re, . Dr, , =
e dr..
h
k
ö .
.
gestellt, wenn wir, nachdem das internationale Recht diese Entwickelung genommen hat, nicht darauf Bedacht nehmen, unsere inländischen Blätter gerade so zu stellen, wie die ausländischen. Ich glaube, wir können keinen anderen Weg gehen, wenn wir nicht einen nicht zu ver— stehenden Widerspruch zwischen demjenigen Recht, was für das Inland gilt, und dem, was zu Gunsten des Auslands gegenüber dem Inhalt gilt, konstruieren wollen. Das ist der Inhalt des Paragraphen. Ich glaube, er entspricht der Natur der Sache. Er hat das Verdienst, daß er Inland und Ausland auf diesem Gebiete gleichstellt, daß er Rechnung trägt der internationalen Entwickelung, die wir nicht zurückdämmen können, und ich glaube auch nicht, daß er unverständlich ist nach dem, was bis dahin auf dem Ge— biete des internationalen Rechts überall wohl verstanden wurde.
Abg. Hgußmann-Böblingen (3. Volksp.):, Die Kommission hat die Quellenangabe für Tagesneuigkeiten gestrichen; es ist schon darauf hingewiesen worden, daß namentlich die kleine Presse vielfach darauf angewiesen ist, solche Nachrichten zu reproduzieren, und daß es außerordentlich schwierig sein würde, in der Judikatur über die Quellen zu entscheiden. Wir glaubten, einen Unterschied machen zu sollen zwischen kriminellen und Anstandeverfehlungen. Die Zeitung hat es in der Hand, einen Diebstahl gebührend zu brandmarken; aber für jeden solchen Fall (in Gerichtsverfahren zu in— scenieren, schien uns zu weit zu gehen. Im Absatz 1 ist einerseits die Quellenangabe vorgeschrieben und andererseits der Zusatz ge⸗ macht, daß jemand, der eine Mittheilung reproduziert, den Sinn nicht entstellen dürfe. Wir müssen uns doch für die künftige Aus⸗ legung die Frage vorlegen Soll derjenige, der die Quelle angiebt, aber den Sinn entstellt, sei es durch Versehen oder durch Vorsatz oder Verspottung, strafbar sein? Ich glaube wir müssen diese Frage verneinen, wenn wir den 5 44 vergleichen. Dieser Paragraph besagt, daß, wer den Vorschriften des 5 18 zuwider die Quellenangabe unter⸗ läßt, bestraft werden kann. Unter Strafe gestellt ist aber nur die Unterlassung der Quellenangabe, nicht was aus der Quellenangabe ge⸗ macht wird. Es handelt sich vorliegenden Falls mindestens um eine lex imperfecta.
Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Wenn eine Zeitung einem anderen Blatte einen Artikel entnimmt, diesen Artikel entstellt, aber die Quelle dabei an— giebt, so kann natürlich wegen Mangels der Quellenangabe ein Strafantrag nicht erfolgen. Wohl aber kann, wenn ein Dolus, wenn die Absicht widerrechtlicher Entlehnung vorliegt, wegen strafbaren Nachdrucks verfolgt werden. Das scheint mir auch ganz in der Ordnung zu sein. Wenn einer Zeitung gestattet wird, einem anderen Blatt einen Artikel zu entnehmen, ohne sich deshalb eines Nachdrucks schuldig zu machen, so setzt das doch voraus, daß diese Entnahme, die ausnahmsweise erlaubt sein soll, auch in loyaler Weise erfolgt. Wenn aber einem Blatte der Artikel entnommen wird und gleichzeitig absicht⸗ lich benutzt wird, um dem Leser die Meinung beizubringen, daß in dem benutzten Blatte etwas ganz anderes enthalten sei, als thatsächlich der Fall ist, so ist das ein so illoyaler und unter Umständen die Interessen des benutzten Blattes so verletzender Akt, daß es, glaube ich, durchaus berechtigt ist, wenn eine Nachdrucksstrafe eintritt. Das ist der Sinn des Paragraphen. Beruht diese Entstellung dagegen
nur auf Versehen, auf Fahrlässigkeit, so kann nach dem Entwurfe eine Strafe überhaupt nicht eintreten; dann fällt überhaupt jede Ver— folgung weg. .
Abg. Dr. Spahn Herr Sattler kann ruhig die Kommissions— beschlüsse acceptieren. Die Kommission hat sich nach reiflicher Ueber— legung für die Beibehaltung der Ausdrücke „vermischte Berichte that— sächlichen Inhalts“ und „Tagesneuigkeiten“ entschieden, die bereits internationalen Rechtes sind.
Abg. Dr. Müller⸗Sagan (fr. Volksp.) hegt Bedenken gegen den zweiten Absatz des 5 18. Für die Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts würde als Schutz auch dassenige genügen, was der erste Absatz wegen der Leitartikel und Entrefilets vorschreibe. Wo wirkliche geistige Arbeit vorliege, könne der Verfasser ohne Zweifel in jedem Fall vom Verleger den Vermerk des Nachdruckverbots erreichen; wo dieser nicht gemacht sei, müsse der Nachdruck erlaubt sein. Es könnte sich leicht ein sournalistisches Raubliteratenthum entwickeln, welches von diesem zweiten Absatz in einer Weise Gebrauch machte, welche namentlich den kleineren Provinzblättern sehr zum Nachtheil gereichen würde. Redner beantragt, den zweiten Absatz zu streichen.
Abg. Dr. Sattler: Es ist doch beinahe auffällig, daß man, wenn man, wie ich, mit solcher Bescheidenheit auftritt, damit Auf— sehen erregt. Der Abg. Oertel hat mir nun seine Belehrung in liebenswürdigster Weise ertheilt, weniger kann ich dies von den Aus— führungen des Staatssekretärs sagen. Noch sind nicht alle meine Zweifel gehoben. Mit dem zweiten Absatz wird auch jeder kleine Feuilletonartikel unter das Nachdrucksverbot gestellt. Ich sehe aller⸗ dings keine Möglichkeit, meinen Zweck zu erreichen, und stelle auch keinen Antrag; daß aber die Kommission ein besonders gelungenes Elaborat geliefert hat, kann ich nicht sagen.
Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieberding:
Ich habe nicht die Absicht Fehabt, dem Herrn Vorredner einen Vorwurf zu machen, ich habe nur meinem Bedauern Ausdruck geben wollen, daß er es mir einigermaßen schwierig gemacht habe, auf seine Intentionen näher einzugehen. Einen weiteren Zweck hatte ich nicht im Auge. Wenn er mir aber den Vorwurf machte, daß ich einen anderen Standpunkt einnähme als por den Kommissionsbeschlüssen, so kann ich das nicht anerkennen. Ich habe keineswegs die Kommissions⸗ beschlüsse vertheidigt, das ist nicht meine Aufgabe, ich habe sie toleriert. Ich stehe natürlich als Vertreter der Regierung nach wie vor auf dem Standpunkt der Vorlage, halte es aber nicht für meine Auf⸗ gabe, angesichts der Geschäftslage und der Stimmung im hohen Hause, hier wieder auf Wünsche zurückzukommen, für die kein Antrag ein— gebracht ist und mit deren Diskutierung ich nur unnützerweise das Haus in Anspruch nehmen würde. (Sehr richtig! rechts.)
Dann möchte ich mich zu dem Antrage des Herrn Abg. Dr. Müller (Sagan) wenden. Der Herr Abg. Dr. Müller (Sagan) hat den Vorschlag gemacht, den Absatz ? dieses Paragraphen ganz zu streichen. Ich bitte Sie doch dringend, bei der großen Tragweite dieses Vorschlags dem Herrn Antragsteller nicht zu folgen, sondern es bei den Beschlüssen der Kommission, die in diesem Punkte mit der Regierungevorlage übereinstimmt, zu belassen. Meine Herren, der Vorschlag des Herrn Abg. Dr. Müller (Sagan) würde einen Rück- schritt in dem Schutze unserer Presse gegenüber dem bestehenden Recht bilden. Denn während jetzt unsere Presse bezüglich des Feuilletons einen ziemlich ausgiebigen Schutz genießt, würde in Zukunft dieser Schutz beseitigt werden. Nun, meine Herren, bedenken Sie doch, daß in diesem Punkt jetzt schon unsere Literatur, soweit sie in der Presse zur Erscheinung kommt, erheblich schlechter steht als die Presse des Auslands (sehr richtig! links), die in diesem Punkte, soweit es sich nicht um internationale Beziehungen handelt, unter dem Schutze der allgemeinen Nachdrucks⸗ gesetzgebung steht. Danach können also die von mir als Feuilleton bezeichneten Artikel gleich anderen Artikeln, die im Feuilleton Auf—
nahme finden, abgedruckt werden, ohne daß die benutzte Zeitung das Recht hätte, das entlehnende Blatt wegen Nachdrucks zu verfolgen. Wenn also in diesem Punkt schon nach dem jetzigen Recht unsere Presse schlechter steht als die des Auslandes, wenn außerdem der Vorschlag des Herrn Abgeordneten in dem Schutze unserer Presse noch zurückgeht hinter das, was bei uns gegenwärtig Rechtens ist, so kann ich Sie nur bitten: lehnen Sie diesen Vorschlag ab.
Abg. Stadthagen (Soz.) tritt für die Kommissionsfassung ein.
Der 8 18 wird unverändert angenommen.
Nach 8 19 ist die Vervielfältigung zulässig. ö
1) Wenn einzelne Stellen oder kleinere Theile eines Schrift— werkes, eines Vortrages oder einer Rede nach der Veröffentlichung in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden.
2) Wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang oder einzelne Gedichte nach dem Erscheinen in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit aufgenommen werden. . . 3), Wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang, einzelne Gedichte oder kleinere Theile eines Schriftwerkes nach dem Er⸗ scheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt, und ihrer Beschaffenheit nach für den Kirchen⸗, Schul⸗ oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist.
Der Abg. Wellstein (Zentr) will folgende neue Nummer 2a eingeschoben wissen: ö.
„2a. Wenn einzelne Gedichte nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer, größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach zur Benutzung bei Gesangsvorträgen hestimmt ist.“ ;
Der Abg. Dr. Hasse (nl) will hinter dem Worte: „Unterrichtsgebrauch“ einschalten „oder zu einem eigenthüm⸗ lichen literarischen Zwecke“. J U
Abg. Wellstein erkennt wohl an, daß eine ganze Reihe von Anthologien, Liederbüchern ꝛc. nicht das Erzeugniß geistiger An⸗ strengung sei, meint aber, daß im Interesse des Publikums die Her⸗ stellung von Liederbüchern, Koimersbüchern ze, nicht erschwert werden dürfe. Ebenso wie den Vereinen die Aufführung von Tonwerken 6 sei müßten auch die Anthologien für Gesangszwecke erhalten zleiben, Was sollten die Sportvereine und Kriegervereine mit ihren Vereinsabenden machen, wenn sie nicht mehr singen könnten? Es bedeute zwar keinen Verlust für die Nation, wenn solche Lieder wie Der Rodensteiner' und der Zwerg Perkeo“ nicht mehr ohne befondere Genehmigung gesungen werden dürften, aber immerhin müsse man anerkennen, daß solche Gesänge zur Erheiterung beitrügen.
Abg. Dr. Hasse bemerkt, daß es sich hier um ein Kultur— bedürfniß, um das Interesse der Konsumenten, nicht der Verleger bandle. Sein Antrag erhalte den bestehenden Rechtszustand und lasse die Zusammenstellungen zu literarischen Zwecken zu. Die Autoren würden nicht geschädigt, wenn ein einzelne? Lied von ihnen abgedruckt würde, ohne daß man sie befrage, und Wohlthaten solle man ihnen nicht aufdrängen.
Abg. Dr. Müller⸗-Meiningen (fr. Volksp.): Der Versuch, der im Jahre 1870 mit der jetzigen Fassung gemacht wurde, ist nach der Judikatur des obersten Gerichts als vollstaͤndig mißlungen zu betrachten. Es wird ein großer Unfug mit der Zusammenstellung von Chrestomathien und Anthologien gemacht. Es stellt jemand mehrere Werke zu⸗ sammen, setzt seinen Namen darauf und hat dann ein neues Werk herausgegeben. Solche Freibeuterei dürfen wir nicht unter— stützen. Man sagt, die Dichter würden dadurch bekannt. Man soll es aber den Dichtern selhst überlassen, wie sie bekannt werden wollen. Sie bedanken sich zum größten Theil für eine solche Reklame. Logische Zusammenstellungen von Aussprüchen be— rühmter Männer mit tritischen Aenßerungen stellen allerdings ein be— sonderes geistiges Werk dar und fallen schon unter Nr. 1. Weiter wollen wir aber nicht gehen. Wir haben eine solche Masse von ge— meinfreien Werken, daß diejenigen, welche Chrestomathien heraus⸗ geben wollen, genug Auswahl an Stoff haben. Ich habe auch eine große Neigung für den Gesang und singe mit großer Begeisterung die Remmerslisder; aber allein zu Gunsten der Kommersbücher eine folche kasuistische Ausnahme zuzulasseu, kann ich mich nicht entschließen. Ein öffentliches Interesse besteht dafür in keiner Weise. Lehnen Sie beide Anträge a limins ab.
Abg. Fischer-Berlin Soz.) führt aus, das Beste wäre, die Nummer d überhaupt zu streichen; denn wozu sollten die Verleger von Schul büchern u. s. w. besser gestellt. sein als alle anderen? Gäben die Sozialdemokraten eine Anthologie heraus für sozialdemokratische Unterrichtszwecke, so würden sie von den Gerichten schwerlich unter die Kategorie der zum Unterrichtsgebrauch bestimmten Sammlungen gestellt werden. Andererseits stehe der Abg. Müller⸗Meiningen doch auf einem zu erklusiven Standpunkt. Das Interesse der Verleger könne allenfalls Legen die Anthologien ins Feld geführt werden, nimmermehr aber die Interessen der Dichter und Komponisten. Die Dichter selbst seien auch im allgemeinen nicht der Meinung des Herrn Müller⸗-Meiningen, wofür man sich auf Jacobowski und zahlreiche Andere berufen könne. Auch das Herausgeben von Anthologien sei micht gegen Mißbrauch gefeit.
Staatssekretär des Reichs⸗-Justizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Bei der Vorberathung des Gesetzentwurfs haben wir auch über die jetzt diskutierte Frage Sachverständige gehört und bei dieser Diskussion waren zugegen nicht nur Verleger, ondern auch Autoren und besonders auch Dichter. Da hat sich denn ergeben, daß wohl Verleger da waren, die für die Zulassung der Anthologien im bisherigen Umfang sich aussprachen, daß aber kein einziger Autor, kein Dichter geneigt war, in dieser Richtung eine Konzession zu machen. (Hört, hört! Diese Thatsache könnte auch den Herrn Vorredner etwas bedenklich machen, wenn er in seinen Ausführungen davon ausgegangen ist, daß es wohl im Interesse der Autoren, nicht aber im Interesse der Verleger liege, die Anthologien unbeschränkt zuzulassen. Die Erfahrungen, die wir gemacht haben, sprechen entschieden nicht für die Annahme des Herrn Vorredners.
Nun, meine Herren, giebt es Anthologien, die nicht nur auf gesetzmäßigem Wege, sondern vielmehr auch — ich will über das for— melle Recht hinausgehen auf durchaus lovale Weise zu stande kommen und, indem ich das konstatiere, gebe ich auch zu, daß die Anthologien den Bedürfnissen des Volkes in breiter Ausdehnung Rechnung tragen. Diese Anthologien, die in loyaler Weise zu stande kommen und auch in Zukunft sollen zu stande kommen können, die eine berechtigte Existenz haben, sollen durch den Vorschlag der Kommission nicht angegriffen werden, diese würden danach auch in Zukunft verfaßt und verbreitet werden können. Sie bestehen aus Bruchstücken von Werken der bereits gemeinfreien Autoren — die können ohne weiteres aufgenommen werden sie bestehen aber auch aus den Dichtungen moderner Verfasser, die noch unter Schutz sich befinden. Es kaun, wie mir scheint, doch keine Schwierigkeiten machen, die Zustimmung der betreffenden Autoren und Verleger zu einer derartigen Entlehnung zu gewinnen. Geschieht das, dann ist es möglich, unter lovaler Berücksichtigung der Interessen der Autoren derartige Antho⸗ logien in Zukunft zu stande zu bringen, und das wird der Entwurf ermöglichen. Aber es giebt, wie der Herr Vorredner auch anerkannt hat, eine große Anzahl von Büchern, die keineswegs auf dieser Grundlage entstehen, sondern die ohne Nücksicht auf die Autoren zusammen— geschnitten werden deren Herausgeber und Verleger, wie ich glaube, viel wenige Bedürfnisse des Volkelebens, die Bedürfnisse
der Belehrung und Unterhaltung in unserem Volke im Auge h als das Bedürfniß, mittels derartig zusammengeschnittener dic ein gutes Geschäft zu machen. Diesen letzteren, nach meiner Mein vom loyalen Standpunkt betrachtet, nicht berechtigten und sin . geistigen Bedürfnisse unseres Volkes nicht nothwendigen Antheln soll die Vorlage entgegentreten. ; 3.
Die Herausgabe von Zusammenstellungen fremder Autorschzpfunn⸗ zu einem eigenthümlichen literarischen Zweck ist eine Erfindung der ö setzgebung von 1870. Die frühere preußische Gesetzgebung kun diese Licenz nicht. Die Gesetzgebung des Auslandes kannte n ebensowenig, bis auf einzelne Staaten, und auch diese lenn sie nur in sehr bescheidenem, mit dem jetzigen Zustande niz zu vergleichendem Umfange. Auch die gegenwärtige Gesetzgebmn des Auslandes kennt mit einigen wenigen Ausnahmen ig Bestimmung nicht. Kulturstaaten, Kie Frankreich, Belgien, Italien England haben sie nicht und das Volk kann dort seine geistigen . dürfnisse befriedigen, ohne daß in der Weise unserer Anthelegin moderne Erzeugnisse fremder Autoren benutzt werden, ohne willkürlich Entlehnungen aus Werken selbständig schaffender Verfasser. Aut das sollte uns zu denken geben. Als im Jahre 1870 diese Be⸗ stimmung durchgegangen war, knüpfte sich an die damit anerkannten eigenthümlichen Zwecke auch eine eigenthümliche Entwickelung an. denn nun sproßten die „Dichterwälder“ und ähnliches der Art, mit schönen Namen ausgestattet und auch zum theil mit hũbschen Illustrationen versehen, zum Anreiz für das Publikum, nur so in ö Höhe. Die Zahl dieser Anthologien wuchs, als ob seit 1870 ein m neues Bedürfniß in unserem Volksleben hervorgetreten wäre, und s haben wir jetzt viele derartige Werke, die sich zum theil nur durch eine schöne Ausstattung und fesselnde Zusammenstellung auszeichnen alle aber kein anderes Verdienst in sich tragen, als daß sie eine . flächliche Uebersicht über fremde geistige Erzeugnisse gewähren. 9 diesen Ausgaben, meine Herren, hat das Volk kein Interesse, das Vc kann seine geistigen Bedürfnisse auch ohne sie befriedigen. uh wirkliche Autoren haben kein Interesse daran; denn vielfach wenn derartige Werke nur so gemacht, daß ein kompilatorisch begabter Kaff von einem Verleger angenommen wird und nun die nöthige Augnall aus dem vorliegenden Material bewerkstelligt. Interesse an h Dingen hat der Verleger, der ein neues Produkt auf den Nnntt bringt, mit einigen Novitäten gegenüber anderen gleichen Werken ne. stattet und dann sein Geschäft dabei macht. Ich möchte Sie fragen ob das Bedürfniß unseres Volkslebens dahin geht und es der Win unserer Gesetzgebung entspricht, derartige Erzeugnisse unter zn Schutz rechtlicher Bestimmungen zu stellen?
Meine Herren, es ist uns gesagt worden, diese Bücher machten Reklamen für die Autoren. Wie kommt es denn, daß die Autor, die doch selbst ihre Interessen zu wahren wissen, entschieden gegen diese guten Dienste protestieren? Die Autoren glauben sich selbt mächtig genug, um für sich mit ihren eigenen Werken zu werben, si wünschen diese Unterstützung der angeblich für sie interessierten Buck— händler und Kompilatoren gar nicht.
Ich glaube, meine Herren, lassen wir es bei dem gegenwärtigen Zustande, dann wird, wenn ich so sagen darf, die Er— wissenlosigkeit auf diesem Gebiete der literarischen Pro duktion sich immer weiter entwickeln zum Nachthel unseres gesammten literarischen Verkehrs. Wohl ist ug gesagt worden, das Reichsgericht habe hier bestimmte Grenzen g zogen. Aber, meine Herren, das Reichsgericht hat unter Anwendun der Bestimmungen, wie sie das Gesetz von 1870 enthält, und unta dem Streben, diesen Bestimmungen eine innerlich gerechtfertigt Grenze zu ziehen, schwer gelitten, und man kann nicht behaupten, de die Nechtsprechung des Reichsgerichts jetzt zu einem befriedigenden Resultate geführt hätte (sehr richtig ), das eine klare Begrenzung enthält. Auch jetzt noch, meine Herren, kommt es trotz der Recht sprechung leider zu häufig vor, daß neue Kompilationen der Art entstehen, die nicht verdienen, auf dem Markt zu erscheinen, weil kein Bedürfniß es rechtfertigt, weil sie der eigentlichen Tenden der Gesetzgebung von 1870 kaum entsprechen. Derart, meine Henen, liegen die Dinge, daß, wenn solche Anthologien deutscher Herkunft ins Ausland gehen, sie dort der Gefahr unterliegen, wegen Nachzma verfolgt zu werden, und daß, wenn beispielsweise ein engliscker Richter etwa eine solche Anthologie vor seinem Richterstukl abzuurtheilen bekommt, er den Verbreiter wegen Nachdrucks be= strafen wird, mit einigen, wie es in England ja iblich ist, nicht gerade schmeichelhaften Bemerkungen über die Zustände unter denen derartige Werke entstehen können.
Meine Herren, ich sollte meinen, wir thun gut und vertreten die Würde der Gesetzgebung unserer Nation, wenn wir hier bestimmit Grenzen gegenüber der Ausbeutung ziehen, und ich darf Ihnen des. halb nur empfehlen, es bei dem Vorschlage Ihrer Kommission in belassen.
Nun will ich aber gern zugeben, daß es eine Anzahl von Blchem giebt, zu denen ich nicht bloß die Kommersbücher rechne, zu denen man auch andere gesellige Liederhefte rechnen kann, Büchelchen für die Kinder, für die gesellige Unterhaltung der Jugend die man wohl dulden kann, weil sie die Interescn der darin benutzten Autoren wirklich nicht verletzen. Wenn Sie nach dieser Richtung hin eine Konzession an das tägliche Leben mach wollen, so glaube ich, würde gegen den Antrag des Herrn Abg. Ver stein nichts zu erinnern sein. Ich glaube, die verbündeten gierungen würden sich mit ihm, wenn auch nicht befreunden, so . ihn nicht beanstanden. .
Ich empfehle Ihnen deshalb: lehnen Sie beide Anträge . Wollen Sie das aber nicht, dann lassen Sie es wenigstens bei den Antrage Wellstein bewenden.
Abg. Haußmann-Böblingen: Ich kann mich in der Hauptsate den Ausführungen des Abg. Fischer anschließen. Es scheint mir bin unbedingt ein Foment der Volksbildung sowohl für die unteren, .. für die höheren Klassen vorzuliegen. Wie soll dem Bedürfniß gen werden, wenn nicht in Form von solchen Anthologien? Dürfen 2 nicht mehr wie bisher herausgegeben werden, dann werden die Der. eintreten, welche von anderer Seite vorausgesagt worden me Mindestens sollte man den Antrag Wellstein annehmen. zital is
Abg. Dr. Spahn: Es wird ja ein bedeutendes Kapitfl , solche Anthologien hineingesteckt sein; aber das kann uns aich n halten, uns für das auszusprechen, was wir prinzipiell für . halten. Der Antrag Hasse ist unter allen Umständen unannehmh ö w. habe ich mich seit der ersten Lesung in der Kommission i zeugt.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
92.
M
(Schluß aus der Ersten Beilage)
Abg. Dr. Arendt (R5y.): Anthglogien sind auch in Zukunft periustellen, gleichniel ob der Ankrag Hasse angenommen der abgelehnt wird, nur daß vielleicht die Zusammensteller dieser Anthologien eine kleine Arbeit mehr auferlegt erhalten. Man geht aber, wohl zu weit, wenn man hier von einem Roment der Volksbildung spricht; es handelt sich doch nur um die ginholung oder Nichteinholung der Genehmigung; auf der anderen Seite ist es eben so viel zu weit gegangen, von unerhörtem Unfug und dergleichen zu sprechen. Die ganze Frage hat keine prinzipielle Be⸗ deutung; man kann der Kommission durchaus zustimmen. Der Antrag Pellstein aber, der nicht allein Kommersbücher für Studenten, sondern nich Lieder und Singebücher der weitesten Kreise der Bebölkerung m Auge hat, scheint mir sehr acceptabel, und ich empfehle ihn dem hause jur Annahme.
Abg. Beckh⸗Coburg (fr. Volksp.): Dem Antrag Hasse gegenüber kehe ich auf dem Standpunkt, der Köommission, den des Abg. Well ein acceptiere ich ebenso wie der Vorredner. Kleine Sammlungen zon Liedern für einen bestimmten Zweck, eine bestimmte Feier greifen nicht in die Rechte der Autoren ein.
In der Abstimmung wird der Antrag Wellstein abgelehnt. Bon mehreren Seiten wird dem Präsidenten zugerufen, daß nan seine Fragestellung nicht verstanden habe.
Präsident Graf von Ballestrem konstatiert, daß er laut und deutlich den Antrag Wellstein zur Abstimmung gebracht babe.
Nachdem auch der Antrag Hasse 1 und § 19 verändert festgestellt ist, bemerkt der .
Abg. Dr. Arendt zur Geschäftsordnung, daß er gegen den Utrag Wellstein gestimmt, obwohl er dafür gesprochen habe.
Abg. Beckh-Coburg bestätigt, daß auch auf der linken Seite des suses die Form der Abstimmung nicht verstanden worden sei.
Präsident Graf von Ballestreim: Die Herren würden mich nerstanden haben, wenn mehr Ruhe geherrscht hätte. Ich habe wie mmer laut und deutlich gesprochen.
Nach §z 2 ist die Vervielfältigung zulässig, wenn kleinere Theile einer Dichtung oder Gedichte von geringem Umfange nach ihrem Erscheinen als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst in Verbindung mit diesem wiedergegeben werden. Für eine Aufführung des Werkes darf die Dichkung auch allein viedergegeben werden, sofern der Abdruck ausschließlich zum Hebrauche der Hörer bestimmt ist. Unzulässig ist die Verviel— siliigung von Dichtungen, die ihrer Gattung nach zur Kom— position bestimmt sind.
Der Abg. Beckh-Coburg will den ersten Satz, wie folgt, zefaßt haben:
Zulässig ist die Vewvielfältigung. wenn ein Schriftwerk der ein Theil desselben nach seinem Erscheinen als Tert zu einem 1Iuen Werke der Tonkunst in Verbindung mit diesem abgedruckt
8 * vird.
Abg. Beckh-⸗Coburg führt zur Begründung seines Antrags aus, nz die unbestimmte Bezeichnung „kleiner Theil einer Dichtung“ und Hedichte von geringem Umfange“ zu willkürlichen und ungleichartigen uclegungen durch die Gerichte führen müßte. Die jetzige Bestim— mug enge die Komponisten in der Benutzung von Dichtungen als Vnvositionen zu sehr ein. Es müsse zukässig sein, auch größere Dätungen als Tert zu neuen Werken der Tonkunst in Verbindung n riesen abzudrucken. lbg. Dr. Esche (nl. bittet, den Antrag Beckh abzulehnen; die age bewege sich in der richtigen Mittellinie, was selbst von den
nisten anerkannt worden sei.
Geheimer Ober⸗Regierungsrath Dr. Dungs: Schon das vom Ent narf den Komponisten gemachte Zugeständniß enthält einen Eingriff in Rausschließlichen Rechte des Dichters. Wegen der Eigenartigkeit der Huskpflege in Deutschland sind aber die kleinen Gedichte zum Ab— mä mit ihrer Komposition freigegeben. Diese Freigabe auch auf dzere Gedichte zu erstrecken, wie der Antrag Beckh will, liegt kein
edürfniß vor.
Abg. Kirsch (Zentr.) schließt sich diesen Ausführungen an.
Unter Ablehnung des Antrags Beckh wird der 5 A un— nraändert angenommen.
Der 8 W bestimmt:
Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn ein erschienenes Werk er Tonkunst auf solche Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und
ihnliche Bestandtheile von Instrumenten übertragen wird, welche
Ur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen. Diese Vor brift findet auch auf auswechselbare Bestandtheile Anwendung, rn sie nicht für Instrumente verwendbar sind, durch die das Vert hinsichtlich der Stärke und Dauer des Tons und hinsichtlich es Zeitmaßes nach Art eines persönlichen Vortrags wiedergegeben werden ka *
derden kann Der Abg. Traeger (fr. Volksp.) beantragt, den zweiten Daz so zu fassen: . ⸗ . j Diese Vorschrift findet auf auswechselbare Bestandtheile keine Anwendung.“ Der Abg. Rich ter fr. Volksp) beantragt, den zweiten
Az entsprechend der Regierungsvorlage zu beschränken auf e Worte: „Diese Vorschrift findet auch auf auswechselbare Bestandtbeile Inwendung. bg Traeger: Ich habe meinen Antrag nicht zurücgezogen, man nie die Hoffnung auf den Durchbruch besserer Erkenntniß sen soll. Es handelt sich um eine sehr wichtige Entscheidung. ü beschäftigen uns hier mit dem Schutz des Urheberrechts, und es r ein flasftanter Eingriff in das Urheberrecht gemacht werden. n die Pariser Konvention abgeschlossen worden ist, hat betreffende Industrie außerordentlich vermehrt und ver mnnet; daran hat die Berner Konvention garnicht gedacht. é Platten und Bänder haben ganz die Natur der Noten⸗ ma,, fie sind die Notenblätter dieser Instrumente. Es sind zwar rr ele elben Noten wie in der Musik, aber immerhin eine andere Nast Noten, ein Notenabdruck, und dagegen sollte man doch die sh *rleger schüßzn. Beim Pianola hat man festgestellt, daß es las en füänstlerischen Vorträgen, eigentlich nur dadurch unterscheidet, konm rl iemals vorbeigreist. Die Sache ist nun die die unvoll aber nnen Instrumente bleiben frei die vortrefflichen Reproduktionen fon dllen getroffen werden. Das würde auf dasselbe hinaus— sol n als wenn eine gut aufgeführte Oper Steuer zahlen baben e l chlecht gespielte frei bleibt. Am Aufblühen der Industrie NmemmnR*it qa alle ein großes Interesse; und man könnte zweifel hafter hi. M kin, wenn diese Industrie nothleidend wäre und ihr mit * Komponisten aufgeholfen werden müßte. Diese Industrie abr tn aber einer außerordentlichen Blüthe. Würden die Klavier rea, nen verlangen, daß ihnen auch für ihre Instrumente die Noten
a
19 er s
weg eben werden? Auf die festen Instrumente findet ja mein An⸗ eine Anwendung. Ich fowohl wie mein verehrter Gegner
Berlin, Freitag, den 19. Ap
Richter haben Angst vor der Auslegung der Juristen. Wir wollen Klarheit schaffen. Sachlich aber warne ich vor dem Antrag Richter.
Abg. Richter: Ich habe mich an die Fassung der Regierungs⸗ borlage angeschlossen. Kollege Traeger hat sich auf die' Berner Konvention bezogen. Aber die Theilnehmer der Konvention haben 6 J. 18996 den Ausschluß der auswechfelbaren Noten von der Konvention abgelehnt. Die Partei Traeger⸗Oertel ist also im Irrthum. Auch in England ist die Freiheit der auswechfelbaren Noten beantragt worden. Das Reichsgericht steht allerdings auf einem anderen Standpunkt. Es handelt sich aber hier' nicht um die Auslegung es Rechts, sondern um neues Recht. Herr Traeger will das Urheberrecht schützen. Ich glaube, wir müssen die allgemeinen Interessen schütz'n. Die auswechfelbaren Noten unler—= scheiden sich von den festen Noten nur mechanisch; die ersteren sind nur billiger und können leichter repaciert werden. Run ist das Eigen⸗ thümliche, daß die auswechselbaren Roten gerade eine deutsche Er— findung sind, und diese soll geschädigt und die Konkurrenz mit dem Auslande erschwert werden. An sich ist die Frage, ob eine Industrie nothleidend ist oder nicht, nebensächlich? Thatsãächlich zahlt aber nur eine, einzige derartige Fabrik hohe Dividenden! Einige haben sogar infolge der Abgabe an die Verleger auf Grund der Reichs gerichtsentscheidiing auf. den Refervefonds' zurückgreifen müssen. Man sagt, es handle sich um eine Rekognitionsgebühr. Nein, es handelt sich um einen erheblichen Preiszuschlag. Auch die Phonographen werden getroffen. Die ausw'echfelbaren Noten sind eine Vervollkommnung, und gerade darum will ich in Verfolgung des Trgeger schen Prinzips das Pianola schützen. Das von der Kom— mission mit der Regierung geschlossene Kompromiß wird eine Quelle vielfacher Rechtsstreitigkeiten werden. Diese Instrumente verbreiten nur leichte Musik, die Komponisten ernster Musik kommen hier viel weniger in Frage. Die mechanischen Instrumente haben das unbestreit— bare Berdienst, die Musik populär zu machen und der Klavierstümperei eine Grenze zu setzen. Ganze Häuser werden durch die Klavierseuche werthlos gemacht. Man könnte beinahe auf den Gedanken einer Klaviersteuer kommen. Die Liebe zur künstlerischen Musik wird viel eher durch jene künstlerischen Instrumente gefördert.
Abg. Dr. Arendt: Ich stimme sowohl gegen den Antrag Traeger wie gegen den Antrag Richter. Gegen die Ausführungen des Abg. Richter über die Klavierseuche läßt sich allerdings kein Widerspruch erheben. Wir kommen aber, glaube ich, aus der Scysta in die Charybdis, wenn wir an die Stelle des Klaviers das Pianola setzen, denn es läßt sich leichter spielen. Wenn man eine Klavier“ steuer einführen will, so möchte ich bitten, die Pianolas davon nicht auszunehmen. Dem Urheberrecht muß aus wirthschaft— lichen Gründen eine Grenze gezogen werden, darum kann ich mich für den Antrag Traeger nicht erwärmen. Was aber die Planolas betrifft, so hat die Kommission sich durch die Praxis überzeugen lassen. Die Fassung der Kommission ist allerdings nicht besonders klar. Ich fürchte, daß die Rechtsprechung vor einer schwierigen Aufgabe stehen wird. Wie soll ein Richter feststellen, ob die Stärke und Dauer des Tones ꝛe. eines solchen Instruments den persönlichen Vortrag ersetzt? Auf mechgnischem Wege wird man wohl kaum Kunst hervorbringen können. Zunächst müssen wir allerdings diese Fassung aufrecht erhalten und den Antrag Richter ablehnen, der die Komponisten schädigen kann. An die Phonographen hat vor Abfassung des Paragraphen kein Mensch gedacht; der Wortlaut des Paragraphen aber giebt den Befürchtungen der Phonographenfabrikanten, daß ihre Produkte ebenfalls unter diefen Paragraphen fallen könnten, nicht Unrecht. Vielleicht giebt der Regierungsvertreter eine authentische Interpretation. Hoffentlich gelingt es, bis zur dritten Lesung eine bessere Fassung zu finden.
Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieberdin g:
Meine Herren! Ich beantworte die Anfrage, die der letzte Herr Redner an mich gerichtet hat, in Uebereinstimmung mit ihm dahin, daß die Phonographen, an die wir bei Abfassung des Gesetzes wohl gedacht haben, unter den ersten Satz des § 22 allerdings fallen, daß sie dagegen nicht fallen unter den Schlußtheil des zweiten Satzes dieses Paragraphen. Sie gehören nach unserer Auffassung nicht zu denjenigen Instrumenten, die nach Art eines versönlichen Vortrags ihren musikalisch⸗mechanischen Vortrag gestalten; sie bleiben also trotz dieses Zusatzes im Sinne der Vorlage und des Kommissionsbeschlusses, wie ich glaube hinzufügen zu dürfen, von Ansprüchen der Komponisten und ihrer Verleger befreit.
Abg. Dr. Spahn tritt für die Fassung der Kommission ein. Er habe sich die gewöhnlichen, mechanischen Instrumente vorspielen lassen, habe aber empfunden, daß das kein Spiel mehr, sondern ein Getöse sei. Ganz anders aber sei es mit dem Pianola; darum müsse es auch anders behandelt werden. ;
Geheimer Ober⸗Regierungsrath im Reichsamt des Innern Hauß macht dem Antrage Traeger gegenüber darauf aufmerfsam, daß Unterschied zwischen festen und auswechselbaren Bestandtheilen unsicher sei. Dieser Antrag sei geeignet, einen Rechtsirrthum nd Reichsgerichts zu verewigen. Auch in anderen Ländern seien die festen Bestandtheile den auswechselbaren gleichgestellt, also urheberfrei g macht. Die Folge sei also, daß das Ausland Deutschland erhebliche Konkurrenz mache. Für die Konkurrenz mit dem Auslande sei auch eine geringe Abgabe von großer Bedeutung. Man denke auch an die vielen in dieser Industrie beschäftigten Arbeiter. Die Komponisten würden keinen Schaden haben, wenn man diese Instrumente urheber frei ließe. ᷣ
Abg. Lr. Müller⸗Meiningen unterstützt den Antrag Tra
Abg. Stadthagen (Soz.) kann nicht glauben, daß Komponisten schütze, wenn man den Verleger schütze. Es sei möglicher Zustand, daß die Berner Konvention im Auslande ausgelegt werde als in Deutschland, und darum sei es gut Kommission die Resolution vorgeschlagen habe, die Regierung mit den Staaten, welche der Berner Konvention beigetreten seien, darüber in Verhandlungen eintreten, den Urheberschutz dahin auszu dehnen, daß die Uebertragung von Musikstücken auf solche Instrumente die zu deren mechanischer Wiedergabe dienten, ohne Erlaubniß de Urhebers nicht zulässig sei. Er werde für die Fassung der Kommissior stimmen. . ;
Abg. Dr. Hasse weist darauf hin, daß die Komponisten auf Grund der Reichsgerichtsjudikatur von der Vervielfältigung ibrer Kompositionen durch die Musikinstrumente keinen nennenswerthen Vortheil gehabt hätten. Es handle sich bei dem Kommissionsbeschluß um ein Kompromiß zwischen den Interessen der Industrie und der Verleger.
Unter Ablehnung der Anträge Traeger und Richter wird der S 22 unverändert in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung angenommen und um iz Uhr die weitere Berathung auf Freitag 1 Uhr vertagt. Außerdem steht der Gesetz⸗ entwurf, betreffend die Süßsioffe, auf der Tagesordnung.)
ö n
Parlamentarische Nachrichten. Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Ent⸗
wurf eines Gesetzes, betreffend die Heranziehung zu
den Kreisabgaben, zugegangen:
ö Art. 1
Die Absätze J1 und 2 des 14 der Kreisordnungen für die Pro— vinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 (Gefetz Sammf. S. 661 I9. März 1881 GesetzSamml. S. 155, 179), für Die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884 (GesetzSamml. S. 1815, für die Provinz Hessen— Nassau vom 7. Juni 1885 (GesetzSamml. S. 193), für die Provinz Westfalen vom 31. Juli 1886 (GesetzSamml. S. 217), für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 (GesetzSamml. S. 209), für die Provinz Schleswig-Holstein vom 25. Mai 18538 Gesetz Samml— S. 139) werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: ; Diejenigen physischen Personen, welche, ohne in dem Kreise einen Wohnsitz zu haben, beziehungsweise in demselben zu den persönlichen Staatssteuern veranlagt zu sein, in demfelben Grundeigenthum be—⸗ sitzen, oder ein stehendes Gewerbe, oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen), mit Einschluß der nicht im Kreise wohnenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sind verpflichtet, zu denjenigen Kreisabgaben beizutragen, welche auf den Grundbesitz, das Gewerbe, den Bergbau oder das aus diefen Quellen fließende Einkommen gelegt werden.
Ein Gleiches gilt von den juristischen Personen, von den Kom— manditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften sowie Berg⸗ gewerkschaften, welche im Kreise Grundeigenthum befitzen, oder ein stehendes Gewerbe oder Bergbau betreiben, oder als Gesellschafter an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung be⸗ theiligt sind.
Die Gemeinden und Gutsbezirke (8 11 Abs. 1) können die von den Mitgliedern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den vorstehenden Absätzen zu entrichtenden Kreisabgaben von der Gesell— schaft einziehen.
. .
— ea. s Die Bes es vorh
els gilt sinnentsprechend uristischen Personen anden und 2 der ) und Landesordnung 1873 (Gesetz⸗Samml. S. 145) 2. t
S. 228, 323).
. Art. Dieses Gesetz tritt mit de
Diesem Gesetzentwurf gegeben:
Nachdem das Reichsgesetz vom;
neueste Fassung R.⸗G.⸗Bl.
mit beschrankter
Steuerpflicht der nach
nächst in den Gemeinden
von jenen neuen ;
einerseits ihren Betriebsgemeinden erhebliche andererseits von den
zogen.
Von diesem Gesichtspunkte abgabengesetzes in § 27 (8 beschränkter Haftung ir Aktienkommanditgesellschaften, meindeeinkommensteuerpflicht indessen vom Landtage jenige Besteuerungssystem elsgesellschaften unterworfen es Kom munalabgaber 3
152) nicht die Gesell ie Gesellschafter und zwar
15 wel In wei
in, die von den Finkommensteuern er Gesellschaft g der Gesellschaf ten inkter uer in den Kreisen anbelangt, se eine solche nach des z 14 der Kreisordnung 13. D hinsichtlich der Zuschläge zur Staatseinkommen auch hinsichtlich der Zuschläge zu de Realsteuern ermöglicht. Denn in beiden an der Voraussetzung, der Eigenschaft der Gesellschaf zer Person im Sinne des § 14 al. 2 a. 7. März 1896 Entsch. Bd. 29 S. 8 n. st durch 5 14 al. 1 a. a4. O. eine Heranziehung d abgesehen von den im Kreise wohnenden und wegen dieses Wohnsitzes gemäß §§ 6, 10 kreissteuerpflichtigen Gesellschaftern Mu den Umlagen auf Einkommensteuer oder Realsteuern begründet nn da es an einer, schon durch das zeitliche Auseinander 1 s Erlasser Kreisordnungen und der Zulassung schaftsform ausgeschlossenen Vorschrift in en f nach velcher, entsprechend dem Vorgange des Kommunalabgabengesetzes, der dem einzelnen Gesel schafter aus dem Gesellschaftsunternehmen zufließende Antheil am z E ein Einkommen aus Gewerbebetrieb darstellt, und da auch iv des Kommunalabgabengesetzes durch keine neuere gesetzliche Vorschrift, insbesondere nicht durch 5 91 K.. A.⸗G. auf die K uerung für anwendbar erklärt worden ist, so tehender Rechtsprechung des Oberverwaltungsge daran festgebalten werden, daß das Reichegesen Gesellschaft und nicht die Gesellschafter zu Trägern des Gewerbebetr gemacht hat, und daß folgeweise das Einkommen aus ihrem Antheile an Gesellschaftsgewinne Lavitalvermögen darstellt, dessen Heranziehung zur Kreissteuer Wobnsiß des Gesellschafters im s
O.⸗V.⸗G. a. a. D.) Diese
—
ez — 38
Verbindung mit S5 6 und 10 daselbst die halb des Kreises wohnenden Gesellschafters kommensteuer, sondern auch zur Kreis⸗Grund
Gegen einen solchen Rechtszustand «walter denken ob, weil einerseits die Steigerung der? kommunale Thätigkeit der Kreise eine Befreiun Erwerbsgesellschaften von den Kreisabgaben obne fertigt erscheinen läßt und weil andererseits solcher Gesellschaften in besonders enger Beziebung und Leistungen nicht nur der Betriebsgemeinden Betriebs kreise stehen. Es kommt hinzu, daß die keineswegs begründete steuerliche Bevorzugung beschränkter Haftung einen Anreiz für die gesellschaften in die neue Gesellschaftsform bildet in der Zeit vom Mai 1892 bis Ende 1891 in 61 Fällen vollzogen bat. Welche Rolle die neue Gesellschafts unserm Wirthschaftsleben zur Zeit spielt, beweist die Tl