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Ver Grzugaspreis hrträgt niertelsahrlich 4 41S 50O 8.
Alle Nost⸗-Anstalten nehmen Bestellung an;
für Berlin außer den Rost-Anstalten auch dir Ezprdition
Zw., Wilhelmstraße Nr. 22.
Einzelne Uummern kosten 26 9.
Abends.
Inhalt des amtlichen Theils: DOrdensverleihungen ꝛc.
z Deutsches Reich.
Ernennungen, Charakterverleihungen ꝛcc.
Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Um⸗ zugskosten der Reichsbeamten.
Nachtrag zur , vom 27. Dezember 1898, be⸗ in Ausnahmen von den Bestimmungen für die Fest⸗ stellung des Börsenpreises von Werthpapieren. .
Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung der Reststrecke Brötzingen Pforzheim der schmalspurigen Nebenbahn Ettlingen = Pforzheim. ;
Bekanntmachungen, betreffend die Eröffnung des Rohrpost⸗ betriebs bei dem Kaiserlichen Postamt Nr. 15 (Uhlandstraße) und die Verlegung der Postzweigstelle G9. 102 Neue Schön⸗ gan l Straße) nach der Münzstraße 30 hierselbst.
Bekanntmachung, betreffend Erweiterung des Jernsprech⸗ verkehrs.
Bekanntmachung, schreibungen auf den Hüningen (Ober⸗Elsaß).
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 28 des „Reichs⸗ Her o erte
betreffend die Ausgabe von Schuldver— Inhaber durch die Gemeinde
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachung, betreffend den zu den Kommunalabgaben einschätzbaren Reinertrag der auf preußischem Staatsgebiete gelegenen Strecke der Pfälzischen Ludwigs⸗Eisenbahn aus dem Betriebs jahre 1900.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem General⸗Arzt Dr. Krosta, Korpsarzt des XVII. Armee⸗ Korps, bisher Korpsarzt des Ostasiatischen Expeditionskorps, dem Hofchef Seiner Durchlaucht des Prinzen Adolf zu Schaumburg⸗Lippe, Kammerherrn, Major a. D. von Winsloe und dem Ober⸗Bürgermeister Spiritus zu Bonn den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife,
dem Hauptmann Eberhard von Hartmann, bisher im 2. Ostasiatischen Infanterie⸗Regiment, die Schwerter zum Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,
dem Kapitänleutnant a. D. , n. zu Rawitsch, bisher von der Marine⸗Station der Ostsee, den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse,
dem zeitigen Rektor der Universität Bonn, ordentlichen Professor, Geheimen Medizinalrath Dr. phil. et med. Frei⸗ herrn von la Valette St. George den Königlichen Kronen⸗ Orden zweiter Klasse,
dem Marine⸗Ober⸗Ingenieur a. D. Bantleon zu Göp⸗ pingen, bisher von der Marine⸗Station der Ostsee, dem Bürgermeister Knapp zu Kirberg im Kreise Limburg und dem Kreisausschuß⸗Sekretär Otto Meiner zu Königsberg i. Pr, bisher in Ortelsburg, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, sowie
dem Gemeinde⸗Vorsteher Dism er zu Sorsum im Landkreise Linden, dem Zimmerpolier Gottfried Künne zu Nauen, dem LXazarethverwalter und geprüften Heildiener Alois Jendrytzko zu Schwientochlowitz im Kreise Beuthen, dem Jutskãmmerer A ugust Stobbe zu Groß⸗Karschau im Land⸗ kreise Königsberg i. Pr., dem Holzhauermeister Heinrich Schneider zu Hasselbach im Kreise y', und dem land⸗ wirthschaftlichen Arbeiter Heinrich Winhöfst zu Herssum im Kreise Hümmling das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Großherrlich türkischen Divisions⸗General Mu stapha Remzi Pascha den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern, dem bisherigen Botschaftsrath bei der Königlich italienischen Botschaft in Berlin Giulio Melegari den Rothen Adler⸗ Orden zweiter Klasse,
„dem ordentlichen Professor an der Universität in Wien, Kaiserlich, Königlich österreichischen Regierungsrath Dr. Winterni tz den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse,
dem Konsul, Notar Eduard Cabell zu Paramaribo, dem Unter⸗Inspektor Lucas, dem Kontroleur Fresney, beide beim Zentral⸗Zollamt in Paris, und dem Unter⸗Inspektor Wacogne beim Jollamt in Havre den Rothen Adler⸗Orden vierter Flasse, sowie
dem Kaiserlich Königlich österreichischen Baurath Andreas Streit zu Wien und dem Chef der egyptischen Geheimpolizei Abdallah Bey Sfer zu Kairo den Königlichen Kronen— Orden dritter Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaifer und König haben Aller— gnädigst geruht:
dem Vize-Admiral Bendemann, Chef des Kreuzer⸗ Geschwaders, die Erlaubniß zur Anlegung des von Seiner Majestät dem König von Sachsen ihm verliehenen Groß⸗ kreuzes des Albrechts-Ordens mit der Kriegsdekoration zu ertheilen.
Deu tsches Reich.
Bei dem Kaiserlichen Patentamt ist der Ingenieur Robert Straube zum technischen Hilfsarbeiter ernannt worden.
Verordnung Tagegelder, die Fuhrkosten Umzugskosten der Reichsbeamten. Vom 25. Juni 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2e. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des § 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 61), im Ein⸗ vernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
über die und die
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Die Reichsbeamten erhalten bei Dienstreisen Tagegelder nach den folgenden Sätzen: .
L. die Chefs der obersten Reichsbehörden . Zö M¶ .
II. die Direktoren der obersten Reichsbehörden . 28
die vortragenden Räthe der obersten Reichs⸗ 1 I. die Mitglieder der übrigen Reichsbehörden die Sekretäre der höheren Reichsbehörden. J. die Subalternen der übrigen Reichsbehörden VII. die Unterbeamten. w
Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden beendet, so wird nur das Ein- und einhalbfache der Sätze unter LI bis VII gewährt.
Wird die Dienstreise an einem und demselben Tage an⸗ getreten und beendet, so tritt eine Ermäßigung der Tagegelder bei JI auf 27 66, bei IL auf 21 6, bei III auf 17 , bei IV auf 12 S, bei V auf 9 S6, bei VI auf 6 SW und bei VII auf 3 M ein.
8§ 2.
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kosten⸗ aufwand, so kann das Tagegeld (5 1) von der obersten Reichsbehörde angemessen erhöht werden. .
53.
Etatsmäßig angestellte Reichsbeamte, welche außerhalb ihres Wohnorts an einem und demselben Orte länger als einen Monat beschäftigt werden, erhalten neben ihrer Besoldung * den ersten Monat die im 8 1 festgesetzten Tagegelder. Für
ie folgende Zeit einer solchen Beschäftigung etatsmäßig an⸗
gestellter Beamten sowie in dem Falle, wenn nicht etatsmäßig angestellte Reichsbeamte außerhalb ihres Wohnorts verwendet werden, bestimmt die vorgesetzte Behörde die zu gewährenden Tagegelder. .
Für die Dauer der Hin- und Rückreise haben die Beamten in jebem Falle auf die im § 1 festgesetzten Tagegelder An⸗ spruch
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An Fuhrkosten einschließlich der Kosten der Gepäck beförderung erhalten:
J. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen, Dampsschiffen oder Segelschiffen gemacht werden können:
1) die im 1 unter Lbis V bezeichneten und die ihnen nach 8 22 gleichgestellten Beamten für das Kilometer 9 9 und fuͤr jeden Zu⸗ und Abgang 3 46
Hat einer der im 81 unter bis IV bezeichneten Be⸗ amten einen Diener auf die Reise mitgenommen, so kann er für ihn 5 H für das Kilometer beanspruchen
Y) die im 5 1 unter Vl bezeichneten und die ihnen nach 8 2 gleichgestellten Beamten für das Kilometer 7 3 und ür jeden Zu⸗ und Abgang 2 (Mt, . ; J
3) die Unterbeamten für das Kilometer 5 3 und für jeden Zu⸗ und Ahgang 1 6; ö 3
I. bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen, Klein⸗ bahnen, Dampfschiffen oͤder Segelschiffen zurückgelegt werden können:
I) die im S1 unter Lbis IV bezeichneten und die ihnen nach z 22 gleichgestellten Beamten 690 8,
3) die im 1 unter T und Vl bezeichneten und die ihnen nach 2A gleichgestellten Beamten 40 8,
8) die Unterbeamten 39 3 für das Kilometer der nächsten fahrbaren Strꝗßen verbindung;
III. für die bei Dienstreisen außerhalb des Neichsgebieis zurückgelegten Wegestrecken die im sz 1 unter J bis VII be⸗ eichneten und die ihnen nach 5 2 gleichgestellten Beamten ie den entsprechenden Klassen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten des Reichs r, , n e des Reichsgebiets zustehenden Sätze. ;
Insertionspreis für den Naum reiner Aruchzeile 30 3. Juserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Neutschen Rrichz ⸗ Anzeigers und Königlich Rrrußischen Staatz Anzeigers Berlin 8wW., Wilhelmstraße Nr. 32.
94 Bewegt sich eine Dienstreise innerhalb und außerhalb des ö so ist für die Feststellung der außerhalb des Neichsgebiets liegenden, auf volle Kilometer abzurundenden Wegestrecke die der Grenze zunächstgelegene deutsche Eisenbahn⸗ station und bei Seereisen derjenige deuische Hafen maßgebend, an welchem die Einschiffung oder die r i des Beamten stattfindet.
II. Die Bestimmung darüber, unter welchen Umständen von den Beamten bei ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu benutzen und welche Fuhrkostenvergütungen in solchen Fällen zu gewähren sind, erfolgt durch den Reichskanzler. Haben nachweislich höhere Fuhrkosten als die nach L bis IV. zu gewährenden aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.
8 8 5. „Soweit Beamte Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln ausführen, haben sie an Fuhrkosten nur bie bestimmungsmäßigen Entschädigungen für Zu⸗ und Abgang zu beanspruchen.
86.
Die Fuhrkosten werden für die Hin⸗ und Rückreise be⸗ sonders ,,, Hat jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen.
Für W 3. igli rü Wegestrecken oder Umwege, welche lediglich zum Zwecle der Uebernachtung nach anderen Orten als dem Grte des Dienstgeschäfts gemacht werden müssen, sind an Stelle der vorstehenden baer nn e , in den Grenzen derselben die etwa verauslagten Fuhrkosten zu erstatten.
n 88.
Für Geschäfte am Wohnorte des Beamten werden weder Tagegelder noch Fuhrkosten gezahlt; dasselbe gilt von Ge⸗ schäften außerhalb des Wohnorts in geringerer Entfernung als 2 km von demselben. War der Beamte durch außergewöhn⸗ liche Umstände genöthigt, sich eines Fuhrwerks zu bedienen, oder waren sonstige nothwendige Unkosten, wie Brücken⸗ oder Fährgeld, aufzuwenden, so sind die Auslagen zu erstatten.
Für einzelne Ortschaften kann durch den Reichskanzler bestimmt werden, daß den Beamten bei den außerhalb des Dienstgebäudes vorzunehmenden Geschäften die verauslagten Fuhrkosten zu erstatten sind.
89.
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angesangene
Kilometer für ein volles Kilometer gerechnet. ;
8 10. Für Beamte, welche durch die Art ihrer Dienstgeschäfte zu haͤufigen Dienstreisen innerhalb bestin nnter Amtsbesirke oder zu regelmäßig wiederkehrenden Dienstreisen zwischen bestimmten Orten genöthigt werden, können an Stelle der verordnungs⸗ mäßigen Tagegelder und Fuhrkosten nach Bestimmung des Reichskanzlers Bauschvergütungen feslgesetzt werden. ]
Ebenso können für Dienstreisen zwischen nahegelegenen Drten an Stelle der, verordnungsmäßigen Tagegelber und Fuhrkosten in den Grenzen derselben nach Bestinmung des Reichskanzlers Bauschvergütungen festgesetzt werden. ;
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8 . . Beamte, welche zum Zwecke von Reisen innerhalb ihres Amtsbezirks neben oder in ihrem Einkommen eine Bauschsumme für Tagegelder oder Fuhrkosten oder Unterhaltung von Fuhr⸗
werk oder Pferden beziehen, erhalten Tagegelder oder Fuhr
losten nach Maßgabe dieser Verordnung nur dann, wenn sie
Dienstgeschäfte außerhalb ihrg Amtsbezirks ausgeführt haben. 8 12.
Für Dienstreisen von Beamten, welche sich im Vor⸗ bereitungsdienste befinden, werden Tagegelder und Fuhrkosten dann nicht gewährt, wenn die Reisen lediglich zum Zwecke der Ausbildung dieser Beamten erfolgen. Ob letzteres der Fall ist, entscheidet die Behörde, von welcher der Auftrag zur Reise ertheilt wird. in
§13.
: Die etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei
Versetzungen im Inlande Vergütung für Umzugskosten nach
folgenden Sätzen: 5
auf Transport⸗ kosten
für je 10 Rm
24 6,
auf allgemeine Kosten
die Direktoren der obersten Reichsbehörden die vortragenden Räthe der obersten Reichs⸗ behörden. 10090 20 die Mitglieder der höheren Reichsbehörden 8 16 die Mitglieder der übrigen Reichsbehörden 8 die Sekretäre der höheren Reichs behörden die Subalternen der übrigen Reichsbehörden die Unterbeamten
18090 ,