1901 / 178 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Jul 1901 18:00:01 GMT) scan diff

4 prozentige Pfandbriefe Litt. A in Thalerwährung (alle), nämlich:

Serie L über 1009 Thaler.

2551.

Serie IV über 50 Thaler.

131 1511

IV. Durch Baarzahlung des Nennwerthes einzulösende

Serie III iber

über 3000 20394. 20808 21040.

Serie, 1 , 2031 1. 21007.

22062 22 86 J. 22291

22357. 22462. 22612

22681.

5292 5

.

22807. 22844.

675.

22838. 22869. 229 . 9.

22969

über

6779. 6837

Serie 1 . 5771 687 878

Serie I über

22921

252074 22979.

Mark.

20883. 21052.

22619

22684.

22774.

559 22809. 22850. 22876. 22922 23005 23104. 23115 23153. 23188.

5000 Mark.

511

3226

30090 Mark.

Serie II über 2000 Mark.

Serie I über

Serie II über

8 143

5000 Mark.

1

2000 Mark.

300 Mark.

18732. 20970. 21081. 21168. 21234. 21291. 21354. 21415. 21472. 21572 21598 21671. 21753 21791 22013. 22065.

22102

.

ͤ

3i½ prozentige Pfandbriefe Litt. A.

In Reichs Gold -Währung.

34839. 46090. Serie ITV über

4 prozentige Pfandbriefe Litt. A.

In Thaler -Währung. Serie L über 1009 Thaler.

In Reichs Gold -Währung.

Serie LL über 1500 Mark. 8832. 8871. 8877. 8889. 8895. 8917. 8933. 8934.

Serie 1m über 300

ö 32458. 32 33294. 33: 333765. 33446. 33490.

5 z 5 h ) 58 2226 3567. 94 z J 5 ö ( h z

1798.

2526. 8817. 8900. 8915.

M art

33610. 33624. 33760. 33804. 33855. 33919. 34060. 34167. 34242.

34617. 34618 34665. 34674. 34691. 34694. 34699. LV über 150 14726. 14739. 14752. erie V über 190õM ark.

367. 135. 50 ö

! 681

Serie VI über 5000 Mark. . 55 71. II5. 127. 136

Reihe Gold. Währung. x Pfandbriefe Litt. C.

Serie L über 300090 Mark.

8830

Serie 11 über 1 599 m ark.

Serie III über 300 Mark.

128 140 1 1158 / 114101

prozentige Pfandbriefe Litt. D. Serie III über 1000 Mark. 1871

Serie 1 über 500 Mark.

, n Pfandbriefe Litt. D. 1000 Mark. .

8. 1388. 19512 635

Serie III iber

185 1

Serie IV über 500 Mark.

891 214 1189 1 ö

Schlesische

150 Mark.

Generallandsch

11088.

noch: Serie VI

154. 155. 178.

326.

über 200. 205. 370. 378. 540. 550.

. 6i7 6536.

730. 738.

2. 774. 780.

1025. os. 1051 1056. 1 o. 11

1092. 1160. 75. 80 81 872. ? 195.

280.

88. 802. 807.

888. 890. 916. 1044. 10957. 1060. 1 1145. 1148. 1155 . 1251. 1343. VIII

94. 96.

Serie IX über

8S34. 901. 1634. 104 1068. 107 1122.

1202. 1207

Serie VII über 1000

97 1069. 201. 202. 286. 301. 137. 439 519. 530. 581. 588. 746. 764. 809. 5817. 922. 949.

1378. 1

98

200

III über

Serie 1 199 1997

5109 513.

ber

1560 4 78

5685

5090

Mark.

39M. 13

509 Mark.

Mark 206. 219. 30 385. 386. 3900 638. 666. 66 745 663 7

.

Sekanntmachung ]

7 786. 787. 80

910. 976. nn 5. 1046. 7. 1084. 1126.

1137. 1216.

105 111.

206. 208.

374. 407.

1091 100

119

1227.

24

140. 442.

531. 540.

592. 605.

766. 768. 831. 834.

69. 1010. 11 1062. 1068. 1122. 1130. 13900 1217 1374. über

1071. 1132. ö

1.

I18.

Mark.

300

Mark.

99426 6066

7 71

—18—

1

Serie V über 100 Mark.

19 11 .

Serie V über 11747

Serie VI über

*

9 190

12 6

200 Mark.

100 Mark.

5275. 17934. 18481

Serie V über

1052. 1087 Serie VI 0. 1012 1226

1485. 1855

200

1515. 1600

über

100 M n

Mark.

163

ark. 11

afts⸗Direktiol.

I

Me

Hattenhauer

. Berlin,

Kreise

Königlich

Ver Bezugspreis petrugt vierteljãhrlich 1 Mt. 50 3. Alle Rost-Anstalten nehmen Bestellung an; für Kerlin außer den Rost-Anstalten auch Die Expedition

ö 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne nAnmmern n ten 26 9.

.

Dae . für den Raum einer Arnckzeile 20 8. Inserate nimmt an:

die Königliche Expedition des Neutschen Reichs Anzeigers

und Königlich Rreußischen Ktaats- Anzeigers

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 22.

. 2. Iuli, Abe.

1290*.

Inhalt des amtlichen Theils: or tdensverleihungen 2c.

Dentsches Reich.

betreffend die Eröffnung des Rohrpost— rene. bei dem Kaiserlichen Postamt 48 (Friedrichstraße) in Berlin. Landespolizeiliche Anordnungen zur Verhütung der Verbreitung

von Geflügelcholera im Regierungsbezirk Büsseldorf.

Cõnigreich Preuszen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Stadtverordneten⸗Vorsteher, Weingroßhändler Gu stav zu Minden i. W. den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Ober⸗ Daurath a H

phil. . Nieden zu bisher bei

der Eisenbahn⸗Direktion daselbst, den König⸗ lichen Kronen⸗-Orden zweiter Klasse,

dem Regierungs⸗Sekretär a. D., Rechnungsrath mannsperger zu Cassel den Königlichen Klasse,

dem Stadt⸗Baumeister August Kersten zu i. W., dem Ol , Paul Wrobel zu Berlin, bisher in dem Revierförster Louis Zerrath zu Cranz im gischhausen und dem Förster Benkmann zu Marien— im Kreise Labiau den Königlichen Kronen⸗Orden vierter

; Alt⸗ Kronen⸗-Orden

Minden

Goldap,

tierten Lehrern Eduard Steuer zu Rosmierz ß⸗Strehlitz und Johann Klose zu Leobschütz Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von vie frau General Mathilde v an Froben, geborenen zu Karlsruhe i. B., bi in Metz, die Rothe Kreuz⸗Medaille dritter Klasse zu dere gen,

Deutsches Reich.

Am 1. August Nr. 48 (Fried

eröffnet

kostamt etrieb

wird bei dem

richstraße) hierse net. Der Rohrpostverkehr f

Halbjahr von 7 Uhr, im Winter⸗Ha

bis 10 Uhr Abends statt.

Berlin, den A. Juli 1901.

Kal serliche

1

polizeiliche Anordnung.

9

Zum Zwecke Verhütung der Verb zelcholera ordne ich hiermit auf des Reichs⸗-Viehseuchengesetzes vom 23. 189 (R.⸗G.⸗Bl. 1880 S. 153 und 1894

ng mit 5 56b Absatz 3 der Gewe ufolge Ermãͤᷣ htigung des Herrn Mixnisters für Landwi Domänen und Forsten für den hiesigen Regieru bezirk bis auf weiteres Folgendes an:

81.

einem Geflügelbestande die Geflügelte kommen Todesfälle unter dem Geflügel Verdacht der Geflügelcholera rechtferti igen, so hat der Besitzer desselben oder sein Vertreter sofort der Ortspolizeibehorde hiervon Anzeige zu machen und schon vor amtlicher Feststellung der Seuche ür tragen, daß sein Geflügel von dem Betreten öffentlie ind Bosserlhuse sowie von der Berührung mit anderem C lügel fern gehalten und daß verendetes oder getödtetes Ge lügel durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben in mindestens / m tiefen Gruben unschädlich beseitigt wird.

reitung

In 6

Bricht in aus, oder welche den

§ 2.

Die Orts polize eibehörde hat auf die den qadavern ein oder zwei Exemplare dem 9 zur Feststellung der Todesursache in

altnisse unverzüglich einzusenden.

In besonderen Fällen ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, den h beamteten Thierarzt zur örtlichen Feststellung der Seuche zuzuziehen.

Anzeige hin von beamteten Thier einem dichten Be

8683 de. Sobald der beamtete Thierarzt auf dem im 8 2 ange gebenen Wege den Ausbruch der G eflũgelcholera eligesten hat,

ist letzterer von der Ortspolizeibehörde sofort auf orts— übliche Weise und durch , . in dem für amtliche Publ . bestimmten Blatte (Kreisblatt)h zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und zur Verhütung der Verbreitung der Seuche Folgendes anzuordnen:

1) Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit einer Inschrift „Geflügelcholera“ zu versehen.

7 Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen ihren Theilen zu verbrennen oder nach zuvoriger Bestreuung mit Aetzkalk in mindestens 1 m tiefen Gruben zu vergraben.

3) Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen gesund erscheinenden Thieren abzusondern und in besonderen Näumen unter rzubringen.

( Die kranken Thiere sind unter Stallsperre, die noch gesunden unter Gehöftssperre zu stelsen, sowie von dem Be⸗ treten öffentlicher Wege und Wajf erläufe, welche das Seuchen⸗ gehöft berühren, fern zu halten.

5) Die Ausführung der während der Seuchendauer ge⸗ schlachteten Geflügelstücke aus dem Seuchengehöft ist zu ver⸗ bieten.

. 8§4.

Ist auf dem Seuchengehöft sämmtliches Geflügel gefallen oder getödtet, oder ist nach dem letzten Erkrankungsfall eine Frist gon 8 Tagen verstr 1 so ist die Seuche als Erloschen anzusehen und von der O tspölizeibeh sörde die Desinfektion des Seuchengehöfts ar dernen

Letztere erstreckt sich auf alle zur Unterbringung von Geflügel benutzten Räumlichkeiten und ist in folgender Weise auszuführen:

ö 1 Der Koth, die Futterreste, der zusammenge . Schmut

sind aus den Räumen zu entfernen und durch Verbrennen oder nach Bestreuu ng mit Aetzkalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen.

di r

2) Der Boden, die Thüren und Wände der wie die Sitzstangen, Futter- und T Soda lauge (3 kg käufliche gründlich zu reinigen und mit Kalkmil 3) Haben die Stallungen keinen en Be die oberste Erdschicht mindestens nach Bestreuung mit Aetzkalk beseitigen. Nach erfolgter r

Räume, ränkgeschirre sind mit heiße Waschs oda f 100 1 Wasser z'streichen. denbelag, 0 6 mm tief auszuheben

) Vergraben unschädlich

ren ordnun

. örde

Desinfektion, de u führung durch die Orispolizeibeh zu überm achen ist, ga . die Sperr⸗ und Schutzmaßregeln wieder aufzuheber nd das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise, wie den Aus

191 nor ol * 21 * . 11 swor 1 *IIYIßbS 2 ri nweorr ruch derselben zur öffentlichen Kenniniß zu bringen.

igsmäßige Ar

1

verboten, Privatgru 106 2 9 ö Besitzer mit ihrer betreten.

.

Das Treiben von Gefli igel zu anderen als zu Wei ist verboten, im übrigen darf die Beförderung nur in Käfigen, Körben ꝛc. erfolgen, deren Einrichtung das Herabfallen

Streu verhindert. Geflügelwagen und sonstigen

Benutzung zur Beförderung von

zu reinigen.

Todesfälle unter verboten, todte oder kranke 3 an Wegen, Gräben liegen zu lassen oder auf Düngerhaufen zu, meren. Here, g, oder getödtetes Geflügel ist entweder am Bestimmungs der unterwegs durch Ver bren oder nach Bestreu an mit Aetzkalk durch Vergrab

in mindestens 1/9 m tiefen ruben . zu beseitigen.

n n rgekommenen Todesfälle ich der Ge flügel holera 1 bef 2a. n, so at der Händl er lizeibehörde am

zu erstatten und bis zur th desursache den Verkauf von Geflügel während zy orts zu unterlassen, auch dafür 2 zu tra Berührung der verdächtigen Thiere mit ksam indert wird.

J yr nählron na nes ——18 nmen wahrend des ansporis

so ist den Händlern

1 92 d . au dem Tram

Bestimmungsorte 3

11 nt 860111

von Unverzug

1 ] jar dr iili hen ststellun ierärztlichen Feststellung

inderem Geflügel

verhi . 8.

Wird bei solchen Transporten die

gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde des

den Weitertransport zu untersagen, die

nach Analogie der

Vorschriften in J handeln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, mit dem Geflügel in

DVerührung gekommenen Theile des Fuhrwerks und der sonstigen Bohältnisse mit heißer Soda lauge (3 kg käufliche Waschsoda und 100 1 Wasser) gründlich abgewaschen und darauf mit Kal lmilch bestrichen werden. Der Weitertransport ist erst dann zu ges wenn eine Frist von acht Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle ver strichen ist.

Geflügel lcholera Bestimmung Sortes verdächtigen Thiere den S8 2, 3, 4 zu be daß die

Haiten,

89.

e Ortspolizeibehörden haben den Händlern langen zur Verscharrung der Kadaver geeignete zuweisen.

auf ihr Ver Plätze an

8 21

. tspolizeibehörden, hre 1 sowie die beamteten , haben die e ,. der genannten Vorschriften zu überwa hen, den betreffenden Beamten ist daher der Zutritt zu dem in Frage kommenden Geflügel bezw. zus den bezüglichen Räuml ichleilen jederzeit zu gestatten.

811 .

Zuwiderhandlungen g. die vorstehenden Bestimmungen unterliegen, , nicht nach den bestehenden Gesetzen, ins⸗ besondere nach 5 328 des Str afgesezsuchs yeine . Strafe verwirkt ist, ar Strafvorsch aj des 66 ziffer 4 des Reichs⸗ Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894.

8 12. nt dem Tage

8 13. Die landespolizeiliche an hrhn ing vom 22. Juni (A⸗B. S. 208) wird aufgehoben. Düsseldorf, den 13. Juni 1901. Der Regierungs⸗Präsident. von Holleuffer.

Diese Anordnung tritt

se Ano Veröffent⸗ lichung in Kraft.

ihrer

1898

zandespolizeiliche Anordnung.

Gemäß §z 566 Absatz 3 der Reichs⸗Gewerbe ordnung und auf Grund der S8 18, 20 und 28 des Reichs⸗ V iehse ichen⸗ gesetzes vom 23. Juni 188011. Mai 1894 ordne ich hiermit land despolizeili ch Folgendes an:

1) Der Sande! im Umherziehen mit Geflüe im Regierungsb ezir t Düsseldorf bis einschließl 15. August d. J. v rbot ten.

2) Zuwiderhandlung unterlegen, sofern nach 1. here Strafe verwirkt er 7 es ie

3

üg el ist ich den

gegen vorstehende Bestim in bestehenden Geseßen

tr afvorse chri 1

mung nicht eine ten in 148

Bor M ? . 2 E der Reichs⸗Ge bezw. in S 66 Ziffer 4

ch Vi iehseuchenge z

Diese Anordnu rit it ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Juni 1901.

Regierungs⸗P

Holle

räsident. w

von Don

Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: i die Oberpfarrstel in Sonnewalde berufenen idligar, zum Superinten Regierungsbezirk Frank

den in die erste Pfarr⸗ d Ephoralstelle in Neustettin berufenen Pastor Herrmann, bisher in Hase nfien zum Super ntendenten irn fte Regie zezirk Köslin, zu ernennen.

Angekommen:

981 —1d40412

Dar sro Sreelslaorw- Ar- Seine Crcellenz der und Gewerbe reußen; Seine Excellenz der öffentlichen Arbeiten

ter Minister für Möller, aus den Provinzen Ost⸗ und

Unter Wirklich

der Unter

h 7 iniste rium L eh mnert, rlaub

ö