1901 / 283 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Nov 1901 18:00:01 GMT) scan diff

fin Es würde die Auflösung der Strafjusfiz in Strafsachen euten.

Abg. Dr. Herzfeld (Soz.) Pestreitet dies. Bliebe es bei dem jetzigen Zustande, so würde das Gericht aus drei Personen bestehen, die ausschließlich aus dem Kapitän und zwei Schiffsoffizieren be⸗ fländen. Das wäre ja gerade ein Standesgericht. Den Gegnern des Antrages liege gerade daran, dieses Standesgericht aufrecht zu erhalten, das weiter nichts sei als ein Klassengericht. Es handle 9 hier garnicht um die Aufrechterhaltung der Disziplin, ondern um gewerbliche Streitigkeiten, und daß die Schiffsleute als Beisitzer nicht ungerecht gegen die Offiziere und zu Gunsten ihrer Genossen stimmen würden, sei durch die Zusammensetzung der Ge⸗ werbegerichte hinlänglich bewiesen In Preußen und Oldenburg be⸗ stehe schon die kollegiale Besetzung der Seemannsämter, und gerade die Hansestãdte hätten sich hartnäckig gegen die Ausdehnung dieser Verfasfung auf ihre Seemannkämter gewehrt. Wenn der 5 4 in der jetzigen Fassung zu stande, gekommen sei, während noch in der ersten Lesung der Kommission der 5 4 nach dem sozial—

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demokratischen Antrage gestaltet gewesen sei, so sei das das Werk des Senators Dr. Pauli und seiner Regierungskollegen gewesen. Auch darin zeige sich der abhängige Sinn dieser Herren von den herrschenden Klassen, nämlich abhängig in dem Sinne, in dem jede Regierung abhängig sei und sein müsse von den herrschenden Klassen. Für die Zusammensetzung des Seegerichts komme es seiner Partei einzig darauf an, daß die Schutzbestimmungen, welche das Gesetz zu Gunsten der Arbeiter enthalte, wirklich , würden 3. B. die Bestimmungen über Arbeitszeit, Sonntagsruhe und Zahlung der Heuer, gegen die sich Offiziere und Rheder verfehlten. Wolle alfo der Senakor Dr. Pauli den sozialdemokratischen Antrag nicht an⸗ nehmen, dann vertreté er doppelt und, dreifach die Interessen der Rheder. Wer den Seeleuten Gerechtigkeit widerfahren lassen wolle, könne nicht anders, als dem Antrage zustimmen.

Bevollmächtigter zum Bundesrath, Senator der freien Hansestadt Bremen Dr. Pauli: Es ist zwar nicht meine Sache, Herrn Cahensly in Schutz zu nehmen, sondern ich kann ihm das füglich selbst über⸗ lassen. Aber ich möchte doch, weil mein Name hineingezogen ist, die letzte Bemerkung des geehrten Herrn Vorredners nicht unerwidert lassen, insofern sie den Antrag des Herrn Cahensly betrifft. Ich habe in der vorigen Sitzung geglaubt, ich könnte mir den Fall sehr gut denken, daß ein Schiffmann sehr geeignet sei, Beisitzer des Seemannsamts zu sein, habe sogar gesagt, daß ich mir denken könnte, daß er unter Umständen und ich denke dabei an Steuerleute vielleicht kleinerer Schiffe auch im stande und der geeignete Richter sein würde, um über Dienstverletzungen eines Steuermanns zu urtheilen, und habe auch noch, um das zu wiederholen, hinzugefügt, daß wir in Bremen alles Absehen darauf richten würden, thunlichst auch Schiffsmämrner zu Beisitzern heranzuziehen, indem ich mir nämlich denke, daß man eine größere Anzahl Beisitzer heranziehen wird, aus der man, weil nicht Jeder jederzeit abkommen kann, die Auswahl dem Vorsitzenden überläßt. Aber ich habe hinzugefügt, einer gesetzlichen Fixierung dahin, daß ein Schiff smann hinzugezogen werden müsse, müßte ich mit Händen und Füßen entgegentreten, weil das eine in sich unrichtige und sehr gefähr⸗ siche Bestimmung eines Gesetzes sein würde. Das hat Herr Cabenslv jetzt gethan. Hätte er also, dem freundlichen Winke von Herrn Ir. Herzfeld folgend, vorber bei mir angefragt, so würde ich dringend ge⸗ Feten baben, einen solchen Antrag nicht zu stellen aus den Gründen, die ich neulich und eben ausgesprochen habe. Dann aber ist Herr Dr. Herzfeld in Fortsetzung seiner Bemerkungen in der vorigen Sitzung übergegangen zu dem vermeintlichen Nachweis, daß, wie er damals gesagt babe, die Senate der Hansestädte sozusagen unter der Fuchtel ker Rbederkreise fländen, und bat Belege beizubringen versucht. Dieser Beleg, angewendet auf meine Person, ist nun so unglücklich, wie möglich, ausgefallen. Er ist darin gesucht worden, daß ich in der ersten Lesung der ersten Kommission mich schon sehr lebendig gegen die Zuziehung der Schiffsmanner ausgesprochen, un a5 ich bei einer späteren Gelegenheit nochmals meinen ganzen Ein fluß ausgeübt habe, damit diese Bestimmung beseitigt sei nämlich inzwischen das passiert, daß die Rheder 1 oder ein Promemoria oder was es ist, hätten ergehen lassen wo s aufs Lebbafteste gegen eine solche Bestimmung sich ausgesprochen bälten. Ich will nun freilich Herrn Dr. Herzfeld nicht zumuthen, daß er alles auf meine Versicherung hin ohne weiteres als Thatsache annehmen soll; ich muß ihm überlassen, inwieweit er mir Glauben schenken will. Die Versicherung kann ich daß mir von einer Resolution oder einem Promemoria, oder was es sei, der Rbederkreise in Anlaß dieses Punttes bie zum heutigen Tage absolut nichts bekannt ist. Nummer 2: Kommissions

diese in Bremen war. Höchstens b gewesen. Ich habe mich e ing bei meinen Reden onderer Thatkraft das Wort ist überbaupt von mir besprochen worden. chlußfolge

die Herr Dr. Hersfeld gejogen bat, entbebren alse der thanächlichen Grundlage rt ich kann doch nicht unterlassen m Bedauern Ausdruck zu geben, daß diese ganze Sache so außerordentlich dadurch hwert wird 1

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die Betroffenen als Mitglieder des Seemanns-⸗Verbandes in der Lage gewesen, richterli Entscheidung anzurufen und das Amtsgericht, das Schöffengericht habe sie freigesprochen. Gewiß könnten die Seeleute die richterliche Entscheidung beantragen, aber fie thäten es meistens nicht, weil sie die Entscheidung nicht ab⸗ warten können, einen Vorschuß leisten müssen, und die inzwischen in alle Welt zerstreuten Zeugen nicht auftreiben können. Herr von Jon⸗ quigres hat von Uebertreibung gesprochen, deren man sich bei Erwäh⸗ nung der Höhe der Strafgelder schuldig gemacht habe, und führte an, daß eine große Zahl von Geldstrafen nur 3, 5 bis 10 4 betragen habe. Damit wird derselbe Fehler der Verallgemeinerung von ver⸗

einzelten Vorkommnissen begangen. In Hamburg werden Strafen unter 10 6 überhaupt nicht verhängt, da fängt es gleich mit 20, 25 6 an. In etwa 309 Fällen sind dort uͤber 10 000 M Geld⸗ strafen von dem Wasserschout verfügt worden.

Staatssekretär des Innern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Der Herr Vorredner hat, wie mir gesagt ist, behauptet, ich müßte wohl die Bekundungen, die vor der schiffahrtstechnischen Kom⸗ mission gemacht worden sind, nicht gekannt haben, sonst würde ich bei dieser Gelegenheit nicht für die Seemannsämter eingetreten sein und auch nicht die Kapitäne in Schutz genommen haben. Ich habe beides, meine Herren, nicht gethan. Ich zweifle keinen Augenblick daran, daß es bisweilen auch Kapitäne giebt, die unbillige Forderungen an die Mannschaften stellen mögen, wie es unverständige Vorgesetzte überall giebt, und ich bin auch der Ansicht, daß nicht jeder Richter ein Salomon ist. Aber ich habe allerdings ausgeführt, daß, wenn ein Kapitän durch Bedrohungen einen Schiffsmann verhindern will, den gesetzlich geordneten Rechtsweg zu beschreiten, sich dieser Kapitän einer Nöthigung schuldig macht, bei welcher bereits der Versuch strafbar ist, hiergegen also der Strafrichter angerufen werden kann. Mir sind die Bekundungen in der schiffahrtstechnischen Kommission sehr wohl bekannt, aber solche Fälle, wie die dort bekundeten, werden sich nie verhindern lassen, da muß eben jeder sein Recht dagegen wahren.

Der Herr Vorredner hat auch gesagt: mein Herr Kommissar hätte nicht die Zahlen angegeben in Bezug auf die Bestrafungen in Hamburg. Das hat er wohl gethan, und mir liegen hier die Nach⸗ weise aus dem Jahre 1899 vor, die mein Herr Kommissar benutzt hat. Danach hat er angegeben, daß in Hamburg vor dem Seeamt im Jahre 1899 vorgekommen sind 161 Fälle, die mit 3 bis 5 6 be⸗ straft sind, und 297 Fälle, die mit 10 „6 und darüber bestraft sind. Diese Zahlen sind amtlich. Ich möchte nun mit ein paar Worten noch gegen den Herrn Abg. Raab mich wenden. Er hat angedeutet, daß eine große Bewegung, und zwar eine achtungswerthe Bewegung existiere, die wieder auf eine Art Standesvertretung auf strafrechtlichem Gebiete zurückkommen wolle. Es wäre ein natürliches Gefühl, daß jeder von seinen Standesgenossen abgeurtheilt werden wolle. Diesen Weg zu beschreiten, möchte ich dringend abrathen, das ist das mittel alterliche judicium parium, was mit jeder modernen Strafrechtspflege in unlösbarem Widerspruch steht. Es ist gesagt worden, die Zuziehung von seeschiffahrtskundigen Beisitzern wäre eine solche Standes⸗ vertretung; denn die Beisitzer würden immer Kapitäne sein. Ich möchte demgegenüber zunächst bemerken, daß die Kommissionsfassung, wonach nicht mehr ein einzelner Beamter, sondern ein Kollegium ent⸗ scheiden soll wie das übrigens in Preußen und Oldenburg bisher schon der Fall war —, doch wobl schon eine wesentliche Prärogative darstellt gegenüber der Rechtsprechung seitens aller anderen Polizei- behörden. In bürgerlichen Strafsachen entscheidet der Polizeibeamte bei Polizeistrafen ganz selbständig; und dagegen ist wie hier der Rechtsweg gegeben. Wenn man als Polizeibeamten, dem Seeamt, ein ollegium beigiebt, schon eine wesentlich

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Damit schließt die Diskussion.

Der Antrag Albrecht wird gegen die Stimmen der Sozialdemokraten und Freisinnigen abgelehnt, das Amendement 5. mit schwacher Mehrhein angenommen, indem zu der eben genannten Minderheit der größere Theil des Zenirums hinzutritt, und mit der gleichen Mehrheit 5 4 Absatz 2 selbfst.

Ein von der Kommission dem 4 hinzugefügter dritter Absatz belagt:

Ist ein Konsul Mitinhaber oder Agent der Rhederei des Schiffes, so ist er von der Wahrnehmung der in § 53 bezeichneten Geschäfte eines Seemannsamtes (Kontrole der Seetüchtigkeit und der Vorräthe des Schiffes) in Bezug auf dieses Schiff ausgeschlossen, wenn von dem Beschwerde führenden Schiffsoffizier oder der Mehr⸗ zahl der Beschwerde führenden Schiffsleute gegen seine Mitwirkung Widerspruch erhoben wird.“

Die Ant äge der Abgg. Albrecht und Genossen wollen die vorstehenden, den Schluß des Satzes bildenden Be⸗ dingungen gestrichen und dafür hinzugefügt wissen:

In diesem Falle entscheidet der Schiffsrath, welchen der Kapitän unverzüglich aus den Schiffsoffizieren und einer gleichen Zabl von seebefahrenen Schiffsleuten zu bilden hat.“

Abg. Metzger: Dem Konsul liegt die Untersuchung solcher Schiffe ob, gegen die Beschwerde erhoben wird, er kann die unter⸗ suchungführenden Personen bestimmen. Da ist es doch nur 9 daß unter den in dem Absatz gegebenen Voraussetzungen die Aus⸗ schließung unbedingt erfolgt, und die Entscheidung dem Schiffsrath übertragen wird.

Unter-Staatssekretär im Reichsamt des Innern Rothe: Meine Herren! Der Vertreter der Herren Antragsteller hat die Meinung ausgesprochen, gegen den Antrag lägen keine Bedenken vor. Das kann ich nicht zugeben; es liegen sogar sehr erhebliche Bedenken vor. Der Schiffsrath, den die Herren hier einführen wollen, kommt in unserer Gefetzgebung allerdings bereits vor, aber in einer durchaus anderen Art. Im Handelsgesetzbuch 5 518 beißt es: „Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiff srath zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Be⸗ schlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlich!. Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt in der Negative. Das berechtigte Ver— langen des Kapitäns, in gefährlicher Lage sich, mit seinen Offizieren zu berathen, wird anerkannt; aber irgend welche rechtliche Wirkung kommt dem Beschlusse dieses Schiff sraths nicht zu. Das sollte und das ist der Zweck der Bestimmungen im Handelsgesetzbuch außer Zweifel gestellt werden. Im Gegentheil erbält der Grundsatz, daß auf den Seeschiffen nur einer das Kommando führen kann und nur einer verantwortlich sein darf, durch diese Vor⸗ schrift des Handelsgesetzbuchs eine ausdrückliche Bestätigung. Was beabsichtigen nun die Herren Antragsteller? Ihr Schiffsrath ist keine rathende, sondern eine thatende, Entscheidung treffende, ganz neue Organisation, der der Kapitän sich unterwerfen soll, eine Art von fouperänem Schiffsparlament, denn Berufung giebt es da nicht. Und weswegen wird diese immerhin nicht gewöhnliche Einrichtung vor— geschlagen? Nur um zu verhüten, daß bei Beschwerden über Serunküchtigkeit des Schiffes oder Mängel des Proviant einmal ein Konful als Seemannsamt mitwirkt, der bei dem Schiff interessiert ist. Um das zu verhüten, sollen nun Leute mitwirken, die unter allen Umständen interessiert sind, denn die ganze Besatzung und sämmtliche Offiziere sind an der Seetüchtigkeit des Schiffes und an dem Justande des Proviante immer mnteressiert. Außerdem werden sie häufig in die Lage kommen, in eigener Sache zu entscheiden. Es sollen dem Schiff srat he der Herren Äntragsteller alle Dffiziere angehören. Sobald ein Offizier unter den Beschwerdeführern sich befindet, bringt er die Beschwerde bei sich selber an. Dasselbe kann vorkommen, wenn die gesammte Mannschaft oder die Mebrjabl der Mannschaft an der Beschwerde sich betbeiligt, denn ebensoviele Schiffeseute als Offiziere sollen diesem Schiffsrath an— gebören. In solchen Fällen müßten also auch einige von den Beschwerdesürern mit im Schiffsrath sitzen. Dieser mehr oder minder aus Beschwerdeführern bestebende Schiff rat säßt dann eine Untersuchung anstellen, und wenn er seine eigene Be— schwerde begründet findet, bat er nach F 53 der Seemannsordnung Anordnungen zur Abbilfe zu treffen, denen sich der Kapitan unter werfen muß. Die Möglichkeit, daß einmal ein interessierter Konsul, der doch immerhin eine in Eid und Pflicht genommene verantwortliche Vebörde sist, bei diesen Beschwerden mitwirkt, ist nicht so schlimm wie die unmögliche Konstruktion der Verren Antragsteller. Uebrigene brauchen sich schon nach dem Kommissionsbeschluß die Beschwerdefübrer die Mitwirkung des interessierten Konsuls nicht gefallen zu lassen, sie fönnen ibn ablehnen. Dann müssen sie freilich warten, Kis ein nicht interessiertes Seemannsamt angegangen werden kann Daz ist aber auch der Fall, wenn der Anlaß zur Beschwerde auf offener See ein

dann muüssen fie auch warten bis sie zu einem Seemannsam:

Meine Verren, ich boffe. Sie werden mit mir der Meinun

a6 der Antrag nicht gebt. Ich bitte, es bei dem Kommissiont Schiff sratb bat uns die Parte der Antragsteller schon einmal vorgeschlagen. Er sollte eintreten i dem Augenblick, wo da chiff unmittelbar vor der Strandung stebt wo der Kapitän viel in vaar Minuten seinen Entschluß fasse⸗ muß! Jetzt soll de in Thätigkeit treten, wenn bei er bobener Beschwerde de an dem Schiffe interessiert ist. Wat werden, wen chiffarath getbeilter Meinung ist? Unt anzunebmen, daß ein Kapitän mit einem seeuntüchtigen Schi fortsetzen wird Die Bedingungen für die Rhederei sind

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estorben sind. Si zustimmen des Antrags Alprecht wird der dri angenommen, desgleichen 5 4 seiner Gesammtheit Nach dem von der Kommission eingefügten 3 12 gelte die Schutzgebiete im dieses Ge epes als Inland eutsche Häfen im S Gesetzes sind nur die Häfer des Reichsgebiets Der zweite Abschnitt des Gesetzes handelt von den See sahrtebüchern und der Musterung Nach 8 10 hat der Kapitän die Musterung (Anmusternng Abmusterung) der Schiffsmennschaft zu peranlassen Der Kapitän oder ein Vertreter der Rhederci und de. Schiffsmann müssen bei der Musterung zugegen sein Ein Antrag der sozialdemokratischen Abgg. Dr. Her feld, Metzger und Schwarß will statt (ein Ver ireter gefagt wissen ein zum Abschluß von Heu roerträgen be doll mächtigter Vertreter und am Schlusse Hinzufügen: gewerbe mäßige Stellendermittler dürfen als Vertreter nicht bentell werden.

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Abg. Schwartz⸗Lübeck empfiehlt den Antrag um dem Unwesen der gewerbsmäßigen Vermittelung durch die „Deuerbaase“ auch an dieser Stelle enigegenzutreten.

Staatssekretär des Innern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Ich weiß nicht, wie das hohe Haus zu diesem Antrage steht; wenn derselbe aber angenommen werden sollte, so glaube ich, wird auch der Herr Antragsteller mit meiner Auffassung einverstanden sein, daß unter „gewerbsmäßigen Stellenvermittlern“ nicht die Vertreter der von den Rhedereien organisierten Heuer⸗ bureaux zu verstehen sind. (Zustimmung.)

Abg. Frese macht darauf aufmerksam, daß der Norddeutsche Lloyd seit zwei Jahren seine eigenen Heuerbureaux habe.

Staatssekretär des Innern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Ich würde hier ebensowenig annehmen, daß der Vertreter eines von der Rhederei organisierten Heuerbureaus als gewerbsmäßiger Stellvertreter anzusehen ist, wie meines Erachtens die Beschäftigung des Vertreters eines Arbeitersekretariats als eine gewerbsmäßige Thätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung angesehen werden kann.

Der § 10 wird mit dem Antrage der Sozialdemokraten angenommen.

: . r dritte Abschnitt regelt das Vertragsverhältniß. autet:

Die Gültigkeit des Heuervertrags ist durch schriftliche Ab⸗ fassung und durch den nachfolgenden Vollzug der Anmusterung nicht bedingt Jedoch ist dem Schiffsmann bei der Anheuerung ein von dem Kapitän oder dem Vertreter der Rhederei ausgestellter und unterschriebener Ausweis zu geben, welcher enthält: Name des Schiffs, Angabe der Dienststellung, Angabe der Reise oder Dauer

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des Vertrags, Höhe der Heuer, Zeit und Ort der Anmusterung.

Nach einem Antrag der Abgg. Dr. Herzfeld und Genossen sollen auch hier die Worte „dem Vertreter“ ersetzt werden durch „dem zur Anheuerung bevollmächtigten Ver⸗ treter und am Schlusse hinzugefügt werden: „Zeit des Dienst— antritts“. Der Antrag der Abgg. Albrecht und Ge— nossen will als Inhalt des Ausweises aufgeführt wissen:

Namen und Nationalität des Schiffes, Namen des Kapitäns, Angabe der Diensistellung. Angabe der Zabl der seebefahrenen Schiffsmannschaft, Angabe der Reise oder Dauer des Vertrags, Höhe der Heuer und des Ueberstundenlohnes, Zeit und Ort der An⸗ musterung.“

Abg. Schwartz ⸗Lübeck: Es ist nothwendig, dem Seemann bei der Anmusterung zu erklären, das Schiff wird mit so und so viel Leuten befahren; das ist bei der Anbeuerung in großen Hafenplätzen ganz unumgänglich und der allgemeine Wunsch der Seeleute, desgleichen die Angabe der Namen und der Natisnalität. In England wird bereits demgemäß verfahren, und die Einrichtung hat sich sehr gut bewäbrt. Ebenfo ver angen wir die Angabe über die Höhe des NUeberstundenlobns. Eine Lücke des Heuervertrags in diesem Punkte muß um so mehr ausgefüllt werden, als der Seemann bei uns mit der Anbeuerung sein Musterbuch abgeben muß und keine neue Heuer abschließen darf. In unserem zweiten Antrage wollen wir mit be—⸗ sonderer Rücksicht auf die norddeutschen Häfen, wo die Vertrags⸗ abschliehung beim Heuerbaas noch gang und gäbe ist, ebenfalls den letzteren von der Vertretung der Rhederei ausgeschlossen wissen.

Unter ⸗Staatesekretär im Reichsamt des Innern Rothe: Meine Herren! Nach bisherigem Recht war der Heuervertrag an keine Form gebunden; er wurde mündlich geschlossen. Weil, wie der Herr Vor⸗ redner aue führte zwischen Anheuerung und Anmusterung haufig ein mebr eder weniger langer Zeitraum verstreicht, so wurde in der Kom— mission der dringende Wunsch ausgesprochen, daß man dem an— gebeuerten Seemann mindestens einen Ausweis in die Hand gebe, welcher das Wesentliche des Vertrags enthält. Daraus ist die Kem—⸗ mijssionefassung berworgegangen. Nun wird durch diesen Beschluß schon das Schreibwerk, welches den Rbedern, besonders den kleinen, auferlegt wird, in unerwünschter Weise vermehrt; es ist nicht erwünscht, in dieser Vermehrung noch fortzufabren, wie es die vorliegenden An— träge thun. Wenn der Schiffer die hier gegebenen Vorschriften ver⸗ letz, wenn er den vorgeschriebenen Ausweis dem Schiffs— mann nicht aushändigt, so macht er sich strafbar nach den späteren Bestimmuangen. Deshalb erfordert die Gestaltung des Aueweises Vorsicht. Deswegen möchte ich es zunächst nicht für zweckmäßig bal ien, die Nationalität des Schiffes in den Ausweis auf

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X zunebmen; dieser Zusatz ist mindestens überflüssig. Nach 8 Seemannsordnung finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf alle Kauffabrteischiffe, welche das Recht baben, die Reie zu fübren, also nur auf deutsche Schiffe. Die Nationalitat stehr bornberein fest. Also dieser Zusatz ist jedenfalls entbehrlich ist die Vermebrung des Katalogs um die Angabe der Zahl seebefabrenen Schiffsmannschaft. Das steht in vielen Fällen be Anbeuerung noch garnicht fest. Wie Herr Schwairß augführte, geben oft Monate, ebe auf die Anbeuerung die Anmusterung f Der Kapitän oder dessen Vertreter kann desbalb bei bäufig garnicht wissen, wie viel seebesabrene Leute er an wird. Wenn er unrichtige Angaben macht, macht er sich stra Auch der Karitän wird bei der Anbeuerung noch nicht immer designiert sein; aber auch, wenn das b kannt ist, so kann es etwas Gehassiges baben den Leulen den Kayrntän schriftlich im voraus benennen zu j das erinnert eiwas an eine schwar e Liste. Was die Höhe des Uel lobneg betriffi, so ist es richtig, daß der Ueberstun hn der Vergütung des Seemanns bildet, und daß die Interefse daran bat, von vornherein sicher zu sein Ueberstundenlobn sich stellen wird. Nun ist aber die lung des Stundenlobns sebr verschieden, baufig sind es nie Zatze, sondern er besteht in der Gewährung von sonstigen Gs wird nicht immer leicht sein, der Bestimmung, den lobn in den Nachweis aufzunebmen, nachzukommen, und wenn Vorschrift nicht genügt wird, treten für den Schiffer bedenll Felgen ein Das gebe ich zu bedenken, möchte aber in bitten, daß die Nationalität und die Anzabl der seebefahrenen schaft aug dem Augsweise berausgelassen werden.

Abg Frese: Auch ich meine, wir baben in diese manngzordnung schon außerordentlich viel Schreibwerk c und sollten das selbe nicht noch vermebren. Wenn ein Karitar nannt it, lann doch der Fall eintreten, daß derselbe im letzten Augen. blick krank wird und ein anderer ernannt werden muß; dann hat die Angabe jeren Jweck völlig verfeblt. Gbensowenig wird 8 möglich sein, die Jabl der seebefabtenen Mannschaften anzugeben Bei der Augrcise erscheinen vielfach einige der Leute nicht; in fremden Vafen it das noch mebr der Fall. Der Ucberstundenlobn laßt sich auch nicht angeben, da die Bedingungen der Rberderei gan verschiedener Natur sind; die Rtederei in den Ostseebäfen muß schwer kämpsen Grlienz und kann nicht so bobe Ueberstundenlöbne jablen alt besser sijulerte Nordseerbederei

Abg. Dr. Derifeld: Der § 25 stellt ein n velcheg nach sebr langen Arbeiten in der Kommissien iu lemmen ist, um einer berechtigten Beschwerde der Seeleute u Man bat den Ausweis zugestanden, aber derselbe ist nach Peiaung der Seeleute nicht augreichend Der Ausweis soll nur dem Seemann eine gewisse Sicherbeit geben; denn gebunden er oheebin, auch wenn der Deueivertrag nur mündlich abgeschlesß⸗ war. Die beflagte Vermebrung des Schreibw 16 al wit dem Seuerdertrag nichts ju thun. J ie Musterrolle mässen diese Angaben doch eingetragen werden billig die Gintragungen auch in die Autweise zu i Rarsian it im fande, die Zahl der Ffeebefabrenen Leu

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Auch die Nationalität ist nicht überflüs si 2 i / ist . uberftussig denn sie muß in der sterr⸗ falls angegeben werden. Der eventuelle Wechsel in der Person des Kapitäns kann kein Hinderniß bilden; immerhin ist es doch möglich, denjenigen Namen anzugeben, der beim Abschluß des Vertrages in Aussicht genommen ist. Den Ueberstundenlohn könnte man sehr leicht angeben; will man es nicht, so heißt das eben, daß der Ueberstundenlohn in der Luft schwebt. ;

Bevollmächtigter zum Bundesrath, Senator der freien Hansestadt Bremen Dr. Pauli: Meine Herren! Ich will mich im übrigen nicht weiter in den Text einlassen, ich will nur einige Bemerkungen des verehrten Herrn Vorredners besprechen, der, glaube ich, die Be⸗ merkungen des Herrn Abg. Frese nicht ausreichend gewürdigt hat. Herr Frese hat, wenn ich seinen Worten richtig gefolgt bin, gesagt: Die Vorschrift, daß der Name des Kapitäns schon bei der Anheuerung anzugeben sei, sei deshalb in manchen Fällen nicht ausführbar und ein unzutreffendes Verlangen, weil aus allerlei Gründen ein anderer Kapitän beim Auslaufen des Schiffes vorhanden sein würde als der, der zur Zeit der Heuerung vielleicht ins Auge gefaßt würde; es sei also nicht mit Bestimmtheit zu sagen, wer der Kapitän sei. Ebenso hat Herr Frese meines Wissens gesagt, und zwar mit Recht, daß das Gleiche die Angaben der Zahl der seebefahrenen Schiffsmann⸗ schaft betreffe; es sei nicht positiv genau anzugeben, wie groß die Zahl sein werde. Nun sagt der Herr Vorredner; Das trifft ja nicht das, was wir verlangen; wir verlangen nur, daß bei der Anheuerung der Kapitän genannt wird, der ins Auge gefaßt wird als der voraussichtliche, und ebenso, was die Zahl der Mann⸗ schaften betrifft; dafür wird niemand bestraft, wenn er sich geirrt hat, denn er hat ja nicht mit Absicht geirrt. Das erschöpft aber nicht die Einwendung, sondern diese richtet sich dagegen, daß auf Grund dieses Ausweifes, der eine bestimmte Zahl, ich will mal sagen 37 Schiffs— mannschaft und Kapitän Soundso, aufweist, nachher der Geheuerte sagt: das sind ja keine 37, nur 36, ich brauche also nicht anzugeben; und wenn ein Kapitän Meier genannt ist, der Kapitän heißt aber Schule, dann sagt der Geheuerte: der heißt ja nicht Meier, das ist ja Schulze, ich brauche also nicht zu fahren. Darauf kommt es an, und ich glaube, daß diese Einwendungen so durchschlagend sind, daß man sich ihnen nicht entziehen kann. Was schließlich die Bemerkung des Herrn Vorredners betrifft, daß Zeit und Ort der Anmusterung auch bei der Anheuerung genannt sein sollen, so glaube ich nicht, daß von irgend einer Seite, am allerwenigsten vom Regierungstisch, da⸗ gegen eine Einwendung erhoben ist.

Abg. Cahensly erklärt, für den Antrag Herzfeld als Kon⸗ sequenz der Beschlüsse zu 8 10 und für die Angabe des Namens und der Nationalität des Schiffes nach dem Antrage Albrecht stimmen zu wollen, alles übrige aber abzulehnen.

Abg. Schwartz - Lübeck bemüht sich, das Argument von der unzu⸗ lässigen Häufung des Schreibwerks zurückzuweisen, und fordert noch— mals eindringlich die Aufnahme der Angabe der Zahl der Schiffsmann—⸗ schaft. Es seien Fälle vorgekommen, wo ein Kapitän einfach bloß mit einem Steuermann in See ging. Es gingen jetzt viele Schiffe mit ganz ungenügender Bemannung in See, und zahlreiche Schiffs—⸗ unfälle seien darauf zurückzuführen. Deshalb verlangten die Steuer leute jetzt die Aufnahme dir ser Angabe in den Ausweis. Dasselbe gelte von dem Ueberstundenlohn.

Abg. Raab: Im Großen und Ganzen sollten wir die Ein— schiebung nach dem Antrag Albrecht vornehmen, bedenklich ist nur die Aufnahme des Namens des Kapitäns, da bei der Anheuerung der Kapitän vielleicht noch gar nicht bestimmt ist. Der Verein deutscher Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine hat uns gebeten, nicht halbe Arbeit zu machen und die Schriftlichkeit des Heuervertrages zu beschließen. Diese Leute sind dieselben, die in der Hauptsache das so viel beklagte Ueberwuchern des Schreibwerks auf ihre eigenen Schultern bekommen; also brauchen wir uns mit diesem Gegengrund nicht bange machen zu lassen. Die Höhe des Ueberstundenlohnes sollte ebenso wie die Zahl der seebefabrenen Mannschaft aufgenommen werden; in dieser Beziehung schützt die Merchant shi g Act den englischen Seemann mehr als der unserige geschützt ist.

Abg. Dr. Stockmann (Rp.) spricht sich gegen sämmtliche An träge aus. Der Antrag Herzfeld sei überflüssig, da sich die Konsequenz aus 5 10 von selbst ergebe. Die Aufnahme der weiteren Angaben in den Heuerscheinen könne nicht begründet werden auf den Inhalt der Musterrolle, denn in diese würden auch noch andere Bestimmun aufgenommen, so solche über die Beköstigung.

Der § 25 gelangt mit der Abänderung nach dem Antrage Herzfeld bezüglich des Vertreters der Rhederei zur Annahme, der zweite Antrag Herzfeld und der Antrag Albrecht werden abgel hnt.

Nach § 30 ist der Kapitän oder der Rheder zum Rücktritt vom Heuervoertrage b fugt, wenn der Schiffsmann den Dienst antritt länger als 21 Stunden wegen eiwaiger Mehrausgaben für einen wegen sonstiger aus der Verzögerung dadurch nicht berührt werden

Die Abgg. Dr. Herzfel dahinter folgenden Zusatz: sätzen Amprüche wegen Schadensers B. G B.“

Nich kurzer Begründung durch den Antragst der 8 30 unverändert angenommen.

Der 8 Il lautet nach den Kommissionsvorschlägen

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Die Sozialdemokraten beantragen dieser Bestimmungen Abg. Pr. Serifeld erklärt tzigen Recht bestebenden isen Zurückfübrung

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Dienstvorgeseßten unm igerlich Geborsam zu lein seder Zeit alle für Schiff adung ibm übertrage a zu verrichten.“ Dazu beantragen die ozialdemokraten,

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Schiff, Ladung oder Menschenleben verpflich

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verzögert. Die Ansprüche a

Der Absatz 3 bestimmt:

O bne Erlaubniß des Kapitäns oder eines Schiffsoffiziers darf er das Schiff bis zur Abmusterung nicht verlassen, doch darf ihm in einem Hafen des Reichsgebiets in seiner dienstfreien Zeit, wenn nicht triftige Gründe vorliegen, die Erlaubniß nicht ver⸗ weigert werden. Ist ihm eine solche Erlaubniß ertheilt, so muß er zur festgesetzten Zeit zurückkehren.“

Dazu beantragt der Abg. Dr. Arendt (Rp.) hinter den Worten „doch darf ihm“ einzuschalten: „nach Beendigung der Rückreise“; ferner beantragen die Abgg. Albrecht und Genossen die Worte „in einem Hafen des Reichsgebiets‘ zu streichen, statt striftiger Gründe“ zu sagen „dringende Gründe“ und am Schlusse hinzuzufügen: „wird sie verweigert, so hat der Kapitän die Gründe für die Verweigerung, sobald es ge⸗ schehen kann, in das Schiffstagebuch einzutragen.“

Abg. Metz ger befürwortet den Antrag seiner Parteigenossen zu Absatz 1. Derselbe habe den Zweck, unliebsame Streitigkeiten an Bord zu vermeiden, die eintreten würden, wenn nicht der Kreis der Pflichten umgrenzt wäre. Ein Heizer z. B. habe lediglich seinen direkten Vorgesetzten zu gehorchen, es sei denn, daß Gefahr im Ver zuge sei. Der Absatz 1 wird unter Ablehnung des sozialdemokrati⸗ schen Antrages angenommen. Abg. Dr. Stockmann begründet den Antrag Arendt. Es sei selbstverständlich, daß der Kapitän nicht verpflichtet sei, die Gründe der Urlaubsverweigerung anzugeben, wenn nicht die Disziplin auf See leiden solle. Dürfe aber dem Schiffsmann in einem Hafen des Reichsgebiets in seiner dienstfreien Zeit die Erlaubniß nicht verweigert werden, so dürfte diese Erlaubniß im Interesse des Dienstes nicht auf . Zeit ausgedehnt werden, da das Schiff noch auf der Rück— reise sei.

. Abg. Schwartz-⸗Lübeck tritt für die sozialdemokratischen An träge ein.

Unter Ablehnung dieser Anträge wird der Absatz 3 mit dem Antrag Arendt angenommen.

Hierauf wird um 5is Uhr die weitere Berathung auf Freitag 1 Uhr vertagt.

Handel und Gewerbe.

(Auxs den im Reichsamt des Innern zusammengestellten Nachrichten für Handel und Industrie“.) Entdeckung von Kohlenlagern in Transbaikalien

In der Nähe der Station Tolbaga der Transbaikalischen Eisen bahn sind kürzlich Steinkoblenlager entdeckt worden. Gegen 5000 Pud sind bereits gewonnen worden. Proben davon hat die Transbaikalische Eisenbahn erhalten. Falls die Untersuchung der Proben ein günstiges Resultat ergeben sollte, wird diese Entdeckung dem Transbaikalischen Gebiet, das bisher an Kohlen großen Mangel gelitten hat, bedeutenden Vortheil bringen. (Nach dem Wost. Wjestnik.)

Einfuhr von Weißblech nach Egypten.

Der Werth der Einfuhr von Weißblech nach Egvpten bat sich seit zwei Jahren verdreifacht. Der Konsum hat in diesem Artikel bedeutend zugenommen und ist noch immer im Steigen begriffen; außerdem sind die Preise seit dem Jahre 1898 erheblich in die Höhe gegangen, wodurch der Importwerth dieses Artikels an und für sich schon gesteigert erscheint. Der Import zeigte in den letzten drei Jahren nachstehende Werthe

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