1901 / 103 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 May 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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Bemerkungen. Die verkaufte Hen ö m , mf volle Doppel zentner und der Verkaufgwerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittzpreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechn et

Ein liegender Strich (— in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (6.

in den letzten sehs Soalten, daß entsprechender Bericht fehl.

Deutscher Reichstag.

85. Sitzung vom 1. Mai 1901. 1 Uhr.

Am Bundesrathstische: Stagtssekretär des Innern, Staats Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner, Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieber ding.

Die dritte Lesung des Gesetzen twurfs, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, wird karge gt . .

Der 5 16 lautet nach dem Beschlusse . Lesung:

„Zulässig ist der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Ver⸗ ordnungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen sowie von anderen amtlichen Schriften.“

Mit Unterstützung fast aller Parteien hat der Abg. Dr. Arendt (Rp.) den Antrag eingebracht, statt „anderen amtlichen Schriften“ zu sagen „anderen zum amtlichen Ge— brauche hergestellten Schriften“.

Mit dieser Aenderung wird der s 16 angenommen.

Zu 8 19 hat der Abg. Dr. Hasse (nl) den in zweiter Lesung abgelehnten Antrag wieder aufgenommen, wonach die Vervielfältigung auch zulässig sein soll, wenn Aufsätze von ge⸗ ringem Umfange, einzelne Gedichte oder kleinere Theile eines Schriftwerkes in Sammlungen aufgenommen werden, die „zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke“ bestimmt sind (Anthologien, Kommersbücher u. s. w. J.

Der Abg. Wellstein (Zentr,) beantragt, die Verviel⸗ fältigung zuzulassen, wenn einzelne Gedichte nach dem Er⸗ scheinen in eine Sammlung aufg nommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach zur Benutzung bei Gesangsvorträgen be—

stimmt sind.

Die sozialdemokratischen Abgg. Albrecht und Genossen

wollen die Voraussetzung so gefaßt wissen:

wenn einzelne Gedichte nach dem Erscheinen in eine Sammlung zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt... Jedoch bedarf es, solange der Urheber lebt, seiner persönlichen Ein—

willigung. Abg. Well ste in empfiehlt seinen Antrag, den er als Eventual⸗ antrag vor dem Antrag Hasse zur Abstimmung zu bringen bittet. Abg Lr. Hasse: Wenn mein Antrag angenommen wird, kommt

auch Herr Wellstein zu seinem Rechte, denn sein Antrag ist in dem

meingn enthalien. Abg. Eickhoff (fr. Vol

sonst unmögli Aufsätze gesta beantrage er

ür n Fall der Ablehnung des Antra

28 orm now wn nern are verw * satze von geringem Umfange un ; 37 T P . 1 soirw en 9 8 Abg. Fischer⸗Berlin (Soz) befürwortet den von seinen Partei⸗ 1 7 16 zenossen eingebrachten Ant

Die Abgg. Dr. Müller-Meiningen (fr. Vollsp.) und tragen, im Falle der Annahme des

Dr. Esche (nl. bean ; Antrages Hasse dem betreffenden Passüs des 8 19 folgender Zusatz zu geben:

Bei einer Sammlung ju einem eigenthümlichen literarischen Jwecke bedarf es, solange der Urheber lebt, seiner versönlichen Ein

willigung. Abg. r. Müller Meiningen begründet diesen Antrag, der be stimmt sei, wenigst

. 8 2 . = Yo. ** or e . 11 verbelfen,. der Antrag Hasse wirklich nommen werden sollte 1 1 . 1 . . 2 Vw. 83 (5SF3* Auch dem Wunsche der Autoren entspreche dieser Antrag, wie e Ein 8 9 1 Rem gabe des Redakteurs d Kunstwarts Avenarius beweis 257 * d 1 * . Abg. Dr. Oertel (d. lons.): Ueber Werth oder Unwertk 9. 11 * T 1 . der eng . 1 ntbol len win ich n cht rechen N unge fz e fee R 1 1 7 82am vad r 5er R le Met Kresin 1 darüber sind getheilt. Trotzdem wird niemand die Notwendigkeit und mael; 55 2 1m umnaen av Dire, * Nüßlichleit solcher Sammlungen für gewiss Zwecke bestreiten deshalb sind die Antbologieen auch in gewissem Umfange vor freigegeben, nur müssen sie in einem FfFeikftsnbidend , z,, bor teigeget 1. 1. munen 1 zu en m 11 tandig n mn en 1 1 are nl Ken * ö 211 * F 15 lichen Werk ausgestaltei oder zu kirchlichem oder Unt . . P 52 m ri deen 54 gebrauch bestimmt sein Diese Fassung erscheint auch * 4. ö 7 9 etwas ju eng, und dem wird a durch n Antr . . 8 52 1 V stein nicht abgebolfen, weil dieser bloß Antheol

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d meer wen er rem, nn. 1.

Gesan . cke trint Weiter geht der Uuntmn Albreq 5

4 111 * 2 2 ö bindung mit dem Antrag Ei

meine Zustimmung geben könnte; die Einwilligung des ͤ

. 1 2 1 232 war 141 5in muß unumgänglich eingehelt werden. In erster Linie ch . den Antrag Wellstein siimmen; würde der Zusatzantrag Müller

Gsche angenommen, dann könnte ich auch für den Antrag Basse mid

erklaren.

Inzwischen ist ein Antrag des Abg. Schrempf (d kons) eingelaufen, dem Antrag Müller⸗Esche folgenden Zusah zu

geben:

Die Einwilliung gilt als ertbeilt, wenn der Urheber nicht innerbalb eines Monats, nachdem ihm von der beabsichtigten Am-

nabme Mittbeilung gemacht ist, Widersrruch erbebt.“

A Beck b⸗Goburg (ft. Volker) bält die Aufrechterbaltung der Beschlüßse meiter Lesung eigentlich für das Richtlgste Ge sei doch unter allen Umständen eine Entwendung geistihen Produktes, wenn bedeutende Aufsaäͤtze, wenn auch geringen Umfange einfach genommen und Antbologicen einverleibt mürden; das beiße die Resinen aus dem

Kuchen nebmen. Nut mit dem Jusatzantrage Muller⸗ auf den Antrag Fasse oder den Antrag Albrecht eingeber Wellstein fei er in der Sache cinderstanden. Fur

Meiningen ließe si

ker.) empfiehlt den Antrag Hasse. Eine

Menge guter Anthologien, wie die von Wackernagel und Goedecke, würden s ch. Da der Antrag Hasse auch die Aufnahme kleiner tte, sei er dem Antrage Albrecht vorzuziehen; daher f ges Hasse im Antrage Albrecht vor zLeinzelne Gedichten einzuschalten einzelne Auf—

. ö 4 In Eνο. der dern Meng 229 J M* . 1. 1 enè mgermaßen dem Autor zu seinem Recht zu

1

1. Mit dem Antrag besondere Gelegen⸗

heiten und Zwecke würden häufig kleine Sammlungen von Gedichten und Liedern gebraucht, bei Festen, Zusammenkünften, Ausflügen; gegen dieses unschuldige Vergnügen habe kein Autor etwas einzuwenden. Wenn die Sozialdemokraten glaubten, der Antrag Wellstein würde bloß der Bourgeoisie zu gute kommen, so seien sie falsch unterrichtet. Würde der Abg. Wellstein seinen Antrag fallen lassen, so würde er (Redner) ihn unter allen Umständen wieder aufnehmen.

Abg. Dr. Arendt: Im wesentlichen sind die vorliegenden An⸗ träge gleichbedeutend. Die Kommission schließt die Anthologien ja garnicht aus; der praktische Unterschied zwischen unseren Beschlüssen und den Anträgen besteht nur darin, daß nach den ersteren auch die Erben des Autors befragt werden müßten. Kommt der inzwischen beantragte Zusatz zu dem Antrage Müller⸗ Meiningen zur Annahme, so würden Tie Amendements eine Gestalt erhalten. für, welche woht das ganze Haus stimmen könnte. Der Antrag Wellstein sollte aber nicht bloß als Eventualantrag zur Abstimmung kommen, sondern als selbständiger Antrag aufrechterhalten werden. . ;

Abg. Wellstein erklärt sich nunmehr hiermit einverstanden.

In der Abstimmung wird zunächst der Zusatz antrag Schrempf zu dem Unterantrage Müller-Meiningen mit sehr großer Mehrheir angenommen, desgleichen der so erweiterte Unterantrag Müller gegen die Stimmen des Zentrums. Der so geänderte Antrag Hasse. wird mit großer Mehrheit an⸗ genommen. Fast einstimmig nimmt das Haus darauf auch den Antrag Wellstein an. Der Antrag Albrecht ist damit erledigt.

Der § 33 lautete nach der Vorlage: ;

Für die ausschließliche Befugniß zur öffentlichen Aufführung eines Bühnenwerks oder eines Werks der Tonkunst tritt an die Stelle der Frist von 30 Jahren eine 50 jährige Frist.“

Dieser Paragraph ist in zweiter Lesung abgelehnt worden; der Abg. Dr. Esche beantragt die Wiederherstellung der Regierungsvorlage. .

Abg. Richter hält es für angezeigt, diese wichtige Frage vor einem stark besetzten Hause zu verhandeln, um darüber namentlich abstimmen zu können; er beantragt deshalb, diesen Paragraphen und den Rest des Gesetzentwurfs von der Tagesordnung abzufetzen.

Dagegen wird Widerspruch erhoben, der Präsident Graf von Ballestrem läßt daher über die Absetzung abstimmen. Das Haus beschließt die Absetzung von der Tagesordnung.

Das Haus geht sodann zur dritten Berathung des Gesetz⸗ entwurfs, betreffend das Verlagsrecht, über.

Abg. Wellstein beantragt, den Entwurf en bloc anzu nehmen, nachdem darüber bereiis eine Beneraldebatte stattgefunden habe und die Sache geklärt sei. :

Der Gesetzentwurf wird unverändert nach den Beschlüssen zweiter Lesung en blos angenommen.

. Hierauf wird die Abstimmung über die bei der Etats berathung diskutierten Etats-⸗Resolutionen, soweit sie da mals noch nicht stattgefunden hat, vorgenommen.

Angenommen wird auf Antrag des Abg. Beckh⸗Coburg die Resolution:

Die verbündeten Regierungen zu ersuchen: 1) mit aller Ent⸗ schiedenbeit dahin zu wirken, daß die bereits im Jahre 1895 in Paris vereinbarte Vogelschutzkonvention von den beteiligten Staaten, inebesondere Frankreich, Italien, Desterreich, Griechenland, endlich ratifiziert und in Wirksamkeit gesetzt werde; 2) das Vogelschutzgesetz vom 22. März 1888 baldigst einer Revision in der Richtun) eines besseren und erweiterten Schutzes unserer nützlichen Vegel zu unterzieben.

Abgelehnt wird die von den Abgg. Fischer Berlin (Soz.) ünd Genossen beantragte Resolution eine Kommission zu wählen zur Erforschung der politischen und finanziellen Beziehungen, welche das Reichsamt des J

Zentralverband der Industriellen oder anderen Interessen⸗

gruppen unter halten hat, und darüber dem Reichstage Bericht

zu erstatten.“ ö ** n ö Angenommen wird ferner die Resolution Münch⸗Ferber:

die verbündeten Regierungen zu ersuchen, die Subventionierung einer Zentral⸗Auskunftsstelle für Fragen der Landwirthschafi, der Industrie, des Handelg und des Gewerbes in Erwägung

zu ziehen und die erforderlich n Mittel durch den Reichs

haushalts⸗Etat resp. durch einen Nachtrags Etat für das Rechnungsjahr 1901 von dem Reichstage zu erfordern Ein Antrag des Abg. Dr. Oertel, die Worte der Landwirthschaft⸗

zu streichen, wird abgelehnt

Ebenso wird angenommen die Resolution der Budaget⸗

kommission mit einem Antrag Müller⸗Sagan:

Den Reiche kamsler ju ersuchen, darauf binzmmmwirken. das die

Gehalter der Cerre-Roßärste, Dber⸗Reßärzjte, Resirjte und Unter Roßarzte baldmöglichst erböbt werden.“ Ferner wird angenommen eine Resolution der Abgg Graf von Carmer (d. kons ) und Genossen:

Den Reiche kan ler u ersuchen, ju deranlassen, daß für Unter- erffistere, die nach zwölssäbriger Dienstzeit noch länger im aktiven Dienst bleiben, die sbnen usekende Dienstyrämie ven 1009 M an die Trurventkeile aur Anfegung in zin tragenden Paxieren des Reichs eder eine Bundes staatg, semie ur Verwaltung kei den Trurrvenkassen übern lesen werde, damst auch die Jinsen der Dienst⸗

vrämie den Betreffenden bei ihrer Entlassung ausge blt werden.

Abgelehnt wird endlich eine Nesolution Müller⸗ Sagan, betreffend die Verbilligung und Vereinfachung der Güter⸗ und

BPersonentarife der Eisenbahnen des Neichsgebiete

Unfallfür Personen des Soldatenstandes. Die Vorlage hat den wech, das bestehende Gesetz von 1885 mit den bei der Revision der Unfallversicherungsgesetzgebung beschlossenen neuen Bestimmungen in Uebereinstimmung zu bringen. .

6

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trage, was a

nern mit dem beam ͤ ; * er Einjelstaaten eingreifen kann. Nur für die Rei bier eine Fürserge getroffen werden. Der Landeggeseßzgebung muß eg berlassen bleiben, iu entscheiden, ob und in welchem Umfange für die im Staate. und Kommunaldienst beschäftigten Persenen gesorgt werden könne. Ich bitte, den Antrag Molkenbubr abzjulebnen

schlessen so kommt das Gesetz in Aus diesem Grunde müssen wir baren Antrag Molkenbubr erkl wir zu

Darau ] wird über die zum Etat eingegangenen Petitionen

berathen, bezw. über die gelegentlich der Etatsberathung diskutierten iti be abgestimmt. Ohne wesentliche Debatte

werden die Petitionen. den Anträgen der Budgetkommisfion entsprechend, erledigt.

Es folgt die . Lesung des Entwurfes ein es 5 esetzes für Beamte und für

Nach Art. I 8 1 der Vorlage sollen wie bisher diejenigen

Reichsbeamten und Personen des Soldatenstandes, die in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, bei dauernder Dienstunfähigkeit infolge von Betriebsunfällen 662 /3 Proz. des Jahreseinkommens als Pension erhalten. Zusätzlich wird entsprechend der revidierten Gesetzgebung bestimmt:

„Ist der Verletzte infolge des Unfalles nicht nur völlig dienst⸗ oder erwerbsunfähig, sondern auch derart hilflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hilflosigkeit die Pension bis zu 100 0 des Dienst⸗ einkommens zu erhöhen. So lange der Verletzte thatsächlich und unverschuldet arbeitslos ist, kann im Falle theilweiser Erwerbs unfähigkeit die Pension bis zum vollen Betrage vorübergehend erhöht werden. Nach dem Wegfall des Diensteinkommens sind dem Verletzten außerdem die noch erwachsenden Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen.“

Abg. Hofmann: Dillenburg (a9 begntragt zu dem letzten atze noch ein Allegat zur größeren Klarstellung der Tragweite dieser estimmung.

Vem Abg. Molkenbuhr (Soz.) wird beantragt, den

Ul dahin zu erweitern, daß auch Personen, welche im Reichs- Staats- und Kommunaldienst, sowie in Anstalten oder bei Veranstaltungen zu religiösen, wohlthänigen oder gemeinnützigen Zwecken, zu Zwecken der Kunst, der Wissenschaft, der Gesund⸗ heitspflege und der Leibesübung beschäftigt sind, eintretenden⸗ falls diese Pension von 662/3 Proz. ihres jährlichen Dienst⸗ einkommens oder Arbeitsverdienstes erhalten follen.

Abg. Molkenbuhr begründet seinen Antrag, der sich u. A.

namentlich auch auf die Feuerwehrleute beziehen solle, die täglich großen Gefahren ausgesetzt, aber nicht gegen Unfall versichert seien. Ferner kämen auch die Personen, die in Laboratorien arbeiteten, in Betracht. Durch den Dienst der Feuerwehrleute wurden große Schãtze

dem Untergange bewahrt, aber daß die Feuerwehrleute dabei

Leben und Gesundheit auf dag Spiel setzen, darum kümmere sich die beutige Gesellschaft nicht. An Beileidstelegrammen feble es bei

oßen Brandunglückefällen nicht, aber die Regierung sollte lieber

dafür sorgen, daß für die dabei zu Schaden gekommenen Feuer- vehrleute gesorgt werde. Wenn ein Arbeiter in der Fabrik ver- unglücke, erhalte er Unfallrente, wenn er aber bei der Rettung von

ileben verunglückte, lasse ihn die Gesellschaft selbst für sich

Menschen geringer eingeschäßt u werden als andere

rbeiten. Der Antrag wolle eigentlich nichts Andereg, als was die

gierung selbst schon seit längerer Zeit als Wunsch in ihrem Busen aber an dem Widerspruch der Unternehmer gescheitert sei.

Gesundheit aufs Sxiel seße, sei ebenso ein Held wie der Krieger,

ar dessen Invalidität ießt ausreichend gesorgt werden solle ; Gebeimer Ober ⸗Regierungsrath im Reicheamt des Innern Caspar: Es ist ein Irrtbum, daß der frübere Gesetzentwurf

an dem Widersrruch der Unternebmer gescheitert sei. Ter Ge⸗

.

twurf beziebt sich, nicht auf Staat. und Kommunal- te, weil man von Reichswegen nicht in die rr. 5 sbeamten kann

11m

Abg. Hofmann Dillenburg (ul.) legt ebenfalle die formalen und

vraktischen Schwierigkeiten dar, welche dem Antrag Molkenbubr ent⸗

055 * Per gegen standen

Abg. Dr. DOpfergelt (Zentr): Wir baben ung bei der General=

zekussion cinmüthig dabin ausgesrprochen, daß diese Vorlage im

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lenum weiterberathen werden soll, damit sie nech in dieser Session erabschiedet werden kann. Wird eine Temmissionsberatbung be⸗ n dieser Session nicht mebr zu stande. und auch gegen den sonst so diekutier⸗ 1

1

en. Dem Antrag Hofmann stimmen

Abg. Freiberr von Richthofen Dame dorf (d. kens.) empsieblt

ebenfalls diesen letzteren Antrag zur Annabme Gegen die Aug. dehnung der Unfallfürserge auf Feuerwebren und ähnliche Institute babe feine 136 an sich nichts, sie sei vielmehr selbst ben früber oft mit sel r

beit konne die Ausdebnung nicht erfolgen.

n Antrcßimgen herworgetreten. Aber bei dieser Gelegen Abg. Noe sicke⸗Dessaun (b. H. F.) bält inebesaeese die Gin=

kesiebung der Dandrwerks, und der Handelzangestellen far cine dringende Nethwendigkeit; se lange diese Forderung nicht erfüllt sei, ließe sich uch die Einbeslebung dersenigen nicht vertreien, welche der Antra Melkenbubr auffübre. Hätte der Antraglteller sich auf die im Staats. und Tommunaldienst beschaftigten Perfonen beschränkt, se bätte sich darüber allenfallz reden lassen. Den Wänschen, wel fast alle Parteien dea Dauses bemnglich der Aunzdebnung der Unfall· färserge kbatfächlich begken, werde bei der delten Leung in elner Reselutien Ausdruck gegebesf werden können.

Fi eck (fr. Volksp.): r Molkenbuhr hat durchaus stark Hl ; . ö e, , . . Formulierungsmängeln, insonderheit, was die 2 und die Angestellten des Kommunaldienstes betrifft. ie es zum Beispiel die große Kommune Berlin halten soll; die von einem Kranze von wirthschaftlich ein Ganzes mit ihr bildenden Städten und Land⸗

emeinden umgeben ist, ist schlechterdings nicht zu erkennen; die Klar—⸗ ien könnte nur in einer Kommission erfolgen. Den Antrag Hof⸗ mann werden wir annehmen.

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf don Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Es kann vom sozialpolitischen Standpunkt aus gar⸗ nicht zweifelhaft sein, daß es für die Kategorien, die hier der Antrag Albrecht versicherungsberechtigt machen will, außerordentlich wünschens⸗ werth und für einzelne derselben sogar nothwendig ist, daß ihnen die Segnungen der Unfallversicherung zu theil werden. Also sachlich habe ich gegen das Ziel, welches durch diesen Antrag verfolgt wird, auch nicht das geringste Bedenken, im Gegentheil, ich sympathisiere mit diesem Antrage. Aber, meine Herren, das ist doch durch die bisherigen Debatten unzweifelhaft nachgewiesen worden, daß es völlig unaus— führbar ist, dieses Ziel in dem Rahmen dieses Gesetzes zu erreichen, welches die Unfallfürsorge für die Reichsbeamten und die Personen des Soldatenstandes erweitern soll.

Ich gestatte mir, auch darauf hinzuweisen, daß durch unsere großen Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetze, die wir im vorigen Jahre zum Abschluß gebracht haben, große Kategorien von Arbeitern in die Unfallfürsorge neu einbezogen und daß zur Ausführung dieser Gesetze außerordentlich umfangreiche Organisationsarbeiten nothwendig sind, mit denen jetzt das Reichs⸗Versicherungsamt beschäftigt, aber noch nicht annähernd fertig ist. Würde man jetzt schon wieder neue Kategorien versicherungspflichtig machen, für deren Versicherung neue Reichs— einrichtungen geschaffen werden sollten, so würde man in der That eine gewaltige neue Arbeit aufpfropfen auf Organisationsarbeiten, die im Gange und noch nicht annähernd beendigt sind. Schon das spricht dafür, jetzt erst einmal zu warten, bis die Organisationsarbeiten aus den letzten Unfallversicherungsgesetzen beendigt sind. Im allge⸗ meinen aber würde es sich auch empfehlen, wenn diejenigen Personen, die im Staats⸗ und Kommunaldienst angestellt oder beschäftigt sind, auch versichert würden durch Einrichtungen der Einzelstaaten und Kommunen; denn die Einzelstaaten und Kommunen werden diejenigen Personen, welche nur von ihnen beschäftigt sind, gegenüber den⸗ jenigen Personen, welche angestellt sind, nicht ungleich behandeln können, es wird ein gewisser Ausgleich in Bezug auf die Leistungen im Falle des Unfalls für beide Kategorien stattfinden müssen, und ein solcher Ausgleich hängt wieder zusammen mit den sehr ver⸗ schie denen Pensionsgesetzen der Einzel staaten. Deshalb würde es meines Erachtens der bessere Weg sein, wenn sich die Einzelstaaten entschlössen, für diese Kategorien, die der Antrag Albrecht gegen die Gefahren ihres Berufes versichert wissen will, derartige Gesetze zu erlassen. Ich kann dem boben Hause versichern, daß ich mich schon seit längerer Zeit beispielsweise an die Königlich preußische Regierung gewendet habe und mit ihr in Schriftwechsel stehe wegen der Versicherung von Personen im Polizei— dienste gegen Berufsunfälle. Ich kann aber hier auch die Erklärung abgeben, weil ich die Nothwendigkeit durchaus anerkenne, diese durch den Antrag bezeichneten Personen der Unfallversicherung zu unter— werfen, daß ich mich mit sämmtlichen Bundesregierungen in nicht zu langer Zeit wegen allgemeiner Regelung dieser Frage in Verbindung setzen werde und daß ich, wenn sich dieses Ziel im Wege der Landes gesetzgebung nicht erreichen läßt, dann den Versuch machen werde, mit den verbündeten Regierungen eine entsprechende Erweiterung der bestehenden Unfall⸗Versicherungsgesetze durch Reichsgesetz berbeizu⸗ führen. Ich glaube, damit kann sich das hohe Haus wohl vorläufig beruhigen.

Abg. Franken (nl. hofft, daß eine solche Vorlage bald an den Reichstag gelangen werde.

Abg. Molkenbubr ist damit einverstanden. daß die gan Sache einer Kommission überwiesen werde, um etwaige Mangel de sozialdemokratischen Antrages zu verbessern. Der Bundesrath habe seiner Zeit in einer Vorlage ganz dasselbe gewollt, was dieser Antrag wünsche. :

Geheimer Ober ⸗Regierungerath Caspar bestreitet das

Nachdem der Abg. Fischbeck nochmals dem Antrag Albrecht entgegengetreten ist, wird nach Ablehnung dieses An

trages der S1 mit dem redaktionellen bänderungsantrag Hof mann Dillenburg angenommen.

Nach 3 muß, wenn das jährliche Diensteinkommen nicht den dreihundertfachen Betrag des für den BVeschãftigungsort kestgesebten ortgüblichen Tagelohns gewohnlicher erwachlener Tagesarbeiter erreicht, dieser Betrag der Rentenberechnung zu Grunde gelegt werden.

er Abg. Hoch (Soz.) begründet folgenden A ntrag der sozialdemokratischen Abgg. Albrecht und Genossen

Erreicht das jäbrliche Diensteinkemmen der Persen der Soldatenstandee, welche ihrer geseklichen Dienstrficht gennaen und n reichegesetzlich der Unfallversicherung unterl legenden KRetrie

beschaft gi sind, den Betrag des nach den Unfallversicherungsgesetzen zu berechnenden Jahrezarbeltere diensteg, den sie vor Eintritt in den Militãrdienst gedabt baren nicht, so ist pieser Betrag der Berech⸗ nung zu Grunde zu legen.“ r.

* e Tirektor im Rriega. Ministerium, Generalleutnant von Viebahn Te, den dem Herrn Vorredner Tem Foken Dause jur Annabm

mg foblene Antrag betrifft ausfhijen iich Personen des Sold

X kerührt alf, und war in keines mens nebensächlicher Weise, die Interefsen der Armee. Dem Herrn Vorredner ist ven vornberein klasndeben, daß einzelne Fässe woßl verkommen können, daf Nilitardienst eingezogene Mannschaften in Unfall erleiden. und daß die Entschadigung, welche

2 ewäbren t. Feringer ist ale diesenige Entschärigung, weck s

; dem bürgerlichen Unf⸗ llgesetz erbalt. n würden Diese Fa 1

. ren verbältniemißig seßr sfelten fein wie iberbauri die üb.

in nac a * ⸗— 2 en n . 11 ö ö ngen der Soldaten nach dem Unfallfürsorgegesen den verbaltnif

gam geringer Jabl sind. Bekanntlich kemmt dabel auch noch 16 a er Abfindung nach einem erssttenen Una

en ruft ird, die hbsndun nach dem Unfallfũrsorgeneset o nach dem Nilitãr . Pensiene cc die guünstigere ist, und daß di gunstigere den beiden bstndungen gewahrt ird Ven den ver. altninmaßi] wenig Kablreicen Aenndungen, weck? infeslg- er. ir ener llatalle eintreten, fennte ich dem beben Hause dech diese er Gene Weispel mn bre, mee die bindungen nach dem Milttar⸗ Penstensggez beber ind ah nach dem Unfallfärfergenecfeg. sedan in dielen Fällen den betreffenden CGinkelnen ben eine erf fte 3, 1 u lkeil = Hann. Dies doraugaeschidi., hte ich Mer r wich au den Danptrunft meiner Darlequmgen etwas nachbaltige: en, Dar betnfi nimlich die militirichen JInteressen Tie mil itärtschen Juteressen erserkern und mar gebleierisck, das die ü. nnd ungen der Leute, welche in Neih und Gller nekeneinanz et sicken welche den selben Dient fun, welche den selben cscpen umenroren

sind, auch möglichst militärischer Nun ist schon in in dem Entwurf, gesehen, daß, wenn das welcher den Unfall ersit zurückbleibt, dann dieser so mit diesem Gr g in der Armee (3 wiß, das erkläre

militärischen Interesse als erträglich

gleichmäßig stattfinden. Das atz, von welchem dem Unfallfürsor cher jetzt dem hohen Diensteinkommen des F ten hat, hinter dem der Abfindun

ist ein allgemein abgegangen wird. 1886 ebenso wie Hause vorliegt, vor⸗ etreffenden Soldaten, ortsüblichen Tagelohn g ju Grunde gelegt wird. Wir lerdings schon eine verschiedene zialdemokraten)

nur ungern gegesetz von

urufe von den So Diese Vers nicht erwänscht,

ich selbst. ern sie kann aber weil die Abfindung in dem— gleichmäßig stattfindet. age folgen,

Glied nebeneinander ste n, bei demselben Unfall der eine z niedriger Rente abgefunden werden „tann von der Militärverw militärischen Rücksichten erdem würde rachtens den

man aber dem von zwei Leuten, die in Re demselben Betrieb be mit sehr hoher, der g Dieser Zust gemeinen wie speziell erachtet werden. Antrags meines E h bitte also in Vertretun auf den Antrag nicht einzu Die Abgg. Dr. O sich gegen den sozialden Direktor im Ich kann den A der Militärverwaltung dieselben noch durch ei ich recht verstander die Eventualitãät i, für Leute, welche zur trieben herangezogen sind, Ausnahmebestimmung trags vorzusehen.

vorliegenden Antr r e. hen und in schäftigt werde ndere mit gan

altung aus all⸗ als annehmbar nicht Durchführbarkeit des ierigkeiten begegnen. Militãrverwaltung

die praktische allergrößten Schi der Interessen der

pfergelt und Hofmann⸗ ldemokratischen Antrag.

Kriegs⸗Ministerium usführungen de

Dillenburg wenden

Generalleutnant von Viebahn⸗

vom Standpunkt und gestatte mir, nzen. Wenn

errn Vorredners nur durchaus beipflichten Ausführungen zu ergä r itte des hohen Hauses aus gestellt worden, ob es nicht räthlich erufsmäßigen Beschäftigung in im Mobllmachungsfall, vorliegenden F meinerseits chmäßigkeit ist fuͤr die Armee pt kann ja die ganze Regelung nur so stattfinden, daß die der im militärischen Die ensionsgesetzen

1 hahe, so ist v zur Erwägun

insbesondere

Ich möchte aber auch diese ; Prinzip der Glei keineswegs ein so unwichtiges. Ueberh der Unfallgesetzzebung für die Armee gleichzeitig bestehende Abfindung schädigten Soldaten

Leute, die z. B. Betriebsunfall erleiden? werbs unfähigkeit wenn es nach den bürgerlichen Unfall leicht sind aber Leute werden schwer verwundet. vielleicht weniger erhalten; das, keiten hervorrufen, welche

in Betracht

im Mobilma

̃ fall eingezogen werden, ei da sollen si

e wegen ihrer beruflichen Er—

gesetzen der Fall wäre. n Ort vor den Feind gerückt und würden nach dem P meine Herren, müßte Ungerechtig— zu vertreten sind

aus demselbe ensionsgesetz

Ich würde doch

Militärdienst welche der Einzelne gegenüber dem Vaterlande übernimmt. Das Vaterland

Gesundheit nimmt, zu erfe nach den Militär Pensionsgefetzen. : Abfindung durch ein neues P

Das geschieht im Großen und Ganzen N rexisionsbedürftig, und auf eine bessere ensionsgesetz ist feitens der verbündeten Regierungen 1 hoffen, daß in der Beziehung alles Nun haben wir daneben d im militärischen Interesse diesem eine hoh und die Militäwerwaltung fürsorgegesetz ein

richtige Reihe kemmt ] Da ist es überhaupt Fällen unerwünscht, daß nach cr; 5 4 . . 5 2 2 .

Die verbündeten Regierungen haben eingewilligt,

as Unfallfürsorgegesetz

lbfindung eintritt.

Gelegenheiten,

derjenigen nach den wie er hier gestellt isi— Ansicht auf die ganzen schadigenden Einfluß au gegenüber denjenige ihre Gesundheit ei nicht wird verantworten wollen.

Abg. Hoch glaubt, und Unzufriedenheit erregt habe

Direktor im Kriegs- Ministerium Generaͤlleutnant von Vi in einem Punkt mit dem Herrn Vorredner

Pensionsgesetzen eintreten, durch einen noch weiter auszuspinnen, Verhaltnisse in der Armee einen außerordent süben und würde Ungerechtigkeiten heworrufen euten, die im Waffendienst ngesetzt haben,

würde nach meiner

das Vaterland

daß gerade der jetzige ungerecht sei

Ich bin in der Lage

. —2* ** * für! * m . 8 9 ö daß schon nach kurzer Zeit das Wasser von den T ä ma 7 J Gerechtigkeit 7 d 11 .

geübt wird.

—— 8

Molkenbuhr ist, wird derselbe gegen die 3 unverändert

iokratischen

57

demokraten abgelehnt und ngenommen: die S8 Za bis 5 ie Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes nach dem Eintritt des Unfalls bei der vorgesetzten Dienstbehörd Albrecht und

stimmung Fo

Hofmann desgleichen ir

. . 1 * ntdalt in strömendem Negen vellkemmen mit Wasser gesät Albrecht angenommen * ?

2.

1 . 1 1 erfolgen soll

edegerichtzentscheidung soll

] crinm, Generalleutnan ich dem Herrn Verredne r ange . Aut fũbrungen fährer erfelglos die Reif bahn abjuls auferste erschwert wurde, r Wind egen die Erde wurde

dem Boden lag le Dr. Brêckelmann Femerkte, das' war, die Neißbabn zu I5sen, ver

daß Ventil n 1 e b

dies, im Kerb flach liegen unmnlich war Nun onen beide Luftschiffer nechmalg mit derecinten Rr iiten an der Reinleine;

dertre tenen Antra⸗ Seldatenstandes KRonseanenien just nd igen

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die Schiedsgerichte und das Reichs ⸗Versicherungsamt, unterzogen würden. Eine derartige Einrichtung würde mit dem allgemeinen Organismus der Armee, welcher ein in sich geschlossenes Ganzes bildet, nach den verschiedensten Richtungen hin nicht vereinbar sein. Nun kommt in Frage, ob für die Einrichtung ein praktisches Be⸗ dürfniß wäre. Diese Frage muß sch entschieden verneinen. Die Sache liegt so: wenn jemand einen Unfall erlitten hat, so wird, wie ich vorhin bereits ausführte, geprüft, ob die Abfindung nach dem Unfallfürsorgegesetz für ihn die günstigere ist oder die Abfindung nach dem Gere, fene e Die günstigere von beiden Abfindungen wird gewahlt und dem Pkann durch das zuständige General⸗ Kommando zuerkannt. Wenn der Betreffende glaubt, nicht damit zufrieden sein und höhere Ansprüche machen zu sollen, so er⸗ reift er den Rekurs an das Kriegs⸗Ministerium. Im Kriegs⸗ Ministerium wird die Sache weiter geprüft, und ich glaube, im allgemeinen kann wohl die Zuversicht herrschen, daß irgendwie be⸗ 9 Ansprüche nicht abgewiefen werden. Sollte aber jemand sich bei der Entscheidung des Kriegs⸗Ministeriums nicht beruhigen, so steht ihm, wie überhaupt nach dem Miltär⸗Pensionsgesetz, der Rechtsweg offen; er kann uns also einfach verklagen. Nun st 8 doch eine eigene Thatsache: seit dem Jahre 1885 besteht das Unfall⸗ fürsorgegesetz, und seitdem hat noch nicht ein einziges Mal jemand Veranlassung gefunden, die Militärverwaltung auf Grund einer Unfallpension zu verklagen. Die Praxis spricht also jedenfalls dafür, daß niemand ein Unrecht geschiehf, sondern jedem alles zugebilligt wird, was ihm zusteht; und wie gesagt, wenn jemand höhere An⸗ sprüche zu haben glaubt und der Ansicht ist, daß das, was ihm zu⸗ steht, ihm nicht zugebilligt wird, so ist er keineswegs rechtlos, fondern er hat den Rekurs an das Kriegs⸗Ministerium bezw. den Rechtsweg. Ich glaube also, das hohe Haus bitten zu müssen, dem Antrage nicht stattzugeben. ;

Geheimer Ober⸗Regierungsrath Caspar tritt auch vom Stand⸗ punkt der Reichs-Zixilverwaltung dem Antrage entgegen.

Auf eine Anfrage des Abg. Roesicke⸗Dessau ant—⸗ wortet der

Direktor im Kriegs-Ministerium, Generalleutnant von Viebahn:

Die gestellte 6 kann ich dahin beantworten, daß seitens der Militarberwaltung zei den Entschließungen über zuzubilligende Unfall— Pensionen im allgemeinen die vom Reichs⸗Versicherungsamt vertretenen Grundsätze zur Richtschnur genommen werden.

Der § 7 wird unter Ablehnung des sozialdemekratischen Antrages angenommen.

Der Rest des Artikels J und des Artikels I werden ohne Debatte angenommen.

Damit ist die zweite Lesung des Gesetzentwurfs beendet. * Schluß 55 / Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag 1 Uhr. (Dritte Lesung der Gesetzentwürfe, betreffend die Privat= versicherungen, das Urheberrecht und die Versorgung der Kriegs⸗ invaliden.)

Aus dem Deutschen Verein für Luftschifffahrt.

X 119 de schen Vereins für Luftschtfffahrt fand am Non ag, den il, ausnahmsweise im Auditorium fuͤr anorganssche Chemie tischen Hochschule zu Charlottenburg statt, weil der dritte der Tagesordnung ein Experimental⸗Vortrag von Dr. Naß über die Eigenschaften der zur Ballonfüllung gebräuchlichen Gase war. Beim ersten Punkt der Tage ordnung, Geschäftliche Mittheilungen, wurden ieder angemeldet und in den satzungsgemäßen Formen aufgenommen Der zweite Punkt der Tagesordnung, „Berichte über die letzten Vereinsfahrten“ brachte den mit S

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A. F. Die 211. Versammlung (die vierte diesjährige) de c

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