1902 / 32 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Feb 1902 18:00:01 GMT) scan diff

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meter, Aktiengesellschaft hat am 25. . der

ʒusetzen.

tragen.

twaige Gläubiger der Gesellschaft werden gemäß ö 289 des Handelsgesetz buchs . 10. Mai 1897 i

ermit aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden.

Berlin G. 25, Alexanderstraße 71 1, den 3. Fe⸗

bruar 1902.

W. Bruhn.

83319) Zucherfahrik Sporg, Actiengesellschaft

zu Sporg.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hier⸗ durch benachrichtigt, daß in der Generalversammlung am 30. Januar d. J in gesonderten Abstimmungen einstimmig die Herabsetzung und die Erhöhung des . der Gesellschaft dahin beschlossen worden ist:

J. Die. Stamm-⸗Aktien werden so zusammengelegt, daß auf je 20 à 500 „M eine à 1006 ½, welche zu dem Zwecke abgestempelt wird, gewährt wird. Die übrigen Stamm-Aktien, soweit sie zur Zusammen. legung nicht ausreichen, behufs ihrer Verwerthung Aber der Gesellschaft überreicht werden, und ebensoö die der Gesellschaft nicht eingereichten, fowie die zwar eingereichten, der Gesellschaft aber zur Ver— werthung nicht zur Verfügung gestellten Aktien werden für kraftlos erklärt bis auf eine von je 26, welche als auf 1990 M gültig abgestempelt und öffentlich mit der Maßgabe versteigert wird, daß ihr Erlös den Betheiligten verhältnißmäßig zur Ver— fügung gestellt wird.

II. Es werden bis zu 400 Vorzugs⸗Aktien à 1000 M. ausgegeben mit dem Vorrechte einer Vorzugsdivi— dende von H/ vom 1. Juni d. J ab mit Nach— zahlungsanspruch, sowie der vorzugsweisen Befriedi— e, . wegen der rückständigen Dividenden bei

, . Gesellschaft. U

III. Die, Inhaber der bisherigen Prioritäts. Stamm⸗Aktien und der zusammengelegten, auf 1090 * abgestempelten Stamm ⸗Aktien 6 das Recht, auf jede Aktie eine neue Vorzugs. Aktie à 1000 M gegen ratenweise Zahlung ihres Nenn⸗ werths und des Stempels zu beziehen, und erlangen die Aktien, auf welche dies . . ausgeübt ist, dadurch die Vorrechte der neuen Vorzugs-Aktien.

1V. Die Aktien, auf welche das Bezugsrecht nicht ausgeübt wird, verlieren ihre Vorrechte.

V. Die Zeichnungen auf die neuen Vorzugs . Aktien sind unverbindlich, wenn das Bezugsrecht nicht min— destens auf 209 neue Vorzugs Aktien ausgeübt wird. In diesem Falle tritt die Gesellschaft in Liquidation.

In Ausführung dieser Beschlässe fordern wir unsere Aktionäre auf. bis zum 285. d. M. bei . Bankgeschäfte Reinhold Steckner zu Halle 2 2

1) ihre Stamm ⸗Aktien behufs der Zusammen⸗ legung, Abstempelung und event. Verwerthung,

2) ihre Prioritäts Stamm-Aktien behufs der Ab— stempelung unter Benutzung des bei diesem Bank. geschäfte erhältlichen Zeichnungsscheins in duplo be- hufs Ausübung ihres n auf die neuen Vorzug Aktien einzureichen bei Vermeidung der laut obiger Beschlüsse ihnen drohenden Nachtbeile.

Spora, den 3. Februar 1902

Der Vorstand. Der Aufsichtsrath. Vollandt. Nebe.

——— e

Die Generalversammlung der ouäre des Taxa-= Januar 1902 ng der über flüssigen Betriebsmittel das Grundkapital der Gesellschaft von 1 550 000 auf M 3530 060 herab-

er Beschluß ist in das Handelsregister einge—

Taxameter, Aktiengesellschaft.

Kommanditgesellschaft an Die Aktionäre unserer Gesellschaft . . . ,,, ; ormittag r, unserem Geschäftsloka stattfindenden XXX. a,,, . versammlung eingeladen. Tagesordnung: Geschäftsbericht für 190 J. Bericht der Revisionskommission und Beschluß über Ertheilung der Entlastung. Beschluß über Vertheilung des Reingewinns. Ernennung der Revisionskommiffion. Wahl eines Aufsichtsrathsmitglieds. Abänderung der Statuten, wie folche durch den Beschluß der außerordentlichen General⸗ versammlung vom 8. Juni 1901 und die Fortsetzung der Gesellschaft ab 1. Januar 1903 bedingt ist, insbesondere der S5 T. 5, 7, 8, 9, 10 11, 18, 14 unn Mainz, 6. Februar 1902. Der Vorsitzende des Aufsichtsraths: Kommerzienrath C. S. Thomas.

S8386

Bierhallen Aktien Gesellschaft.

Bilanz pro 21. Dezember 1901.

l. 3135 5 303

Passi va. Aktien ⸗Kapital⸗Konto Reservefonds Konto Reparaturen⸗Konto Tantiòme⸗Konto Dividenden · Konto

Gewinn⸗ und Verlust⸗Konto. Debet.

Abschreibungen: Grundstück Konto. Bau Konto

Tantiome · Konto Dividenden Konto... Saldo · Vortrag... 8 12

177 308 66

ö (i. 160 250, 1732561

174790 175 560 76 .

177 308 66

Gewinn Saldo von 1900. Wirthschafts. Betrieb Konto

Hamburg, 1. Februar 1902.

Der Vorstaud.

88098 ctivn.

Rassenbestandd Grundstück und Gebãude Mobilien Debitoren Verlust.

2 465777 . 139000 ö 149310 3650

22981

149 838 68

Katholisches Vereinshaus 21. G. Bochum. Bilan am 1. 2 anuar 1992. Hassivn.

Attien· Capital . Grundschuld . Kreditoren.

20000 122 000 83868

149 838 68

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An Grundstücks Konto CGebaude · Conto w Abschreibung 2 79... Gewãchabaug und Anlagen onto Jugang

Abschreibung 5 o/ Erde · und Dunger · Konto Zugang

Abschreibung

Gerate · und Inventar · onto Jugang

Tim pf Abschreibung 2786 36 Bestände ˖ Tontos Rassa · und Wechsel Roni Nachnabme Tonto Deblteren⸗ Konto. Waaren . onto

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Banfoejchs n G). 1 2 6 . 9 Qurdssa nen. den . Janant 1.

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Sattler C geihge, Antiengesellschaft, Qurdisnburg a. Jar). 2ctLva- Den em 2. r, 0. rHassiva.

der beutigen Genetaldersammlung geuchwlngten Tiwldende far das brnar er, ab mn a den iche Nr. 11 bei

Die Diridenden schtine find min einem nah Nimm, geoerdaeten Ver

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Per Aktien ˖ gonto Darlehn. Konto Reservefondg. Konto Spe tial Reserre fonds . Konto Dividenden · Gonto Del kredere onto. Kreditoren⸗Konto. Gewinn · u. Verlust⸗ Konto.

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sst in der Liste der beim biesigen Amtagerichte zuge⸗ lassenen Rechteanwaälte gelöscht worden.

138679

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Zu der am Freitag, den 28. Februar d. 63 Vorm. 11 Uhr, in dem Geschäftslokale der Ge⸗ sellschaft, Kasernenstr. 3 hierselbst, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung laden wir unsere Herren Aktionäre ein und ersuchen dieselben ergebenst, gemäß 5 13 unseres Statuts ihre Aktien mindestens drei Tage vor der Generalver⸗ sammlung bei unserer Gesellschaft, oder bei einer Reichshbankstelle, oder der Stadt⸗Haupt⸗ kasse zu Bromberg, oder dem Bankhaufe M.; Stadthagen zu Bromberg zu hinterlegen.

Von diesen Stellen werden über die Hinterlegung Bescheinigungen nach Maßgabe des § 13 des Statuts ertheilt werden, welche als Einlaßkarten zur General⸗ versammlung dienen.

Lom hardscheine der Reichsbank, der Seehandlungs— Sozietät, sowie öffentlicher Sparkassen stehen 6. Bescheinigungen gleich. Gegenstände der Tagesordnung: 1) Geschäftebericht. 2) Vorsegung der Bilance pro 1991, Feststellung ö. J und Decharge⸗Ertheilung pro 3) Auflösung des Spezial⸗Reservefonds und Zu— schreibung desselben zu dem Reservefonds.

4) Aufsichtsrathswahl.

5) Geschäftliches.

Der von dem Vorstand an den Aufsichtsrath er— stattete Bericht mit dem Bemerken des letzteren, fo— wie die Bilance und die Gewinn- und Verlust— Rechnung liegen vom 17. Februar er. ab in dem Geschäftslokal, der Gesellschaft zur Einsicht der Herren Aktionäre aus.

Bromberg, den 31. Januar 1902.

Der Aufsichtsrath der

Bromberger Schleppschifffahrt Aktiengesellschaft.

Knobloch, Vorsitzender.

steine.

8 Niederlassung ꝛ. von Rechtsanwalten.

886761 Bekanntmachung.

In die Liste der beim hiesigen Landgerichte zu— gelassenen Rechtsanwälte ist heute der Gerichts— Assessor Dr. Schreier mit dem Wohnsitze in Cöln

eingetragen worden. öln, den 29. Januar 1902. Der Landgerichts. Prãäͤsident.

88680) ; Der Nechtsanwalt Ernst Albert von Oldenburg ute in die Liste der bei dem hiesigen

Amtsgericht zugelassenen Rechtganwälte eingetragen worden.

Leck, den 3. Februar 1992. Königliches Amtsgericht.

88681] Bekanntmachung.

Der Nechttzanwalt August Lober in München ist

heute in die Nechtsanwalteliste des K. Landgerichts

München II eingetragen worden.

München, den 1. Februar 1902.

Der Präsident des K. Landgerichts München II: (L. &.) Höchtlen.

383670 K. Württ. Landgericht Stuttgart.

In die Liste der diesseiis zugelassenen Rechts- anwälte ist beute eingetragen worden: Rechtganwalt von Bagnato in Eßlingen. Den 1. Februar 1902.

Der Präsident: Landerer.

839877 Der bisher bei dem Kgl. Amtsgericht Berneck zu— gelassene Rechte anwalt Dr. Jobann Mifolaus dein hat seine Zulassung mit Ablauf des 31. Januar 1907 laut schriftlicͤher Grklärung vom gleichen Tage auf— gegeben.

Berneck (Oberfranken) 3. Februar 1902. Der K. Dberamtgrichter: För st. S230 m 8] K. Württ. Landgericht Stuttgart.

In der Liste der diesseitg zugelassenen Rechta. anwalte ist beute die Eintragung des Rechtaanwalg lr Schneider in Stuttgart geläscht worden.

Den 1. Februar 1902

Der Präsident: Lan derer.

Bekanntmachung. Der Nechtaanwalt Jebannet Teuscher von bier

Treuenbrietgen, * Februar Ibo. Roniglicheg Amtegericht.

9) Ban Ausweise.

intent cssoen Notenbank

am 21. Januar 1202.

Metall bestand Neiches ansenichein

Neten anderer Banken 2 Gf

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1722461 95 255 05 8090 12 429 6979

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lsss 6] Braunschweigische Bank.

Stand vom 31. Januar 1902.

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eichskassenscheine .

Noten anderer Banken..

Wechsel⸗Bestand

Lombard Forderungen

Effekten⸗Bestand.

Sonstige Aktiva . Passi va.

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.

Spezial⸗Reservefonds

Umlaufende Noten...

Sonstige täglich fällige Ver— bindlichkeiten ö

An eine Kündigungsfrist ge⸗ bundene Verbindlichkeiten

Sonstige Passiva ....

Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln .. 360 975 Braunschweig, den 31. Januar 1902.

76s a6. 18360

56 göb.

8 0631 361. * 3603 375. 1111343. 12 210 657.

10 500 000. 494 539. 399 440. 19

2 988 700. =

4706310.

4 5644 700. Io 28.

machungen.

Auf. Ihren Bericht vom 26. September d. It will Ich die wieder beifolgenden Beschlüͤsse dez 18. Generallandtags der Schlesischen 8m gn t hier⸗ mit Landesherrlich genehmigen.

Hubertusstock, den 8. Oktober 1901.

Wilhelm R Schönstedt. von Podbielski. An den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und an den Justiz-Minister.

Beschlüsse des achtzehnten Generallandtags der Schlesischen Landschaft vom Jahre 1901. I. Organische Bestimmungen.

L. Kreditbewilligung durch den Landschafts— Direktor.

Zur Geschäftsordnung von 1846 8 41, General- landtags⸗Beschluß 1871 17 Nr. 2p, iss A.- Nr. ill, Regulativ-⸗Nachtrag vom 6. Oktober 1858 5 I Regulativ vom 22. Januar 1872 Nr. 2, General. Hndtags. Beschluß 1877 1 1, 1888 Nr. 10, 1835 Nr. 4 und 15, Beleihungsordnung vom 15. August isSz 55. Bis zum fünfzehnfachen Betrage des jährlichen Grundsteuer Reinertrages kann, wenn nicht besonderr Bedenken vorliegen, der Landschafts Direktor allein

einen zulässigen Kredit festsetzen und bewilligen.

2. Genehmigung von Schuldübernahmen. Zur Geschäftsordnung von 1846 58 41 f. 54. Die Entscheidung über Verweigerung der Genehmi⸗ nch einer Schuldübernahme (C8 414 bis 416 B. G- B.) steht dem Landschafts⸗Direktor zu.

X. Mittheilungen an die Kreditverbundenen.

Zu den Generallandtags⸗Beschlüssen von 1815 Nr. VII, 1856 1V Nr 2, 1865 B. VII, 1855 Nr.]. Die vorgeschriebenen terminlichen Mittheilungen an die Kreditverbundenen bezw. Auslegungen an den Kreistagen finden ganzjährig statt, mit Ausnahme der auch weiter halbjährig zu versendenden Abschriften der Fürstenthumetagsverhandlungen.

1. Anzeigepflicht der Kreditverbundenen. Zum Landschafts-Meglement Th. II Kap. IVS 39. Die Worte welches ihm allenfalls mit Ver schweigung seines Namens zu thun freisteht n fallen weg 5. Gehalt des Sterbesemestere und Pension

des Sterbequartals. Zu den Generallandtags⸗Beschlüssen von Vb Nr. 11, 1868 1III. Die Zahlung kann mit befreiender Wirkung die Landschaft an die Wittwe allein erfolgen.

8. Landschaftliches Depositalwesen.

zum Generallandtags ⸗Beschluß von 1816, XVa Der 52 deg Generallandtaqzg ˖ Beschlusses Nr. XM von 1848 erhält folgende Fassung:

„Die Depesita werden in eisernen, mit ver schiedenen Verschluüssen versebenen Bebält⸗ nissen, und diese Behältnisse werden in cinem scuersicheren, gegen gewaltsamen Ginbruch schüßten Gewölbe aufbewahrt

Pfandbriefe und Zinescheine senderten, feuer und bältnissen zu verwahren

Dabei kann die Trennung in der Weise er folgen, daß entweder die ersteren oder letzieren von der Fürstentbumelandschaft der Schlesischen landschartlichen Bank ju Breela⸗ jur Verwahrung alt offenes Deren sbergebe⸗ werden.

In diesem Falle muß der in § 4 Ah vorgeschriebene schrittliche Annabmen und Aut gabebefebl des Dire fters die entsprechende Ar weisung ent balten⸗

T7. Urkundabefugnisfe der Eyndiei.

zum Generallandtagh-Weschluß ven 1836 Nr

Die Syndici der Schlesischen Landschaft sind auch

1815

lind in ge

einbruch sicheren Me⸗

berechtigt, innerbalb der Grenjen ihrer Amtebefuz- nisse Urkunden aufsunebmen, aug denen die gericht

liche zwangedollstreckung stattfindet. 8. G.=

ührenordnung für die Fürstenthume— Vandschaften. Zum Generallandtage Beschluß Nr. 9 ven 1835 1 9. 198— 0 Bei der Aufnabme ven Kredittaren und Tar=

recherchen wird die Hälfte der nach ß 3 und ? 18— der General landiaga Beschlusseß Nr. Y rea 1888 den dort genannten land schaftlihen Funtfienärt- und Reamten einschließlich der Forstsachwerstäand ern und Fersttarafeten justebenden Tagegelder nnd Rene⸗ losten A n r au ßet Vebung gesett. negenemmen sind r 2 ne die ö Beleibung nichl inner Dalb eineg Jabreg nach Festießgzung der Tare ber Tarre Kercke erfelgt. es el denn,

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für den Schriftwechsel und die Verhandlungen bei der Aufnahme von Kredittaxen und bei Beleihungen nach der Grundsteuer bis auf weiteres außer Hebung esetzt. g usgenommen sind diejenigen Fälle, wo die land— schaftliche Beleihung nicht innerhalb eines Jahres nach Festsetzung der Taxe bezw. Taxrecherche erfolgt, es sei denn, daß der Grundstücksbesitzer nachweist, daß er an einer längeren Verzögerung keine Schuld trage, und diejenigen, wo auf Grund der Taxe bezw. Taxrecherche die Umwandlung bereits haftender land— schaftlicher Darlehen in solche höheren Zinsfußes erfolgt. ö. .

EI. Abschätzungs⸗Grundsätze.

19. Abschätzungs⸗Nachweife.

Zu den Abschätzungs-Grundsätzen von 1833 8 7 Litt. h. In S7 Litt. h. der Abschätzungs-⸗ Grundfätze von 1883 fallen die Worte „Verpachtung der“ weg.

IHE. Teiche, Seen, wilde Fischerei.

Zu den Abschätzungs⸗Grundsätzen von 1883 37, 11.

J. Der § 37 der Abschätzungs⸗-Grundsätze von 1883 erhält folgende Fassung:

„Wenn ein vorhandener Teich mit Fischen besetzt ist und zur Fischerei oder zur Ge⸗ winnung von Rohr, Schilf, Streu dauernd benutzt wird, oder aber abwechselnd besäet zu werden pflegt, so ist seine Bodenbeschaffenheit, die Zulänglichkeit des Wasserzuflusses, die Be— schaffenheit des zufließenden Wassers (ob es mehr oder weniger Nahrungsstoffe mitz sich führt), die Gelegenheit zum Absatze der Fische und der Umfang der Rohr⸗ und Streunutzung zu prüfen.

Nach Maßgabe des Befundes ist der Teich in eine der folgenden drei Bonitätsklassen einzuschätzen und zu einem angemessenen Er— tragswerihe pro w

J. Klasse.

Vollständig gesicherter Zufluß des erforder— lichen, aus Dörfern oder fruchtbaren Feldern kommenden Wassers. Der Zufluß muß ab— stellbar, Trockenlegung und periodische Acker— und. Wiesenbenutzung möglich und die Wasser— haltung gesichert sein. Der Teich darf keinen Moorboden enthalten.

Höchstsatz pro Hektar: 900 (06

II. Klasse. Gesicherter Wasserzufluß, nicht ungünstige Bodenbeschaffenheit; aber es fehlt an einer oder der anderen der bei der J. Klasse bezeichneten übrigen Voraussetzungen. Höchstsatz pro Hektar: 600 (0 III. Klasse. .

Der Wasserzufluß erscheint minder zuverlässig; die übrigen Bedingungen sind mehr oder weniger vorhanden.

Höchstsatz pro Hektar: 210 0 .

Der anzunehmende Satz gilt als Reinertrags⸗ werth in dem Sinne, daß auf Betriebeskosten nichts weiter in Abgang gebracht werden darf, und sind daher die Kosten darunter auch die Kosten für Fischhälter (Hälter Winter ⸗Teiche) vor Bemessung und Festsetzung des Ertrags—« werthes pro Hektar zu erinitteln, zu berück= sichtigen und dies im Tarprotokoll ersichtlich zu machen. *

Je nach den Umständen und den nachgewiesenen Erträgen können auch sogenannte Himmelsteiche, d. b. solche, welche keinen regelmaßigen Jufluß, aber dauernd einen genũgenden Wasserstand haben, bis zu 900 6 pro Hektar eingeschatzt werden.

Teiche, welche zwar mit Fischen nicht besetzt sind, aber eine Rohr, Schilf. oder Streunutzung gewähren, können bis zum Höchstsatze von 200. vro Heltar eingeschãtzt werden ö

Seen, Flüsse und andere Gewässer, die sich im Eigenthume des Gutsbesißzers befinden, und von denen eine Fisch⸗ oder n, nach⸗ gewiesen wird, sind auf einen Kavitalwerth von höchstens 60 Æ vro Heltar zu schätzen.

Die Bonitierung und Schätzung pro ist in ein Register cinzutragen

Wenn incktere Teiche geschätzt werden, ist dem Register auch eine Zusammenstellung bei⸗ zufügen, wie sie für die übrigen Kategorien nutzbarer Grundstücke vorgeschrieben werden.

II. Der F 1I der Abschätzungagrundsäße von 1883 erhält folgenden Jusat

Vei der Abschäßzung ven Fischteichen der Direktor die Junebung eines Fischereiverstandigen anordnen

12. Findung dee Veinertrages aus der

Dolzuutgzung.

zu den Abschätzungegrundsätzen von 1883 5 51

Der S öl der Abschãtzungegrunt satz 1883 erhalt folgenden Jusat

Dieser darf bei Weidenbenern 60 Æ pro Heftar nicht übersteigen.“

12. Ermittelung dee Napitalwerthea eines vebtagerechtea oder einee Nuszuges.

Ju den Abschätzungegrundsäßen don 1883 § Gz, ArJ. 4. Der F 63 bf. 4 der Abschigungagrund säpe von 133 erbält folgende Fassung

zu Findung den Belcibungtweriben sind seßt ne bei den senigen Gütern, auf welchen ein Lertagerecht eder ein Uu sag baffet, die land⸗ wirtbschaftlichen Grzeugnisse, welche an den Be rechtigten abzeneben werden müssen nach den xebnzabrigen Durchschnitt ewrersen und sowest diese nicht nachgewiesen, nach den Nemnnalrreisen det Berk auf Geldwerth ma Kerechaen mit der emalgen Geldleiftung, welche der Werechtigte u empsangen bal, asammoen a fie ben :

Diese Smme ist in der Weise n karpitali- sieren, daß sie bei einem Lebengalter der Werech⸗ tigten

den 185 Jabren eder wenlger auf dan 1 ach über 15 Jahre bie jm * Jakten auf das 17 fache

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erson, des wegfallenden Betrages nach dem

ebensalter der ältesten Person.

Der so ermittelte Betrag ist von dem Taxwerth abzusetzen. Auch ist (u. s. w. wie bisher).

. Einräumung des Vorranges vor einem Auszuge oder Nießbrauchsrechte oder einer sonstigen, aus speziellem Titel haftenden Last

oder Abgabe.

Zu den Abschätzungsgrundfätzen von 1883 8 63 letzter Absatz. ö

In S. 63 letzter Absatz der Abschätzungsgrundsätze fallen die Worte: „und die Befugniß das Grundstück ohne die Last zu sequestrieren und ohne dieselbe zur Subhastation zu stellen,“ weg.

EHI. Beleihung des inkorporierten Grund⸗ eigenthums. L. Werthermittelung nach der Grundsteuer.

Zum Generallandtags-Beschluß 1865 A III, Reg. Nachtr.! vom 6. Oktober 1868 5 TV, Reg. vom 22. Januar 1872 Nr. 2.

Die Ermittelung des abzusetzenden Kapitalwerthes eines Lebtagsrechtes oder eines Auszuges erfolgt nach Vorschrift der Abschätzungsgrundsätze (5 63 Abs. .

L6G. Zinszahlung, Verjährung.

Zum Reg. vom 7. Dezember 1818 Rr. 4, Reg. vom 22. November 18658 5 21, Reg. vom 22. Ja⸗ nuar 1872 Nr. 11.

Die Generallandschafts . Direktion ist befugt, dem⸗ jenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Vorlegungefrist anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung des Pfandbriefs oder sonst glaubbaft nachweift, nach Ab⸗ lauf der Vorlezungsfrist den Werth der als abhanden gekommen oder vernichtet angezeigten und bis dahin nicht vorgelegten Zinsscheine auszuzahlen.

17. Zuschusi darlehen.

Zum Reg. vom 22. Nobember 1855, Reg. Nachtr. vom 6. Oftober 1868 §1I, Reg. vom 23. Januar 1572 Nr. 1–=3, 11. Generallandtags⸗Beschluß von 1883 11 2, Gesammtheitsbeschluß von 1885 1, Ge⸗ nerallandtags⸗Beschluß von 1838 Nr. 14.

„Dem Darlehnsnehmer kann auf seinen Antrag, wenn der Börsenkurs der landschaftlichen Pfandbriefe, die er erhält, unter dem Nennwerthe steht, zur völligen oder theilweisen Ausgleichung des Unter— schiedes zwischen dem Kurs, und dem Nennwerthe derselben aus dem Amortisationsfonds nach dem Er⸗ messen des Direktors der zuständigen Fürstenthums⸗ landschaft ein baares Zuschußdarlehen bis zur Höhe des am Ausreichungstage bestehenden Unterschiedes zwischen dem an der Breslauer Börse amtlich fest⸗ gestellten Kurtwerthe und dem Nennwerthe der aus— gereichten Pfandbriefe, aber nicht über sechs vom

Dundert des Nennwertbes bei Umwandlungen land⸗ schaftlicher Darlehen in niedriger verzinsliche nicht über drei vom Hundert des Nennwerthes gegeben werden. In diesem Falle ist neben der re ulativ⸗ maäßig vorgeschriebenen eine weitere Jahresleistung von ! vom Hundert des ganzen Pfandbriefdarlehns in halbjährlichen Theilzahlungen so lange zu ent— richten, bis dieser Zuschuß nebst den davon mit vier vom Hundert jährlich zu berechnenden Zinsen zurück gezahlt ist, und auch hierbei ein etwaiger Zablungs— rückstand mit vier vom Hundert . zu verzinsen.

Zur Sicherstellung der Rückzahlung ist ein niedri⸗ gerer Darlehngzinssatz auf Verlangen der Landschaft bis auf fünf vom Hundert jährlich zu erhöhen.

Die Ablösung des Pfandbriesdarlebns ist nur unter der Bedingung der vorherigen baaren Rückzahlung des noch nicht getilgten Zuschußbetrages nebst Jinsen bis zum Zablungastage gestattet.

Ferner werden von der Landschaft zur allmäblichen Tilgung des Zuschußdarlehns die laufenden Amorti⸗ sationsfendsbeiträge verwendet

Zur Deckung eines Kurgunterschiedes im Falle der Umwandlung eines landschaftlichen Darlebns in ein niedriger verzinsliches ist in erster Linie der aufge⸗ sammelte Amortisationsfondsantheil zu verwenden.

Ueber die wegen Verzinsung, Abtragung und Sicherstellung des Zuschußdarlehna, sewie wegen Be⸗ schränkung der Ablosung des Pfandbriefdarlebns über- nommenen Venrflichtungen hat der Darlebnenehmer eine eintragung fähige Urkunde auszustellen.

Gtwaige bei der Rückjablung der Zuschußdarleben entstebende Ausfälle werden dem Amortisatione fend aus dem Eigentbümlichen Fonds der zuständigen Fuũrstenthumslandschaft erstattet.

Tiei Umwandlungen eines landschaftlichen Darlebng in ein solches höheren Zingfußes wird ein Juschuß. darlebn nicht gewährt. Gin früher erbaltenes ist jurũckjuzablen

Auch ist die Gewährung eineg Juschußdarlebne ausgeschlessen, wenn ein landschafiliches Darlebn böberen Jinefußen, welche an Stelle eineg niedriger vermnelichen aufgenommen worden ist, von dem⸗ selben Pfandbriesschuldner wiederum in ein solcheg niedrigeren Jing sußes umgewandelt wird, und war auf die Dauer von 10 Jabren von der ersten Um⸗ wandlung ab gerechnet? t

Die bieherngen Bestimmungen über Jaschuf⸗ darleben in den Generallandtage Beschlüssen I1 Nr. 4, III Nr. J ven 1871, 1 Rr 2 den 1872 werden auf gebeben.

18. Ttundung.

Jum Landschafte⸗ Negl Tb. il Rar. big 42. Meg. vem 22 Nevember 1858, Reg dem X Januar 18727 Nr. 2. 11

An Stelle der 9 N 4 Tb. In Kap. V deg Landschafte Reglemente tritt folgende Bestimmung

Wenn der Schuldner durch elementarnche eder ander außerordentliche Ungluckzfalle Ve and schaden Dagelschlag Ueberschwemmang Mißkre be, Wichfsterben und deralcichen sich auer Stand geseyt siebt, seiner Jablungz- vet bindlichleit sie betreffe Rarltal eder JIlasen techteitig nach akemmen, fe dar im cia Jablungz icht auf Langsteng secht Menge, dem Veralltage ab, ber iliat erden. Der Schalter it aber in selcem Falle geballten, die Standang r itestret dier ebe Tage der dem Verlalltermiae nach- asu chen, den bebam teten Stundangagtasd darch clae ven cinem dandeallesten des Kreieg erteilte Uagfunft alaubbat ju mache gad den Nachaad dem Verlall⸗- Hin jam Han at a mit dier deen Pundert a der

18. untung des Jam *

85 JJ

51

Litt. A. und Litt. C. zum Zwecke der Krediterneuerung, der Herausgabe des aufgesammelten Antheils oder der Peleihung durch die landschaftliche Bank ist nur l wenn nach dem Ermessen des Landschafts—⸗ irektors keine besonderen Bedenken vorliegen.

20. Löschung auf Antrag der Landschaft. . . Generallandtags⸗Beschluß von 1885 Rr. La.

Der Schlußsatz des Abs. 3 Nr. 11a. der General—

landtags⸗Beschlüsse von 1888 erhält folgende Faffung:

Auf Antrag der Landschaft ist auf Grund

dieses Vermerks die Zinsendifferenz im Grund— buche zu löschen.“

2I. Arrest.

Zum Landschafts-⸗Reglement Th. II Kap. IV A.

SS 40 und 41, Dekl. Bestimmungen von 1834 Nr. 40

und 41, Generallandtags-Beschluß von 1546 IIb.

Wenn infolge der Einwirkung des Schuldners oder weil derselbe die erforderlichen Von , en egen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Be— Hhädigungen unterläßt, eine die Sicherheit der Forderungen der Landschaft gefährdende Verschlechte⸗ rung, des beliehenen Grundstücks zu besorgen ist, so ist die Landschaft auch befugt, unter entsprechender Anwendung der Verordnung über das Verwaltungs— zwangé verfahren vom 15. November 1899 (G. S. S. bh) den Arrest in das bewegliche Vermögen des Schuldners vollzichen zu lassen und das beliehene Grundstück im Wege des Arrestes in Zwangs— verwaltung zu nehmen. Wird von dem Schusdner die Nechtmäßigkeit des Arrestes bestritten, fo ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen. 22. Zwangsverwaltung, Ziwangsversteige⸗ rung, Zwangsvollstreckung in das bewegliche

Vermögen.

Zum Landschafts- Reglement Th. III Kap. V,

ekl. Bestimmungen ven 1824 Nr. 84, General—⸗ landtags⸗Beschluß von 1846 1114.5, 1895 Nr. 9.

Bei einer Zwange verwaltung oder Zwangsver— steigerung brauchen AÄnsprüche der Landschaft, welche ihrem Zwangsvollstreckungsrechte unterliegen, auch in⸗ soweit, als sie aus dem Grundbuche nicht hervor ehen, weder zum Zwecke ihrer Berücksichtigung bei . des geringsten Gebots, noch zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Theilungsplan glaubhaft ge— macht zu werden.

Vermögen des

Vertheilungsverfahren führt.

2X. Niederlegung von Pfandbriefen zur Auf⸗ bewahrung.

Zum Regulativ vom 7. Dezember 1848 Nr. S8, Reulativ vom 22. November 1858 Nr. 24, Regu⸗ lativ vom 22. Januar 1872 Nr. 2, 11.

Die verwabhrliche Niederlegung von schlesischen landschaftlichen Pfandbriefen bei der Landschaft findet gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühren auch sernerhin statt, mit der Erweiterung, daß auch die zugehörigen Zinsscheine angenommen werden, wenn der Niederleger die Umschreibung der Pfandbriefe auf den Namen beantragt.

TI. Wiederaufnahme höher verzinslicher Pfandbriefdarlehen (Rücktonvertiering). Zum Regulativ vom 22. November 1858, 55 4. 11,

NRzulatlv. Jachtras vom 6. Ottober 1868, 5 2,

Regulativ vom 22. Januar 1872, 85 1, 2, 8, 11. Wenn der Schuldner ein niedriger verzinsliches

, . der Landschaft gegenüber abgelöst

hat, so ist die Ausreichung eines bhöber vergnslichen

für denselben Pfandbriefschuldner nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Ablösung des ersteren zulässig.

IV. Beleihung des nicht inkorporierten

Grundeigenthum s.

23 Werthermittelung nach der Grundsteuer. Zur Belcibhungsordnung vom 10. August 18838

§ 5. Abs. 2.

Die Ermittelung des abzusetzenden Kavitalwertbes eines Altentbeils erfolgt nach Vorschrift der für das inkorvorierte Grundeigenthum geltenden Abschätzunge grundsaße (1. It. S 63, Abs. 4) 2G. Einräumung des Vorranges vor einem Mus zuge oder einer sonstigen aus speziellem

RNechtetitel haftenden Last oder Abgabe.

zur Beleibungserdnung z 5, vorletzter Absatz.

In g 6, vorletzter Absatz, der Beleibunga ordnung vom 19 August 18858 fallen die Worte und auch die Befugniß. das Grundstück ebne Rücksicht auf dieselben in Zwangsverwaltung ju nehmen und hne die betreffende Belastung zur JZwangever steigerung ju stellen weg.

27. Jine zahlung ⸗Verja hrung.

Jur Beleibungsordaung § 34, letzter Absa Rœulatip vem 22. Nerember 1867, 8 35

Die Generallandschaftg. Direl tien ist befugt. dem senigen, welcher den Verlust ven Jineschemen dor Ablauf der vierjährigen Vorlegungtfrist anmeldet und ben stattgebabten Besißz durch Verzeigung des Pfand. briefß oder senst glaubbaft nachweist, nach Ablauf der Verlegungefri den Werth der als abbanden gekommen oder vernichtet angesßeigten und big dabin nicht vorgelegten Jinescheine auszuzablen

25. Juschuß darlehen.

zur Beleibun Jserdnung S5 1—18

Vem Darleknenehmer kann anf scinen Antrag wenn der Börsenkurt der landschaftlicͤhen Pfandbriefe, die er erbält, unter dem Nennwertbe stebt, jur polllgen oder lbeilweisen Ausgleichung des Unter- schlereg mwischen dem urg und dem Nennmertbe dersesben aus dem Lilguansfende nech dem Grwessen der Direkter der zustãndigen Juͤrstenthumelandichatt An baareg Juaschns darlehen big zar Pebe deg am Lugteichungh tage bestebenden Unter wichen dem an der Areslauer Bärse amtlich festeentellten Hbe nad dem Nennnerthe der aungereichten landbeiecse, aber nicht üer Sechs dem Dumdert deg p, bei Umwandtr land ichantl cher

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niedrigerer Darlehnt zinssatz auf Verlangen der Land⸗ schaft bis auf Fünf vom Hundert jährlich zu erhöhen. Die Ablösung des Pfandbriefdarlehens ist nur unter der Bedingung der vorherigen baaren Rückzahlung des noch nicht getilgten Zuschußbetrages nebst Zinsen bis zum Zahlungstage gestattet. J Ferner werden von der Landschaft zur allmählichen Tilgung des Zuschußdarlehns die laufenden Tilgungs⸗ fondsbeiträge verwendet.

Zur Deckung eines Kursunterschiedes im Falle der Umwandlung eines landschaftlichen Darlehns in ein niedriger verzinsliches ist in erster Linie der auf⸗ gesammelte Tilgungsfondsantheil zu verwenden. Ueber die wegen Verzinfung, Abtragung und Sicherstellung des Zuschußdarlehns, sowie wegen Be⸗ schränkung der Ablösung des Pfandbriesdarlehns übernommenen Verpflichtungen hat der Darlehns⸗ nehmer eine eintragungsfähige Urkunde auszustellen.

Etwaige bei der Rückzahlung der Zuschußdarlehen entstehende Ausfälle werden dem Tilgungsfonds aus dem Eigenthümlichen Fonds der zuständigen Fürsten⸗ thumslandschaft erstattet. Bei Umwandlungen eines landschaftlichen Darlehns in ein solches höheren Zinsfußes wird ein Zuschuß= darlehn nicht gewährt. Ein früher erhaltenes ist zurückzuzahlen. Auch ist die Gewährung eines Zuschußdarlehns ausgeschlossen, wenn ein landschaftliches Darlehn höheren Jinsfußes, welches an Stelle eines niedriger verzinslichen aufgenommen worden ist, von demselben Pfandbriesschuldner wiederum in ein solches niedrigeren 3 umgewandelt wird, und zwar auf die

auer von 10 Jahren von der ersten Umwandlung ab gerechnet.

29. Stundung.

Zur Beleihungsordnung § 17 Äbs. 1.

In § 17 Abs. 1 der Beleihungsordnung vom 10. August 1888 treten an Stelle der Worte „durch ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Zeugniß zu bescheinigen! die Worte „duich eine von der Srts⸗ behörde eriheilte Auskunft glaubhaft zu machen.

20. Löschung auf Antrag der Landschaft.

Zur Beleihungsordnung §8§ 23, 25.

Der § 25, letzter Absatz, der Beleihungsordnung vom 10. August 1888 erhält folgende Fassung:

„Auf Antrag der Landschaft ist auf Grund dieses Vermerkes die Zinsendifferenz im Grund buche zu löschen“

und § 265, Abs. 2, folgende Fassung:

Auf Grund eines von der Landschaft zu stellenden Antrages ist das ganz oder theilweise abgezahlte Darlehn im Grundbuche zu löschen“.

31. Arrest.

Zur Beleihungsordnung § 22, vom 22. November 1867 3 23.

Wenn infolge der Einwirkung des Schuldners oder weil derselbe die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Be⸗ schädigungen unterläßt, eine die Sicherheit der Forde- rungen der Landschaft gefährdende Verschlechterung des beliehenen Grundstücks zu besorgen ist, so ist die Landschaft auch befugt, unter enksprechender An— wendung der Verordnung über das Verwaltunge zwangsverfahren vom 195. November 1399 (G.⸗S. S. 545) den Arrest in das bewegliche Vermögen des Schuldners vollzieben zu lassen und das beliebene Grundstück im Wege des Arrestes in Zwangever⸗ waltung zu nehmen. Wird von dem Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrestes bestritten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen.

22. Zwangsverwaltung, Zwang e⸗

versteigerung, Zwang svollstreckung in das

bewegliche Vermögen.

Zur Beleihungsordnung 85 18—21, Rev. vom 22. November 1867 55 19 22.

Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangever⸗ steigerung brauchen Ansprüche der Landscharft, welche ihrem Iwangevollstreckungs rechte unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem Grundbuche nicht bervor gehen, weder zum zwecke ihrer Berücksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebets, nech zum Zweck ihrer Aufnahme in den T agsplan glaubba gemacht zu werden.

Durch den Widerspruch, welchen bei der Verband lung über den Theilungsrlan ein anderer Betheiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art erdebt, wird die Aueführung des Planes nicht aufgebalten Dem wider sprechenden Beteiligten bleibt überlanen seine Rechte nach erfelgter Auezablung im Wege der Klage geltend zu machen.

Diese Vorschristen f wenn die ven der Landschaft betriebene zwangedell streckung in das bewegliche Vermegen des Schuldnert zu einem Vertbeilungederfabren fübrt.

22. Niederlegung von Bfandbriesen zur Au“ bewahrung. Zur Beleibungterdnung 5 J, Ner Nevember 1857 8 18 Die derwabrliche Niederlegung den schlenschen landschaftlichen Pfandbriefen bei der Landichaft finder gegen Gatrichtang der sengesehten Gebaren auch sernerbin start. mit der Crweiterung, daß auch dir zugebörigen Jinescheine augenemmen werden wenn der Niederleger die Umschreibung der Pfandbriefe auf den Namen beantragt.

24. Wiederaufnahme dohber verzinelicher Vfandbeies · Dar le den ( Nucktonverniesung). * Beleibungterdnung 8 23. Red Ren g A

Wenn der Schuldner ein niedriger derninelicher

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Rev. Regulativ

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