1902 / 54 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Mar 1902 18:00:01 GMT) scan diff

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zu sollen. Man wies auf die bedeutende Steigerun in ö. letzten Wochen hin, und zog daraus den Schluß, daß die heutige a, . des Kursniveaus sich als natürliche Folgeerscheinung der letzten Steigerung ; eingestellt habe. Bei der bevorzugten . de 103256 Kohlen. und Eisenwerthe war es erklärlich, daß S6, 50 B diefe auch am meisten mitgenommen wurden, 3595 und daher hatten von Eisen⸗Aktien besonderz . a Bochumer Gußstahl, Dortmunder Union und Laurg—

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ae,, och haften auch Diskonto⸗Kommandit -⸗Antheile und ob e, gt r. Kurseinbußen zu ver— , zeichnen. Auf dem, Rentenmarkte wurde die g6, id G Spanische Rente niedriger bezahlt, die übrigen Ver. 163 85G änderungen waren belanglos. 300 Reichsanleihen waren unlustig. Von Eisenbahn⸗-Aktien wurden 3 6 Italienische Bahn⸗Aktien, Transvaal, Warschau⸗ lb 3obzB Wiener Aktien, Lombarden höher umgesetzt, wogegen a Sn bn G Dortmund - Gronauer niedriger bezahlt wurden. nr G Schiffahrts-Aktien waren wenig verändert., Der , Kassamarkt für Industriewerthe war schwächer. 100 306 Privatdiskont 15.

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de 5 Inhalt des amtlichen Theils: Von den Vorschriften der

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Ber Brzugspreig beträgt vierteljährlich 4 4 50 5. 4 Insertionspreis für den Raum reiner AQruckzeile 20 5. Alle Nost-Anustalten nehmen Krstellung an; Inserate nimmt an: die Königliche Expedition für erlin außer den Rost-Anstalten auch die Ezpedition des Neutschen Reichs Anzeigers 8ᷓW., Wilhelmstraße Nr. 22. und Königlich Erenßischen Ktaats-Ameigers Einzelne UAummern kosten 2656 8. Berlin 8wW., Wilhelmstraße Nr. 22.

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Berlin, 3. März 1902.

Die amtlich ermittelten Preise waren (per 1090 39) in Mark: Weizen, märkischer 17 174 ab Bahn, Normalgewicht 755 g 169,50 169,25 * 16950 Ab. nahme un Mal, do. 169,50 169,25 Abnahme im Jult mit 2M Mebr⸗ oder Minderwertbh. Ruhig Roggen, Normalgewicht 712 8 148 14756 Abnahme im Mai, do. 147 146,75 Abnahme im Juli mit 1,ů50 6 Mehr. oder Minderwert. Matter.

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do. 155 Abnahme im Juli mit 2 4 Mehr od

Minderwerib. Schwächer. . Hai, runder 125 133 frei Wagen. Still. Weisenmebl (x. 100 kg) Nr. 00 21.50 bit

Still. ; genmebl w. 100 Kg) Nr. Ou. 1 19,10 bi

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Ordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen zur Vulkanisierung von Gummi— waaren.

Bekanntmachung, betreffend den Fett⸗ und Wassergehalt der Butter.

Bekanntmachung, betreffend die Aufhebun Einfuhr von Rindvieh aus Galizien na bezirk Liegnitz.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 12 des „Reichs⸗ 6 tzblatts“.

des Verbots der dem Regierungs⸗

Königreich Preusßzen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:

dem Reichskanzler, Präsidenten des Staats⸗Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Grafen von Bülow die Erlaubniß zur Anlegung des von Seiner König⸗ lichen Hoheit dem Prinzen Albrecht von Preußen, Regenten des Herzogthums er, g. ihm verliehenen Großkreuzes des Ordens Heinrich's des Löwen zu ertheilen.

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Bekanntmachung,

betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen zur Vulkanisierung von Gummiwaaren.

Vom 1. März 1902.

Auf Grund des F 1206 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath über die Einrichtung und den Betrieb gewerb⸗ licher Anlagen, in denen Gummiwaaren unter Anwendung don Schweselkohlenstoff oder durch Chlorschwefeldämpfe vulla⸗ nisiert werden, folgende Vorschriften erlassen:

81.

Der Fußboden derjenigen Arbeitsräume, in denen Gummi⸗ waaren unter Anwendung von Schwefelkohlenstoff vulkanisiert werden, darf nicht tiefer liegen als der sie umgebende Erd⸗ boden. Diese Arbeitsräume mussen mit Fenstern versehen sein, welche ins Freie führen, in ihrer unteren Hälfte geöffnet werden können und eine augreichende Lufterneuerung eimög⸗ lichen.

Die Räume müssen durch mechanisch betriebene Ventilatione einrichtungen wirksam entlüftet werden. Mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde kann von einem mechanischen Betriebe der Ventilatlongeinrichtungen Abstand genommen werden, sofern auf andere Weise für kräftige Lufterneuerung gesorgt ist. Von besonderen Ventilationgeinrichtungen für die Vulkanisierungsräume kann mit Genehmigung der häͤheren Verwaltungebehörde überhaupt Abstand genommen wer en, sosern durch eine kräftige Absaugung der Schwesellohlenstoff⸗ dämpfe unmittelbar an ihrer Entstehungestelle eine genügende Reinhaltung der Luft gewährleistet ist.

§ 2

Die Vulkanisierungsräume (5 1) dürsen weder als Wohn, Schlaf, Koch noch als Lager oder Trockentume benuht werden, auch dürfen andere darin nicht vorgenommen werden Anderen als den beim Vulkanisieren beschäftigten Arbeitern darf der Aufenthalt in den Vulkanisierungeräumen nicht gestattet werden

Die Jahl der darin beschäftigien Rersonen muß so bemessen

sein daß auf jede mindesseng wanzlg Kubikmeter Luftraum entfallen.

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8 8 In die Vullanisierungeräume dürfen nur die dem Tages bedars dicnenden Mengen von Schwesellohlenstoff gebracht werden. Die weileren Vorräthe sind in besonderen, von den Ardeitordumen getrennten Lagerrdumen auszubemahren Die zur Aufnahme der Vulkanisiernngaslüssigkeit be ummten aße mässen von dauerhafter Veschassenbeit sein; die gefüllten Mefghe sind, so lange sie außer Venuhgung sind, gut 1 zu halten

54 Die Vullanisieru unh Trockenrdume dürfen nur durch 2 oder Marmwa 4 erwarmt werden ine Hänfiliche Welenchtung bieser Naume dars nur miele —— durch starle Schuyglocken derwahrter Glaähtampen 0

ihrer Wiederaufnahme den Arbei

rbeiten alg dag Valkanisieren in ausreichender Jabl und zweckentsprechender zur Verfügung zu siellen

durch die höhere Verwaltungsbehörd

bahnen dienenden den Austritt von

Die zum Vulkanisieren la Maschinen (Walzensysteme) müsser ö Schwefelkohlenstoffdämpfen in die eilsräume thunlichst zu verhindern, mit einer Ummantelung (z.B. ; überdeckt werden, aus welcher die Luft durch einen mechanif betriebenen Ventilator kräftig a ugen ist. Das Betreten des ummantelten Raums da ern nur bei Betriebs— störungen gestattet werden. JJ

In den Fällen, in denen eine nantelung der Maschine aus technischen Gruͤnden nicht angängig ist, kann die höhere Verwaltungsbehörde unter der Bedingung anderer geeigneter Schutzvorkehrungen, insbesondere der z der Maschine in einer offenen Halle, der 5 rselben Arbeiter an der Maschine nur an zwei Tagen der nahmen von den Vorschriften 3 ü

5 ö Das Vulkanisieren aller anderen, nicht im 5 bezeichneten Gegenstände muß, sofern es nicht im Freien erfolgt, unter . (Digestorien, Gle chäusen) hen, in welche

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der Arbeiter nur seine Hände nz 1 die Dämpfe von dem Gesichte De beiters Aus den Schutz lãsten muß 3 Luft krãft

Die Vorschrift des 6 sindet aue das Vulkanisieren

sowohl der Außen- wie der Innenwände von Gummischläuchen

Anwendung. . 8 ö Beim Vulkanisien

ĩ h ihrer Benetzung mit der Vulkanisierungsflüssigkeit dürfen die Waaren nicht offen in dem Vulkanisierunge raume liegen bleiben, sondern müssen entweder unter einem ventilierten

Schutzkasten (5 6) gehalten oder sofort in besondere Trocken⸗

räume verbracht werden. Die Trockenschränke oder sonstigen Trockenräume, in denen

die Waaren alsbald nach dem Vulkanisieren künstlicher Wärme

ausgesetzt werden, müssen so eingerichtet sein, daß sie zum Ein setzen und Herausnehmen der vulkanisierten Gegenstände nicht beireten zu werden brauchen. Das Betreten der Treocken⸗ räume, während sie im Betriebe sind, darf den Arbeitern nicht gestattet werden. Die höhere Verwaltungshehörde kann Ausnahmen hiervon hinsichtlich des Trocknens von langen

Stoffbahnen zulassen, wenn ausreichende Schutzvorkehrungen

getroffen sind § 9

Erfolgt das Vulkanisieren durch Chlorschwefeldämpfe, so müssen die zu ihrer Entwickelung dienenden Behälter oder Kammern so eingerichtet sein, daß ein Austritt der Dämpf verhindert ist.

Das Betreten der Vulkanisierungskammern darf erst nach ihrer völligen Austäftung gestattet werden; sie dürfen zu anderen Arbeiten als den zu dem vorbezeichnelen Vullanisierungs prozeß erforderlichen nicht benutzt werden

810

Die Beschaftigung mim dem Vullanisieren unter An wendung von Schmesellohlenstoff oder mit sonstigen Arbeiten, bei denen die Arbeiter der Einwirkung von Schweselkohlenstoff ausgesetzt sind, darf ununterbrochen nicht länger als zwei Stunden und täglich im Ganzen nicht länger als vier Stunden dauern; nachdem sie zwei Stunden gedauert hat, muß vor

lein eine Arbeits pause von mindesteng einer Stunde gewährt werden

Personen unter achtzehn Jahren dürfen Arbeiten überhaupt nicht deschästigt werden

811 Der Arbeitgeber hat allen Arbeitern, welche mit den im

1 ier wer Beschaffer heit

Er hat durch geeignete Anordnungen und Beaufssichtigung dafür Sorge zu tragen, daß die Ardeitgkieider wäbrend der Zeit, wo sie sich nicht im Gebrauche besinden, an den dafür bestimmten Pläßgen aufbewahrt werden

8 12

Von den Arbeitordumen getrennt müssen für die bezeichneten Arbeiser nach Geschlechtern gesonderte Wasch Ankleiderdume vorhanden fein Diese Naume müssen sauder gehalten und während der kalten Jahregzein geben werden.

In den Wasch und Unkleidergumen muüssen Wasser Seise und Handtücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Aleidungestücke, welche ver Weginn der Arden ab gelegt werden, in ausreichender Menge vordanden sein

8138

Der Miöbeingeber hat die Ueberwachung de Gesanddeihe˖ zustandeg feiner der CGinwirkung ven Schmwesellehleneff aus geseßien Arbeiter einem dem Gemwerdennssichtedeamten namhaft

zu machenden approbierten Arzte zu Übertragen, der mindesteng einmal meonallicͤh jene Ardeißer im Renrieb aufsasuchen und

bei ihnen auf die Anzeichen etwa vorhandener Schwefelkohlen⸗ stoffvergiftung zu achten hat. .

Auf Anordnung des Arztes sind Arveiter, welche Zeichen von n n ,, aufweisen, bis zur völligen Genesung, solche Arbeiter aber, welche sich der Schwefelkohlen⸗ stoffeinwirkung gegenüber besonders empfindlich erweisen, dauernd von Arbeiten der im § 10 bezeichneten Art fern⸗ zuhalten.

§ 14. ?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrole über den Wechsel und Bestand sowie über den Gesundheitszustand der mit Arbeiten der im 5 10 bezeichneten Art beschäftigten Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich.

Dieses Kontrolbuch muß enthalten:

I) den Namen dessen, welcher das Buch führt,

2) den Namen des mit der Ueberwachung des Gesund⸗ heitszustandes der Arbeiter beauftragten Arztes,

3) Vor⸗ und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Ein⸗ und Austritts jedes der im Abs. L bezeichneten Arbeiter sowie die Art seiner Beschäftigung,

) den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters,

5) den Tag der Genesung,

6) die Tage und Ergebnisse der im S 13 vorgeschriebenen allgemeinen ärztlichen Untersuchungen.

15. Der Arbeitgeber hat Bestimmungen über folgende Gegen⸗

en, mittel nicht in die

Schutzeinrichtune die ihnen überwiesenen Arbeitg⸗ kleider (3 11) bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieden ist, zu benutzen.

3s Die Arbeiter haben die vom Arbeitgeber gemäß 8 5 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2, 8 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zu befolgen

In den zu erlassenden Bestimmungen ist vorzusehen, daß

Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Bestimmungen zuwiderhandeln, vor Ablauf der

vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden

können.

Ist für einen Betrieb eine (S 131a der Gewerbeordnung), so sind die neten Bestimmungen in die Arbeitgordnung aufzunehm In jedem Vr

bezeichneten Art ist ein von

der

aus dem ersichtlich

a. der Inhalt des Luf metern

b. die Zahl der dem Arden g⸗ raume beschästigt wer

Ferner muß in einer den Vulkanisierung t Stelle eine Tafel aue che in deutlicher Schrift die Bestimmungen 5 jowie die gemäß 8 15 vom Arbeiigeber erlassenen Bestimmungen wiedergiebt.

n eder sonst an fallenden

P x7 84 vorste hende

Durchführung der V 12 bauliche Verände

von der böbe

J. n 2291 inn

Berlin, den 1 Marz 1m Der Stelloertreter den R Graf don Vos

s Gesepeg betreffend den Verkebr mit Butter. Käse, und zapgmittein dem 185. Dum 1M (Neiche Geseßdl. S der Bandegrath deschloñen

Butter, welche in 100 Gewichtetdeilen weniger al

M Gewachtardeile Fett eder in ungese rene Mastande

mehr ale 18 Gewichterdeile In gesahenem astande

mehr ale 16 Gewichterheile Maßer enthalt., dar dem

1. Jali LM ad gewerdemahng nicht derkaast eder feil

aedalten werden

Berlin den 1 März 1M Der Stelloertreter deg NVeichekanzlere GGeaf den Vesade mgkn

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