1901 / 102 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 May 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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dem Minister der öffentlichen Arbeiten nachgewiesen, und, , . die Kreditfähigkeit der Zeichner von ihm als genügend bescheinigt! efunden ist, nachdem der Staatsregierung der mit den Konzessionsbedingungen in volle Uebereinstimmung zu Jet Gesellschaftsvertrag vorgelegt, und diese Uebereinstimmung nachgewiesen ist, nachdem ferner die unter Artikel VIII Nr.? geforderte Sicherheit geleistet und nachdem endlich die Gesellschaft rechtzeitig und rechtsgültig errichtet ist.

In letzterer Beziehung wird bestimmt, daß binnen einer von heute ab zu berechnenden k Ausschlußfrist die Eintragung der Gesellschaft auf Grund des von der Staatsregierung als mit der Konzession übereinstimmend befundenen Gesellschaftsvertrags in das . bewirkt werden muß, zu welchem Zweck dem Gerichte

ei der Anmeldung zur Eintragung eine beglaubigte Abschrift der Konzefsionsurkunde und die Erklärung der Staatsregierung betreffs jener Uebereinstimmung vorzulegen sind. . .

Wird diese Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist nicht her⸗ beigeführt, so ist die gegenwärtig ertheilte Konzession ohne weiteres erloschen, in welchem ine jedoch die hinterlegten Baarbeträge oder Werthpapiere zurückgegeben werden sollen. .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Homburg v. d. H., den 11. Februar 1901.

(L. S.) Wilhelm RK. Graf von Bülow. von Miguel. von Thielen,

Freiherr von Hammerstein. Schönstedt. Brefeld.

von . Graf von Pofadowsky,. von Tirpitz. Studt. Freiherr von Rheinbaben.

Personal⸗Veränderungen.

Königlich Preustische Armee.

Offiziere, Fähnriche ꝛc. Ernennungen Beförderungen und Verfetzungen. Im aktiven Heere. Bonn 26. April. v. Wachter, Oberst und Kommandeur des. Füs. Negts. bon. Gers⸗ dorff (Hess.) Nr. 80, zu den Adjutantur⸗QOffizieren Seiner Königlichen k des Großherzogs von Hessen und bei Rhein vexsetzt und, mit Wahrnehmung der Geschäfte des Gen. Adjutanten Seiner Königlichen . beauftragt. Deininger, Oberstlt. à la suite des 2. Bad.

ren. Regts. Kaiser Wilhelm J. Nr. 110, beauftragt mit Wahr⸗ nehmung der Geschäfte eines Eisenbahn-Kommissgrs und kommandiert zur Dienstleistung bei der Eisenbahn-Abtheil, des Großen Generalstabes, unter Belassung A la suite des genannten Regts, mit Wahrnehmung der Geschäste des Eisenbahn-Linien-Kommissars in Magdeburg, v. Scheffer, Oberstlt. A la suite des 2. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 47 und zugetheilt dem Großen Generalstabe, unter Belagssung à la suite des genannten Regts., mit , der Geschäfte eines Eisenbabn⸗Kommissars, beauftragt. v. Wrisberg, Hauptm. und Komp. Chef im Königin Augusta Garde⸗Gren. Regt. Nr. 4 und kommandiert zur Dienstleistung beim Großen Generalstabe, unter Stellung à la suite des Regts', zu den dem Großen Generalstabe zugetheilten Offizieren versetzt. v. Roon,, Hauptm. in demselben Regt, zum Komp. Chef ernannt. Semerak, Oberlt. im 3. Ober⸗ schlesf. Inf. Regt. Nr. 627, in das Magdeburg. Pion. Bat. Nr. 4, Frhr. Gayling v. Altheim, Lt. im 1. Bad. Leib⸗Drag. Regt. Nr. 20, in das 1. Garde⸗Drag. Regt. Königin Viktoria von Groß⸗ britannien und Irland, versetzt. Foerster, Oberlt. im Posen. Feld⸗Art. Regt. Nr. 20, unter Stellung à la suite des Regts. bis auf weiteres zur Dienstleistung im Auswärtigen Amt kommandiert. Hefter, Schultz Lts. im Württemb. Pion. Bat. Nr. 13, von dem Kommando nach Württemberg enthoben und ersterer in das Pion. Bat. Nr. 18, letzterer in das Hess. Pien. Bat. Nr. 11 versetzt. Becker, Zeug⸗Oberlt. beim Art. Depot in Neisse, behufs Ver⸗ wendung beim Filial-Art. Depot in Ulm nach Württemberg om⸗ mandiert. Prinz zu Löwen stein⸗Wertheim-⸗Rosenberg, Lt. ala suite des Kür. Regts. von Driesen (Westfäl.) Nr. 4, unter Verleihung eines Patents seines Dienstgrades, in das genannte Regt. eingereiht. Morgenroth, Lt. der Res. des Drag. Regts. von Wedel (Ppomm.) Nr. II, kommandiert zur Dienstleistung bei diesem Regt. als Lt. mit Patent vom 1. Juli 1900 im genannten Regt., v

2

„Rohr, Lt. der Res. des Magdeburg. Hus. Regts. Nr. 10, kommandiert zur Dienstleistung bei diesem Regt, als Lt mit Patent vom 1. April 1901 im genannten Regt. , angestellt.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Bonn, 24. April v. Nie sewand, Oberst z. D., zuletzt Kommandeur des damal. 1. Hess. Hus. Regts. Nr. 13, der Charakter als Gen. Major verliehen.

Bonn, 26. Avril. Serno, Gen. Lt. und Kommandeur der 16. Div, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit Pension, v. Brandenstein, Oberst à la suite des Füs. Regts. General⸗ Feldmarschall Prinz Albrecht von Preußen (Hannov.) Nr. 73 und Eisenbahn⸗Linien⸗Kommissar in Magdeburg, in Genehmigung seines

Abschiedsgesuches mit Pension und der Uniform des Kaiser Alexander

v. Ditfurth, Major und Bats. ͤ . . ̃. F Landes einer dauernden Kontrole zu unterwerfen. Man könnte sich ü

Garde Gren. Regts. Nr. 1, v. T a Kommandeur im Inf. Regt. Prinz Moritz von Anhalt⸗Dessau (5. PMnk mm.) Nr. 42. Im hoff. Major und Abtheil. Kommandeur im 1. Bad. Feld Art. Regt. Nr. 14, mit Pension und dem Charakter als Oberstlts, Ohm, DOberst a. D., ferneren Tragen der Uniform dieses Regts, mit seiner Pension, Lag atz, Rittm. a. D., zuletzt Gekadr Chef im Kurmärk. Drag. Regt. Nr. 14, unter Fortfall der ihm durch die Allerhöchste Kabinets ordre vom 3. März 1899 ertheilten Auesicht auf Anstellung im Zivil

s J ö ö Sry Riß 2 r * P 0 dienst, mit seiner Pension und der Erlaubniß zum ferneren Tragen

der Uniform des genannten Regts., zur Diep. gestellt. Im Beurlaubtenstande. Bonn, 26. Avril. Baumert,

Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 135, von Beckerath, Oberlt. der

Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Wiesbaden, schied bewilligt. Beamte der Militär⸗Verwaltung.

Durch Allerböchste Bestallung. 11. April. Dr. Hartung Oberlehrer beim Kadettenhause in Bensberg, zum Studienrath des Kadetten ⸗Korps ernannt.

Durch Allerhöchsten Abschied. 11. April. Pommer, Ober ⸗Zablmstr. vom Ulan. Regt. von Schmidt (1. PoʒvṔβNcme Nr. 4, bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst mit Pension der Charakter als Rechnungarath verlieben. ̃

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministerium s. 23. März Seher, Garn Verwalt. Insp. in Rathenow, bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Charakter als Garn. Verwalt. Oberinsp. bei gelegt, . 6.

ß. April. Lehnert, Garn. Verwalt. Insp. in Rawitsch, nach Rathenow. Teske, Garn. Verwalt. Kontrolleur in Posen, als G Verwalt. Insp. nach Rawitsch, versetzt 4 .

13. April. Müller, Roßarzt vom Feld⸗Art. Regt. Nr. auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt.

15. April. Menjel, Roßarzt vom Posen. Feld⸗Art. Regt Nr. 20, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt.

Königlich Bayerische Armee.

Offiziere, Fäbnriche . Ernennungen, Beförderungen und r n. Im aktiven Heere. 25. April. Beckh, Oberlt. des 8. Feld⸗Art. Regte, unter Stellung A la suite dieses Truppentheils, zum Kriegs ⸗Ministerium kommandiert. Glaßer, Lt. vom 20. Inf. Regt, in das 19. Inf. Regt. König Viktor Emanuel III. von . dersetzt. )

Abschiedsbewilligun gen. Im aktiven Heere. 25. April. Hetzel, Fähnr. des 12. Inf. Re, Prinz Arnulf, behufs Ueber⸗ tritt in Königl. Württemberg. Militärdienste das erbetene Aus⸗ scheiden aus dem Heere bewilligt.

zuletzt Kommandeur 96 5 2 5 ö srt Rei litra Ro 5 anbniß 21 es Fuß⸗Art. Regts. Nr. 15, unter Ertbeilung der Erlaubniß zum Ber : ö des duß ; ze f s prüfung eintreten zu lassen.

stöniglich Sächsische Armee.

Offiziere, Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförde— . w. Im aktiven Heere. 25, April. v. Kirchbach, Hauptm. im H. Inf. Regt. Prinz Friedrich August Nr. 104, zum Komp. Ehef ernannk. Meinhold, Lt. im Schützen il ect Prinz Georg Nr. 108, Bergmann, Lt. im 1. Pion. Bat.

r. 12, zu Oberlts. befördert. -

Abschie dsbewilligungen. Im aktiven Heere. 25. April. Rost, Hauptm. und Komp. Chef im 5. Inf. Regt. Prin; Friedrich Auguft Nr. 104, mit Pension der Abschied bewilligt.

Ostasiatisches or er tiorgterg]) ö Bonn, 26. April. Frhr. v. Gayl, Gen,. Mojor und er⸗ Quartiermeister beim Armee⸗Oberkommando in Ost⸗Asien, zum Chef des Generalstabes dieses Armee⸗Oberkommandos ernannt. Beckmann, Major und Abtheil. Kommandeur im Ostasiat. Feld⸗Art. Regt, aus dem Ostasiat. Expeditionskorps ausgeschieden und als aggregiert beim Nassau. Feld⸗Art. Regt. Nr. R angestellt. Jae] ch ke, Lt. in der . olonne Nr. 2 des Ostasiat. Expeditionskorps, von dem e,, zur Dienstleistung beim Gouvernement in Kigutschou

enthoben. . . . Allerhöchster Bestätigung ist der Roßarzt Hancke beim Pferdedepot unter dem 15. Marz 1901 zum Ober⸗Roßarzt ernannt

worden.

Deutscher Reichstag.

84. Sitzung vom 30. April 1901. 1 Uhr.

Am Bundesrathstische: Staatssekretäß des Innern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner, Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieberding.

Die zweite Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend die privaten Versicherungsunternehmungen, wird fortgesetzt und die abgebrochene Diskussion über den 5 121 wieder aufgenommen. ö. . ——

Im ersten Absatz der Kommissionsbeschlüsse wird bestimmt, daß die landesrechtlichen Vorschriften über die pelizeiliche Ueberwachung der Feuerversicherungs-Verträge nach ihrem Abschluß und der Auszahlung von Brandentschädigungen un— berührt bleiben; aufgehoben soll dagegen werden die polizei⸗ liche Präventiokontrole. Nach dem zweiten Absatz sollen un⸗ berührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften und die mit Landesbehörden getroffenen Vereinbarungen über die Ver— pflichtungen der Feuerversicherungs-Unternehmungen in Bezug auf die Leistungen von Abgaben für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Feuerlöschwesens oder zur Unterstützung von Mitgliedern von Feuerwehren und deren Hinterbliebenen. ;

Der Abg. Richter (fr. Volksp) hatte beantragt, die im zweiten Absatz erwähnten Vorschriften aufzuheben, ferner dem 8 121 folgenden Zusatz zu geben:

„Aufgehoben werden vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinden zu entrichtenden Gewerbesteuern alle Abgaben, welche für den Betrieb von Versicherungsunternehmungen entrichtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen.“

Die Regierungsvorlage hatte im 8 121 die polizeiliche Präventivkontrole aufrecht erhalten. . .

Abg. Gamp: Es ist zuzugeben, daß die Präventivkontrole, wie sie bisher in Preußen besteht, vielfach zu weitgehenden Belästigungen

des Publikums führt, und daß dadurch der Abschluß der Versicherungs⸗

verträge verzögert und erhebliche Nachtheile für die Versicherungs⸗ nehmer hervorgerufen werden. Dies gilt namentlich von größeren Städten wie Berlin, für das platte Land aber ist es ebenso un⸗ zweifelhaft, daß eine erhebliche Schädigung des öffentlichen Interesses stattfindet, wenn der Abschluß der Versicherungsverträge vollständig ohne Kontrole in Zukunft sein würde, Es würde nun eine wirk— same Hilfe sein, wenn man zum Gesetz erhöbe, daß die Ver⸗ sicherungsgesellschaften denjenigen Schaden zu bezahlen haben, der im Versicherungsvertrage festgesetzt ist. Dieser Grundsatz ist jetzt schon in Bejug auf die Hagelversicherung durchgeführt; dann werden die Versicherungsgesellschaften schon dafür sorgen, daß keine erhebliche Ueberversicherung stattfindet. Heute bemühen sich die Gesellsthaften und ihre Agenten geradezu, die Objekte hoch zu versichern, um hohe Tantiemen, Provisionen und Prämien herauszuschlagen. Tritt dann ein Schaden ein, so hat die Gesellschaft keinen Nach⸗ theil davon, denn sie bezahlt einfach nur den Werth des Objekts. Wird aber die wirkliche Versicherungssumme bezahlt, die dem Vertrag zu Grunde gelegt ist, dann brauchen wir keine weitere polizeiliche Kontrole. Das können wir aber jetzt nicht erreichen. Darum können wir nicht darauf verzichten, die Objekte des platten

mit der Kommissionsfassung befreunden, wenn die Regierung es für zulässig erklärte, im Wege der Landesgesetzgebung den Versicherungs— rer easre, die Verpflichkung aufzuerlegen, die von ihnen abgeschlossenen Verträge zur Kenntniß der Polizeibehörde zu bringen und eine Nach

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf

von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Es ist ganz unzweifelhaft das Interesse sowohl der öffentlichen Sicherheit wie das Interesse der Privatversicherungs gesellschaften, daß keine Ueberversicherungen stattfinden, um darauf unter Umständen Spekulationen zu gründen. Ich habe hier vor mir Tabellen, welche vom Königlich preußischen Statistischen Amt über die Brandursachen in den letzten Jahrzehnten zusammengestellt sind; wenn man diese Tabellen durchsieht, deren Inhalt ich zum theil die Ehre hatte, der Kommission vorzutragen, dann ergiebt sich für Preußen, daß die Anzahl der Brände, deren Ursachen unbekannt sind, ebenso wie die Anzahl der muthmaßlichen und die Anzahl der gerichtlich erwiesenen Brandstiftungen doch noch eine ziemlich bohe ist; unter den unbekannten Ursachen der Brände sind aber ganz

unzweifelhaft noch eine ganze Anzahl Brandstiftungen aus spekulativen

Gründen. Die Versicherungsgesellschaften haben also selbst das Interesse, die Hand der Polizei nicht zu lähmen, um derartigen Spekulationen, wo sie hervortreten, wirksam entgegenzutreten. Ich möchte auch die Herren, die diese Frage, ob Präventivkontrole oder nachträgliche Kontrole, in der Kommission und bier im Hause erörtert haben, darauf aufmerksam machen, daß die muthmaßlichen Brand⸗ stiftungen und die erwiesenen Brandstiftungen sich sehr verschieden auf das preußische Staatsgebiet vertheilen. Es trägt dazu sebr bei die Lage der Drtschaft, ob insbesondere isolierte Ortschaften und infolge dessen Schwierigkeiten des Feuerlöschdienstes vorliegen oder nicht, ob hiernach eine größere Aussicht ist, mit Erfolg einen svekulativen Brand anzustiften oder nicht. Die Möglichkeit spekulativer Brände hangt auch wesentlich von der Art der Bedachung ab. Wo leichte, feuergefährliche Bedachungen sind, ist es viel leichter, ein Ge⸗ bäude, das sonst vielleicht wegen Baufälligkeit heruntergerissen werden müßte, abzubrennen, als da, wo massive Gebäude sind. Eg ist auch

diel leichter, einen Gewinnbrand zu inscenieren in kleinen Ortschaften ohne genügende sofortige Feuerhilfe, als in großen Drtschaften, wo

schon die nachbarliche Kontrole und ein geordneter Feuerlöschdienst gewisse Hindernisse entgegenstellen.

Nun gestehe ich ohne weiteres zu, daß die Präventivkontrole eine gewisse Belästigung in der Weise herbeiführt, daß der Versicherungsvertrag nicht rechtskräftig werden kann, ehe die Polizei ihr Visum ausgestellt hat. Ich gestehe ferner zu, daß die Polizei in vielen Fällen nicht in der Lage sein wird, die angemessene Höhe des Versicherungsvertrages zu beur⸗ theilen. Aber eins dürfte eine hohe Wahrscheinlichkeit für sich haben, daß das Bewußtsein, daß jede Police von der Polizei⸗ behörde gesehen wird, auf diejenigen Personen, die etwa mit dem Gedanken von Gewinnbränden umgehen, in gewissem Maße ein⸗ schüchternd wirkt. Namentlich in kleineren Orten weiß eine Polizei⸗ behörde sehr genau, ob die Erntevorräthe eines Mannes den Werth von 5000 . oder von 20 000 M haben können, ob das Inventar eines Mannes einen Werth von 1500 S oder 5000 M6. hat. Also, daß die Präventivkontrole gegen gewinnsüchtige Brandstiftungen eine verhältnißmäßig wirksame Waffe ist, dürfte anzuerkennen sein.

Die verbündeten Regierungen das möchte ich dem Herrn Abg. Gamp erwidern und namentlich die preußische Regierung steht nach wie vor auf dem Standpunkt, daß die Präventivkontrole das beste und sicherste System ist. Aber wenn die Beschlüsse der Kom⸗ mission angenommen werden ich gebe mich nicht mehr der Hoff⸗ nung hin, daß in dieser Beziehung die Beschlüsse der Kommission eine Aenderung erfahren so ist die Landesgesetzgebung demnächst berechtigt, durch Ausführungsbestimmungen zu diesem Reichsgesetz vorzuschreiben, daß jede Police nach ihrem Abschluß der Polizei⸗ behörde zur Prüfung vorgelegt werden muß. (Hört, hört! rechts.) Damit kann die Polizeibehörde noch nachträglich die Funktion erfüllen, die sie jetzt pränumerando erfüllt, ohne daß der Abschluß des Gesellschaftsvertrags aufgehalten wird und die Gesellschaften in ihrer Geschäftsgebahrung behindert sind. Es kann dann auch nicht mehr der Einwand erhoben werden, daß vielleicht jemand unversichert ab⸗ brennen kann, ehe die Polizeibehörde ihr Visum auf der Police er⸗ theilt hat. Aber die Polizeibehörde behält dann die Verpflichtung, sobald ihr und das muß söefort geschehen der abgeschlossene Vertrag vorgelegt wird, alsbald die Prüfung eintreten zu lassen, die jetzt vorher eintritt, und es wird ihr durch diese Ausführungsbestimmungen meines Erachtens auch das ausdrückliche Recht einzuräumen sein, daß sie Versicherungs⸗ verträge, von denen sie die selbstverständlich sachlich zu be— gründende Ueberzeugung hat, daß sie auf zu hohe Summen lauten, und daß infolge dessen die Gefahr eines beabsichtigten Gewinnbrandes vorliegt, beanstandet und angemessene Herabsetzung der Versicherungs⸗ summen verlangt. Wird in dieser Weise die Ausführung des Kommissionsbeschlusses durch die Landesgesetzgebung geregelt, wie es jetzt bereits in Bayern und Sachsen der Fall ist, so glaube ich, kann man, wenn die Polizei ihre Pflicht thut, auch bei diesen Beschlüssen der Kommission dasselbe Resultat erreichen, was die Regierungs⸗ vorlage erreichen wollte, d. h. die Gewinnbrände im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Moral und zum Besten der Feuerversicherungsgesellschaften möglichst zu verhindern. (Sehr gut! rechts.)

Abg. Dr. Spahn Zentr,, sehr schwer verständlich) hält trotz dieser Ausführungen die Beseitigung der polizeilichen Präventiv— kontrole für nothwendig. Was das Recht der Landesgesetzgebung be⸗ treffe, so habe der Staatssekretär die von dem Abg. Gamp gestellte Frage einigermaßen verschoben. : * .

Abg. Rich ter: Daß die Polizei, wenn die Kommissionsbeschlüsse angenommen werden, nach Abschluß des Versicherungsvertrags ein Recht haben soll, die Rechtsgültigkeit anzufechten und eine Herab⸗ setzung der Versicherungfsumme zu erzwingen. bestreite ic ganz entschleden. Die Versicherungssumme in der Police bedeutet nichts weiter als das Maximum des Schadenersatzes, ge⸗ währt aber keinen unbedingten Anspruch auf dieselbe, wenn auch dieser Irrthum im Volke weit verbreitet ist, genährt durch die Gesetzgebung und die Polizei, welche den Glauben verbreiten half, daß diese Höchstsumme als Schadenersatz allgemein bei einem Brande geleistet werde. Durch richtige Abschätzungen kann man wobl sest⸗ stellen, was die Sachen heute werth sind, aber schon nach kurzer Zeit indert sich der Werth um 19 und mehr Prozent jährlich, also schon an sich durch den Lauf der Zeit tritt eine Ueberversicherung ein, welche auch die Polizei nicht hindern kann. Ich bin ein Freund der Feuer⸗ wehren, besonders der freiwilligen, und empfehle sie der Fürsorge der großen Kommunalverbände; aber nur auf den Mobiliarbesitz zu ihren Gunsten eine Steuer zu legen, heißt doch die Nichtversicherung be⸗ gũnstigen. 3. .

Geheimer Regierungsrath im Reichs⸗Justizamt von Jecklin wendet sich gegen die Ausführungen des Abg. Dr. Spahn bezüglich der Tragweite der landesrechtlichen Maßnahmen, gegen die er die saͤchsische Gesetzgebung ins Feld führt, welche den Staatsbehörden allerdings eine Handhabe gewähre, die Agenten zur Herabsetzung der Versicherungssumme anzuhalten. ̃ .

Abg. Büsing (ul.): Meine Freunde werden einstimmig für din Aufhebung der veralteten Einrichtung der Präventivkontrole stimmen. Weder in Bavern noch in Sachsen besteht sie, und es ist nicht behauptet worden und kann nicht behauptet werden, daß in diesen beiden Staaten die Brandstiftungen zahlreicher als anderswo sind. Es ist mir unver⸗ ständlich, wie der Staatssekretär biernach noch behaupten kann, daß diese Kontrole eine Waffe gegen die spekulativen Brandstiftungen sei. Die Anträge Richter, betreffend die Besteuerung der Versicherung, können wir nach der gestrigen Erklärung des Staatssekretärs, um das Gesetz nicht zu gefährden, nicht annehmen, wünschen aber, daß die Frage der Besteuerung baldigst gesetzlich geregelt werden möge.

Abg. Franken (nl): Für die meisten freiwilligen Feuerwehren besteben ja Unfallkassen, aber deren Leistungen sind ganz unzureichend. Man soll diese Kassen ausbauen, aber nicht abschaffen, wie es Perr Richter will.

Abg. Rich ter: Die Arbeitgeber der freiwilligen Feuerwehren sind doch die Kommunen. Wo diese nicht leistungsfäbig sind, müssen die größeren Kommunalverbände eintreten.

Die Anträge Richter werden gegen die Stimmen der Freisinnigen abgelehnt und der 141 nach der Kommissions⸗ fassung angenommen.

Der Abg. Richter beantragt, folgenden neuen 51212 einzuschalten: . 261 22 Verträge über Personenversicherungen dürfen zu einer Stempel steuer nur in demsenigen Bundegstaat berangejogen werden, in welchem der Versicherte seinen Weohnsitz bat. Verträge über Sach- versicherungen durfen ju einer solchen Steuer nur herangejogen werden in demjenigen Bundegstaat, in welchem die icherten Gegenstande sich zur Zeit des Vertrageschluffes befinden. ͤ Abg. Richter: Das Haus kann, obwohl es die übrigen Anträge von mir abgelehnt bat, diesen Antrag rubig annehmen, da er nichts weiter als die Dopvelbestenerung der Polige zu beseitigen bemweckt, welche eine ganz ungerechtfertigte und unter Umständen drückende Auf- lage auf den Versscherungs nehmer darstellt, namentlich wenn eine Person mehrfach aus einem Ginzelstaat in einen anderen verzieht, oder ein Reichsbeamter mehrfach versetzt wird. Lediglich die Stadt Hamburg macht die rühmliche Ausnahme, daß sie verstempelte Policen

mals heranzieht. In Preußen ist die Doppelbesteuerun

2 taatssteuern beseitigt; warum soll sie für die Policen 3

Der Antrag Richter wird abgelehnt. Die 122 bis 124 passieren ohne Debatte. Nach § 125 wird, abgesehen von der Errichtung des Auf— sichtsamts, welches für den 1. Juli 1901 ins Leben treten soll, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.

Abg. Kirsch (Zentr. hat gegen die 3. Bestimmung Be⸗ denken und wünscht noch besondere Uebergangsbestimmungen, welche

Geheimer Ober⸗Regierungsrath im Reichsamt des Innern Gruner indessen für unnsthig erklärt.

Der § 125 gelangt unverändert zur Annahme.

Die Kommission hat ferner folgende Resolution vorgeschlagen . . „Den Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstage thunlichst bald zur Berathung und Beschlußfassung einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen die privatrechtliche Seite des Versicherungswesens ge⸗ regelt wird.“ Die Resolution wird ohne Debatte angenommen.

Der Abg. Müller⸗Waldeck (Reformp.) beantragt eine weitere Resolution, welche einen in der Kommission zu S Gla gestellten Antrag betrifft. Dieser will für die Lebens— versicherungen der Gegenseitigkeitsgesellschaften eine Sonderver— waltung vorgeschrieben haben, sobald der Bestand eine bestimmte Summe (etwa 300 Millionen Mark) nominell erreicht hat, um die Prämienreserven für diese Versicherungen ausschließlich zurückzuhalten und nicht durch unverhältnißmäßig hohe Ver⸗ waltungskosten zum theil gefährden oder aufzehren zu lassen. Die R solution geht dahin, diesen Antrag dem Reichskanzler als Material für die weitere Gesetzgebung auf dem Gebiet der Privatversicherung zu überweisen.

Die Resolution wird abgelehnt. Damit ist die zweite Lesung der Vorlage erledigt. Die Entscheidung über die Petitionen wird in dritter Berathung erfolgen.

Es folgt die dritte Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend das Urheberrecht an Werken der Lite— ratur und der Tonkunst. Die Generaldiskussion wird mit derjenigen über die Verlagsrechtsvorlage verbunden.

Es ist eine Reihe von Abänderungsanträgen ein⸗

ebracht; darunter befinden sich zwei Anträge des Abg. Dr. Esche

ö wonach die Vereinsaufführungen wieder allgemein abgabe⸗ pflichtig 6 werden und die fünfzigjährige Schutzfrist für die Auffül rungen wieder hergestellt werden sollen. Ueber beide Anträge ist namentliche Abstimmung beantragt.

Abg. Dr. Müller⸗-Meiningem (fr. Volksp3: Der Zweck des Gesetzes über das Urheberrecht ist, das deutsche Urheberrecht mit dem internationalen Urheberrecht und mit den in Theorie und Praxis darüber bestehenden Anschauungen in Einklang zu bringen. Mit meinem Freund Traeger komme ich zu dem Resultat, daß die literarischen Urheber mit diesem Gesetz zufrieden sein können; als eine Verbesserung für die schriftstellerischen Autoren betrachte ich die Ver⸗ einfachung des Uebersetzungs⸗- und Bearbeitungsrechts. Der 5 24 hat eine bedeutende Verbesserung zu Gunsten der Autoren gebracht. Auch die Presse kann mit dem Gesetz vollständig zufrieden sein;

18 macht unzweifelhaft einen großen Fortschritt auch gegenüber dem internationalen Recht; die Unterscheidung zwischen politischen Artikeln und anderen ist ein großer Fortschritt, ebenso der weit ausgedehnte Schutz, den die wissenschaftlichen, technischen und unterhaltenden Artikel in 5 18 bekommen haben. Nur die Bestim— mung des § 18 Absatz 3 über die Zulassung des Abdrucks von vermischten Nachrichten thatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten scheint mir eine Verschlechterung im Sinne der weitgehenden Wünsche der Tagesschriftsteller zu sein. Aber im Gegensatz zu der Stärkung der Autorenrechte für die literarischen Autoren hat sich der Reichstag nicht bemüht, ein Gesetz zum Schutz und zu Gunsten der musikalischen Urheber zu machen, sondern hat ein Gesetz gegen die musikalischen Urheber emacht. Die Apotheose der Spieldose und die Glorifizierung des Leier⸗ astens haben außerhalb des Hauses großes Aufsehen erregt. Die Komponisten werden durch dieses Gesetz schlechter gestellt als durch die bisherige Gesetzgebung. Bisher war der Vorbehalt bei allen musikali⸗ schen Stücken und Aufführungen möglich. Jetzt ist der Vorbehalt beseitigt. Ich begrüße zwar auch den Wegfall des Vorbehalts, aber das Autorenrecht ist durch 5 27 durchlöchert. Nach der bisherigen Judikatur des obersten Gerichts mußte die Genehmigung des Ür— hebers auch bei der Uebertragung von Musikstücken auf mechanische

Musikinstrumente eingeholt werden. Auch das ist beseitigt. Der

musikalische Urheber muß ohne weiteres sein Stück auf die Walje bringen lassen. Dadurch ist er benachtheiligt, denn

wir wissen nicht, wie das Gesetz vom deutschen Richterstand

ausgelegt wird. Ferner muß sich nach dem z 24 der Urheber alle Verhunzungen seiner Stücke gefallen lassen, wenn sie auf die Walze gebracht werden. Das ist eine Privilegierung derjenigen, die gewerbsmäßig Stücke rauben und auf die Walze bringen. Ich bitte, die Anträge anzunehmen, die wir gestellt haben. Durch Streichung der 50ojährigen Frist im § 33 ist die Möglichkeit beseitigt, daß sich eine Tantizmegesellschaft auf der Basis der Selbstverwaltung bildet. Unsere musikalische Produktion wird zwar dadurch nicht gerade ins Ausland getrieben, aber wenn F 27 und F 33 in der Fassung der zweiten Lesung angenominen werden, wird thatsächlich die französische société des auteurs“ die deutsche Musilpflege in die Hand be— kommen, und das wäre vom nationalen Standpunkt zu bedauern. Hoffentlich folgt die Regierung noch im letzten Moment der An— regung, in den nächsten Etat 50 009 zur Errichtung einer solchen Tantiomegesellschaft einzustellen. (Abg. Richter: Cosima Wagner) Man macht uns den Vorwurf, wir verträten einseitig die Urheber⸗ rechte, man nennt uns sogar Musifagrarier und meint, wir seien durch die Autorenkreise beeinflußt. Ich habe bereits im Jahre 1896 in der Ein⸗ leitung meines Kommentars zum Urbeberrecht genau denselben Standpunkt wie jetzt vertreten. Ich muß also jeden Vorwurf der Beeinflussung von mir weisen. Der Vorwurf eines Musikagrariers ist mir immer noch viel weniger belastend als der eines Musikbanausen oder eines Böotiers. Wenn unsere Anträge nicht angenommen werden, stimmen wir gegen das ganze Gesetz.

Abg. Dr. Oertel (d. kons.): Ich stimme dem Vorredner zu, wenn ich auch nicht zu seinen letzten Konsequenzen komme. Wenn er auch mich als Musikagrarier anerkennt, so laufe ich nicht Gefahr, zu den Musikbanausen oder Böotiern gerechnet zu werden, die er wohl mehr in seiner eigenen Nähe zu suchen hat. Ich muß verschiedene Vor⸗ würfe aus der Oeffentlichkeit gegen dieses Gesetz zurückweisen, weil einige dieser Vorwürfe, wenn auch nur mit tbeilweisem Rechte,

auf mich zuspitzen. Ich war in letzter Zeit wiederholt in der Lage, einer Vaterschaft an gesetzl ichen Bestimmungen be⸗ zichtigt zu werden, für die ich keine Verantwortung ober nur ine theilweise Vate schaft übernebmen kann. Von einer Seite werden wir beschusdigt, wir batten die Rechte des Ür— bebers viel zu weit ausgedehnt und damit das gesammte literarische und musil Leben geschädigt. Wir sind geradem als Musik⸗ agrarier bezeichnet worden. Diese Bezeichnung ist von meinem Stand. punkte nicht beleidigend, sondern gerade in hohem Maße ehrenvoll, denn durch sir wird anerkannt, daß wir eine gerechte Sache mit großer Gntschiedenbein verfechtlen. an hat auch von Musikringen ge⸗

ochen; auch das sst keine Beleibigung. Wir begrüßen es mit reude, wenn man zusammenschließt zu machtvollen Drganisationen, die gewissen Ueberschreitungen gegenübertreten foönnen. Aker alle diese Vorwürfe schrumpfen in nichts zufammen. Von anderer Selie heist Sn, wir, seien nicht welt genug gegangen und hätten ung nicht auf den fortgeschrittenen Standpunkt stellen konnen, und

sind der Rückständigkeit n, worden. Auch dieser Vorwurf hat geringe Bedeutung, wenn ein so fortgeschrittener Mann wie Herr Richter Träger und Vater dieser Rüͤckständigkeit ist. Die Rückständig= keit wird darin gefunden, . wir uns nicht ohne weiteres vollkommen auf den Standpunkt des Urhebers gestellt haben. Allerdings ist es das Einfachste und Logischste, und vielleicht zum theil auch be— rechtigt, sich auf diefen Standpunkt zu stellen; das ist wenigstens nicht inkonsequent. Aber die einseitige Betonung des Urheberrechts ist nicht gerechtfertigt. Kein musikalischer, literarischer oder künst⸗ lerischer Urheber ist lediglich selbständig, sondern oh ft aus dem Besitzfonds der A , . und muß deshalb dahin wieder zurückgeben. Es giebt keinen Urheber, der nicht auf vorauf— gegangenen künstlerischen Arbeiten fußte und diese mit über⸗ nommen und verarbeitet hätte. Wenn ihm das möglich war, so muß dieselbe Möglichkeit auch wieder andern werden. Das Urheber— recht darf also die Benutzung eines Geisteswerkes nicht schlechthin

Interessen sowohl des Urhebers wie der Gesammtheit schützen. as haben wir in der zweiten Lesung gethan, wenn auch nichk in jeder Beziehung mit Glück. In Bezug auf die 27 und 3 stehe ich auf dem Standpunkt des Vorredners. Es wird uns erstens vor—

angabe bei der Wiedergabe der vermischten Nachrichten beseitigt. Diese Frage ist viel zu sehr aufgebauscht worden. Das Meiste, was die Herren geschützt wissen wollen, gehört garnicht in das Urheberrecht. Wir können nicht Thatsachen schützen, fondern nur die Form; bei den vermischten Nachrichten kommt es aber nur auf That— sachen an und nicht auf die Form. Bei dieser Quellenangabe würde in den seltensten Fällen der Urheber der Thatsachennachricht, sondern nur das Medium, das zuerst die Nachricht brachte, genannt werden können. Die gegen diese Bestimmung eifern, verkennen vollkommen deren Tragweite. Der zweite Angriff gegen uns ist, daß wir die fünfzig⸗ jährige Schutzfrist für Aufführungen wieder auf 30 Jahre verringert haben. Auch diese Frage ist viel zu sehr aufgebauscht, es kommen verhältnißmäßig wenig Fälle in Betracht. Die meisten Autoren werden in den ersten 30 Jahren so viel von ihrem Rechte genossen haben, daß sie es dann abgeben können; nur wenige werden erst nach 30 Jahren so bekannt werden, daß ihr Aufführungsrecht zwischen dem 30. und 50. Jahre von Bedeutung sein kann. Ich bin zwar für die fünfzigjährige Frist, aber die Bestimmung wird zu sehr aufgebauscht. Das Gleiche gilt von der Bestimmung über die mechanischen Musik— instrumente. Auch hier bin ich grundsätzlich mit der Bevorzugung dieser Instrumente nicht einverstanden. Wir können sie nur mit wirth⸗— chaftlichen Gründen entschuldigen; ob aber die wirthschaftlichen Gründe die ideellen, die dagegen sprechen, überwiegen, ist mir zweifelhaft. Die bevorzugte Stellung, die Musikwerke für diese Instrumente nicht nur zu benutzen, sondern sogar umzugestalten, ist unbegründet. Man kann damit sogar öffentliche Aufführungen veranstalten, ohne den Urheber zu fragen. Trotzdem kann ich diese Aufführungen von der Genehmigung des Urhebers nicht abhängig machen, denn ich kann mir nicht denken, wie diese Aufführungen kontroliert werden sollen, wenn z. B. in der Gaststube des Wirthshauses ein Nickel in den Automaten geworfen wird. Wie sollte das gesetzlich geregelt werden! Deshalb, begnüge ich mich mit dem Beschluß der zweiten Lesung. Die mechanischen Musikinstrumente sind schließlich eine Modefache. In der Bautzener Gegend hat sich Einer einmal ein ganzes Zimmer mit lauter Musikstühlen eingerichtet. Jetzt sind die Symphonions und Aristons mit auswechselbaren Stücken Mode. Allerdings werden diese Instrumente mehr und mehr vervollkommnet werden. Wenn sie aber nach der Art des künstlerischen Vortrages Musikstücke wiedergeben, so muß nach 5 20 für diese Art von Instrumenten die Genehmigung eingeholt wrden. Auch diese Be— stimmung ist nicht so sehr bedeutsam. Das Gleiche gilt von der Be— stimmung für die Gesangvereine. Ich bleibe bei meinem Standpunkt in der zweiten Lesung und habe deshalb den Antrag mit unterschrieben. Die Ausnahmestellung der Gesangvereine läßt sich zwar logisch verantworten; trotzdem halte ich diese Bestimmung nicht für so wesentlich, um die Vorwürfe der Komponisten dagegen als gerecht anzuerkennen. Die Gesangvereine haben entweder nichtbffent⸗ liche Veranstaltuugen oder öffentliche Aufführungen mit oder ohne Entgelt. Bei den letzteren ist die Zustimmung des Urhebers erforderlich. Zwischen diesen beiden Arten von Veranstaltungen liegt eine sehr kleine Gruppe von Aufführungen der Gesangvereine, in denen nur die Mitglieder und Hausstandsangehörigen zugelassen werden. Hierfür soll die Genehmigung wegfallen. Diese Gruppe von Aufführungen ist aber sehr klein. Die Komponisten fürchten mit einem gewissen Recht, daß in Zukunft die Gesangvereine von dieser Art von Aufführungen häufiger Gebrauch machen werden; und deshalb stellen wir den Antrag. Nach der Fassung der SF 27 und 33 wird die Errichtung der Tantismegesellschaft verhindert; wir müssen aber alles thun, um ihre Begründung zu fördern. Daran glaube ich niemals, daß der Abg, Richter im nächsten preußischen oder Reichs⸗-Etat 50 000 S zur Unter— stützung einer solchen Gesellschaft wird bereit stellen wollen. Eben— sowenig wird es möglich sein, die französische Gesellschaft von Deutsch= land fernzuhalten. Der Abg. Beckh⸗Coburg meinte freilich, man könnte dagegen Vorkehrungen treffen. Von einem Freisinnigen ist diese Ausdehnung der Staatsgewalt einigermaßen bedenklich. Das Beste wäre, das Gesetz so zu gestalten, daß die Tantisme⸗ gesellschaft entstehen könnte. Sonst würde die französische Ge—⸗ sellschaft durch ihre Agenten nicht nur die Gesangvereins⸗Aufführungen, sondern auch die Hof und Militärkonzerte überwachen lassen. Ich werde für die Anträge stimmen, ich glaube, auch die Mehrheit meiner Freunde. Sollten sie abgelehnt werden, so werden wir allerdings darin keinen Grund sehen, gegen das ganze Gesetz zu stimmen. Aber die, die an der schärfsten Kritik an unserer Thätigkeit sich betheiligt haben, würden, wenn sie selbst mit am Webstuhle der Gesetzgebung gesessen hätten, vielleicht einige Fäden anders gesponnen haben, vielleicht auch den Einschlag anders gemacht haben, aber das gesammte Gewebe hätten sie nicht zweckmäßiger gestalten können. Abg. Dr. Vogel (Reformp.) ist im Zusammenhang nur schwer zu verstehen. Er führt aus, daß die Zeiten vorüber seien, wo Musik und Poesie als brotlose Künste gegolten bätten; Kunst, Dichtung und Wissenschaft seien beute viel mehr als früber im Gemeinbesitze der Nation. Leider lege der Entwurf den Dichtern, Schriftstellern und Komponisten eine Reibe von nobilia oflieia auf, welche sie in dem Ertrag ibrer Arbeit erheblich beeinträchtigen könnten. Daneben wolle man sogar den Gesangvereinen die Kompositionen gänzlich freigeben, und der Abg. Beckb erkläre, der Deutsche Sängerbund wolle nobel sein und mit den Komponisten eine gewisse Abgabe verein⸗ baren gerade als ob man in der verkehrten Welt lebe. Die Wohl- thätigkeitsperanstaltungen seien oft fragwürdige Veranstaltungen; un⸗ verstandlich bleibe es aber, warum gerade die Komponisten allein auch bier die Leidtragenden sein sollten. Die Auffassung, daß die Schrift⸗ steller und Künstler nicht ihrem eigenen Genie, sondern dem Kultur⸗ stande des ganzen Volks ihre Schöpfungen verdankten, könne garnicht schroff genug zurückgewiesen werden. Jeder Fortschritt auf dem Ge⸗ biete der Kunst und Wissenschaft beruhe auf rein individuellen Leistungen, welche nicht den breiten Schichten der Bevölkerung zu verdanken seien. Das MUeheberrecht müsse gegenüber dem Verlagsrecht mehr ge schützt werden, als es durch die bisherigen Beschlüsse geschehen sei. = Dr von Frege ersucht wiederbolt, die lauten Privat⸗ espräche einzuschränken,. Auf die Vertragsfreiheit dürften die Schriftsteller, Dichter und Komponisten nicht verwiesen werden; es müsse statt des dispositiven Rechts jzwingendes Recht insbesondere für die Auffübrung von Dichtungen und Tonschöpfungen geschaffen und damit dem Ausschluß der gesetzlichen Rechte des Autors durch den Verlagsvectrag vorgebeugt werden. Wohin man mit der Vertrags freibeit komme, ö der von dem Abg. Dietz mitgetheilte leoninische Vertrag der Leipziger Firma Zimmermann bewiesen.

Abg. Dietz (So) führt demgegenüber aug, daß das A und das O alles Urheberrechts die Organisation der Autoren und Kom⸗ ponisten sein muüsse; nur auf diesem Wege, auf keinem anderen, werde es ihnen gelingen, dem wirthschaftlichen Uebergewicht der Verleger

Stand zu halten. Von diesem Standpunkte hätte die Mehrheit bei

unmöglich machen. Deshalb muß ein Mittelweg die n, .

geworfen, wir hätten in der zweiten Lesung den Zwang zur Quellen-

der Annahme der Kommissionsbeschlüsse in den meisten Punkten das Richtige e. Daß es nicht gelungen sei, die Zuläffig⸗ keit von Aenderungen ohne Genehmigung des Autors 6 weiter einzuschränken oder ganz zu beseltigen, sei sehr bedauerlich; andererseits ginge die e r nn der absoluten Duellenangabe bei der Wiedergabe von Nachrichten und Thatsachen durch die eitungen durchaus zu weit. Die Vereine könne die sozialdemokratische Partei nicht in der von dem Abg. Hr. Esche beantragten Weise preisgeben; des⸗ ien könnte sie eine lol den n ert für die fünfzigsährige Schutz=

ist nicht einsehen. Erst 2 dem Schlußergebniß der dritten Lesung könne die Partei zu dem Ganzen Stellung nehmen; bei wefent— lichen Abänderungen der bisherigen Beschlüsse wärde fie die Vorlage ablehnen. Der fliegende he en der Presse fei ein Mißstand von solcher Bedeutung, daß die Partei nichts ö lassen wolle, mit demselben endlich einmal aufzuräumen; sie habe daher den Antrag abermals eingebracht, und da ein gut besetztes Haus vorhanden sei, habe der Reichstag Gelegenheit, den verbündeten Regierungen nach' brücklich seinen Willen zu erkennen zu geben. Redner geht dann noch auf die Frage der Pflichtexemplare ein und empfiehlt die Begründung einer großen Reichsbibliothek aus denselben.

. Damit schließt die Generaldiskussion. In der Spezial— diskussion werden die S5 1—10 unverändert nach den Be— schlüssen zweiter Lesung angenommen.

Nach 5 11 ( Befugnisse des Urhebers“) enthält das Urheber⸗ recht an einem Bühnenwerk oder an einem Werke der Ton⸗ kunst auch die ausschließliche Befugniß, das Werk öffentlich aufzuführen.

Der Abg. Dr. Rintelen (Zentr) beantragt hinzu— zufügen: an Liedern ohne Orchesterbegleitung, jedoch nur dann, wenn der Urheber auf dem Titelblatt und an der Spitze des Liedes sein Genehmigungsrecht vorbehalten hat.“

Der Antragsteller befürwortet eingehend seinen Antrag, be— streitet, daß der Komponist dadurch benachtheiligt werde, und findet es befremdlich, daß die Rezitation von Gedichten vollständig frei bleiben solle, die von Liedern aber nicht. Den jungen Komponisten werde durch die Vorschriften dieses Paragraphen kein Dienst erwiesen.

Der Abg. Richter schlägt vor, die Diskussion des 5 11 mit dem S 27 zu verbinden. Es wird so beschlossen.

Der § 27 ist in zweiter Lesung unverändert nach der Vorlage angenommen worden und besagt, daß es für öffent⸗ liche Aufführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst der Einwilligung des Berechtigten nicht bedarf, wenn sie keinem gewerblichen Zwecke dienen und die Hörer ohne Entgelt zuge— lassen werden. Im übrigen sollen solche Aufführungen ohne Genehmigung zulässig sein 1) bei Volksfesten mit Ausnahme der Musikfeste, 2 bei Wohlthätigkeitsaufführungen, wenn die Mit—⸗ wirkenden keine Vergütung erhalten; 3) wenn sie nur von Vereinen veranstaltet werden und nur die Mitglieder wie die zu ihrem Hausstand gehörigen Personen als Zuhörer zu— gelassen werden.

Nach einem Antrage der Abgg. Dr. Esche und Genossen soll die Ausnahme für Vereine beseitigt werden, und außer in den Fällen 1 und 2 die Aufführung nur zulässig sein bei dienstlichen Veranstaltungen der Militär⸗ und Marine-⸗, der Kirchen-, Schul- und Gemeindeverwaltungen, wenn die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden und die Veranstaltungen keinem gewerblichen Zweck dienen.

Abg. Dr. Esche bittet, den Antrag Rintelen abzulehnen. Gerade die kleinen Komponisten seien in die Hand der Verleger gegeben, und später würde dies noch schlimmer werden. Die Lieder ohne Orchester⸗ begleitung müßten noch mehr geschützt werden als die anderen; denn sie seien oft sehr werthvoll. Den Antrag zu 5 27 habe er ein⸗ gebracht, weil der Beschluß zweiter Lesung auf einer Zufalls⸗ mehrheit beruhte. Der Antrag sei etwas enger gefaßt, um den Bedenken zweiter Lesung Rechnung zu tragen. Dies beziehe sich darauf, daß die Militärkapellen u. s. w. nur bei dienstlichen Ver⸗ anstaltungen eine unentgeltliche Musikaufführung veranstalten dürften. Alle Schwierigkeiten für die Verwerthung von musikalischen Auf⸗ führungsrechten würden durch die in Aussicht genommene Zentralstelle aus dem Wege geräumt werden nach dem Vorbilde der „soeièté des auteurs“. Warum wollten die deutschen Komponisten unpraktischer sein als ihre französischen Kollegen?

Geheimer Ober Regierungsrath im Reichs⸗Justizamt Dr. Dungs macht auf die Rechtsunsicherheit aufmerksam, welche die Annahme des Antrags Rintelen im Gefolge haben würde. Was solle z. B. mit einem Liede geschehen, das einer Oper entnommen sei?

Abg. Richter: Der Antrag Esche scheint mir durchaus aus— sichtslos. Wir sind weder Musikbanausen noch Böotier, uns liegt vielmehr an einer Popularisierung der Musik. Gerade der Gesang ist diejenige Form der Musit, welche das erste Interesse für Musik erregt. Und hier will man gar die Gesangvereine tributpflichtig machen für das, was die Komponisten bei den Uebertragungen auf mechanische Instrumente verlieren. Diese Uebertragungen haben nicht die Kom ponisten geschädigt, sondern die Verleger. Von dem Vorbehalt hatten ebensowenig die Komponisten einen Vortheil. Man thut so, als ob die Verleger und Komponisten ein Herz und eine Seele wären, um den großen Komponistenverein zu gruͤnden. Ich habe heute Morgen einen Brief erhalten von Dr. von Hase, dem Vor sitzenden eines Vereins von Musikalienhändlern; er zerstört die Mythe, als ob Verleger und Komponisten diesen Verein wollten. Es sei nicht zutreffend, daß die Tantismegesellschaft von dem größten Theil der Verleger errichtet werden solle. Nur eine kleine Minderheit, zu⸗ meist Berliner Verleger, sei dafür. Die Anstalt würde sich auch nicht mih einer Gebühr von 1 bis 30 begnügen; denn es werde ein anz anderes Heer von Agenten nothwendig sein als in Frankreich. Ich bin erschrocken, wie leicht die Kommission das genommen hat, nachdem ich Kenntniß von dem Material der Kampfgesellschaft ge nommen habe. Die französische Gesellschaft hat 25 009 Verwaltungs kosten, in dem ersten Jahre betrun sie sogar 36 0, sie arbeitet mit 30 General-Agenten und 500 Spezial⸗Agenten. Diese General und Spezial Agenten sind finanziell interessiert und gehen deshalb mit einer Brutalität vor, welche in der Schweiz zu einer Petition an den Bundesrath geführt hat, die mit 100 900 Unter schriften gegen das Unwesen der Ausbeuterei dieser französischen société demonstrierte. (Zuruf: Ehrenamt!) Ach, das glauben Sie ja selbst nicht! Es liegt in der Natur der Sache, daß die Dinge einen solchen Verlauf nehmen, wie er in der Schweiz eingetreten ist. Es wurden unerhörte Einschüchterungen und Drohungen der Organe dieser Gesellschaft nachgewiesen, welche das ganze musikalische Leben des Staates lahm zu legen drohten. Und wer hat schließlich den Nutzen? Nur die RKomponisten, wird man antworten. Thatsächlich hat den größten Nutzen davon ein französischer Coupletdichter, der seine Couplets selbst verlegt und auch die Terte dazu dichtet; also große Komponisten, Urheber von Schöpfungen wie: „Ist denn kein Stuhl da für meine Hulda?“, die sind es, welche den Vortheil von dieser gerühmten Gesellschaft haben. Nach dem Antrag Esche würde ja selbst jedes Ständchen, jede musikalische Begleitung bei einem Leichenbegängniß gebährenpflichtig sein. Die Familienfest⸗ lichkeiten mit musikalischen Vorträgen sollen zwar frei bleiben, aber nur, wenn sie in der Wohnung, nicht wenn sie etwa im ‚Englischen Dausen stattfinden. Solche Forderungen charakterisieren den Geist dieser Herren Väter des Gedankens der Zentralstelle für Verwerthung

von musikalischen Aufführungsrechten.

Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding:

Meine Herten! Der Herr Abg. Richter ist zurückgekommen auf eine Bemerkung, die ich in der zweiten Lesung der Vorlage gemacht habe, und hat versucht, die Richtigkeit dieser Bemerkung unter dem

Einfluß eines ibm von Herrn von Hase geschriebenen Briefes zu be⸗