4 prozentige Pfandbriefe Litt. A in Thalerwährung (alle), nämlich:
Serie L über 1009 Thaler.
2551.
Serie IV über 50 Thaler.
131 1511
IV. Durch Baarzahlung des Nennwerthes einzulösende
Serie III iber
über 3000 20394. 20808 21040.
Serie, 1 , 2031 1. 21007.
22062 22 86 J. 22291
22357. 22462. 22612
22681.
5292 5
.
22807. 22844.
675.
22838. 22869. 229 . 9.
22969
über
6779. 6837
Serie 1 . 5771 687 878
Serie I über
22921
252074 22979.
Mark.
20883. 21052.
22619
22684.
22774.
559 22809. 22850. 22876. — 22922 23005 23104. 23115 23153. 23188.
5000 Mark.
511
3226
30090 Mark.
Serie II über 2000 Mark.
Serie I über
Serie II über
8 — 143
5000 Mark.
1
2000 Mark.
300 Mark.
18732. 20970. 21081. 21168. 21234. 21291. 21354. 21415. 21472. 21572 21598 21671. 21753 21791 22013. 22065.
22102
.
ͤ
3i½ prozentige Pfandbriefe Litt. A.
In Reichs Gold -Währung.
34839. 46090. Serie ITV über
4 prozentige Pfandbriefe Litt. A.
In Thaler -Währung. Serie L über 1009 Thaler.
In Reichs Gold -Währung.
Serie LL über 1500 Mark. 8832. 8871. 8877. 8889. 8895. 8917. 8933. 8934.
Serie 1m über 300
ö 32458. 32 33294. 33: 333765. 33446. 33490.
5 z 5 h ) 58 2226 3567. 94 z J 5 ö ( h z
1798.
2526. 8817. 8900. 8915.
M art
33610. 33624. 33760. 33804. 33855. 33919. 34060. 34167. 34242.
34617. 34618 34665. 34674. 34691. 34694. 34699. LV über 150 14726. 14739. 14752. erie V über 190õM ark.
367. 135. 50 ö
! 681
Serie VI über 5000 Mark. . 55 71. II5. 127. 136
Reihe Gold. Währung. x Pfandbriefe Litt. C.
Serie L über 300090 Mark.
8830
Serie 11 über 1 599 m ark.
Serie III über 300 Mark.
128 140 1 1158 / 114101
„ prozentige Pfandbriefe Litt. D. Serie III über 1000 Mark. 1871
Serie 1 über 500 Mark.
, n Pfandbriefe Litt. D. 1000 Mark. .
8. 1388. 19512 635
Serie III iber
185 1
Serie IV über 500 Mark.
891 214 1189 1 ö
Schlesische
150 Mark.
Generallandsch
11088.
noch: Serie VI
154. 155. 178.
326.
über 200. 205. 370. 378. 540. 550.
. 6i7 6536.
730. 738.
2. 774. 780.
1025. os. 1051 1056. 1 o. 11
1092. 1160. 75. 80 81 872. ? 195.
280.
88. 802. 807.
888. 890. 916. 1044. 10957. 1060. 1 1145. 1148. 1155 . 1251. 1343. VIII
94. 96.
Serie IX über
8S34. 901. 1634. 104 1068. 107 1122.
1202. 1207
Serie VII über 1000
97 1069. 201. 202. 286. 301. 137. 439 519. 530. 581. 588. 746. 764. 809. 5817. 922. 949.
1378. 1
98
200
III über
Serie 1 — 199 1997
5109 513.
ber
1560 4 78
5685
5090
Mark.
39M. 13
509 Mark.
Mark 206. 219. 30 385. 386. 3900 638. 666. 66 745 663 7
.
⸗ Sekanntmachung ]
7 786. 787. 80
910. 976. nn 5. 1046. 7. 1084. 1126.
1137. 1216.
105 111.
206. 208.
374. 407.
1091 100
119
1227.
24
140. 442.
531. 540.
592. 605.
766. 768. 831. 834.
69. 1010. 11 1062. 1068. 1122. 1130. 13900 1217 1374. über
1071. 1132. ö
1.
I18.
Mark.
300
Mark.
99426 6066
7 71
—18—
1
Serie V über 100 Mark.
19 11 .
Serie V über 11747
Serie VI über
*
9 190
12 6
200 Mark.
100 Mark.
5275. 17934. 18481
Serie V über
1052. 1087 Serie VI 0. 1012 1226
1485. 1855
200
1515. 1600
über
100 M n
Mark.
163
ark. 11
afts⸗Direktiol.
I
Me
Hattenhauer
. Berlin,
Kreise
Königlich
Ver Bezugspreis petrugt vierteljãhrlich 1 Mt. 50 3. Alle Rost-Anstalten nehmen Bestellung an; für Kerlin außer den Rost-Anstalten auch Die Expedition
ö 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne nAnmmern n ten 26 9.
.
Dae . für den Raum einer Arnckzeile 20 8. Inserate nimmt an:
die Königliche Expedition des Neutschen Reichs ⸗ Anzeigers
und Königlich Rreußischen Ktaats- Anzeigers
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 22.
. 2. Iuli, Abe.
1290*.
Inhalt des amtlichen Theils: or tdensverleihungen 2c.
Dentsches Reich.
betreffend die Eröffnung des Rohrpost— rene. bei dem Kaiserlichen Postamt 48 (Friedrichstraße) in Berlin. Landespolizeiliche Anordnungen zur Verhütung der Verbreitung
von Geflügelcholera im Regierungsbezirk Büsseldorf.
Cõnigreich Preuszen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Stadtverordneten⸗Vorsteher, Weingroßhändler Gu stav zu Minden i. W. den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Ober⸗ Daurath a H
phil. . Nieden zu bisher bei
der Eisenbahn⸗Direktion daselbst, den König⸗ lichen Kronen⸗-Orden zweiter Klasse,
dem Regierungs⸗Sekretär a. D., Rechnungsrath mannsperger zu Cassel den Königlichen Klasse,
dem Stadt⸗Baumeister August Kersten zu i. W., dem Ol , Paul Wrobel zu Berlin, bisher in dem Revierförster Louis Zerrath zu Cranz im gischhausen und dem Förster Benkmann zu Marien— im Kreise Labiau den Königlichen Kronen⸗Orden vierter
; Alt⸗ Kronen⸗-Orden
Minden
Goldap,
tierten Lehrern Eduard Steuer zu Rosmierz ß⸗Strehlitz und Johann Klose zu Leobschütz Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von vie frau General Mathilde v an Froben, geborenen zu Karlsruhe i. B., bi in Metz, die Rothe Kreuz⸗Medaille dritter Klasse zu dere gen,
Deutsches Reich.
Am 1. August Nr. 48 (Fried
eröffnet
kostamt etrieb
wird bei dem
richstraße) hierse net. Der Rohrpostverkehr f
Halbjahr von 7 Uhr, im Winter⸗Ha
bis 10 Uhr Abends statt.
Berlin, den A. Juli 1901.
Kal serliche
1
polizeiliche Anordnung.
9
Zum Zwecke Verhütung der Verb zelcholera ordne ich hiermit auf des Reichs⸗-Viehseuchengesetzes vom 23. 189 (R.⸗G.⸗Bl. 1880 S. 153 und 1894
ng mit 5 56b Absatz 3 der Gewe ufolge Ermãͤᷣ htigung des Herrn Mixnisters für Landwi Domänen und Forsten für den hiesigen Regieru bezirk bis auf weiteres Folgendes an:
81.
einem Geflügelbestande die Geflügelte kommen Todesfälle unter dem Geflügel — Verdacht der Geflügelcholera rechtferti igen, so hat der Besitzer desselben oder sein Vertreter sofort der Ortspolizeibehorde hiervon Anzeige zu machen und schon vor amtlicher Feststellung der Seuche ür — tragen, daß sein Geflügel von dem Betreten öffentlie ind Bosserlhuse sowie von der Berührung mit anderem C lügel fern gehalten und daß verendetes oder getödtetes Ge lügel durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben in mindestens / m tiefen Gruben unschädlich beseitigt wird.
reitung
In 6
Bricht in aus, oder welche den
§ 2.
Die Orts polize eibehörde hat auf die den qadavern ein oder zwei Exemplare dem 9 zur Feststellung der Todesursache in
altnisse unverzüglich einzusenden.
In besonderen Fällen ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, den h beamteten Thierarzt zur örtlichen Feststellung der Seuche zuzuziehen.
Anzeige hin von beamteten Thier einem dichten Be
8683 de. Sobald der beamtete Thierarzt auf dem im 8 2 ange gebenen Wege den Ausbruch der G eflũgelcholera eligesten hat,
ist letzterer von der Ortspolizeibehörde sofort auf orts— übliche Weise und durch , . in dem für amtliche Publ . bestimmten Blatte (Kreisblatt)h zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und zur Verhütung der Verbreitung der Seuche Folgendes anzuordnen:
1) Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit einer Inschrift „Geflügelcholera“ zu versehen.
7 Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen ihren Theilen zu verbrennen oder nach zuvoriger Bestreuung mit Aetzkalk in mindestens 1 m tiefen Gruben zu vergraben.
3) Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen gesund erscheinenden Thieren abzusondern und in besonderen Näumen unter rzubringen.
( Die kranken Thiere sind unter Stallsperre, die noch gesunden unter Gehöftssperre zu stelsen, sowie von dem Be⸗ treten öffentlicher Wege und Wajf erläufe, welche das Seuchen⸗ gehöft berühren, fern zu halten.
5) Die Ausführung der während der Seuchendauer ge⸗ schlachteten Geflügelstücke aus dem Seuchengehöft ist zu ver⸗ bieten.
. 8§4.
Ist auf dem Seuchengehöft sämmtliches Geflügel gefallen oder getödtet, oder ist nach dem letzten Erkrankungsfall eine Frist gon 8 Tagen verstr 1 so ist die Seuche als Erloschen anzusehen und von der O tspölizeibeh sörde die Desinfektion des Seuchengehöfts ar dernen
Letztere erstreckt sich auf alle zur Unterbringung von Geflügel benutzten Räumlichkeiten und ist in folgender Weise auszuführen:
ö 1 Der Koth, die Futterreste, der zusammenge . Schmut
sind aus den Räumen zu entfernen und durch Verbrennen oder nach Bestreuu ng mit Aetzkalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen.
di r
2) Der Boden, die Thüren und Wände der wie die Sitzstangen, Futter- und T Soda lauge (3 kg käufliche gründlich zu reinigen und mit Kalkmil 3) Haben die Stallungen keinen en Be die oberste Erdschicht mindestens nach Bestreuung mit Aetzkalk beseitigen. Nach erfolgter r
Räume, ränkgeschirre sind mit heiße Waschs oda f 100 1 Wasser z'streichen. denbelag, 0 6 mm tief auszuheben
) Vergraben unschädlich
ren ordnun
. örde
Desinfektion, de u führung durch die Orispolizeibeh zu überm achen ist, ga . die Sperr⸗ und Schutzmaßregeln wieder aufzuheber nd das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise, wie den Aus
191 nor ol * 21 * . 11 swor 1 *IIYIßbS 2 ri nweorr ruch derselben zur öffentlichen Kenniniß zu bringen.
igsmäßige Ar
1
verboten, Privatgru 106 2 9 ö Besitzer mit ihrer betreten.
.
Das Treiben von Gefli igel zu anderen als zu Wei ist verboten, im übrigen darf die Beförderung nur in Käfigen, Körben ꝛc. erfolgen, deren Einrichtung das Herabfallen
Streu verhindert. Geflügelwagen und sonstigen
Benutzung zur Beförderung von
zu reinigen.
Todesfälle unter verboten, todte oder kranke 3 an Wegen, Gräben liegen zu lassen oder auf Düngerhaufen zu, meren. Here, g, oder getödtetes Geflügel ist entweder am Bestimmungs der unterwegs durch Ver bren oder nach Bestreu an mit Aetzkalk durch Vergrab
in mindestens 1/9 m tiefen ruben . zu beseitigen.
n n rgekommenen Todesfälle ich der Ge flügel holera 1 bef 2a. n, so at der Händl er lizeibehörde am
zu erstatten und bis zur th desursache den Verkauf von Geflügel während zy orts zu unterlassen, auch dafür 2 zu tra Berührung der verdächtigen Thiere mit ksam indert wird.
J yr nählron na nes ——18 nmen wahrend des ansporis
so ist den Händlern
1 92 d . au dem Tram
Bestimmungsorte 3
11 nt 860111
von Unverzug
1 ] jar dr iili hen ststellun ierärztlichen Feststellung
inderem Geflügel
verhi . 8.
Wird bei solchen Transporten die
gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde des
den Weitertransport zu untersagen, die
nach Analogie der
Vorschriften in J handeln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, mit dem Geflügel in
DVerührung gekommenen Theile des Fuhrwerks und der sonstigen Bohältnisse mit heißer Soda lauge (3 kg käufliche Waschsoda und 100 1 Wasser) gründlich abgewaschen und darauf mit Kal lmilch bestrichen werden. Der Weitertransport ist erst dann zu ges wenn eine Frist von acht Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle ver strichen ist.
Geflügel lcholera Bestimmung Sortes verdächtigen Thiere den S8 2, 3, 4 zu be daß die
Haiten,
89.
e Ortspolizeibehörden haben den Händlern langen zur Verscharrung der Kadaver geeignete zuweisen.
auf ihr Ver Plätze an
8 21
. tspolizeibehörden, hre 1 sowie die beamteten , haben die e ,. der genannten Vorschriften zu überwa hen, den betreffenden Beamten ist daher der Zutritt zu dem in Frage kommenden Geflügel bezw. zus den bezüglichen Räuml ichleilen jederzeit zu gestatten.
811 .
Zuwiderhandlungen g. die vorstehenden Bestimmungen unterliegen, , nicht nach den bestehenden Gesetzen, ins⸗ besondere nach 5 328 des Str afgesezsuchs yeine . Strafe verwirkt ist, ar Strafvorsch aj des 66 ziffer 4 des Reichs⸗ Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894.
8 12. nt dem Tage
8 13. Die landespolizeiliche an hrhn ing vom 22. Juni (A⸗B. S. 208) wird aufgehoben. Düsseldorf, den 13. Juni 1901. Der Regierungs⸗Präsident. von Holleuffer.
Diese Anordnung tritt
se Ano Veröffent⸗ lichung in Kraft.
ihrer
1898
zandespolizeiliche Anordnung.
Gemäß §z 566 Absatz 3 der Reichs⸗Gewerbe ordnung und auf Grund der S8 18, 20 und 28 des Reichs⸗ V iehse ichen⸗ gesetzes vom 23. Juni 188011. Mai 1894 ordne ich hiermit land despolizeili ch Folgendes an:
1) Der Sande! im Umherziehen mit Geflüe im Regierungsb ezir t Düsseldorf bis einschließl 15. August d. J. v rbot ten.
2) Zuwiderhandlung unterlegen, sofern nach 1. here Strafe verwirkt er 7 es ie
3
üg el ist ich den
gegen vorstehende Bestim in bestehenden Geseßen
tr afvorse chri 1
mung nicht eine ten in 148
Bor M ? . 2 E der Reichs⸗Ge bezw. in S 66 Ziffer 4
ch Vi iehseuchenge z
Diese Anordnu rit it ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Juni 1901.
Regierungs⸗P
Holle
räsident. w
von Don
Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: i die Oberpfarrstel in Sonnewalde berufenen idligar, zum Superinten Regierungsbezirk Frank
den in die erste Pfarr⸗ d Ephoralstelle in Neustettin berufenen Pastor Herrmann, bisher in Hase nfien zum Super ntendenten irn fte Regie zezirk Köslin, zu ernennen.
Angekommen:
981 —1d40412
Dar sro Sreelslaorw- Ar- Seine Crcellenz der und Gewerbe reußen; Seine Excellenz der öffentlichen Arbeiten
ter Minister für Möller, aus den Provinzen Ost⸗ und
Unter Wirklich
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