1901 / 282 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Nov 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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K . w Ir bat! ; ; 1400 14, 10 14,20 14,30 14,40 1450 Neberlingen. . . 14.00 14.00 14,70 14,70 15,20 15,20 Engen. . . ö 13,80 13,80 1450 14,50 15,20 1520

J 13330 14236 1126 1455 11565 J 1 13 36 1156 1166 15386 166656

Noch: Hafer. 13,67 14,00 14090 1433 15,20 15,40 15,60 16,00

14,40 15,090 14,50 1559

13,60 1420 14,20 14609 13, 10 13,70 13, 80 14,30

Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufewerth auf voll. Mark abgerundet mitgetheilt. Der 536 wird aus den unabgerundeten Zahlen Gin liegender Strich (— in den Spalten für Preise bat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.)

t x berechnet in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht feblt.

der Infanterie von Goßler, Minister für, andel und Ge⸗ werbe Möller, Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts Frei⸗ herr von Thielmann. Nummer d. Bl. berichtet.

des ä ,,. nl.) 21

Deutscher Reichstag. 98. Sitzung vom 27. November 1901. 1 Uhr. Am Tische des Bundesraths: Kriegs-Minister, General

Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen

Es folgt die Verlesung der nachstehenden Interpellation

der Herr Reichskanzler bereit, Auskunft zu geben über die

Vorfälle, welche zu dem am 4. November 1901 in Insterburg statt⸗ ehabten Zweikampf zwischen dem Leutnant Blaskowitz und dem k Hildebrandt geführt haben; insbesondere darüber Mit⸗ theilung zu machen: ö

ob die Bestimmungen vom 1. Januar 1897 zur Ergänzung der

Einführungsordre zu der Verordnung über die Ehrengerichte

der Offiziere eingehalten worden sind? . Welche Maßregeln gedenkt der Herr Reichskanzler zu ergreifen, um den Vorschriften, daß mehr als bisher den Zweikämpfen der Offiziere vorgebeugt werden soll, wirksamere Geltung zu ver— schaffen?“

Nachdem auf die Frage des Präsidenten der Kriegs⸗ Minister, General der Infanterie von Goßler sich zur fofortigen Beantwortung bereit erklärt hat, erhält zur Begrün— dung der Interpellation das Wort der ;

Abg. Bafsermann: Am 4. November 1901 hat in Insterburg ein Zweikampf stattgefunden zwischen dem Leutnant Blaskowitz und dem Dberleutnant Hildebrandt. Der Ausgang war tödtlich; Leutnant Blaskowitz ist der Verwundung durch einen Schuß in den Unterleib erlegen. Der Nachruf des Offizierkorps be— zeichnet den Verstorbenen als einen treuen und guten Kameraden. Der Vorgang hat in allen Volkskreisen, auch in Offiziers⸗ kreisen lebhafte Erregung hervorgerufen und die bittersten Kritiken veranlaßt. Wir haben aus diesem Anlaß die vorliegende Inter- pellation eingebracht. Der erste Theil will Klärung schaffen über die thatsächlichen Vorgänge, welche zu dem Duell geführt haben, und welche nicht flar geftellt sind, weil die Oeffentlichkeit bei den kriegsgerichtlichen Verbandlungen nicht immer bestand. Es scheint, als ob die AÄllerhöchsten Vorschriften vom 1. Januar 1897 nicht volle Beachtung gefunden haben. Ist das nicht der Fall, dann ist die letzte Frage, die wir gestellt baben, nur um so mehr berechtigt. Ich habe zunächst die Aufgabe, den Thatbestand, soweit er erkannt ist oder sich konstruieren läßt, vorzutragen. Der Leutnant . ein Sfsizier von 25 Jahren, war Bataillons - Adjutant und galt als be— sähigter Sffizier. Er stand vor seiner Hochzeit und hatte einige Tage vor dem Duell seinen Junggesellen⸗Abschled im Kasino gefeiert. Bei diesem Abschied am 31. Oktober ist, wie feststebt, ziemlich viel getrunken worden; auch nachber noch hat der Leutnant in dem Hotel Königlicher Hof bis 4 Ubr weiter getrunken, zuletzt eine Flasche Sekt. Er ist dann auf der Straße liegen geblieben; sväter ist er gefunden worden in einer Thuröffnung bockend und schnarchend, und jwar von anderen Dffiüeren, die ihn nach seiner früheren Junggesellenwohnung führten. Dort ist ces nun in dem Gang, in dem Flur, zu unangenebmen Augeinandersetzungen gekommen. Eg sind zunächst Aeußerungen derber Natur, die besser nicht gefallen waren don den leitenden Dffiieren gethan worden, daran schlossen sich Thätlihleiten des Leutnants: Blaskowitz. Ueber diesen Theil der Affäre ist Bestimmtes nicht bekannt, weil die Deffentlich keit bei der sräteren Verhandlung ausgeschlossen war. Es scheint

efjusteben, daß der Artillerie. Dberleutnant Hildebrandt durch gewisse eußerungen den Leutnant Blaekowitz gereizt hat. Die Herren haben den letzteren dann zurũckgelassen; sie baben den Versuch gemacht, einen Sffisier deg Infanterle Negiments Nr. 147, dem Blaekowitz an— gebörte, ju treffen. Sie begegneten dem Leutnant Schmidt und gingen zu dem Blaskewitz zurück, der in dem Flur wieder eingeschlafen war. ür wird erweckt Und von Schmidt nach Hause gebracht; er scheint dabel nicht ganz unzurechnungefabig gewesen zu sein. Die beiden Artillerie Dffisiere machten sofort Anzeige beim Ehrenrath seines Megi⸗ ments. Am anderen Morgen batte * der Leutnant Blaskowitz nach der Babn begeben, um nach Deutsch Eylau zu seiner Brant zu sabrer. Der Vater giebt eine Schilderung von dieser Reise, wonach sein Sobn von barmleser Fräöblichkeit erfüllt war. In Deutsch⸗CGrylau wird er durch ein Telegramm zuruckgerufen, die Folge der Anzeige beim Ebrenratb. Es ist als feitgestellt anzuseben, daß der Ebrenrath einen Versöbnungevorschlag nicht gemacht bat, und so dag Duell mit seinem unseligen Ausgang veranlaßt worden ist. Der Oberleutnant Hildebrandt bat wegen Zweikampf eine Strafe von wel Jahren erbalten. Den Jweck des Augschlasses der Deffentlichkeit kann ich mir nicht erklären. Ist eine Gefäbrdung dienstlich r Interessen ju besorgen gewesen? Meines Erachteng 2 denn schon in allen Zeitungen war die Mittbeilung enlbalten, daß Iwistigkeiten und Tbätlichkeiten jwischen den Be⸗ theiligten vorgekommen waren. Es bat sich lediglich darum gebandelt, daß n sinnloser Trunfenbeit der Leutnant Blaekowitz Schläge ausg. getbeilt bat; nach der sväteren Verbandlung lag allerdings vielleicht nicht sinnlose Trunkenbeit ver. Volle Klarbeit ist aber nicht ge⸗ schaffen worden; wir sind bloß auf Jeitungeberichte angemiesen, und degwegen baben wir die erste Frage gestellt. Wir beabsichtigen mit der Intervellatien feine Erörterung Über die vrinswielle Berechtigung oder Nichtberecktigung deg Duella. Darüber sind ja vrin avielle Veußerungen aller Parteien schen ver einigen Jahren im Reichetage erfolgt. Bir wollen mit allen Mitteln für die Ginschränkung eintreten. (Jurufe intg. Weiter nichts? Ginerlei, ob man das Duell prinzipiell derwirft oder nicht, die auf dem Wege des Duell gesechte Genug- thaung der verletzten Gbre gelten lasen will, dieses Duell durfte nicht Lanikuden. Der Leutnant Blaekemitz bat cine durch echte Nacht mi seinem Leben bejablen mässen. Alg Jurist ist fär mich das Gine

angenommen werden kann; oder wenn auch die Zurechnungsfähigkeit nicht ganz ausgeschlossen wird, er hat gehandelt unter dem Uebermaß des Einflusses der geistigen Getränke, genossen bei dem Liebesmahl im Kasino und nach demselben. Die Hauptfrage ist für uns die: Sind die Vorschriften über das e , , Verfahren von 1897 ein⸗

Zum gütlichen Ausgleich soll die Hand geboten werden, und dem Ehren⸗

gehalten worden oder nicht? Aus diesen Vorschriften ist der feste Wille des Allerhöchsten Kriegs herrn zu ersehen, die Duelle in der Armee ein⸗ zuschränken. (Redner zitiert den Eingang der erwähnten Verordnung.)

rath wird das ernste Bemühen in dieser Richtung zur besonderen Pflicht

erklärt, auch wird dem Regiments-⸗Kommandeur darüber hinaus noch

ein Recht auf Abänderung des ehrengerichtlichen Spruches

und auf Anbahnung eines Ausgleichs gegeben. Unsere Frage

wird! in dem vorliegenden Falle nicht bejaht werden können.

Er hat einen Ausgleichsvorschlag nicht aufgestellt, er erklärte

sich dazu außer stande. Das scheint mir nach der Sachlage nicht

gerechtfertigt. Entweder war Blaskowitz unzurechnungsfähig oder so

schwer betrunken, daß er die Tragweite seiner Handlung nicht mehr

ermessen konnte. Ein alter Offizier hat sich in der Kreuzzeitung“

zu ganz ähnlichen Ansichten bekannt. Auch eine militärärztliche

Stimme hat in der ‚Täglichen Rundschau“ sich auf denselben Boden

gestellt. War das der Fall, so mußte der Ehrenrath auch einen Aus⸗

gleichsvorschlag machen. Da dieser nicht von ihm erzwungen werden kann, so lag es in der Hand des Obersten, der ja in den letzten Tagen feinen Abschied bekommen hat, einen Ausgleich anzubahnen. Aber auch das ist nicht geschehen; er hat den Spruch des Ehrenraths bestätigt. Wie weit die höheren Instanzen betheiligt sind, ist nicht klar. Wäre man ausgegangen von dem Willen, der in den Bestimmungen von 1897 seinen Ausdruck gefunden hat. so hätte man einen Ausgleichs⸗ versuch machen müssen. Aber noch in einer anderen Richtung sind die Allerhöchsten Bestimmungen nicht befolgt. Kein Duell darf statt⸗ finden, ehe das ehrengerichtliche Verfahren seinen Abschluß gefunden bat. Es könnte in diesem Verfahren auf Warnung erkannt werden oder auf schlichten Abschied und auf Entfernung aus dem Offizierstande, wenn es sich um schwere Verfeblung handelt. Wäre biernach verfahren worden, so wäre ebenfalls das Duell ver⸗ mieden worden. Daher ist die Frage berechtigt. ob und aus welchen Gründen diese Nichteinhaltung erfolgt ist. Wurde verfehlt gegen Sinn und Geist und Wortlaut der Kaiserlichen Verordnung, so recht⸗ fertigt sich von selbst unsere dritte und letzte Frage. Die Vorfälle, 1 zu dem Duell geführt haben, sind betlagenswerth im Interesse der Armee und des Offizierkorps. Es ist jammervoll, daß ein junges Menschenleben über einen Zwist, dem jede sachliche Basis feblt, der lediglich durch die Anregung des geflossenen Alkohols ent- standen, im Duell erschossen werden mußte, und namenloser Jammer uber eine Familie gebracht wurde. Es muß dem Aller⸗ höchsten Willen klar und unzweideutig Geltung verschafft werden. Wir sind stolj auf unser Offijierkorps, wir wissen aber auch, wie schwer es namentlich in kleinen langweiligen Garnisonen ist, den guten Geist des Offizierkorps aufrecht zu erbalten. Wir müssen auf die bervorgetretenen Schattenseiten binweisen, um mit der Kriege verwal tung gemeinsam die Mißstände aus der Welt zu schaffen. Es muß verwirklicht werden, was der Kaiser in der erwähnten Verordnung fen, festgelegt hat: „Ich will, daß den Duellen in Meiner Armee Einhalt gethan werde!“

Kriegs Minister, General der Infanterie von Goßler: Ich erkenne an, daß der Herr Interpellant in woblwollender und gerechter Weise die traurige Angelegenbeit besprochen bat. Ich glaube aber dem Zweck der Interpellation damit nicht zu dienen, alle Einzel- beiten, und zwar Einzelbeiten, die nicht einmal vor dem Gericht zur Sprache gebracht worden sind, bier anzuführen. Ich würde damit meines Erachtens über den Rabmen meiner Kompetenz binausgeben. Ich meine auch, die Nebenumstände sind an sich bedeutungslos; man muß vielmebr die Thatsachen möglichst klarstellen und sich dann nach Klarstellung der Thatsachen fragen, was bätte geschehen sollen und hätte gescheben müssen. Ich stimme dem Herrn Vorredner darin bei, daß dieses Ereigniß im böchsten Maße beklagenswerth ist, und daß es einen jungen Offinier getroffen bat, der bis dabin vorwurfefrei diente und eine gute Zukunft versprach. Auch die Milderungsgrunde, die der Herr Vorredner an gefübrt bat, erkenne ich an. Leutnant Blaskowißz befand sich in einer sehr bochgradigen geistigen Erregung, und zwar im Hinblick auf seine bevorstebende Hochjelt mit einem von ibm geliebten Madchen. Diese Grregung muß ibn in einer Weise beeinflußt baben, daß er die Selbstbeberrschung, die ibm sonst ju eigen war, verloren und sich Dffiieren gegenüber, die in echter Kameradschaft sich seiner annabmen, als er bilflog war, zu Ausschreitungen bat binreißen lassen, die nicht zu rechtfertigen sind. Wenn lch die Tbatsachen nun in ibrer vollen Nacktheit darstellen darf lch babe die Milderungs grunde vorausgeschickt so ist der Thatbestand folgender: Ein junger Leutnant betrinkt sich in einem zffen lichen Lokal, ist nicht mebr im stande, nach Hause zu geben und sinlt auf der Straße jusammen. Andere Offiziere finden ibn in

Meine Herren, diese Details weiter aufzurollen, halte ich für überflüssig. Es fragt sich nur, was in Anbetracht eines solchen That⸗ bestandes geschehen sollte. Ich für meine Person, meine Herren, bin darüber keinen Augenblick im Zweifel, daß bei einer derartigen Ver⸗ anlassung die Möglichkeit eines Ausgleichs vorhanden sein mußte. Ist doch durch die Vernehmung des Leutnants Blaskowitz festgestellt, daß er sich nicht erinnere, Kameraden in der Nacht beleidigt zu haben und daß er die Erklärung abgegeben hat, er sei bereit, um Verzeihung zu bitten. (Hört! Hört) Meine Herren, auf dieser Grundlage mußte ein Ausgleich stattfinden. (Sehr richtig Im übrigen ist insofern richtig verfahren worden, als der Ehren⸗ rath bestimmungsgemäß die Sache in die Hand genommen hat. Durch diese Erklärung des Leutnants Blaskowitz, bei der die Zurechnungs⸗ fähigkeit zunächst keine Rolle spielt denn seine Erklärung war ja für den Ehrenrath maßgebend war die Grundlage gegeben, ihn zu veranlassen, die Beleidigten um Verzeihung zu bitten. Daß sich daran gegen ihn die ehrengerichtliche Untersuchung knüpfen mußte, weil er die Standesehre verletzt hatte, das verstand sich von selbst. (Sehr richtig! rechts) Wie das Ehrengericht dann entschieden haben würde, ob Entlassung mit schlichtem Abschied oder Entfernung aus dem Offizierstande verhängt worden wäre, das mußte die nähere Unter⸗ suchung ergeben. Meine Herren, diese meine persönliche Ansicht wäre jedoch von verhältnißmäßig geringer Bedeutung, wenn nicht die entscheidende Stelle, der Allerhöchste Kriegsherr selbst, nach sehr eingebender Prü— fung zu der bestimmten Entscheidung gekommen wäre, daß den Ab— sichten und dem Sinne der Allerhöchsten Ordre vom 1. Januar 1897 nicht entsprochen worden sei. (Hört! Hört) Seine Majestät baben dieser Seiner Willensmeinung in der ernstesten Form Ausdruck ge geben und sind Willens, der Autorität der Ordre vom 1. Januar 1897 volle Geltung zu verschaffen. Die näheren Einzelheiten entzieben sich natürlich der öffentlichen Diekussion, denn es sind lediglich Aus flüsse der Allerhöchsten Kommandogewalt. (Bravoh Ich glaube, meine Herren, wir können Seiner Majestät nur dankbar sein, daß Er uns auch hier mit gewohnter Energie den richtigen Weg ge— zeigt hat. Was die weitere Frage der Interpellation anbelangt, welche Maß regeln der Herr Reichskanzler zu ergreifen gedenke, um den Zwei kämpfen der Offiziere mehr als bisher vorzubeugen, so liegt meines Erachtens die beste Abhilfe darin, daß die Ordre vom 1. Januar 1897 im vollen Maße durchgefübrt wird, worauf nach dem von mir soeben erwähnten Vorgange mit Sicherheit gerechnet werden kann. Ich wüßte auch nicht, welche Ergänzungen dieser Allerhöchsten Ordre ich vorschlagen sellte. Die Ordre ist hervorgegangen aus den Berathungen einer Immediat⸗Kommission hervorragender älterer Dffisiere, und sie steht voll und ganz auf gesetzlichem Boden. Ich babe bei einer früheren Gelegenbeit die Gbre gehabt, dem boben Hause die bistorische Entwickelung der Duells vorzutragen. Ich darf daran erinnern, daß in früberen Zeiten nach Anordnung des Allerböchsten Kriegebermm der Tod, später die Kassation auf dem Duell stand, und daß diese strengen Strafen es nicht vermocht baben, das Duell auszurotten. Meine Herren, ich begrüße es als einen sebr wesentlichen Fortschritt. daß die Strafbestimmungen über das Duell in das Strafgese buch aufgenommen worden sind, und daß dadurch ein gesetzlicher Boden vorbanden ist. Der Offijier ist wie jeder Bürger des Staats dieser Strafbestimmung unterwerfen; er bat aber auch dieselben Rechte. und ich würde es gesetzlich nicht für zulässig und richtig balten, den Offizier in dieser Beniebung anders zu bebandeln als jeden anderen Bürger des Reichs. Daß die Armee die Pflanzstätte des Duell sei⸗ wie vielfach bebaurtet wird, ist vollständig unzutreffend. (Sebr richtig! rechts) Diese Auffassung wird durch die Statistik begründet und be⸗ stätigt. Es baben sfattgefunden Duelle zwischen aktiven Dffizieren im Jabte 1891 vier, 1895 drei, 1899 acht, 1900 vier, 1801 fünf. Wenn Sie diese Zablen mit denen der Offiziere im Gtat vergleichen. so ist die Zabl der Duelle doch so minimal, daß ich für das Offizier = lorpe den Anspruch erbeben darf, daß der gute Ton bei ibm dor. berrschend ist. (Bäifall) Ich möchte auch nicht unterlassen, darauf bin juweisen, daß in weiten Kreisen der bürgerlichen Bevollerung die Frage des Zweilampfs lange nicht mit dem Ernst aufgefaßt wird, wie in der Armee, und daß gerade der Offinier eventuell in die Lage kommt, diesen Anschauungen Rechnung tragen ju müssen. Ich babe bereite bei früberen Gelegenbeiten dem Gedanlen Lut ·

diesem Jaltande, und in dem Gefübl echter, wabrer Kameradschaft beschlleßen sie, sich seiner anzunebmen und ibn nach Dause zu bringen. Daß traglsche Geschick will es dann, daß die Kameraden den Leutnant Blackewih in diesenige Wobnung Albrechtstraße 6. bringen, die er vor kur em aufgegeben batte, um die neue Wohnung ju benteben, in der er seine Gbe beginnen wollte. Dieser Umstand bat den Kent

draslischer Natur in seinem trunkenen Justande ale Beleidigung auf⸗

Har Gntweder bat er im Jastande der m 3 handelt, so daß auch keine Beleidigung und kein Bewaßtsein dersel

faßte und diese Beleldigang durch einen Schlag rächte.

flikt eigentlich verursacht, indem Blaskemitz in det Trunkenbeit, bier⸗ aber nngebalten, widerfpenstig wurde, cine gutgemeinte Warnung

druck gegeben, daß ich den Wegfall der Zwistigkeiten, das Aufbõoten der Duelle von der sanchmenden Gesittung und dem Grnst der Lebens. aufsassung abbängig mache. Ich bin überzeugt, daß. wenn auf die sem Wege fortgeschritten wird, diese Frage sich von selbst erledigt. Ich würde aber wünschen, daß die Beleidigungen schwerer bestraft werten wie Hieber. (Sehr richtiz) In anderen Staaten ist mit den Strafen wegen Beleidigung in der Regel ein erbeblicher Vermðdgeneverlust derber. den. Ich möchte auch noch datauf binweisen, wie tief bedauerlich es ist. das vielfach in fentlichen Blattern die Atmee und das Offnnierkerns auf das

schmäblichste angegriffen werden. Auch in dieser Be yiebung kann 1

das dernehme und ruhige Verhalten des Offizierkorps diesen Be— leidigungen gegenüber nur anerkennend hervorheben. ( Beifall rechts.) Meine Herren, wenn es zu einer Besprechung der Interpellation kommen sollte, dann bitte ich auch die Herren, in dieser Hinsicht Mäßigung zu beobachten. Ich verspreche mir von einer Verschãrfung der Gegensätze gar nichts; im Gegentheil, diese Frage will durchaus . ö. Spannen Sie den Bogen zu scharf, dann tritt Se ein, und das ist der gefährlichst i

. gefährlichste Weg, den es giebt.

Abg Dr. Bachem Gentr. : Wir werden dem Kriegs Miniß vor allem Seiner Majestät zu Danke verpflichtet ch für e 9. stellung, daß in diesem Falle mit voller Entschiedenheit den it schriften der Kgiserlichen Verordnung von 1897 gemäß eingeschritten werden ist. Man darf nach den eben gehörten Erklärungen annehmen daß bei solchen Betrunkenen⸗Geschichten ein Duell nicht mehr vorkommen wird. Die dolle Energie, mit welcher eingeschritten worden ist, hat auch der Kriegs⸗Minister aus begreiflicher Rücksichtnahme nicht mitgetheilt, wir dürfen sie aber wohl aus gewissen Zeitungsnachrichten schließen. Aber damit sind wir doch noch nicht am Ende derjenigen Erörterungen welche an diese Interpellation angeschlossen werden müssen. Wie ist es denn möglich, daß gegenüber einer so klaren Kaiserlichen Verordnung dem Sinne und dem Wortlaut so widersprochen werden konnte? Wie ist es möglich, daß auch die höheren Instanzen diefer Verkennung zum Opfer fallen konnten? Der Interpellant läßt es offen, ob es nicht doch Fälle giebt, in denen trotz dieser Verordnung ein Duell unver— meidlich ist; darin liegt der Kern der Sache. Sobald Sie nur einen einzigen Fall anerkennen, setzen Sie die Entscheidung über die Nothwendigkeit des Duells in den subjektiven Standpunkt des Beleidigten. Dieses subiektive Moment würde die Beseitigung des Duells für immer bindern. Und ich bedaure, daß der Interpellant durchblicken fäßt, daß solche extremen Fälle existieren können. Das ist und bleibt eine Halbheit. Jeder Fall, der verkommt, auch wenn die Zahl der Fälle geringer wird, 1 die Oeffentlichkeit immer mehr aufregen und beunruhigen wenn sie sieht daß es einen Stand giebt, der sich berechtigt lanbt, äber diese Allerhöchsten Vorschriften hinwegzuschreiten. Es handelt sich hier garnicht um eine gewöhnliche Verfehlung. Noch nie hat einer erklärt; in diesem Falle darf ich stehlen, oder in diesem Falle darf ich unterschlagen; aber hier heißt es nackt und dürr: in diesem Fall darf ich mich duellieren und darf über die Kaiserlichen Vorschriften hinweg— geben. Das Duell soll auf übermäßiges Trinken zurückzuführen sein. Das stimmt, aber daraus ist kein Schluß erlaubt auf das gefammte deutsche Offizierkorpz. Meine Erfahrungen als Referve⸗Sffizier bestätigen mir nicht, daß Fälle extremer Trunkenheit vorgekommen sind; die mancherlei Fälle erhöhter Fröhlichkeit kommen dabei natürlich nicht in Betracht; im großen Ganzen hält sich das Offizier korps von diesem deutschen Laster in der lobenswerthesten Wesse fern und weit mehr fern als andere Stände. Aber im deutschen Offiyler⸗ korps hält sich immer die Meinung aufrecht, daß in gewiffen Fällen das Duell unvermeidlich sei, und ein solcher Fall liegt hier vor. Die jungen Leutnants haben unzweifelhaft unter dem Brucke gehandelt wir müssen uns duellieren, und nur deshalb haben sie sich duelliert. Steht die Kabinetsordre auf gesetzlichem Boden, wie ich mit dem Kriegs-⸗Minister anerkenne, so war gar keine Möglichkeit gegeben, daß ein Duellfall als unvermeidlich anzusehen war. Deshalb Temme ich nicht ju dem negativen Schluß des Kriegs⸗Ministers. Es muß etwas Weiteres def e um die Kabinetsordre zu ergänzen. Ich habe sie früher auch für genügend gehalten, aber folchen Fällen wie den eben , gegenüber kann ich dabei nicht mehr bleiben. Wenn in solchen Fällen Offiziere zur Pistole greifen, so genügt es nicht, die Verordnung neuerdings energisch einzuschärfen, es muß viel- mebr klar gemacht werden, daß kein Offizier sein Fortkommen in der Armee schädigt, wenn er ein Duell aus solchem Anlaß ablehnt. Ich bitte daher den Kriegs⸗Minister, nochmals ernstlichst mit sich zu Rahe zu gehen. Nur auf dem angedeuteten Wege werden wir das Duell beseitigen. Was im englischen Heere möglich war, muß auch in Deutschland möglich sein.

Abg. Schrader (fr. Vgg;, schwer verständlich): Auf dem ein⸗ geschlagenen Wege wird in der Eʒal das Duell nicht zu beseitigen sein. So lange niemand in der Armee sein darf, der nicht die Noth— wendigkeit des Duells prinzipiell zugiebt, so lange wird auch die Kaiserliche Verordnung nicht durchgreifend wirken können; vielmebr wird nicht selten im Zweifelsfalle die Unvermeidlichkeit des Duells und nicht die Kaiserliche Vererdnung bei den Entscheidungen der Ehrenräthe das Ausschlaggebende sein. Im bürgerlichen Leben ist das Duell ja leider auch heute stärker verbreitet als früber. Es liegt das daran, daß der Reserve- Offizier den Anschauungen des Df ierkorpz über das Duell sich auch in der bürgerlichen Sphäre glaubt unterwerfen zu müssen, will er nicht aufhören, Reserve. Offizier ju sein. Sewie die Duelle aus der Armee verschwinden, verschwinden je auch im bürgerlichen Leben. Ist es denn nun ganz unmöglich, in der Armee das Duell auszurotten? Man spricht von einem Privi— legium; weite Kreise halten es für ein privilegium odiosum, aber

nicht für ein Mittel, die verletzte Ehre wieder berzustellen.

Der darin liegende Zwang wird auch in Offizierskreisen sehr

schwer empfunden, und seine Aufbebung wurde sie erleichtert würde das strenge

Wufatbmen lassen. Zu Unzuträglichkeiten Duellrerbot in der Armee keineswegs führen; ist Der Wille Ain da, der Weg scheint wahrlich vorhanden zu sein. Damit, die Sache der Entwickelung der Kultur und der Sitte zu überlassen, kommen wir nicht weiter, denn welcher Offizier wird wagen, der ent⸗ engesepten Meinung seines Vergesetzten gegenüber auf seiner eingung don der Unnothigkeit des Duells zu bebarren? Auf diesem Wege wird das Duell nicht abgeschafft, sondern verewigt. Wie in England könnte auch bei uns vorgegangen werden; der Erfelg wärde nicht ausbleiben. Es würde keinen schöneren Rubmeetitel für einen Kriegs. Minister geben, als den, der Urheber einer solchen wabrbaften Kulturmaßregel zu sein; er würde sich damit nicht bloß um unk, sondern um die ganze Welt verdient machen.

bg Graf don Bern storff. Lauenburg (Ry): Wenn sich ein elcher Fall zutrãgt, wie der in Rede stebende, so wirft sich allerdings don selbst die Frage auf, ob die entschiedene Stellungnabme des Reichs. tage in der Duellfrage und die ergangene Kalserliche Ordre auch wirklich die gebührende Beachtung gefunden baben. Hier seben wir, kaß ein Stand oder Bestandtbeile desselben sich noch immer für be— rechtigt halten, alle diese ibatsachlichen Momente zu ignorieren. Auch ich spreche dem Kiiege⸗Minister die Bitte aus, recht sebr in Erwägung ju nehmen, ob nicht doch mit energischeren Maßregeln vorgegangen werden kann. Wir müssen ver Allem dabin kommen, eine schärfere Strafe für Beleidigungen zu statuieren.

Abg. Haase Rönigaberg (Sem) Der Kriegs Minister bat in Jacnthüml chem Gedankenzüsammenbange geglaubt, eine Warnung der Angriffen gegen dag Offizierkoryß an da Daus ju richten. Diese nung war ganz sberslässig. Ich stebe der Trunkenbeit ** nicht grade gänstig gegenüber, Die Junabme der Falle den wellen, welche in der Trun enbeit ihren Ursprung haben, eweist, daß 2 Offlnierkory⸗ ebenso wie in den andern Ständen dem Alkohol ge— digt wird. Die Verordnung von 1874 und ven 1897 stebt, wa 8 te wieder darüber gesagt werden ist, nicht in dollem Ein. 6 mit den Gesetzen. Es ist danach vergeschrieben, daß bei den eng des Zweilampfeg die Stande siite gewabrt wird. ** doch nur, der Gbrenrath babe auf schärfere We innen * öebung ju halten, wenn der Fall nach seiner Ansicht schwer= 88 brend es Grundsatz der allgemeinen Strafsustiz ift, daß die n u einem Delikt nicht in einem Mißverbältniß steben darf . * Falle waren die Betbeiligten nach dreimaligem Kugel- . el bereit, sich zu versöbnen, aber eg wurde ibnen die Fertsetzung E ar Kampfunfäbigkeit auferlegt, und schließlich wurde einer der

Da liegt ja gerade d se i feffer! fei ö ga 23 ger de n eff Redner kommt auf einen Details er erzahlt und dann wa r ne , den, ** k. mit einer Abbitte für beigelegt erklärt; der w enerdl von Treitschke aber erwirkte eine Ordre des Königs von Sachsen, welche diesen Schiedsspruch des Ehrenraths annullierte, und der betreffende Leutnant wurde mit schlichtem Abschied entlaffen/ weil er nicht gefordert hatte. Der Kommandeur des betreffenden Regiments bat Linen Offizieren später den Rath gegeben, in Jukunft mindestens auf Säbel zu fordern. ist der Sieg der rohen, barbarischen Auf fassung, die im Duell zur Geltung kommt Teute, welche innerlich durch⸗ aus verlumpt waren, Schurken haben sich durchaus eine Stellung im bürgerlichen Leben zu behaupten gewußt, lediglich, wei sie bereit waren, stets mit der Pistole Gegner niederzuknallen. Das ist der privilegierte Ehrbegriff. Die Ehre des Einzelnen in der Gesellschaft muß gewahrt werden, und darum halte ich die Schiedsgerichte für eine durchaus berechtigte Einrichtung; aber Einen niederzuknallen deshalb weil er einer menschlichen Uebereilung zum Spfer gefallen ist, das a, nur der, dem der Begriff der wahren Chre nicht aufgegangen ist. Wenn die Herren sich gegenseitig niederknallen, so mochte das ja das große, in ihren Augen gemeine Volk nichts angehen aber wir gehen deswegen immer und immer mit Energie gegen diesen Unfug vor, weil die Behörden mit zweierlei Maß meffen. Gingen sie nur mit der Hälfte der Energie gegen die Duellanten vor, die gegen Veranstaltungen der Arbeiterbevölkerung entfaltet wird, es würde längst besser geworden sein. Ergeht eine Kaiserliche rde welche einfach befindet, daß kein Offizier einen Zweikampf ein gehen darf, so wird das Duell bald der Geschichte angehören. Und das wird um so schneller gehen, wenn kein Offizier in der Armee mehr geduldet wird, der einen Zweikampf eingeht. Und enk— sFrechend schnell werden die Duell. dann auch aus der buͤrgerlichen Gesellschaft verschwunden sein. Mit der Verordnung von 18957 ist nichts Wesentliches für Abschaffung des Duells geschehen. Die das glauben, sind auf dem Holjwege. Vor allem muß auch die Be⸗ strafung den Charakter einer Ehrenstrafe verlieren. Werden die Duellanten einfach wie der Arbeiter, der einmal mit dem Bierseidel einem Anderen ein Loch in den Kopf schlägt, ins Gefängniß geworfen wird vielleicht mit ihnen so umgesprungen wie mit dem ehren werthen Redalteur, der über die Straße in Ketten transportiert wurde, würde endlich der Herr Kriegs⸗-Minister nicht immer wieder Begnadigungen befürworten, so würden wir auf dem Wege der Beseitigung des Duell⸗ unwesens weiter kommen. . . Königlich sächsischer Bevollmächtigter zum Bundesrath Major *rug von Nidda; Meine Herren! Der Herr Vorredner hat geglaubt den Fall in Insterburg mit dem Fall des Oberleutnants Hoffmann zu Metz in ursächlichen Zusammenhang bringen zu müssen. Ich wüßte eigentlich nicht, wie hier Beziehungen zu schaffen wären. Es waͤre dech ein merkwürdiges ffizierkorps, das sich durch mindestens unwahrschein— lich klingende Zeitungsberichte, wie sie über den Fall Hoffmann er— schienen sind, derartig beeinflussen ließe, daß es danach seine Stellung zu der Duellfrage einnähme. Der Thatbestand, den der Herr Abg Haase vorgebracht hat, entspricht ja im wesentlichen dem, was in diesem Sommer in den Zeitungen aller Parteien zu lesen war. Also bei den Sozialdemokraten. Dieser Thatbestand ist aber gerade in wesentlichen Einzelheiten nicht der richtige. Nach der Schilderung des Herrn Vorredners hat es den Anschein, als sei damals der Dberleutnant Voff mann von dem jungen betrunkenen Offizier, der in das Nebenzimmer die sogenannte Leichenkammer“, wie der Herr Vorredner sich aus drückte, geschafft worden wäre, leicht am Kopf getroffen worden, und zwar auscheinend unabsichtlich. Die Akten dagegen ergeben, daß der junge Offizier sich auf den Oberleutnant Hoffmann gestürzt und ihn mehrfach derart ins Gesicht geschlagen hat, daß man es im Neben⸗ zimmer hat klatschen hören. Ob das nun ein leichter Stoß oder eine schwere thätliche Beleidigung ist, darf ich wohl Ihrem Ermessen meine Herren, anheimgeben. Dieser Vorgang hat sich abgespielt in Gegenwart mehrerer fremder Offiziere, mehrerer Fähnriche und Vize⸗ Feldwebel der Reserve. Es ist dann nicht weiter getafelt worden und der Sache weiter keine Bedeutung beigemessen worden, wie der Herr Vorredner gemeint hat. sondern der Oberleutnant Hoffmann bat, nachdem der betrunkene Offizier nach Hause gebracht war, sofort einen Kameraden beauftragt, am anderen Morgen sich zu dem Beleidiger hinzubegeben, aber nicht, um sich lediglich zu vergewissern“ wie gesagt worden ist, eb der Letztere sich des Vorgangs erinnert und ibm zu eröffnen, daß die Angelegenheit eventuell dem Ehrenrath unter. breitet werden solle“, sondern diesen Auftrag mit dem Zusatz ertheilte „falls Jener sich weigere oder absichtlich gehandelt habe, solle er ihm eine Forderung überbringen“. Das ist weder in den Zeitungen noch vom Derrn Vorredner gesagt worden. Hierauf hat der junge Offizier den Oberleutnant Hoffmann in dessen Wohnung um Entschuldigung gebeten. (Jurufe Links) Warten Sie nur ab! Der Herr Vorredner hat gemeint, der Oberleutnant Hoffmann habe die ihm dargebotene

ellanten tödilich getroffen Derr Vasseimann bat die Verschristen er ung üer den Gbrenrath und über den gütlichen ue la 2 aber die Dauptsache auggelassen:; s beißt näml ch —— der Beleidigte die gebotene Dand der Vermittlung nur ann be, somelt Stendeesitten und Standegebre eg zulassen ).

Hand der Versöhnung angenommen. Meines Erachtens ist doch jwischen dem von mir aktenmäßig festgestellten Thatbestande und dieser Aeußerung ein gewaltiger Unterschied, denn Hoffmann bat die ihm dargebotene Hand nicht angenommen, weil sie ihm garnicht an⸗ beten wurde, senderm er hat den ersten Schritt gethan und hat als Beleidigter den Beleidiger um die Hand der Versöhnung bitten lassen. Ich meine, der Unterschied ist augenscheinlich. Die Akten über dieses Greigniß sind dann auf dem Dienstwege an den komman« dierenden Gencral ven Treitschke in Leipig gegangen, welcher die ehrengerichtliche Untersuchung des Falles für nothig gehalten bat nicht aber deshalb, wie der Herr Vorredner wobl gemeint bat, weil aus der Form deg Auftrags an den Kartellträger hervorgegangen wäre, daß dem Oberleutnant Hoffmann eine gütliche Erledigung willkemmen gewesen wäre, sondern weil er sich gegen den 57 der Allerbochsten Kabinetgerdre vom 1. Januar 1897 vergangen hat, welcher dorschreibt, daß der Betreffende unter Unterlassung aller weiteren Schritte feinem Gbrenratbe Mittheilung zu machen bat und jwar sofort. Er bat aber die Schritte felbst unternommen und nicht durch den Ehrenrath unternehmen lassen, dessen Präses er die Angelegenheit sofert dienstlich melden mußte. Dag ist der Grund wegwegen das ebrengerichtliche Verfabren eingeleitet worden ist. Bei dem Regiment, bei welchem das Verfahren stattgefunden batte, ist dann eine derartige Stimmenzersplitterung über die Auf⸗ fassung der Angelegenbeit vorgekommen es hat beinabke die Hälfie der Richter auf Verletzung der Standesebre, also auf Entlassung mit schlichtem Abschied notiert daß der kommandierende General bie rauf erst eine Orzre Seiner Masestät erwirkt bat, das Cbren- gericht eineß anderen Negimentg, welches der Sache unvarteissch r möge einen neuen Srruch fällen. Dieses Ebrengericht at dann einstimmig erkannt, daß Hoffmann die Standesehre verletzt, daber mit schlichtem Abschied zu entlassen sei. Dies ist also nach den Akten eine gang andere Darstellung, als wir sie vorber geböri haben, und eg ist der Fall vollkommen kerrekt ven dem komman⸗ dierenden General bebandelt worden.

Abg Munckel (fr. Nollep., sebr schwer verständlich Der Oberleutnant Heffmann hatte rie Ueberjengung, daß der junge Offitier nicht mit Bewußtsein gebandelt babe, und wollte demnach junächst festftellen, ob er sich in dieser Ucbermcugung nicht itre. Dag ist ibm bestätigt worden Im GEbrengericht bat sich auch eine ver⸗ ständige, wenn auch kleine Mehrbelt gefunden, die den Fall imit der Entschuldigung für erledigt erklärte. Dag bat der lemmandierende General nicht für genügend erachtet. Und ein unvarteiisches, unbe⸗ fangenes ich will nicht noch ein Wert mit un binzufügen Gericht hat dann anderg entschieden und einem Mann, der versenlich zum Frieden geneigt war, wie feder verständige Mensch, den schlichten Abschled aug der Armee ertbeilt. Wenn die Besprechung des Falleg nur in dicser Hinsicht Klarstellung gebracht harte, dann wäre ich mit dem Ergebniß zufricken. Im übrigen sind wir fast einig. Die Falle bedürfen nicht der Beurteilung, sendern die Verurteilung ift all-

durch den Spruch des Ehrenraths verhindert, der einen fried— lichen Ausgleich für ausgeschlossen hielt; das würde die Sache noch etwas erschweren, ändern würde es daran allerdings nichts. Daß nir vor einem Mißstand stehen, wissen wir seit Fahren. Das Votum des Reichstages war einmüthig oder mindestens fast ein müthig gegenüber der Unsitte des Duells. Diefes Haus ist ja sehr bes eiden, aber so bescheiden wie in diesem Falle war das Daus noch nie, Daß wir durch unser Votum die Ric sor. von 1897 erreicht haben, schien ein ungeheurer Fortschritt, und nun sehen wir, daß diese Ordre den Fall Blaskowitz möglich gemacht hat. Ich finde die Hauptveranlassung der Duelle nicht in den Personen, die die Gesetze falsch anwenden, sondern in dieser Rabinetsordre selbst. Die Worte darin, die Herr Haase zitiert hat, Herr Basser⸗ mann aber zu zitieren vergaß, lauten dahin, es Folke die 6 söhnung den Offizieren nur dann erlaubt fein, wenn Standedehre und gute Sitten es zulassen. Ich kann mir einen Fall nicht denken wo die gute Sitte verböte, die um Verzeihung bittende Hand anzu⸗ nehmen. Wenn der Oberst die Standesehre so verstand, wie er es that, wer will ihm daraus einen Vorwurf machen? Was Standes. ehre ist, ist, ein subjettives Ermessen. Wenn ein Offizier glaubt jede im viertel oder halben Bewußtsein geschehene Berührung des Gesichts verlange nach, der Standesehre Blut, fo ist er über. diese Auffassung Niemand Rechenschaft schuldig. Herr Bassermann will nichts weiter als Maßregeln, daß die Duell zahl noch weiter heruntergeht. Ich sage, das Buell muß fein oder es Dandlung vor, so wird sie nach dem Gesetz bestraft we üsse di. denn das Duell die Sache? ne ke el die 5 strafen verschärfen; ich glaube, die gegenwärtigen Gesetze reichen aus wenn man sie nur gehörig anwendet. Keiner der Sffiziere wird. wenn nicht das Strafgesetzbuch schärfer ist, das Duell unterlassen Das Duell ist das vornehme Vergehen. Wer wegen Duells eine Festungsstrafe erlitten hat, kann sich darauf berufen wie auf ein halbes Adelsprädikat. Er ist satisfattionsfähig. Die Ehren— gerichte machen das Verbrechen gegen das Gefetz, das Buell erst fertig und versehen es mit allen Schutzwehren. Hate h ij die vornehmste Ferm der Bestrafung. Der Offizier, der sich nicht duelliert, wird mit schlichtem Abschied entlassen. Da ift es für ihn besser, er duelliert sich und geht auf ein paar Monate oder sogar auf zwei Jahre auf Festung, und abanciert danach ruhig weiter als sich mit schlichtem Abschied entlassen zu lassen, womit immer ein gewisser Vorwurf verbunden ist. Selbst das theoretische Auftreten gegen das Duell, die Erklärung, dem Gesetze leben zu wollen und nicht dem Standesvorurtheil, macht den Offizier unmöglich. So lange das Duell als vornehmes Vergehen! von oben her anerkannt wird, wird es Mode bleiben. Ich habe mal die Idee auftauchen hören, man solle das Duell in die tiefsten Volksschichten als Sitte verpflanzen; wenn es da Boden fande würden es die Vornehmen aufgeben. Man erkläre es für ritterlich, um Verzeihung zu bitten und die dargebotene Hand zur Verzeihung anzunehmen. Man soll nach christlicher Lehre einem Feind verzeihen warum nicht einem betrunkenen Freunde Man entferne Den aus der Armee, der diesen Koder der Ritterlichkeit nicht anerkennt. Der Ritter von La Mancha hatte auch ritterliche Ideen, aber es war ein irrender Ritter. Der Oberleutnant Hildebrandt hat jetzt daz Be— wußtsein, einen geliebten Kameraden todtgeschossen zu haben. Ich möchte diesen Vorwurf nicht auf meiner Brust haben. Blut mist 6 Sig ö. dicker als Wasser, und dieser Blutfleck vird nicht weggewi evor nicht das ganze Insti ggewis , , . z ch 8 ganze Institut weggewischt Abg. Bebel (Soz): Die Verordnung von 1897 hat nur den wech, auf eine möglichste Einschränkung des Duellwesens unter den Affizieren hinzuwirken; von einer Beseitigung ist nicht die Rede. Wäre dies die Absicht gewesen, dann brauchie der Kaiser nur eine Ver⸗ ordnung zu erlassen, in der er erklärte: es darf unter teinen Umständen mehr ein Duell zwischen Offizieren stattfinden. Während des deutsch— sranzösischen Krieges durften nach einer Kaiserlichen Verordnung Wilhelm s J. keinerlei Duelle stattfinden. (Widerspruch des Kriegs= Ministers Der . Reichsbote, hat diese Mittheilung gebracht, und sie ist unwidersprochen geblieben. Im Laufe der preußischen Geschichte ist wiederholt von den Landesherren g gen das Duell eingeschritten worden Duellanten wurden sogar mit dem Tode bestraft, alfo als Mörder behandelt. Auch Josef 11. von Oesterreich ging schonungslos gegen Duellanten vor. Es ist unrichtig, daß die Kaiserliche Verordnung mit dem bestehenden Recht und Gesetz in vollem Einklang steht. Ha Gegentheil ist der Fall. Der Kaiser steht nicht über dem Gefetz über der Verfassung; er hat nicht das Recht, irgend eine Verorscnung zu erlassen, die mit dem Gesetz und der Verfassung in Ke n steht. Das Gesetz und die Verfassung werden aber verletzt, wenn der Kaiser eine Verordnung erläßt, wie die von 1897, worin er die Duelle wenn auch unter bedingten Umständen, zuläßt. Der Kaiser kann, wenn er überhaupt in dieser Weise eine Verordnung erlassen will, nur sagen die Duelle sind kraft des deutschen Strafgesetzes und des Militar-Strafgesetzes verboten, und kein Offizier darf es mehr wagen, gegen diese Gesetze zu verstoßen. Wenn die Volksvertretung dem Kaiser das Recht einräumt, als oberster Kriegsberr Ver ordnungen zu erlassen, die im Widerspruch mit den bestehenden Ge setzen sieben, was tann ihn dann abhalten, auch andere Gesetze auf dem Verordnungswege aufzuheben, oder wenigstens zu Durch- löchern? Diese Verordnung ist ungesetzlich: sie durfte nicht erlassen werden. Da der oberste Kriegsherr nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, so müßte der Kriegs- Minister zur Verantwortung ge zogen werden. Leider geht auch das nicht. Solange wir nicht ver— fassungsmäßig das Recht haben, Minister, die solche Verordnungen gegenzeichnen, verantwortlich zu vernehmen oder strafrechtlich zu ver⸗ folgen, steht auch der Satz auf dem Papier, daß der Reichskanzler verantwortlich ist. Für den Kriegs Minister ist es nicht angene dm, eine Sache zu vertreten, die immer mebr in Mißkredit kommt. Diese sich mebrenden Fälle zeigen, daß Vieles in der Armee nicht in Ordnung ist. Das Unsinnige ist, daß die Duelle eine Art Lotteriespiel sind, und daß vielfach der Unschuldige sein Leben einbüßt, wie in dem bekannten Ehebruchefall. Der Duellunfug steht in schreiendem Widerspruch mit Ihrem Rechtsstaat. Wäre die Vollevertretung in dieser Sache wie in anderen energischer, so würde man auch in den entscheidenden Kreisen anders handeln. In dem sächsischen Falle kommt nicht F 7, sondern § 1 in Vetracht wonach Offiziere, die nicht auf gütlichem Wege eine Streitigkeit zum Austrage bringen können, verpflichtet sind, Anzeige zu machen. Es ist nicht allein der Oberleutnant Hoffmann mit schlichtem Abschied ent lassen worden, sondern auch der Oberst des Negiments bat seinen Abschied nehmen müssen. Was den Insterburger Fall anbetrifft, so frage ich, wie ist es denkbar, daß ein junger Leutnant, der vor seiner Ver heirathung steht. mit Wissen und Willen einen Kameraden beleidigen lann. Mit diesen Dingen wirde nicht früber besser, ale big nicht mit dem ganzen Duellunfug aufgeräumt wird. Der Bestand der Armee bängt nicht vom Duell ab, auch die Ehre des Offtiers bat damit nichts ju thun, Daß auch die bärger. lichen Duelle mit den militarischen verschwinden werden, unterlegt keinem Zweifel. Dag Duellwesen spielt duch im bürgerlichen Leben cine diel zu große Ralle; ich erinnere nur daran, daß im Preheß Sternberg der Ober. Staatsanwalt Braut wegen einer amtlichen Leußerung vom Vertheidiger gefordert wurde Dag ist unerbort! Daß auch der Interpellant gegenüber dem Duellwesen leine bestimmte Stellung einnimmt erklart sich aus seiner derpelten Gigenschaft als Korrgsudent und Offitier. Für die Stellung der Studenkenschast zum Duell ist der 8. (. omment ven außererdentlicher Wichtileit die Bestimmungen desselben steben in Widerspruch mit dem Stra geseßbuch. Die Mitglieder werden in bestimmten Fällen unter Andrehung entehrenden ueschlasseg gemungen, sich dem Duell ju unterwerfen. Wan würden Sie dazu sagen, wenn eine senal

gemein. Ich bätte nar nech einen Wansch; nach den Jeitunge⸗ kerichten war nicht bleß der Leutnant Blaekemitz scinerseits zum Frieden geneigt, sendern seine ritterlich aungestreckte wand ich spreche mit den Werten der Kabinetgerdte sollte auch ritterlich von

dem angeblich Beleidigten in Gwpfang genzemmen werden. Dag ist

1 tbun, die mit dem Geseg in Widerspruch steden

demokratie Verbindung ibre Mitglieder damm verrichtete. Dinge . Freilich die Leute deg 8. (. sind in erster Linig Staatsanwälte, Michker, bodere Polijeibeamte, unsere Minister, ich glaube segat der Nerhekaanler Doffentlich baben meine Ausfübrungen den Grfelg daß die gesammen

muß nicht sein. Liegt eine Kränkung einer Person oder eine infame

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