Qualitat
mittel
gut
Geiahlter Preis für 1 Doppeljentner
niedrigster
höchster
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Waren i. M.. Altenburg Arnstadt i. Th. Breslau.
Die verkaufte Menge wird auf von
1 Derreljentner und der ch (—) in den Sxalten für
Preise bat die Bedeutung, daß de
16,00 14,00 14.20
14,75 14,50
16,00 16341
16,20
15 30 15.350
14,19 15,090
14,00
135,80 15,30 15.40 15,60
14370
erkauftwerth auf etreffende Preis nicht
16,40 15.729 15,80 16,090 15.780 1430 15,20 15,50 15,09 13.60 13.90 15,60 1640 16.00 14.380
volle Mark
16,20 16,20 16.00 16,40 1430 15, 10 15350 15.090 135370 1440 15,60 16 40 16.090 15,00
abgerundet mitgetheilt. dorgekommen ist, ein Punkt . in den
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abgerundeten Zablen berechnet. vrechender 1 fehlt.
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Aichtamtliches.
Dem Bundegsrath ist vom Reichskanzler der nachstehende Entwurf von Vorschriften, betreffend den Klein⸗ handel mit Kerzen, zur Beschlußfassung gemäß 8 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Weitbewerbes vom 2. Mai 1896 vorgelegt worden.
Entwurf von Vorschriften, betreffend den Kleinhandel mit Kerzen.
51 Packungen mit Stearin⸗ und Paraffinkerzen sowie mit Kerzen, die überwiegend aus diesen Stoffen hergestellt sind (ompositions⸗ kerzen dürfen im Einzelverkehre nur in bestimmten Einheiten des Gewichts und unter Angabe der Gewichtsmenge gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden. ö
Als Einheiten für das Bruttogewicht der Packungen werden 500 g, 330 g und für Packungen, bei welchen die einzelne Kerze 25 g oder weniger wiegt, auch 250 g zugelassen.
§ 3. Das Nettogewicht der in den Packungen enthaltenen Kerzen muß bei einem Bruttogewicht von 500 g mindestens 470 g, von 330 g mindestens 305 g, von 250 g mindestens 225 9 betragen.
§ 4. Das Gewicht darf nicht um mehr als 10g hinter den ange— gebenen Beträgen zurückbleiben.
§. 5 Auf der Außenseite der ackungen ist sowohl das Bruttogewicht als das Nettogewicht in leicht erkennbarer Weise anzugeben. Die er ist in Gramm oder in Bruchtheilen von Kilogramm aus— zudrücken.
§ 6. Diese Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1903 in Kraft.
Begründung.
Im Kleinhandel mit Kerzen bestehen Mißbräuche, die es wünschens— werth machen, daß der Bundesrath gemäß § 5 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 27. Mai 18956 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 145 dahin Anordnung trifft, daß Kerzenpackungen im Einzel⸗ verkehre nur in vorgeschriebenen Einheiten des Gewichts und mit einer auf zer Waare oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe des Gewichts gewerbsmäßig verkauft oder fellgehalten werden dürfen. Sowohl Kleinhändler als Fabrikanten haben wiederholt dieses Be⸗ dürfniß herborgehoben, und die Vereinigung der Stearin⸗ und Kerzen— fabrikanten von Deutschland, welche nach Zahl und ner,. den größeren Theil der Industrie umfaßt, hat eine einstweilige Abhilfe dadurch zu schaffen versucht, daß sie ihre Mitglieder zur Jnnehaltung bestimmter Gewichtsgrenzen bei ihren Lieferungen verpflichtete.
In Anlehnung an diese private Verstãndigung. ist ein vorläufiger Entwurf von Vorschriften aufgestellt und mit Vertretern der be⸗ theiligten Kreise aus den verschledenen Theilen des Reichsgebiets einer Erörterung unterzogen worden. Der Entwurf hat ferner der Prüfung der Bundetregierungen unterlegen, welche ihrerseits die Vertretungen des Handels⸗ und Gewerbestandes zur Begutachtung herangezogen haben. Das Ergebniß ist bei der Aufstellung des vorliegenden Ent⸗ wurfs nach Möglichkeit berücksichtigt worden.
Ueber die grundlegenden Punkte besteht allseitiges r, , Nur in weniger bedeuienden Einzelheiten haben abweichende Wünsche don Minderheiten gegenüber den in Betracht kommenden allgemeinen
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Interessen zurücktreten müssen.
im ür; 6 .
Im übrigen ist Folgendes zu bemerken:
§1.
Soweit die Kerzen einzeln nach Stückzahl oder Gewicht oder lose in Kisten verpackt abgegeben werden, bedarf es keiner Regelung. Miß bräuche sind nur im Kleinhandel mit den sogenannten Packungen hervor⸗ getreten, und zwar in gleicher Weise bei den Stearin,, den Paraffin⸗ und den Kompositionskerzen, welch letztere überwiegend aus Steagrin oder Paraffin unter Zusatz anderer Stoffe hergestellt werden. Die von einzelnen Seiten befürwortete Einbeziehung der Wachs- und Ceresinkerzen würde sowohl wegen der Mannigfaltigkeit der bei ihrem Verkaufe gebräuchlichen Mengeneinheiten als auch wegen der Eigen⸗ thümlichkeiten der Fabrikationstechnik Schwierigkeiten begegnen, scheint auch nach dem gegenwärtigen Stande der Dinge weniger dringlich.
Für den Verlauf von Packungen mit den im Entwurfe ge⸗ nannten Kerzenarten bildet von altersher das Gewicht die Grundlage. Hierbei entfällt der größere Theil des Gewichts auf die Kerzen, der Rest auf die Verpackung. Das Publikum ver= muthet in den feilgehaltenen Packungen ein bestimmtes Gewicht, ohne jedoch dessen We zu prüfen. Diese Gepflogenheit wird von unredlichen Gewerbetreibenden sowobl zur Unterbietung der Konkurrenten gls auch in der Absicht, die Käufer zu übervortheilen, in mehrfacher Beziehung ausgenutzt; das Bruttogewicht der einzelnen Packung wird ver⸗ mindert, indem aus einem Zentner Kerzen an Stelle der üblichen und voraus⸗ gesetzten Menge von 150 Packungen deren 160 oder mehr hergestellt, Ver indem in einem Packete statt 8 nur 6 Lichte von demselben Einzelgewichte vereinigt werden. Sodann wird nicht selten die Tara äber das durch den Zweck der Verpackung erforderte Maß erböht. Um solche Täuschungen zu verbindern, soll der Verkauf an gewisse Gewichtseinbeiten gebunden, ferner durch den Deklarations zwang der Vändler an seine Verantwortlichkeit erinnert und das Publifum auf. Ellärt werden. Beide Maßregeln sind leicht durchführen. Der Fabrikant ist nach dem gegenwärtigen Stand der maschinellen Ein richtungen in der Lage, dem Kleinhandler innerhalb gewiffer, unten zu trörternder Grenzen ein bestimmtes Gewicht zu gewäbrleisten. Auch derursacht die Anbringung einer Gewichtsangabe auf der Verpackung leine Schwierigkeiten oder Meßrkosten.
Altarkerzen werden ausschließlich nach Stückjabl gebandelt und fallen daber nicht unter den Entwurf. Das Gleiche gült zum erbeb— lichen Theil von Luxusferjen (sog. verzierten Kerzen und Renaissance= lerjen). Someit diese aber in Packungen verkauft werden, die Stearin z. Kerzen enthalten, liegt kein Grund vor, ihnen eine Sonderstellung einzuräumen. z
§ 2.
Die Packungen werden, wie erwähnt, nach dem Bruttogewicht
ebandelt. Diese Gepflogenbeit ist an sich einwandefrei; ein Bedũrfniß ibr entgegenzutreten und den Verkauf unter Bei— kebaltung der bieber üblichen Gewichtssätze an das Nettogewicht zu binden, liegt nicht vor. Eine solche Art der Regelung würde auch ent— Reder die Umwandlung des jetzt üblichen Wruttopreises in einen lettoyreis nothwendig machen, as im Verkehr störend wirken würde, oder aber die Kerjenfabrikanten zu deren Nachtheil zwingen, es trotz der Erböbung des Nettogewichte bei den biber geltenden Preisen zu — 2 erner würde dadurch ein erheblicher Tbeil der im Ge— brauche beffndlichen Terzengießmaschinen unbrauchbar werden, während ein anderet Theil kostspielige Aenderungen erforden würde Der Ent Rur will es daber bei dem Handel nach Bruttogewicht belassen; Quantitãtęverkũrjungen sollen durch die Festsetzung von Mindestzablen für daz Nettogewicht Iz 3) verkinder werden an ür Re im F 1“ genannten Kerzenarten empfieblt es sich, die üblichen * u . . und 1 Kg eizubebalten. Die x= ackang ist für alle drei in Betracht kommenden Ker ienarten eingeführt. n kg. Packungen werden nur die Christbaum- und kleinen Laternen und Tamy onkerzen gehandelt, deren Einzel gewicht 25 g oder weniger d r. Die Packung in 1 kg ist ausschließlich dei Paraffinker en üblich, wie sie von minder wohlbabenden Verbrauchern besonders in E gebirgigen Gegenden gern gefauft werden. Mit Rüchicht auf ese Rreife muß die Packung zu 4 kg beibebalten werden. Wenn man dem gegenüber auf die Gefahr der Verwechselung hingewiesen
hat, so ist zu bemerken, daß der Unterschied zwischen der 1⸗ und der 5 Packung immerhin erheblich und sinnfällig ist, während die Beschränkung der , , . auf Christbaum⸗ ꝛc. Kerzen die Täuschungsgefahr wesentlich abschwächt. .
Da sich Kg mit den durch die Maß und Gewichtsordnung vom 17. August 1368 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 473) im offentlichen Handels verkehre zugelassenen Gewichtsgrößen nicht zusammensetzen läßt, schlägt der Entwurf vor, die Größe der bisher als J kg⸗Packung bezeichneten Einheit auf 330 g festzusetzen.
Von dem Gesammtgewichte der Packungen entfiel bisher im redlichen Verkehre 5 bis 10 v. H. auf die Verpackung, der Rest auf das Nettogewicht der Kerzen. Die demgemäß vorgeschlagenen Netto⸗ d, , entsprechen den von der Vereinigung der Stearin⸗ und
erzenfabrikanten festgestellten k
Bei den Eigenthümlichkeiten K insbesondere den Verschiedenheiten im spezifischen Gewichte der Kerzenmasse, kann der . nicht unbedingt für die Erreichung des Mindestgewichts einstehen. Außerdem sind für die zum Abwiegen der Packungen dienenden Waagen und Gewichte Fehler zugelassen, welche in besonders . Fällen 105 8 erreichen können. Daher werden zum Schutze des die kee lin Verantwortung für die Richtigkeit der Gewichtsangaben tragenden Kleinhändlers Fe lergrenzen gegenüber den vorgeschriebenen Gewichtseinheiten, und zwar fowohl für das Brutto⸗ als auch für das Netto ewicht zugelassen sein. ö. sachverständigem Urtheil empfiehlt es sich, die Fehlergrenze für die kleineren Einheiten verhältnißmäßig größer als für die größeren, und zwar für die zulässigen drei Gi he en gleichmäßig auf 10 g festzusetzen. ͤ
§ 6.
Da die deutschen Kerzenfabrikanten zum größten Theil ihren Ge⸗ schäftsabschlüssen die vorgeschlagenen Einheitssätze bereits seit einiger Zeit zu Grunde legen, so haben sie naturgemäß den lebhaften Wunsch, daß der Unterbietung seitens der an diese Bedingungen nicht gebundenen Konkurrenz möglichst bald ein Ende gemacht werden möge. Anderer⸗ seits muß 3 den Kleinhändlern ein hinreichender Zeitraum gewährt werden, um die vorhandenen Bestände ohne Verlust absetzen zu können. Dies wird voraussichtlich bis zum Ende des nächsten Jahres zu er— möglichen sein. .
Demgemäß werden die Vorschriften vom 1. Januar 1903 ab in Vollzug gesetzt werden können.
Dentscher Reichstag. 88. Sitzung vom 4. Mai 1901. 1 Uhr.
Am Bundesrathstische: Staatssekretär des Innern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky-Wehner, Kriegs⸗-Minister, General der Infanterie von Goßler, Staatssekretär des Reichs-Schatzamts Freiherr von Thiel“ mann.
In dritter Lesung wird der Gesetzent wurf, betreffend die Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegs— hinterbliebenen, auf Antrag des Abg. Grafen von Oriola (nl) ohne Generaldiskussion in der Spezialdebatte en blos und darauf im Ganzen einstimmig und definitiv angenommen.
Es folgt die dritte Berathung des Entwurfes eines Unfafifkisers6. Bere für Beamte und Personen des Soldatenstandes. Eine Generaldiskussion findet nicht statt.
In der Spezialdebatte wird der 1 mit einem redaktio⸗ nellen Amendement des Abg. Hofmann-⸗Dillenburg (nl.) ohne Debatte angenommen. j
Nach § 3 der Beschlüsse zweiter Lesung soll, wenn das jährliche Diensteinkommen den 309 fachen Betrag des für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhn⸗ licher erwachsener Tagesarbeiter nicht erreicht, dieser Betrag der Rentenberechnung zu Grunde gelegt werden
Von dem Abg. Dr. Opfergelt (Zentr) wird ein von ihm und dem Abg. Roesicke⸗Dessau (b. k. F.) gestellter Antrag empfohlen, wonach dem 83 folgender Zusatz gegeben werden soll:
Bleibt der nach dem ersten Absatz zu Grunde zu legende Be⸗ trag hinter dem Jahresarbeitsverdienst zurück, welchen wäbrend des letzten Jahres vor dem Unfall Personen bezogen haben, welche mit Arbeiten derselben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleich artigen Betrieben beschäftigt waren, so ist dieser Jahresve der Berechnung der Rente zu Grunde zu legen. Der 1500 übersteigende Betrag kommt nur zu einem Drittel in Anrechnung.“
Abg. Hoch (Soz.) weist darauf hin, daß dieser Antrag dieselben Tendenzen verfolge, wie das von seinen Parteigenossen zur zweiten Lesung gestellte, von der Mehrheit aber abgelehnte Amendement. In den meisten Fällen werde der Antrag in seiner neuen Fassung leider für die Arbeiter gang bedeutungsles sein, schon deswegen, weil die besser gelohnten Arbeiter nicht in der Lage seien, beim Militär sich die Arbeit selbst auszusuchen.
Direktor im Kriegs⸗Ministerium, Generalleutnant von Viebabn: Zunächst muß ich vorweg anerkennen, daß seitens der Herren Antrag steller das Bestreben vorgewaltet hat, den vorliegenden Antrag der Militärverwaltung annehmbarer zu machen, als dersenige ist, welcher denselben Gegenstand betrifft und in der vorigen Sitzung zur Ver⸗ bandlung gelangt ist. Trotzdem muß ich, soweit die Personen des Soldatenstandes in Betracht kommen, auch gegen diesen An⸗— trag die allerlebhaftesten Bedenken äußern Zunachst möchte ich, was das praftische Bedürfniß anbetrifft, vorausschicken daß, wie ich schon bei der jweiten Lesung auszufübren mir gestattete von dem Unfallfürsorge⸗Gesetz ein verhältnißmaßig geringer Gebrauch gemacht wird. Ich habe mir darüber Zusammenstellungen machen lassen. Nach den Notizen vom Jahre bis zum Jahre 1893 baben wir 85 Männer und 17 Hinterbliebene nach dem Gesetze ab⸗ gefunden, das ergiebt also für die Zeit von 12 Jabren ungefähr acht Fälle aufs Jahr, jedenfalls ein verhältnißmäslg sehr geringer Umfang. Was nun den vorliegenden Antrag selbst anbetrifft, so kann ich meine Bedenlen wieder in das zusammenfassen, was ich bei der jweiten Lesung gegen den damaligen Antrag angefübrt babe Die Tendenz des Antrags ist im wesentlicihen die, eine neue Besser⸗ stellung derjenigen Kategerien von Mannschaften in der Versorgung berbeizuführen, welche in Betrieben thatig sind, gegenüber der Versorgung von Soldaten, welche mit der Waffe in der Vand bren Dienst thun. Und diesem Grundsatz muß seitens der Militarverwaltung aus gewichtigen Grunden widersprochen werden. Ich babe bereits das vorige Mal auszu- fübren mir erlaubt, daß die vorliegende Frage nicht für sich beurtheilt werden kann, sondern sie muß im Zusammenbang mit den allgemeinen Pensionegesetzen beurtbeilt werden, und die Militärverwal tung stebt auf dem Standpunkt, daß ihr Ideal einer allgemeinen Pensions. regelung so gestaltet sein muß, daß daneben das Besteben eines be⸗ sonderen Unfallfuürsergegesetzes überhaupt nicht mehr notbwendig ist. Ich bin anläßlich der vorliegenden Debatte zurückgegangen auf die Verband lungen über das Unfallfürsorge⸗Gesetz vom Jabre 1885 86, und da bat sich ergeben, daß dieselben Nedenken, welche ich namens der Militar⸗ verwaltung vorzutragen mir erlaubt babe, damale bier im boben Dause auch wiederholt Ausdruck gefunden baben. In der Sigung dom 21 November 1885 bat, wenn ich dag vorlesen darf, unter anderem der Herr Abg. Dr. Buhl sich geäußert: Ich wesß nicht. eb nicht die Natur des Militärdienstes eine derartige ist, daß, wenn man einen Theil des Soldatenstandes unter das Unfallversicherungegesetz begreifen will. man in Konseguenz den ganzen Soldatenstand unter dag Unfallversicherungsgesetz begreifen muß Dag kommt also un⸗
bedingt heraus auf eine gleichmäßige Abfindung für alle Gesundheits⸗ schädigungen. Nun hat in der Sitzung vom 4. Februar 18865 der 1 Schrader Folgendes ausgeführt — ich bitte, auch das vor⸗ lesen zu dürfen — In einer . allerdings wünschen wir eine Beschränkung des Gesetzes: unser Antrag schlicßt die Personen des Seldatenstandes aus. Es ist das, wie ich ausdrücklich hervorheben muß, nicht deshalb geschehen, weil wir nicht den Personen des Soldaten“ standes dasselbe gewähren möchten wie den Zivilbeamten, sondern deshalb, weil wir uns überzeugt haben, daß in das System dieses Gesetzes die Militärpersonen sehr schlecht hineinpassen. Für fie ist bereits bei Unfällen gesorgt, wenn auch in beschränktem Maße, durch die bestehende , aber nach einem ganz anderen System. Wir haben den Wunsch, daß in einem besonderen Gesetz, etwa in einer Novelle zu dem Militär⸗ Pe ens e die Unfallfürsorge nach demselben System, wie es jetzt esteht, auch für die Militärpersonen eingeführt werde. Wir haben aber ferner für besonders bedenklich gehalten, nur für Betriebsunfälle der Militärpersonen Fürsorge zu treffen, während für alle anderen Unfälle eine geringere Fürsorge durch das Gesetz getroffen ist. Es ist in der Kommisston, und nicht etwa von uns, fondern auch von anderer Seite, sehr schlagend nachgewiesen, wie bedenklich es sei, gerade in der Armee und in der Marine zwischen Betrieben und dem eigentlichen Militärdienst einen Unter— schied zu machen. Es wurde ausgeführt, daß der Militärdienst ja erst recht ein Dienst sei, welcher mit Unfällen nothwendig verbunden fei, und daß es einen wunderbaren Eindruck machen müsse, wenn ein Soldat, oder ein Offizier, wenn er in einer Militärsabrik verletzt wird, besser behandelt werde, als wenn er im eigentlichen Militär dienst, ja, als wenn er im Kriege verletzt wird.“ eine Herren, das ist also im wesentlichen derselbe Standpunkt, den ich mir erlaubt habe, bei der zweiten Lesung deim hohen Haufe worzu— tragen, und von welchem aus ich die Vorschriften des jetz, bestehenden Unfallfürsorge⸗Gesetzes für die Militärver⸗ waltung zwar als erträglich, aber keineswegs für erwünscht bezeichnet habe. Ich darf dem hinzufügen, daß bei der Bearbeitung der neuen Pensionsgesetze dieser Gesichtspunkt ebenfalls eine sehr wesentliche Rolle spielt, und daß, wenn der vorliegende Antrag angenommen werden würde, er nur dazu führen würde, daß der allgemeinen Regelung der Pensionsgesetze von vornherein sehr erhebliche Schwierigkeiten in den Weg geschoben werden würden. Ich glaube, darin wird das hohe Haus mir bestimmt zustimmen, daß bei der Armee. die Hauptpersonen die sind, die die Waffen tragen. Nicht kommt es in erster Linie an auf die Leute, die die Stiefel machen und die Waffen fabrizieren, sondern es kommt an auf die Leute, die in den Stiefeln gegen den Feind marschieren und vor dem Feind ihre Waffen gebrauchen, und ich glaube, man wird es garnicht verantworten können, daß man eine Besserstellung der En. die in einem Betriebe beschäftigt sind, trifft, gegen die Versorgung derjenigen Leute, welche mit den Waffen in der Hand vor den Feind marschieren. In Vertretung so gewichtiger militärischer Interessen muß ich dringend darum bitten, daß dem Antrage nicht zugestimmt wird. ö
Abg. Roesicke⸗Dessau. Der Antrag Albrecht in der zweiten Lesung hatte verschiedene Mängel, weil er theils zu umfassend, theils zu eng gehalten war. Diesen beiden Mängeln haben wir abzuhelfen versucht, indem wir uns an die bezüglichen Bestimmungen des Unfall⸗ versicherungsgesetzes anschließen, wonach der Versicherte entschãͤdigt wird für den Unfall, den er in dem Betriebe und in der Thätigkeit erleidet, die er im Momente des Unfalls ausübt. Das Bedenken der Militärverwaltung, daß sonst zwei in demselben Betriebe neben- einander arbeitende Soldaten vielleicht ganz verschieden entschädigt werden würden, halte ich für vollkommen berechtigt.
Geheimer Ober⸗Regierungsrath im Reichsamt des Innern Caspar spricht sich gegen den Antrag aus, der mit dem Prinzip der Unfallversicherung nicht in Einklang zu bringen sei. Die für den Antrag vorgebrachten Gründe paßten lediglich auf die Militärpersonen. Es handle sich auch nur um wenige Fälle; es wäre nicht wohlgethan, dieser kleinen Zahl wegen ein so weittragendes neues Prinzip in die Vorlage hineinzutragen. Die Militärverwaltung sei nicht etwa darauf aus, weniger zu zahlen, als bisher von den Privaten geleistet werde.
Abg. ol kenbuhr (Soz.) sucht nochmals nachzuweisen, daß der Antrag Opfergelt⸗Roesicke unzulänglich sei.
Nachdem noch der Abg. Hofmann⸗Dillenburg (ul.) gegen und der Abg. Roesicke⸗Dessau wiederholt für den Antrag gesprochen, wird derselbe mit geringer Mehrheit gegen die Stimmen der Nationalliberalen, der Rechten und einiger Zentrums⸗Mitglieder angenommen und mit dieser Erweiterung der 8 3.
Der Rest des Gesetzes wird ohne Debatte angenommen, ebenso Einleitung und Ueberschrift und schließlich das Gesetz im Ganzen in definitiver Abstimmung mit großer Mehrheit.
Das Haus wendet sich sodann der Berathung von Petitionen zu.
Die Handelskammer zu Bielefeld petitioniert um eine Revision des Börsengesetzes, insbesondere in der Rich tung der Umgestaltung der Bestimmungen über die Termin geschafte.
Abg. Wattendorff (Zentr., Vorsitzender der Petitionskommission) beantragt, da der Referent Abg. Tönnies nicht anwesend sei, und die Petition wahrscheinlich umfangreiche Verbandlungen hervorrufen werde, die Petition von der Tagegordnung abzusetzen.
Abg. Büsing (ul.) will diesem Antrag nicht widersprechen, hegt aber die sichere Erwartung, daß die Regierung, da Gefahr im Ver zuge sei, selber die Initiative ergreifen werde, um den S 66 des Börsen zesetzes (Terminregister) abzuändern.
Abg. Dr. Roesicke⸗Kaiserslautern (b. F F.) Auch ich bin für die Absetzung, aber nicht aus dem von dem Vorredner erwähnten Grunde
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Die Petition wird von der Tagesordnung abgesetzt.
18 Petit onen fordern die Erhöhung der Ruhegehälter der vor dem 1. April 187 in den Ruhestand versetzten Be⸗ amten Die Petitionskommission hat wie im Vorjahre heschlossen, die Petitionen dem Reichekanzler als Material zu überweisen, obwohl seitens des Vertreters der verbündeten Regierungen ein Bedürfniß zu geseßzgeberischem Eingreifen nicht anerkannt und auch vor den sinanziellen Konsequenzen gewarnt wurde
Der Kommissiongantrag wird ohne Debatte angenommen.
Ueber die Petition der Vereinigung deutscher Vogelhändler, betreffend den Fang, den Verkauf und das Halten einhei mischer Singvögel, mit dem Penitum, dem Drängen nach Verschãrfung des Vogelschutzgesetzes auf keinen Fall entgegenzukommen, wird zur Tagesordnung übergegangen
Der Großkaufmann Max Tornow, in Firma Germann u Co., Manila⸗Berlin, hat eine Eingabe, betreffend den Schutz deutscher Interessen im Uuglande, an den Reichstag gerichtet. Es handelt sich um die von der Firma gegen die spanische Regierung erhobene Ferderung von 00 für die Lieferung von Reis, wofür die Firma einen Arrest auf die KLaufgeloforderung des spanischen Fiskug an dag Deutsche Reich für die Abtretung der Karolinen hatte aug⸗ bringen lassen. Dos Auswärtige Amt hat eingegriffen und die KRfändung verhindert
Die Kommission beantragt Uebergang zur Tagesordnung.
Abg. Lor. Hafsse (ul.) bringt außer der Germann 'schen An. gelegenbeit auch die Entschädigungsansprüche eines Deutschen in Argentinien und der Deutschen in Süd Afrika zur Sprache und bedauert zeansxrrüchen der letzteren
so große Schwierigleiten in den Weg lege. Der Vertreter des
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