1901 / 202 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Aug 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

Aer Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 M 30 3. 9

Alle Nost-Anstalten nehmen Bestellung an;

n, n . ———

für Kerlin außer den Nost-Anstalten auch die Expedition

8X., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Rummern kosten 25 3.

M 202.

Insertionspreis für den Raum einer n . 20 3. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Aentschen Reichs- Anzeigers und Königlich Rreußischen Staats- Anzeigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32

Berlin, Montag, den 26. August, Abends

1901.

Inhalt des amtlichen Theils: Dentsches Reich. Ernennungen, Charakterverleihungen rc.

Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein⸗ und Durchfuhr aus der europäischen Türkei einschließlich aller türkischen Häfen des Aegäischen und Schwarzen Meeres.

Bekanntmachung, betreffend Erweiterung des FZernsprech⸗ verkehrs.

Landespolizeiliche Anordnung für den Regierungsbezirk Cöln zur Abwehr der Geflügelcholera.

6 e, betreffend die Ausgabe der Nummer 35 des „Reichs⸗ 2. tzblatts“.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Runderlaß des Finanz Ministers, betreffend die Besteuerung von HYinterlaffenschaften im Verhältniß zwischen Preußen und Hessen.

Anh betreffend die Ausgabe von Meßtischblättern im

aßstabe 1: Po seitens der Kartographischen Abtheilung der Königlichen Landes⸗Aufnahme.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des

Reichs den Schiffsrheder Bull Kiösterud zum Konsul in 9 auf d J bevor sie amtsthierärztlich untersucht worden sind.

Drammen (Norwegen) und 2 den Architekten und Schiffsrheder Wilhelm Suhrke zum Vize⸗Konsul in Frederikshald zu . geruhr

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Geheimen Regierungsrath und vortragenden Rath im Reichsamt des Innern Lewald zum Geheimen Ober⸗ Regierungsrath zu ernennen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: die Gerichts⸗Assessoren Marine⸗Kriegsgerichtsräthen zu ernennen.

Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und aus der europäischen Türkei einschlief türkischen Häfen des Aegäischen und

Meeres.

Vom 24. August 1901.

Auf Grund des 5z 25 des Gesetzes, * die Be kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom Reichs⸗Gesetzbl. S. 309) und der . betreffend die Ein⸗ und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr von Cholera⸗ und Pestgefahr, vom 4. Juli 1909 Meichs⸗Gesetzbl S. 555) werden hiermit nachstehende e Vorschriften vom Tage ihrer Verkündung ab in Vollzug gesetzt:

1) Die Ein⸗ und Durchfuhr von Leibwäsche, alten und getragenen Kleidungsstücken, gebrauchtem Bettzeuge, Hadern

und Lumpen jeder Art aus der europäischen Türkei einschli eßlich

aller türkischen Häfen des Aegäischen und des Schwarzen Meeres ist verboten.

2) Auf Leibwasche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Neisende zu ihrem Gebrauche mit sich führen, oder welche als Umzugegut eingeführt werden, findet das Verbot unter Nr. 1 keine Anwendung. Jedoch kann die Gestattung ihrer Einfuhr von einer vorherigen Deginfektion abhängig gemacht werden

3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem

Verbot unter Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen. Berlin, den 24. August 1901. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Rothe.

1895 und der 1, 3 und 7

4 Sendung nach Maßgabe des 5

Tamaschke und Wegener zu

Juni 1900 r ö * Untersuchung zu ertheilen. Liegt der Vestimmungsort der

hier aͤrztlichen Beaussichtigung hinsichtlich des flügelbestandes

iti nehmigung der Landrath einen oder mehrere Privat⸗Th

Bekanntmachung. Erweiterung des Fernsprechverkehrs.

Der Fernsprechverkehr zwischen Berlin und Casekow, Forbach (Lothr), Jaderberg, Neustadt (a m Rübenberge), Rothenburz (Oder) Saaralben und Saargem ünd ist eroffnet worden. Die Gebühr für ein gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von 3 Minuten beträgt

im Verkehr mit Casekow.. ... 50 3

. . Forbach, Saaralben,

Saargemünd 141650 „den übrigen Orten. 1

Verlin, den 24. August 1901.

Kaiserliche 2 Postdirektion.

2 3 .

W abner.

Landespolizeiliche Anordnung.

Auf Grund der 88 7, 17, 18 und ff. des

; Reichgese setzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vi

60

sendungen dürfen auf der Eisenbahn nicht entladen werden, 2) Wird durch die amtsthierärztliche Untersuchung bei er r

beamtete Thierarzt den Weitertransport vorläufig zu unter sagen und der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.

Die Ortspolizeibehörde hat bei der Behandlung der landespolizeilichen (Amtsblatt S. 311

einer Sendung die Geflügelcholera festgestellt, so hat d te n

1 ordnung vom 6. September 1897 zu verfahren.

Im Falle die Thiere bim mden einen erreichen können, wo sie *** ** oder ab ge esch sollen, kann die Polizeibehörde die Weiterbeforder getheilten Sendung unter der Bedingung g Transport 1 Wagen erfolgt, deren ö. fallen von Koth, Streu, Futterresten ꝛc. verhin

Von döüfn 2 zefugniß wird namentlich dann re brauch zu machen sein, wenn auf dem Bahnhof oder in dessen Nähe keine zur Absonderung der Sendung geeigneten Raumlichleiten zur Verfügung stehen. ie Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen 2 , n,. ri ertheilt, f ist der be

treffenden Polizeibehor inverzüglich von der

Kenntniß zu geber 3) Für die bei der amtsthierärztlichen Untersuchung

verseucht befundenen Sendungen ist die Genehmigung

iehseuchen, voni 23. Juni 1880/1. Mai 1894, sowie des 81 der Bundes⸗ raihs . Instruktion zu diesem Gesetz vom 30. Mai / 27. Juni des Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 bezw. §5 7 des Ausführungsgesetzes vom 18. Juni 1894, verordne ich mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zur Abwehr der e era für den Umfang des Regierungs Bezirks Cöln was folgt:

1) Sämmtliche aus Italien herrührenden Geflügel⸗

mit der Stellvertretung des beamteten Thierarztes in den durch die vorste tehende Anordnung bedingten Geschäften betrauen.

6) Die Kosten der amisthierärztlichen Untersuchungen fallen dem Besitzer der Thiere zur Last.

) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden auf Grund der S8 66 und 67 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 1. Mai 1894 bestraft, soweit nicht nach 8 328 des Reichs⸗ Strafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist.

&) Diese e tritt sofort in Kraft.

Cöln, den 10. August 1901.

Der Regierungs Präsident von Balan.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 35 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter

Rr. 2794 die Bekam machung, betreffend Beschränkungen der Ein⸗ und a,, aus der , ürkei ein⸗ schließlich aller türkischen Häfen des Aegäischen 23 Schwarzen Meeres, vom 24. August 1901.

Berlin W., den 26. August 1901.

Kaiserliches P a, n m, Weberstedt

* 6101

2

Königreich e n n n Seine Majestät der König haben den Geheimen Regierungsrath und an n, R Ministerium des Inner ur. Freund zum Dber⸗Regierungsrath zu erne

1

1 . Geh elmen

YP ö em Direktor 8 wiashafe

Sha n g n

11

Entladung und Weiterbeförderung von der zuständigen Drte⸗ 2

polizeibehoͤrde auf Grund der ihr von dem beamteten Thier⸗

arzte zu machenden Mittheilung über das Ergebniß der

Sendung in einem anderen Polizeibezirke, so ist die Orts polizeibehörde dieses Bezirks unter Bezeichnung der Sendung

nach Art, Zahl und sonstigen allgemeinen Kennzeichen der

dazu gehörigen Thiere von der Genehmigung des Weiter

transports nöthigenfalls telegraphisch oder telephonisch zu be

nachrichtigen. Sendung ist am Bestimmunggorte für die Dauer vo einer polizeilichen Beobachtung und ken e zu unterwerfen und darf nur dann in den freien Verkehr gesetzt werden, wenn der Besitzer eine amtsthierärztliche Be scheinigung darüber beibringt, daß eine am Schlusse der Be obachtungsfrist vorgenommene erneute Untersuchung die Seuchen freiheit der Thiere ergeben hat. Die Abschlachtung von Thieren und die Ausführung der geschlachteten Thiere ist mit polizeilicher Erlaubniß auch vor Ablauf der Frist und vor amtezthierärztlicher Untersuchung

zulaͤssig. ; t 4) Stallungen von Geslügelhändlern, die hauptsächlich oder in erheblichem Umfange mit Geflügel handeln, das aus

Italien , wird, unterliegen einer fortlaufenden amis gesammten

5) Im Falle des Bedürfnisses kann mit dies eitiger erar;

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erium der Finanzen 1891 zwischen 2 eiderseitigen Ministerien getroffenen, im Jahre 1891 abgeanderten

Erbhschaftsste

Gentra lat gese vi, daß Vestimmungen zu beurtheilenden, sei getretenen Besteuerun hältniß zwischen Preußen und Hessen hat dal h kunft in Preußen lediglich nach den gesetzlichen Be stimmur zu ersolgen. Sofen

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