1901 / 216 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Sep 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeig

*. * : 2 R ] Aer KBezugsprris beträgt vierteljährlich 4 4 503. f Alle Bost-Anstalten nehmen Bestellung an; für Kerlin außer den Rost-⸗Anstalten auch die Expedition 8X., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Rummern kosten 25 3.

Insertionapreis fur den Raum einer Aruckzeile 30 3. JInserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Aeutschen Reichs Anzeigers

und Königlich Rreußischen Staats- Anjeigers

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

3 216.

Berlin, Mittwoch, den 11. September, Abends.

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Inhalt des amtlichen Theils: rdensvomerleihungen ꝛc. Deutsches Reich.

ekanntmachung, betreffend die Einrichtung des Telegraphen— betriebes bei dem Postamt 3 in Schöneberg bei Berlin. andespolizeiliche Anordnungen, betreffend die amtsthierärztliche . sämmtlicher öffentlichen Geflügel-Aus⸗ stelungen im Regierungsbezirk Bromberg, und betreffend Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung und Ver⸗ breitung von Geflügelcholera aus Italien in den genannten Regierungsbezirk.

sekanntmachung, betreffend die , von auf den Inhaber lautenden Landes⸗Schuldverschreibungen für die Damps⸗ fährenverbindung Warnemünde —Gjedser durch die Groß⸗ herzoglich mecklenburg⸗schwerinsche Schuldentilgungs⸗Kom— mission.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Wirklichen Geheimen Rath und Staatssekretär a. D. von Puttkamer zu Straßburg i. E. den Rothen Adler— Orden erster Klasse mit Eichenlaub, dem Großherzoglich oldenburgischen Regierungs-Prä— sidenten a. D., Geheimen Rath Barnstedt zu Oldenburg, bisher in Birkenfeld, den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse mit dem Stern, .

zu Metz den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse,

dem Elementarschullehrer Johann Isidor Egloff Kriechingen im Kreise Bolchen den Königlichen Kronen-Or vierter Klasse, sowie

dem Fußgendarmen a. D. Richard Prochno zu Metz das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

den

Deutsches Reich. Bekannt dem Postamt

Königreich Preusßzen.

ennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. hekanntmachung, betreffend die Theilung des Bergreviers Waldenburg in die beiden Bergreviere Ost⸗-Waldenbuͤrg und West⸗Waldenburg.

machung. 3 in Schöneberg b.

Bei betrieb eingerichtet.

Erste Beilage: Ver j 2 . onal⸗Veränderungen in der Armee. festgesezt Berlin, den 9. September 1901 Kaiserliche Ober⸗Postdirektion. . * ö . c 92 * Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: KW 44 den nachbenannten Offizieren folgende Orden zu verleihen, d zwar haben erhalten: . * ; h n ö Landespolizeiliche Anordnung, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der ö n, , , , . 9 Schleife: betreffend die . —ᷣ * . . ö sämmtlicher öffentlichen Geflügel-Ausstellungen. on Strantz, Oberst und Kommandeur des 2. Garde⸗ ,, . h : s. ge stel ge Regiments z. F. zur Verhütung einer Verbreitung der Geflügelcholera 9 4 * * w . 5 6 * ö * 2 1 9 on Raven, Ghei und Kommandeur des Kaiser Franz durch Geflügel⸗-Aussiellungen ordne ich auf Grund des 3 1 Garde⸗Grenadier⸗Regiments Nr. 2, des Reichsgesetzes vom 2. Juni 18891. Mai 1894, betreffend n Salisch, Oberst und Kołmmandeur des Leib⸗Grenadier- die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, und des 5? Regiments Tönig Friedrich Wilhelm III. (J. Branden- des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 13 Maͤrz 1851 burgischen) Nr. 8. 18. Juni 1894 mit Genehmigung des Herrn Ministers fur U 2 Landwirthschaft, Domänen und Forsten fur den Regierungs d 1 5 N 2 Xa . J * ( . ie Königliche rer Adler⸗Orden dezirt From berg Folgendes an:! ö 4 . an * 1 51. . Das für eine Geflügelausstellung bestimmte Geflügel eiherr von Zedlitz und Leipe, Rittmeister im 2 Garde⸗ muß bei seinem Eintreffen am Ausstellungsorte mit Ursprungs Dragoner⸗Regiment Kaiserin Alexandra von Rußland,

. . . r zeugnissen versehen sein, die eine genaue Bezeichnung der ein⸗ lommandiert als Adjutant bei dem General- Kommando zelnen Thiere und die ortspolizeillche Beschelnigung enthalten des Garde⸗Korps;

müssen, daß der Herkunftsort der Thiere und dessen Umgebung

en Rothen Adler-Orden vierter Klasse mit der im Umkreise von 5 km seit mindestens 6 Wochen frei von Königlichen Krone: Geflügelcholera und anderen seuchenartig auftretenden Geflügel⸗

on Zychlinski, Hauptmann im Leib-Grenadier⸗Regiment

krankheiten ist. . 8 592 Wönig Friedrich Wilhelm III. (. Brandenburgischen) Nr. 8; beim Ansladen auf der Eisendahn oder, wenn es den Rothen Adler-Orden vierter Klasse: Landwege eingeht, vor der Verbringung nach dem bleidorn, Hauptmann im Lehr⸗Regiment der Feld⸗Artillerie⸗ stellungsplatze durch den mit der Aufsicht betrauten beamteten Schießschule, Thierarzt zu untersuchen. Dieser hat dabei die Beachtung der braf zu Lyngr,

Königin Viktoria von Großbritannien und Irland, on Walther, Hauptmann im 3. Garde⸗Regiment z. F. on Wilde, Hauptmann im Garde⸗Füũsilier Negiment, lers, Hauptmann im Garde-Füsiler⸗ Regiment, n Jen a, Hauptmann im 4. Garde⸗Regiment z. F., peiherr von Wil life n, Hauptmann im Lehr⸗Negiment der Feld⸗Artillerie⸗Schießschule, af von Rittberg, Hauptmann im 3. Garde⸗Feld⸗Artillerie⸗ Regiment:

den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse:

nusester, Dberstleutnant und Kommandeur der Fuß⸗ Artillerie. Schießschule, el Dberstleutnant und Kommandeur des Garde⸗Pionier⸗

illons, n Ganadetg, Oberstleutnant beim Stabe des Leib⸗ Friedrich Wilhelm II.a. Wenn die Augstellungskäfige unmittelbar nebeneinander

nenadier⸗Negiments König. (I. Deandenburgischen] Rr. , ,

don Lüttwiß, Major im Generalstabe des Gatde⸗ aufgesiellt werden, sind sie durch dichte Scheidewände sz B. 2 Glas oder Re e, 2 er zu x * 28

en Königli ; § 4. In jeder Geflügel⸗Augstellung ist ein zur etwaigen

, . n , n, . . gose ibetun und i Untersuchung kranken oder ver⸗

Regiment 1 1 . guth, Leutnant im dächtgen Geflügels bestimmier, genügend großer und ent⸗

2 u Corp. 33 ausgestatteter Raum bereit zu stellen, der gegen die

onstigen ee, nne derart abgeschlossen sein muß. daß

bertragung don Seuchenkeimen nicht stattfinden kann.

Aus

Rittmeister im 1. Garde⸗Dragoner⸗Regiment

Vorschriften zu prüfen und darf nur für solche Thiere, die

8 3. Die zur Unterbringung des Geslügels auf der Aus dem Gebrauch gehörig gereinigt und desinfiziert werden. Dies Transport des Geflügels im Ausstellungsraum verwendet werden.

Die Reinigung und Deginfektion ist in der Weise zu be—⸗ wirken, daß nach Ei de ; . sonstiger Unreinigkeiten die Käfige Ac. in allen ihren Theilen (auch Sitzstangen, Futter⸗ und * mit heißer Soda⸗

ewaschen und demnaächst mit Kalkmilch bestrichen werden. Statt Kalkmilch können auch andere gebräuchliche Desinfel⸗

Lysol, Bazillol) verwendet werden.

eine

dem katholischen Pfarrer und Ehrendomherrn Müller

amtsthierärztlicher Feststellung eines

2 . * die amtsthierärztliche Beaufsichtigung

und 5 Das am Ausstellungsort eintreffende Geflügel ist la . auf dem Nr. B Seite r n,. mmm, . vom 22. Juni 1898 (Nr. 3106 X T Ib, Amtsblatt Seite 317

im 51 für die Beibringung von Ursprungszeugnissen gegebenen

auf Grund einer sorgfältigen Untersuchung unverdäͤchtig er⸗

scheinen, die Ueberführung nach dem Auesstellungsplatze gestatten. Berämnry lung 2 amp J

stellung dienenden Käfige und sonstigen Behälter müssen vor gilt namentlich auch für solche Käfige, die nach Benutzung zum Entfernung der Futterreste, des Kothes und bereits auf Grund der

lauge (3 kg käufliche Waschsoda auf 109 1 Wasser) gründlich

tionsmittel (fünfprozentige Karbolsäure, Kreosotwasser, Kreolin,

1891.

85. der Ausstellung fortdauernd veterinärpolizeilich zu beobachten.

Der mit der Aufsicht betraute beamtete Thierarzt hat mindestens

einmal am Tage sämmtliche Ausstellungsthiere zu besichtigen.

Bei der Ueberwachung ist namentlich zu

Kadaver gefallener Thiere oder *

Käfigen keinesfalls ohne Vorwissen des beamteten Thierarztes

entfernt werden. ; 86.

solcher Seuchen durch den beamteten Thierarzt

t festgestellt, so sind die erkrankten und die seuchen- oder an—

steckungsverdächtigen Thiere sofort in den Beobachtungsraum GS 4 abzusondern und zu bewachen. Raumes ist außer dem beamteten Thierarzte nur den mit der Pflege der Thiere betrauten Personen zu gestatten und diesen der Zutritt zu den anderen Ausstellungsräumen zu verbieten.

Das Betreten dieses

Vorstehende Anordnungen hat der beamtete Thierarzt

schon vor dem polizeilichen Einschreiten zu treffen (8 17 Ab⸗

NM.

satz?2 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes). Zugleich hat er sofort die ei Berlin, Hauptstraße 57, wird am 12. September der Telegraphen⸗

Ortspolizeibehörde von seinen Feststellungen und Anordnungen in Kenntniß zu setzen und dem Regierungs⸗-Präsidenten nöthigen⸗

falls telegraphisch Anzeige zu erstatten.

Die Dienststunden für den Verkehr mit dem Publikum werden für die neue Betriebsstelle, die nur an Werktagen ge⸗ öffnet ist, auf die Zeit von 8 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends

Derjenige Theil des Ausstellungsplatzes, auf dem das kranke oder verdächtige Geflügel gestanden hat, oder von dem nach den Umständen angenommen werden kann, daß er durch Koth

4

Futterreste ꝛc, die von jenem Geflügel herrühren, verunreinigt

worden ist, ist sofort gehörig zu reinigen und zu desinfizieren.

5 7. Solange der Verdacht einer seuchenartigen Er—

krankung besteht, darf auch gesundes Geflügel aus den Aug—

stellungsräumen nicht entfernt werden. Dasselbe gilt nach Seuchenausbruchs, zu eine hakteriologische Prüfung erforderlich ist, für Dauer von fünf Tagen nach dem letzten Erkrankungsfall, der sich außerhalb des Beobachtungsraumes unter dem Aus— stellungsgeflügel ereignet hat. Die Schlachtung gesunden Gefl der geschlachteten Thiere 1

1129 3st 586* Dolizeil 18 1

der stets . 1118

ügels und die Ausführung innen auch vor Ablauf dieser Frist werden, sofern nach dem ierarztes die Gefahr einer

Die Seuche gilt auch innerhalb des Beobachtungs raumes als erloschen und die Sperrmaßregeln sind aufzuheben, wenn alle kranken oder verdächtigen Thiere gefallen oder getödtet sind oder wenn die Unverdächtigkeit des überlebenden Geflügels durch das Gutachten des beamteten Thierarztes fest⸗ gestellt und wenn außerdem in allen Fällen die Reinigung und Desinfektion der verseuchten Käfige und Räumlichkeiten nach Anweisung des beamteten Thierarzles ausgeführt und dies von ihm bescheinigt worden ist.

89 D

Die Reinigung und Desinfektion (8 6 letzer Absatz s) hat nach Maßgabe der Vorschriften in § 4 meiner landespolizeilichen Anordnung vom 30 August 1897 (Amtsblatt 174) sowie der landespolizeilichen Anordnung

zu erfolgen. Die Kleider und Stiefel des mit der Bewachung

und Pflege des kranken und verdächtigen Geflügels hetrauten

Aufwartepersonals sind nach S 8 Ziffer 3 und 4 der Anlage A zur Bundesraths⸗Instruftion vom 30. Mai T7. Juni 1895 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 37) zu behandeln

8 19. Im übrigen finden die Bestimmungen der zur der Geflügelcholera erlassenen landespolizeilichen Anordnungen vom 30. August 1897 (Amtsblatt Seite 474) und 22. Juni 1898 (Nr. 3106 X T Ib, Amtsblait Seite 318), namentlich über die unschädliche Beseitigung der Kadaver auch auf Seuchengusbrüche in Geflügelausstellungen Anwendung.

§5 11. Vorstehende Vorschriften gelten unbeschadet der 18 und 28 des Reichs⸗Viehseuchen

gesezes erlassenen oder der künftig etwa für den Fall und

die Dauer einer größeren Seuchengefahr zu erlassenden Ver

bote der Abhaltung von Geflügelausstellungen

5 12. Juwiderhandlungen gegen ir Bestimmungen dieser landespolizeilichen Anordnung unterliegen, sosern nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach 3 2s det Strafgesetzbuchs, eine höhere Strafe verwirkt ist, der Straf⸗ vorschrift des Sz 66 Ziffer 4 des ,, r vom 23. Juni Is) (R⸗G.⸗Bl. S. 158) 1. Mai 1891 (R.

3 13. Die Anordnung tritt sosort in Krast.

Bromberg, den 17. August 1991.

Der Regierungs⸗Präsident. J. B.

Freiherr von Luetzow.

Das ausgestellte Geflügel ist während der Dauer

darauf zu achten, daß erkranktes Geflügel aus den

U 3. Bricht in einer Ausstellung die Geflügelcholera oder eine andere leicht übertragbare Geflügelseuche aus oder wird

zu der Verdach e