1901 / 147 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Jun 1901 18:00:01 GMT) scan diff

lehnsbewilligungen infolge Umwandlung früher bereits

gewährter Darlehne in andersartige oder anders ver⸗

Ansliche, sowie Krediterneuerungen (5 51) bei solchen

Darlehnen, welche vor dem 1. Juli 1887 gewährt

worden sind, oder von welchen bereits sechs Jahre

zu dem besonderen e . Fonds gesteuert

worden ist, gelten nicht als Neubewilligungen im

Sinne dieser Vorschrift. .

Die sämmtlichen übrigen Einnahmen der Landschaft, mit Ausnahme der Tilgungsbeiträge von 1 Osom, werden zunächst zur Bestreitung der laufenden Aus⸗ gaben und, soweit der Bestand es zuläßt, zur Deckung von Verlusten verwendet.

Der Ueberschuß, soweit er nicht nach den Be⸗ stimmungen des Ausschusses als Bestand für das

olgende Jahr fortzuführen ist, wird den Pfandbrief⸗ chuldnern, welche nicht zu dem besonderen (eigen⸗ thümlichen) Fonds (Abs. I) beizutragen haben, all jährlich nach Verhältniß des der Landschaft zur Zeit noch verzinsten Kapitals in je einem Sicherheitskonto gutgeschrieben. .

§ 49. Die Bestände der Sicherheitskonten werden zinsbar in inländischen Staats- oder vom Staate arantierten Papieren oder in landschaftlichen Pfand⸗ riefen angelegt. ; .

§ 50. Die Tilgungsbeiträge der Schuldner von oo werden denselben halbjährlich in je einem Til- gungskonto unverkürzt gutgeschrieben, auf welches auch jährlich diejenigen Guthaben der Sicherheitskonten übertragen werden, welche 5 der betreffenden Schuld übersteigen. .

Die Bestände der Tilgungskonten werden alljährlich zweimal, soweit es rechnungsmäßig möglich ist, ent⸗ weder zum Ankaufe von Pfandbriefen der Landschaft nach dem Kurswerthe oder zur Einlösung derselben nach vorheriger Kündigung nach dem Nennwerthe verwendet; der Ausschuß bestimmt die Art und Weise der Verwendung. Die demgemäß für den Tilgungs⸗ fonds beschafften Pfandbriefe sind alsbald durch Feuer zu vernichten.

F 51. Hat das besondere Tilgungskonto (5 50 Abs. I) eines Pfandbriefschuldners den Betrag von mindestens 190 6/0 des von ihm zur Zeit noch verzinsten Kapitals erreicht, so steht ihm das Recht zu, löschungs⸗ fähige Quittung über den auf diese Weise berichtigten Theil seiner Schuld zu fordern, und er ist befugt, auf Grund dieser Quittung entweder auf seine Kosten den getilgten Betrag im Grundbuche zur Löschung bringen u lassen oder über die von der bezahlten heilt

isher eingenommene Grundbuchstelle mit Vorbehalt des Vorzugsrechtes für die der Landschaft auf seinem Grundbesitze noch haftenden Forderungen zu ver fügen; auch kann dem Pfandbriefschuldner der so ge⸗ tilgte Theil seiner Schuld in Pfandbriefen neu aus— gefertigt werden (Krediterneuerung). Eine Kredit erneuerung ist bei Grundstücken, deren Grundsteuer⸗ Reinertrag unter 90 M zurückgeht, ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine Umwandlung in anders artige oder anders verzinsliche Darlehne handelt.

§z 52. Die Rechte an dem Sicherheits und dem Tilgungsfonds gehen bei den vom 1. Juli 1887 ab gewährten Darlehnen stets, ohne daß es einer be sonderen Uebertragung bedarf, auf den jedesmaligen Eigenthümer des der Landschaft verpfändeten Grund— stücks über und können ohne das Grundstück weder veräußert noch gepfändet werden.

F 53. Für etwaige Verluste der Landschaft haften deren Mitglieder je bis zur Höhe von 5H vom Hundert des Nennwerthes ihres ursprünglichen Schuldkapitals und, falls ihr Grundbesitz seitens der Landschaft später

Abschnitt VII. Zwang svollstreckung.

55. Der Landschaft steht als Vollstreckungs⸗ behörde gegen ihre Schuldner, welche Eigenthümer des beliehenen Grundstücks sind, behufs Beitreibung fälliger Forderungen an Darlehnskapitalien,. Zinsen, Tilgungsbeiträgen und sonstigen durch die Satzungen vor . Leistungen ein Zwangsvollstreckungsrecht e Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Zwangs⸗ vollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritter⸗ schaftlicher) Kreditanstalten vom 3. August 1897 (Ges.⸗ Samml. S. 388) zu.

Kraft dieses Zwangsvollstreckungsrechtes ist die Landschaft befugt, die Zwangsvollstreckung in das be⸗ wegliche Vermögen des Schuldners zu betreiben oder das beliehene Grundstück in Zwangsverwaltung zu nehmen oder beide Maßregeln zusammen zur Aus⸗ führung zu bringen.

F 56. Gleichzeitig mit den im § 55 bezeichneten Maßregeln kann die Landschaft die e , Zwangsversteigerung des beliehenen Grundstücks be⸗ treiben. Der vollstreckbare Schuldtitel wird durch den Antrag auf Zwangsversteigerung ersetzt. Der Antrag soll das Grundstück, den Eigenthuͤmer und den Anspruch bezeichnen. ö

§z 57. Bestreitet der Schuldner die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten Geldbeträge, so bleibt ihm überlassen, seine Rechte im Wege der Klage geltend zu machen.

§ 58. Wenn infolge der Einwirkung des Schuldners oder weil derselbe die erforderlichen Vorkehrungen gegen die Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterläßt, eine die Sicherheit der Forderungen der Landschaft gefährdende Verschlech⸗ terung des beliehenen Grundstücks zu besorgen ist, so ist die Landschaft befugt, unter entsprechender An— wendung der Vorschriften der Verordnung über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15. November 1899 (Ges.⸗ Samml. S. 545) den Arrest in das hewegliche Ver⸗ mögen des Schuldners vollziehen zu lassen und das beliehene Grundstück im Wege des Arrestes in Zwangsverwaltung zu nehmen.

Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne dieser Bestimmung steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich das Pfandrecht der Landschaft erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zuwider von dem Grundstücke entfernt werden.

Wird von dem Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrestes bestritten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen.

§z 59. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt nach den Vor— schriften der Verordnung über das Verwaltungs— zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15. November 1899 (Ges.⸗Samml. S. 545).

Führt die Zwangsvollstreckung zu einem Ver theilungsverfahren, so finden die Vorschriften des § 8 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten vom 3. August 1897 (Ges.Samml. S. 388) entsprechende Anwendung.

F 60. In allen Fällen steht die Auswahl des Voll⸗ ziehungsbeamten der Direktion der Landschaft zu, welche den Zwangsvollstreckungsauftrag unmittelbar ertheilt.

61. Die Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgt durch Beschluß der Direktion der Landschaft.

Die Einleitung einer Zwangsverwaltung durch die Landschaft ist ausgeschlossen, so lange eine gerichtliche

höher beliehen war, bis zu 5 vom Hundert des Nenn werthes des Höchstbetrags solidarisch. Verluste werden auf die zur Zeit ihrer Entstehung vorhandenen Mit glieder der Landschaft nach Verhältniß des zur Zeit noch verzinsten Schuldkapitals vertheilt. Die danach auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Verlust

antheile werden zunächst von ihren Guthaben abge

schrieben. Reicht das Guthaben eines Mitgliedes

zur Deckung seines Verlustantheils nicht aus, so hat

es den Fehlbetrag bis auf Höhe, von 5 vom Hundert

seines ursprünglichen Schuldkapitals und, falls sein Grundbesitz seitens der Landschaft später höher be liehen war, bis zu 5 vom Hundert des Nennwerthes des Höchstbetrages binnen drei Monaten baar nach zuzahlen. Diese Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des die Zahlungsaufforderung enthaltenden Einschreibbriefes zur Post

Hat ein Mitglied auf diese Weise während der Dauer seiner Mitgliedschaft, sei es durch Abschreibung von seinem Guthaben, sei es durch baare Nachzahlungen, eine dem zwanzigsten Theile seines ursprünglichen Schuldkapitals und, falls sein Grundbesitz später seitens der Landschaft höher beliehen war, eine dem zwanzigsten Theile des Nennwerthes des Höchst⸗ betrages gleichkommende Gesammtsumme zu den Verlusten der Landschaft beigetragen, so ist es von weiteren Beiträgen zu den Verlusten befreit

Eine Verfügung über das Guthaben steht dem Schuldner vor Ablauf von dreißig Jahren seit Be leihung seines Grundstücks durch die Landschaft nur soweit zu, ale es die Hälfte der nach Absatz 1 und? sich ergebenden höchsten Haftsumme übersteigt, im übrigen nur, soweit er nicht nach Maßgabe der ent lasteten Jahresrechnungen noch zur Deckung von Ver lusten aus der Zeit seiner Mitgliedschaft beimntragen hat. Weist das Sicherheits konto eines Mitgliedes bei seinem Ausscheiden aus der Landschaft vor Ablauf jener dreißig Jahre die Hälfte der höchsten Haftsumme noch nicht auf, so ist der Fehlbetrag zum Sicherheits. fonds baar einzuzahlen. Die hiernach der Verfügung vorzeitig ausscheidender Mitglieder entzogenen Beträge des Sicherheitefondsguthabens sind einem besonderen Sicherheits fonds zuzuführen, welcher Eigenthum der Lantschaft ist und für etwaige Verluste der Landschaft in erster Linie haftet.

Auf Schuldner, welche auf Grund besonderer Ver⸗ pflichtung mehr als *, vom Hundert Tilgungsbeitrag entrichten und infolgedessen ihre Pfandbriefschuld bereitz vor Ablauf von dreißig Jabren tilgen, findet die Vorschrift des Abs. 3 keine Anwendung.

Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wird die im S 25 normierte allgemeine Haftbarkeit der Landschaft nicht berührt.

F 54. Sollte die Landschaft durch die Ansamm⸗ lung von verfügbaren eigenen Mitteln (6 438 Abs. 1) oder auf andere Weise in den Stand gesetzt werden, ur Erleichterung und Förderung des ländlichen Kredits k der Provinz Sachsen ein wer nn nach Art der bestehenden landschaftlichen Darlebnelassen zu be⸗

ründen, so ist dessen Statut vom Ausschusse der dschaft mit Genehmigung einer Generalversamm— lung ju erlassen, deren Beschluß von mindestens drei ebenen der anwesenden oder vertretenen Mit- ieder gefaßt sein muß. Dieses Statut bedarf der andes herrl Genehmigung.

stücks verwaltung

tragung

Landschaft

Gegenstände,

Zwangsverwaltung anhängig ist

F 62. In dem Beschlusse, durch welchen die

Zwangsverwaltung angeordnet wird, hat die Direktion der Landschaft

dem Schuldner jede Verfügung über die Substanz und die Einkünfte des Grundstücks, sowie jede Einmischung in die Geschäftsführung des zu bestellenden Verwalters zu untersagen und dritten Personen, in deren Leistungen Einkünfte des Grund— bestehen, die fernere Leistung an den zu bestellenden Verwalter aufzugeben.

Fz 63. Der Beschluß, durch welchen die Zwangs angeordnet wird, ist dem Schuldner zu zustellen

Gleichzeitig ist Ein und

die vom

Grundbuchamt um dieser Anordnung in das Grundbuch Uebersendung der in z 19 des Gesetzes über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 24. März 1897 (R.⸗G.⸗ Bl. S. 97) Mittheilungen zu ersuchen, nach deren Eingang die der Anordnung der Zwangsver

das

Betheiligten von waltung zu benachrichtigen sind §z 64. Der Beschluß, durch welchen die Zwangs— verwaltung angeordnet wird, gilt zu Gunsten der als Beschlagnahme des Grundstücks. Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkeit und Wirkungen der Beschlagnahme bestimmen sich nach den für die

gerichtliche zwangsverwaltung geltenden Vorschriften.

der Schuldner zur Zeit der Be⸗ schlagnahme dem Grundstücke, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen, für die Ver waltung nicht erforderlichen Raume zu belassen Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Dausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so

5 65. Wohnt

auf

kann die Direktion ihm die Räumung des Grundstücks

innerhalb einer bestimmten Frist aufgeben und nach deren fruchtlosem Ablaufe ohne weiteres Verfahren durch einen Vollziehungsbeamten, insbesondere einen Gerichtsvollzieher, die Räumung des Grundstücks

erzwingen

F 66. Der Verwalter wird von der Direktion der Landschaft bestellt.

Diese hat ihm durch einen Beamten der Landschaft geeigneten Falls unter Juziehung eines Sachverstandigen das Grundstück zu übergeben oder die Ermächtigung zu ertheilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.

F 67. Bei der Uebergabe des Grundstücks an den Verwalter ist eine Verhandlung aufzunehmen, in welcher, soweit thunlich, die Beschaffenbeit und die bisherige Art der Benutzung des Grundstsicks, die kraft Gesetzes von der Beschlagnahme betroffenen insbesondere die Gebäude und dag bewegliche Zubehör, sowie die in Leistungen dritter Personen bestehenden Einkünfte des Grundstücks und die etwaigen Pacht- und Mietheverhältnisse, sowie die nach den 38 die gerichtliche Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften aus den Ginkünften ohne weiteres Verfahren zu berichtigenden Leistungen genau anzugeben sind.

Soweit die in vorstebendem Absatze bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei der Ucbergabe baben festgestellt werden können, hat der Verwalter daruber underzüglich der Direktion der Landschaft zu berichten,

Dag Gleiche gilt, wenn der Verwalter ermächtigt

worden ist, sich selbst den Besitz des Grundstücks zu verschaffen.

bezeichneten

§ 68. Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, daß der Verwalter nach z 66 den Besitz des Grundstücks erlangt.

Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des Verwalters zu erlassen.

69. Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirthschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlag⸗ nahme erstreckt, geltend zu machen und die für die J entbehrlichen Nutzungen in Geld umzu⸗ etzen.

9. 70. Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Miether oder Pächter überlassen, fo ist der Mieths- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegen⸗ über wirksam.

Dieser tritt für die Dauer der Zwangsverwaltung in alle Rechte und Pflichten des Vermiethers oder Verpächters ein und hat die Erfüllung der bertrags⸗ mäßigen und gesetzlichen Pflichten des Miethers oder Pächters zu überwachen, welcher ihm auf Erfordern die das Mieths⸗ oder Pachtverhältniß betreffenden Urkunden, Rechnungen und sonstigen Schriftstücke vorzulegen und Auskunft zu ertheilen hat.

§z 71. Der Verwalter ist zur Aenderung der bis zur Beschlagnahme bestehenden Art der Benutzung des Grundstücks nur mit Genehmigung der Direktion der Landschaft befugt.

Grundstücke, welche nicht landwirthschaftlich oder forstwirthschaftlich benutzt werden, sind durch Ver— miethung nutzbar zu machen; auch können einzelne Acker⸗ Garten⸗, Wiesen- oder Weidestücke, sowie etwa schwer zu verwaltende und zu beaufsichtigende Wirthschaftszweige wie Brauerei⸗, Brennerei-, Mühlen⸗ und Ziegelei⸗Betriebe, Fischerei und Jagd, vermiethet oder verpachtet werden, wenngleich dieselben bis dahin nicht vermiethet oder . waren.

Die Dauer der von dem Verwalter vorbehaltlich der Genehmigung der Direktion der Landschaft schrift⸗ lich abzuschließenden Mieths- oder Pachtverträge darf ohne Zustimmung des Schuldners die Zeit von einem Jahre nicht überschreiten.

Hält der Verwalter eine Abweichung von diesen Vorschriften für geboten, so hat er die Entscheidung der Direktion der Landschaft einzuholen.

In den Mieths⸗ oder Pachtverträgen ist stets zu bedingen, daß der Miether oder Pächter, wenn und soweit ihm die Benutzung oder der Gebrauch des ver— vermietheten oder verpachteten Gegenstandes infolge der Zwangsversteigerung desselben nicht gewährt wird, einen Anspruch nicht erheben kann, und daß bet Streitigkeiten zwischen dem Miether oder Pächter einerseits und dem Verwalter andererseits in rein wirthschaftlichen Fragen die Direktion der Landschaft unter Ausschluß des Nechtsweges endgültig entscheidet.

§ 72. Die Direktion der Landschaft hat den Ver⸗ walter mit der erforderlichen Anweisung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung fest— zusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen. Sie kann in geeigneten Fällen einem Landschafts deputirten oder einem anderen Mitgliede der Land schaft die Beaufsichtigung des Verwalters übertragen und Sachverständige zuziehen.

Auch ist sie befugt, dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit aufzuerlegen, gegen ihn Ordnungs strafen, welche im einzelnen Falle die Summe von 150 M nicht übersteigen dürfen, zu verhängen und ihn zu entlassen.

5 T3. Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Betheiligten gegenüber verantwortlich; er hat der Landschaft und dem Schuldner jährlich und nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen und zu diesem Zwecke den Nachweis zu sichern, daß die aus den Einkünften und etwaigen Vorschüssen bestrittenen Ausgaben zur Erhaltung oder nöthigen Verbesserung der Grund— stücke thatsächlich hierfür verwendet worden sind.

Die Rechnung ist von der Direktion der Land schaft dem Schuldner vorzulegen und nach Erledigung etwaiger Erinnerungen dem Verwalter zu entlasten.

§ 74. Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung einschließlich der Ver

8 Ver welche durch die entstehen, vorweg zu

sahrens mit Ausnahme derjenigen Anordnung des Verfahrens bestreiten.

Im übrigen finden auf das Vertheilungesverfahren die für die gerichtliche Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung

8 75 Die Aufhebung d Verf durch Beschluß der Direktion der Land

Das Verfahren ist aufzuheben,

1) wenn die Landschaft friedigt ist,

2) wenn wegen des uches eines anderen Gläubigers die gerichtliche Zwangsverwaltung angeordnet wird.

Die Aufhebung kann angeordnet werden, Fortsetzung des Verfahrens besondere erfordern würde.

Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben wird, ist dem Schuldner zuzustellen

Das Grundbuchamt ist um Löschung des Zwangs verwaltungsvermerkes zu ersuchen.

Grundstück ist dem Schuldner

Beamten der Landschaft zurückzugeben. sindet entsprechende Anwendung

377 allen wichtigeren schaftlicher Natur soll die zuvor den Schuldner hören

Die Entscheidungen der endgültige.

Die Zuziehung eines Protokollführers bleibt dem Er messen der Direktion überlassen; die dadurch ent stehenden Kosten gehören zu den Ausgaben der Ver— waltung.

Die Zustellungen erfolgen durch die Post: an Stelle des Gerichtsvolljiehers tritt die Registratur der Landschaft.

§ 78. Im übrigen regelt sich das Verfahren durch eine von der Direktion der Landschaft zu er lassende Anweisung, welche der Genehmigung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und des Justiz⸗Ministers bedarf.

§ 79. Die Landschaft kann auf Ersuchen des Ge richts die in 8 142 Abs. J und in F 111 deg Ge— setzes vom 13. Juli 1883, betreffend die Zwangsvoll⸗ streckung in dag unbewegliche Vermögen (Ges. S S. 131), vom Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz⸗ buches ab die in den 55 160, 153 und 154 des Gesetzez über die He , ng und Zwang verwaltung vom 24. März 1897 (R. (CG. Bl. S. 97) dem Ge⸗ richte überwiesene Thätigkeit bezüglich landwirth⸗ schaftlich oder forstwirthschaftlich benutzter Grund- stuͤcke übernehmen.

erfolgt

Iny Anspi

wenn die

Aufwendungen

§5 76.

Das

Maßnahmen wirth

Direktion der Land

8 19. Bei

Direktion sind überall

*

steht ihr das Recht auf Ueberwe

. Absatze bezeichneten Thätigkeit zu. dandschaft die in nimmt, finden die sprechende

Sz 79 bezeichnete Thätigkei Vorschriften der 4. Anwendung.

. ich der von ihr selbst beliehenen rum ti . sung der im 8 Auf Zwangsberwaltungen, bei welchen die

Wreigkeit über. Sd 55 = ü .

sz 8 Mit dem Ersuchen um Uebernahme der

in z 79 gedachten Thätigkeit hat das Gericht Beifügung einer beglaubigten Abschrift des hun

buchblattes über das Grundstück der Direktion der Landschaft mitz! ob, in welcher Reihenfolge und die laufenden Zinsen j Fälligkeit vom Verwalter zu berichtigen sind.

§ 82. Die Rechnung des Verwalters ist au dem Schuldner auch dem betreibenden Glãäubi vorzulegen (8 73).

§ 83. Gegen die Entscheidungen

itheilen

in Zwangsberwaltung befindk e

in welchen Veitraän der Hypothekengläubiger ö.

ger ger

der Direktion

der Landschaft steht den Betheiligten ein Beschwerde⸗

recht nicht zu.

S. 84. Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangz

versteigerung, bei welcher die Landschaft der

Probin ;

Sachsen betheiligt ist, brauchen Ansprüche, welche

nach 55 dem Zwangsvollstreckungsrechte

Grundbuche nicht hervorgehen, weder zum ihrer Berücksichtigung bei Feststellung des

; der Land⸗ schaft unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem Zwecke geringsten

Gebotes noch zum Hwecke ihrer Aufnahme in den

Theilungsplan glaubhaft gemacht werden.

Durch den Widerspruch, welchen bei Verhandlun über den Theilungsplan ein anderer Beteiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art erhehl wird die Ausführung des Planes nicht aufgehalten Dem widersprechenden Betheiligten bleibt es über lassen, seine Rechte nach erfolgter Auszahlung in Wege der Klage geltend zu machen.

Abschnitt VII. Veröffentlichungen.

§z 535. Veröffentlichungen des AÜusschusses und der Direktion haben für die Mitglieder Rechts wirlun und die Kraft besonders behändigter Vorladungen wenn sie durch den Staats⸗Anzeiger oder ein n der Folge an dessen Stelle tretendes Blatt und ge im Staats⸗Anzeiger vorher bekannt gemachten Kitt stattgefunden haben.

Welche Blätter zu vorstehend genanntem uch zu wählen sind, bestimmt der Ausschuß.

Abschnitt IX. Abänderung der Satzungen.

F 86. Eine Abänderung der Satzungen kann nur zu folge eines ordnungsmäßigen Beschlusses einer Genennl. versammlung, in welcher mindestens die Hälfte de noch verzinsten Pfandbriefskapitals vertreten ist, mi landesherwicher Genehmigung erfolgen.

Ist in ihr das Pfandbriefskapikal in der vor— geschriebenen Höhe nicht vertreten, so muß eine zweit innerhalb sechs Wochen abzuhaltende außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Höhe des von ihr vertretenen Pfandbriefskapitals beschlußfähig ist. Bei der zweiten Einberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklit hingewiesen werden.

(Muster A.)

Pfandbrief der Landschaft der Provinz Sachsen Mart

Die Landschaft der Provinz Sachsen schuldet den Inhaber dieses Pfandbriefs die Summe von ....

Mark. Die Summe wird in Gemäßheit des

Statuts de

Landschaft der Provinz Sachsen mit .. . . .. vom

Hundert verzinst und nach 6 lsechẽ zurückgezahlt. gegen Beibringung der besonders ausgefertigten Zine scheine. Halle, den Trocknes Siege )

8 rer,, men, ne. . : Der Vorsitzende des hu

1 ch Uusses.

(Muster B.) Zinsschein Nr. ... u dem Pfandbriefe

der Landschaft der Provinz Sachsen

Inhaber dieses empfängt am halbjährigen Zinsen des oben brieses mit

bezeichneten

; w ä,, Direktion der Landschaft der Provinz Sachsen

(Trocknes Siegel. (Falsimile.) Dieser Zinsschein verjährt in vier Jahren 31. Dezember des Jahres an gerechnet, der Zahlungstag fallt

Zins schein⸗Anweisung zu dem Pfandbrief der Landschaft der Provinz S l Nr.

Vorßjeiger dieser Anweisung empfängt obne wen Prüfung seiner Legitimation die für den vorsteher

für 19 Jahre vom bis Valle, den . HJ l Direktion der Landschaft der Provinz Sachsen (Trocknes Siegel) (Fafsimile.)

Die vorstehenden, unter anderweiter

5 Nachträge sestgestellten Neuen

bestãtigten V. genehmigt. Berlin, den 195. Marz 1991. (L. G5) Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. J. A. Hermeg. Der Justiz Minister. J. V.: Ruüntzel.

Satzungen der Landschaft der Provinz Sachsen werden auf (Grund des Artikelg 11 des Allerböchst am 20. August 190 Statutnachtrags hierdurch von unh

Die Zahlung der Zinsen erfolgt nu

in welche?

rtigenden Jinsscheine

Anerdnung der Bestimmungen des bigberigen Statuts und seiner

Sechste Beilage zum Deutschen Reich⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin,

Mr 142.

. te nn 8⸗Sachen.

2. Aufgebote, Verlust, und Fundsachen , u. dergl. J. Unfall⸗ und Invaliditätz. 2c. Versicherung.

4. . Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

Deffentlicher Anzeiger.

S6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien 7. Erwerbs und Wirthschafts⸗Genossens 8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwalten. 98. Bank⸗Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

10 Verschiedene Bekanntmachungen. Pot EK CL

über nom. Lire 75 000 000 41 o steuerfreie Obligationen Italienischen Mittelmeer⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft,

eingetheilt in 18 099 Abschnitte über je Lire 5900 Nr. 62 s821— 27 S220 (Serie 5251-38623 120909 . „, 2500 77 821-89 820 , 5628-7125 7500 ö. „850090 s 821-97 320 , 7129-90665. Zinsen und Kapital zahlbar in Lire, oder in Marl Deutscher Reichswährung, 190 Lire S0 gh erechnet, oder, in Sterling, 265.25 Lire 1 Pfund, Sterling gerechnet, oder in Franes zum . ö der Lire oder in holländischer und österreichischer Währung zum jeweiligen Tageskurse der Äre.

Die Italienisch. Mittelmeer: Eisenhahn; Gesellschaft wurde im Jahre 1885 mit dem Sitze zu Mailand errichtet; ihr statutarischer Zweck ist die Uebernahme des Betriebes der das Mittelmeernetz bildenden Eisenhahnlinien, sowie = auf Verlangen der Regierung guch des Baues und Betriebes anderer Cisenbahnen, mit e h, Rechten und Pflichten w g in dem . mit der Regierung und in dem ge n en nebst Anlagen festgesetzt und durch Gesetz vom 27. April 1885 ö. worden .

26308]

Die Gesellschaft kann außerdem nach eingeholter Genehmigung der Regierung die Konzession, den Bau und den Betrieb anderer Eisenhahnen übernehmen, sowie auch sich mit Unternehmungen befassen, welche mit dem Eisenbahntransportwesen zusammenhängen. Ihre Dauer ist auf den 31. Dezember 1966 begrenzt. Die Gesellschaft hat den Betrieb des Italienischen J, vom 1. Juli 1885 ab in Gemäßheit des zwischen der Königlich Italienischen Regierung und ihrem Gründungs Comité abgeschlossenen Vertrages und des dazu gehörigen Bedingnißheftes übernommen; sie hat seitdem theils für Rechnung des Staates, theils für eigene Rechnung ihr Eisenbahnnetz vergrößert und betreibt jetzt ein den westlichen kontinenkalen Theil. Italiens überspannendes Eisenbahnnetz von einer Gesammt änge von 59b0 km, welches, von der Südspitze (Calabrien) ausgehend, Neapel, Rom, Florenz, Livorno, Spezia, ua, Turin und Mailand mif einander verbindet und seinen Anschluß an die fen en und . Eisenbahnen über Ventimiglia und Nizza, ferner über den Mont-Cenis und durch die Linien der Gotthardbahn erhält. Von diesem Netz gehören 549 km dem Staate eigenthümlich zu, während 340 km Prxipatunternehmungen angehören und 191 Km Eigenthum der Gesellschaft sind und dies auch nach Ablauf des Vertrages bleiben. ö Der Betriebs-⸗Vertrag für die vom Staate übernommenen Linien ist auf 60 Jahre vom 1. Juli sgsh an abgeschlossen. Diese 59 Jahre sind in drei Perioden von je 20 Jahren eingetheilt. Sowohl der Italienische Staat als die a,. haben das Recht, den Vertrag bei Ablauf der ersten oder zweiten 20 jährigen Betriebsperiode nach vorheriger 2jähriger Kündigung aufzulösen. Hiernach ist der Vertrag erstmalig am 1. Juli 190 auf den 1. Juli 1903 kündbar; Entschliestungen darüber, ob der Vertrag unter ven gegenwärtigen Bedingungen verlängert oder eine Abänderung des⸗ selben angestrebt werden soll, sind noch nicht getroffen. Bei Auflösung des Vertrages tritt die Besellschaft in Liquidation. Der wesentliche Inhalt dieses Vertrages besteht darin, daß die Änien selbst Eigenthum des , , e. Staates verbleiben und daß der Staat sich für die Ueberlassung derselben zum pachtweisen Betriebe einen , ,,,, an den Betriebseinnahmen ausbedang, daß hingegen das gesammte rollende und Hetriebs- Material nebst allen Vorräthen an die Gesellschaft verkauft wurde, wofür dieselbe einen Kaufpreis von 135 000 009 Lire zu zahlen hatte. Ueber die Vertheilung der Brutto Einnahmen sind in dem Vertrage folgende Bestimmungen getroffen worden: ö Art. 22. Die jährlichen direkten und indirekten Roheinnahmen des aus den am 1. Januar 1884 im Betriebe befindlichen Linien zusammengesetzten Hauptnetzes werden bis zu der Höhe ihrer Anfangs« Einnahmen (prodotto iniziale) nach folgendem Maßstabe dertheilt: 10950 für die Reservefonds und zur Vergütung für die Abnützung des rollenden und Betriebs⸗ Materials; 620 an die Betriebsgesellschaft als Entgelt für ihre Betriebskosten; 2AM oy an den Stagt. . ö Die Anfangs⸗Einnahme des Hauptnetzes ist auf 112 00 000 Liüre festgesetzt. Dieselbe wird durch die Anfangs-Einnahme der neuen Strecken, welche in Gemäßheit der Bestimmunßgen 74 und 75 des Be⸗ dingnißheftes nach und nach in das Hauptnetz einverleibt werden, vermehrt. Die Mehreinnahmen über die Ansangs⸗Einnahme bis zum Betrage von 50 000 000 Lire werden vertheilt nach dem Maßstabe von: 3 160lo an die Reservesonds und an die Kasse für die Vermehrung des Bahnvermögens; 6 oo an die Gesellschaft als Entgelt für ihre durch Vermehrung der Einnahmen erhöhten Betriebs kosten; 28 0,9 an den Staat. Die weiteren Vermehrungen des Einkommens über die obgedachten 50 000 9009 Lire werden vertheilt: 16 Cο an die Reserwefonds und an die Kasse für die Vermehrung des Bahnvermögens; bo o/ an die Gesellschaft; . ; 6 oo werden zur Verminderung der Tarife in der von der Regierung zu bestimmenden Weise verwendet; 28 0 an den Staat.

. Art. 23. Mit den 100j0 der Anfangs-⸗Roheinnahme, wovon der vorhergehende Artikel handelt, wird der Betriebsgesellschaft als Entgelt für die Verwendung deg von ihr in Gemäßheit des Art. Il erworbenen rollenden und Betriebs. Materials für jedes Betriebsjahr und für die ganze Dauer deg Ver⸗ trages die Summe von 7 820 900 Lire und eventuell, die im letzten Absatze des Art. 11 erwähnte größere Vergütung bezahlt werden; es wird überdies für die Einzahlung der den Reservefonds nach Urt. S6, 57 und 8 deg Bedingnißbeftes zukommenden Beträge in dem in denselben für die einzelnen Fonds sestgesetzten Maße vorgesorgt werden, und zwar:

1 209 Lire für jeden Kilometer Bahnstrecke in den Resewefonds, um für die den Strecken durch höhere Gewalt verursachten Schäden aufzukommen;

150 Lire für jeden Kilometer eingeleisiger mit Stahl ausgerüsteter Strecke, und ͤ 269 Lire für jeden doppelgeleisigen Kilometer in den Fonds für die Erneuerung des metallischen Tbeiles des Dberbaues; . , ein Betrag, der 110i der Anfangs. Roheinnahme entspricht, in den Fonds für die Erneuerung des durch den Gebrauch dienstuntauglich gewordenen rollenden Materials. 2

w. Der etwaige Ueberschuß wird von der Regierung unter die verschiedenen Fonds und die Kasse

für die Vermehrung des Bahnvermögeng je nach den mar ben Bedũrfnissen vertheilt. 160,0 der Vermehrung der Roheinnahme über die Anfangs⸗Einnahmen werden eingejablt nach dem Maßstabe von: ; . dio in den Reserwefonds für die Erneuerung deg metallischen Theileg des Oberbaues; 6 in den Resewefonds für die Erneuerung des rollenden Materials; 5 en 16 oο in die Kasse für die Vermehrung des Bahnvermögeng, wovon Art. 59 des Bedingniß⸗ handelt.

Der Theil des Reingewinng der Gesellschaft, der durch die im ersten Absatz des eng Attilelz erwähnte Vergütung dargestellt ist, ist der für die Einkünfte der Kategorie AX. festgesetzten Ein lommenfteuer unterworfen. Jeder ander Betrag des Reingewinng wird wie die Ginkünfte der Kategorie B. besteuert. Art. 24. Wofern der Reingewinn der Gesellschaft, es möge derselbe auß dem Betriebe oder aug herrühren, an Zinsen und Hr bende jusammen 77 * deg in Altien eingejablten Kapitalg (al lordo) der Ginkommensteuer übersteigen sollte, kommt die Hälfte des Ueberschusses dem

In den ebbejeichneten Reingewinn werden die Beträge nicht eingerechnet, welche in Gemäßheit

der . in die gewöhnlichen und e ge . Neservefends eingezablt worden sind.

n jedoch auß den gönannten außerordentlichen Reservefonds age entnommen würden,

damst sie dem vorrrwäbnten Reingewinn * efügt werden, so wird von denselben eine Quote von 19 0,9

Gunsten deg Staatz erbeken und der Siaalgfasse agg i n, werden, wobel die oben erwähnte . des = 3 über 7! M Nußen von dem in Allien elngejablten Kapital zwischen Staat und Gesells

Dem Staat wird sedoch die besagte Quote von 190,0 nicht gebibren, wenn der Neingewinn nach . la ni der Ginkommensteuer 5 do deg eingezahlten Kavitals nicht nag e Geenen

Ueber die im Art. 23 und nicht mit den statutm aterialg werden nachfolgende Reservefondg

y 8 Staate

elnden R nde ent folgende Bestimmungen: ; 19. 35 Grhaltung der S 2 M

I. Neservefonda, um für die den Strecken durch höhere Gewalt (forza maggiore) verursachten aufiukommen;

II. Reservefonds für die Erneuerung des metallischen T III. Reservefonds für die Erneuerung der durch den Gebrauch dienstuntauglich gewordenen Fahr⸗ betriebsmittel (des rollenden Materials).

Ueberdies wird die Kasse für die Vermehrungen des ,,, gegründet. Die Vorschriften, welche die Reservefonds und die Kasse für die Vermehrung des Bahnvermögens betreffen, sind im Bedingnißhefte festgesetzt.

Art. 20. Wenn nach Ablauf der ersten vier Jahre alle hergesehenen Arbeiten erschöpft oder darüber verfügt sein sollte, werden die Kosten für die Erneuerung der Geleise mittels Stahlschienen mit der bejüglichen Ausbesserung und Ergänzung der Geleisbettung, für die Verbesserungen und Neueinrichtungen, die von der Vermehrung des Verkehrs für alle Linien bes Netzes verlangt werden, von der Kasse für die Vermehrung des Bahnvermögens getragen.

Art. 21. Für das durch die Vermehrung des Verkehrs nöthig werdende rollende und Betriebs⸗ Material wird von der . t nach den Hr heften des Bede rr. vorgesorgt, und wird das⸗ selbe durch Ausgabe von Obligationen Ber Kasse für die Vermehrung det Bahnvermögens, mit welchen die Betriebsgesellschaft belastet wird, bezahlt. Die ö wird ebenfo mit dem rollenden und Be—= triebs Material, mit dem die neuen Linien bei Eröffnung versehen sind (erster Dotation, wovon Ärt. 71 des Bedingnißheftes handelt, belastet.

Das ganze neue Material wird Eigenthum der Gesellschaft.

In dem Vertrage sind die Tarife und sonstigen Transport-Bedingungen als Beilagen auf⸗ enommen. Jede Tarifveraͤnderung bedarf der vorherigen Genehmigung der Regierung. Die Regierung ann niedrigere 53 als die vertragZs mäßigen und vereinbarten anordnen, hat aber alsdann der 8 die entstandene Differenz zu vergüten, und wird der entsprechende Betrag bei der laut Art. 22 des Ver⸗ r. . . [3 des Bedingnißheftes vorzunehmenden Einnahmevertheilung den Brutto⸗Jahreseinnahmen inzugerechnet. Sollten die Roheinnahmen zuzüglich der Vergütungen der Regierung an die Gesellschaft die Ergebnisse des ersten Betriebsjahres und einer mit 3 os9 p. a. angenommenen Vermehrung der Bekriebs— einnahmen übersteigen, so wird durch Vereinbarung zwischen Regierung und Gesellschaft oder durch Schieds⸗ gericht (laut Art. Io des Bedingnißheftes) entschieden, wie viel vom Ueberschuß den von der egierung angeordneten Tarifermäßigungen zuzuschreiben, und um wie viel der Gewinnantheil der Gefellschaft im Verhältniß zu reduzieren ist. : Für Tarifermäßigungen, welche von der Regierung und der Gesellschaft übereinstimmend festgesetzt werden, hat letztere 1j eine Entschädigung keinen Anspruch. e

Sollte die Regierung weitere Tarifermäßigungen verfügen, so hat die Vergütung mit Zugrunde⸗ legung der vereinbarten Tarife zu .

Im . außergewöhnlicher Theuerung oder anderer Landes-Kalamitäten kann die Regierung die Tarife für den Trantzport der nothwendigsten Lebensmittel zeitweilig bis auf 50o/ der Normalsaͤtze reduzieren, ohne zu einer Entschädigung verpflichtet zu sein.

Nach Ablauf des Vertrages hat die Regierung das rollende und Betriebsmaterial sowie einen den Bedarf für 18 Monate nicht übersteigenden Theil der Vorräthe von der Gesellschaft zurückzukaufen.

Die Schätzung des rollenden und Betriebsmaterials erfolgt auf Grund des Uebernahmepreises abzüglich der Verlüste und der infolge mangelhafter Erhaltung entstandenen Entwerthung.

Zwecks gang desjenigen Materials der Gesellschaft, welches dieselbe theils aus der Kasse . Vermehrung des Bahnvermögens (laut Art. 21 des n,, theils durch Ausgabe von Obligationen für neue Konstruktionen (laut Art. 71 des Bedingnißheftes) erworben hat, wird die Regierung an Stelle der Gesellschaft die Last der zum Ankauf dieses Materials ausgegebenen Obligationen auf sich nehmen und die Gesellschaft jedweder Haftbarkeit entheben. .

Die Auflösung des Vertrags kann auch durch Königlichen Erlaß nach Anhörung des Ministerraths erfolgen, wenn die Gesellschaft ergangener sörmlicher Aufforderung ungeachtet die ihr durch den Vertrag und das Bedingnißheft auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt. J

Das Gesellschaftskapital , ursprünglich 135 000 000 Lire und wurde im Jahre 18853 auf 130 000 009 Lire erhöht; es ist eingetheilt in 360 000 entweder auf Namen oder auf Inhaber lautende Aktien zu je 509 Lire, welch' letztere gleichfalls in auf Namen lautende umgetauscht werden können. Vom 1. Juli 1895 ab ist begonnen worden, einen Betrag von 45 9000 000 Lire des Aktienkapitals auf dem Wege jãhrlicher Verloosung zu tilgen, und zwar fand die erste Verloosung für die Jahre 1895— 96— 97 98— 99 auf einmal am 20. Juni 1899 statt, die folgende am 15. Mai 19090 und die letzte am 15. Mai 1901; alle künftigen Verloosungen werden ebenfalls am 15. Mai eines jeden Jahres er olgen. Die völlige Tilgung des genannten Betrags von 45 000 0909 Lire wird bis zum Jahre 1966 beendigt fein. Die außs— geloosten Stücke werden zum Nennwerth zurückgezahlt und durch gleichfalls entweder auf Inbaber oder auf enn lautende t, n r ersetzt. Gegenwärtig sind 1074 Aktien amortisiert, sodaß sich zur Zeit 358 926 Aftien und 897 Genußscheine im Umlauf befinden; zu leß eren werden am 1. Juli d. J. nach e l der Einlösung der am 15. Mai 1901 ausgeloosten 177 Aktien weitere 177 Stück Genuß scheine

inzukommen.

Die Verwaltung der Gesellschaft wird durch den Verwaltungsrath (Consiglio d'amministrazione) . welcher aus 23 von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von se 3 Jahren zu wählenden 5 itgliedern, die sämmtlich der italienischen Nationalität angehören müssen, besteht. Begenwärtig gehören demselben an die Herren: em und Senator Graf A. Sanseverino Vimercati (Mailand) * Ingenieur M. Massa (Turin) erster Vizepräsident, Advokat G. Falcone (Genua) zweiter Bijepräsident, Banguier Antonio Arlotta (Neapel), Graf D. Belinzagbhi Mailand) Fabrikbesitz. X. Bertarelli ( Mai⸗ land), A. Bigatti (Mailand), F. Borghese Herzog von Bomarzo (Rom), Bürsermeister und Senator Baron E. Casang (Turin), R. Cattaned (Turin), G. T. Marquig Durazjo Pallavicini Genua) Advokat und Senator F. = *g, Advokat und Senator Gulseype Gadda (Mailand), Ingenieur C Maraini Mom), Advokat und Bankdirektor A. Marangoni (Turin), Marquis G. di Montagliari Florenz), Marquis D. Pallapicino (Genua), Baron 2. Podestk (Venua), Banquier G. Pollone (Turin), Bankdirektor Enrico Rada (Rom) Advokat und Bankdireltor 2. Soldat (Turin), Kaufmann C. Tren di Musella (Verona), Mob. Dr. G. Visconti Venosta (Mailand). Dem Verwaltungsrath wird, außer seiner weiter unten erwähnten statutarischen Betbeiligung am Reingewinn, jährlich ein fester Betrag von 115 000 Lire für seine Mühewaltung überwiesen, laut Art. 20 des Statuts.

Die rechtliche Vertretung der Gesellschaft nach außen liegt einem General⸗Direktor ob, welcher gleichfalls italienischer Nationalität sein muß, vom Verwaltunggrathe ernannt wird und von der Regierung . rem. Erlasses zu bestätigen ist. Diesen Posten bekleidet zur Zeit Ingenieur G. Dliva Mailand.)

Schließlich werden in jeder ordentlichen Generalversammlung fünf Sindack Meriseren) und wei Stellvertreter erwählt, welche die geschäftlichen Operationen der Gesellschaft zu überwachen und die Bücher und Bilanzen ju revidieren haben. Mitglieder die ses ollegio simdaculo- sind gegenwärtig die

Derren Bankdirektor G. Silvestri (Mailand). Van nuier Frbr. Albert von Oppenheim (Gln), Bankdirektor Joel (Mailand) und Ingenieur F. Allasia (Turin), Stellvertreter sind die Herren A. Besoni (Mai- land) und Marquis L. Malenchini (Floren). Das collegie sindacale beziebt für seine Mihewaltung eine jährliche Vergütung von 15 0090 Lire, laut Art. 64 des Statuts.

Die Generalbersammlungen der Gesellschaft werden in Mailand abgehalten; ibre Einberufung hat nach Vorschrift des Statuts durch eine mindestens 15 Tage vorber zu veroffentlichende Bekannt machung im Staatg. Anzeiger (Gazzota uffleiale el Reꝶno) zu 33 doch bat die Gesellschaft sich ver. I tet, diese, wie alle anderen an ihre Aktionäre gerichteten anntmachungen auch in mindestens swei Ber . u erlassen. In der Generalversammlung bat jeder Arricnär, der über eine bis funf Aktien ügt, eine Hue, Altienäre, welche mehr als fünf Aktien besitzen eder vertreten, haben für se * 2 eine Stimme. Die Genußscheine berechtigen hingegen nicht zur Theilnahme an den General- versammlungen.

; 8 . * gn läuft vom 1. Jull zum 30. Juni und die Bilanz wird daher auf den 30. Juni eines seden res gezogen. è Von dem Reingewinn welcher 1 * aller wie immer gearteter Unkosten der Gesellschaft

sowie nach Abjug der 6 und deg Tilgungabetrageg für die vom Staate nicht garantierten Obli der Gesellschaft übrig bleibt, 44 ch ein Zwanggstel jur Bilkung des gewöhnlichen Neservefonds erhoben werden. Der verbleibende Rest wird big zum Vetrage von ozent des eingeiablten Kapitals an die Aktionäre als Dividende verteilt. Ein ntel des leibenden Nesteg wird für den rn

rnach verb außergordentlichen M onde erhoben. Der U chuß wird * verteilt: Ein . b drei Vierteln diesch ter n Mitglieder den Verwaltunggrath, welcher bid zu dies , 1436 an , . ich

an die Abthellungs. en fann; Neun Zebntel crre e mnie e, n,, ü Vermaltu.· wel e e,, ed m 4 1 23 n deren Be ur

eiles des Oberbaues;

Fonds für die (in der Beilage B.) vor⸗

8 vertheil

n , ,.

1

. . Die Detierung deg erdentlichen Reservefondg bört auf, sobald derselbe den u

, ,

sollte, m

cin ·

aus e dazu bestimm i , e, ,, orde . 53 r werden. e, ,. j Heser . k