1901 / 136 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 11 Jun 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Koöniglie

f Ver Kezugs preis hetrãgt vierteljährlich 4 M 50 8.

Alle Nost· Anstalten nehmen Kestellung an;

sür Kerlin außer Nen Nost.Anstalten auch die Expedition

8w., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne um mern kosten 285 3.

136.

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Inhalt des amtlichen Theils: dens verleihungen 2c. Dentsches Reich.

etz betreffend die Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliehenen.

enstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit m Kiautschou⸗Gebiete.

1 eine erste halbjährliche Abschlags⸗ ahlung auf die für das Jahr 1901 festzusetzende Dividende ber Reichsbank⸗Antheile.

anntmachung, betreffend das Verbot endung von . mit Verzierungen ꝛc. aus

ineralstaub, Glassplitterchen, Glaskügelchen, Sand, Metalltheilchen und dergl.

Er ste Beilage:

. der Ausprägungen von Reichsmünzen in den deutschen Münzstätten bis Ende Mai 1961.

Königreich Preußen.

ennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. hekanntmachungen der Hauptverwaltung der Staatsschulden, betreffend Verloosungen von Stamm -⸗-Altien der Nieder⸗ schlesisch⸗Märkischen Eisenbahn, von , , der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahngesellschaft und von Cöthen⸗ Bernburger Eisenbahn⸗Aktien.

der offenen Ver⸗

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Landrath, Geheimen Regierungsrat Bucholtz zu * i. W. den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der öchleife, dem Studienrath am Kadettenhause in Wahlstatt, Pro⸗ ssor Dr. Lotz, dem Oberlehrer am Kadettenhause in Plön aul Franke, dem Geheimen expedierenden Sekretär, kechnungsrath Güttke im e , , dem Militär⸗ antur-Selretär a. D, Rechnungsrath Knötzelein zu Hreslau, bisher bei der Intendantur des Vf. Armee? Korps, en Lazareth⸗Ober⸗Inspekloren a. D. Rechnungsräthen Riese Frankfurt a. O. und HilLdebrandt zu gr bisher in fen, dem Garnisgn⸗ Verwaltungs- Direktor Müller zu tinßburg i. E. und dem Kaufmann Philipp Roeffs zu selbern den Rothen Adler⸗-Orden vierter Klasse, dem Trigonometer, Rechnungsrath Kickhöfel und dem zpographen, Rechnungsrath U I bei der Landesaufnahme, t anten Schönknecht zu Itzehoe und 'barre zu Cöln, den Garnison⸗Verwaltungs⸗Ober⸗Inspektoren Schwanke zu Küstrin und Graeßner zu Braunschweig, m. Militär- Intendantur⸗-Sekretär atlein bei der Inten⸗ antur der 35. Division, dem Postsekretär Sackmann zu Oldenburg. (Großherzogth) und dem Küster und Organisten, fantor Thiergardt zu St. Nikolaihof im n dire Lüne⸗ rg den Königlichen Kronen Orden vierter Klaffe, . den Kanzlei⸗Sekretãren Köhler und Andreschek bei der Intendantur des VI. Armee Korps, dem Eisenbahn⸗ Lokomotio⸗ sihrer a. D. Jahn ke zu Schneidemühl, dem S utzmanns⸗ Bachtmeister a. D. ank ch zu Breslau und dem Regimentg⸗ Sattler Pardey beim 2. Dragoner ⸗Regiment fr. 16 das Kreun des Allgemeinen hrenzeicheng, sowie n dem Polizei⸗Wachtmeister Sel hm ann zu Wittenberge, dem nerichtediener a4. D. Theuer zu Fürstenwalde . dem nahn⸗Lademeister . D. Borgemehn zu Stolp i. m Eisenbahn⸗Portier a. D. usocki zu Da ich dem sigstatthalter Lübtke zu Biesenbrow im Kreise AUnger⸗ finde, dem y Kalkbrenner zu Leubel im Kresse ihlau, dem olonnenführer August Kursch bei der Ar— Friewerkstatt in Spandau, dem Aufwärter 9. D. Jakob hic Karlsruhe i. B, bisher beim Jadettenhaufe daseibst, e Gutsvorgrbeiter Christ ian Martsch und dem Hofmann e drich Gehrmann, beide fu Rahmgeist im Kreise Pr. mand das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

omm.,

Seine Majestät der Kön ig haben Allergnadigst geruht:

Allerhöchstihrem Hof⸗Marschall von Trotha und dem snergl- Direktor der .

ö mn, und zwar z uzes l zes G rzoglich ö. n , . an ö * vbom rem: wa rrgischen Ehrenkreuzes 1 *

Insertions preis für den Raum einer Aruckzeile 30 9. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Neutschen Reicha⸗ Anzeiger

und Königlich Rrenßischen Stagtz-Anzeigers

Berlin 8i0., Wilhelmstraße Nr. 2.

Deutsches Reich.

Dem Kaiserlich und Königlich österreichisch-ungarischen Honorar⸗Konsul Ernst Poschmann 3

des Reichs das Exequatur ertheilt worden.

Gesetz,

betreffend Versorgung der Kriegs invaliden und der Kriegshinterbliebenen.

Vom 31. Mai 194.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: 8§1. Die Versorgung derjenigen Personen des Soldatenstandes und Beamten der Militär- und Marineverwaltung, welche durch die von deutschen Staaten vor 1871 oher von dem Deutschen Reiche geführten Feldzüge invalide geworden sind Griegsinvalide, sowie der Hinterbliebenen aus solchen Feld⸗ zügen (Hriegahinterbliebene) bemißt sich nach den in den fol⸗ genden Paragraphen getroffenen Bestimmungen. Gleiches gilt von den Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen und deren Hinterbliebenen“ b eine militärische Unternehmung im Sinne dieses Gesetzes als ein Feldzug anzusehen ist, bestimmt der Kaiser.

I. Offiziere, Sanitätsoffiziere, Ingenieure der Marine, Feldwebelleutnants und Deckoffiziere.

82 Die Pension wird den Offizieren bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung nach den bisherigen Bestimmungen gewaͤhrt. 33

Die e en ag. 5 12 des Gesetzes vom 2. Juni 1871, Reichs⸗Gesetzbl. S. Nö] ist für alle als Kriegsinvalide An⸗ erkannten zuständig und beträgt monatlich:

a. 190 M½ι für Offiziere vom Hauptmann abwärts,

b. 60 AM für Offiziere höheren Dienstgrades.

§5 4.

Die Derstimmelungs u dg (8 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) beträgt für jebe Verstümmelung 90 menatlich ohne die Einschränkung im Abs. 2 des ange⸗ führten 5 13. 9

§5.

Kriegsinvaliden Offizieren, deren jährliches Gesammt⸗ einkommen 3000 M nicht erreicht, wird vom Ersten des Monats ab, in welchem sie das 55. Lebensjahr vollenden, eine Zulage (Alterszulage) bis zur Erreichung dieses Betrags ewährt. Die Zulage wird bereits früher gewährt, sobald

auernde völlige Erwerbgunfähigkeit vorhanden ist.

II. Unteroffiziere und Gemeine.

86.

Die Pension der Unteroffiziere und Gemeinen beträgt je nach dem Grade der Erwerbsunfähigkeit mongilich in der

1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse 4. Klasse M 1 6 sst 190 75 415 30 75 60 36 24 ür Unteroffiziere 65 50 30 20 ür Gemeine 69 15 27 18.

Die Beträge der Pension 5. Klasse bleiben wie bisher.

für e, für Sergeanten.

7. Die r eg sulage 671 6 Gesetzes vom beträgt monailich: fe die Ganzinvalden ür die Halbinvaliden

27. Juni 1871)

15 66, 10 6.

8 8.

Die Verstümmelungszulage (G 72 des Gesetzes vom A. Juni 187 1 beträgt für jede Verstümmelung N M monat— lich ohne die Einschränkung im Abs. 3 des angeführten 72.

89.

Neben den nach z 6 erhöhten Pensionen ist die ulage ür Nichtbenutzung des Zivil versorgungsscheins sowie die An⸗ tellungsentschaͤdigung nur für a Unteroffiziere zu⸗ ändig, welche, ben Anspruch auf den ivilversorgungsschein urch zwölfjährigen aktiven 79 erworben haben.

Ganzinvaliden, deren jahrli es Gesammteinkommen

M6 nicht erreicht, wird vom en des Monats ab, in

welchem t das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage Allers⸗

ulage) bie zur Exreichung dieses Betrags gewährt. Pie 2

lee wird hereite früher gewährt, fobalb dauern völlige Er⸗ werbgunfähigkeit vorhanden ist.

III. Beamte.

Die griegeʒzul aao beren Beamten

e age monatlich für die oberen Beamten:

* , nn,, ension eines Hauptmanns

eines 2 Diensigrada enspricht:

in Danzig ist namens

b. 60 M, wenn die Pension der eines Offiziers höheren ; Dienstgrads entspricht; für die Unterbeamten 15 182.

Die Verstümmelun 6 wird den oberen Beamten nach den Sätzen für . 8 9 den Unterbeamten nach den Sätzen für Unteroffizlere und Gemeine (G 8) gewährt.

3113

Die Alterszulgge wird den oberen Beamten in gleicher Weise wie den Ofsizieren (5 55, den Unterbeamten wie den Unteroffizieren und Gemeinen (86 10) gewährt.

IV. Hinterbliebene.

5 14

Die jährliche Versorgung der Hinterbliebenen wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen fe tgesetzt.

Die Versorgung ist zuständig:

1) wenn der Kriegst eilnehmer an erlittener Verwundun oder äußerer Kriegsdienstbeschädigung verstorben ist: ohne Rück⸗ sicht auf die Zeit des Todes;

2A wenn der Kriegstheilnehmer im Laufe des Krieges erkrankt ist oder eine innere Dienstbeschädigung erlitten hat: sofern er infolge der Krankheit oder Dienstbeschädigung vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschlusse verstorben ist.

34 die interbliebenen von Theilnehmern an den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendelen Feldzügen ist dabei Bedingung, daß die Ehe vor dem Jahre 1961 lohn ge⸗ wesen ist.

815.

A. Wittwenbeihilfe (63 41, 94 und 95 des Gesetzes vom A. Juni 1879. iese beträgt für: I) die Wittwe eines Generals oder in Generalsstellun stehenden Offiziers ae g ng 2) die Wittwe eines Stabsoffiziers 1600 3) die Wittwe eines Offiziers vom Hauptmann abwärts oder eines Deckoffiziers.. 1209 ) die Wittwe eines Feldwebels, Vize⸗Feldwebels oder der diesen Dienstgraden gleichstehenden Militärpersonen oder Unterbeamten * 5) die Wittwe eines Sergeanten, Unteroffiziers der, der diesen Dienstgraden gleichstehenden Militärpersonen oder Unterbeamten 6) die Wittwe eines Gemeinen

B. Erziehungsbeihil f 142 und 96 des 61 vom Diese beträgt für: 1I) jedes vaterlose Kind a. eines Generals oder eines Stabsoffiziers in Generals⸗ oder Pegiments Kommandeur⸗Stellung, falls gesetzliches Wittwengeld zustaͤndig 150 6, anberen alJiJiĩ b. eines jeden anderen Offiziers oder eines Deckoffiziers ,,, , c. eines Soldaten vom Feldwebel abwärts oder eines Unterbeamten ö 168 2) jedes elternlose Kind a. eines Generals oder eines Stabgoffiziers in Generals⸗ oder Regiments⸗Kommandeur⸗Stellung, falls gesetzliches Waisengeld zustänbig. F C6,

600

500 400

H. Juni 1871).

24

1

anderenfalls . b. eines jeden anderen Offiziers oder eines Deckoffiziers ; k ö e. eines Soldaten vom Feldwebel abwärts oder eines Unterbeamten . i C. Elternbeihilfe (63 12 und 96 des Gesetzes vom N. Juni 1871). Diese beträgt für: I) den Vater oder den Großvater, die Mutter oder die Großmutter eines fe, oder Dedoffiziers 60 S, 2) den Vater oder den Großvater, die Mutter oder die Großmutter eines Soldaten vom a, ,. abwärts oder eines Unterbeamten 2309 Die Beihilfe für Eltern oder Großeltern wird ahnt, wenn ihr Lebensunterhalt ganz ober überwiegend durch Verstorbenen zur Zeit . Todes bestrltten worben war und solange die Hilfsbedürftigkest dauert. 16 Erreicht das jährliche , n . der Wittwe eines 2 1) nicst. 309090 4, 4 5 Le. : n) me,, aan we! mants n K 6 Deck⸗ ö

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offizlerg n e , ö

o werden die el viser Witiwendeihilfen bis zr Crreschunj 90 ; 17.

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atten nicht eine Folge der 9 ittwenbeihilfen in 8g Art ie, ammteinkommen

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