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f Aer Gezugspreis heträgt vierteljährlich a * 50 5. f
Alle Bost-Anstalten nehmen Bestellung an;
für Berlin außer den Rost Anstalten auch die Erpedition
8 T., Wilhelmftraße Nr. 32. Einzelne um mern kosten 25 3
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18.
Inhalt des amtlichen Theils:
Allerhöchste Erlasse, betreffend die Landestrauer anläßlich des Hinscheidens Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin Friedrich.
Ordensverleihun gen ꝛc.
Deutsches Reich. Ernennungen, Charakterverleihungen ꝛc. Bekanntmachung, betreffend eine Krankenkasse. 3 Anordnung für den Regierungsbezirk Gum— binnen zur Verhütung der Verschleppung von Heflügelcholera und ähnlicher leicht uͤbertragbarer Darmkrankheiten des Ge— flügels durch Geflügelausstellungen.
Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Rechts der Enteignung an die Stadtgemeinde Viersen.
Bekanntmachung der Königlichen Akademie der Künste, be—
treffend den Winterkursus der Lehranstalten für Musik.
Insertionspreis für den Raum einer Aruckzeile 30 9. Inserate nimmt au: die Königliche Expedition
des Neutschen Reichs Anzeigers und Königlich Rreußischen Staatzs-Anzeiger- Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 22.
Berlin, Dienstag den 6. August, Abends.
des dem Herzoglich braunschweigischen Orden e
erster Klasse:
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19. Division; sowie
kreuzes vierter Klasse:
Infanterie⸗RNegiment Nr. 96.
De rz o Heinrich's des Löwen affiliierten V rdi en stkreuzes
dem evangelischen Divisions-Küster Heller bei der (auch Sitzstangen, Futter⸗ und
.
Die Reinigung und Desinfektion ist in der Weise zu bewirken, daß nach Entfernung der Futterreste, des Kot hes und sonstiger Unreinigkeiten die Käfige Ac. in allen ihren Theilen ] Tränkgeschirre) mit heißer Seodalauge (3 kg käufliche Waschsoda auf hundert Liter Wasser)
werden. Siatt Kalkmilch können auch andere gebräuchliche J
des Fürstlich reußischen — jüngerer Linie = Ehren gründlich gewaschen und demnächst mit Kalkmilch bestrichen 8 — E 1 s
d hlmeis Michaeli . hůringisc Deeinfektionsmittel fünfprozentige Karbolsäure, Krefolwasser, em ahlmeister Michaelis im 7. Thüringischen r
Kreolin, Lysol, Lazzilol) verwendet werden. . Wenn die Ausstellungskäfige unmittelbar neben einander
aufgeftellt werden, so sind sie durch dichte Scheidewände (3. B.
Deuntsches Reich.
1 bei dem Kaiserlichen General-Konfulat in Barcelona en Vize⸗Konsul Marquardt ist auf Grund des §1 tz vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung ertheilt
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Ihre Majestät die Kaiserin und Königin Friedrich,
Meine innigst geliebte Mutter, ist nach Gottes unerforschlichem
Rathschluß heute verschieden. Ich bestimme, daß um die Ver⸗
klärte eine mit dem morgigen Tage beginnende Landestrauer von sechs Wochen eintritt. Oeffentliche Musik, Lustbarkeiten und Schauspiel⸗Vorstellungen sind bis zum Ablauf des Tages der Beisetzungs⸗Feier einzustellen. Das Staats -Ministerium hiernach das Weitere zu veranlasser Schloß Friedrichshof, den 5. August 1901.
Wilhelm. Für den Präsidenten des Staats-Ministerium von Thielen. An das Staats⸗Ministerium.
Im Verfolg Meiner telegraphischen Ordre Tage über die Landestrauer um Ihre hochselige Kaiserin und Königin Friedrich bestimme gendes: Während der ersten vier Wochen tragen imten zur Uniform beflorte Achselstücke bezw. Epauletten, Agr Kordons, beflortes Portepe um den linken d dunkle Beinkleider ze Handschuhe, dagegen letzten zwei Woche um den linken Ol dunkle Beinkleider und weiße Han Bei eranlassungen, bei welchen ie vorgenannten
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2 . ö 144 6 z n L m e l em Vertrete 8 beurlan n c ene Konsuls in Smyrna, Vize⸗Konsul vor au 8 nos Reseg es r 1 m des 51 des Gesetzes vom 1. M
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*r NMeorkir 141 d Verbindung mit S8 des Gesetzes vom 6.
8 Februar den Amtsbezirk Konsulats und für die Dauer der ig die Ermächtigur ertheilt worden, bürgerlich
angehörigen und s deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und lle von solchen zu beurk
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ltlich der Höhe des Kranken
5 des Krankenversicherungsge
1421 ? A. 2 Berlin, den 3. Auguf
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amten in Zivilkleidung erscheinen, tragen dieselben . =.
während der ersten vier Wochen schwarze Beinkleider, schwarz wollene Westen, schwarze Handschuhe und Flor um den Oberarm, in den letzten zwei Wochen hingegen schwarze leider, schwarzseidene Westen und graue Handschuhe. Alle brigen Zivilbeamten trauern Tberarm. Schloß Friedrichshof, den 5. August 1901. Wilhelm R den Präsidenten des Staats⸗Ministeriumg: von Thielen
1 25 13 * . * * 11 mit einem Flor um den lir
Seine Majestät der König haben Allergnädigst gerul den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur ihn nichtpreußischen Orden zu
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1d zwar:
des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich sächsischen
Albrechts Ordens: dem Hauptmann Metger, à la snite des Infanterie wiments Markgraf Tarl (7. Brandenhurgisches Nr. 60 und
Mitglied der Gewehr⸗Prüfungs Kommission, und
dem Ober⸗Zahlmeister Neff beim Lehr ⸗Infanterie
nillon;
des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich württembergischen Friedrichs⸗Ordenzg:
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dem Registrator beim Kommando des Kadetten⸗Korps, Tanzleirath Br ose; der Großherzoglich badischen silbernen Verdienst— Medaille: dem Büchsenmacher Küstermann im Hannoverschen Jäger⸗Bataillon Nr. 10.
Reichs⸗Viehseuche
verwendet werden
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ma Ma 5weds fIüazIRaIar 11d 1d dle l é. Barr Darm k ausstel des z 17 der 2 . vy . 1 1 . 4 sengesetzes vom 2 n Mai 1891 8 11 Re S. 153 1 und des
des Ausführungsgesetzes 1881
. 211F AI D ; * 1 9 5. 128) zufolge Ermächtigung imisters für Landwirthschaft, Domänen n 1 1
en hiesigen Reg
1
erungs bezirk bis auf weiteres
für eine Geflügelausstellung bestimmte Ge
ei seinem Eintreffen am Ausstellungsorte
issen versehen sein, die eine genaue Bezeichnung
hiere und die ortspolizeiliche Vescheinigung
. lien müssen, daß der Herkunftgort der Thiere und dess Umge ; m
nbestena n nindesteng 6
. euchenart
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Das am Ausstellungsort eintreffende Geflügel ist eim Ausladen auf der Eisenbahn, oder, wenn es auf dem andwege eingeht, vor der Verbringung nach dem Ausstellungs
durch den mit der Lufsicht beirauten beamteten Thier
zu untersuchen. Dieser hat dabei die Beachtung der unter für die Beibringung von Ursprungszeugnissen gegebenen zorschriften zu prüfen ünd darf nur für solche Thiere, die auf Grund einer sorgfältigen Untersuchung unverdächtig er
scheinen, die Ueberführung nach dem Augstellunge vlatze gestatten
5 3. Die zur Unterbringung des Geflügelg auf der
Ausstellung dienenden Käfige und sonstigen Behalter müssen d vor dem Gebrauche gehörig gereinigt und desinfizert werden für d Dies gilt namentlich auch für solche Käfige, die nach Be⸗ erlassenden
nutzung zum Transport des Geflügels im Ausstellungsraum
in Vertretung des Kaiserlidc General⸗Konsuls
§. 4. In jeder Geflügelausstellung ist ein zur etwaigen Absonderung und näheren Untersuchung kranken oder ver⸗ dächtigen Geflügels bestimmter, genügend großer und ent— sprechend ausgestatteter Raum bereit zu stellen, der gegen die sonstigen Aussiellungsräume derart abgeschlossen sein muß, daß
. oder Blechplatten) von einander zu trennen.
eine Uebertragung von Seuchenkeimen nicht stattfinden kann.
5. Das ausgestellte Geflügel ist während der Dauer sstellung fortlaufend veterinärpolizeilich zu beobachten. er Aufsicht betraute beamtete Thierarzt hat mindestens
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Tage sämmtliche Ausstellungsthiere zu besichtigen. Bei wachung ist namentlich darauf zu achten, daß Kadaver Thie er erkranktes Geflügel aus den Käfigen ꝛc. orwissen des beamteten Thierarztes entfernt
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Bricht
w . hd; ansteckungsverdachti raum (8 4) abzusondern ieses Raumes
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ig eines Seuchenaus
Fkrüfung erforderlich dem letzten Erkrankung
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9E Kleider und tiefel des m er Bewachung und Pflege erkrankten und verdächtigen Geflügels betrauten Aufwarteperso 1è der An lage A zur 27
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5 10 n übrigen finden die Bestimmungen Bekämpfung d ; hole rlassenen landes pol Anordnungen, namentlich Kadaver, auch auf Seucher Anwendung
Vorstehende Vorschriften gel mbeschadet der auf Grund
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der 8 2 uchengeseßes künftig etwa ür den Fall und die Dau ier grö Senchengefahr zu Verbote der At ung von Geflügelgusstellungen 11. Juwiderhandlungen gegen die vorstehenden Ve
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stimmungen unterliegen, sofern nicht nach den benehenden Ge
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