Dr. Zwick g Volksp.): So sehr wir bereit sind, das Rothe Kreuz namentlich für den Kriegsfall zu schützen, so handelt es f hier um Friedenszeiten, und gerade der e lien, Kranken⸗ ege möchten wir eine freiere Bewegung zugestehen, als sie das setz will. In neuerer Zeit hat sich die freiwillige Liebesthätigkeit eien vermehrt; eine Reihe von Vereinen hat die Bezeichnung des Rothen Kreuzes gewählt. Es giebt auch zahlreiche Ver⸗ einigungen von Krankenvpflegerinnen, welche früher dem Vothen Kreuz angehört haben ond unter einer Oberin ihre Thätig—= keit ausüben. Sie 22 dieselbe Aus bildun wie. die egerinnen vom Rothen Kreuz. Allein in Berlin bestehen 56 solcher ereine; müssen die Mitglieder das rothe Kreuz ablegen, so könnte ibnen das erheblichen Schaden bereiten. Die Kommission müßte hier vorzubauen versuchen. Wäre übrigens nicht die Möglichkeit gegeben, daß auch die Diakonissinnen, die barmherzigen Schwestern u. s. w. einen gleichen Schutz gegen die Konkurrenz verlangten? Weiter giebt es außer diesen Hauskrankenpflegerinnen eine Reihe von Pflegerinnen⸗ vereinen, welche don dem Privilegium des Rothen Kreuzes noch mehr als bisher in den Hintergrund gedrängt werden würden und darin die Anbahnung einer Verstaatlichung der Krankenpflege sehen. Hoffentlich wird sich in der Kommission Gelegenheit finden, auch den Wünschen dieser Vereine gerecht zu werden.
Die Vorlage geht an eine Kommission von 14 Mit⸗ gliedern. . . U
In der zweiten Berathung der endgültigen Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ostafrikanischen Schutzgebietes für 1897/98 und der Schutzgebiete von Kamerun, Togo und Südwest-Afrika für 1898 werden sodann die nachgewiesenen Etatsuͤberschreitungen ohne Debatte angenommen. .
Darauf wird die zweite Berathung des Reichshaus— halts-Etats für 1902 bei dem Etat der Reichs⸗-Justiz—⸗ verwaltung fortgesetzt. ö
Abg. Schrader (fr. Vgg): Die Anfragen wegen des Straf⸗ vollzugsgesetzes und der Reform des Strafgeseßbuches haben ein Er⸗ gebniß, mit dem man ganz zufrieden sein könnte, nicht gehabt. Wir warten auf die erstere Vorlage schon Jahrzehnte, und wir werden auf die Reform des Strafgesetzbuchs auch noch lange Jahre zu warten haben, es sei denn, daß wir die Initiative selbst in die Hand nehmen. Die große Revision des Strafgesetzbuches abwarten, heißt die Ord⸗ nung einer so dringlichen Sache wie des Strafvollzugs ad calendas Grascas vertagen. Was die Kompetenzfrage betrifft, so sind doch die Bestimmungen der Verfassung über das Aufssichtsrecht des Reichs hinsichtlich der Handhabung der Justizverwaltungen durchaus klar. Einen breiten Raum hat am Sonnabend die Duellfrage ein enommen. Zwei neuerliche Duellfälle sind thatsächlich typisch für den . der auf diesem Gebiete besteht. Ein Duell hat zwischen einem Offizier und einem Studenten stattgefunden, welches aus Reibe⸗ reien entsprang, die in der Mitternachtsstunde in einem öffentlichen Lokal entstanden waren. Das zweite Duell (von Bennigsen — Falken⸗ dagen) bat Aufseben bis über die deutschen Grenzen hinaus erregt; selbst in französischen Zeitungen waren sehr abfällige Besprechungen dieses Vorfalles zu lesen. Der beleidigte Ehemann hat seine Ehre durch das Duell nicht wieder hergestellt, sondern hat sein Leben verloren; der frivole Beleidiger aber ist durch das Duell plötzlich zu einem Ehren⸗ mann geworden. Nichts lehrt deutlicher das Thörichte der geltenden Begriffe von Satisfaktion. Diese beiden Fälle haben uns und dem Zen trum Anlaß zu unseren Anträgen gegeben. Die Hoff nung. daß es gelingen werde, das Duell nach dem Muster Englands zu beseitigen, ist ge⸗ scheitert. Man hat uns damit vertröstet, daß die Zahl der Duelle von selbst abnebmen, daß sich die Sitte selbst allmählich ändern werde, aber davon bat man nichts wahrgenommen; im Gegentheil. Es muß dieser sogenannten Standessitte selbst energisch entgegengetreten werden. Nun bestebt aber in den maßgebenden Kreisen ein ernster Wille zur Abbilfe nicht. Haben wir es doch erst vor kurzem erleben müssen, daß in einer Versammlung der Burschenschafter ein Staatsanwalt das Duell glorifizierte und in dieser Verbindung ein Hoch auf den Kaiser ausbrachte. Da bleibt uns nichts übrig, als unsererseits durch Antrãge den Weg zu bezeichnen, der zu beschreiten wäre. Daß die Unterstellung der Duelle unter die Strafbestimmungen über Körperverletzung, wie der Antrag Gröber will, das Richtige wäre, möchte ich nicht glauben. Das Duell ist ein ganz eigenartiges Vergeben; diesem Umstande muß Rechnung getragen werden. Nimmt der Dffizier die Herausforderung nicht an, so wird er aus der Armee ausgesteßen, meistens mit Schimpf und Schande, und seine soziale Stellung erfaäbrt die schwersten Erschütterungen. Ein Referendar. der ein Duell abgelebnt batte, wurde ja sogar derart gesellschaftlich gebevkottet, daß die Kollegen nicht mit ibm gemeinsam zu Mittag essen wollten; er mußte seine Karriere aufgeben. So eingewurzelt ift dag Vorurtbeil. Nicht sowobl der Duellant ist es, der getroffen werden muß, sendern die Standessitte. An die Stelle der Festungs⸗ haft muß die Gefängnißstrafe treten. Hoffentlich wird die jetzt vom boben Hause eingeleitete Aktion einen pvositiven Erfolg baben; denn das Duell ist vernunftwidrig.
Abg. Roeren (Jentr.) : Im letzten Punkte stimme ich mit Herrn Schrader durchaus überein. Wir sind auch einig mit ibm darin, daß die Festungestrafe beseitigt werden muß; aber dadurch, daß Herr Schrader auch in seinem Antrage das Duell wieder als eigenarfiges Vergeben bebandelt, verlegt er selbst wieder den Weg, zu gründlicher Besserung zu gelangen. Hier bilft nur die Unterstellung unter das emeine Strafrecht fär Körperverletzung. Wie steben die verbündeten Regierungen ju der Ferderung der Entschädigung unschuldig Ver⸗ bafteter? Der Reiche tag bat sich im vorigen Jabre auf eine Resolutien beschrãnkt, welche diese Ferderung wiederbelte. Schen im Jabre 1896 ist ferner dem Oause eine MNeselution gefaßt werden, welche die tbanlichst baldige reichs gesetzliche Regelung der bedingten Ver⸗ vrtbeilung verlangte. Diese Regelung ist nicht eingetreten; dafür bat man in den Ginijelstaaten der Verwaltung oder den Staat. anwaltschaften das Mecht der bedingten Begnadigung gegeben. Warum giebt man nicht der bedingten Verurtbeilung durch den Richter ben Verzug ver dem administratiwen bedingten Straferlaß ? Im Luglande kennt man dag letztere nicht. Bei ung will man zunächfst die Grfabrung mit dem bedinaten Straferlaß abwarten. Die Probe darauf dauert nun schen fünt Jabte; da könnte doch genügende Er⸗ fabrung gesammelt fein. Nach dem Bericht der preußischen Justis verwaltung sell er sich sebr bewäbrt baben; der Minister ist freilich mit der geringen Jabl der Anträge auf bedingten Straferlaß nicht kafrieden umsemebr Grund wäre dajn, zur gesetzlichen Regelung berzmage ben. Wärde den Nichtern die Entscheidung übertragen, so würde eine weit bäbere JZabl ven Fällen, namentlich von jugendlichen Persenen alt jam bedingten Straferlaß geeignet erklärt werden., alg
E. we die Michter nur u begutachten baben; auch ibre GBerufg. digkeit würde dann erböbt werden
Staatssekretar deg Reichs- Justizamts Dr. Nieberding:
Meine Derren! Ich möchte janächst ein Mert erwidern auf daglenige, wag der Derr Aba. Schrader vordin am Gingang seiner Mede bemerlt bat. Gr bat gesagt, daft eg etzt anscheinend Nebang erde, dem Megiernngetische aug in allen Fällen die RTemretenifrage auflanmerfen und sich den Aanferderungen gegen. über, die den seiten deg Reiche agg gestellt werden, zurũücksunieben blater die nach Maßgabe der Neicheserfassung mangelnde Qemreten Ich balne diese Bebaurtung nicht für richtig. Ich glaube, ich babe darch melee unrübrungen in der leyten Sigang anch keinen Nalaß gegeben, sie auflastelen Ich bia weit entfemt daden; ich werde nlewalz den Verfach machen, und ich glaube, der Derr Neichelaanler, dem ih verantwertli¶hh bia, würde en anch emal ae statten, daß in ciner Frage, ia der derfassungz mäßig dag Neich besteam te Nechte gegenüber den Ginfelffaaten bat, meiner. fein diese Rechte geler gart erden, and ich mich dabiater der ech
daß aus vermeintlichen Verfassungsgründen mit den einzelnen Staaten wir nicht in Verbindung treten können. Ich würde das für unpolitisch halten, denn die Fadenscheinigkeit eines derartigen Einwandes würde doch sehr bald zu meinem Schaden hewortreten. Ich würde es auch nicht für zulässig halten, denn ich bin verpflichtet, in meiner Stellung die Rechte des Reichs zu wahren. Aber es ist auch meine Pflicht, die Rechte der einzelnen Bundesstaaten und der Landesfürsten zu achten. Und wenn ich in der vorigen Sitzung in dieser Beziehung einige Vorbehalte den Anforderungen gegenüber mir erlaubt habe, die von seiten verschiedener Redner gestellt worden sind, so ist es nur geschehen, weil ich anerkennen mußte: hier liegen Rechte der Bundesstaaten und Ansprüche der Landesfürsten vor, über die wir, wenn wir dem Sinne der Reichsverfassung und unseres Bundesverhältnisses treu bleiben wollen, nicht hinweggehen können. Der Herr Abg. Schrader hat sich zur Begründung seiner Behauptung auf die Bemerkung bezogen, die ich gemacht habe bezüglich der Zeitungsmittheilungen über gewisse Begnadigungsfälle, in denen die Strafe in eine körperliche Züchtigung umgewandelt sein soll. Ich muß den Standpunkt, den ich in der vorigen Sitzung hier vertreten habe, auch heute seinen Ausführungen gegenüber fest⸗ halten. Es handelt ich in dieser Frage um das verfassungesmäßig gewahrte Begnadigungsrecht der Bundesfürsten. Ich bin nicht in der Lage und auch der Herr Reichskanzler hat nicht das Recht, in dieses verfassungsmäßig gewahrte Begnadigungsrecht der Fürsten einzugreifen; ich würde aber den Versuch dazu gemacht haben, wenn ich nach dem Wunsche, der in der vorigen Sitzung des Hauses laut wurde, wegen der Ausübung des Begnadigungsrechtes mich mit der Regierung des betreffenden Staats in Verbindung gesetzt hätte. Mit Recht würde mir darauf eine ablehnende Antwort ertheilt worden sein.
Meine Herren, ich komme nunmehr zu der ersten Anfrage, die der Herr Abg. Roeren die Güte hatte, an mich zu stellen, es betrifft das die gesetzliche Regelung der Entschädigung für unschuldig Ver— haftete. Der Herr Abgeordnete hat seine Ausführungen damit begonnen, daß er die Hoffnung aussprach, die Regierung werde die Schwierigkeiten dieser Frage nicht so groß gefunden haben, um überhaupt von der Regelung der Sache von Reichtwegen Abstand zu nehmen. Nein, meine Herren, ich habe niemals eine Bemerkung gemacht, die diese Besorgniß rechtfertigen könnte. Ich habe immer nur gesagt, daß in dieser Frage sehr große Schwierigkeiten obwalten; daß es aber unmöglich sei, zu einer reichs rechtlichen Regelung zu kommen, habe ich niemals erklärt, niemals angedeutet. Im Gegentheil, ich habe immer die Hoffnung gehegt, — und ich hege sie auch heute noch —, daß es gelingen werde, in gewissen Grenzen diese Regelung zu erzielen. Meine Herren, wie sollten wir auch dazu kommen, in einer Frage, die offenkundig im ganzen Lande weitgehende Sympathien erregt, uns den Wünschen un— bedingt ablehnend gegenüberzustellen? Es ist ja an und für sich nur eine dankbare Aufgabe — und ich glaube, jede der Bundesregie⸗ rungen erkennt das an —, auf diesem Gebiete dasjenige zu thun, was in der Menschen und des Staates Kräften überhaupt liegt. Also wir würden, wenn wir in der Sache mit einer Regelung vorgehen, nur in dem Sinne, nach der Auffassung weit überwiegender Volkskreise handeln, und es kann für uns ja nichts Angenehmeres geben.
Aber, meine Herren, wenn der Herr Abgeordnete darauf hinweist, daß selbst in der Meinung der deutschen Bundesstaaten, ihrer Re—⸗ gierung und ihrer Landesvertretung die Schwierigkeiten bereits so weit überwunden seien, daß — er nannte dabei die Regierung des Groß⸗ berzogthums Hessen — von seiten der bessischen Stände mit Erfolg das Verlangen an die hessische Regierung gerichtet worden sei, daß nun die Regierung sich stark machen solle für eine reichsrechtliche Regelung, so muß ich erklären, daß uns von der hessischen Regierung in Dieser Beziehung irgend ein Ansinnen noch nicht gestellt worden ist, trotz der Meinungsäußerung der Stände, auf die der Herr Abgeordnete hin gewiesen hat; und ich muß weiter hinzufügen, daß von keiner einzigen der anderen Regierungen bisher der Wunsch ausgesprochen worden ist, daß in dieser Beziehung vorgegangen werde. Meine Herren, ich sage das nur, um der Meinung, die der Herr Abg. Roeren anscheinend begt, entgegenzutreten, als ob bei den Regierungen der Einzelstaaten in dieser Frage bereits feste Stellung genommen sei und es nur bei der Reichs verwaltung liege, daß bisber nichts erreicht wurde. Ich glaube nicht, daß die Stellung, die die einzelnen Landesregierungen bierbei zur Zeit einnehmen, darauf berubt, daß sie glauben, entweder die Sache sei vollständig reif oder sie sei überbaupt nicht geeignet, reichsgesetzlich geregelt zu werden, sondern ich glaube, sie steben auf dem Stand⸗ vunkte, daß für ibre Entscheidung der Jeitvunlt noch nicht gekommen sei, und daß im übrigen für die Vorbereitung der Sache sie das Vertrauen in die Reicheverwaltung setzen können, daß das Nöthige gescheben werde, und ich glaube, dieseg Vertrauen ist auch berechtigt. Ver wei Jahren, meine Herren, ist eine Resolution auf gesetzliche Regelung der Entschädigungerflicht des Staates in den bier in Frage stebenden Fällen vom Hause gefaßt worden. Sie wurde damalg abgelebnt, weil unmittelbar vorber das erste Entschädigunge gesetz fũr diejenigen, welche unschuldig verurteilt werden, ergangen war. Im vorigen Jabre ist wiederum eine Meselution beschlossen worden und den den Vertretern im Hause — ich glaube, etz war der Herr Abg Beckb der Wunsch ausgesprechen werden, daß in der nächslen Session ein Gesetzentwurf entsprechenden Inbaltg dem Neichetage vorgelegt werden möge. Ich babe damalg, indem ich war auf die obwaltenden Schwierigkeiten binwieg, eine endgültig ablebnende Antwert aber nicht gab, gleichwobl mich für verpflichtet gebalten, offen augzu svrechen, daß big ju der gegenwärtigen Sessien eine solche Verlage ju machen, außer Kräften der Neicheverwaltung liege. Ich babe aber nicht gesagt, daß die Sache von ung nicht weiter verfolgt werden selle, und ich kann beute nur bestätlgen, daß wir ung mit der Sache weiter befassen
Meine Derren, der Hert Abgeordnete bat Besag genemmen auf die auferdentschen Staaten. Ich möchte doch darauf binweisen, welche Traqweite diese Werngnabme in Wirklichteit bat. In welchen aug. wärtigen Staaten ist denn bia eßt eine entsprechende Gesepaebung durchaefaäbrt worden? Das if gescheben in Nornenen und in Dänemark, in Staater, deren enge Verbältuisse far ung in elcher Angelenenkeit nicht waßebend seia Izanen. Dat ist ferner arscheben ia Schweden, aber wilt dem Mesullat, daß die Gatscheidang darüber, eb la einzelnen Falle ciaer vermeintlichen Verkaftuang obee Grund eie Gutschädigung gewährt erden selle, der König die Gutscheidang bat. Meise Derren, daft Frauchen win baren lein Geseh verfalegen; la den cianelaen Staaten il sar eim soelche Ahtien Cenuaeed Raum durch dan Vanden r sey aeschaffen
Endlich ist eine solche Gesetzgebung ergangen in Ungarn. Wohin gebt aber diese? Dahin, daß man es für nöthig gehalten hat, die Frage, ob ein berechtigter Entschädigungsanspruch bestehe, an die Kurie, an den höchsten Gerichtshof des Landes, zu weisen, sodaß alle derartige Ansprüche in Budapest zusammenfließen, daß man aber dann, wenn die Kurie sich für die Berechtigung des Anspruchs entschieden hat, die Frage, was dem Betroffenen als Entschädigung zu gewähren ist, dem Befinden des Justiz⸗Ministers anheimstellt.
Meine Herren, dafür brauchen wir auch kein Gesetz zu geben. Ich würde garnicht wagen, den Bundesregierungen zu empfehlen, mlt einem solchen Gesetzentwurf an das Haus zu kommen. Wenn wir die Sache regeln wollen in dem Sinne der Ansichten, die hier in dem hohen Hause laut geworden sind, dann können wir sie nur so regeln, daß ein unzweifelhafter, im Wege Rechtens verfolgbarer Anspruch für den einzelnen Betroffenen besteht. Das aber zu regeln, meine Herren, darin liegt eben die Schwierigkeit, und diese Schwierigkeit zu lösen, ist noch in keinem einzigen Lande gelungen. Also, meine Herren, schieben Sie es nicht auf unseren schlechten Willen, schieben Sie eg wirklich nur auf die Schwierigkeit der Sache, daß wir bis jetzt in dieser Frage noch nicht weiter gediehen sind.
Ich komme dann endlich auf die Frage der bedingten Be— gnadigung. Der Herr Abg. Roeren hat Bezug genommen auf die Verhandlungen, die in früheren Jahren bereits in diesem Hause ge— pflogen worden sind, auf die Erklärungen, die ich damals abgegeben habe, und auf die Thatsache, daß bereits seit dem Jahre 1896 eine provisorische Regelung bei uns in Deutschland in Geltung steht. Meine Herren, er hat zutreffend hervorgehoben, daß ich in früheren Jahren die administrativen Einrichtungen, die in dieser Beziehung in den meisten deutschen Staaten, in allen großen Staaten, getroffen worden sind, als eine Probe bezeichnet habe. Als solche sehe ich sie heute noch an; ich glaube mich nicht zu irren, daß auch die bohen Regierungen auf diesem Standpunkte stehen. Wenn er aber gesagt hat, daß ich in meinen Erklärungen dem Verfahren der bedingten Verurtheilung, wo der Richter allein entscheidet, maßgebend, endgültig, ohne Einwirkung einer Verwaltungsinstanz, unbedingt den Vorzug gegeben habe vor dem Verfahren, wie es bei uns besteht, wo zum großen Theil zwar die Richter auch befinden, aber unter einer gewissen Mitwirkung der Verwaltung, so täuscht ihn doch sein Ge— dächtniß. Ich habe das garnicht sagen können, weil ich gleichzeitig hervorhob, daß wir eine Probe machten. Wir machen keine Probe, wenn die eine der Alternativen, die in Frage stehen, unbedingt den Vorzug auch nach unserer Ansicht verdient, sondern wir machen die Probe nur dann, wenn es zweifelhaft ist, welchen der mehreren Wege man gehen soll, und dieser Zweifel eben besteht.
Meine Herren, es wird Ihnen auch in diesem Jahre über die Ergebnisse des Verfahrens, wie es bei uns in Geltung ist, eine Denkschrift vorgelegt werden; die Ergebnisse sollen sich er— strecken bis zum Ende des Jahres 1901. Sie werden aus der Denkschrift, die leider noch nicht hat fertig gestellt werden können, oder in allerkürzester Frist Ihnen zugehen wird, ersehen, ich möchte glauben, Sie werden zu Ihrer Befriedigung daraus entnehmen, daß die Zahl derjenigen Verurtheilten, die bedingt be— gnadigt worden sind, und die im Jahre 1900, also im Vor⸗ vorjahre 7117 betrug, in dem letzten Jahre auf 8387 gewachsen ist, d. h. um mehr als ein Sechstel, daß die Einrichtungen überhaupt in lebhafter Entwickelung begriffen sind, derart, daß in den letzten drei Jahren die Zahl der bedingt Begnadigten sich um 39 0 gesteigert hat. Man darf auch sagen, daß, wie der Herr Justiz— Minister Preußens in der von dem Herrn Abg. Roeren an gezogenen Verfügung ausgesprochen bat, auch der Umfang der gegenwärtigen Anwendung der Bestimmungen noch einer Steigerung fäbig ist, und daß die Gerichte noch in größerem Umfang von diesem Mittel Gebrauch machen sollten. Der Herr Abg. Roeren meint nun zwar, die Gerichte würden in größerem Um— fang von ihren Befugnissen Gebrauch machen, wenn eine Regelung in der Art erfolgt wäre, daß die Richter endgültig im Wege det Richterspruchs, hier zu entscheiden bätten. Meine Herren, ich kann nicht annehmen, daß unsere Richter, wenn sie in die Lage kommen, einem Verurtheilten eine Wobhltbat zu erweisen, einen Vortheil julommen zu lassen, wie das doch in der Gewäbrung der bedingten Begnadigung geschiebt, sich in der Entscheidung über die Gewährung einer selchen Gunst irgendwie durch die Fiage beein˖ flussen lassen könnten, ob sie allein, oder ob andere Stellen mit ihnen dabei mitwirken. Dabei muß ich den Herrn Abgeordneten darauf aufmerksam machen, daß zum Beispiel in Preußen, soweit die Amtegerichte in Frage kommen, die Amtegerichte allein sich mit der Sache befassen, daß die Staatzanwaltschaften garnicht mitwirken böchsteng als Uebermittelungginstan, und daß nur der Justh— Minister sich über die Ansichten der Amtegerichte noch cine Mevision verbebält, eine Nevisien, die von so geringem Ginsluß ist und dag rechne ich den Gerichten zum Mubm an — nur in einer verschwindenden Zabl von Fällen der Justin⸗Minister Veranlassung genemmen bat, die Beurtbeilung det Gericht ju mißbilligen. Wenn aber in diesem Umfang bereltg sent die Gerichte in der Lage sind, durch ibre nicht beanstandete Beurtbei—= lung tbeil ju nebmen an der Anwendung der bedingten Begnadigung. dann, sellte ich meinen, lann man nicht so bewegliche Beschwerden dar ⸗ über erbeben, daß der Entscheid in die Dand der Verwaltung gelegt worden sei.
Nun könnte man ja ju der Meinung kommen, daß die günstlaer Grfabrungen, die wir Gettleb mit unseren Ginrichtungen big setzt t= macht baben, unt erst recht bestimmen müßten, nun schleunigst mit einer geseplichen Regelung vorjugeben. In dieser Wenlebung muß ich indessen sagen, daß die Aussassung der Bundes. reglerungen dabin nech nicht gebt. Die Bundegrenlerungen ch muß dag offen ane syrechen sind leineg wen schon durch dle bin⸗· berigen Grsabrungen, so günstig sie erschelnen, dadon Aberzeunt worden, daß der Wen der bedingten Verurteilung, den der Derr Aba. Merten empfeblt, vorjuneben sei dem Wene der bedingten WMeanadigung, der jur Jeit bei nag beschrltten lit. Meine Herren, wenn wit den bier aug Ibaen einen Gesen- entwarf vorlegen follen, daun siad weit dech daraus angewlesen, die Uebersennungen der Mundesreglerungen far den Jnbalt des Geseh= entwarf ju gewinnen. Wir mässen dech warten, Hie die Rente tunat scch aäbernengt baben, daß der Wen, den der Her ba. Noeren ein-; schlagen will, in der That der bessere isi. Obae die Mollmacht der Nealerungen ssad wir dech auer slande, elnen Mee hen tur ja brin ac
Nan lemwt aber daf, daß wan der saelselaben Masfassaag d
die einzelnen Bundesregierungen zur Zeit noch haben, keineswegs ganz Unrecht geben kann angesichts der Verhältnisse, wie sie bei uns in Deutschland und wie sie im Ausland bestehen. Der Herr Abg. Roeren läuscht sich, wenn er der Ansicht ist, daß überall in der Welt jetzt die Be⸗ wegung, die er vertritt, die in einzelnen Gesetzgebungen ausländischer Sitaaten verkörpert ist, im Fortschreiten begriffen sei. Das ist durch aus nicht der Fall. Ich brauche nur an das große Nachbarreich, an Frankreich zu erinnern; dort sind in neuerer Zeit erhebliche Bedenken entstanden, ob das Institut der bedingten Verurtheilung, wie es dort besteht, in der Form, wie es gegenwärtig in Geltung ist, aufrecht er= halten werden kann. Ich brauche nur darauf hinzuweisen, daß in Itallen, in dem man auch seit mehreren Jahren diese Frage studiert, in der letzten Zeit eine entschiedene Wandlung eingetreten ist, vom Standpunkt der bedingten Verurtheilung ab zum Standpunkt der bedingten Begnadigung hin. Ich brauche nur darauf hinzuweisen, daß auch in anderen Ländern, z. B. in Oesterreich, die Frage bisher nicht jum Auttrag gekommen ist, obgleich man sie auch seit längerer Zeit in Erwägung gezogen hat. Da will man uns nun Vor⸗ haltungen machen, daß wir, die wir praktisch doch schon vorgegangen sind, uns noch immer mit Versuchen be— mühen. Ich glaube, der Herr Abgeordnete thut da wirklich den Bundezzregierungen Unrecht. Es kommt noch dazu, daß die Zweifel der Bundetzregierungen sich stützen auf beachtenswerthe Meinungtäußerungen in den hohen Gerichten ihrer Staaten. Keines wegs, und dat sind doch kompetente Instanzen, geht die Ansicht der hohen Gerichte in den einzelnen deutschen Staaten dahin, daß das System, daß der Herr Abg. Roeren vertritt, den Vorzug in Anspruch zu nehmen hat. Im heil, bei diesen Gerichten sind vielfache Bedenken vorhanden, ob in der uns gegenüber immer wieder gerühmten Weise bei uns prozediert werden kann. Nun, lassen Sie den Regierungen doch Zeit, daß diese Zweifel ausgetragen werden. Es kommt aber endlich dazu, daß auch die Wissenschaft, die Theorie sich keineswegs auf den Standpunkt, wenigstens nicht „allgemein gestellt hat, den der Herr Abg. Roeren vertritt. Wenn ein Mann, wie Professor Wach, eine der ersten Autoritäten in Deutsch— land auf dem Gebiete des prozessualen Rechts, öffentlich davor warnt, daß man zu schnell mit definitiven Maßregeln vorgehe, und sich dafür ausspricht, daß die Regierungen abwartend und beob— achtend mit ihren derzeitigen Einrichtungen weiter gehen sollen, so werden Sie uns nicht den Vorwurf machen können, daß wir auf ein⸗ seitigem oder ablehnendem Standpunkt stehen. Im Interesse der ganzen Institution und im Interesse der Bevölkerungskreise, die davon Nutzen siehen sollen, suchen wir mit unsern Maßnahmen das Beste herauszufinden. Deshalb möchte ich auch den Herrn Abg. Roeren bitten, sich auch einigermaßen zu bescheiden und uns nicht mit einem Mißtrauen zu begegnen, das, wie ich meine, weder die einzelnen Regierungen noch die Reichs verwaltung verdienen.
unbedingt Gegen⸗
Abg. von Kardorff (Rp.): In Frankreich ist das Duell eine populäre Institution; wenn dort ein Ehemann durch Untreue der Frau beleidigt wird, schießt er den Verführer einfach nieder und wird von den Geschworenengerichten regelmäßig freigesprochen. besteht ein sehr scharfes Verfahren gegen Verleumdung und Ehr abschneide rei, wie wir es nicht haben. Die Abschaffung des Duells in England ist wohl auch deswegen möglich gewesen, de Offizier durchschnittlich außer Dienst in Zivil gebt. Di nicht zugenommen, wie Herr Schrader meint, sondern e erheblich abgenommen. Der Bundesrath wird sich auf die R nicht einlassen, das befürchtet Herr Schrader mit Recht.
Abg. Bargmann ftr. Volksx): Eg ist Staate sekretär wegen der Frage der Entschädigung erlittene Untersuchungshaft beute wenigstens einige Aussi liche Regelung eröffnet hat. Weniger aussichtsvoll stebt es die Einfübrung der bedingten Verurtheilung. Was die jugendlicher Verbrecher betrifft, so scheint wichtiger als die Fra Altersgrenze für die Strafbarkeit die Vorbeugung sagendlichen Personen zur Begehung von Verbrechen angereijt werd Da ist den Schund und Schaue rromanen Aufmerksamkeit zujawende es muß in der Richtung der Fürsorgeerziebung . erdnet ist, allgemein fortgeschritten we Fall an, in welchem gegen einen Kommis
ichtig erschien, einen Tausendmarkschein
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aktoren beachtet werden; es ist außerst 1 die als Huter der Gesetze bertreten und nachber fast straflo Beleidigung ju verschärfen, kann ich egensatze fiche und in Uebereinstimmung mit dem Ag Deine ni die in den S5 185 big 187 gegebenen Strafmaß wa. Man darf Einzelfälle, die eine Erböbung erdern scheinen, nicht obne weitere doch die Richter nicht schlechtbin für unf ãblg erklãren, ju i werden doch ein gewöhnlicheg Schimr wert, ie gel. den einer schweren Kränkung und Verletzung der a anterscheiden wissen.
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Der mit drei Richtern, einzusepen Re m ränmen; dann wird auch di
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8e Refelutien Gräber lebnen wir
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2 — lann al Sig der Duelle nicht angeseden 1
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— Ne!
vorschriften für Körperverletzungen zu bringen, können wir unmöglich annehmen. Die Forderung der . der Strafe für Be⸗ leidigungen wäre im allgemeinen ein Rückschritt, nicht ein Fortschritt. Weit mehr als durch das angeblich zu niedrige Strafmaximum wird die Sühne für Beleidigungen durch das langsame Arbeiten unserer Gerichte heeinträchtigt oder jllusorisch gemacht, ein Umstand, an dem aber das Strafgesetz nicht schuld ist; und außerdem kommt hinzu, wie die Richter die strafgesetzlichen Pestimmungen gegen die Beleidigungen handhaben. Namentlich rückfällige Beleidigungen sollen schärfer an— gefaßt werden. Fe, Sie zu hohe Strafen gegen das Duell ein, so werden Sie das Faustrecht wieder beleben oder die Duelle ins Ausland verlegen helfen. . Abg. Stadthagen (Soz): Das Wachsen der Zahl der ver—⸗ urtheilten jugendlichen Verbrecher a doch seine Ursache haben. Eine Ursache ist der Rückgang der Schulbildung, namentlich auf dem Lande. Mit e, n,. allein ist es nicht gethan, die Zahl der Schulen muß vermehrt werden. Es fehlt an einer Statistsk für die Ursache der Vergehen, auf Grund deren eine Heilung der Ursache möglich wäre. Mit dem Grundgedanken des Antrages Gröber über das Duell⸗ wesen sind wir einverstan den. Das Duell muß als das charakterisiert werden, was es ist, als Mord. Dieser Mord ist in der Regel ber⸗ ächtlicher als ein anderer Mord. Ob dieser sich gegen einen Landes— hernn wendet, oer gegen einen . oder einen Anderen, ist gleich. Sollen solche Mordgenossen besser behandelt werden als andere Mörder? Die Handlung ist geradezu eine Feighest, weil der Duellant sich den Vorurtheilen seiner Standesgenossen nicht zu entziehen ver— mag. Der Mörder hat keine Ehre, er 4 entweder ins Erziehungs⸗ oder ins Zuchthaug. Das Duell ist kein deutsches Institut, sondern aus Spanien herkibergengmmen, als Donquixoterle des Landadels. Von einem allgemeinen Tadel des Falles Bredenbeck habe ich nichts bemerkt. Hätte es sich um einen Kaufmann oder Gutsbesitzer ge— handelt, ober um einen Fall in Haiti, so würde sofort ein Sturm der Entrüstung entstehen. Anders ist ez gegenüber einem Arbeiter oder einem Redakteur, der die Arbeiterinteressen vertritt. Der preußische Polizei⸗Minister hat Bredenbeck einen „Sitz redakteur⸗ genannt, Bredenbeck hat ihm öffentlich geschrieben, daß das nicht xrichtig sei, und ihn aufgefordert, dies an der— selben Stelle richtig zu stellen, wo die Aeußerung gefallen sei. Seitdem 6 Zeit vergangen, und der Minister hat die Ver— leumdung nicht zurückgenommen. Innerhalb dez Hauses ist das ein Vergehen, dessen sich ein Ehrenmann nicht schuldig macht. (Präsident
Graf von Balle strem: Trotz dieser Umschreibung muß ich diese
Kennzeichnung deg preußischen Ministers des Innern für unzulässig
erklären, das verstößt gegen die Ordnung des Hauseg, und ich rufe
Sie zur Ordnung) Die Beamten, die sich gegen Bredenbeck ver— gangen haben, gehören ins Zuchthaus. Die Nichtverfolgung dieser Beamten zeigt die Nothwendigkeit der Niedersetzung eines unvar⸗ teiischen l gen ht, welches gegen solche Beamfen und die Staatz⸗ anwälte vorgeht, die nicht die Anklage zu erheben solches Volkagericht würde den Staatganwalt ins Zuchthaus schicken. In einem Klassenstaat kann allerdings von einer derartiger Beamten nicht die Rede sein. des Publikums ist der Meinung, daß eine Klassenjustiz bei uns besteht, bestehen muß. Auch die Abhandlung des Dr. Schul je in Cöln zeigt, was man heute Untersuchungsgefangenen zu bieten wagt. In vielen Fällen wird die Amtsgewalt mißbraucht, um den Untersuchungs⸗ gefangenen die Selbstbefsstigung zu entziehen. Dr. Schulje hat nach seiner Auslassung 30 Pfund abgenommen und sich eine Rippenfell⸗ entzündung zugezogen. Trotzdem wurde er zu 130 Geloöstrafe ver⸗ urtheilt, weil er seine Behandlung öffentlich kritisiert hatte, wegen Be⸗ leidigung, wohl gemerkt, nicht wegen Verleumdung! Unsere Presse steht zu hoch, als daß sie durch die Flegeleien gegnerischer Zeitungen be leidigt werden könnte. Wollten wir jedeg — klagen, o würden die bet tedakteure zu Jahren von Gefängniß derurtheilt werden. bespri ann einen angeblich ungesetzlichen Erlaß Ninisters der öffentlichen Arbeiten ses in einigen Städten über Hewerbegerichte eingefübrt seien, n B 1 2
Sewerbegerichte
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Ich habe im übrigen nur das Bedürfniß, eine Richtigstellung gegenüber dem Herrn Abgeordneten vorzunehmen. Bei der Behand⸗ lung des Falles Bredenbeck hat der Herr Abgeordnete wiederholt im Anschluß an einiges, was in der vorigen Sitzung hier ausgeführt wurde, behauptet, daß die Fesselung des Gefangenen ausgeführt sei unter Mitwirkung des Staatsanwalts, und er hat zweitens behauptet, daß diese Fesselung erfolgt sei auf Grund einer allgemeinen An— ordnung, nach welcher in jedem Fall gefesselt werden müsse. Beide Behauptungen entsprechen den Thatsachen nicht, wie ich auf Grund der mir amtlich zugekommenen Mittheilungen erklären darf. Dle Staatsanwaltschaft hat bei der Fesselung nicht mitgewirkt; die Staata= anwaltschaft hat einfach angeordnet, daß nach der Vernehmung des Herrn Bredenbeck dieser wieder in sein Gefängniß zurücktransportiert werden möge In Ausführung dieser Verfügung der Staatsanwalt—⸗ schaft ist der Gefangene der Polizeibehörde übergeben worden, und was dann geschehen ist, fällt der Polizeibehörde und ihrer Verantwortung zu, nicht der Staatsanwaltschaft.
Zweitens: es ist nicht richtig, daß in Dortmund oder irgendwo anders eine allgemeine Verfügung ergangen sei, nach welcher in jedem Falle gefesselt werden müsse. In Dortmund hatte sich nur thatsächlich ein Verfahren ausgebildet, welches entgegen den Vorschriften, die von höherer Instanz bereits früher erlaffen waren, nicht in jedem einzelnen Falle unter besonderer Würdigung der Verhältnisse dieses einzelnen Falles und unter Genehmigung eines höheren Beamten die Fesselung eintreten ließ, sondern nach welchem nach einer gewissen Schablone ohne die Genehmigung und ohne die Mitwirkung dieses höheren Beamten die Fesselung sich vollzog.
Also: es ist nicht richtig, daß die Staatsanwaltschaft, wie der Herr Abgeordnete behauptete, mitgewirkt hat, und es ist nicht richtig, daß, wie er weiter behauptete, eine allgemeine Anweisung ergangen ist, nach der in jedem Falle die Fesselung erfolgen müsse. — Das habe ich konstatieren wollen.
Bevollmächtigter zum Bundeszrath, Königlich sächsischer Geheimer Kath Dr. Börner nimmt die sächsische Justizpflege gegen die Angriffe des Abg. Stadthagen in Schutz. Die Arbeiter würden nicht schärfer angefaßt als höher Gebildete. Die Tolstoi'sche Schrift habe beschlag⸗ nahmt werden müssen, weil sie eine Verächtlichmachung des Christen⸗ thums enthalte
Um (a/ Uhr wird die weitere Berathung auf Dienstag 1 Uhr vertagt
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 24.
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