1902 / 28 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Feb 1902 18:00:01 GMT) scan diff

iter i Bergwerken, so kann i nen versichern, daß die ir g we Frage y 26 3 sch nicht von den Arbeit- r fg 8a kritisiert den inzwischen , Bundesrathserlaß über . bestimmungen für die . ten 2 Gast⸗ und Schankwirthschafts gewerbe. Diese Schutzbes . ; seien durchaus k namentlich die über die . . Ruhezeit. In den Jahren 1897 98 hätten die . il 23 h 2. kJ n , rr Forderungen gestellt, in der S i n utz angedeihen. Die Kellner verlangten eine JJ ö erg 3 . der Angestellten würde die i w. n ; . ori ei e , ö Der Vorredner . ö. schon ein Redner vor ihm, die Behauptung K 4 Mitglied des Bundesraths gesagt habe, es würde 3 ö. . dieses Hauses gegen Regierungsorgane gehetzt. h ö . Aeußerung nicht gehört; hätte ich sie gehört, so würde ich si unangemessene erklären müssen. ö . 363 ö Staats⸗Minister Dr. adowsky⸗Wehner: . ö. Herren! ö. der späten Zeit will ich auf die ö gegen die Verordnung, . die Gehilfen im Gast- und Schank⸗ r ganz kurz antworten. . . . , . sind so große Verschiedenheiten, wie auf dem der Gast⸗ und Schankwirthschaften; es war deshalb außerordentlich s , ein für ganz Deutschland passende Verordnung zu erlassen, ganz abgeschen von der Verschiedenheit der Verhältnisse zwischen kleinen Stãdten und plattem Land, zwischen Mittelstädten und großen Stãdten, zwischen m und Süd. Wenn man eine solche Verordnung erläßt, die . unzweifelhaft bestehenden Uebelständen abhelfen soll, so ist . se ö unvorsichtig, sofort zu scharf zuzugreifen. Man muß ö beste n e Uebelstände allmählich zu ändern. Würden wir eine Verordnung ö. lassen haben mit wesentlich weitergehenden Forderungen, so hät . wir wahrscheinlich nur eins erreicht ; daß die Verordnung d , nicht ausgeführt würde und daß infolge Kollusion zwischen . = gebern und Arbeitnehmern in zahlreichen Fällen der alte Zustand bliebe, wenn nicht zufällig einmal eine Beschwerde eingeht. e, e, über so eingewurzelten Mißständen muß man auf die Arbeit geber, die ihr Personal übermäßig ausnutzen, bis zu einem gewissen Grade erziehlich wirken. Deshalb mußte man die Verordnung so gestalten, daß sie mõglichst bald ohne zu große Sinn bestehender Betriebe wirklich praktisch wirksam . konnte. eine Polizeibehörde kann die Durchführung all , , , . trolieren; bis zu gewissem Grade ist man eben auf t guten Wil n den gesetzlichen Sinn und das Anstandsgefühl der Arbeitgeber n . wiesen. Spannt man aber die Forderungen zu hoch, . liegt große Gefahr vor, daß vielfach nichts geschieht, daß solche en, e, unausgeführt bleiben. Warten wir also einmal ab, bis sich . . ordnung einlebt! Es ist keineswegs ausgeschlossen, daß man seinerzei auf dem beschrittenen Wege allmählich weiter geht. . Die Verordnung geht gegenüber den Beschlüssen der Arbeits statistischen Kommission in 5 Punkten weiter (hört, börth nur in 2 Punkten bleibt sie hinter den Forderungen der Arbeit tat ichen Kommission zurück. Der erste dieser Punkte ist, daß die nen Verwaltungesbehörde während 3 Monaten in Bade und ndern Kurorten Ausnahmen in Bezug auf die Ruhezeit gestatten um. Dem steht aber die Vorschrift gegenüber, daß, wenn die Gehilfen nur eine siebenstündige Ruhezeit bei Nacht haben, sie den Pausen für Mahlzeiten u. s. w. mindestens eine

Graf

außer

zwei⸗

ĩ 5 5 dieser noth⸗ es eine nothwendige Maßregel war, und daß sie sich ̃ wendigen Maßregel willig fügen. Hat sich die Verordnung erst ein⸗

stündige Rubezeit innerhalb des Tages aden sollen. Der jweite Punkt ist die Beschränkung Berbots 8 der Gäste durch weibliche Personen unter 18 Jahr in auf 10 Ubr Abends bis 6 Uhr Morgent statt ibrer völligen Ausschließung. Wie die Verhältnisse in einer Anzahl kleiner Wir bebãuser liegen, namentlich in Süddentschland, r. es 9a unmöglich, generell alle weiblichen Personen unter 18 Jahren von der der Gäste auszuschließen. Diese Verhältnisse in lleine Wirtbehäusern sind manchmal vatriarchalischer Natur a n ö das Geringste dagegen einzuwenden ist, wenn auch weibliche Personen unter 18 Jahren am Tage die Gaste bedienen 3h Meine Herren, ich möchte auch darauf binweisen, daß * den die Herren Nationalliberalen in der Session 1897 n gestellt haben erbeblich binter dem zurückbleibt, was hier in der Verordnung ent⸗ f § 2 dieses Antrags wird die Beschäftigung der zur Polizeistunde und bei Freinächten dieselbe hinaus gestattet, im übrigen auch nur eine Rubeieit von 8 Stunden gefordert. Diese Ruh eit ist auch in uns ere Verordnung vorbanden, sie kann aber bie auf 9 Stunden durch An— ordnung der Polijeibebörde verlängert werden . Dann bieß es in dem Inttiativantrag von Sofern den Angestellten der aug Mucksicht. Betrieb nicht freigegeben werden kann, ist ibnen Woche ein balber freier Tag ju gewähren ö lach unserer Verordnung haben sie wöchentlich eine freie Jeit von Stunden ju sordern und alle 14 . alle . Wechen iner vollen Tag von 21 Stunden. Für Kuranstalten sollen nach dem Antrag der Nationalliberalen während der

des der Bedienung

die Zeit von ganz

Bedienung

so 19

Ger

5598

Sonntag

n anf den ; 8

brend der

age beim. freien

Sommermonate

28 amn n B amn . R er . ven der unteren Verwaltungebebörde Uuenabmen gestattet werden, ae altungebebörde

1 gur wäbrend eineg Jeitraums Augnabmen gestatten können, und zwar nur wäb *

nur die

. 86 e me n nach unserer Verordnung sell obere Ver Monaten.

Wenn der Herr Vorredner die E bingewiesen bat, so gestatte ich mir dagegen einjnwenden, daß der * (! ; 8 . ß wienend Aan Schung der Gastwirtbegebilfen sich in der Schwei überwiegend au

* Kellner n ni aber auf Kel Arbeiterinnen d. b. Kellnerinnen bejiebt, nicht

von 1 ö. t auf Verbälinisse der Schwei

ĩ k 8 seinerzeit gesammelt ist Wenn Sie sich dag Material anseben, was seinerzeit ge

bei der Erbebung siber die Beschäftigung der Gastwirt hege bil ten se erden Sie finden, daß in 262M der Betriebe die Arbeitszeit eine in München Arbeite meit betrug der Betriebe und

in 85e der Betriebe Rei

dieselbe mehr alg 0 Stunden in 5,9 en in Gerlin segar in 9e. .

rt! ) Die jetzige Verschrift stellt also aeaenũber 2 einen sebr erbeblichen dertschtin dat. 34 bitte drlagend, welae Herten, ett nicht ein abfälliges Urtbeil aber Nese Vererdnang ja fallen, ebe Sie seben, wie sie sich vraltisch be. äbrt bat. Ich näre schen sebr jufrieden, wean ich die Gewißheit kaben Lzante, daß die Vererdanng den allen Arbeitgebern in 44 jand kren beckachtet reird, daß alle Arbeitgeber wirklich einseben, daf

verlãngerter

des § 110 des

. . 8a9 . 90 mebr alg 18stündige war, in Berlin segat in 1 ene

gelebt, so ist es, wie gesagt, 1 ausgeschlossen, daß wir später i nde Bestimmungen erlassen. ö J ist, daß Kellnerinnen zwischen 16 und 18 Jahren⸗ die jetzt schon eine derartige Stellung innehaben, in das Verbot 4 Bedienung der Gäste nach Abends 10 Uhr nicht mit inbegriffen sin ; so haben wir das deshalb beschlossen, um den Arbeitgebern nicht 234 Vorwand zu geben, solche Personen jetzt aus ihrer Stellung zu ent— . möchte aber zum Schluß noch ausdrücklich darauf Hin. weisen, daß gegenüber den Beschlüssen der J mission statt allgemeiner achtstündiger Ruhezeit eine fa ul ative Einführung der neunstündigen Ruhezeit vorgesehen ist. 26 daß statt der achtstündigen Ruheeit für Jugendlich. un ö 16 Jahren in der Verordnung eine neunst ündige 2 vorgesehen ist; drittens statt in Orten mit mehr als ö. 00 Einwohnern alle 3 Wochen ein bieru nd zn, anigst nn , freier Tag, sollen in den Orten mit mehr als 20 000 i, alle ? Wochen 24stündige Ruhezeiten eintreten . ö. Beschränkung der 24 stündigen Ruhezeiten auf Orte nt me ö. ö. 10000 Einwohnern, sollen in allen Orten mit weniger . ! Einwohnern alle 3 Wochen 24 stündige , n,, endlich sind durch die . auch alle die Personen, die am ö zeschäftigt sind, mit einbezogen. 1 . J *. Ihrigt Personal, Hausdiener, Kutscher u. . w. nicht in die Verordnung einbezogen haben, so ist das deshalb . weil die Statistik, die in Bezug auf die Gewerbegehilfen . = und Schankwirthschaften aufgenommen ist, sich auf diese . überhaupt nicht bezogen hat. Wenn man diese Frage en würde es erst einer besonderen Erhebung zu diesem Zwecke , . 8 enbuhr (Soz.); Wenn man die Wüns— he de ul s e fel, ph, so hätte man . 56 . chläge der Arbeinsstatistischen Kommission ,. . Gegner des Arbeiterschutzes in der Presse haben sich für die auch e . württembergischer Bevollmächtigter zum Bundesrath, Präsident von Schicker: Die Mitglieder dieser , . ind über den Verdacht, erhaben, daß ( sie ;. 9 ,,, . gesinnt seien. Von einer sechzehnstündigen Arbeitszeit ist in der Ver— vrdn gg 1 hr weist darauf hin, daß das gesammte Hotel . fe iz wleitzis tussion Dem Vorschlag de Pra sidenten, die Abstimmung über den . und 6. dazu gestellten acht Resolutionen zu vertagen. e * i Hause widersprochen. Der Titel wird bewi 3 1. Resolutionen werden die Resolution r, , . n 4 ĩ * f des Arbeitsamts in Baseh, Dasbach Het fied der n 4 Bassermann (Arbeitsverhältnisse in Neichs betrieben) mn —; e (uren glecsen der siche rung un nn . PVe⸗ effe ommen, die übrigen abgelehnt. ,,, ,. des Kapitels „Besoldungen“ wird er. 61“ Uhr die Fortsetzung der Etatsberathung auf Sonnaben 1 Uhr vertagt.

des

Parlamentarische Nachrichten. s se ist der C f eines Gesetzes, Dem Herrenhause ist der Entwurf * 3 j f enz ze n zr Beruss⸗ betreffend die Abgrenzung und n m. e 3 57 J . P 5 28 8 n genossenschaften auf Grund des 81. des! 24 sicher esetzes für Land- und Forstwirthschaf versicherungs gesetzes Lan . n!. (RG. Bl. 1900 S. 611), nebst Begründung zugegangen. Der Gesetzentwurf hat nachstehenden Wortlaut: Einziger Paragrav 29. Mai 1887 (G-

Organisation der Reichsgesetzes über die land und forstwirtbschaftlichen nen, vom 5. Mai 1886, erhält 9

Das Gesetz vom Abgrenzung unt

J erufeg nosser

Gemeinde J nee, nern,

oder bevollmächtigten Betriel * amt akenirtfa

jedes Kreises (Vl ane, n, Wablmänner aus ibrer Mitte

meinden, welche einen Kreis für sich bilden

ker Jall der unter dieseg (esetz fallenden Unternebmer Gemeindevertretung bezeichnet

e Genossenschafterersammlun

1 4 1

1

ber aol . leiter durch di 1 z wier r ee er Vi 1 91 111 Reiche gesetzes ; 2 1c Genossenschaftgstatut (8 38 7 rz ** n 1 er n 1 vorgeschrieben werden, daß die Zahl d 1 e f Vertreter vermebrt wird, oder daß mehr Wablbenrken vereinigt werden. Arn nessenschaften,

bilden 111 1

des N —6* d.

1 *

bei welche

Für diejenigen Beruffg J , ne der Genessenschaft der der Seltien, someit e den er steben würde, durch Beschluß der Genefsen cantoers Drgane der Selbstverwaltung sbertrag 1 werden i. Stelle des Genessenschaftevorstandes der Preoinial Aues 31 le des Seftione vorstandes der Krein⸗ Stad ę⸗ Auen ; Für den Stadtkrein wird der Sc ktier näberer Bestimmung des Genessenschaftestatute (8 33 de gebildet

Berlin

Artikel v. a a g ma n

Für Bundes staaten. welche vor der an mer dee, . 84 r * 5. Mai 1856 M. Ge- Gl S 132 afelaten trichtung der Berufegenessenschaften durch den Hundegratt nr * Tbeile degselben einer Berufegenessenschast Preuent angeschlesse

Verwaltung der Seklisenen durch dag Genessen schafteftatat geregelt : .

folgende Bestimmungen Anwendung 3 Dem Seltiongoorstande liegt Re Veraalagu , , , , n, n,,

ere die Ab⸗

K ĩ s, sowie der Antrag gemäß 8 . ef 6g dem Sektionsvorstande, die Beschwerde gemäß 8 55

haben (g 115 des Reichegesedeg, wird die Bilkanag der Sit and die

Vinsihtlih der Werwallang der Bernfegrnesfenschaften Kaden der Betreke

Betriebe (5 53 des Reichsgesetzes) nach näherer Be⸗ He n gg 83 Sun (8 38 des Reichsgesetzes) ob.

2) Der Einspruch gemäß 5 55 Absatz 2 und an Absatz 2 des

111 Absatz 4 des Reichs⸗

bsatz 3 und 5 9. Absatz 2 des Reichsgesetzes bei dem Genossen⸗ tande anzubringen. . r n ern nn, Genossenschaftsausschusses zur J über Beschwerden ( 38 Ziffer 3 des Reichsgesetzes) . . 5. . 3) Von der Eröffnung eines neuen Betriebes . 2 . 3 gesetzes) hat der Gemeindevorstand dem Sektionsvorss d, . zu geben. Derselbe hat die Zugehörigkeit zur e , zu ö ; Wird die Zugehörigkeit anerkannt, so ist, spweit ö . ih Reichsgesetzes gen din findet, nach den 5 54 und 55 des Reichs⸗ s zu verfahren. ; ee n, ö an. . V ie Entscheidung des Genossenschaftsvorstandes einzuholen. . ö i eh von dem Genossenschaftsvorstand die ö abgelehnt, so hat er der unteren a n nnen, . 2 hiervon zu machen. Diese kann den Fall dem Reichs ers ei amt zur Entscheidung vorlegen. Auf Antrag der Berufsgenossenscha hat sie von dieser Befugniß Gebrauch zu machen. P 4) Die Anzeige auf Grund des 8 68 des Reichsgesetze 2 wi ; Anmeldung auf Grund des §z 69 des Reich geseßes ist . ö. Sektionsvorstand anzubringen. Gegen Bescheide des , 4 steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei . 5 die Beschwerde an den Genossenschaftsvorstand und gegen . 5ssen Bescheid binnen gleicher Frist die Beschwerde an das Reichs⸗Ver⸗ icherungs u. k sichet Cc g ng und Abnahme der . der J genossenschaft (8 J 2 Ziffer 3 des Reichsgesetzes) eifolgt durch die Provinzial Landtage. J . die . ö die Rechnungsführung, soweit sie nicht urch das Genossenschaftsstatut getroffen sind, werden vorbehaltlich der e . schriften des 5 113, des Reichsgesetzes durch den , vorstand erlassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗ Versicherungsamts. ; . ö ers gen nn die Vermögens verwaltung sind die 7 des 8 ö. des Reichsgesetzes maßgebend. Anträge gemäß 8447 des. ,, sind seitens der e erg fg fte ö Präsidenten den zuständigen Minister zur Entscheidung vorzulegen. ö un , enn eines Ersatzpflichtigen gegen den schriftlichen Bescheid des Genossenschaftsvorstands, betreffend die ö eines Ersatzanspruchs (5 148 des Reichsgesetzes), entscheiden die Provinzial⸗Landtage. . Artikel VII. Das Genossenschaftsstatut trifft Bestimmungen über die Vertretung der i, , suchungsverhandlungen (5 72 des Reichsgesetzes J. ; ,. , , bei welchem der Entschädigungsanspruch an⸗ zumelden ist 78 des Reichsgesetzes) und welches die e, , . sestzustellen und Bescheid hierüber zu ertheilen hat (55 75 bis 81 36. e de egi rkunm Sektionsvorstands bei Aufstellung der Heberolle (8 110 Absatz 1 des Reichsgesetzes). . Artikel Vlij. . . Soweit die Vorschrisften dieses Gesetzes den Pestimmungen der im 8 14 des Reichsgesetzes aufgeführten Paragraphen nicht entgegen stehen, finden die letzteren sinngemäße Anwendung.

bei den Unter⸗

des

zesetz, betreffend die Unfall⸗ und Krankenversicherung forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Per 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132) durch das Unfallver⸗ für Land. und Ferstwiribschast (MR. G. Bl. 1800 S. 641) ie ng ersahren hat, ist es nothwendig geworden, 110 des früheren Reich gesetzs erlassene vreußische Aueführungsgesetz vom 20 1887 (G. S. 139) entsprechende ing zu unterziehen

D Ztel eͥs 5 1 früheren Gesetzes in Ver an 1ell de 1 1 rüber

cherung gelen D eine wesentliche Umgestalnn das auf Grund de 8 3 2 der neuen unverandert:

dem 5. Mai 1888 ist die Landesgesetz ufsgenossenschaften, deren hren bei Betriebsverände⸗ rt Beiträge und das Ver ibweichend von den Be⸗ 1, 2 Ziffer 3, Absatz 3, is 115 zu regeln, sowie ie Organe zu be Berufegenossenschaften landen der letzteren nommen werden.“ n durch Gesetz vom rlassen waren, ist die in dem Paragraphen Organisation einzu

steben geblieben. vom 5. Mai 1886 (ogl. te die Bestimmung die Mög⸗ Weitlaufigkeiten die zen Unfallversicherung da⸗ ß die in den einzelnen handenen Organe der der Unfallversicherung mit ie Lage und die Verbhält Staats 1dtage wünschenswerth er n Gebrauch zu machen. möglich iu gestalten und zangig. zu verringern wurden (Artikel 1) zenossenschaften: die die Kreise festgesetzt und durch Beschluß der Ge⸗ des Genessenschaftsvorstandes misse des Sektion vorstandeg

getretene 5 111 bestimmt im weser

712 1 122 2 1 * Soweit in einem Bun Sstaate or 7 ** Restir a

der preußischen

e Bestimmun een für die e Abweichen von diesen bin⸗ ern n,. fübren. Wag so bat sich gezeigt, daß dieselben war zagleich anerkannt, daß dicselben bei eder ae staltun der Berufe genossenschaften lend wachsen würden e einzigen erden sind, beiteben sich darauf. al Seht ent vorstanden durch die nad. nad ferstwirtksckaftlichen Unfallversicherung er- Mehrarbeit cine Uekerlaftung mit Geschäften eingetreten sei . Klagen nicht fed Rerrchtigung abaesrrochen 19563 dech auch andererseite seitens der Areieauschũsse lb. mach seitens der ländlichen Her ollerung anerfannt, welch Rerik Lei den etz wahsenden Uaegaken für die 2 ide Uafallrersicherung darin liegt, daß die er stin stanil iche r n den Untallsachen darch die mit den ortlichen . . nnen amn dename fen derfraute Beksrde d. i. der w—— 3 at. reicher aug angeiebenen, den der Meter rehm * tsonen, die dar w —ᷣ Vertrareen 222 * 28 1 X. a ga 26 die en hangen er 2 1 . a 5 E 2 cine fübt ten * 183 —— 23 sabalten aud bdaderneagen aur, sereit ie dur neue ee Reede er sehes erferderlich sied, verjunebmen.

(Schlaß le der Jeelten Beilage)

vabrt, ein

aroßen

1) Die

11 12

tei auß usien *

**

4 esetzes zu unterstellen.

1

zum Deutschen Reichs⸗

M 28.

(Schluß aus der Ersten Beilage)

—ͤ In einzelnen ist zu den Bestimmungen des Entwurfs Folgendes

ju bemerken: ; ö Zu, Artikel J und II. Dicselhen sind, unverändert geblieben. Der 9. cnossenschaften ist im allgemeinen die Provinzialhaupkstadt; für die F, Schleswig⸗Holstein ist Kiel, für die Rheinprovinz ist Düssel⸗ dorf und für die Provinz Sachsen ist Merseburg als Sitz bestimmt. . 3m Münte it. Da von konstituierenden Generalversammlungen, nachdem die , sämmtlich bestehen, nicht mehr die IFtede sein

kann, so erübrigt es sich, von der Zusammensetzung der konstituierenden Generglbersammlungen zu sprechen⸗

ie, Bestimmungen über die versammlungen sind unverändert geblieben.

In den Statuten sämmtlicher Berufsgenossenschaften ist von der durch den letzten Absatz eingeräumten Befu ni der Veränderung der Zahl der Vertreter der Kreise bisher kein * rauch gemacht worden.

ö Zu, Artikel IV.

Derselbe ist im wesentlichen unverändert geblieben, die Fassung vereinfacht werden, nachdem das G ,, , vom 30. Juli 1883 (G6. S. S. 195) für sämmt⸗ liche Provinzen eltung erlangt hat. Thatsächlich ist für die sämmt⸗ lichen zwölf . landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften Genossenschaftẽvor tand der Provinzialausschuß, Sektionsporstand der Kreisausschuß und in den ban e hen Landen der Amtsausschuß.

Zu Artike Derselbe ist unveränderk geblieben. on den übrigen Bundesstaaten sind preußischen landwirthschaft⸗ lichen Berufgenossenschaften zugewiesen das Fürstenthum Waldeck der Hessen · Nassauischen landwirthschaft⸗ lichen Berufsgenossenschaft,

ürstenthum Pyrmont der Hannoverschen landwirthschaftlichen

. zerufsgenossenschaft,

das 5 Birkenfeld der Rheinischen landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft,

das Fürsten hum Lübeck und die freie und Hansastadt Lübeck der eg ni. Solstemnischen landwirthschaftlichen Berufsgenossen⸗

aft.

In den Fürstenthümern Waldeck und Sektionghorstand eine Kommission, welch als Varsitzenden und sechs aus der Zahl der Kreisangehörigen zu wählenden Mitgliedern besteht. Als Vorstand für die Sektion Lübeck

fungiert die Kommission für land⸗ und forstwirthschaftliche Unfall⸗ versicherung in Lübeck. Zu Artikel VI.

Die bisherige Bestimmung zu . Absatz 1 erübrigt sich; der g 34 des Gesetzes vom 5. Mai 18586 ist in der en des neuen Reichs-. gi. als überflüssig fortgefallen, da die er tmal ige Aufstellung des Internehmerherzeichnisses stattgefunden hat.

Die Bestimmung zu 3 hinsichtlich der Entscheidung über die Zu⸗ ehörigleit der Betriebe zur Genossenschaft mußte entsprechend Ter

assung der 55 54, 55 und 57 des Reichs gesetzes umgestaltet werden.

Im übrigen ist der Artikel zu 1 bis 5 unverändert geblieben.

Die Bestimmung zu 6 war erforderlich, um der Besti ung des S 117 des Reichsges ö

der Berufs⸗

Zusammensetzung der General—

gebli nur konnte esetz über die allgemeine

das

Pyrmont fungiert als E aus dem Kreisamtmann

etzes zu genügen.

Die Bestimmung zu 7 ist entfyrechend einem Antrage der Landes Direktoren der Provinzen von der Staatsregierung in das Gesetz auf⸗ genommen. Durch die Uebertragung der Entscheidung an die imm all gemeinen jährlich zusammentretenden Provinzial. Landtage soll die kost⸗ yl nr und zeitraubende Einberufung der Gendffenschaftobẽ fan. lungen zweckmäßig vermieden werden.

. ö Zu Artikel VII.

Nachdem durch das Reichsgesetz den Schiedsgerichten für Arbeiter dersicherung die Rechtsprechung in . übertragen ist, erübrigt sich auch die im Absatz 1 bisher vorgesehene Bestimmung.

Die Wahl von Bevollmächtigten der Krankenkaffen zur Theil⸗ nahme an den Untersuchungsverhandlungen findet nach dem neuen Meichsgesetz nicht mehr stalt, die bisherige Bestimmung im Abfsatz:; fällt daber fort. ;

Im übrigen ist Artikel Vll unverändert geblieben.

Zu Artikel VIII.

Der Artikel VIII des fruüßeren Gesetzes fällt fort, nachdem die zestimmungen siber die Wahl der Beisitzer der Schiedegerichte durch Finführung der allgemeinen Schiedsgerichte für Arbeitewersicherung eseitigt sind.

er Artikel 1X des früheren Gesetzes erübrigt sich, da nicht die bsicht besteht, außer den in Gemäßheit der S5 126, 7 des Reiche⸗ esetzeg ernannten lechnischen Aufsichtbeamten und Sachverstãndigen Andere Personen den Bestimmungen der S8 160, is des Reiche

Der jetzige Artikel in entspricht dem bisherigen Artikel X mit n durch das Reichagesetz bedingten Aenderungen.

Der Artikel XI des früberen Gesetzes ist als überflũssig sort lassen; aus der allgemeinen Geschaftevertheilung innerkalb der Rinisterien ergiebt sich, welche Minister zum Erlaß der Ausführungè— zschriften zustãndig sind.

Die konservatide und die freilonservative Partei, iiglieder der nationalliberalen aben im Hause der Abgeo nnahme des nachstehenden

sowie Partei und des Zentrums roneten den Anirgg auf

Zweite Beil

Anzeiger und Königli

Berlin, Sonnabend, den 1. Fehrnar

Die Ansiedelungsstelle

. bezw. dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, irektor (Landeshauptmann), aus einem vom

wirthschaft, Domänen und Forsten bestellten

treffenden wählbaren

Für letzgenannte Mitglieder werden in gleicher gewählt.

n aus der Zahl

§ 5. Die gewählten Mitglieder und deren Ste

ätigen. Sie werden durch den Ober-Präsidenten vereidi t, Tagegelder und Reisekosten und können aus Gründen, 3 6 eines Beamten aus

etzes vom 21. Juli 1852, betreffend die D

berfahrens ihrer Stellen enthoben werden. derfghren gelten die Vorschriften des gen kaßgaben: Die Einleitung des Verfahrens, sowie suchungs⸗Kommissartz erfolgt durch den Ober⸗Präsidenten.

die entscheidende Behörde zweiter Instanz verwaltungsgerichts.

Der Vertreter der Staatganwaltschaft wird

Ausführung dieses Gesetzes ,, Ministern ernannt. . Ansiedelungsstelle ist befu führung der Besiedelung . jsternehmungen zu bedienen. Die gesammten Geldgeschäfte welche auf Grund dieses Gesetze zu erledigen sind, werden der Sc henkiuna übertragen.

38

Die persönlichen und sächlschen Verwaltungsausgaben sind au dem in § 1 genannten Fonds zu bestreiten.

§ 9. Dem Landtage ist jährlich über die insbesondere über die erfolgten Ankäufe und lungen oder deren Vorbereitung, Rechenschaft zu

eber die gesammten Einnahmen gestellten Fonds ist

nung zu legen.

geben.

§ 10. en, Die zur Ausführung dieses Gefetzes erforderlichen insbesondere diejenigen uber die Bildung der ihren Geschãftsgang,

getroffen, werden.

deren Dienslaufsicht auch die A .

Land⸗ und Forstwirthschaft.

Bei der Preisvertheilung in der gestern in der eröffneten 16. großen Geflügel ⸗Ausstellung des Vereing Berliner Geflügel züchter Fortuna“ (gl. Nr. 26 d. Bl.) erhielt den höchsten Preis, den bronzenen Ehrenschild des Ministerium? für Landwirthschaft ꝛc, Herr W. Stresow, der schöne Pefing⸗ und Rouen ⸗⸗ Enten, Langshows, Minorkag, Italiener und auch Brieftauben u. s. w. ausgestellt hat. Den eisernen Ehrenschild des . genannten. Ministeriumz, den jweithscksten Preis der Ausstellung, erhielt Herr Heinrich Hildebrand Schlüchtern, det Emdener Gänse, Gavuga⸗Enten, Minorkas, prächtige rebhubnfarbige ital ienische. Hamburger, Staartauben u A. vorfübrte. Die erst⸗ silberne Staatemedaille wurde dem Kaufmann Mar Liedtke zuerkannt, dessen Rouen. und Aylesgbury-Gnten ebenso wie seine schwerrassigen Dühner und endlich auch seine großartige Kolleftioen ven Perrücken˖ tauben vollsten Beifall gefunden batten. Die zweite silberne Staata. medaille erhielt Herr Wilbelm Rembach aus Rirdorf, dessen Lang. kowg, Kochins und Plymentb-Noas als besonders schön auffielen. Die dritte silberne Staagtemedalll. endlich errang Herr Paul Meipner mit seinen schwarzen Nackibalsen und seiner trefflichen Kollertien indischer Laufenten. Bronzene Staatemedaillen erbielten die Verren Rünger, Neu Weißensee, und Moncorpg, Hobenschonbausen. Wen den Medaillen, die die Landwirthschaftekammer zur Verfũgung gestellt batte, wurden die silbernen dem Schlesier Robert Gubn, Wernzborf. und den Berlinern Jebanneg Wieckert, Gustay Schneider und Oewald Erbe, die drei FTronlenen Rudel, Schmidt Berlin, Paul Weinberg ⸗Biesentbal und dem Vorsitzenden des Vercing Heinrich Kohn - Berlin, zuerkannt Den Ghrenpicig für die beste Leistung in dentschen Landbübnem erke Ad. Bergmann Hittfeld. der ein Hittfelder Mastbubn, eine bier nech nene, recht beachten gm erte Varietät, vorsührite; der Ghbrenrreis fir die beste Leistung in mittel und furschnäbeligen Tümmlern wurde dem Züchter Geerg Vältmmer Wilmersdorf zugesprochen

Neuen Welt

Das Lehrer Kollegium bat unterm 19. Januar d. m ein eg S mala Ba-

ung eines Denkmale für den

Bernbard Dan delmann erlasfen

beutigen Tage ist ein Jahr der gangen.

Entwurfs eines Gesetzes,

treffend die Beförderung der inneren Kolonisation,

siellt: §1.

Der Staafgregierung wird aus bereiten Mitteln ein

Milllonen Mart zur Verfügung gestellt, um

1) Grundstücke käuflich zu erwerken

2) dieselben vlanmäßig zu besiedeln durch

mittlerem oder fleinem Umfange dung größerer Restgäter julassia

) die senigen Rosten zu kestreiten, welche entstehen

* aug der erstmaligen Einrichtung neuer Sie

b. aug der erstmaligen chenverbäl tnisse.

Mit der lauflichen Grwerbung ven Grundstücken ist nur in dem 4 anfange vorjugeben, binlangliche Mittel ur Bestrestunn der nach 2 und J erforderlichen Kosten übrig bleiben

§8 2

Die nen zu bildenden Stellen dürfen nur als Nentengüter verlauft Eden. Die Abläfung der vereinbarten kann durch Ver felung der NRentenbant erfolgen.

8

Errichtung neuer Stellen in Auenahmefaällen sst auch die len.

Gemeinde Schul.

Megelung der

und

11 16

M 2 Re nie

Alle Ginnabmen aus der Wiederverãuße tung d

der Grundslücke und ubeb sr, sowie aus Zwischennutzungen fließen zu dem im d) en Fonda jurnck

.

54 Die Darchfabrung der Ausgaken des 8 1 erfelgt durch An— 1 en, welche nach Bedars für die einzelnen Provinzen ju

XR

Deffentlichkeit

—. 3. . *

f Fragen

u

glauben ung darauf beschränlen u elle biet

an die Vereine wirkt bat, und schlieslich nech gan ker Stadt Gberemalde die Bitte mn richie mann Denkmals beissenern

y über der Ferst. Alademie am reh Ufer de d

ehem darch deren Grwerd and Giarichteng h im Interege der Alademle Keienderg denen em a dt dat

seitdem der beck⸗ frübere Leiter unserer Ferst. Afademie.

elmann aug dem Leben geschteden in ebmütbiger Erinnerung mabnlt un daran. . ankbarfeit genen den Verstorbenen in

Ucberjengung, daß

erehrer bandeln, wenn wir treten, um danernden ju seiner Ehrung ein würdiger Denkmal In * gründung unsereg Verbabeng durch auf dir lenste, die sich der allscitig verebrte Minn in 8 jibriger Di icht nur alg Ferstmann Jendern aud ale treuet Wratker in Ri d außerbalb einen eigentlichen Dien trees m den Staat, die er sich in an Eo jabtiger Ferischer· und Seb rtb m die Ferstwissenschaft und Ferstmirtkiken die e r 86 Bürger unserer Stadt emerken bat. bedarf e

bierdure

ren 1

endlich a nicbt, n lersfor benen, dann aber auch an alle lee 5 enen er angebert nnd für deren Westrekanzen ern enderg an die Rarder haft der ar Stiftung eine Dance n wellen Die Augfäbrnng der Penklaalg i ann rene Wa aaf en rech ndem Hedestal grdet. zbeiig den been Denkmal Als Plak für die Nusstellnn, Red jan achst die * aeen men Crärre dec n Aermsect a der Were le Heiträge für dag Denkmal bitten wir an

Serre Rebanagerat

besteht aus dem Ober. Präsidenten der aus dem Landeg⸗

ö. 1. f en, auch werden in dieser , n. iz . das Denkmal betreffenden Yi, ö . ; iede der . Kommission und aus drei von der Lang ir schü term el .

der zur Landwirthschafts kammer Personen gewählten landwirthschaftlichen , ,

Weise drei Stellvertreter

4 llvertreter sind dur . mit der Ausführung des Gefetzes beauftragten . zu h

erhalten die Ent⸗ seinem Amte rechtfertigen (35 2 des Ge—

/ ienstvergehen der nicht- richterlichen Beamten, G. S. S. 465), im Wege det .

Für das Disziplinar= annten Gesetzes mit folgenden

die Ernennung des Unter—

Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Bezirksausschuß, das Plenum des Sber⸗

für die erste Instan don dem Ober-Präsidenten, für die zweite Instanz von den 2 .

t, sich zur Vorbereitung und Aus.

Ausführung dieses Gesetzes, Verkaufe, die Ansiẽde⸗

und Ausgaben des bereit- nach Maßgabe der Ausführungsvorschriften Rech⸗

Anordnungen, der Ansiedelungsstellen und ĩ werden von dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forften, dem Minister der en und des Innern

iedelungsstellen unterftellt

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reusischen Staats⸗ Anzeige

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nungẽlegung iber die eingegangenen S . in van ür 369 t⸗ und Jagdwesen 9 ! = 66. ven 2

jeilungen veröffent werden.

Auf Veranla Zeit in Wien der Ill ustrirt en IIlusztr alt,. L trugs verhaftet unter dem

97

Szu dy, wegen Ber at es verstanden, Reklameartikel in llassen, eine

in verschiedenen Vorschüssen oder

zu veranlassen; ben über⸗ aber nur in vereinzelten art, wo er es in Gemein- Veszy in ähnlicher Weise llendeten und versuchten Be⸗ rugs llen die Voruntersuchung eingeleitet worden. ng mit beiden scheint ein ewisser Oskar Bra stehen, ber im Mai p' 2 von ie ge⸗

Fällen nachgekommen. chaft mit einem getrieben hat, ist g trugs in nicht

er Kurkommission in Ems liches zur Benutzung für

nannte Zeitung entliehen, deren Rückgabe aber irg Mahnn! bisher unterlaffen uch !. 2 g

ine Birkach muß dringend dapor gewarnt werden, sich in eine eschäfts verbindung mit Vertretern jener Zeitung ein— zulassen, zumal da ein Redaktionslokal des Blattes in Bi n 6 pest selbst mit Hilfe der Polizei nicht zu ermitteln gewesen ist.

s (Aus den im Reichsamt des Innern

Nachrichten für Handel und Außenhandel des deut

usammengestellten nd ust rie]

d, n win,. schen Zollgebiets im Jahre 1901. „Der Sxpezialhandel des deutschen Zoll ebiets mit dem Auslande zeigt im Jahre 1991 im . & hre 1909 eine Abnahme n , um 75 975 0090 S und eine Zunahme der Ausfuhr um Während der Gesammtwerth der Ein fu r des Jahres 19090 einschließlich des Edelmetallverkehrs 6 O42 * S betrug, * selbe im verflossenen Jahre auf 5 9g67 ol7 90 ι zurũckg dieser Summe ist der Edelmetallverkehr mit 277 378 000 60 1900 und mit 290 474 005 0 im hre 1901 enthalten. Läßt man den Edelmetallherkehr außer Betra t, so belief sich der der Einfuhr von Handelswagren im Jahre 1969 auf 5 7865 614 000 Æ unde 1901 auf 5 676 Saz Ho M, zeigt also eine Abnahme um

89 71 000 4. Der Werth der Ausfuhr betrug im Jahre 1900

des Edelmetallverkehrs 4752 591 000 * und belief sich im 1991 auf 4759 407 000 Die Aus v 141 2200090 ½ im Jah 33 .

re 1009 auf 82 411 00 M im Jahre 1901

zurückgegangen, und der Werth der reinen Waarenausfuhr (ohne

Edel meialle) ist von 751i 356 900 im Jabre Ipo) auf

656 996 009 im Jahre 190 angewachsen, bat also um

65 615 000 6 zugenommen.

Zu beachten ist bierbei jedoch, daß die Zahlen für 1909 definitive

Ergebnisse sind, während die für 1901 berechneten Wertbe nur

visorisch sind, da der Berechnung die für das Vorjabr gũltigen 23

beitswerthe zu Grunde gelegt sind, weshalb die so obne icht auf

die Preisschwankungen ermiltellen Anwachsen der

Ein⸗ und Ausfuhrmengen anzeigen.

Nach dieser Berechnung waren die baurtsãchlichsten Ein und

Ausfuhrartikel des Jabres 1501 verglichen mit 1900) Tie fol genden 1900 1901 s

Werth in Millionen?

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171,

261.6

155,8

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Zablen lediglich das

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