1901 / 108 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 May 1901 18:00:01 GMT) scan diff

mer.

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Berichte 8

von deutschen Fruchtmãrkten.

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gering

mittel

gut

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentn er

. niedrigster *

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bẽõchfter niedrigster : *.

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Verkaufte Menge

Doppelzentner

M (S n ö wen. 2

Kolberg Strehlen i. Striegau Grünberg Löwenberg Neuß. Offenburg

15,00

O8

Kolberg. Posen.. Strehlen i. Striegau Grünberg Löwenberg ppeln Neuß .. Aalen Offenburg

72777212

Kolberg

Strehlen i. Striegau. hin Löwenberg Oppeln. 13,00 Aalen J ; w 18,40 Heidenheim. . . 18,20

12,59 14,500 13, 10

1520

11,50

Strehlen i. S 14,00 Striegau. s 14,50 S* ; 3 w 16,00 Löwenberg . 14,00 Oppeln. 14,00

Neuß .. ; Aʒalen. J = 1400 ö ö 14,00

J

Bemerkungen.

15,50 1400 16,40

1710 1476

12,40

1400 14576 15,30 1416 14.86

13, 00 14909 13,60

13,20 13,00 18,40 18,20

12,00

1400 14,70 16,090 14,00 14,00

14.00 14,00

1600 15,70 16,80 1700 17,60 15,70

12, S0

14,90 14,90

15,10 15,090 12,50 16,090 1400

13,50 14,50 14,10 14,00 14,20 13,50 18,50 18,44

12,50 14,50 14,90 14.20 14,60 14,34 14,56

Die verlaufte Menge wird guf volle Deppelzentner und der Verkaufgwerth auf volle Mark abgerundet Ein liegender Strich (— in den Spalten für Preise bat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ift,

1750 1740 17,60 18,50 18,10 1740 17,50

14.00 15,80 15,80 15,50 15,60 15,50 15,50 13,90

1550

15,00 15,20 15, 60

15,90 14,00 19,00 19,40

14.00 18,00 15,0990 15,50 17,090 14,40 15,20 13, 80 15,090 14,80 15,50

mitgetheilt.

191 36 52 5

5

re rw 3X. =

14568 13, 33 14,54 14,65 80 15,25

14360 13,69 14,40 1421 15,50

.

45.

Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender 5h feblt.

Aichtamtliches.

Voraussichtlich am 14/15. Mai trifft, wie ‚W. T. B.“ meldet, der Reichs⸗Postdampfer Stuttgar!“ mit den aus Ost⸗Asien heimgesandten 320 Dienstunbrauchbaren und der Leiche des in China verstorbenen Obersten Grafen Jorck von Wartenburg an Bord in Bremerhaven zwecks Ausschiffung der Mann⸗ schaften ein. Die Landung der Leiche des Obersten Grafen Jorck von Wartenburg erfolgt in Hamburg, wo auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers und Königs eine mili⸗ tärische Leichenfeier stattfindet. Die heimkehrenden Offiziere, Beamten, Unteroffiziere und Mannschaften des ostasiatischen Expeditionskorps sind folgende:

Armee Oberkommando.

Feldwebel Dietrich. Trainsoldat Georg Schinkel.

1. Ostasiatische Infanterie ⸗Brigade. Mucgketier van Gehlen.

1. Ostasiatisches Infanterie Regiment (5. Kompagnie) Mucketier Poschelke, Musketier Streck.

Sergeant Leonhardt. Unteroffizi nowgki, Girod, Philirr Schule II, Roß 7. Koemvagnie.

Mucketiere Krzyza⸗ n, Olszinéki, Tradowsky.

. * ö Komxragnie.

? 9. Komragnie Gefreiter Kuhn

Musketiere Beblo, Wegner, Marlendor

2. Dstasiatisches Infanterie Regiment.

roi Berr vs Freiderr

Dstasiatisches Infanterie⸗ Regiment. 1. Kompagnie.

AUnteroffttiere Schroeder, Heinrich Schinkel. Musketiere

Willigmann Paluka, Willer, Buchboli, Saß

2. Komragnie.

Mugketiere Franke, Gaweneki, Zuge, Geißler.

KRemragnie.

neki, ae Einjãbrig⸗

4 Femragnie. Fill, Wachlin

3. Kompagnie.

ast. Einjäbrig⸗

el, Jarl Berger.

n Berger.

Fomr agnie. . * Mugketiere AWlör, Brausendorf, Degenhardt *. 7. Rempagnie.

Untere siniere Hüttemann, Belm. Mugkrtiere Lemmen. Mannheim, Derhammer, Hipegratk, Rausch Schwab, Bach, Meiser, Locker, Linz bach & demragnie.

Unteroffiyier

Filiviaf. Feld

Freiwilliger Comme. Unteroffiziere Abel,

Frischmann, Derkenratb,

Sergeant Grũnlinger

Schlumberger.

Werkmann. Mutketier 4. Ostasiatisches In zer⸗Zablmeister Tesch. 1. Kempagnie

Gefreiter Kemmerling. Mugletiere Schütze, Marschall, Heinrich

Wagner II. ** ? J. Zompagnie. Gefreiter Emil Me Mugketiere Schubmacher, Schameong. KRomxagnie

Unteroffiiien Mugketlere Bernschein, Thelen

5. Kompagnie.

Mucketiere Kagerbauer, Schwarzkopf, Strobl.

6. Kompagnie.

Musketiere Rolle, Danner, Nadler.

7. Kompagnie.

Musketier Pilhöfer.

S. Kompagnie.

Gefreiter Eichelberger.

9. Kompagnie.

Musketier Reiß.

5.

Ostasiatisches Infanterie⸗Regiment.

Oberleutnant Blomever.

L Kompagnie.

Unteroffizier Düwel. Musketiere Grewe, Webr, Teetz, Bülter.

2. Kompagnie.

Musketier Fillbrandt.

Unteroffizier Semlow. Gefreiter Schweitzer.

Gefreite van der Bergh, Krampe.

3. Kompagnie. . Musketier Symanski. 4. Kompagnie. 5. Kompagnie.

6. Kompagnie.

Musketiere Pũtz, Kas.

7. Kompagnie.

Musketiere Jaekel, Loch.

Musketiere Ue

6.

Unteroffizier Mehnert.

Paul Müller.

Bad

Vüe⸗Feldwebel Rockel.

ichler. Sornist Malz.

ö

Ostasiatisches Infanterie⸗R

S. Kompagnie. beler, Lotsch, Braunschweig.

egiment.

1. Kompagnie.

2. Komragnie.

3. Kompagnie. Mugketiere Kauf, Keil.

4. Tompagnie . Gefreiter Beost. Mucletiere

6. Komyagnie. Unterofsinier Steidl.

6. Kompagnie.

1

Keomỹyagnie.

Knauer. Musketier Sonnauer.

Hirschle, Hengel,

* 1 S. Qomxagnie. Nicke. Dstasiatisches Reiter ⸗Regiment. 1. Gekadron.

Gefreiter Sterban.

Gefreiter Vol

k . stasiatisches

Gefreiter Albert Schinkel Bulla, Alfred

Kanonier Kancnier

Unteroffiniet

3. Eskadron. r 111.

4. Eeękadron.

Feld ⸗Artillerie⸗ Regiment.

Kaneniere Gäg, Wandelt,

Merer, Köhn, Peters, Henne, Mdam.

4. Batterie. 5. Batterie.

8. Batterie Kanenier Homann.

Musketiere Alfred Schroeter, Linke

Musketiere Karasch, D

Muc ketiere

innow.

Bolrbt,

Reithel,

Leichte Munitions⸗Kolonne. Wachtmeister Lemke. Gefreiter Heinrich Müller.

Leichte Feldhaubitz⸗Munitions⸗Kolonne.

Unteroffizier Voigt. Kanoniere Theodor Krause, Schick. .

Ostasiatische Munitions⸗Kolonnen ⸗Abtheilung. Infanterie⸗Munitions⸗ Kolonne Nr. 2.

Kanoniere Brosig, Böhme. ̃ Artillerie ⸗Munitions⸗Kolonne Nr. 2.

Kanonier Strieski.

DOstasiatische Feldhaubitz⸗Munitions⸗Kolonne.

Kanonier Grünberg.

Ostasiatisches Pionier⸗Bataillon. . . 1. Kompagnie. ; Pioniere Busjahn, Vandersee. Gefreiter Matthäus. Pioniere Reif, Limberg, Brenner.

2 2. Kompagnie. Sergeant Buchhelji. Gefreiter Klippe. Herschbach. Fahrer Renken.

Ostasiatisches Eisenbahn⸗Bataillon. 26 1. Eisenbahnbau⸗Kompagnie.

Pioniere Metz, Himbert, Höppner, Frey, Friedrich Keil, Schwartz.

. Eisenbabnbau - Kompagnie.

Gefreiter Hölscher. Pionier Petersdorf.

. 3. Eisenbahnbau⸗Kompagnie.

Unteroffizier Stelter. Gefreiter Reiter. Neugebauer.

Pioniere Meißner,

Pieniere Gneiding,

Koryg. Telegraphen · Abtheilung. Pionier Max Kleiner II. ODstasiatische Feldbãckerei⸗ Kolonne.

Unteroffizier Lattle. Schicßer Walther. Sturm. Bäder Friedrich II., Zillen, Seybold, Pesch, Wollere beim, Michael Voigt. Dstasiatische Proviant Kolonne Nr. 1.

Trainsoldat Klärchen.

Dstasiatische Proviant Kolonne Nr. 3 Trainsoldaten Meschnitzer, Bernhard Schul; II. Dstasiatisches Bekleidung Devot. Trainsoldat Dörflinger.

Dstasiatisches Pferde Devot. Trainsoldaten Grimm, Sacher.

Dftasiatijche Sanitãta. Romyagnie.

Vue Feldwebel Bendt. Gefrette Kesiel, Scharfenberg. Nranlen-⸗ wärter Andreas, Henler, Stalmann, Liersch. Vie Feldwebel Vollnagel.

Dstasiatisches Feldlmareth Nr. 2. Militãar⸗Krankenwärter Westen, Blersch, Rewers.

Dstasiatisches Feldlazareth Nr. 3. Sanitãte Unteroffiiier Friedrichs.

Dstasiatisches Feldlazareth ? Sanitãate. Untereffijier Wreden

Dstasiatisches Feldlaꝛareth ? Trainsoldat Weßling.

Dstasiatisches Feldlarareth Nr. 6. Militãr. Krankenwärter Leske.

Dstasiatisches Ariegelajareth. Personal.

Sanitãts Feldwebel Schrade. Sanltãts· Sergeant Greifeldt. Mili⸗

tãr · ranfenwarter Holstein, Franke.

Dieselben werden, soweit ihr Gesundheitszustand es erlaubt.

nach Berlin weiterbefördert und bis zur Entscheidung über ihr

ferneres Dienstverhaltniß Truppentheilen bes Garde⸗Rorps zugetheilt.

Fahrer Höle.

Deutscher Reichstag. 89. Sitzung vom 6. Mai 1901. 1 Uhr.

Am Bundesrathstische: Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner.

Zur zweiten Berathung steht der Gesetzen twurf, be⸗ treffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken.

Die XIII. Kommission, Referent Abg. Baum ann Zentr), hat an der Vorlage, welche das geltende Weingesetz vom 29. April 1892 ersetzen soll, erhebliche Abänderungen vorgenommen und unter dem Widerspruch der Vertreter der verbündeten Regierungen als 5 1 an die Spitze des ganzen Gesetzes einstimmig folgende Definition des Begriffs Wein estellt: . . g Wein ist das durch alkoholische Gährung aus den Säften der

Weintraube hergestellte Getränk.“

Darauf soll als 82 der 5 3 des geltenden Gesetzes folgen, der die erlaubte, vom Nahrungsmittel⸗Verfälschungs⸗ gesetz nicht mit Strafe bedrohte Manipulation aufführt, und war in folgender Fassung: .

I) Die anerkannte Kellerbehandlung, einschließlich der Heltber⸗ machung des Weins, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase oder dergleichen), von Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure u. s. w. oder daraus entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen; jedoch darf die Menge des zugesetzten Alkohols, sofern es sich nicht um Getränke handelt, die als Dessertweine (Süd-, Süß⸗ weine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen, nicht mehr als 1 Rgumprozent betragen. ö .

2) Die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein.

3) Die Entsäuerung mittels reinen gefällten kohlensauren Kalks.

4) Der Zusatz von technisch reinem Rohr⸗, Rüben⸗ oder Invert⸗ zucker, technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Fösung, sefern ein solcher Zusatz nur erfolgt, um den Wein zu verbessern, ahne seine Menge erheblich zu vermehren; auch darf der gezuckerte Wein seiner Beschaffenheit und seiner Zusammensetzung nach, namentlich auch in seinem Gehalt an Extraktstoffen und Mineral⸗ bestandtheilen, nicht unter den Durchschnitt der ungezuckerten Weine des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung ent— sprechen soll, herabgesetzt werden. .

Der S 1 der Kommissionsbeschlüsse wird ohne Debatte angenommen.

Bei 8 2 stellt der . 3 .

Abg. Preiß (b. k. F) einen Interpunktionsfehler im Kom⸗ missionsbericht richtig, der bei der Interpretation des Gesetzes zu be— denklichen Konseguenzen hätte Anlaß geben können. .

Abg. Das bach (Jentr.) bedauert, daß es bei dem Widerspruch der verbündeten Regierungen nicht zu erreichen gewesen sei, eine Be⸗ schränkung des Quantums des Zuckerwasserzusatzes vorzuschreiben, wie sie auch das Weinparlament empfohlen habe, um der unmäßigen Verlängerung des Weines vorzubeugen.

Staatssekretär des Innern, von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Ich halte mich für verpflichtet, hier eine Er⸗

rung abzugeben, um diejenigen Kreise des Weinhandels zu beruhigen,

um § 1 des von der Kommission beschlossenen Gesetzes Anstoß Diese Kreise des Weinhandels hatten die Befürchtung, daß ber der puristischen Erklärung des 1, daß Wein lediglich das Produkt aus der vergohrenen Traube sei, die durch verbesserten Weine und diejenigen Weine, die erlaubten Kellerverfahren unterworfen sind, von der nicht mehr als Wein angesehen werden möchten. iese Befürchtung ist durchaus unbegründet. Das er⸗ iebt sich unzweifelhaft aus dem ganzen Inhalt der Verhandlungen der Kommission und aus dem Inhalt des Gesetzentwurfs selber. Nach den Vorschriften des Gesetzentwurfs wird auch das aus der Ver⸗ äbrung der Trauben hergestellte alkoholische Getränk im Sinne des l3 Wein anzusehen sein, welches die erlaubten Zusätze erhalten und der zugelassenen Kellerbehandlung unterworfen ist. Inhaltlich ernach an der Regierungsvorlage nichts geändert, vielmehr ist Inhalt der Regierung vorlage durch eine, ich möchte sagen, ideale Begriff ebestimmung ersetzt. ö will bei dieser Gelegenheit nicht unte legierung nach wie vor ihre grundsätzlichen Bedenken dagegen nan auch nach der allgemeinen Beschaffenbeit des Weins, nach seinem Geschmack, seinem Geruch, nun⸗ ie Frage soll entscheiden können, eb im einzelnen Untersuchungẽ— n v oder nicht. Es ist das zwar keine Bestimmung, das Gesetz unannehmbar macht. Aber die müssen, ob Weine, die als analrsenfest sind, demnächst noch in zuverlässiger Weise als Fälschungen rden können lediglich durch das sachverständige Gutachten Ich möchte wenigstens die Hoffnung begen, daß auch ilen Dentschlande, die nicht Weinbaugebiete sind, sich rauebilden, die ihre Kenntniß von dem edlen Stoffe nicht Weinen schörpfen, die man so bäufig außerhalb ed iu trinken bekommt. (Heiterkeit)

Staats⸗Minister Dr. Graf

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8

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2 3 er Wein⸗

Wintermever (fr. Volker ): Da es als Ansicht der Kem⸗ bingestellt ist, daß die Bestimmungen, die infolge des Wider der Regierung gefallen sind, sväter in eig weiteres Gesetz

lommen ollen, so bemerke ich, daß auch eine starke Minderheit in der Temmissien war, welche der Auffassung der Mehrheit der Kommissien S des Abg. Dasbach nicht beitreten konnte. Ueber die Sache will b nicht mebr sprechen, da keine Anträge gestellt sind. Ich bin übe

t, daß mit dem Verzicht auf weitere Antrage nicht nur dem Zi 6 Gesetzes, sondern auch den Winjern ein Diens

dekommen d 1 ntet 6. Abg. Dr. Blankenborn (nl) beanstandet bat, allerdings mit dem Zusatz daß 16 Verkleiben dieses Ausdrucks im Gesetz das Gesetz nicht unannebm— machen wärde, muß ich dech die Gründe auseinandersenen, wet— lb wir dieses Wert bineingeschrieben haben. Das Gesetz den 1892 gewirkt infolge der Bestimmungen über die Grenze für In vielen Fällen, wo Weine beanstandet worden taattanwalt das Verfabren nachber einstellen müssen. gc, don 1897 außerordentlich diekreditiert, man bat degkalb ven allen Seiten dabin gestrebt, daß Allein die Juckerungegrenje maßgebend sein soll, sendern daß Sach æerstandige jur Beurtheilung der Weine gck rt werden len. Das Weinzarlament bat sich für die Brenznaksen für Tie Verzuckerung aunggesprochen aber Cinstlmmig den Antrag angenommen, n das Gee binecinfuschreiben daß Weine in ihrer Gigenschaft und rer Zusammenseßung Ter Natur deg Weines entfrrechen sollen. Früber fand auch der Augdruck Beschaffenbeit den Feilen Ter Negierung keinen Widersrruch. Die Beschsnfe dea Weinrarlamente Atsrrechen der allgemeinen Anffassung. Wenn Sie den JZustand des Uecker ven 182 weiter erkalten wellen, Jo mösfen Sic auch einen Auedruck in das Geseßz aufnebmen, der es dem Sachverstandigen möglich macht, ein Urteil abiugeben. Aba. Schrem rf (d. lons )]. Wir können es ja mit Freude be⸗ grüßen, daß unter Juftimmung der derbsndeten Regierungen die Ge—

schlüsse der Kommission zu stande gekommen sind. Wenn der Staats⸗ etär gemeint hat, daß die Deñinition des Weines nur ideal gemeint sei, so möchte ich doch sagen, daß diese Definition für uns auch einen . n er mr hat, zwar nicht für die Gegenwart, aber für die nkunft.

Abg. Dr. Roesicke⸗Kaiserslautern (b. . F): Das alte Sprichwort, daß der Wein die Zunge löst, ist ö hier nicht , unberechtigt. Ich will aber nur kurz meine Stellung vrãzisieren. Das Gesetz ist ein Compromiß. Die Einen sind damit zufrieden, daß nicht weiter gegangen werden soll, und die Anderen, daß wenigstens das erreicht it, was hier vorliegt. IEmerhin muß ich sagen, daß die roße Mehrheit der Winzer diese Bestimmungen nur als eine

bschlagszahlung betrachten und hoffen, daß die Erfahrungen, die man mit dem Gesetz machen wird, dahin führen werden, über kurz oder lang noch weitere Unannehmlichkeiten und Nachtheile, die in dieser Frage hervorgetreten find, zu beseitigen. Das ist un— bedingt nothwendig, denn die Lage der Winzer ist eine sehr schwierige. Wir müssen deshalb schon jetzt etwas thun, damit die Winzer nicht durch die schlechte Lage, in die sie der Weinhandel gebracht hat, ver⸗ anlaßt werden, ebenfalls falsche Wege zu gehen. Dem wollen wir einen Riegel vorschieben. Auf den Verschnitt des Weines wird man

bei den künftigen Handelsverträgen ein ganz besonderes Augenmerk zu

richten haben.

Abg. Schmidt⸗EClberfeld (fr. Volksp.): Wort Beschaffenheit' in der Nummer 4 des Paragraphen wieder zu entfernen. Was versteht man denn unter Beschaffenheit? Farbe, Geruch und Geschmack. Es wird aber wesentlich auf den Geschmack ankommen. Die bisherigen Mängel des Gesetzes werden durch einen neuen Begriff, der nicht genau zu präzisieren ist, nicht verbessert. Dieser Ausdruck ist nicht faßbar, und er kann von verschiedenen Menschen ganz verschieden aufgefaßt werden. Man gestattet den Zuckerwasserzusatz zum Wein und verlangt auf der anderen Seite, daß das Getränk doch die gleiche Hl, if wie Wein haben soll. Der Richter hat nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Pflicht, Alles heranzuziehen, was als Beweis für eine Fälschung zu gebrauchen ist. Bleibt das Wort „Beschaffenheit! in dem Absatz nie wird sich der Richter einen Sachverständigen kommen lassen und fragen, ob er die Flüssigkeit nach seinem Geschmack für Wein halte; der Sach— verständige wird eine Antwort geben, die seinem Geschmack ent— spricht. Nun haben aber zwei Weine, die nebeneinander liegenden Weinbergen entstammen, einen ganz anderen Geschmack, außerdem ist Verschnitt gestattet. Wie will man den Geschmack des Weines fest⸗ stellen? Da thürmen sich die Schwierigkeiten ganz gewaltig auf. Der Richter wird sich nicht mit dem Geschmack eines einzelnen Sach verständigen zufrieden geben können, er wird zwei Sachverstãndige hören müssen, und diese beiden werden ganz sicher verschiedener Meinung sein; darauf können Sie sich verlassen. Ich bin alfo der Meinung, daß der Nachweis der Fälschung durch diesen Ausdruck nicht erleichtert, sondern erschwert, ja stellenweise unmöglich gemacht wird.

Abg. Dr. De in hard (ul, sehr schwer verständlich) geht auf die ein⸗ zelnen Bestimmungen des Paragraphen ein, namentlich auf die Frage, ob die Sachverständigen gewisse Imponderabilien des Weines brüsen könnten, und erkennt an, daß das Gesetz wenigstens eine strengere Unterscheidung zwischen Naturwein und Kunstwein ermögliche.

Unter Ablehnung des Antrages Schmidt wird 8 2 in der vorgeschlagenen Fassung angenommen.

Der 53 enthält das Verbot der Kunstweinfabrikation und soll nach den Kommissionsbeschlüssen folgende Fassung erhalten:

Es ist verboten die gewerbsmäßige Herstellung oder Nach⸗ machung von Wein unter Verwendung:

I) eines Aufgusses von Zuckerwasser oder Wasser auf Trauben, Traubenmaische oder ganz oder theilweise entmostete Trauben, jedoch ist der Zusatz wässeriger Zuckerlösung zur vollen Rethwein— traubenmaische zu dem in 5 2 Nr. 4 angegebenen Zwecke mit den dort bezeichneten Beschränkungen behufs Herstellung von Rothwein gestattet;

2) eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Hefen;

3) von getrockneten Frũchten (auch in Auszũgen oder Abkochungen) oder eingedickten Moststoffen unbeschadet der Verwendung bei Herstellung von solchen Getränken, welche als Dessertweine (S Süßweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen. triebe, in welchen eine derartige Verwendung stattfinden soll von dem Inhaber vor Beginn des Geschäftsbetriebes de s Behörde anzuzeigen:

4) von anderen als d insbesondere von Saccharin, stoffen;

Ich beantrage, das

or

Cel

* 2

Uquetstoffen,

Stoffe bei der Herstellung en Weinen, übliche Gewürzgetränke oder Arzneimittel gebräuchlichen Bezeichnungen (Wermuthwein, Mai Cbinawein u. dergl.) in den Verkehr kommen: 6) von Obstmost und Obstwein, von G Stoffen, durch welche der Extraktgebalt schadet der Bestimmungen in 8 2, Nr den vorstehenden Vorschriften zuwider, ode nach 52 Nr. 4 nicht gestatteten Zus weder feilgebalten noch verkauft werden. ie Herstellung nicht gewerbemäßig erfol⸗ Die Verwertbung von Trestern, der Branntweinbrennerei wird durch die satzes 1 nicht beruübrt; jedoch unterliegt sie d behörde.

Der F 1 lautet nach den Kommissionsb Es ist verboten, gezuckerten unter Verwendung eines nach 5 3 Ab ; gusses bergeftellt ist, als Naturwein oder unter andere ungen feiljubalten oder zu verkaufen, welche die Annabme bervorjurufen geeignet sind, daß ein derartiger Zusatz nicht gemacht ist⸗

Abg. Rickert (fr. Vgg. ): Wie die Dinge thatsächlich liegen, sin die verbündeten Regierungen ein Schutz übertriebenen Gesetzes eifer. Bei en und mung werden wir mit unserem Widersrruch zu Anträge auf Auszäblung stellen: mit einem Ur will ich auch nicht berwortreten, sondern n Mitgliedern sehr schwer geworden ist bũndeten Regierungen en wi NUebereifer der Kommissien haben, daß sie das Verbot wein nicht jzulassen, denn Handelt vertrage verbandlungen ie esen.

Nach einer kurzen Gegenbemerkung des Zentr. ver theidigt sich der

Referent Abg. Baumann gegen die richteten Angriffe; er babe nur kurze Zeit handlungen eien sebr kompliniert gewesen seinen Bericht gebilligt, und das sei ibm liebe den anderer Seite.

Die s§8 8 und 4 werden in der K genommen ö

Nach § 5 der Kommissionsvorsch schriften des 3 3 Absatz 1 Nr. 1 bis Schaumweine Anwendung finden.

Der S 6G (von der Kommission dem Entwurf Schaumweinsteuergesetzes entnommen) schreibt für den S weinhandel eine Ursprungebezeichnung unter folgenden Mo dalitaten vor:

re bs. 1

Meir Wel

ommissionsfassung an

läge sollen die Vor⸗ 1, Absaßz 2 auch auf

eines

Kamen ö

Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, muß eine Bezeichnung tragen, welche das Land und erforder⸗ lichen Falls den Ort erkennbar macht, in welchem er auf Flaschen gefüllt ist. Schaumwein, der aus Fruchtwein (Obst⸗ oder Beeren⸗ wein) hergestellt ist, muß eine Bezeichnung tragen, welche die Ver⸗ wendung von Fruchtwein erkennen läßt. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrath.

Die vom Bundesrath vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im ge—

schäftlichen Verkehr üblichen Angebote mit aufzunehmen.“

Die 5 und 6 werden ohne Debatte angenommen.

Als 5 7 soll der 5 1 des bestehenden Gesetzes, der die Stoffe aufzählt, welche bei oder nach der Herstellung von Wein, weinhaltigen oder weinähnlichen Getränken nicht zugesetzt werden dürfen, in das neue Gesetz aufgenommen werden. Das bestehende Gesetz zählt folgende Stoffe auf:

Lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergl.), Barvumverbindungen, Glycerin, Borsäure, Kermesbeeren, Magnesiumverbindungen, Salierl⸗ säure, unreiner (freien Ampylalkohel enthaltender) Sprit, unreiner 'nicht technisch reiner) Stärkezucker, Strontium verbindungen, Theerfarb— stoffe oder Gemische, welche einer dieser Stoffe enthalten.

Das Verzeichniß hat der Entwurf unverändert gelassen; die Kommission hat die Oxalsäure hinzugefügt und den in der Vorlage beantragten Zusatz angenommen. Der Bundesrath ist ermächtigt, andere Stoffe zu bezeichnen, auf welche dieses Verbot Anwendung zu finden hat.

Der 5 8 (entsprechend dem Sz 6 des bestehenden Gesetzes und der Vorlage) lautet:

„Weine, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, Vorschriften des 52 zuwider, einer der dort oder der vom Bun rath gemäß § ] bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder fei gehalten noch verkauft, noch sonst in Verkehr gebracht werden.

Dasselbe gilt für Rothwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem Liter Flüssigkeit mehr betragt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsauren Kaliums vorfindet. Diese Bestimmung sindet jedoch auf solche Rothweine nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd⸗, Süßweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen.“

Nach 89 hat jeder Inhaber von Keller- Gähr⸗ und Kelter⸗ räumen oder sonstigen Räumen, in denen Wein oder Schaum— wein gewerbsmäßig hergestellt und behandelt wird, dafür zu sorgen, daß in diesen Räumen an einer in die Augen fallenden Stelle ein deutlicher Abdruck der 58 2–— 8 dieses Gesetzes aus— gehängt ist.

Die S8 7—)9 werden ohne Debatte angenommen.

Nach § 10 sollen bis zur reichsgesetzlichen einheit ichen Regelung der Beaufsichtigung des Verkehrs mit Nahrungs— und Genußmitteln die Bundesregierungen darüber Bestim—⸗ mungen treffen, welche Beamte und Sachverständige zur Aus⸗ übung der Kontrole zuständig sind. Diese Beamten und Sach— verständigen sind befugt, außerhalb der Nachtzeit und, falls Thatsachen vorliegen, welche annehmen lassen, daß zur Nacht— zeit gearbeitet wird, auch während dieser Zeit, ie Her⸗ stellungs, Aufbewahrungs- und Packräume sichtigungen vorzunehmen, Korrespondenzen, und Frachtbriefe einzusehen, auch Proben geger

bescheinigung zu entnehmen. Staatssekretãr des

von Posadowsky⸗We Meine Herren!

Kontrole

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Innern, aats⸗Minister Dr. Graf hner:

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