1901 / 198 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 21 Aug 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Anzeiger

taats⸗Anzeiger.

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8W., Wilhelmstraße Nr. 22. Einzelne Kum mern kosttn zs 3.

M 198.

Inhalt des amtlichen Theils: Ordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich.

Satzungen für die Römisch⸗Germanische Kommission des Kaiserlich deutschen Archäologischen Instituts.

Bekanntmachung, betreffend eine Krankentasse.

Mittheilung, betreffend die Ertheilung eines Flaggenzeugnisses.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Zweite Beilage: Personal⸗Veränderungen in der Armee 2c.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Oberstleutnant a. D. von Derschau zu Auerbach im Großherzogthum Hessen und dem Oberlandesgerichtsrath z. D., Geheimen Justizrath Moeller zu Sprotiau, bisher u Breslau, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,

den Kreisphysikern z. D., Sanitätsrath Dr. Surminski u Kösen im Kreise Naumburg a. Saale, bisher zu Lyck, und Dr. Friedrich Sabarth zu Lötzen, dem Eisenbahn⸗Bau⸗- und Betriebs⸗-Inspektor Michaslis zu Leipzig, bisher zu Magde⸗ murg, den Stadtbauräthen Paul Bratring zu Charlotten—

und Wilhelm Maeckler zu Koblenz, sowie dem

Herichtsschreiber a. D., Kanzleirath Hummerich zu Hadamar den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Kreissekretär Georg Wack zu St. Wendel den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,

dem emeritierten Lehrer Franz Reiske zu Kulm WPr. den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern,

dem Eisenbahn⸗Zugführer a. D. Gottlieb Tiedtke zu

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Berlin, dem pensionterten Kreisboten Peter Roth zu Limburg

an der Lahn und dem bisherigen Gemeinde Vorsteher Alexander Wittig zu Elversberg im Kreise Ottweiler das

streuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, *

dem Unteroffizier Karl Höllein im Ostasiatischen Reiter Regiment das Militär⸗Ehrenzeichen zweiter Klasse,

den Eisenbahn⸗Lokomotivführern a. D. Ernst Grosse zu delmstedt und Eduard Lottig zu Landsberg a. W., dem

Fisenbahn⸗Lademeister a. D. Johann Aust zu Groß⸗Strehlitz, em Vollziehungsbeamten a. D. Eduard Angott zu Hagen,

em S nstalts⸗Aufseher a. D. Karl Neumann zu . Ne retior Strgfanstalts 16 ? dem Reichskanzler bestellt wird. Für diese Stelle hat die

kottbus, dem Grenzaufseher a. Herrmann Balck zu eufahrwasser im Stadtkreise Danzig, dem Werkmeisser Elbert Klankwarth zu Bartenstein im Kreise Friedland, m Gasmeister Julius Hobinder zu Memel, dem

—*— ) *

Raffiniermeister Wilhelm Mettendorf zu Großörner im

Mangfelder Gebirgskreise, dem Siedemeister Heinrich

Schaefer zu Siegen, dem 32 565 Philipp Kinnen

nd Stationspfleger Wilhelm Lorenz, beide H. x 8 2 en, , meg PBilh wa. rn. Direktion des Instituts zu bestimmenden Orte. Befindet sich

E. H, in Hamburg von neuem die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe

an der Provinzial⸗Heil⸗- und Pflegeanstalt zu Galt Fausen im Kreise Solingen, dem pensionierten Bahnwärter ulius Frädrich zu Woldenberg im Kreise Friedeberg, bisher zu Mehrenthin, Posten 5 a Siargard i. Pomm - Kreuz, dem pensionierten Eisenbahn⸗Billetdrucker Eduard Raabe u Magdeburg, dem Privatförster Hermann Becker zu Nastrzembnik im Kreise Neutomischel, dem pensionierten Feuermann Wilhelm Billerbeck zu Barwalde im reise Königsberg N. M., bisher bei der Berliner Feuerwehr, dem Sanitäts⸗Unteroffizier Leon Koch m Infanterie⸗Negiment Markgraf Karl (7. Brandenburgisches Nr. G60, dem Militär⸗-Krankenwärter Johann Mathar beim Darnison⸗Lazareth in Hagenau 1. Elsaß, dem Gutsvogt Eonstantin Kraschewski zu Retschke im Kreise Lissa i. Posen, dem früheren Gutekämmerer Rudolf Braun zu Schelecken m Kreise Labiau, dem Graveur Eduard Lehmann zu Eilen— urg im Kreise Delitzsch, dem Former Otto Hoffmann zu Dreulich im Kreise Bunzlau, dem Kassenwächter August immermann zu Gisleben und dem Kuhhirten Karl Richter auf Domäne Mose im Kreise Wolmirstedt das All= Bemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Insertionspreis für den Raum einer Aruckzeile 30 3. Inserate nimmt au: die Königliche Gzpedition

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des Jeutschen Reichs Anzeigers P und Königlich Rreußischen Ktaats-Anzeigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Mittwoch, den 21. August, Abends.

Deutsches Reich.

Der Herr Reichskanzler hat für die neu errichtete besondere Kommission des Archäologischen Instituts Gu vergleichen: Centralblatt für das Deutsche Reich, Jahr— gang 19601, Nr. 34, Seite 306 unter Ziffer 4 folgende Satzungen erlassen:

Sat;ungen für die Römisch⸗Germanische Kommission des Kaiserlich deutschen Archäologischen Instituts.

Bei dem Archäologischen Institut wird eine besondere Kommission gebildet, welche die Aufgabe hat, die archäologische Erforschung derjenigen Theile des Deutschen Reichs, die dauernd unter römischer Herrschaft gestanden haben, mit Rath und That zu fördern. Innerhalb dieses Gebiets ist die Kultur von den aͤltesten Zeiten bis zum Ende der Römerherrschaft gleich mäßig zu untersuchen.

Die außerhalb dieser Grenzen namentlich zwischen Elbe und Weser sich findenden römischen Reste sind, soweit die Organisation der Kommissionsarbeiten es gestatten wird, in die Forschung einzubeziehen.

§ 2. Die Kommission besteht aus 1) dem General⸗Sekretär und zwei weiteren von der

Mitte zu wählenden Mitgliedern, 2) dem im § 3 erwähnten Direktor, 3) drei vom Reichskanzler zu berufenden Mitgliedern,

und Elsaß⸗Lothringen berufen. 3

5) Außerdem hat die Zentral⸗Direktion das Recht, die

Berufung von Vertretern einzelner Alterthumsvereine und ͤ d

Reichskanzler zu beantragen.

Die Berufung der zu 3 und 4 genannten Mitglieder erfolgt auf längstens 5 Jahre. Das nach Ablauf dieser Zeit ausscheidende Mitglied kann von neuem berufen werden. Die Kommission tritt jährlich einmal an einem im Forschungs

gebiet belegenen Orte,

oder von drei Mitgliedern der Kommission der Reichskanzler.

83.

Die unmittelbare Leitung der Arb Beschlüssen der Kommission durch einen Direktor, welcher von Zentral⸗Direklion des Instituts eine geeignete Persönlichkeit in Vorschlag zu bringen. Der Direktor bezieht, bis zur ctat mäßigen Regelung seiner Stellung, aus den vom Reiche zur

Reichskanzler festsetzt.

an einem vom Reichskanzler nach Anhörung der Zentral

an diesem Orte eine Universität, so erhält er nach Verein barung mit der betreffenden Landesregierung die Befugniß, an

dieser Universität unter entsprechender Aufführung in ihrem Vorlesungsverzeichnisse Vorlesungen zu halten. Er vertritt die

Kommission nach außen, vollzieht die namens derselben abzu

langler festzusetzenden Jahres ⸗Etats Jahlungen aus den der Kom

sammte amtliche Korrespondenz zu führen, für Erstattung eines Jahresberichts über die wissenschaftlichen Unter nehmungen der Kommission und für Ablegung der Jahresrechnung an den Neichskanzler sowie für die Auf⸗ Bureau⸗ und Kassengeschäfte wird der Direllor die erforderliche . 2a 9 1 hierfür zur Verfügung stehenden Mittel annehmen. 8

In der Kommission führt der Direktor, in Vehinderunge⸗ fällen der General⸗Sekrelar des Instituts, den Vorsitz. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehr heit. Zu einem gültigen Beschlusse ist die Anwesenheit von mindestens 6 Mitgliedern außer dem Vorsihenden erforderlich.

.

Ausschlag.

Den Mitgliedern der Kommission werden für die Reisen zu den Versammlungen Reisekosten und Tagegelder gewährt, deren Betrag der Reichskanzler festsetzt. Für andere Dienst⸗ reisen, auch des Direktors, werden die Auslagen liquidiert.

O. Die Kommission regelt ihre Thätigkeit durch eine Ge⸗ schäftsordnung, welche der Bestätigung durch den Reichskanzler bedarf. Die Kommission beschließt über die in Angriff zu nehmenden wissenschaftlichen Unternehmungen, über deren Arbeitsplan und über die Verwendung der zur Verfügung

der Genehmigung des Reichskanzlers.

Die Berichte über die Sitzungen der Kommission sind dem Reichskanzler einzureichen.

Die Berichte, Anträge u. s. w. der Kommission an den Reichskanzler sind durch Vermittelung der Zentral-Direktion des Instituts vorzulegen.

Auf demselben Wege ergehen die Erlasse des Reichs⸗ kanzlers an die Kommission.

86.

Zentral⸗Direktion des Archäologischen Instituts aus ihrer

4) sechs weiteren Mitgliedern, von denen je eins die Re- gierungen von Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen

anderer an der römisch⸗germanischen Forschung interessierter Körperschaften bis zur Zahl von fünf Personen bei dem

Direktors in

n erfolgt nach den

Verfügung gestellten Mitteln eine Vergütung, deren Höhe der

e . K Der Direktor nimmt seinen Wohnsitz im Forschungsgebiet der ung s 3 h Gesetzbl. S. 379) ist der Kran ken⸗ und Sterbekasse

schließenden Verträge und weist nach Maßgabe des vom Reichs⸗ mission zufließenden Geldern an Der von dem Direktor auf Grund

der Beschlüsse der Kommission aufzustellende Jahres- Etat ist dem Reichskanzler vorzulegen. Der Direktor hat die ge⸗

Bureauhilse gegen angemessene Vergütung nach Maßgabe der

Es ist die Aufgabe der Kommission, und zwar zunächst des Direktors, sich mit den die römisch⸗germanische Forschung betreibenden Vereinen und den leitenden Persönlichkeiten im Forschungsgebiet in stetiger Fühlung zu halten, ihre Unter⸗ nehmungen, soweit dies gewünscht wird, berathend und eventuell leitend zu fördern. Die vom Reich gewährten Mittel können zur Unterstützung und zur Weiterführung dieser Lokfalforschungen Die Betheiligung, insbesondere des Direktors an den örtlichen Untersuchungen bleibt der Verständigung mit den Landesregierungen und, soweit nöthig, auch mit den Alter⸗

verwendet werden.

thumgvereinen vorbehalten. Allgemeine Bestimmungen hier⸗

über sind durch die zu erlassende Geschäftsordnung zu treffen. 67

Auf Anordnung des Reichskanzlers können die Zentral⸗

Dire des Instituts und die Kommission zu gemeinsamer

Sißung berufen werden, in welcher der General-⸗Sekretär des

Instituts oder dessen Vertreter in der Zentral-Direktion den

zorsik füb Vorsitz führt. 88 8 D

Die Kommission giebt über ihre Arbeiten fortlaufende Mittheilungen heraus. Die Form derselben und die Art ihrer Veröffentlichung werden durch die Kommission im Ein vernehmen mit der Zentral⸗Direktion des Instituts festgesetzt. 89. inzungen und Abänderungen dieser Satzungen die Kommission. Sie bedürfen der Genehmigung Reichskanzlers.

Bekanntmachung.

Auf Grund des F 75a des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Neichs⸗

Morgenstern“ (früher der vereinigten Brotträger),

3 Kranken⸗ geldes, den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungs— gesetzes genügt

Berlin, den 19. August 1901. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Wilhelmi.

Das im Jahre 1893 in Worlington aus Stahl erbaute,

bisher unter britischer Flagge gefahrene Segelschiff Cente

sima“ von Ad 25 Registertong Netto⸗Raumgehalt hat durch bewahrung der Akten Sorge zu tragen. Zur Erledigung der

den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum der Rhederei „Visurgis A.-G. in Bremen unter dem Namen Nauarchos“ das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem Schiffe, für welches die Eigenthümerin Brenien als Heimathe hafen angegeben hat, ist von dem Kaiserlichen General Konsulat in Antwerpen unter dem 27. Juli d. J ein Flaggenzeugniß ertheilt worden.

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den

stehenden Mittel. Diese 6 n. bedürfen zu ihrer Guͤltigkeii 5

* n . e . m

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