1901 / 164 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Jul 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichs ⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats⸗-Anzeiger.

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für Berlin außer den Rost-Anstalten auch die Ezpedition

8wW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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die Königliche Expedition des Neutschen Reichs ⸗Anzeigers

und Königlich Rreußischen Staats-Anzeigers

Berlin 8W., Wilhelmstrafte Nr. 22.

Berlin, Sonnabend, den 13. Juli, Abends.

1901.

Inhalt des amtlichen Theils: Ordensverleihungen ꝛc.

Dentsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung von Nebeneisenbahnen. Bekanntmachung, betreffend die Bücherei des Kaiserlichen Patentamts. ; Bekanntmachung, betreffend die von den privaten Versiche⸗ ö zu machenden Angaben. Uebersicht der Branntwein⸗Erzeugung und des Branntwein— Verbrauchs im Monat Juni 1901. Mittheilung, betreffend die Ertheilung von Flaggenzeugnissen. Zweite Beilage:

Uebersichten der Ergebnisse des Betriebes der Zuckerfabriken des deutschen Zollgebiets im Monat Juni d. J. und in der Zeit vom 1. August 1900 bis 30. Juni 1901, der Rübenverarbeitung und des Inlandsverkehrs mit Zucker sowie der Ein⸗ und Ausfuhr von Zucker im Juni 1901.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Rechts zur Erhebung von Chausseegeld an den Kreis Striegau.

Bekanntmachung, betreffend die Zurücklieferung der aus der hiesigen Universitäts-Bibliothek entliehenen Bücher.

Bekanntmachung der Hauptverwaltung der Staatsschulden, betreffend die am 1. Juli d. J. erfolgte Verloosung von onen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗

Hesellschaft. Erste Beilage: Personal⸗Veränderungen in der Armee ꝛc.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Landgerichts⸗Präsidenten, Geheimen Ober⸗Justizrath Herms zu Prenzlau den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Geheimen Regierungsrath Dr. Ritter von Poschinger zu Berlin und dem Forstmeister a. D. Johannes Loew zu Liegnitz, bisher zu Panten im Landkreise Liegnitz, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Gymnasial⸗Direktor a. D., Professor Dr. Dielitz zu Berlin, dem Gymnasial⸗Direktor, Professor Quade zu Meseritz, dem Gymnasial-Direktor Dr. Lünzner zu Gütersloh, dem Gymnasial⸗Oberlehrer, Professor Zander ebendaselbst, dem Oberlehrer a. D., Professor Dr. Diederichs zu Halber⸗ stadt, dem Religionslehrer und Geistlichen Jul ius Möller, dem Kommerzienrath Ferdinand Bartels und dem Rentner Wilhelm Nie möller, sämmtlich zu Gütersloh, dem Eisen⸗ hahn⸗Verkehrs⸗Inspektor Walter zu Magdeburg, dem Gerichts kassenRendanten a. D., Rechnungsrath Krüger zu Kiel und dem Eisenbahn⸗Sekretär a. D. Karl Dietz zu Soden, bisher zu St. Johann⸗Saarbrücken, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Ober⸗Baurath a. D. Großmann zu Königsberg i. Pr., bisher bei der Eisenbahn⸗Direktion daselbst, und dem Geheimen Baurath a. D. Porsch zu Görlitz, bisher bei der Eisenbahn⸗Direktion in Frankfurt a. M., den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse,

dem Thierarzt Heinrich Boes zu Burgdorf und dem Lehrer Ernst Schmidt zu Gütersloh den Königlichen Kronen— Orden vierter Klasse,

dem Geheimen Ober⸗Regierungsrath und vortragenden Rath im Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und e ien, Kammerherrn Freiherrn von Seherr⸗Thoß die Rothe Kreuz⸗Medaille zweiter Klasse, sowie

dem Generalleumant z. D. von Chappuis zu Frank furt a. M, der Frau Marie Eyraud, geborenen Eyraud, zu Neuhaldensleben und der Oberschwester in der Königlichen chirurgischen Klinik in Breslau Anna Küchenthal die Rothe Kreuz⸗-Medaille dritter Klasse zu verleihen.

7 ine ü König haben Allergnädigst gernht:

em Prinzen Hermann zu Stolberg⸗Wernigerode

zu . in Posen die Erlaubniß zur Anlegung des von Zeiner Majestät hem Sultan ihm verliehenen Großherrlich türkischen Medschidje⸗ Ordens erster Klasse zu ertheilen.

Deutsches Reich. Bekanntmachung. Es sollen für den Gesammtverkehr eröffnet werden: am 14. d. M. die der Württembergischen Eisenbahn⸗Ge 'llschaft konzessionierte normalspurige, 8, tz Bm lange Neben ahn Ehbingen— Qnstmettingen mit den Stationen Ebingen Vorstadt, Truchtelsfingen, Thailfingen und Onst⸗ mettingen,

am 15. d. M. im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗ Direktion Danzig die 6,03 km lange . Berns⸗ dorf —Bütow der normalspurigen Nebenbahn Bütow, .

im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion Frankfurt a. M. die normalspurige, 1702 km lange Nebenbahn Friedrichsdorf Friedberg mit den Stationen Holzhausen v. d. H., Rodheim v. d. H. und Rosbach v. d. H. und von der im Bau begriffenen normalspurigen Nebenbahn Weiden⸗ hausen Herborn die 5, 966 ki lange Theilstrecke Weiden—⸗ hausen— Hartenrod mit den Stationen Wommelshausen, Endbach und Hartenrod,

im Bezirk der Königlich preußischen und Großherzoglich hessischen Eisenbahn⸗Direktion Mainz die normalspurige, 10,18 km lange Nebenbahn Simmern Kirchberg mit den Stationen Unzenberg und Kirchberg.

Berlin, den 13. Juli 1901.

Der Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamts. In Vertretung: Kraefft.

zerent—

Bekanntmachung.

Wegen Prüfung des Bestandes der Bücherei des Kaiserlichen Patentamts werden in der Zeit vom 29. Juli bis 10. August 1901 Bücher nicht ausgegeben werden.

Berlin, den 11. Juli 1901.

Kaiserliches Patentamt. In Vertretung: Delbrück.

Bekanntmachung, betreffend die von den privaten Versicherungsunter⸗ nehmungen zu machenden Angaben. Nach § 98 des Gesetzes über die privaten Versicherungs unternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 139) haben die gegenwärtig zugelassenen Versicherungsunternehmungen der Aufsichtsbehörde auf Erfordern binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist die zur Klarlegung ihres Geschäftsplans erforderlichen Angaben zu machen. Aufsichtsbehörde für diejenigen nehmungen, a. deren Geschäftsbetrieb nach der Satzung oder den sonstigen Geschäftsunterlagen sich über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt oder welchen durch die Zulassung ein solcher Geschäftsbetrieb ge⸗ stattet ist; für diejenigen Versicherungsunternehmungen, die ihren inländischen Betrieb zwar auf das Gebiet eines einzigen Bundesstaats beschränken, aber gleichzeitig Versicherungsgeschäfte im Auslande betreiben;

für alle ausländischen Versicherungsunternehmungen, die im Inlande durch Vertreter, Bevollmächtigte, Agenten oder sonstige Vermittler, also nicht aus schließlich im

Versicherungsunter

Wege der Korrespondenz, das Versiche rungsgeschäft betreiben, ist gemäß S5 2, 70, 91 des Gesetzes das Kaiserliche Auf sichtsamt für Privatversicherung. Dieser Behörde haben die bezeichneten Versicherungsunternehmungen bis zum 15. August 1901 die zur Klarlegung ihres Geschäftsplans erforderlichen Angaben zu machen.

Hierzu wird Folgendes bemerkt:

IJ. Der gesetzlichen Verpflichtung haben die obengenannten Unternehmungen, von den unten bezeichneten Ausnahmen ab

ohne Rücksicht auf die sachlichen und räumlichen zen des Betriebs, sowie ohne Rücksicht auf die gewählte Unternehmungsform beim Betreiben jeder Art von Privat⸗ versicherung zu genügen.

Es unterliegen daher der Pflicht, die erforderlichen An gaben zu machen, außer den Unternehmungen der verschiedenen Arten der Lebensversicherung, der Unfall⸗, Haftpflicht⸗, Feuer oder Hagelversicherung, auch die Unternehmungen der Kredit versicherung, der Glasversicherung, der Versicherung gegen Wasserleitungeschäden oder Diebstahl, der Viehversicherung sowie aller sonstigen Zweige der Versicherung.

Der Verpflichtung unterliegen sowohl diejenigen Unter nehmungen, welche von einer zuständigen Behörde zum Be⸗ trieb von Versicherungsgeschäften ausdrücklich für befugt er klärt sind, wie auch diejenigen Unternehmungen, denen kraft allgemeiner für sie geltender Rechtsregel ohne besondere Ge nehmigung der Velrieh von Versicherungsgeschäften ge stattet ist.

Es kommt nicht darauf an, ob das Betreiben des Ver⸗ sicherungsgeschäfts der einzige oder der Hauptzweck des Unter⸗ nehmens ist. Nur setzt das Gesetz ein Privatunter nehmen voraus, welches den Betrieb von Versicherungs geschäften zum Gegenstand hat, bei dem also die Absicht auf den Abschluß von Versicherungsgeschäften gerichtet ist.

Ob ein Versicherungsgeschäft vorliegt, kann im einzelnen Falle zweifelhaft sein; es empfiehlt sich, daß die Ünter⸗ nehmungen bei der Erwägung, ob sie die Angaben zu machen verpflichlet sind, den Begriff des Versicherungsgeschäfts mög⸗ lichst weit fassen und nöthigen Falles die Lösüng der Zweifel, ob dieser Begriff erfüllt ist, dem Kaiserlichen Aufsichtsamt überlassen.

Solche Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern Unterstützungen gewähren, ohne ihnen einen Rechtsanspruch darauf einzuräumen, sind nach 1 Abs. 2 des Gesetzes als Ver⸗ sicherungsunternehmungen im Sinne des Gesetzes nicht anzu⸗ sehen. Sollten im einzelnen Fall in dieser Beziehung Zweifel bestehen, so empfiehlt sich die Anmeldung.

II. Die Unternehmungsform ist ohne Einfluß auf die Verpflichtung zu den Angaben. Diese erstreckt sich daher neben den Aktiengesellschaften und den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nicht nur auf die verschiedenen Arten der Handelsgesellschaften und sonstigen Gesellschaftsformen des bürgerlichen Rechts, sondern auch auf die im Versicherungs⸗ gewerbe thätigen Einzelunternehmungen.

III. Die Angaben sollen der Klarlegung des Geschäfts⸗ plans (85 4 bis 12 des Gesetzes) dienen, d. h. die Angaben sollen das Kaiserliche Aufsichtsamt in den Stand setzen, die fortlaufende Beaufsichtigung des Betriebs der Versicherungs⸗ unternehmungen zu führen.

Es kann hiernach im allgemeinen zunächst den Ver⸗ sicherungsunternehmungen selbst überlassen bleiben, den Inhalt der ihrerseits zu machenden Angaben zu bestimmen. Dabei kommen vorzugsweise in Betracht die Statuten, Prospekte, Tarife, Rechenschaftsberichte, Jahresrechnungen. Das Kaiser⸗ liche Aufsichtsamt behält sich vor, Ergänzungen der ihm nicht hinreichend erscheinenden Angaben herbeizuführen.

Einen Anhalt für den erforderlichen nhalt der Angaben bietet der 8 4 des Gesetzes, wonach der Geschäftsplan alles begreift, was bei Ertheilung der Erlaubniß geprüft werden muß. Der Geschäftsplan soll insbesondere den Zweck und die Einrichtung des Unternehmens, das räumliche Gebiet des Ge⸗ schäftsbetriebs sowie namentlich auch diejenigen Verhältnisse klar legen, aus denen sich die dauernde Erfüllbarkeit der künftigen Verpflichtungen des Unternehmens ergeben soll.

Als Bestandtheile des Geschäftsplans sind insbesondere anzusehen:

1) der Gesellschaftsvertrag oder die Unternehmung auf solchen beruht,

2) die allgemeinen Versicherungsbedingungen und technischen Geschäftsunterlagen, soweit solche nach der Art zu betreibenden Versicherungen erforderlich sind.

Satzung, sofern die

die

der

IV. Der Geschäftsplan einer Lebensversicherungsunter nehmung (8 11 des Gesetzes) soll die von ihr angenommenen Tarife, sowie die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Prämienreserven vollständig darstellen, namentlich auch den angewendeten Zinsfuß und die Höhe des Zuschlags zur Nettoprämie angeben.

Auch ist anzugeben, ob und in welchem Maße bei der Berechnung der Prämienreserve eine Methode angewandt wer den soll, nach welcher anfänglich nicht die volle Prämienreserve zurückgestellt wird.

Die als Grundlage dienenden Wahr scheinlichkeitstafeln, insbesondere über die Sterblichkeit und die

Aiditäts⸗ und Krankheitsgefahr, sind beizufügen.

de Versicherungsart (Versicherung auf den Lebens ßen Todesfall, Kapitalversicherung, Rentenver „we sind die zur Berechnung der Prämien und Prämienreserven dienenden Formeln vorzulegen und durch in Zahlenbeispiel zu erläutern. auch Versicherungen mit erhöhter übernommen werden sollen, geben, ob nach welchen Grundsätzen hierfür Främienreservoe gebildet ist.

V. Soweit Kranken⸗ oder Unfal nehmungen Versicherungen nch Art der unter Zugrundelegung bestimmter Wahrscheinlichkeitstafeln be treiben, insbesondere die Versicherung von Nenten, Versicherung mit Prämienrückgewähr oder sonstige, die Ansammlung von Prämienreserven erfordernde Versicherungen übernehmen, sindet das hinsichtlich der Lebensversicherung ner IV Gesagte ent sprechende Anwendung (8 12 des Gesetzes).

VI. In allen Fällen, in denen der Betrieb des Ver⸗ sicherungsgeschäfts auf der von einer Staatsbehörde ertheilten Erlaubniß (Konzession) beruht, sind die etwaigen Bedingungen der Zulassung vorzulegen.

VII. Ausgenommen von der Verpflichtung, die nach Ziff. II bis VI erforderlichen Angaben zu machen, sind:

a. die öffentlichen Versicherungsunternehmungen. Daher scheiden insbesondere alle diejenigen Kassen und Anstalten aus, denen vermöge der Arbeiterversicherungsgeseße des Reichs als öffentlich rechtliche Pflicht die Durchführung der Kranken, Unfall und Invalidenversicherung obliegt, ebenso ähnliche auf Landegrecht beruhende en g tungen, ferner alle sonstigen auf Landesrecht beruhenden öffentlichen Versicherungsanstalten, welche unter der Verwaltung oder Leitung staatlicher, kommunaler oder kirchlicher Behörden

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