1901 / 102 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 May 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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8.

Königin und den erschienenen Mitgliedern des Engeren Ausschusses nach gin en, Gebet den Jahresbericht. Er . mit Be⸗ friedigung konstatieren, daß die Arbeit des Vereins auch im ver⸗ angenen Jahre ihren ungestörten Lauf genommen und manche ortschritte aufzuweisen gehabt hat. Der,. Redner verbreitete ich sodann im Einzelnen über, die Thätigkeit in den ver⸗ chledenen Landestheilen. Der sächsische Prebinzialverein hat danach mehr, als es bisher von irgend einer Seite geschehen ist, die Kirchenbehörde in Anspruch genommen, theils um sich ein Gesammt⸗ bild von der Noth der . zu verschaffen, theils um diejenigen Organe, auf deren Veranlassung und zu deren finanziellem Nutzen die Anhäufung von Menschenmassen geschieht, auf ee en Wege zur Befriedigung der kirchlichen e, . eranzuziehen. Von anderen Provinzialvereinen, so in der Rheinprovinz in Branden⸗ burg und in Pommern, wird besonders; der Erfolg. hervor⸗ gehoben, den Reiseprediger zur Ausbreitung des Verständ⸗ nisses über Wesen und Wirken des Vereins erzielt haben. Die Errichtung von Gemeindehäusern hat in Posen und Westyreußen der Sache gedient, und die Einrichtung von Frauenhilfen hat viel,; fach gute Fortschritte gemacht. Die Zweigvereine haben insgesammt 228 Gemeinden, bezw. Vereine unkerstuͤtzz. Das Ergebniß des finanziellen Abschlusses konnte der Redner im allgemeinen als günstig bezeichnen. Abgesehen davon, j einzelne Gaben an alte Empfänger erhöht wurden, ö 16 neue Unterstützungen bewilligt worden. Der zweite Jahrgang des Vereins⸗Kalenders ist in 65 900 Exemplaren verbreitet; in der Provinz Brandenburg hat, ein Freund des Vexeins allein 14 000 vertheilen lassen, um der Wirkung eines auf dem Lande unent⸗ geltlich vertheilten sozialdemokratischen Kalenders entgegenzutreten. Der Redner gedachte endlich noch der Frauenhilfe“. Die meisten Frauenhilfen“ unterhalten Gemeinde⸗Diatgnissen, mehrere besitzen auch bereits ein eigenes Gemeindehaus. Der Haiserinfonds er „Frauenhilfe“ hat sich von 1230 46 im 5 Jahre auf 28 586 60 vermehrt; aus ihm hat Ihre Majestät die Kaiserin und Königin an fünf „Frauenhilfen“ 1556 e bewilligt, sodaß ein Bestand von 27 036 6 ver- blleben ist. Die Befürchtung, die „Frauenhilfe“ möchte dem Vaterländischen Frauenverein Konkurrenz machen, fängt, wie der Redner konstatierte, an, mehr und mehr zu schwinden. Es folgten hierauf Berichte aus den Provinzialvereinen. Ueber Pommern berichtete der Geheime Kommerzienrath Schlutow, über Posen der General⸗Superintendent esekiel. . . . ᷣö. Auf die Sitzung im Schlosse folgte eine ele , ,. im Probinzial-Landeshause zur Entgegennahme des von dem Pastor Kremer erstatteten Geschäftsberichts und des Kassenberichts. Der Verein trat danach in das letzte Jahr ein mit einem Bestand von 94 423 1 Vereinnahmt wurden insgesammt 194 312 606, sodaß 288 735 M zur Verfügung standen. Von Mitgliedern des Königlichen Hauses gingen 11 060 M, von, einzelnen Gebern 712, von den 16 Zweigvereinen 178 604 MS ein, Berlin führte 19 818 6, der Brandenburglsche Zweigverein 153 997 ab, 3995 6 waren Zins ertrag. Verausgabt wurden 201 428 16 109 503 M erhielten die Zweigvereine von dem Ertrage der Mitgliederbeiträge und Kollekten rückvergütet. 67 000 6 wurden ihnen für besondere Zwecke be⸗ willigt, und zwar speziell für die Stadtmissionen 52 890 (, zur Unterhaltung von Hilfsgeistlichen 6900 „M. und für Gemeindepflege u. dergl. 7360 6. Der Berliner Zweig⸗ verein erhielt vom Hauptverein insgesammt 49 09 M6, also 21 091 6 mehr, als er abgeführt hatte, darunter allein 30900 M für die Berliner Stadtmission; der Brandenburgische Zweigverein wurde aus der Kasse des Hauptvereins mit 16210 S, der rheinische

mit 20167 S6 bedacht. Verwaltungskosten und Betriebs⸗ fonds des Hauptvereins erforderten 33 929 S Es ver⸗ blieb ein Bestand von 87 307 M Der Baarbestand hat sich somit zwar um 7116 „S verringert, der Effektenbestand aber durch die Er⸗

höhung des Betriebsfonds von 71 700 66 auf 87 900 gesteigert. Die 16 3weigvereine und Provin zalverbände verwendeten für die Zwecke des Vereins insgesammt 181 231 63; 98 059 entfallen davon allein auf den Zweigverein Berlin, der 87 506 „é für dig Erhaltung der Krankenpflegestationen, 1700 4 für die Wöchnerinnenpflege, 3853 6 zur

Veranstaltung kirchlicher Abendandachten und 5900 M für sonstige Zwecke ausgab. Der Brandenburgische Provinzialverband verwendete 9075 , und zwar 4100 S zur Unterhaltung von Hilfsgeistlichen, 3225 M zur Unterhaltung von Stadtmissionaren und 1750 0 zu außerordentlichen Bewilligungen. Ihre Majestät die Kaiserin und Königin überwies dem Hauptverein für ganz bestimmte Zwecke 119 917 ; diese Summe

ist in der sonstigen A ung nicht eingeschlossen, da hier der Verein * die Ben , . e bildet. 106 700 M0 fielen von dieser Summe allein an die Wohlthätigkeitsanstalten Potsdams; außerdem wurden an 23 Vereine und Anstalten der Inneren Mission Jahresbeitrãge für Ihre Majestät die Kaiserin und Königin aus dieser Summe gezahlt, Die Stiftung Ihrer Majestät für die Berliner Pflegestationen, speziell zur Pflege armer Wöchnerinnen, die z. Zt. über 101 450 60 verfügt, hatte im letzten Jahre 3963 M Einnahmen, und der Berliner Zweigverein überwies 1636 M . Schatz meister des Engeren Ausschusses wurde der Bankdirektor Koch gewählt.

Der engere Ausschuß des Deutschen Hilfscomit és für Ost⸗As 6 hielt am 15. v. M. in der baherischen Gesandtschaft unter dem Vorsitz des Herzogs von Ratibor eine Sitzung ab, an welcher u. A. der bayerische Gesandte Graf von Lerchenfeld⸗ Köfering, der sächsische Gesandte Dr. Graf von Hohenthal und Bergen, der Reichstagsabgeordnete Prinz von , , der Vize⸗Ober⸗

eremonienmeister, Kammerherr von dem Knesebeck. der Geheime . von Mendelssohn⸗-Bartholdy, der frühere Praͤsident

des Reichs -Versicherungsamts Dr. Bödiker und der General⸗ Sekretär he an theilnahmen. Der letztere berichtete,

daß bis jetzt etwa 1148 579,725 M eingegangen seien, wovon etwa i an 2. Zentralcomité der . Vereine vom Rothen Kreuz und 256 000 ς an das Kriegs-Ministerium, das Reichs Marineamt und das bayerische Hilfscomité überwiesen wurden. Es wurden für die Unterbringung von Invaliden des Krieges 15 900

und ein gleicher Betrag für ähnliche Zwecke in Tsngtau bewilligt. 5 wurde beschlossen, einzelne wichtige. Gegen⸗ stände für die Truppen in China, welche nicht zur

Ausrüstun ehören, zu beschaffen. An den Sammlungen ha hen e an 9 ter Zeit namentlich die Deutschen im Auslande be⸗

theiligt, so haben z. B. die Deutschen in London die Summe von

11260 6 an den Ehren-orsitzenden des Comités, Seine Königliche Hoheit den Prinzen Heinrich von Preußen übersandt. Das rheinische Hilfseomité hat bis jetzt 249 19 46, das reichs ländische hilfs⸗ comité 10 651,48 46, das Frankfurter Hilfseomits 48 bog M M über⸗ wiesen; ferner wurden von dem Breslauer , von dem Hilfs⸗ comité Charlottenburg, von verschiedenen Vereinen und Firmen, sowie als Ertrag von Sammlungen aller Art größere Summen eingesandt. Weitere Beiträge erbittet der General Sekretär, Herr Emil Selberg in Berlin, Roonstraße 9.

Die städtische Schuldeputation hat auf Grund einer Anregung des . der Berliner Unfallstationen vom Rothen Kreuz die Rektoren der Berliner Gemeindeschulen dahin ver— ständigt, daß Schülern und Schülerinnen der Gemeindeschulen die erste Hilfeleistung bei plötzlichen Erkrankungen und Unglücks fällen von jetzt ab seitens der Unfallstationen unentgeltlich gewährt werden wird.

Die Comenius -Gesellschaft (Vorsitzender: Archivrath Dr. Ludwig Keller) hielt gestern Abend im „Heidelberger“ ihre dies— jährige Hauptversammlung ab, zu der auch Mitglieder aus dem Osten Deutschlands sowie aus Oesterreich und der Stadt Amsterdam er⸗ schienen waren. Vor Erledigung der Geschäfte hielt der Bibliothekar des Abgeordnetenhauses, Professor Dr. Wolfstieg einen Vortrag über das

Bildungswesen der Erwachsenen und die „Idee der Kaiser Wilhelm-Bibliothek in Posen“. Die Ausführungen

des Redners knüpften an folgende Leitsätzz an: „1. Als letztes Ziel für die Bildungsbestrebungen der Erwachsenen hat die Errichtung von Volksheimen zu gelten, in denen alle einzelnen Veranstaltungen ihre Zusammenfassung und ihren Abschluß erhalten. II. ie erste große deutsche Anstalt, die den Gedanken des Volksheims annähernd zu verwirklichen verspricht, ist die in der Ent⸗ wickelung begriffene Kaiser Wilhelm⸗Bibliothek in alen doch weicht sie von den ausländischen Vorbildern der Volksheime insofern ab, als sie körperliche Uebungen und Erholungsgelegenheit ausschließt. III. Die Kaiser Wilhelm⸗Bibliothek ist gegenüber der Londoner Toynbee⸗ Hall! und, gegenüber „Ons Huis“ in Amsterdam insofern im Vortheil, als die deutsche Volksschule und Fortbildungsschule ihr ein besser vorgebildetes Lesepublikum zuführen werden, auch gestattet ihr die große Bücherei, über die sie verfügen wird, durch Wanderbibliotheken zu wirken. JIV. Falls in Verbindung mit der Bibliothek die Errichtung einer Kaiser Wilhelm⸗

.

Akademie Volks )erreichha. sein sollte, d kursen) in den kleineren Städten der wünschens⸗

erechtigung zur Ertheilung von 6 reh, selbst wenn letztere keine Rechte, e

Errichtung dieser

Bestrebungen ihre thätige th An der Erörterung über diese schließlich angenommenen Leitsätze betheiligten fich u. A. einige Herren aus Posen, die den

durch gemeinnützige und wissenschaftliche Zeitschriften zur Förderung der rg hen, . gesucht. Ein an die Magistrate der deutschen

schreiben hat besten Erfolg 6. und 5 n,, der Ge⸗ ädten in die

Frankfurt a. M., 1. Mai. (W. T. B.) Nach einer theilung der Direktion der Chemischen Fabrik Electro... ö sind bis heute weitere fünf Todte unter den Trümmern aufgefunden worden. Zwei Personen werden noch vermißt. (Vgl. Nr. 101 d. Bl.)

Chemnitz, 1. Mai. (W. T. B) Bei einem Brande in Einsiedel sind, wie die hiesigen „Neuesten Nachrichten“ melden, gestern Abend vier Personen in den Flammen umgekommen.

Grenoble, 30. April. (W. T. B. Zwei Touristen ver⸗ suchten vor einigen Tagen die Besteigung des sogenannten Cas que de Néron. . sind seither verschollen. Eine Kompagnie

Alpenjäger wurde zu etwaiger Hilfeleistung abgesandt.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.

London, 1. Mai. (W. T. B.) Der „Times“ wird aus Peking vom 29. April gemeldet: Das aus den Ge⸗ sandten Großbritanniens, Frankreichs, Deutschlands und Japans gebildete Unter-Comits werde am 1. Mai seinen Bericht über die Finanzlage in China mit Rücksicht auf die Zahlung der Entschädigun gssumme vorlegen; diese Summe belaufe sich bereits auf 65 Millionen Pfund. Um dieselbe aufzubringen, werde China sich gezwungen sehen, eine Anleihe von mindestens 85 Millionen fund Sterling auf⸗ zunehmen, die zum theil der Provinz Tschili, hauptsächlich aber den Provinzen des Südens und des Yangtsegebietes zur Last fallen werde.

Algier, 1. Mai. (W. T. B) Der Redakteur Thalhonidec, welcher ** Régis durch Revolverschüsse verletzt hat, wurde verhaftet, desgleichen Laberdes gue, der Direktor des Blattes „RKevanchée du peuple“, welcher als Mitschuldiger desselben angesehen wird.

New 6. 1. Mai. (W. T. B.) Das Blatt „The Christian Herald“ hat sich telegraphisch an den Grafen von Waldersee gewandt mit der Bitte um die Erlaubniß, Lebensmittel nach Schansi senden zu dürfen.

(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beitage.)

j Sonnabend, Abends 3 Uhr: Gastspiel von Ferdinand Mad. Mephisto. Operette in 5 Akten. Musik Wetter berscht vom . Mai 1901, Theater. Bonn. Der Kaufmann von Venedig. von Heller. Anfang 71 Uhr. . 8 Uhr Vormittags. zal ö j ̃ w Freitag und folgende Tage; Dieselbe Vorstellung. Königliche St usp iele Donnerstag: Mern⸗ Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu halben Preisen: 1 5 S8 haus. 114. Vorstellung. Hänsel und Gretel. Theater des Westens. Donnerstag: Hoff ⸗· Der Jigelnerbaron Name der 5 * Wind . SS. Märchenspiel in 3 Bildern von Engelbert Humper- manns Erzählungen. Beobachtung 542 e Wetter. 35 . fh 2 . 2 ** 31 32 6 Freitag: Zum ersten Male: Norma. (Frau Lilli Thalia Thenter Donnerstag: Ensemble / Ga 6 * edle: alchende del, Hauer in s uszügen nach Leßmann uind Herr Gmst Fischerh X Donnerstag: le Gast⸗ ann 232 a. * n rn, 69 r,. e n. 9 el. Sonnabend: Volkethümliche Vorstellung zu halben syiel des Friedrich Wilhelmstädtischen Theaters. Die . ü . . . . Preisen: Das Glöckchen des Eremiten. . Fledermang (Frosch: Emil Thomas, als Gast.) Stornoway. 753,4 Windstille halb bed. 24 J. Baver. Deksrative Ginkichtiüna vom! Brer! J Sonntag, Nachmittags: zu halben Preisen: Zar Anfang 7! Uhr. Blacksod 766,4 QUO wolkenlos 9. don . Dgder. Dergrgtive Cinrictung vom 5 * und zimmermann. Abends: Norma. (Frau Freitag? Boccaccio. , e 14 ,,

i 756,9 WN . 61 1 * 48 ehrte bil ö ö 3 Y 16 Bastspi 0 Sign. Fre 3 ; 6 vallsts uv r nir 1 e. Www : helb 2. sschaftzanzuge zu erscheinen. Anfang 71 Uhr. . 1 , , Zentral · Theater. Donnerstag: Mit vollstãndig ren,, Q Schauspielhaus. 117. Vorstellung. Die Jour⸗ Donnerstag: Gastspiel von Sign. Franceschina neuer Ausstattung an Dekorationen, Kostümen und Fife 5 7 v ff IW nalisten. e Muftspieh 1j 4 Aufzügen von Gustav Prchosti. Romeo und Julia. ͤ . 2 e . e in 3 Akten

n J Frertag. Anfang 71 Uhr. ; . von Sidney Jones. Anfan t. Rdn, ,,, . 2 . 966 Freitag: Opernhaus. 115. Vorstellung. Ca- 6a Freitag und folgende Tage: Die Geisha. . , h, les , mais. , Cessing Theater. Donnerstag: Johannis. Anfang uhr. 4335 Räts 3e Z in 1 Aufzug ven Pietre Mascagni. Tert nach dem feuer. en ... 769,1 GNS 2 heiter ,, ö . . . M: 7665 8 3 heiter 3535 n, elta g. 23 D ir 46 gelle · Alliance. Theater. (Gastsviel· (seater) 66. 7 1 wurf des A. Kollmann) von H. Regel. Musik von Erzieher. gel f . w 3 8 6 1 . * Johann Strauß. Anfang 71 Uhr. 3 Dof ⸗Schauspieler Fmil Richard. Tonnerstag: Viebr . . * ux Ei uffi fen üs. . . Vorstellung. Sonder n ne ä und Stadt. Schwar wälder Volksstück in 5 Akten e n= —— A 6cmement . 16. Vorstellung. Rengissence. Neues Theater. (Direktion: Nuscha Butze) bon Chariot Bi Pfeiffer. Anfang 8 ühr. Berkum .... ea n Ra Fo Lustspiel in 3 Aufzügen von Franz von Schönthan Donnerstag: Gastspiel des ‚Schlierseeer Bauern. Freitag: Dieselbe Vorstellung. Keitum 7643 DUW bededt 199 und Franz Koppel Cllfeld. Anfang 7 Uhr. enen, nnn, mn, nn,, ,,, Damburg 21 76527 2 ] bedeckt 3.5 Neues Dpern⸗ Theater. Sonnabend, Abends Der Gemeindekaspar. Volksstück mit Gesang m ·· . ᷣ¶CQCQiQ——ᷣ2pr—ꝛc ! ieee), Swinemünde 764.6 d é heiter 124 3 ühr: Wohltgätigteits Vorstellung. Die und Tan; von Benne Rauchenegger. Anfang 3zlihr. = 9436 a 18 . edermaus, Komische Bperette mit Tanz in Freitag: Zum ersten Male: Der Amerika . . . . wolkenlos us Fledermaus, Femische Dperette mit Freltag.; Jum ersien Mal Ameritasepvi Familien ⸗Nachrichten münde * 763,6 1 1. 1063 3 Akten von Meil hac und Dale vy. Bearbeitet von Bauernposse mit Gesang und Tanz von Benno 8 ben x geut t Sa 3 Et 5 * Rm, ,,, , Gen, ee, f,, , Fön e dene n g win ren ei Memel, I66.1 O] enen, e, gtrauß. Tam vgn Emil Graeb. Billetreservesatz Sonnabend und Sonntag: Der Amerikaseppl. Goltz eim m I. . 7 . 2 ö Müũnster Nr. 26. Der Billet Verkauf findet täglich im 3 . Geboren; Ein Sohn: Hrn. Leu nan Georg on

(Westf.). . 7633 W 2 bedeckt 16 Königlichen Schauspielbause statt. . Alten (Parchim). ** Eine Tochter: Hrn. dannoper.. 634 Windstille wolkig 192 * Nesidenz · Theater. Direktion: Sigmund Lauten. Dauptmann. Max Friedrich von Schlechtendal 8e 222 338 RW 2 bedegt 106 ͤ burg) Donnerstag; Leontinens Chemänner. (Les , Hrn. Oberlehrer Dr. Heinrich Chemnitz.. 1764.7 Windstille bedeckt 8,9 Dentsches Theater. Donnerstag: Der Biber maris 6 Läontine,) Schwank in J Alten von Schmidt (Bres mu huratß Call Lartsch Helm,. e Dem eder, s eng. Anfang 7 nh. Alfred Capusß. Verber: Teremtete. Schwank in Gestorben: Or. , 4 Hang art Metz. 66 WSW 2 wolkenlos 35 Freitag: Rosenmpontag. 1 Akt von Otto Veri. ann 7I Uhr. Grieg . 8. , 3 26418 88 2 beben 77 Lene bend Faust. n feng und folgende Tage: Dieselbe Vor von * . 5 =,

ain)? . * 2 98. te ung. b . Karlsruhe.. 7669 38W alb . bed. 710 . e , ,. ernten Nachmittags 3 Uhr. Bei bis über die . 9 r * e,. e daten . 664 d bededt 80 Berliner Theater. Gastsriel des Glsässiichen Hälfte ermäßigten Preisen; Trilbn. Frl. Julie von Zanthier und).

olvbead . * 4. *. To Theaters. Donnerstag: Dr Herr Maire.

odoe.... 0 O I wollenle s 22 reitag (34. Abonnements. Vorstellung): D'r Herr Verantwortlicher Redakteur:

75 ; ; . anderstr. 0.) Donners. Verantwortlicher Atteur:. Riga. Ji 0 1Iwollenlos 1038 aire. e nm, m. I ) Direkte Glen ne, m m Ger lin.

Der Luftdruck ist meist bech. Ein Maximum Sonnabend Der Herr Maire. 7 sts don Wel zogen s Buntes Theater lag der Grerition (Scho in Berlin ens len mee e srieh , Senna: vir deer Keine. ern, nn, nem, m,, e , , , , n ne, 36 mm über Südengland. In an . 4 or u ? e E Nordosten 167 , warm, 8 heat v . m ung. Anstalt, Berlin 8W., Wilbelmstraße Nr. 32. onst trübe und vorwiegend kühl. Meist wärmeres chiller. er. Donnerstag, de 8 Uhr: ; ilagen und trockenes Wetter wahrscheinlich. eg. von Goethe. Der Tragsdie II. Theil. Friedri Wilhelmsladtisches Theater. u. ——

Deutsche See warte. 1. Abend: Das Reich der Mütter] Direltion· Jullus Fritzchen) Donneretag: i, (einschlleßlich 2 Della e), Freitag, Abends 3 Uhr: Faust., II. Theil! der franzsss ten ⸗Gesellschaft der e, und ein Die Halben“, Noman von * (2. Abend: Faust's Tod und Erlosung) Mealzy du Théaätre des Varistés de Faris. Jeannot JzJreiheer von Grotthus.

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zum Deutschen Reichs⸗Anzei

M HO2.

Amtliches.

Königreich Preußen.

Konzessions-Urkunde,

betreffend den Bau und Betrieb einer vollspurigen Nebeneisenbahn von Treuenbrietzen über Belzig, Branden⸗ burg a. H und Rathenow nach Neu stadt a. D. durch die

. Städtebahn-Aktiengesellschaft.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

Nachdem von dem Comité, welches sich zur Gründung einer Altiengesellschaft unter der Firma: Brandenburgische Städtebahn⸗ Attiengesellschaft gebildet hat, darauf angetragen worden ist, diefer Ge⸗ sellschaft die Konzession zum Bau und Betrieb einer für den Betrieb mittels Dampfkraft und für die Beförderung von Perfonen und Gütern im öffentlichen Verkehre bestimmten, den Vorschriften der , , für die Nebeneisenbahnen Deutschlands unterworfenen vollspurigen Nebeneisenbahn von Treuenbrietzen über Belzig, Bran— denburg 4. H. und Rathenow nach Neustadt a. D. zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession sowie das Recht zur Entziehung und Be— schränkung des Grundeigenthums nach Maßgabe der gesetzlichen Be⸗ stimmungen unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen.

„Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma Brandenburgische Städtehahn-Aktiengesellschaft und nimmt ihren Sitz in Berlin oder unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten an einem anderen, an der Bahn gelegenen Orte.

Die Gefellschaft ist den bestehenden,

. wie den künftig ergehenden deichs⸗

und Landesgesetzen ohne weiteres unterworfen. II.

Das zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn erforderliche Grundkapital (Anlagekapital) wird auf den Betrag von 12 954 000 ( i f

Der Nennbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgesetzten Grundkapitals nicht übersteigen. Das Aktienkapital ist baar und voll einzuzahlen und lediglich zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn zu ver- wenden.

Es bleibt der Gesellschaft überlassen, einem Theile der auszu⸗

ebenden Aktien (Vorzugs⸗Aktien) ein Vorzugsrecht vor den übrigen ktien (Stamm⸗Aktien) in Bezug auf die Vertheilung des Rein⸗ ertrages des Unternehmens bis zu 40, des Nennbetrags diefer bevor— zugten Aktien, sowie für den Fall der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens einzuräumen. Im übrigen dürfen deren Inhabern keine anderen Rechte als den Inhabern der übrigen Aktien eingeräumt werden.

Die Aktien dürfen erst nach der Betriebseröffnung der Bahn aus— gegeben werden.

Den Aktionären kann nach der vollen Leistung des Nennbetrags der Attien bis zum Ablaufe desjenigen Kalenderhalbjahrs, in welchem der Betrieb der Bahn eröffnet wird, jedenfalls aber nicht über das— jenige Kalenderhalbjahr hinaus, in welchem die im Artikel Ii Nr 4 festgesetzte Baufrist abläuft, soweit die erübrigten Mittel solches zu⸗ lassen, die Gewährung von Bauzinsen bis zu 4o0so des Nennbetrags ihrer Aktien zugesichert werden.

III.

Die gesammte Leitung der Bau⸗ und Betriebsverwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den gesetz⸗ lichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstandes einer Aftlen—⸗ gesellschaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit fie der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verant wortlich ist.

Die Wahl des Vorstandes oder, falls derselbe aus mehreren er sonen bestehen soll, die Wahl des Vorsitzenden und der technischen Mitglieder bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen Arbelten.

Die Geschäftsordnung für den Vorstand unterliegt der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.

Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und die Geschäftsordnung des oder der obersten Betriebsleiter Anwendung.

IV.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstandes, sowie sämmtliche Beamten der Gesellschaft müssen Angehörige Deutschen Reichs sein und, soweit nicht vom Minister der lichen Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, im Wohnsitz haben.

des ö offent⸗ Inland ihren

v

Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie

das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versamm lungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der General- versammlung der Attionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Staatsregierung von allen diesen Versammlungen und Zusammen— künften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegenstände enthaltenden Tageserdnung Anzeige zu machen.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er * nöthig erachtet, die Berufung außer ordentlicher Generalversam lungen zu verlangen.

VI.

Alle die juristische Persönlichkeit der Gesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überbaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrags, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staats.

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Erste Beilage

Berlin, Mittwoch, den 1. Mai

bergl. 8 55 der Bahnordnung) maßgebend. Bahn soll 1,435 m betragen. .

Die Spurweite der

. Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:

I Der Staatsregierung bleibt vorbehalten:

die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung

Durch alle Zwischenpunkte,

die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen,

die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die . der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzah

Dem Staate bleibt für alle durch die Ausführung der ge⸗ nehmigten Entwürfe bedingten Benachtheiligungen seines Eigenthums oder seiner sonstigen Rechte der Anspruch auf vollständige Ent⸗ schädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionar vorbehalten.

27) Die Bahn von Treuenbrietzen nach Neustadt a. D. muß so gebaut und ausgerüstet werden, daß die Ueberführung von Personen— zügen mit 110 Achsen mittels schwerer Lokomotiven in zweistündiger Aufeinanderfolge nach beiden Richtungen möglich ist und ihre Ein— führung in die Anschlußbahnhöfe selbständig erfolgt.

3). Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen.

4) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in das Handels—⸗ register gemäß Artikel Ww] dieser Urkunde erfolgen. ö

Für die Vorlage der ausführlichen Bauentwürfe sowie für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetriebnahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden.

5). Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm mit Bezug auf den Bahnbau obliegenden Verpflichtungen, ins⸗ besondere der rechtzeitigen plan- und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn, in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlung einer Strafe von 5G des auf 12 954 000 4 festgesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Strafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß des Rechtswegs dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.

Zur Sicherstellung dieser Jerpflichtungen hat der Konzessionar bei der General-Staatskasse den Betrag von 647 700 , in Worten: Sechshundertsiebenundvierzigtausendsiebenhundert Mark“, baar oder in preußischen Staats⸗ oder vom Staate gewährleisteten Werthpapieren oder in inländischen Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen unter Be— rechnung aller dieser Werthpapiere nach dem Kurswerthe nebft den noch nicht fälligen Zins- und Erneuerungsscheinen zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zu ver— pfänden, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung der Baarbeträge oder durch Veräußerung der verpfändeten Werthpapiere die verfallenen Strafbeträge einzu⸗ ziehen. Die Rückgabe der zu den Papieren etwa gehörigen Zins⸗ scheine erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem be— zeichneten Minister untersagt werden, wenn nach seinem allein ent— scheidenden Urtheil der Konzessionar den Bau verzögern follte. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Baarbeträge oder Werthpapiere schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen.

6) Falls die festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten besonderen Bau— fristen nicht innegehalten wird, kann nicht nur die bezeichnete Strafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im § 21 des Gesetzes vom 3. vember 1838 vorbehaltene Versteigerung der , Bahn ag eingeleitet werden. Sofern die Staatsregierung von dem Vorhehalte der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem angezogenen § 21 festgesetzten Schlußfrist erfolgen.

IX.

Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:

1) Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts— behörde. Der Konzessionar soll nicht verpflichtet sein, zur Vermitte— lung des Persenenverkehrs mehr als zwei Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch soll derselbe, solange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ist, nicht angehalten werden können, mehr als täglich zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welche der Konzessionar freiwillig über die Zahl 2 hinaus verkehren läßt, wird bei Wahrung der bahnpolizeilichen Vorschriften dem Ermessen des Konzessionars überlassen.

2) Für die ersten 5 Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn solgenden 1. Januar bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der Preise sowobl für den Personen, als für den Güterverkehr äber—

No⸗

assen. Für die Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Abänderung des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Auf— sichtsbehörde. In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jenes 5 jährigen Zeitraums, so lange die Bahn nach dem hierfür allein entscheidenden Ermessen der Aufsichts. behörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ist, wieder

ger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

b. eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rück⸗ lage, deren Höhe durch das Regulativ festgesetzt wird,

die Zinsen des Erneuerungsfonds. z

Der Spezial⸗Reservefonds dient zur Bestreitung

. ial⸗ zur von solchen durch außergewöhnliche Elementar⸗Creignisse und größere Unfaͤlle

hervorgerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Be⸗ förderung mit Sicherheit und in der der Bestimmung des Unter⸗ nehmens entsprechenden Weise erfolgen kann. .

In den Spezial-Reservefonds fließen:

a. der Betrag der nach dem Gesellschafts vertrage verfallenen, nicht abgehobenen Gewinnantheile und Zinsen,

. PD. eine im Regulative festzufetzende, alljährlich den Betriebs einnahmen zu entnehmende Rücklage,

X die Zinsen des Spezial-Reservefonds.

ESEFrreicht der Spezial⸗Reservefonds die Summe von 150 000 M, so können mit Genehmigung des Ministers Der öffentlichen Arbeiten die Rücklagen so lange unkerbleiben, als der Fonds nicht um eine volle Jahres rücklage wieder vermindert ist.

Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der ver— finnahmten und nicht sofort zur Verwendung gelangenden Beträge zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt. ; Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs⸗ oder Spezial⸗Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des oder der folgenden Betriebs jahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon find mit Ge— nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Spezial⸗Reserve⸗ fonds vor.

Der Konzessionar ist verpflichtet:

a. seine Betriebsrechnung nach den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs rechnungs⸗ abschluß einzureichen und seine Kassenbücher vorzulegen,

b. der Aufstellung der Räöchnung den Zeitraum vom Anfang April jedes Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr zu Grunde zu legen,

. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und den AÄufsichtsbehörden in den von ihnen feft— gesetzten Fristen einzureichen.

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Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militaranwärtern, infoweit sie das 10. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für die Staatseisenbahn⸗Verwaltung in dieser Beziehung und insbesondere mit Bezug auf die Ermittelung der Militäranwärter beftehenden und noch ergehenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.

Auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbeiten hat der Konzessionar einerseits für die Beam ten des Bahnunternehmens und zwar unter Heranziehung derselben zu Beiträgen bis zu derjenigen Höhe, welche für die Staatseisenbahnen bis zum Erlaß des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten 2c, maßgebend gewesen ist —, andererfeits für die Arbeiter Pensions,, Wittwen⸗- und Unterstützungskassen nach den jetzt und künftig bei den Staatseisenbahnen für die Gewährung von Pensionen und Unterstützungen bestehenden Grundsätzen einzurichten und zu diesen Kassen die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.

XII. Die Verpflichtungen des Konzessionars zu Leistungen für die

kehrend von 5. zu 5 Jahren Hoͤchsttariffätze für die einzelnen Güter— klassen unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Ünternebmens von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt. Dem Unter nehmer bleibt überlassen, nach Maßgabe der reichs. und landesgesetz lichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Höchstsätze die Sate

regierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Kon⸗ zession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staats regierung Gültigkeit. .

Die Gesellschaft hat alle ihren Gesellschaftsvertrag betreffenden . , bevor sie eine Abänderung des Gesell⸗ schaftsvertrags zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet, der Staatsregierung mit dem Antrag auf die vorbezeichnete Prüfung und Genehmigung vorzulegen und die Entscheidung der Staatsregierung der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister beizufügen.

Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebs auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebs der eigenen Bahn an Andere, die Auflösung der Gesell'

ft oder die Verschmeljung mit einer anderen Gesellschaft aussprechen, oder durch welche sonst die Bahnanlage oder deren Betrieb aufgegeben werden soll, zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Königlichen Staate regierung. Die Genehmigung ist auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüsse

früherer Generalve ammlungen erforderlich, welche vom Staate ge⸗ nebmigt waren.

. vn. i den Bau und Betrieb der Bahn sind die Babnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlande vom 5. Jul 1857 e. = 3 S. 764) mit den Aenderungen vom 24. Mär 1897 Meichs= Heseßbl. S. 166) und vom 25. Mal iss (oieichs Gesegbl. S. 355) sowie die dazu ergebenden ergänzenden und abändernden Vestimmungen

wie Ermäßigungen der Tarifklassensatze ohne die Justimmung der Auf—

für die Tarifklassen nach eigenem Ermessen festzusetzen und Erhöhungen

sichts behörde vorzunehmen.

Auch ist der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staatseisenbahnen bestehende Tarifspstem anzunehmen und hinsichtlich der Einrichtung direkter Tarife die für die preußischen Staatseisenbahnen jeweilig bestebenden allgemeinen Grundsaͤtze zu be⸗ folgen, wenn und soweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird.

3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebs der ganzen Bahn einen Erneuerungefonds und neben dem in § 262 des Vandelegesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 219) vor⸗ geschriebenen Reservefonds (Bilanz ⸗Reserwwefonds) einen Spezial Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der leßteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, von Zeit zu Jeit der Prüfung zu unterziebenden Regulative zu bilden.

Der Erneuerungé. und der Spezial ⸗Reservefonds sind sowobl von einander, alg auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.

Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung deg Oberbaues und der Betriebsmittel.

In den Erneuerungsfonds fließen:

a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien,

Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn⸗Postgesetz vom 20. Dezember 1875 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis jum Ablaufe von acht Jahren vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalendersahres an Stelle der Artikel ? zis 4 des Gesetzes die im Erlasse des Reichskanzlers vom 28. Mai 1379 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 380) getroffenen Be stimmungen treten.

Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Ver hältnissen der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichs-Aufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Nebeneisenbahn verliert, tritt das Eisenbahn Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung.

XIII Der Konzessionar ist verpflichtet, sich den, bezüglich der Leistungen für militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisen bahnen im Deutschen Reiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu unterwerfen.

XIV. Der Telegraphenverwaltung gegenüber hat der Konzessionar die jenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die vreußischen Staatseisenbahnen jeweilig gelten.

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Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittels Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder tbeil weise gegen zu vereinbarende, nöthigenfalls vom Minister der öffent-

lichen Arbeiten festzusetzende Fracht- oder Bahngeldsätze vorbehalten. Xi. Nach Eröffnung des Betriebs ist der Konzessionar zur Aenderung

und Erweiterung der Bahnanlagen, sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnhöfen und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit der Minister der öffentlichen Arbeiten solches im Verkehrs interesse oder im Interesse der Betriebssicherheit oder im Interesse der Landesvertbeidigung für erforderlich erachtet. Soweit dlese An— forderungen lediglich im Interesse der Landesvertheidigung erfolgen, sind die desfallsigen Kosten dem Konzessionar zu erstatten, wenn nich im Wege der Gesetzgebung andere, für den Konzessionar alsdann maß— gebende Bestimmungen (vergl. Artikel 1) getroffen werden. Im übrigen fallen die betreffenden Kosten dem Konzessionar zur Last XVII.

Sollten nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten oder der obersten Reichs ⸗Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen wegfallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Konzessionierung die Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands für statt⸗ haft erklärt ist (vergl. Artikel IJ am Schlusse), so ist der Kon⸗ zessionar verpflichtet, auf Erfordern des bezeichneten Ministers die bau⸗ lichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für Vaupteisenbahnen beste henden Bestimmungen den desfallsigen Anordnungen des Ministers entsprechend umzuändern. Kommt der Konzessiongr dieser Vewflichtung innerhalb der ihm dieserhalb gesetzten Frist nicht nach, so bat er auf Verlangen der Staatsregierung das Lin, der Bahn nebst allem Zubehör gegen Gewährung der in Nr. 4 unter a, b. und e. des 5 42 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 bejeichneten Entschadigung, mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der Bahn verwendeten Anlagekapitals an den Staal oder einen von der Staatsregierung zu bezeichnenden Dritten abzutreten.

XVIII.

Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessiongurkunde sowie ihre Veröffentlichung nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1572 (Gesetz Samml. S. 357) erfolgt erst, nachdem die Jeichnung sämmtlicher Aktien durch Vorlegung beglaubigter Zeichnungescheine