1902 / 60 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 11 Mar 1902 18:00:01 GMT) scan diff

Kaiser stehe doch die Ueberwachung der 6 der. Reichsgesetze k. das stehe in der Verfassung; damit sei nicht allein ein Recht, ondern auch die Verpflichtung, es auszuüben, gegeben. Der Reichs⸗ kanzler, fährt Redner fort, ist als Minister⸗Präͤsident von Preußen der lebendige Ausdruck des Maßes von Einfluß, welchen das Reich auf die Preußischen Angelegenheiten und die Gestaltung der preußischen Politik üben soll. Ware dem nicht so, so müßten wir bedauern, daß die Reichskanzlerwürde nur als Nebenamt wahrgenommen wird. In jener Verbindung soll doch eine gewisse Präponderanz der Reichs idee zum Ausdruck kommen. Das Reich hat die Veipflichtung, gegenüber einer Uebertragung des preußischen Staatsgedankens den Polen gegen⸗ über, gegenüber der Borussifizierungspolitik Einspruch zu erheben. Der Kanzler hat hier und im preußischen Abgeordnetenhause von einer geh polnischen Gefahr für das Reich und Preußen gesprochen. Nachgewiesen ist eine solche Gefahr nicht; die Berichte der Ober⸗ Präsidenten haben sich vielfach als unrichtig erwiesen. Der Kanzler mag sich den Dziennik übersetzen lassen, der jene Berichte richtig estellt hat, und wenn er eine Enquẽote veranstaltet, soll er nicht nur die Verwaltungsbeamten hören, sondern auch die Bevölkerung und ihre Vertreter selbst. ;

Staatssekretär des Innern, Staats⸗-Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Der Herr Reichskanzler ist leider durch ein leichtes Unwohlsein verhindert, an der heutigen Sitzung theilzunehmen; sonst würde er sich gewiß nicht die Gelegenheit haben entgehen lassen, auf die Ausführungen des Herrn Vorredners zu antworten. Ich möchte in Vertretung des Herrn Reichskanzlers mir nur zwei Bemerkungen gestatten. Wenn der Herr Abgeordnete eine Kompetenz des Reichstages glaubte herleiten zu können aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß Reichs⸗ recht vor Landesrecht geht, fo, glaube ich, ist ein derartiger allgemeiner Rechtsgrundsatz für die Regelung der Kompetenzen zwischen der einzel— staatlichen Verwaltung und der Reichsverwaltung nicht maßgebend. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz bedeutet weiter nichts, als daß auf den Gebieten, wo eine reichsrechtliche Regelung erfolgt ist, die landes rechtliche Regelung ausgeschlossen ist, und das Reichsrecht allein maß gebend ist. Das Gebiet aber, meine Herren, was hier der Herr Vor— redner berührt bat, betrachtet die preußische Staatsregierung als eine rein preußische Angelegenheit, und sie wird auch durch Erklärungen im Reichstage sich von diesem Grundsatz der Staatsraison nicht abbringen lassen. (Sehr gut! rechts.)

Abg. Dr. von Dziem bowski⸗Pomian: Ich habe ausdrücklich auf den Artikel der Verfassung bingewiesen, wonach dem Kaiser die Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze zusteht. Der Kaifer bat außer in Militärsachen gar kein Veto. Dieser Artikel 17 statuiert also eine Verpflichtung.

Präsident Graf von Ballestrem: Der Abg. von Komierowski bat nach dem Stenogramm gesagt: der Abg. Sattler bätte eine Art der Polemik nach Altweiber⸗Manier. Ich rufe den Abg. von Komierowski für diese Beleidigung zur Ordnung.

Beim Etat des Auswärtigen Amts begründet zum Ausgabeposten Gehalt des Staatssekretãrs“ der Abg. Münch⸗Ferber (nl.) folgende Resolution: „Den Verrn Reichskanzler zu ersuchen in einem Nachtrag Etat oder spãtestens in dem Reichsbausbalts Etat für 1903, und zwar im Etat für das Auswärtige Amt, entsprechend dem Beschlusse des Reichstages vom 198. März 101, zur Vorbereitung der Errichtung von Handels. kammern im Auslande 20 000 4 einzusetzen.“ weist darauf bin, daß Reibe großer Firmen, nam ich Gelegenbeit genommen l timmung ju dem Antrage auszudrücken. sulatsbebärden gegenüber den interessierten deutschen weilen an Kulanz ju wüͤnschen übrig. In einem ein sul die Antwort auf eine telegrapbische Anfrage derweigert. weil die Kosten für das Antworttelegramm nicht im vor⸗ aue mitgesandt werden seien. Die amerifanischen Bebörden richteten an zablreichen Zentren des Deltbandels selche Handelslammern ein. Ss sei chen jo weit gekommen, daß eine deutsche Firma Mitglied der fran jssiichen Handelekammer in Konstantinerel geworden fei, um nicht beim Dettbewerb ja karj zu kommen. Abg. Gaben (Zentr. bestreitet rganisatiea auf diesem Gebiete. Die

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besteht, sondern kann wohl nur geschehen sein, weil die deutsche Firma sich mit dem Export französischer Waaren oder dem Import nach Frank— reich beschäftigt und deshalb ihre Stellung zu dem französischen Konsulat durch Eintritt in die französische Handelskammer befestigen wollte. Einen anderen Grund vermag ich wenigstens im Augenblick hierfür nicht zu erkennen. ö

Ob man Handelskammern im Auslande mit den divergierenden Interessen ihrer Mitglieder als Schiedsgerichtsbehörde in Anspruch nehmen soll, scheint mir sehr zweifelhaft. Jedenfalls ist irgend ein Wunsch nach dieser Richtung von seiten der Bremer oder Hamburger Exporteure noch nicht zum Ausdruck gelangt.

Was die Aeußerungen des Herrn Abg. Cahensly betrifft, so wird jedenfalls bei uns nach allen Richtungen hinsichtlich der Auswahl der Handels-Attachés mit der äußersten Sorgfalt verfahren und verfahren werden. Wir werden sie kaufmännischen Kreisen ent— nehmen. Auth bezüglich der Vorbildung der Konsulats⸗-Aspiranten haben wir jetzt eine Vereinbarung mit der Handels-Akademie in Frankfurt a. M. dahin getroffen, daß wir nach und nach alle unsere Konsulafs⸗Aspiranten der Akademie für einige Zeit übergeben, wenn sie nicht schon vorher eine gute kaufmännische Ausbildung ge— nossen haben.

Zum Schluß möchte ich auf die Ausführungen des Herrn Abg. Münch-Ferber zurückkommen und mich zunächst bei ihm bedanken, daß er auf meine Erfahrungen im Auslande anerkennend hingewiesen hat. Ich bin gewiß gewillt, Korporationen und korporative Unterstützung nach Möglichkeit zu würdigen. Ich erkenne deren Werth vollständig an, muß aber gestehen, daß ich gerade nach meinen Erfahrungen im Auslande so hoch, wie ich die Handelskammern im Inlande einschätze, ebenso tief diejenigen im Auslande bewerthe, und diese Ansicht wird auch in Handelskreisen von vielen Personen, namentlich von größten Firmen getheilt. (Sehr richtig! Ich möchte auch hervorheben, daß die Handelekammern in dieser Hinsicht keineswegs so einig sind, wie der Herr Abg. Münch⸗-Ferber vorhin hervorgehoben hat. Unter den wenigen Handelskammerberichten, die für 1901 bereits vorliegen, habe ich bier den Bericht der Handelskammer in Essen, gewiß einer recht gewichtigen Handelskammer. Da heißt es:

„Mit Recht ist im Reichstag hervorgehoben worden, daß man die Handelskammern im Auslande nicht schlechtweg mit denen im Inlande in Vergleich stellen kann. Die letzteren haben zum Zweck einen gleichmäßigen Schutz der nationalen Gewerbethätigkeit, während draußen naturgemäß die Interessen auseinandergeben. Bei⸗ spielsweise kann von einem Deutschen, der im Auslande Agent für ein französisches oder englisches Haus ist, nicht verlangt werden, daß er sich für den Import der Erzeugnisse deutscher Konkurrenz interessiert. Die Fürsorge für die deutschen Handelsinteressen würde somit wobl meist nur eine akademische sein. Hiernach ist unseres Erachtens der ablehnenden Haltung der Regierung nur beizupflichten.“ In ähnlicher Weise spricht sich die Handelskammer von Osnabrück in ibrem Bericht für 1900 aus. Sie sagt:

Sie müsse wieder betonen, daß ihre Erwartungen in dieser Hin⸗ sicht sehr gering sind, und daß ihres Erachtens derartige Schöpfungen vorwiegend zunächst die Interessen ihrer eigenen Mitglieder und der ibnen näber stehenden Kreise verfolgen, den eigentlichen deutschen Handelsinteressen dagegen nur eine mehr akademische Fürsorge zu⸗ wenden werden.“

Die Handelskammer in Offenbach drückt sich, wie folgt, aus:

„Die Errichtung von deutschen Handelskammern im Auslande don Reiche wegen würde die Kammer für verfeblt balten.“

Dann lassen Sie mich nech die beiden großen Handele kammern von Cöln und Hamburg zitieren, denen man gewiß ein Urtbeil in dieser Frage zubilligen kann. Die Cölner Handelskammer sagt:

„Nach dem Dafürbalten der Kammer ist ein praktisches Be⸗ därfniß für die Errichtung deutscher Handelskammern im Auslande Organe kaum bervorgetreten, namentlich nicht im Aus.

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beauftragt, die Interessen der Frau Kugel möglichst wahrzunehmen.

liche Botschafter hat dann sogleich den Kaiserlichen Konsul in Liban Der Kaiserliche Konsul hat die Frau im Gefängniß selbst besuhht und hat von ihr erfahren, daß sie im allgemeinen sich über ihre Be. handlung dort nicht zu beklagen habe; sie hat ihn gebeten, ihr Wäãsche und Kleidungsstücke zu beschaffen; dies hat der Konsul gethan, und im Februar sind der Frau erneut durch das Konsulat Wäsche und Klei. dungsstücke zugeführt worden. Die Untersuchung ist im Januar beendet worden, die Akten sind dem Justiz⸗Ministerium in Petersburg zugesandt und nach den Nachrichten, die wir haben, steht der Abschluß der Angelegen⸗ heit unmittelbar bebor. Nach russischem Recht wird zu entscheiden sein, ob die Sache auf administrativem oder gerichtlichem Wege zu berfolgen ist. Nach den unserer Botschaft in Petersburg von russischer Seite zugegangenen Mittheilungen haben die russischen Behörden beobachtet, daß das Ehepaar Kugel seit Mai vorigen Jahres verbotene Drucksachen nach Polangen eingeführt habe. Die Ehefrau Kugel wird beschuldigt, mit deutschen Ausweispapieren versehen, beständig die Grenze überschritten, fortwährend Beziehungen mit Personen, die in Rußland als Schmuggler bekannt waren, unterhalten und sie bei sich aufgenommen, sowie in ihrer Wohnung eine Niederlage verbotener Bücher eingerichtet zu haben. Mit in die Untersuchung verwickelt ist ein Mann Namens Schlaum Hirsch Feinstein. (Heiterkeit)

Dieser Schlaum Hirsch Feinstein ist bereits freigelassen worden, die Ehefrau Kugel dagegen nicht, was mir dafür zu sprechen scheint, daß stärkere Verdachtègründe gegen sie vorliegen.

Die Nachforschungen, welche ich habe anstellen lassen in unserem preußischen Landrathsbezirk, haben keinen Anhalt ergeben dafür, daß, wie Herr Bebel glaubte hervorheben zu können, dem Ehemann Kugel gegenüber der Versuch gemacht worden sei, ihn zwangsweise über die russische Grenze zu bringen, und ebenfalls keinen Anhalt dafür, daß er in Preußen einer Bewachung durch russische Geheimpolizisten ausgesetzt gewesen wäre. Die zuständigen Behörden halten eine derartige Ueberwachung schlechthin für ausgeschlossen. Jedenfalls wird der Fall von uns, da es sich um eine preußische Staatsangehörige handelt, wenn diese auch eine geborene Russin zu sein scheint, weiter beobachtet werden.

Abg. Bebel (Soz.): Die Exrichtung einer Niederlage verbotener Bücher könnte doch in Rußland erst strafbar sein, wenn sie auf russischem Boden erfolgt wäre. Es wird aber natürlich abzuwarten sein, ob diese Nachricht sich überhaupt bewahrheitet.

Staatssekretär des Auswärtigen Amts Dr. Freiherr von Richthofen:

Die russischen Behörden behaupten eben, daß die Frau Kugel wiederholentlich geschmuggelt habe. Damit ist natürlich der That— bestand gegeben, auf den eine Untersuchung auf russischem Boden be— gründet werden kann.

Im übrigen weiß jedes Kind an der russisch-preußischen Grenze, daß die russischen Behörden hinsichtlich der Einschmuggelung revo— lutionärer Schriften keinen Spaß verstehen, und daß alle diejenigen, die sich überhaupt mit derartigen Dingen befassen, sich einer unnach— sichtlichen Behandlung seitens der russischen Behörden aussetzen.

Bei dem Titel „Allgemeine Fonds“ kommt der

Abg. Dr. Hasse auf die deutschen Schulen im Auslande zurück für welche er die Errichtung einer Zentralstelle zur Ueberwachung in schultechnischer wie in nationalpolitischer Hinsicht für nöthig hält. Die Stelle wäre im Auswärtigen Amt zu errichten und mit einem Fach

mann zu besetzen. Man sollte schon im nächsten Etat die Angelegen, beit regeln.

Staatssekretär des Auswärtigen Amts Dr. Freiherr von Richthofen:

Ich theile zunächst die Anschauung des Abg. Dr. Hasse voll= kommen, daß der Fonds, wie er im Etat steht, kein ausreichender ist. Ich babe auch wiederum den Versuch gemacht, ibn für das kommende Etatsjahr zu erhöhen, bin aber mit diesem Versuche, wie der Herr Abg. Dr. Hasse auch schon vorausgesetzt hat, an der gegenwärtigen Finanzlage gescheitert. Ich boffe aber, daß die Finanzlage nicht immer die gleiche sein wird, und bin der Ansicht, daß schließlich absolut vor⸗ bandene Bedürfnisse auch trotz der Finanzlage befriedigt werden müssen. Ich möchte daber nech etwag weiter in den Hoffnungen

der Derr Abg. Dr. Hasse, und zwar dahin, daß wir dech 303 eine Erböhung des Fond vornehmen können, und die Unterstützung meines Kollegen vom Reichs ⸗Schaz⸗

übrigen die Voischläge des Herrn Abg. Dr. Hasse

werde ich dieselben jweifelleg in sorgfältige Erwägung

Gs laßt sich aber nicht verkennen, daß man hier doch vielleicht

etwar alg die Könige, denn die Schulen in Auslande sebnen sich eigentlich nach einer solchen Jentralisation, wie lor. Hasse im Auge bat, nicht. Ga giebt cine

Schulen, die garnicht so abbängig sein möchten,

durch Vermittlung der staatlichen Bebörden bier

ie thun eg gewöhnlich im Wege direkter Verband⸗

technische Revision gestellt worden ist, einem solchen Antrag von hier aus auch entsprochen wurde. Die Schule in Konstantinopel ist wieder— holentlich, und auch andere Schulanstalten sind von hier auf ihren Antrag revidiert worden.

Was die eben von dem Herrn Abg. Schrader berührte Frage betrifft, so ist es schon seit langer Zeit bei uns ein dringender Wunsch gewesen, die Lehrer an den deutschen Schulen im Auslande in ihren persönlichen Verhältnissen sicher zu stellen und sie jedenfalls vor allen Nachtheilen zu bewahren, die ihr Fernsein aus dem Inlande ihnen bereiten könnte, und ich habe in dieser Beziehung die Genugthuung, mitzutheilen, daß der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten in Preußen unter dem 21. Oktober 1901 einen Runderlaß über diese Frage an die Königlichen Regierungen

gerichtet hat, in welchem folgende zwei Sätze vielleicht von besonderem

Interesse sind:

Es ist davon auszugehen, daß die Dienstzeit an den öffent— lichen Schulen in den deutschen Kolonien sowie an den vom Deutschen Reiche unterstützten deutschen Schulen im Auslande als öffentlicher Schuldienst anzusehen und gemäß § 10 des Lehrer— besoldungsgesetzes vom 3. März 1893 auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen ist.“

Wird so verfahren, so wird der übertretende Lehrer in den meisten Fällen materiell in dieselbe Lage versetzt, als wenn er Urlaub erhalten hätte. Ein Mehrere, glaube ich, ist nicht zu verlangen. Es wird also durch die Art des Ausscheidens für vorübergehende Zeit sicher— gestellt, daß die Dienstzeit des Lehrers draußen lediglich als Urlaub betrachtet wird, ohne daß er bei der Heimkehr irgendwelche materielle Nachtheile davon hat. Im einzelnen Falle haben wir überhaupt sowohl bei der Königlich preußischen, wie bei anderen Bundesregie— rungen das größte Entgegenkommen gefunden, um Lehrern, welche aus Stellungen im Auslande zurückkehren, keinerlei Schädigung ange⸗ deihen zu lassen. (Bravo!)

Die Einsetzung eines Ausgabepostens von 30000 6 ins Extraordinarium als Zuschuß an die Deutsche Kolonialgesell⸗ schaft für die Schaffung einer Auskunftsstelle für Rus— wanderer beantragt der Abg. Cahensly unter der Be— dingung zu bewilligen, daß die Gesellschaft jährlich einen 24 über ihre Thätigkeit an den Reichstag und Bundesrath erstattet.

Staatssekretär von Richthofen:

Meine Herren! Wenngleich die verbündeten Regierungen wesent⸗ lich durch die Resolution des Reichstages vom 19. Mai 1897 ver— anlaßt worden sind, diese Auskunftsstelle für Auswanderer zu errichten, und wenn sie auch der Ansicht sind, daß die von der Budgetkommission vorgeschlagene und vom Hause in zweiter Lesung angenommene Ein— stellung der Ausgaben für diese Auskunftsstelle in die einmaligen Ausgaben sich nicht vollständig deckt mit dem Text dieser Resolution, so erheben doch die verbündeten Regierungen ihrerseits gegen die Einsetzung dieses Betrags unter die einmaligen Ausgaben keinen Wider⸗ spruch, nachdem die Deutsche Kolonialgesellschaft sich bereit erklärt bat, auch unter den jetzigen Bedingungen die Einrichtung und Durch— führung der Auskunftsertheilung zu übernehmen.

Was die Resolution Cahenslv betrifft, so ist sie geeignet, die Bedenken der verbündeten Regierungen noch zu mindern, da in ihr von einer jährlichen Berichterstattung die Rede ist, also angenommen wird, daß die Ausgabe in Wirklichleit garnicht als eine einmalige, sondern als eine dauernde betrachtet wird, und ich nehme keinen An— stand, mich für die Annahme der Resolution zu erklären.

Die Resolution Cahensly wird darauf angenommen. Der Eilat der Schutzgebiete wird unverändert nach den Beschlüssen zweiter Lesung erledigt, desgleichen das Etatsgesetz für die⸗ selben; der Etat für die Schutzgebiete balanziert mit 7 102 496 z

Es folgt der Etat des Reichsamts des Innern. 3u demselben liegt folgende Resolution des Abg. Franken (nl.) vor: .

„Den Neichekanzler zu ersuchen, thunlichst bald dem Reiche. tage einen Gesetzentwurf, betreffend die Unfallfürsorge hei Arbeiten, welche freiwillig zur Reitung von Personen und nr Berg Gegenstãnden vorgenommen werden, vorzulegen unter Verũcksichtigung der bei solcher Thätigkeit vorkommen Wasser und anderen Gefahren.“

Die Resolution ist von Nationalliberalen, mitgliedern und Freisinnigen unterschrieben.

Abg Beck Heidelberg (al): Der Handels. Mintster Möolle am 2. Dezember borgen Jahres einen Grlaß an die Sber-Präsiden und Regierung Präsidenten erlassen. werin war auf Bestimmungen Rr Nodelle um Gewerbegerichtegesetz Bejug genommen wird, daß in Wrtn mit mehr als 20 00 Einwohnern ein Gewerbegericht ju errickten kt. daß aber in selchen Orten, wo bercits e ewerbegericht für nkelne Jweige bestebt, die übrigen AÄrkeiter und Arkeite rinnen

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erklärt haben, und das Zentrum soll dadurch festgelegt sein und auch nicht mehr anders können. Wir erwarten dennoch, daß Herr Trimborn seinem eigenen Kinde die Achtung verschaffen wird, die es verdient.

Abg. Trimborn (Zentr.): Nachdem meine Vaterschaft so energisch ausgesprochen worden ist es ist parlamentarisch sehr schwer, Vater zu werden muß ich antworten. Wenn man Herrn Zubeil hört, müßte ich es schon zu einer kleinen parlamentarischen Berühmtheit gebracht haben. So weit habe ich es jedenfalls noch nicht gebracht, daß ein preußischer Minister, ehe er Restripte erläßt, mich um meine Meinung fragt; der Ge—⸗ danke, könnte mich beinahe schwindlig machen. Der Erlaß ist in seinem ersten Satz korrekt, den zweiten Satz abe? halte auch ich nicht für überelnstimmend mit der Tendenz des Gesetzes. Dieser zweite Satz geht davon aus, daß den Bestimmungen des Gesetzes auch schon genügt ist, wenn ein Gewerbegericht bereits besteht, welches nach seiner örtlichen oder auch nach seiner sachlichen Kompetenz beschränkt ist. Das widerspricht dem Gewerbegerichtsgesetz,

und es muß, wenn es nicht anders geht, eine Aenderung des Gesetzes erfolgen.

Staatssekretär des Innern Dr. Graf von Posadowsky⸗ ehner: .

Ich glaube, meine Herren, wenn man auf die Interpretation dieses Gesetzes eingeht, muß man nicht nur auf den Vater desselben zurück⸗ gehen, als den ich den Herrn Abg. Trimborn mit voller Anerkennung bezeichnen kann, sondern auch auf den Großvater und Urgroßrater. Dieser 87 des Gesetzes, der zum Gegenstand heftiger Erörterungen in der Presse geworden ist, findet sich bereits als 8 6 im Gewerbe— gerichts - Gesetz von 1890; aber dieser § 6 entstammt wieder einer Vorlage der verbündeten Regierungen vom 23. Februar 1878, welche seiner Zeit indeß nicht Gesetz geworden ist. In dem Kommissions⸗ bericht zu jener Vorlage findet sich folgende interessante Bemerkung zu § 3, welcher sich, wie gesagt, mit dem 86 des Gesetzes von 1890 und mit dem §]7 der jetzt in Kraft befindlichen Gewerbegerichts⸗ novelle deckt:

Der Zweck des ersten Absatzes des 53 wurde dahin erläutert, daß er die Möglichkeit gewähren solle, unter Berücksichtigung der mannigfachen Verschiedenheiten zwischen Handwerk und Grohßindustrie, einzelnen Gruppen von Industriezweigen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Großstädte und ihrer Umgebungen mehrere selbständige Gewerbegerichte einzusetzen. Aus⸗ drücklich wurde dabei regierungsseitig konstatiert, daß eine Ein— theilung eines einzigen Gewerbegerichts in mehrere Sektionen (für bestimmte Industriezweige z. B.) nach dem Gesetz⸗ entwurfe zulässig sei, obwohl derselbe positive Bestimmungen darũber, weil solche überflüssig, nicht enthalte.“

Dann wurde in der Kommission ferner noch gefragt, ob die Be⸗ triebzanlagen öffentlicher Verwaltungen auch unter die Gewerbegerichte fielen. Diese Frage wurde von den Veggretern des Bundesraths be⸗ jaht und hierbei ausdrücklich gesagt: wenn für diese öffentlichen Ver⸗ waltungen besondere Verhältnisse vorlägen, so gäbe der 5 3 die Ge⸗ legenheit, auf diese örtlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, das heißt also durch Errichtung eines besonderen Gewerbegerichts öffentlichen Verwaltungen.

Meine Herren, was folgt also aus diesem Inhalt des Berichts zum Entwurf vom Jahre 187872 achtens, daß unter allen Umständen ein Gewerbegericht zu er⸗ richten war, wo die Verhältnisse dieses geboten erscheinen ließen: aber daß dieses Gewerbegericht getbeilt werden konnte in derschiedene Sektionen sowobl nach Berufszweigen wie auch nach lokalen Bezirken. Es folgt daraus, daß, wo ein Gewerbegericht errichtet wurde, es für alle Arbeiter wirksam werden sollte wenngleich eine Theilung nach Berufen und nach örtlichen Bezirken für zulässig er⸗ achtet wurde. Durch die letzte Novelle sind die Gewerbegerichte aus fakultativen zu obligaterischen Einrichtungen bin mir bierbei nie darüber zweifel baft gewesen, daß es

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Wenn man den Bericht über die letzte Novelle liest in sebr komiser Form auegedrückt. Ge „Im weiteren Verlauf der Diekussien wurden Zweifel geäußert, welcher Zeitrunkt für das Verbandensein setzung von mebr als 20 009 Ginwobnern nach dem ? maßgebend sein selle: es se wurss, die Errichtung alle diejenigen Gemei welche nach dem

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Gewerbegerichte erfolgt, nicht von dem Belieben der Gemeinden abhängt. Diese können sich nicht, wie es in dem eingangs erwähnten Artikel heißt, mit dem Gesetze dadurch abfinden, daß sie für ein einzelnes kleines Gewerbe, z. B. das vielleicht nur 1 oder? Meister umfassende Schornsteinfegergewerbe, oder für einen kleinen Ortgtz⸗ theil, in dem gerade kein Gewerbebetrieb stattfindet, und kein Arbeiter wohnt, ein Gewerbegericht errichten. Die Ortsstatute unterliegen vielmehr der Genehmigung der Bezirks⸗Ausschüsse und sind von diesen wie eventuell in zweiter Instanz von den Provinzialräthen nicht etwa bloß auf ihre formale Uebereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, sondern auch daraufhin zu prüfen, ob die getroffenen Bestimmungen den praktischen Bedürfnissen der Gemeinden und den Absichten des Gesetzes entsprechen. Es darf vorausgesetzt werden, daß statutarische Anordnungen, welche diese Gesichtspunkte außer Acht lassen, die Genehmigung der Beschlußbehörden nicht finden, letztere namentlich für Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern ein in sachlicher oder örtlicher Hinsicht beschränktes Gewerbegericht nur dann gut⸗ heißen werden, wenn die getroffenen Bestimmungen durch über⸗ wiegende Zweckmäßigkeitsgründe gerechtfertigt erscheinen. Kommt in Fällen dieser Art ein Gewerbegericht auf dem vorgedachten Wege nicht zu stande, so würde die Vorschrift des 52 Satz 2 platz greifen, wonach die Zentralbehörde alsdann die zur Errichtung des Gerichts erforderlichen Anordnungen zu treffen hat.“ Des weitern werden schließlich die Behörden ersucht, entsprechend zu verfahren.

Meine Herren, aus diesem deklarierenden Erlaß des Herrn Handels⸗Ministers geht unzweifelhaft hervor, daß der Herr Handels⸗ Minister auf demselben Standpunkt steht wie der Herr Abg. Beck, der diese Frage heute angeregt hat, und es ist gar kein Zweifel, daß auch in Gemeinden, denen es nicht zusagt, das Gesetz durchgeführt werden wird.

Wenn schließlich in einzelnen Gemeinden das Gesetz bis zum 1. Januar nicht durchgeführt ist (Zurufe links in den meisten Gemeinden also —, dann bedauere ich das; denn wenn ein Gesetz einen terminus ad quem festsetzt, müßte er meines Erachtens auch eingehalten werden. (Sehr gut! links)

Abg. von Salis d. kons. ie Bes iss Syrah welche bei 1 Besitzern . 2 nan e , . durch die Kaiserliche Verordnung vom 22. Oktober vorigen Jahres wachgerufen worden seien. Die Avothekenbesitzer fũrchteten, daß die Bestimmungen des Begriffs Heilmittel als Mittel zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten zu Mißbrãuchen führen werde, indem die Konkurrenz die Mittel als nur zur „Vorbeugung und Verhütung bestimmt eieichnen und 7= ungestraft, in den Handel bringen werde. Gs omme Daber alleg auf eine sachgemäße Interpretation der Vererdnung an. Diese Besorgnisse der Apotheker seien nicht ganz von der Hand zu weisen. Das Publikum habe unzweifelbaft ein Interesse daran, daß gewisse unschädliche Heilmittel den Droguisten freigegeben würden, um solche billiger erlangen ju können; aber damit dũrfe man nicht so wein gehen, daß das Fortbestehen der für die Land ber alter ung wichtigen Apotheken an kleinen Orten in Frage geftellt wurde, welche bei dem Rückgang der Bevölkerungszabl und der Kaufkraft der KRlein ffãd ie and Dörfer obnebin schon vielfach als fehr geiäkrret ersheinen. G- Entschädigung für Freigebung dieler Seilmittei könn- weck ang den Arotheken dadurch gewäbrt werden, das man ibren der Alei- det? ax von Saccharin zuweise ;

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