1901 / 85 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Apr 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Dentscher Reichs

und

Anzeiger

Königlich Preußischer Staats ⸗Anzeiger.

Uer Bezugspreis heträgt virrteljährlich 4 f 50 5.

Alle Rost-Anstalten nehmen Bestellung an;

für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

8wW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 25 5.

Inserate nimmt an:

M S5.

Inhalt des amtlichen Theils: Ordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich.

Ernennungen, Charakterverleihungen 2c.

Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung eisenbahn.

n von Flaggenzeugnissen.

Landespolizeiliche Anordnung des Regierungs⸗Präsidenten in Bromberg, betreffend die Einfuhr von Thieren in den Regierungsbezirk und die Untersuchung der im Grenzverkehr benutzten russischen Pferde.

Bekanntmachung, die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Gemeinde Kostheim in Hessen betreffend.

einer Neben⸗

Königreich Preuszen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Häuser⸗Administrations⸗-Inspektor a. D., Rechnungs⸗ rath Neuendorff zu Berlin den Rothen Adler Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Zeug⸗Hauptmann a. D. Engfer zu Thorn, bisher beim Artillerie⸗Depot daselbst, dem Gerichtskassen⸗Rendanten, Rechnungsrath Sperling zu Naumburg a. S., dem Ober⸗ Sekretär a. D., Kanzleirath Schubert zu Rawitsch, den Ge⸗ richtsschreibern a. D., Kanzleiräthen Nathan zu Hultschin im Kreise Ratibor, Reichert zu Charlottenburg und Kotows ki zu Königsberg i. Pr., dem Eisenbahn-Stations⸗Vorsteher erster Klasse a. D. Bienert zu Ostrowo und dem Kreissekretär a. D. Paul Hoffmann zu Breslau den Rothen Adler⸗-Orden vierter Klasse, dem Korvetten⸗Kapitän a. D. Benzler zu Friedenau, bisher Navigations-Direktor der Werft in Wilhelmshaven, und dem gie n, Kommerzienrath Karl Liman zu Berlin den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, dem Eisenbahn⸗Betriebs⸗Sekretär a. D. Holz zu Posen, dem Steuer⸗Einnehmer zweiter Klasse a. D. Hermann Müller zu Breslau, dem Zoll-⸗Einnehmer zweiter Klasse a. D. Spittler zu Bobischau im Kreise Habelschwerdt, dem städtischen Steuerverwaltunge-Sekretär Karl Fach zu Breslau und dem Förster a. D. Johann Müller zu Tilsit, bisher u Obolin im Kreise Niederung, den Königlichen Kronen— rden vierter Klasse, dem Hof⸗Kplempnermeister Ferdinand Thielemann zu Berlin das Kreuz der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, den Steuer⸗Aufsehern a. D. Wilhelm Heidenreich zu Soest und Andreas Peschke zu Kreuzburg O.-⸗Schl. das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie den Gemeinde⸗Vorstehern Daberkow zu Rehwinkel im Kreise Saatzig, Falkenberg zu Kublank im Kreise Greifenhagen, Wilck zu Sinzlow desselben Kreises, Staschik zu Orlowen, Puppa zu Strzelniken, Pat zu Karpa, Rosins ki zu Gutten E. und Reiner zu Niedzwedzen im Kreise Johannis⸗ burg, den Eisenbahn⸗Zugführern 4. D. Ludwig Müller zu Harburg und de Rot zu Emden, dem Kanzleigehilfen a. D. akob Thomsen zu Flensburg, dem Gerichtsdiener a. D. arl Tobias zu Swinemünde, dem Steuer⸗Aufseher a. D. Karl Voigt zu Bensberg im Kreise Mülheim a. Rh. und dem Briefträger a. D. Karl Eschmann zu Bialla im Kreise Johannisburg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Professor, Oberstleutnant der Landwehr a. D Dr. phil. Frühling zu Braunschweig und dem Justizrath, 1 der Landwehr a. D. Windisch zu Dresden den othen Adler⸗Orden dritter Klasse, dem , , . Major der Landwehr Kavallerie 1 von Süßkind⸗Schwendi auf Schwendi in ürttemberg den Rothen Adler-QOrden vierter Klasse, dem Königlich bayerischen Generalleutnant z. D. Ritter von Waagen zu Muͤnchen den Königlichen Kronen⸗Orden erster Klasse dem Königlich württembergischen Ministerialrath und vor⸗ tragenden Raih im Finanz⸗Ministerium Dr. jur. Geyer zu Stuttgart den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse, dem Prokuristen der Brgunschweigischen Maschinenbau⸗ Anstalt, Kaufmann Johann Wöhlert zu Braunschweig den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, sowie dem Waisenhausverwalter Karl Bofse zu Wolfenbüttel und dem Schneidermeister Karl Reimker zu Gandersheim im Herzogthum Braunschweig das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. J

Berlin, Donnerstag, den 11. April, Abends.

ö . 0 3. die Königliche Expedition des Arutschen Reichs- Anzeigers und Königlich Rreußischen Staats-Anzeigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Deutsches Reich.

Dem Vize⸗ und Deputy⸗General⸗Konsul der Vereinigten 6 von Amerika George H. Murphy in Frankfurt a. M. owie

Schlesien mit dem Antssitz in Breslau Theodor Ehrlich ist namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.

Bei der Reichsbank sind die Zweiten Vorstandsbeamten der Reichsbankstellen, bisherigen Bank⸗Rendanten Branden⸗ burg in Darmstadt, Guischard in Metz und Kühlwetter in Landsberg a. W. zu Bank-Assessoren ernannt worden.

Bekanntmachung.

Am 11. d. M. wird bei den Königlich württembergischen Staatseisenbahnen die von der Strecke Heilbronn Crailsheim bei km 2,75 abzweigende, 2,30 km lange normalspurige Nebeneisenbahn Heilbronn Hauptbahnhof Heil⸗ bronn Südbahnhof für den Güterverkehr eröffnet.

Berlin, den 10. April 1901.

Der Präsident des k mn, Schulz.

Flaggenzeugnisse sind ertheilt worden:

I) von dem Kaiserlichen Konsulat in Glasgow unter dem 9. März d. J. dem in Greenock und Glasgow aus Stahl neu erbauten Dampfschiff „Helsingborg“ von 507,91 Re⸗ gistertons Netto⸗Raumgehalt nach dem Uebergange desselben in das ausschließliche Eigenthum der Bißmark-Linie, G. m. b. H. in Hamburg, welche Hamburg als Heimathshafen des Schiffes angegeben hat;

2) von dem Kaiserlichen Konsulat in Neweastle on Tyne unter dem 20. März d. J. dem im Jahre 1883 in Wallsend aus Eisen erbauten, bisher unter britischer Flagge gefahrenen Dampsschiff „Jron Prince“ von 8M, 84 Registertons Netto— Raumgehalt nach dem Uebergange desselben unter dem Namen „August Leonhardt“ in das ausschließliche Eigenthum der Firma Leonhardt u. Heeckt in Hamburg, welche Hamburg als Heimathshafen des Schiffes angegeben hat.

Landespolizeiliche Anordnung.

Auf Grund der S8 6 und des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 18801. Mai 1891, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, und des S 3 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881/18. Juni 1894 wird mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für den Regierungsbezirk Brom⸗ berg Folgendes bestimmt:

J. Einfuhr von Thieren.

§ 1. Die Einfuhr von Pferden und Eseln und zu Zucht— zwecken bestimmten Schafen aus Rußland hat nur auf der Zollstraße an den Grenzübergängen Walentynowo, Papros, Jerzyce, Woycin, Krumknie und Anastazewo zu erfolgen.

Die Einfuhr sonstiger Wiederkäuer und Schweine

verboten. §S 2. Sämmtliche zur Einfuhr gelangenden Thiere (5 1) sind an der Landesgrenze durch beamtete Thierärzte auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen. Die an einer übertrag baren Seuche leidenden Thiere sind von der Einfuhr auszu⸗ schließen.

§ 3. Für die von den einführenden Personen eine von den Zollstellen erhebende Vergütung nach folgenden Sätzen zu entrichten:

für Pferde 3, 6 für jedes Stück, „Schafe GI0 , für jedes Stück, „Lämmer O05 , für jedes Stück,

§ 4. Die Einfuhr ist nur an folgenden Tagen eder Woche in den Nachmittagsstunden und zwar vom 1. April bis 1. Oktober von 3— Uhr und vom 1. Oktober bis Ende März von 1—3 Uhr gestattet:

in Walentynowo am Montag jeder Woche;

in Papros am Dienstag und Fieitag jeder Woche;

in Woycin am Montag, Mittwoch und Freitag jeder Woche: Jerzyce am Montag, Woche; Krumknie am Dienstag jeder Woche; Anastazewo am Montag und Mittwoch jeder Wgche.

Die Anmeldung der einzuführenden Thiere hat spätestens bis Abends 8 Uhr am Tage vor dem Einfuhrtage bei dem zuständigen beamteten Thierarzt, entweder direkt oder durch das diesseitige Grenzzollamt auf Kosten des Einführenden zu

geschehen.

bleibt

thierärztliche Untersuchung der Thiere ist zu

in Mittwoch und Freitag jeder

in in

dem Königlich spanischen Honorar⸗-Konsul für die Pro vinz

Die Untersuchung der einzuführenden Thiere ist für den

Uebergangsort:

Walentynowo

Papros

een ö dem Kreis⸗ und Grenz⸗Thierarzt in Kruschwitz,

Woycin dem Kreis-Thierarzt in Mogilno,

Anastazewo dem Kreis⸗-Thierarzt in Witkowo übertragen.

dem Kreis-Thierarzt in Inowrazlaw,

II. Un tersuchung der im Grenzverkehr benutzten russischen Pferde.

8 Pferde, die in Rußland ihren Standort haben und ohne zur Einfuhr bestimmt zu sein, die Landesgrenze in regel⸗ mäßigem Verkehr monatlich ein oder mehrere Male überschreiten (kleiner Grenzverkehr) oder Feldarbeiten auf diesseitigem Gebiete verrichten, sind auf ihren Gesundheitszustand durch einen preußischen beamteten Thierarzt zu untersuchen.

§z 6. Die Untersuchung erfolgt an den Grenzzollstellen in Walentynowo, Papros, Jerzyce, Woycin, Krumknie und Anastazewo oder an dem Wohnsitze des beamteten Thierarztes.

§ 7. Die Führer der im S1 bezeichneten Pferde haben bei deren Vorführung zur Untersuchung dem Thierarzt ein auf den Namen des Besitzers der Pferde lautendes Buch vor⸗ zulegen, in welchem für jedes Pferd ein besonderer Abschnitt mit genauer Angabe der Kennzeichen des Pferdes angelegt ist.

8 Werden die Pferde bei der Untersuchung weder an einer ansteckenden Krankheit leidend, noch einer solchen ver⸗ dächtig befunden, so hat der untersuchende Thierarzt eine Be⸗ scheinigung hierüber unter Angabe des Untersuchungstages in das Buch einzutragen.

9. Die Bescheinigung gilt 4 Wochen.

Während des Laufes dieser Frist können die Pferde erneut zur Untersuchung vorgeführt werden. Die Bescheinigung über den Befund gilt alsdann wiederum 4 Wochen vom Tage der Ausstellung ab.

Für die Untersuchung und für die Bescheinigung werden Gebühren und Kosten nicht entrichtet

8 10. Pferde der im SH bezeich Art, eine gültige Bescheinigung nicht vorgelegt werden die Grenze nicht überschreiten.

Die Führer der Pferde haben die Untersuchungsbücher während ihres Aufenthalts in Preußen mit sich zu führen und den Zollbeamten, Polizeibeamten und den beamteten Thier⸗ ärzten auf Erfordern vorzuzeigen.

§ 11 Die vierwöchentliche Untersuchung durch die beamteten Thierärzte geschieht an folgenden Tagen in den Nachmittagsstunden, und zwar vom 1. Oktober bis Ende März von 1 bis 4 Uhr und vom 1. April bis 1. Oktober von 3 bis 6 Uhr:

in Walentynowo an jedem ersten Montag im

in Papros am Freitag jeder Woche;

in Jerzyce am Freitag jeder Woche;

in Krumknie am ersten und dritten Dienstag im Monat;

in Woycin am Montag jeder Woche; in Anastazewo an dem ersten und dritten Montag im Monat

Fällt ein staatlich gebotener Feiertag auf benannten oder im S 4 genannten Tage, so n folgenden Wochentage die Untersuchung stattfinden

S 12. Die Königlichen Landräthe der Grenzkreise sind ermächligt, sofern die zuständigen beamteten Thierärzte ab⸗ kömmlich sind, die Untersuchungen (6 4 und 5 11) ausnahms⸗ weise und in dringenden Fällen auch an anderen Tagen und zu anderen Tageszeiten zu gestatten

An anderen als den regelmäßig festgesetzten Einfuhrtagen und Stunden haben die Importeure bezw. Pferdebesitzer außer der Gebühr des Sz 3 auch die Reisekosten und Tagegelder des Kreis⸗Thierarztes zu tragen.“)

Die beamteten Thierärzte Einfuhrtagen und ⸗Stunden die suchung vorzunehmen.

13. Die bestehenden Verbote und Beschränkungen der Vieheinfuhr werden durch die vorstehend angeordneten all⸗ gemeinen thierärztlichen Untersuchungen einzuführenden Viehes nicht berührt.

14. Zuwiderhandlungen werden gemäß 88 656 und 66 des Reichs⸗Vlehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 1. Mai 1894 oder 5 328 des Reichs⸗Strafgesetzbuchs geahndet 15. Die landespolizeilichen Anordnungen vom 2. Juli 1894 Amtsblatt Seite 258, vom 28. Januar 1897 Amtsblatt (Beilage zu Nr. 4 des Amtsblatts von 1897 Seite 1), vom 14. Januar 1895 Amtsblatt Seite 13, vom 8. August 1886 Amtsblatt Seite 407), vom 16. Januar 1897 Amtsblatt Seite 47, vom 22. Oktober 1895 Amtsblatt Seite 562 werden hiermit aufgehoben

85.

88.

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sind auch verpflichtet, an den im S 11 angeordnete Unter⸗

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Anmerkung ; . der Jollstellen unmittelbar an dio

gelder bat ohne Vermittelung beamteten Thierärzte ju erfolgen.