1901 / 204 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Aug 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs⸗Anzeiger

Königlich Preußischer S

X

und

Ber Grezugspreis beträgt niertehährlich 4 50 5.

Alle Rost-Anstalten nehmen Bestellung an;

Insertiounpreis suür den Raum reiner Aruckzeile 80 3.

Inserate nimmt au: die Königliche Expedition

sür Kerlin außer den Rost - Anstalten auch die Ezpedition

8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Uum mern kosten 285 53.

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Inhalt des amtlichen Theils: Ordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich.

. betreffend eine Krankenkasse.

Bekanntmachung, betreffend die Einführung des Vachtdienstes

im Fernsprechverkehr zwischen . (Main) und Paris, Frankfurt (Main) und Stuttgart, Hamburg und Paris, sowie zwischen Hamburg und Kopenhagen.

Landespolizeiliche Anordnung für den Regierungsbezirk Cassel e, e der Einschleppung der l fe ü er aus

alien.

Rönigreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Anzeige, betreffend die Ausgabe von Blättern der Karte des

eutschen Reichs im Maßstabe 1: 100 000 seitens der Karto— graphischen Abtheilung der Königlichen Landes-Aufnahme.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu ertheilen, und zwar:

des Großkomthurkreuzes des Großherzoglich mecklenburg-schwerinschen Greifen-Ordens: Allerhöchstihrem Hof⸗Marschall von Trotha;

des Kommandeurkreuzes erster Klasse . des Herzoglich braunschweigischen Ordens Heinrich's zog 8 des Löwen:

dem Ministerial⸗Direktor, Ober Baudirektor Schroeder und dem Ministerial⸗Direktor, Wirklichen Geheimen Ober⸗ Regierungsrath Wehrmann, ** beide im Ministerium der öffentlichen Arbeiten; des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse desselben Ordeng: dem Geheimen Qber⸗Regierungsrath Pannenberg, vortragendem Rath im Ministerium der öffentlichen Arbeiten;

der Verdienst⸗Medaille des Königlich württem— bergischen Friedrichs⸗Ordens: dem Bahnmeister Stock zu Carlsruh in Schlesien;

des Fürstlich rn, n m, Ehrenkreuzes

vierter Klasse: dem Eisenbahn⸗Stationsvorsteher erster Klasse Krüger zu Frankfurt a. Main;

des Fürstlich lippischen silbernen Verdienstkreuzes:

dem Eisenbahn⸗Stationsvorsteher Jansen zu Obercassel bei Bonn; der Fürstlich lippischen silbernen Verdienst⸗Medaille: dem Portier Hochgürtel zu Obercassel bei Bonn und dem Wagenmeister Simon zu Frankfurt a. M.;

serner: des Sterns zum Komthurkreuz des Kaiserlich ö sterreichischen Franz⸗Joseph⸗Ordens: dem Präsidenten der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion zu Halle a. S. Seydel;

des Großherrlich türkischen Medschidje⸗Ordens vierter Klasse:

dem Eisenbahn⸗Stationsvorsteher zweiter Klasse Tillich zu Berlin (Anhalter Bahnhof); des Kommandeurkreuzes des Königlich großbritan—

nischen Victoria⸗Ordeng:

dem Eisenbahn⸗BVetriebs⸗Inspeltor, Stationsvorsteher erster

Klasse Laus zu Cöln; sowie

des Großkreuzes des Königlich niederländischen Ordens von Oranien⸗Nassau:

Allerhöchstihrem Hof⸗Marschall von Trotha.

K

Aer Arutschtn Rrichm - Anzeiger

und Königlich Rrrußischen Staata- Anzeigers

Berlin 8X., Wilhelmftraße Nr. 22.

Deutsches Reich.

Auf Grund des 5 75a des K, in der Fassung des HFesetzes vom 10. April 1892 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 379) ist der Kranken- und Begräbniß—⸗ kasse des Gewerkvereins der deutschen Schneider und verwandter Berufsgenossen E. H. zu Potsdam von neuem die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vor— behaltlich der ohe des Krankengeldes, den Anforderungen des S 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügt. Berlin, den 24. August 1901. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Wilhelmi.

Bekanntmachung.

Nachtdienst im Fernsprechverkehr zwischen Frank— furt (Main) und Paris, Frankfurt (Main) und Stuttgart, Hamburg und Paris, sowie zwischen Hamburg und Kopenhagen. N

Vom 1. September ab wird im Fernsprechverkehr zwischen den oben bezeichneten Orten der Nachtdienst eingeführt. Auf den neuen Verkehr finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.

L Die Fernsprechverbindungen zwischen Frankfurt Het. und Paris, Frankfurt (Main) und Stuttgart, Hamburg un Paris, sowie zwischen Hamburg und Kopenhagen können von den Fernsprech⸗Theilnehmern im Verkehr mit Paris in der Zeit von 9 Uhr 51 Minuten Nachm. bis 7 Uhr 51 Minuten Vorm. in den Monaten November, Dezember, Januar und Februar, in den übrigen Monaten dagegen bis 8 Ühr 51 Mi— nuten Vorm, im Verkehr zwischen den übrigen Orten in der Zeit von 9 Uhr Nachm. bis 7 Uhr Vorm im Sommer und bis 8 Uhr Vorm. im Winter, sowohl zu Einzelgesprächen als auch zu Gesprächen im Abonnement benutzt werden.

2) Gewöhnliche und dringende Einzelgespräche sind unter denselben Bedingungen wie am Tage zulässig. Sie können indeß nur zu den durch Abonnements nicht belegten Zeiten abgewickelt werden.

3) Abonnementsgespräche sind für solche Gesprächs—⸗ verbindungen zulässig, welche täglich zwischen denselben Theil⸗ nehmern zu denselben Zeiten hergestellt werden.

Jedes Abonnement umfaßt mindestens die Dauer eines Monats. Es kann jederzeit beginnen, aber die Monatsdauer wird stets vom folgenden 1. oder 16. des Monats gerechnet. Für die Zeit bis zum Beginn des Monatsabonnements ist der antheilige Betrag der Monatsabonnementsgebühr mit der ersten Monatsgebühr zu entrichten. Die Lösung des Abonne— ments findet nur siatt mit Ablauf des 15. oder zu Ende eines Monats.

Für Abonnementsgespräche ist die Hälfte der Gebühren gleich langer gewöhnlicher Tagesgespräche zu entrichten. Die Gebühr ist im voraus fällig. Bei Berechnung des Monats⸗

betrages wird der Monat zu 30 Tagen berechnet.

Eine von Gebühren für nicht benutzte Ge⸗ sprächs verbindungen erfolgt nicht. Ist indeß die Gesprächs⸗ zeit nicht oder nicht völlig ausgenutzt worden, weil der Betrieb ßestört war, so wird dem Theilnehmer, wenn möglich, in der⸗ selben Nacht ein Ausgleich geboten. Ist wegen Stoͤrung des Betriebes das Gespräch überhaupt nicht zu stande gekommen, und hat ein Ausgleich nicht erfolgen konnen, so wirb auf An trag des Theilnehmers ein Dreißigstel der Monatsgebühr für das Gespräch zurückgezahlt.

) Der Antrag auf Ueberlassung eines Abonnements ist bei der Vermittelungsanstalt am Ort anzubringen, mit welcher auch die Zeit der Abonnementsgespräche im voraus ver— einbart wird.

Die Mindesidauer eines Gesprächs Höchstdauer zwölf Minuten.

5) Abonnementsgespräche dürfen nur in Angelegenheiten des Theilnehmers oder der zu seinem Hausstand oder Geschäft gehörigen Personen geführt werden.

Berlin, den N. August 1901.

Der Staatgsekretär des Reichs⸗Postamts.

Im Auftrage: Münch.

beträgt sechs, die

ungetheilten Sendung

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Landespolizeiliche Anordnung zur Verhütung der Einschleppung der Geflügelcholera aus Italien.

Um der Einschleppungs⸗Gefahr der Geflügelcholera aus Italien, wo diese Seuche zur 3 in bedrohlichem Umfange herrscht, vorzubeugen, wird zufolge Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten die Ginfuhr lebenden Geflügels aus Italien in den Regierungs—

bezirk Cassel auf Grund bes 3 7, sowie ber se 17 ünd 18. des Reichs iehseuchengesetzes, ferner des 8 1 der 3

Bundesraths⸗-Instruktion zu diesem Gesetz und der 88 1, 3 und 7 des Ausführungsgesetzes vom 18. März 1881 bezw. §z 7 des Ausführungsgesetzes vom 18. Juni 1894 bis auf weiteres nachfolgenden Beschränkungen unterworfen:

I) Sämmtliche aus Italien herrührenden Geflügelsendungen dürfen auf der Eisenbahn nicht entladen werden, bevor sie amtsthierärztlich untersucht worden sind.

2) Wird durch die amtsthierärztliche Untersuchung bei einer Sendung die Geflügelcholera festgestellt, so hat der be— amtete Thierarzt den Weitertransport porläufig zu untersagen und der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.

Die Ortspolizeibehörde hat bei der Behandlung der Sendung nach Maßgabe des § 7 bezw. der 2, 3 und 4

der landespolizeilichen Anordnung vom 3. Maͤrz 1898 (Amts- blatt S. Söosß? Nr. 150, betreffend Maßregeln gegen die Ge⸗

flügelcholera, zu verfahren.

Im Falle die Thiere binnen 12 Stunden einen Standort erreichen können, wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung der

g unter der Bedingung gestatten, daß der Transport auf Wagen erfolgt, deren Einrichtung das Herabfallen von Koth, Streu, Futierresten ꝛc. verhinderi.

Von dieser Befugniß ist namentlich dann Gebrauch zu machen, wenn auf dem Bahnhofe oder in dessen Nähe keine zur Absonderung der Sendung geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Poligeibezirk ertheilt, so ist der be⸗ treffenden Polizeibehörde unverzüglich von der Sachlage Kenntniß zu geben.

3) Für die bei der amtgthierärztlichen Untersuchung nicht verseucht befundenen Sendungen ist die Genehmigung zur Entladung und Weiterbeförderung von der zuständigen Orts polizeibehörde auf Grund der ihr von dem beamteten Thier arzte zu machenden Mittheilung über das Ergebniß der Unter⸗ suchung zu ertheilen. Liegt der Bestimmungsort der Sendung

aats⸗Anzeiger.

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in einem anderen Polizeibezirke, so ist die Ortepoliz ibehörde

dieses Bezirks unter Bezeichnung der Sendung nach Zahl und sonstigen allgemeinen Kennzeichen der dazu gehörigen Thiere von der Genehmigung des Weitertransporis nöthigen falls telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen.

Die Sendung ist am Bestimmungsorte für die von acht Tagen einer polizeilichen Beobachtung sonderung zu unterwerfen und darf nur dann in den Verkehr gesetzt werden, wenn der Besitzer eine amtsthierärztl Bescheinigung darüber beibringt, daß eine am S Beobachtungsfrist vorgenommene erneute Untersuchung Seuchenfreiheit der Thiere ergeben hat.

Die Abschlachtung von Thieren und die Ausführung geschlachteten Thiere ist mit polizeilicher Erlaubniß auch vor Ablauf der Frist und vor amtgthierärztlicher Untersuchung zulässig.

1) Stallungen von Geflügelhändlern, oder in erheblichem Umfange mit Geflügel handeln, Italien eingeführt wird, sind nach 5 17 des Reichs- Viehseuchen gesetzes einer fortlaufenden amtsthierärztlichen Beaufsichtigung hinsichtlich des gesammten Geflügelbestandes zu unterwerf Die Stallungen sind monatlich mindestens . sichtigen

5) Die Kosten der amtgthieräratlichen Untersuchungen fallen dem Besitzer der Thiere zur Last

6) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehen mungen unterliegen, sofern nicht nach den bestehenden insbesondere nach § 328 des Strafgesetzbuchs, eine Strafe verwirkt ist, den Strafvorschriften des G3. 3 und 4 des Reichs Viehseuchengesetzes vom 23. Jut 1. Mai 1894.

Cassel, am 1. August 1991.

Der Regierungs- Präͤsident von Trott zu Solz

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