1901 / 149 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Jun 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Deutsch er Neichs⸗Anzeiger

h

Königlich

Aer Krezugspreis beträgt viertelsahrlich 1 . do 8.

Alle KHost-Austalten nehmen Kestellung an;

Insertionapreis für den Raum einer Aruchzeile 30 3.

Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

für Kerlin außer den Nost- Anstalten anch dir Expedition

8W., Wilhelmstrase Nr. 32.

Einzelne um mern köost en 25 3.

den Neutschen Reichs Anzeiger

und Königlich Rreußischen Ktaatz-Aujeigers

Berlin 8) ., Wilhelmstraße Nr. X.

Berlin, Mittwoch, den 26. Juni, Abends.

Bestellungen auf den Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗-Anzeiger für das mit dem 1. kün

nehmen sämmtliche Post⸗Aemter, für Berlin auch die Expedition dieses Blattes, 8W. Wilhe

Der vierteljährliche Bezugspreis

und des Central⸗Handels⸗Registers für bas Deutsche Reich beträgt im Deutschen Reichs⸗Postgebiet 4 MM. 56 3.

Bei verspäteter Bestellung kann eine

Inhalt des autlichen Theils: Ordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich. n sdrfergeaeset für Beamte und Personen des Soldaten⸗ standes. Mittheilung, betreffend die Eröffnung Nebenstelle in Friedberg (Hessen).

stönigreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Gesetz, hetreffend die Aufhebung der Ziffer 8 der Zusätzlichen Vorschriften zu dem durch Allerhöchste Kabinetsördre vom 2. . 1840 für die preußischen Staaten genehmigten Tarif zur Erhebung des Chausseegeldes fin eine Meile von 2000 preußischen Ruthen, sowie die Au hebung einiger in den vormals Großherzoglich und Landgräflich hessischen Gebietstheilen des Reglerungsbezirks Wiegbaden geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Bekanntmachung, . die Ziehung der 1. Klasse der 205. Königlich preußischen Klassen Lotterie.

Erste Beilage: Personal⸗Veränderungen in der Armee.

einer Reichsbank⸗

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Realschul- Direktor Dr. Paul Bode zu Frank⸗ furt a. M., dem ite en, Kommerzienrath Dr. phil. Leo Gans ebendaselbst und dem Stadtverorbneten, Fabrik⸗ besitzer Oskar Recke zu Rheydt im Kreise M.⸗Gladbach den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, t ; dem Generalleutnant 3 D. Sommer zu Freiburg i. B., bisher Kommandeur der 359. Division, den Königlichen Kronen⸗ Orden erster Klasse, dem ordentlichen Prosessor an der Universität Bonn Dr. phil. Gotheim zu Kessenich den Königlichen Kronen— Orden dritter Klasse, dem Zollbeotsmann Johann Potinius zu Pillau im Kreise Fischhausen das Allgemeine Ehrenzeichen am Bande der Rettungs⸗ Medaille, sowie J dem Kanal. und Schleusenwärter Pruski zu Mühlhof im Kreise Konitz, dem Diener Nützer beim Phnsikalischen nstitut der Universität in Halle a. S., dem Provinzial⸗ traßen⸗Aufseher a. D. Tillmanns zu Lennep, bis⸗ her in Elberfeld, dem Eisenbahn⸗Lokomotivheizer a. D. Theodor Heinze zu Braunschweig, dem Kutscher Lorenz Blana zu Rudnik im Kreise Ratibor, dem Kellermeister Hermann Willinghöfer zu Verl im Kreise Wiedenhrück, dem Futtermeister ** Holski zu Neuhof im Kreise Mohrungen, dem Former Christoph Pollmüller zu Liemke im Kreise Wiedenbrück, dem n hier rita lichen Arbeiter Johann Paul zu Wilkersdorf im Kreise Königsberg N⸗M., dem Waldarbeiter Heinxich Neese zu Möllenbeck im Kreise Rinteln, den Gutsarbeilern Friedrich Döhring f Groß⸗Gottswalde, Christoph 6 zu Gubnick und Friedrich Schmidt zu Reichau im Kreise Mohrungen das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestat der König haben Allergnädigst geruht: dem Staatg⸗ und Justiz-Minister Dr. Schönstedt die Erlauhniß zur Anlegung des von Seiner Königlichen Hoheit dem Prinz Regenten des Herzogihums Braunschweig ihm ver⸗ liehenen r euzes des Herzoglich braunschweigischen Ordens Heinrichs des Löwen zu ertheilen.

amm.

Dentsches Reich.

Unfallfürsorgegesetz für Beamte und für Personen des Soldatenstandes. Vom 18. Juni 1901. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. k ZJustimmung gt:

derordnen im Namen des Reichs, nach erfol des Vundegraths und des . was

Artikel 1 rr 1 und Per⸗ ebgun ; .

Nachlieferung bereits erschi

81.

Beamte der Reichs⸗Ziviltzerwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sowie n,, des Soldatenstandes, welche in reichsgesetzlich der Unfa versichexung unterliegenden Betrieben . sind, erhalten, wenn sie infolge eines im Dienste erlittenen Betriebgunfalls dauernd dienstunfähig werden, als Pension sechsundsechzigzweidrittel Prozent ihres jährlichen Diensteinkommens. ;

Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in— lg eines im Dienste erllttenen Betriebsunfalls nicht dauernd

ienstunfähig geworden, aber in ihrer Erwerbafähigkeit be⸗ einträchtigt worden dem Dienste als Pension:

I) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im ersten Absatz bezeichneten Betrag;

2) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben denjenigen Theil der vorstehend bezeichneten Pension, welcher dem . der durch den Unfall herbeigeführten Ein⸗ buße an Erwerbsfähigkeit entspricht.

Ist der Verletzte ö des Unfalls nicht nur völlig

sind, bei ihrer Entlassung aus

dienst⸗ oder erwerbsunfähig, sondern auch derart hilflos ge— worden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht be⸗ stehen kann, so ist für die Dauer dieser Hilflosigkeit die gh bis zu hundert Prozent des Diensteinkommens zu erhöhen.

Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und unverschuldet arbeitslos ist, kann in den Fällen des Abs. 2 Ziffer 2 die Pension bis zum vollen Betrage des Abs. 1 vor⸗ übergehend erhöht werden.

Steht dein Verletzten nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift ein höherer Betrag zu, so erhält er diesen.

Nach dem Wegfalle des Biensteinkommens sind dem Ver⸗ letzten außerdem die noch erwachsenden Kosten des Heilverfahrens G 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetzes, Neichs⸗Gesetzbl. 1900 S. 585) zu ersetzen.

8 2.

Die Hinterbliebenen solcher im 5 1 bezeichneten Personen, welche infolge eines im Dienste erlisienen Betriebsunfalls ge⸗ storben sind, erhalten:

1) als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung Anspruch auf Gnadenquartal oder Gnadenmonat asteht, den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens oder er einmonatigen Pension des Verstorbenen, jedoch mindestens fünfzig Mark;

2) eine Rente. Diese beträgt

a. für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wieder— verheirathung, ebenso für jedes Kind bis zum Ablaufe des Monats, in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung zwanzig Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch für die Wittwe nicht unter zweihundertundsechzehn Mark und nicht mehr als dreitausend Mark, für jedes Kind nicht unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausend⸗ sechshundert Mark;

h. für Verwandte der aufsteigenden Linie, wenn ihr Lebens⸗ unterhalt ganz oder überwiegenß durch den Verstorbenen be— stritten worden war, bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit ins⸗ gesammt zwanzig Prozent des Blensteinkommens bes Ver⸗ storbenen, jedoch nicht unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausendsechs hundert Mark; sind mehrere Berechtigte dieser Art vorhanden, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewahrt;

e. für elternlose Enkel, salls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bessritten worden war, im Falle der Bedürftigleit bis zum Ablaufe des Monats, in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird, oder hig zur etwaigen früheren Verheirathung insgesammt zwanzig Prozent des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausend— sechshundert Mark.

Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Diensl— einkommens nicht übersteigen. Ergiebl sich ein höherer Be⸗ trag, ' haben die Verwandten ber aufsteigenden Linie nur insowelt einen Anspruch, alg durch die Renten der Wintwe und der Kinder der , . Nenten nicht erreicht wird, die Enkel nur soweit, alg Höchsibetrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der ausstesgenden Linie in Anspruch genommen wird. Soweit die Renten der Wittwe und der Kinder den zulässigen Höchsibetrag über⸗ schreiten, werden die einzelnen Renten in gleichem Ven f.

gekürzt. teht nderweiter rei icher Vorschrift einem * k. ö ein 22 * so erhält er diesen.

e ere gere err, =

lmstr. 32, sowie die Zeitungs⸗Spediteure entgegen. des aus dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger und dem Königlich Preußischen Staats-Anzeiger bestehenden Gesammtblattes einschließlich des Postblattes 8

enener Nummern nur soweit erfolgen, wie der geringe Vorrath reicht.

8.

Die Fürsorge erstreckt fi auf die Folgen von Unfällen bei häuslichen und anderen Diensten, zu denen Personen der im 8z 1 bezeichneten Art neben der , im Betriebe von ihren Vorgesetzten herangezogen werben.

4.

Erreicht das jährliche Diensteinkommen nicht den drei⸗ hundertfachen Betrag des für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher * . Tagearbeiter G 8 des Krankenversicherungsgesetzes, Reichs⸗Gefetzbl. 1892 8 417), so ist dieser Betrag der Berechnung zu egen.

Bleibt der nach Abs. 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem Jahreß elbe d ehren zurück, welchen während des etzten Jahres vor dem Unfall Personen bezogen haben, welche mit Arbeiten derselben Art in demselben ö ober in be⸗ nachbarten gleichartigen Betrieben beschefligt waren, so ist dieser Jahresarbeitsverdienst der Berechnung der Rente zu Grunde zu legen.

Der eintausendfünfhundert Mark übersteigende Betrag kommt nur zu einem Drittel zur Anrechnung.

Bleibt dei den nicht mit en r gung angestellten Beamten (8 1) die nach vorstehenden Bestimmungen der Be⸗ rechnung zu Grunde zu legende Summe unter bem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen solche Beamte nach den bestehenden Grundsätzen zuerst mit Pensionsberechti⸗ gung angestellt werden können, so ist der letztere Beirag der Berechnung zu Grunde zu le len.

runde zu

55.

Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legende Dienstein kommen infolge eines früher er⸗ littenen, nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfall⸗ versicherung oder Unfallfürsorge entschädigten Unfalls geringer, als der vor diesem Unfall bezogene Lohn oder das vor 3 Unfalle bezogene Diensteinkommen, so ist die aus Anlaß des früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente oder Pension dem Diensteinkommen bis zur Höhe des der früheren Ent⸗ schädigung zu Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes oder Dienstein kommens 9

86.

Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfalle des Diensteinkommens, der Bezug der Hinterbliebenenrente mit dem Ablaufe des Gnadenquartals oder Gnadenmonats, oder, soweit solche nicht gewährt werben, mit dem Ablaufe derjenigen Zeit, für welche nach 82 Abs. ! Ziffer 1 das Diensteinkommen oder die Pension weiter bezogen sst.

Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher ober statu⸗

tarischer Verpflichtung einer en , oder der Gemeinde⸗ Krankenversicherung an, so wird bis zum Ablauf der dreizehnten Wache nach dem Eintritt des Unfalls die Pension und der ö. der Kosten des Hellverfahrens um den Betrag der von der Krankenkasse oder der Gemeinde⸗Krankenve icherung ge⸗ leisteten Krantenunterstütßzung gekürzt. Der 16 auf das Sterbegeld und vom Beginn der vierzehnten Woche ab auch der Anspruch auf die Pension sowie auf den Ersatz der Kosten des Heilverfahreng geht bis zum Betrage des von der Krankenkasse gezahlten Sterbegeldes beziehungsweise bis 6 Betrage der von dieser ewährten weiteren Krankenunterstützung auf die Krankenkasse über. Als Werth der freien ärztlichen Hei he ng der Arznei und der Heilmittel (5 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversiche⸗ rungageseßes) gilt die Hälfte des geseplichen Mindestbetrags des Krankengeldes. !

Fällt das Recht auf den Pensions⸗ oder Rentenbezug im Laufe des Monats, für welchen die 2 oder Rente gezahlt war, sort, so ist von einer Rückforberung abzusehen. enn für einen Theil des Monatg die Pension für den Verletzten mit der Rente für die Hinterbliebenen zusammentrifft, so haben die Hinterbliebenen den höheren Betrag zu beanspruchen.

57.

Ein n. auf die 9. den 55 1 bis 3 bezeichneten Vezüge besteht nicht, wenn der Verlegte den Unfall vo ãtzlich oder hurch ein Verschulden herbeigeführt hat, wegen dessen . Dienstentlassung oder auf Verlust des Tiels und Pensiong⸗ anspruchs g ihn erkannt oder wegen dessen ihm die keit zur Beschaftigung in einem offentlichen Din r

Der Ansp nn, auch ohne daß ein

en Art 8 ist 36 * theilwei aus einem anderen in seiner Person liegenden Grunde nlcht durchgeführt werden kann! Ansprũche Grund

erkannt worden isi. u il der be falls das . 4 eseheen, ee, e eden e gn 9. f es deren Feststellung n b n e r g m e