerkenwerthe Ver- mehrung der Gewinnung von Diamanten eingetreten. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß diese Erscheinung eine Folge der großen Hitze im vergangenen Jahre ist, welche einen fortwährend niedrigen Wasser⸗ stand verursachte und daher große Strecken der Flußbetten bloßlegte, also den Diamantensuchern zugänglich machte. Man nimmt an, daß im Jahre 1900 sich die Diamantengewinnung verdreifachte; aber genaue Angaben über Produktion und Werth der Steine sind nicht zu erhalten, seitdem vom Staat eine Ausfuhrprämie von 160,9 und von den Gemeinden noch dazu eine solche von 1 9,½ des Werthes derselben erhoben wird. .

Amethvste sind im Innern des Staats in großer Menge vor handen, aber wegen ihres geringen Preises werden sie wenig begebrt.

Rubine, besonders kleine, für die Uhrenindustrie geeignete, werden ebenfalls in großer Zahl gefunden, aber wegen der geringen Nach- frage ist mit ihnen kein vortheilhaftes Geschäft zu machen. (Nach Monthly Bulletin of the Bureau of American Republies.)

Tägliche Wagengestellung für Koblen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr * am J. d. M. gestellt 13085,

rechtzeitig gestellt keine Wagen. In Gern g fie sind am 9. v. M. gestellt 4899

nicht nicht

rechtzeitig gestellt keine Wagen.