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bildet; wir können aber einem Verein, der heute noch nicht existiert, nicht Rechte in die Hände geben. Den Antrag Oertel anzunehmen, würde nach unserer Meinung ein Tort sein. Unter Umständen könnte man auf den Eventualantrag Rintelen eingehen; aber praktisch wird das keine große Bedeutung haben. Der Antrag Oertel geht viel weiter als die Vorlage. Die Veranstaltungen, die in dem Antrag aufgeführt werden, lassen sich in keiner Weise mit den Veranstaltungen der kleinen Vereine vergleichen. Die Regierung hat sich aller— dings durch einzelne, ihrer Vertreter in der Kommission selbst dementiert. Wir stimmen für 8 27 nach der Vorlage. Wird er abgelehnt, dann würden wir dem Antrage Richter näher treten. In jedem größeren deutschen Ort besteht mindestens ein Gesangverein, und diese alle wollen Sie jetzt unter die Kontrole einer Gesellschaft stellen, welche sich erst bilden soll? In Frankreich hat die Société jetzt thatsächlich sehr drückende Bedingungen den Vereinen auferlegt. Auf diesen Boden zu treten, sollten die Herren
aller Parteien sich sehr in Acht nehmen. Ueber 5 27 muß zuerst ab⸗— gestimmt werden.
Abg. Richter ändert seinen Antrag im Schlußsatz dahin ab, daß dieser lauten soll: „Für die Aufführung eines Tonwerkes oder eines Werkes der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, ist auch ohne solchen Vorbehalt die Genehmigung des Berechtigten erforderlich.“ Durch die differentielle Gesetzgebung in anderen Staaten entständen gar keine Schäden; außerdem seien diejenigen Herren, welche sich auf die ausländische Gesetzgebung bezögen, bei der Frage der mechanischen Musikwerke garnicht so international gesinnt. Opern und Symphonien könne man unter den absoluten Schutz des Aufführungsrechts stellen; aber die Vorlage stelle mehr als eine Million Kom— positignen unter den Schutz des Gesetzes und die Kontrole der noch garnicht vorhandenen Schutzgesellschaft. Die Berufung auf die Noth der Komponisten sei doch sehr fadenscheinig. Die gemachten Vorschläge gingen lediglich von einer Aristokratie von Komponisten aus. Durch die Genehmigungspflicht werde die Verbreitung des Tonwerkes, der Absatz von Noten unzweifelhaft geschädigt, und so werde der Verleger sich am Kom⸗= ponisten schadlos halten, am letzten Ende also werde der Komponist felbst geschädigt. Die „Kampfgenossenschaft“ der Komponisten gegen die Ver— leger nach Analogie von Kampfgenossenschaften der Agrarier gegen die Kaufleute, der Bäcker gegen die Müller, werde wahrscheinlich den Verlegern gegenüber den Kürzeren ziehen; sie seien in ihren künstlerischen Interessen so verschieden geartet und andererseits so geschäftsunkundig, daß es garnicht anders kommen könne. Die ganze Konstruktion sei außerordentlich künstlich. Das werde an dem 5 27 ganz besonders offenbar, „Volksfeste“', „Wohlthätigkeitsaufführungen“ heiße es da. Was sei ein Volksfest in Berlin? Vor allem müsse er warnen vor An— nahme, des Antrags Traeger und Genossen. Dieser Antrag befreie auch die unentgeltlichen öffentlichen Aufführungen nicht, sondern lasse in diesem Falle nur wenige Ausnahmen zu, sodaß eine unentgeltliche Maifeieraufführung der Genehmigung bedürfe, desgleichen eine Leichenfeier mit Musik, wenn geschützte Werke dabei zur Aufführung gelangen sollen. In Deutschland beständen über 66005 Gesang⸗ vereine, 750 Musikvereine. Diese würden sämmtlich nach dem Antrage Traeger unter die Genehmigungspflicht für ihre Äuf— führungen fallen. Der Vorstand der Komponistengenossenschaft habe vorläufig in Abrede gestellt, daß er theuer sein würde; es solle jährlich ein Betrag von 1— 20 66, im Durchschnitt 5 M erhoben werden von einem Gesangvereine. ie naiv, von solchen unverbindlichen Ver— lautbarungen seine Stellungnahme abhängig zu machen! Die öffent— liche Meinung sei über die Sache noch absolut nicht aufgeklärt. Die Materie sei an sich schwierig, und nach außen sei von den Kommissions— berathungen nichts Zuverläffiges gedrungen.
5 Nüste Wie
Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieberdin g:
Meine Herren! Sie erlauben mir vielleicht, einige Worte zu dem Antrage des Herrn Abg. Richter zu sagen in der Fassung, wie er jetzt vorliegt. Ich habe den Antrag vorhin nicht vollständig Lerstanden und sein Inhalt wird mir jetzt erst aus der neuen Fassung, die ich von dem Herrn Präsidenten gehört habe, völlig klar. Der Antrag Richter will den Absatz 2 des § 11 beseitigen und soll an die Stelle dieses Absatzes treten. Der Absatz 2 der Vorlage, wie die Kommission sie angenommen hat, bestimmt aber über den Schutz aller Bühnenwerke und aller Ton⸗ werfe, einerlei, ob sie öffentlich erschienen sind oder nicht. Wenn der Antrag Richter angenommen wird, so fallen die nicht erschienenen Werke ohne weiteres aus dem Rahmen des Gesetzes heraus. Ich will dem Herrn Abgeordneten aus diesem Defekt keinen Vorwurf machen, diese Materie ist schwierig, aber er hat doch übersehen, daß in dieser Vorschrift auch die nicht erschienenen Werke ihre Berück⸗ sichtigung finden müssen. (Zuruf links. Bitte, ich bin noch nicht fertig! (Heiterkeit.)
Zweitens, der He Werle, wenn ein Vorbel dürfen. Er hat behalt tragen, die Aufführu fehlt vollständig in dem
hat zwar gesagt, daß gewisse nicht für sie besteht, aufgeführt werden gesagt, daß die einen Vor ig verboten ist. Diese Verbotsbestimmung tn Abgeordneten. der Herr Ibgeordne hat
nach
R Meer ko sür Werke,
Drittens, der Uneuen Fassung vorgeschlagen, zu sagen, daß Bühnenwerke und andere Tonwerke, mit denen verbunden ist, überhaupt — auch wenn der Vorbehalt nicht aufgeführt werden dürfen. Damit trifft er gerade die Lieder; denn das sind ja Tonwerke, zu denen ein Tert gehört. (Sehr richtig) Er erreicht also zum theil gerade das Gegentheil desjenigen, was er erreichen will.
Nun möchte ich aber auch noch zu den Abg. Richter eine thatsächliche Bemerkung Abgeordnete hat gesagt, es ein Gesetz nach sie hier bezeichnet worden ist,
Ausführungen des Herrn mir erlauben. Der Herr wurde allgemein zugegeben, daß Entwurfs ohne eine Anstalt, wie nicht ausführbar sein würde. Ich habe vorher ganz ausdrücklich betont, daß nach Auffassung der Regierung das Gesetz ausführbar ist mit und ohne Anstalt, daß sich unter allen Umständen, wenn diese Anstalt nicht zu stande kommt, Agenturen finden, wie sie hier da jetzt schon bestehen, die dasselbe oder doch ähnliches herbeiführen werden in Aussicht ge— Der Herr Abgeordnete hat dann hervorgehoben,
handelt zum Kampf
nommene Anstalt. De daß es sich hi um eine Kampfaesellschaft daß es sich hier um eine Kam gesellschaft Demgegenüber muß ich von der
der Komponisten gegen die Abgeordnete fraglichen
doch sagen, daß der Herr
Anstalt eine ganz unrichtige Vorstellung hat. Es handelt sich um . Ses ell f Kat X 1 2EForois ruf: 7 1
eine Gesellschaft, die in Uebereinstimmung der Komponisten mit dem weitaus grotzten Theil der deutschen Verleger errichtet werden soll, bei der also den Komponisten auch die Erfahrungen der Verleger zu statten kommen werden. Es ist nur ein kleiner Theil der Verleger, die aus bestimmten Gründen sich bei Seite halten. Aber davon zu reden, daß hier eine Kamwpfgesellschaft in Aussicht stehe zwischen dem einen und andein Theil, wird den thatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht.
Abg. hr. Rintelen beantragt lehnung seines Antrags, in Absatz Worte ‚Tonkunst“ einzuschalten: Orchesterbegleitung“.
Abg. Haußm ann⸗Böblingen (d. Voll Namentlich in Süd⸗
5 wnpiele Heine (Sesawawra. 83 7 32 viele kleine Gesangvereine. Selbft der kleinste
und
wie die
. a, . 61 rleger.
jetzt für den Fall der Ab⸗— des 811 der Vorlage hinter dem mit Ausnahme der Lieder obne
Beitrag würde eine solche Vereinsbildung unmöglich machen. Die Gesetzgebung sollte aber diese wünschenswerthe Bildung von Gesang⸗ vereinen nicht erschweren. Ich stimme in erster Linie für den Kom— missionsvorschlag und erst in zweiter Linie für den Antrag Richter. Der Abg. Richter hat inzwischen folgenden Antrag eingebracht:
Für die Aufführung eines Bühnenwerks oder die bühnenmäßige Aufführung eines Werks der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, ist auch ohne einen solchen Vorbehalt die Genehmigung des Be— rechtigten erforderlich.“
Abg. Richter bemerkt zur Geschäftsordnung, daß dieser Antrag nur das geltende Recht wiedergebe.
Abg. Gamp (Rp.): Die Autoren und Komponisten haben doch wahrlich keinen Grund, mit dem Schutz, den ihnen die Gesetz— gebung gewähren will, nicht zufrieden zu sein und ihre Forderungen zu überspannen. Der Patentschutz erlischt schon nach 15 Jahren, während hier ein Schutz eintritt, der häufig 890-100 Jahre dauern kann. Das Zufallsmoment des Todes des Autors in die Gesetzgebung hineinzubringen, halte ich für prinzipiell unkorrekt. Ich freue mich, daß der Abg. Richter sich auf einmal auf den konservativen Standpunkt gestellt und den bestehenden Rechtszustand vertheidigt; seine Ausführungen über den leidigen Zwischenhandel, der sich hier zum Schaden der Autoren geltend mache, haben mich sehr sympathisch berührt; hoffentlich wird er die Mängel des Zwischenhandels auch auf anderen Gebieten ein— sehen und in Zukunft mit uns gehen. Die Ablehnung des Antrags Oertel-Fritzen⸗Traeger kann ich nur dringend anten schon die Rücksicht auf die Pflege des deutschen Gefanges muß uns von so rigorosen Maßnahmen abschrecken. Unter die Personen des Haus— standes, welche an den Aufführungen theilzunehmen berechtigt find, dürfen, wie ich annehme, auch zufällige Besuche gehören. Ich hoffe auch meinerseits, daß der Zusammenschluß der Komponisten gelingen wird.
Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieberding:
Ich
letzten
Mißverständnisse zu vermeiden, auf die Ausführungen des Herrn Vorredners nur Folgendes konstatieren. Auch nach der Aenderung, die der Herr Abg. Richter in seinem Antrage vorgenommen hat, bestehen wohl Einwendungen gegen denselben, die, glaube ich, nicht unberücksichtigt bleiben können. Zunächst umfaßt die Vorlage, wie ich schon vorhin mir erlaubte hervorzuheben, auch den Schutz der nicht veröffentlichten Werke. Der Antrag des Herrn Abg. Richter beschäftigt sich aber nur mit dem Schutze der veröffentlichten Werke. Nun hat der Herr Abgeordnete zwar vorhin gerufen, das wäre sehr leicht zu ändern, aber so leicht ist das doch nicht, und ich glaube, er hat recht gethan, das in diesem Augenblick nicht zu bewerkstelligen. Ich glaube, der Antrag muß eine vollständig andere Redaktion erfahren, wenn der Schutz der nichtveröffentlichten Werke mithineingezogen werden soll Zweitens fehlt dann in dem Absatz 1 noch immer, was ich auch vorhig hervorhob, Verbot der Aufführung solcher Werke, die mit einem Vorbehalte versehen sind. D
möchte, um
das d. Dieses Verbot läßt sich zwar e contrario aus, dem Inhalt des Paragraphen ent⸗
nehmen; aber ein Strafgesetz wird nicht so gemacht, daß man es nur
s contrario aus dem übrigen Gesetzesinhalt interpretieren muß Strafbestimmungen müssen ausdrücklich festgelegt werden.
Nach diesen beiden Richtungen, glaube ich, wird der Antrag Richter allerdings noch eine Verbesserung zu erfahren haben.
Abg. Dr. Spahn Zentr.): Tritt der Reichstag prinzipiell auf den Boden des Antrags Richter, so ist für die Redaktion noch bis zur dritten Lesung Zeit. Die Rücksicht auf die Gesangvereine kann doch nicht zu einer Durchbrechung des Prinzips s 11 genügen; die zulässigen Ausnahmen werden im § 27 völlig erschöpfend aufgeführt. .
Abg. Dr. Hasse (nl) tritt für den Antrag Oertel ein, der ja auch von seinem Fraktionsgenossen Rimpau unterschrieben sei. Wenn er aber auch für diesen Antrag eintrete, könne er sich doch nicht den Argumenten anschließen, welche für die Aufführungsgenossenschaft geltend gemacht worden seien. Es gebe kleine Komponisten, welche für Gesangvereine schrieben. Es sei zu befürchten, daß die Kampf⸗ genossenschaft der Komponisten, zu einer monopoliftischen Gesellschaft sich ausgestalte, von deren Wirksamkeit die Komponiften sich die ge⸗ ringsten Vortheile versprechen sollten.
Damit schließt die Diskussion.
In der Abstimmung wird der 8 Nin der Fassung der Kommission unverändert angenommen; bei S 11 wird der Antrag Rintelen gegen die Stimme des Antragstellers ab⸗ gelehnt, desgleichen sämmtliche übrigen Anträge. Auch 8 11 gelangt unverändert zur Annahme.
Nachdem noch die 88 12 und 13 ohne Debatte nach der Kommissionsfassung angenommen sind, vertagt das Haus die weitere Berathung. —
Schluß nach 6 Uhr. Nächste Sitzung Do nnerstag 1L Uhr. (Rechnungsvorlagen, Fortsetzung der zweiten Lesung der Urheberrechtsvorlage.)
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstag e sst der nachstehende Entwurf eines Süßstoffgesetzes nebst Begründung zugegangen:
Süßstoff im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf künstlichem Wege gewonnenen Stoffe, welche als Süßmittel dienen können und eine höhere Süßkraft als raffinierter Rohr- oder Rübenzucker, aber nicht entsprechenden Nährwerth besitzen. —
2
Süßstoff darf, soweit nicht in den SS 3, 4 Ausnahmen zugelassen sind, Nahrungs- und Genußmitteln bei der gewerbsmäßigen Herstellung nicht zugesetzt werden. Nahrungs. und Genußmittel, welchen dieser Vorschrift zuwider Süßstoff zugesetzt ist, dürfen weder feilgehalten noch verkauft werden.
Solche süßstoff haltigen Zubereitungen (Täfelchen, Kügelchen und dergleichen, welche nicht unmittelbar zum Genuß bestimmt sind, sondern nur als Mittel zur Süßung von Nahrungs. und Genuß mitteln dienen, gelten nicht als Nahrungs- oder Genußmittel im Sinne des Abs. . Der Bundesrath ist ermächtigt, bestimmte Stoffe von der Vermischung mit Süßstoff auszuschließen.
§ 3.
Nach näherer Bestimmung des Bundesraths mäßige Herstellung von süßstoffhaltigen gestattet
a. in Kranken, Kur,, Pflege⸗ und ähnlichen Anstalten,
(eb. in Uurorten, deren Besuchern der Genuß mit Zucker ver— süßter Nahrungs- u. s. w. Mittel ärztlicherseits untersagt zu werden pflegt.
§ 4.
Nach näherer Bestimmung des Bundesraths ist die Verwendung
Süßstoff gestattet bei der gewerbsmäßigen Herstellung
X von Nahrungs, und Genußmitteln, für welche die Zusetzung
än —üßstoff aus einem die Verwendung von Zucker ausschließenden
Grunde erforderlich ist, Bezeich⸗
welchen der Genuß von
ist die gewerbs⸗ Nahrungs⸗ und Genußmitteln
von
b. bon Backwaaren, die nach ihrer Beschaffenheit und nung für solche Personen bestimmt sin Zucker untersagt ist.
die sinngemäße Anwendung
§5.
Die gewerbsmäßige Abgabe von Süßstoff und süßstoffhalt Zubereitungen (568 2 —=4) ist nur Inhabern von Sint e e nen, solchen Personen gestattet, welche die Erlaubniß der Steuerbeh r hierzu erhalten haben. Auf die Abgabe in den Apotheken gegen schriftliche ärztliche Anweisung e, diese Vorschrift keine Anwendung
§ 6. Wer den Vorschriften des 52 Abs. 1 oder des § 5 dorsãtzlic zuwiderhandelt, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mi Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ist die Handlung aus Fahr lãfsig ei begangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft ein. S 7. In den Fällen des 8 6 ist neben der Strafe auf Einziehung der ,, hergestellten, feilgehaltenen oder abgegebenen Gegen⸗ stande zu erkennen. Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. Die Vorschriften in den 88 16, 17 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegen. ständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 145) finden An— wendung.
*
§58. . Der zum Verbrauch im Inlande bestimmte Sü zstoff unterliegt
einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe Süßstoffsteuer), welche achtzig Mark für ein Kilogramm chemisch reinen Süßstoff beträgt.
Süßstoff, welcher nachweislich der Verzollung unterlegen bleibt von der Abgabe befreit.
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesraths mit den zuständigen fremden Regierungen wegen Herbeiführung einer Be— steuerung des Süßstoffs in den dem Zollgebiet angeschkossenen Staaten und Gebietstheilen, wegen Ueberweisung der Steuer für den im gegen⸗ seitigen Verkehr übergehenden Süßstoff oder wegen Begründung einer Steuergemeinschaft Vereinbarungen treffen.
2
hat,
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Die Steuer ist zu entrichten, sobald der Süßstoff aus der Steuer— aufsicht in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet, der den Süßstoff zur freien Verfügung erhält.
S6.
Behufs Sicherung der Steuer sind die Süßstofffabriken der Steueraufsicht unterworfen. Als Süßstofffabrik wird jeder Raum angesehen, in welchem die Herstellung des Süßstoffs gewerbomãßig betrieben wird.
811.
Was die Inhaber von Süßstofffabriken oder deren Vertreter oder Angestellte hinsichtlich der Einrichtung und Abschließung der Fabrik— räume, Geräthe, Gefäße und Waagevorrichtungen fowie hinsichtlich der Aufbewahrung, Bearbeitung, Abfertigung und Versendung des Süßstoffs, der Beaufsichtigung seitens der Steuerbeamten, der An—⸗ legung von Geschäfts⸗, Aufenthalts- und Wohnräumen für die letzteren, der Führung und Vorlegung von Geschäftsbüchern und der bei der Steuerbehörde zu machenden Anzeigen zu beobachten haben, wird durch den Bundesrath bestimmt.
Für die hiernach etwa erforderte Herstellung von Aufenthalts— und Wo ᷓ ha
— * 1 ha
der Ortsbehörde 156 2 = —1 *
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aus Steuerbehörde kann, den vom Bundesrath auf Grund erlassenen Bestimmungen in Bezug auf zu treffende Gin— n nicht Genüge geleistet ist, den Betrieb der Fabrik oder die oder Geräthe untersagen. F —
Im Bedürfnißfalle kann fur Bereich der S der in dem § 119 Abs. 1, § 126 Abs. 1 und dem F 129 Abs. 1 bis 4 des Vereinszollgesetzes für den Grenzbezirk gegebenen Vorschriften angeordnet, auch die körperliche Durchsuchung ie Fabrikräume verlassenden Perfonen für zulässig
erklärt werden. ;
814.
Wer es unternimmt, die Süßstoffsteuer zu hinterziehen, macht sich einer Defraudation schuldig und unterliegt einer Geldstrafe, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, mindestens aber dreihundert Mark beträgt. st di Steuer zu entrichten.
„Kann der Betrag der vorenthaltenen Süßstoffsteuer nicht gestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreihundert bis zu zehn tausend Mark ein. r
nr
Neben der Strafe ist die
m fest⸗
Die Defraudation der Steuer wird insbesondere als vollbracht angenommen:
1) wenn Räume oder Geräthe, welche entgegen einer gemäß § 11 erlassenen Vorschrift der Steuerbehörde nicht angemeldel sind der
Benutzung auf Grund des z 12 untersagt sst, zur Herstellung von iB6stoff verwendet werden,
2) wenn Geräthe, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt sind, behufs Herstellung von Süßstoff in Betrieb genommen werden,
3) wenn Einrichtungen, die auf Grund einer gemäß 8 11 er lassenen Vorschrift zur sichernden Abschließung der Fabrik getroffen sind, abgeändert oder verletzt werden, oder wenn ein in Süßstoff— fabriken, an Aufbewahrungsräumen für unversteuerten Süßsloff oder an Süßstoffsendungen angelegter amtlicher Verschluß verletzt wird,
I) wenn Süßstoff unbefugterweise aus den Betriebs oder Auf bewahrungsräumen entfernt oder darin verbraucht wird,
5) wenn über den unter Steueraufsicht stehenden Süßstoff un zefugterweise verfügt wird,
6) wenn sich im Bereiche der Fabrik Süßstoff an anderen als den zu dessen Herstellung, Bearbeitung, Verpackung Sder Aufbewahrung bestimmten Stellen vorfindet,
7) wenn der Steuerbehörde der Gehalt der zur Abfertigung ge langenden Waaren an chemisch reinem Süßstoff um mehr als zebn vom Hundert zu gering angegeben wird,
8) wenn den Vorschriften des 52 Abs. 1 oder 55 z gehandelt ist und nicht der Nachweis erbracht wird, daß der z oder abgegebene Süßstoff im Inlande zur Versteuerung oder
8 5 deren
jollung gelangt ist. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der ; stoff durch 5 zur Abgabe befugte Person geliefer worden ist.
eine nach 5 f § 16.
= Der Defraudation der Steuer wird es gleichgeachtet, wenn jemand Süßstoff, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß daß binsichtlich desselben eine Steuerdefraudation verübt worden sst, erwirbt oder in Umsatz bringt. ö ? 06.
Das Dasein der Defraudation wird in den Fällen der 85 15, 16 durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Wird jedoch in diesen Fällen festgestelll, daß eine Defraudation nicht hat verübt werden können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen ist, so tritt nur eine Ordnungẽstrafe nach § 19 ein. Diese Vorschrift bleibt in dem Falle des § 15 Ziffer 8 außer Anwendung, wenn Lie dort bezeichnete Zuwiderhandlung eine vorfätzliche ge= wesen ist.
(Schluß in der Zweiten Beilage)
Im Falle der Wiederholung
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ie anf Grund desselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten ders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern
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trage festgesetzt werden.
Steuerforderungen und Rückforderungen, Titers, der Zulassung von Niederlagen des Verbots der Beeinflussung beamten, der besonderen Strafen Fabriken, der waltungsvorschriften, ö imen, bezüglich der Vertretungsverbind
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schluß des Abs. 1 Ziffer 2 und
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r Umstände der Zuwiderhandlung und
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Fall angedrohten Geldstrafe erkannt werden.
Die frũhere assen oder reshlossen, Strafe oder der Ver wuen Strafthat drei
er bis zu dreihundert Mark geahndet. ie fü s sti Strafe zualeick j 23 sammen so kommt die für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der fe, e . schriebenen zur Anwendung ür letztere vorgeschriebenen zur Anwendung. ; te: ür letzte 9 31 than gen geger zugegangen: Bestimmungen dieses Gesetzes, welche nur roht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen
The sno Ir 3zusormwren uir wie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur
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8 18 5
Da]
Zweite Beilage
zum Deut
Berlin, Donnerstag, den 18. April
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
18. heit der Defraudation nach vorher⸗ strafung wird die im 5 14 angedrohte Strafe verdoppelt. Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung Imstt — der voraufgegangenen Fälle ft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein, auch wenn die S. Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise er⸗ ihre Vollstreckung verjährt ist, sie bleibt dagegen aus. ; wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Verjährung ihrer Vollstreckung bis zur Begehung der Jahre verflossen sind.
35 J die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie
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Zuwiderhandlungen gegen . er
besondere Strafe angedroht ist, mit einer Ordnungsstrafe von
S5 20. Treffen mit einer Defraudation andere strafbare Handlungen zu
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Bezüglich der Stundung
oder der für
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der ; n ᷣ ferner, soweit
Umwandlung von Geldrstrafen fen. afwerfährung und des Strafrerfahrens finden die Vorschriften 3 Abs. 3, S5 z bis 58 und 60 bis 64 mit Aus⸗
ö Zif Ibs. 3 des § 40 sowie der Ziffer Il
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s 8 55 Mor d bestehenden Grundsätzen. Der de 211 or * 8 s⸗ und Verwaltungskosten zu vergüten
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Süßmittel raffinierter Rohr⸗ oder Rü ährwerth besitzen) für
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ö z HKeorkoit ** *HIrTrTT— 21 e erforderlichen cherheitsmaßnahmen zu
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aus, geboten. Mengen, wie sie kommen, vo
künstlichen Süßstoffen jeder Nährwerth. Genußm bei deren Herstellung solche Stoffe verwendet werden, sind somit be⸗ züglich der Nahrkraft minderwerthig gegenüber versüßten, und ein Schutz —
zur Verwendung gekommenen Stoffe erscheint Erwägungen künstlichen
Ver te ö bedin Entwurf nimmt jenes Gesetz inzwischen gemachten Erfahrungen zweckmäßiger zis 4); er legt ferner eine Abgabe (3 8) auf Süñ Sicherung nicht nur eine verschaͤrfte Steueraufsicht (38 10 sond auch eine die Ueberwachung ermöglichende Einschränkung des Vertriebs
tellung
Ge weinsteuergesetzes
Zranntweins, vom 24. Juni * ; steßender Weise abaeändert: 276) werden in nachstehender Weise abgeändert:
nmaligen Be⸗ 89
Zwar wird sie für
n der ärztlichen nicht schädlich angesehen. )
einzelnen Ver Wissenschaft
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verdankt das Gesetz, ber Süßstoffen, vom 6. Juli welches die Verwendung von Nahrungs⸗ und nur bedingungsweise setz auf und sucht
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19), von
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Süßstoffe (8 5) vorgesehen wird.
stage ist folgender ffend die 24.
Dem Reichst setzes, betreff e
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Artikel JI. Die S§ 2 und 50 des Gesetzes, 13838716. 1) 5 2 Abs. 3. ist am Schluß hinzuzufügen: indesrath ist ermächtigt, fi betrieben werden, en Absatz
21 sind im zwer Ziffer S000“ dr
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s ; e Mars chr f 553. Absatz, nach we die Vorschriften über
Der zweite Absa ier am 30. September 1901 außer
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39srrtfttto Bestimmung
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tritt mit dem 1. ⸗ 1. . 2 ff tritt das tz, betreffen ö ꝛ 1 18
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und — n im Auslande gemacht
auch den Verkehr selbst
iu überwachen . e Gan n fa. Zum theil ist eine Beschränkung des Verkehrs mit Süßst⸗ saschon aus anderen Gründen, vom Standpunkt der Nahrungemittel⸗Polizei
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(Kommissionsbericht
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