Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
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Weizen.
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Von Dr. G. Speidel. (Mit Porträt) — Ueber Durchforstungen. Von Ober⸗Forstmeister Weise Münden. — Beobachtungen über den Fiefernprozessionsspinner in West⸗ und Ostpreußen. Von Regierungs⸗ rath Dr. Rörig⸗Berlin. (Mit Tafel.) Zum bherbstlichen Blatt⸗ fall. Von Professor Dr. Dingler⸗A Aschaffenburg. — Mittheilungen: Die 28. Versammlung thüringer Forstwirthe zu Eisenach; Amerikanisch⸗ Forstliches. — Literarische Berichte.
Heft 3 des 48. Bandes (1902) von „Dr. A. Peterm ann's Mittheilungen aus Julius Perthes' geographischer An— stalt‘, herausgegeben von Professor Dr. A. Supan (Verlag von Justus Perthes in Gotha; jährlich 12 Heste, Pr. 24 „M), erschien mit folgendem Inhalt: Hauptmann Fr. Immanuel: Nordwest⸗Amerika und Nordost⸗Asien, Geographische Wechselbeziehungen. Profess or Dr. W. Sievers: Der Grenzstreit zwischen Brasilien und Frankreich über Guayana. — Eduard von Toll: Russische Polarexpedition unter Leitung von Baron Ed. Toll. Bericht über die Fahrt der „Sarja“ durch die Kara⸗See und über die Arbeiten des Jahres 1900. Kleinere Mittheilungen. Enzensperger, Dr. J. J.: Die deutsche Südpolar⸗-Expedition. Bericht über die Reise von Sydney nach den Kerguelen und den Aufenthalt daselbst. Geographischer Monats⸗ bericht. — Beilage: Literaturbericht. — Karten unter Redaktion von Dr. Br. Hassenstein. Hauptmann Fr. Immanuel: Die Geldgebiete zu beiden Seiten der Beringstraße; Karte der Tschuktschen Halbinsel [: 3 000 000; Karte der Seward⸗Halbinsel 1: 2000000; Die Ver⸗ kehrswege nach den Klondike⸗Goldfeldern 1: 20 000 000; Die Gold— felder von Klondike 1: 10 000 000. Karte der Grenzansprüche in Französisch⸗ Guayana 1: 5 000 000. .
Illustrierte Zeitung. Leipzig, Verlag von J. J. Weber. Zahlreiche in New Jork nach dem Leben gezeichnete und in vor— züglichen Holzschnitten reproduzierte ganz⸗ und doppelseitige Blätter, die E. Limmer für die Nummern 3064 und 3065 vom 20. und 27. März dieser Zeitung geliefert hat, vergegenwärtigen dem Leser Aufenthalt Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Heinrich von Preußen in den Vereinigten Staaten von Amerika; darunter befindet sich auch ein die Taufe der Kaiserlichen Jacht „Meteor“ durch Miß Alice Roosevelt auf Shooters Island veranschaulichendes großes Doppelblatt. Interessante Illustrationen Tages geschichte sind ferner u. a. die Bildnisse Lord Methuen's und Delarey's, die an die letzten Ereignisse zafrikanischen Kriegsschauplatz gemahnen. Mehr als Dutzend guter Aufnahmen machen mit den Städten bekannt, welche die projektierte Bagdad-Eisenbahn in Cilicien, Syrien und den Euphrat-Tigrisländern l l 36 z. April wird das von Gust
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Schiffes festzustellen, ob das Schiff nicht zu etwelchen Bedenken in sanitärer Hinsicht Anlaß bietet. Ist dies der Fall, so verfährt er nach den Regeln, die auf den gegebenen Fall Anwendung haben
5) Nach der Vernehmung schreitet der Arzt zur Muster
2 ung des Schiffskommandos und der Schiffsräume. Von den Passagieren unter⸗ liegen der Musterung nur solche, die entweder aus einer verdächtigen Gegend reisen oder selbst ihr Unwohlsein anzeigen oder schließlich von anderen Passagieren als krank bezeichnet werden.
6) Werden auf dem Schiff an Cholera, Pest oder gelbem Fieber erkrankte Perfonen konstatiert, so wird mit dem Schiffe nach P. 19 dieser Instruktion verfahren. Werden dagegen an Diphtherie, Pocken, Fleckenlyphus und anderen ansteckenden Krankheiten erkrankte Personen konstatiert, so werden diese Kranken in einer der örtlichen Heilanstalten untergebracht bezw. in dem Sanatorium bei der sanitären Station, falls in dem Hafen keine Heilanstalten vorhanden sind. Weigert sich der Kranke, in die Heilanstalt gebracht zu werden, so wird er der Polizei des Bestimmungsortes oder des zeitweiligen Aufenthalts gemeldet, gemäß Art. 732 des Medizinalstatuts — Gese B. 1892 Bd. XII
7) Wenn auf dem Schiffe einer oder mehrere Passagiere reisen, die zwar in immunen Häfen an Bord genommen wurden, aber gus Gegenden kommen, die als von der Pest, der Cholera oder dem gelben Fieber verfeucht erklärt worden sind, wenn diese Passagiere gesund sind und seit deren Abreife aus der als verseucht geltenden Gegend die für die Observation vorgeschriebene Zeit perstrichen ist, so wird das Schiff nach vorheriger Desinfizierung des Gepäcks dieser Passagiere zur Praxis zugelassen. Ist aber seit der Abreise der in diesem Punkte angezogenen Personen aus den als verseucht geltenden Gegenden die vorgeschriebene Zeit nicht verstrichen, so wird bei deren Landung eine Sanitätsbeaufsichtigung gemäß P. 19 verfügt.
8) Zu den Momenten, durch welche eine Proklamierung des unbefriedigenden sanitären Zustandes eines Schiffes (G 17 der Aller— höchst bestätigten Regeln vom 26. April 1893) gerechtfertigt wird, gehören:
I) Ueberfüllung des Schiffes mit Passagieren;
2 Anhäufung von Lumpen, von schmutziger und ungewaschener Leib⸗ und Betiwäsche, von thierischen Abfällen und Müll in Schiff sräumen;
3) mangelhafte Qualität des vorhandenen Trink
Schiffe, bei denen diese Mängel konstatiert we können zur freien Praxis nur nach Beseitigung dieser Mängel mit eigenen Mitteln
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zugelassen werden, wobei indeß die Landung gesunder Passagier
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überhaupt aller Räume des Schiffes, die nach Ansicht des Arztes infektionsgefährlich erscheinen.
2) Das Kommando und die Passagiere unterliegen einer Beob- achtung ihres Gesundheitszustandes wahrend der Dauer von 5 Tagen nach Eintreffen der choleraverdächtigen und 10 Tagen nach Eintreffen der pestverdächtigen Schiffe.
15) Auf die verseuchten Schiffe finden nachstehende Maßnahmen Anwendung:
1) Die Kranken werden sofort ans Land gesetzt und nach der Krankenstation befördert.
2) Die Mannschaften des Kommandos und die Passagiere unter⸗ liegen einzeln der ärztlichen Musterung, wobei Kranke, die cholera⸗ oder pestverdächtige Symptome zur Schau tragen, auszuscheiden sind.
3) Schmutzige Waäͤsche, Gebrauchsgegenstände, sowie das dem Kommando und den Passagieren gehörende Gut sind zu desinfizieren.
4) Das Wasser ist aus dem Schiffsraum nach vorheriger Des⸗ infektion zu entfernen und das auf dem Schiff vorräthige Trinkwasser durch frisches zu ersetzen.
5) Wenn das Schiff Waaren mitführt, deren Einfuhr aus ver seuchten Gegenden untersagt ist, so kann eine Desinfektion auch der übrigen Waaren verordnet werden, bezüglich deren nach Ansicht des Arztes ein begründeter Verdacht vorliegt, daß sie durch Aufstapelung zusammen mit den vorbezeichneten Waaren infiziert worden sein könnten.
Ingleichen unterli bezüglich deren ein beg könnten.
6) Sämmtliche Theile des Schiffes, in denen sich Cholera
Pestkranke aufgehalten haben, sowie alle Sachen, die mit Berührung gekommen sind, sind zu desinfizieren; desgleichen über haupt alle Theile des Schiffes, die nach der Ansicht des Arztes infektionsgefährlich erscheinen.
7) Das Kommando und die Passagiere werden einer Observation unterworfen, deren Dauer von dem Zeitpunkte der Internierung der zu observierenden Personen in die Obsewationsstation oder, falls sie an Bord des Schiffes verbleiben, vom Zeitpunkt der Beendigung der Desinfektionsoperationen gerechnet wird. Die Observationsdauer für von der Cholera infizierte Schiffe ist auf 5 Tage, für die von der Pest infizierten auf 10 Tage festgesetzt.
ĩ Schiffe, die von der Cholera infiziert sind, die aber einen
ffgarzt und einen Desinfektionsapparat an Bord haben, kann statt bservation des Kommandos und der Passagiere eine Beob—
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egen der Desinfektion überhaupt alle Waaren, ruͤndeter Verdacht vorliegt, daß sie infiziert sein
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auer verordnet werden, wenn ꝛ
der Vernchmung ohne Besichtigung zur Praxis zugelasser der He von dem Augenblicke des Auf-
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