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* Zweite Beilage ö 8 III. Beschäftigung eigener Kinder. Anl⸗ . Gigene, fremde Kinder. 5 12. lage Im Sinne dieses Gesetzes gelten als eigene Kinder:
schafti Verzeichniß derjenigen Werkstätten, in der N 2 f as arte Verzeichniß derlenigen Wertstatten, in deren Be Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder mit In Betti , , . , . s84f abgesehen vom Austragen von Waaren 4. ö gen, c eschastigt, oder mi In Betrieben, in denen gemäß den Bestimmungen des 5 4 fremde 9 dessen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt sind, Kinder f
*
5
; äniali Anzeiger
ö eichs⸗Anzeiger und Königli relußischen Al, . 2 8De , . um Deutschen Reichs⸗ 33u Tade verwe *. nicht beschäftigt werden dürfen, sowie in Werkstätten, in Botengängen, Kinder nicht beschäftigt werden dürfen.
Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder dessen welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Ehegatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind, s
ö — z .
aelchen, w. — ; den 15. April 1902 . mmen oder det Elektrizität u. s. w. bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Gruppe Berlin, Dienstag, * p
Kinder, die demjenigen, welcher sie beschäftigt, zur gesetzlichen j 33 —
) . e, . . 16 ö 4
2 1 1 Verwendung kommen, ist auch die Beschäftigung eigener Kinder der Be zei 9 — eee. ae, e . ⸗ — r n ü, Zwangserziehung überwiesen sind, untersagt / · 66 5
1 9 ersagt. n
die ᷣ statistik.
Gewerbe⸗ zeichnung der Werkstätten ti Dauss jeni si schäfti ? Sbenso ] ier schon wegen des geringe fanges des Geschäftsbetriebs in der fern die Kinder zu dem Hausstande desjenigen gehören, welcher sie 13. . . gefährlichen oder sonst ungeeigneten Beschäftigungsarten.) Ebenso hier schon wegen des geringen Umfanges dez Geschäf beschaftigt. . Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handels— — (Schluß aus der Ersten Beilage.)
Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder gewerbe und in Verkehrsgewerben. IV. I gelten als fremde Kinder
; . 5 Rene nickt zu beisorger Kährend der Erlaß einschränkender Be⸗ . ö ö aewerblichen Ärbeiter als solche be! Regel nicht zu besorgen, während der riaß ; 3 hebe erührt für die gewerblichen Arbeiter als solche be. Reg R , . Werkstätten zur c Sczef . . ö. 3 des . Arbeitsvertrags, wie sie in dem stimmungen die betheiligten Kreise empfindlich berühren würde. Hinzu⸗ . 3 . Werkstätten zur Anfertigung von Schieferwaaren. Schiesn denken, welche gegen eine Regelung der Kinderarbeit in gründeten Beschtänkung ö. d anderen Gesctzen enthalten sind. kommt, daß die auf diesem Gebiete bestehenden Mißstände im allge⸗ 1 - ; Im Betriebe von Werkstätten, in denen die Beschäftiguug von tafeln und Griffeln, mit Ausnahme von Werfstal⸗. Die Bedenken, welche gegen eine Ne Arbeitgeber ausschließlich] Titel VII der Gewa, e Erhebungen, meinen nur in den Großstädten zu Tage getreten und daher örtlicher Die Voꝛschristen über die Beschäftigung eigener inder gelten Kindern nicht nach 5 12 verboten ist, im Handelsgewerbe und in in denen lediglich das Färben, Bemalen und 6 solchen Betrieben syrechen, in denen ,,. 9. ö sich besonders Ferner soll, die Regelung entsprechend den . ae . Art find, sowie daß es sich hierbei nur um einzelne Gewerbszweige auch für die Beschäftigung von Kindern, welche in der Wohnung oder Verkehrsgewerben dürfen eigene Kinder unter zehn Jahren überhaupt sowie die Verpackung von Griffeln und das Jam Familienangehörige beschäftigt, also in Betrieben, . , . n auf die Beschäftigung in den im Sinne der- Gewerbeordnung als handelt. Huch inföweit fall daher die örtliche Regelung ergänzend Werk ftatte einer Person zu der sie in einem der im Abs. 1 bezeichneten nicht, eigene Kinder über zehn Jahre nicht in der Jeit zwischen acht Liniieren und Einrahmen von Schiefertafeln erf ö ö en. chlreich in der Hausindustrie finden, sind, eingebend . . . gewerblich anzusehenden Betrieben sich beschränken und sich danach . n, falls sich nach Lage der örtlichen Verhältniffe eine Be 2 ö hen und zu deren Hausstande sie gehören, für Dritte Uhr Abends und acht Uhr Morgens beschäftigt werden. Werkstätten der Steinmetzen, Steinhauer ; . Ramentlich war man sich y ,, . . ,. inn nsbesondere werer auf die häuflichen . . ö. i e er nrg erforderlich macht. Ferner mußte hinsichtlich der Bestim= beschöft orden ,, sn 3 ; ö n. . 1 06 ann ß 8 J dieser Beziehune ' zunachst f f ; , , ĩ de iche er verbeordnung setz chli 1 9 3. , . 6 . ; en fn ß beschäftigt werden. . Eigene Kinder unter zwölf Jahren dürfen in der Wohnung oder Werkstätten der Steinbohrer, -schleifer oder polierer. Kontrole wohl hewußt. Allein ö. diele * ,, überhaupt Be Landwirthschaft erstrecken. Abweichend pon . mungen ber die Beschäftigung eigener Kinder von der Einführung , w nn, ener nnn Werkstätte einer Person, zu der sie in einem der im 5 3 Abf. 1 be⸗ Kalkbrennereien. ; ö Betracht, daß schon dadurch viel gemwonn 9 Kinderbeschäftigung fuͤr dagegen der Entwurf nicht das imme, gehe e ngen becks hrffti Keren der bamnit verbundenen Belästigungen . ü . zeichneten Verhältnisse stehen, für Dritte nicht beschäftigt werden. Werkstätten der Töpfer. ssimmungen bestehen, welche ö lige e n,, Maß. Arbeitsvertrags und auf seiten des me ö ö , abgefehen werden; auch waren die Strafen für Verfehlungen ö. der Hö . V An Senn. und Festtagen dürfen guch Eigene Kinder im Betriebe Werkstätten der Glasbläser, ätzer, ⸗schleifer oder mattierer. die Folge ausschließen da solche k ohne Gesahr für eines gewerblichen Arbeiters, voraus, die 3 . , 2 den Beschäftigung eigener Kinder niedriger zu bemessen als für ähnliche er bot en Ve schäftig ungsarten. von Werkstätten und im Handelsgewerbe nicht beschäftigt werden. mit Ausnahme der Werkstätten der Glasbläfer, in denn stab dafür geben werden, was sie ihren K then dürfen; auch wird ohne Rücksicht darauf, ob ein Arheitevertrag vorliegt oder nicht, de Verfehlungen bel der Beschäftigung fremder Kinder. aller Art, im Betriebe derjenigen Jiegeleien und Der Bundesrath ist ermächtigt, für die ersten fuͤnf Jahre nach ausschließlich vor der Lampe geblasen wird. zeren körperliche und geistige Entwicklung zumuthen un en n! Versaut. vorgesehenen Bestimmungen unterliegen. an hlerne h Bescha . betriebenen, Brücht und Gruben, auf welche Inkrafttreten dieses Gesetzes für einzelne Arten der im Abf. ] Epiegelbelegereien . hierdurch das Bewußtsein der Eltern von ihrer ethischen Verant— 14immur 2 Der —— 5 391 y Aver kenr 2 5n bpoꝛzo 269 751 st s j ñ ; z stimmungen der 34 bis 1396 der Gewerbeordnung keine Ar bezeichneten Wertstätten Ausnahmen von den daselbst vorgesehenen wendung finden, er in dem anliegenden Verzeichniß aufgeführten
ö H KJ ( , ür die Beschäftigung eigener Kinder, namentlich er , w , J die im § 135 der Wenn hiernach für die Beschäftigung eigener, namen . ö . 6 ndern gegenüber geweckt und geschärft. Ferner Endlich wird vorgeschlagen n ö. ö in auch foweit es sich um die Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten : e von . Werkstätten, in denen Gegenstände auf galvanischem Wene . wortlichkeit ihren ndern gegenn 91 9891 , den zu erlassenden Gewerbeordnung hinsichtlich der X e 9 ö ö. e. . ke. nicht handelt, wesentlich mildere Bestimmungen zugelassen werden müssen, 1 in, und d e, , 6 3 hrt Bestimmungen zuzulassen. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Bundes durch Vergolden, Versilbern, Vernickeln und derglei ( bietet das Interesse der Lehrer und eistlic . Vurgschast für Fabriken getroffenen Bestimmungen die . ung . . 36 e e. als sse fur die Beschäftigung fremder Kinder vorgesehen sind, so ist 135 en Jowie belt teln ofen re nder cb 6 ti 9 für einz 8 2 o s r kst- 3. 9. * fu in z0 3 z . 4 2 ) . z n — 3 5 5559 ĩ rhi J . chr 3 er scha 3e J — 1M 1 . . scß fs chf ige Kinder le cten. *** e ö Le 8 ⸗ . 6e , n . ö * . ind 32 Wert statten owie beim Steinklopfen dürfen Kinder nicht beschäftigt rath. für einzelne Arten dieser Werkstätten allgemein oder für einzelne mit Metallüberzügen versehen werden oder in denen . Vorschriften immerhin elne nicht zl un erh . 2 9. , vder noch schuh flichtigen Kindern zu *erstrecken. Da . e ful * ,,,, Bedacht zu nehmen, daß diese Minderung des ,, cht: . Bezirke Ausnahmen von dem Verbote der Beschäftigung von Kindern Gegenstände auf * galvanopiastischem Wege berge; ihre Fnnchalt ung. Wenn manenltchich serdentamlikrkenm dn, Fchtkpffscht in den ein einen ö K löil' wol Kintersch̃utzhs Kanr hie dein urch die lhatsschlichen Verhältniffe be— JJ Werz chißsbttnkern, unter zebn Fahren zulaffen, fosern die Kinder mit besanders ĩeichten werden. . Mhtaße die Kehrer bereite gien r gi. Rllahäand ehh berechtigt, Lie Beschüftigung von, Kindern ,, . hhese re B re, det. Besondere Schwierigkeiten bereiten Die beschlossenen Abänderungen sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu und ihrem Alter angemessenen Arbeiten beschäftigt werden; die Be— Werkstätten, in denen Blei⸗ und Zinnspielwaaren bemal inden Gebiete zuwenden, so erscheint die Anndhme wöorh, den Vor Kinder Über dreizehn Jahre, welche noch zum Besuche der Volkssch Formen der Kinderbeschäftigung, bei veröffentlichen und dem Reichstage sofort oder, wenn derselbe nicht schäftigung darf nicht in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht ) . z ihr Interesse noch wachsen wird, wenn die zu erlassen a . verpflichtet sind, geregelt werden. . t ö ien, obwohl d ve ö ist, bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntniß Uhr Morgens stattfinden. schriften über die Beschäftigung (. , . 36 . ö Zunächst wird hierbei davon ausgegangen, . . eg 6 ge ee Beschäftigung im Betriebe der Eltern naß 9 vporzuleger nn. j 3 *rzoni 2 9 361 ebe sse e bedl sen, 1* . * z 8 2 j 2 yre Berech Ing —AU1, 18 6 . 46 . t ö . r 7 2 X 3 ö 2 z 9 na hne vorm enen. Metallgießereien. er Eltern denjeniger Rig kal geben eh . Gebiet Ersprießliches schäftigung von Kindern in sofern 64 , , . Hhar leit zu ge Rede sein kann, weil die Eltern den Kindern lediglich die elterliche uch ! . At] ? Vor⸗ Werkstätten der Gürtler und Bronzeure. bei der Beseitigung n, , zebnisse der Erhebungen geeignet ist, die er,, . r , . 6. ie Wohnung zu den von diesen übernommenen Arbeiten zur Der ng . im stellungen un nderen öffe ichen Schauste in. 3 n,, ,,, n,, , . ö irzielen wollen. Vor allem aber lassen die Ergebnisse der Grhebunge zöhnen, den Sinn für Fleiß und Sparsamteil zu erwecken, ung i e s- der weil die Mitwirk er Eltern sich im wesentlichen Handersgewerbe und in Verkehrsgewerben Au 19 . 3 8 4 dere un 214 n tli 36 Scha! 4 gen Werkstätten, in denen Blei, Kupfer, Zink oder Legierungen ĩ len eg. e ir dem sonst vorliegenden Material ein Vorgehen n Ehen, . . i, Abwegen zu bewahrten. Auch im Taufe stellen, oder n eil die Mitwirkung der lt. rn ch, mm 36 5 cher 11 W Ulnl. die Beschäftigung eigener Kinder bei öffentlichen theatralischen dieser Metalle bearbeitet oder verarbeitet werden n Verbindung mit den, anl. betriebe fo dringend nothwendig bor Yeüßiggang und neren hdd aus ähnlicher Aufsassung heraus darauf beschränkt, eine durch die Kinder im elterlichen Hause au Im Betriehke von Werkstätten (8 17), in denen die Beschäftigung Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen finden die Be Metallschleifereien und polierereien — much auf dem Gebiete der Familien , , , en zurücktreten der angestellten Ermittelungen ,,, , rn. fern zuführende Arbeitsleistung zu übernehmen, währe Tin dor icht nas ö r Bst 18* 8 k X ĩ— M 22 . z . * 1 . 838 ) ? I 380m n kor 3 I 6 8 ede 3 Uelre 1 53 * ö s 3 835 ü r YrßbBei ofe In Albeltbrel! 111 1 9 -. ; r. ) . Kindern nicht. nach § 4 verboten ist, im andelsgewerbe (5 1056 stimmungen des §6 Anwendung. Feilenhauereien . irscheinen, daß demgegenüber die bestehenden Bedente zr . mehrfach Stimmen dahin laut geworden daß in i egen ) . n el ben anderen Thaͤtigkei chgehen. Auf lche Fälle können die or zerwerbepron 1nd 1 Fękranewer be 8 h z ( ö * ; P — 91 9 v wo 0 2 ede z 11 veser iche s 1 . k * ö z z [ — 163 der Gewerbeordnung) und in 2 rkehrsgewerben 68 1051 § 15. ! Harnischmachereie Bleianknüpfereien nüssen. ; 3 . . sie nicht wegen ihrer Art oder Dauer bedenklich ist ein welent ö ö * . n über die Beschäftigung fremder Kinder in Werkstätten r,, 4, ch 16 m z fta 9 . . . ; ö . Varn mache reien, Bleiantnüpsfereien. nu ; 6 6 ttelungen ist zwar der Umfang der ö . erziehliches Moment lieg Ebenso ist von Bestimmungen Uber di EÜIchelilg ö 8 dürfen Kinder unter 12 Jahren nicht beschäftigt Beschäftigung im Betriebe von Gast von Schank⸗ Werkstätten, in denen Quecksilber zur Herstellung von Bei den angesessten e , . ziffermäßig festgestellt worde nicht zu unterschäßen es erziehliches in, n pon nicht in vollem Umfang Anwend finden, weil bei der Regelung ; . . wirthschaften Thermometern oder Barometern verwandt wird Tindcrarbeit in Familienbetriehen nich 3 3. ih , 69 der J . pPidagegischen Seite betont worden, nn 91 chu here, ni cht der Beschäftigung in der ohnung der Eltern, wenn sie auch für —stiaun 20n vinde 1be 1 kabre darf nicht in der Die Mo 566 z , 5 ) . x * r . * * z . 66 2 B . 69 ö daß vo 2 5 825 1 Dl * ä 1 8e , n, . 6 Do Tro no en Schularbeiten Ich . 1 . 9 ö 6 9 von Kinde . * Fahr darf nicht u . der . Vie Beschäftigung eigener Kinder im Betriebe von Gast⸗ und von ; Werkstätten zur Herstellung von Explosivstoffen, Feuerwer ; Es ist aber im Auge zu behalten, daf on de! . den or körperlicher Arb. it neben dem Unterricht und. J rbetten 38 Uhr Abends und zr Morgens und nicht vor dem Schankwirthschaften ist gestattet. s — ; . miterrichte stattfinden Sie darf nicht länger als drei 8 d 13 1
. ͤ 83 467 jt den aleichen Schwierigkeiten der Kontrole wie bei . 5 840 . * r ö Dritte erfolgt, mit den gleichen Schwierigkeiten der e . / ; h ( 1 te Kinder 710 16,84 ) j a, 3d ie nder e ieisten Fäller erwünscht sei. Ein * 53 9 an, n nnn, ,. Inet werben mißt . J Der r nnn, ö Grlasse solcher berechtt körpern, Zündhölzern und sonstigen Zündwaaren dustrt , 1 6 . w , e lz⸗ und itz nur nicht schädlich, sondern in den ine 4 der Beschäftigung eigener Kinder gerechnet werden muß. Immerhin ; Durch Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher berechtigten Abdeckereien industrie nn. 1 . d der von der zustandigen Behörde bestimmten Behörden kann die Beschäftigung beschränkt werden. Auch kann die
anzusehen sind,
die Be⸗ dem
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— t . —ͤ 9 werden. daß 914 Blei, Zink⸗, Zinn-, Roth- und Gelbgießereien und s
8
257 . . ö . 2 6 ö . S 5. . Beschäftigung bei öffentlichen thegtralischen Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, i
591 7 Uge
nd die Eltern selbst
ungen 11111 1
1
kwaaren finden die Bestimmungen im § 8, z 9 Abf wenn die Kinder für Dritte beschäftigt werden. 3 5F§ 5 Abs. ? mit der Maßgabe Anwendung, daß Im Uebrigen ist die Beschäftigung von
stragen von Waaren und bei sonsti
) 1
1 . je inder nicht nur anderweit vielfach unter tig sind, einen relativ nicht unbedeutenden Zuschuß zu den Kolten (Ten s de Nerpzinissen, sondern ent n der Absicht des Gesetzes ätigt, daß in der Hausindustrie, gerade die gamihien, des Haushalts darstellt. Auf die Lage der Eltern ist daher, soweit ungunnigeren erdähnnrh eln Rrhet — ** bei denen d * Arbeitgeber er delllgtäßkdbsfeit'kt die Interessen des Kinderschutzes dies zuließen,
Borstenzurichtereien Bürste ind in sel rden kann, stark vertrete J ö
r e,, ,,, . behördllches Einfchreiten soll dagegen überall da einzutreten haben solchen Fällen von den Bestimmungen über Werk 8 . z Ron wosminnstes . 4 15559 10997 13 36 09 in ertleldungs⸗ und 19 h , 3 4 ( ĩ l Werkstatten, in denen Gespinnste, Gewebe und dergleicher e, ; ; ten stattfind zer als vier Stunden täglich dauern Beschäftigung von Knaben unker zwölf Jahren und die Beschäftigung ; . f, . iti Arbeit zu lange währt und wo sie zu unpasle Zeiten stattsindet. n Färbereien Industrie der Nahrungs- und Gen de , . D r äftigungsarten leicht rtlichen theatralischen Vor — feldern, Kinder, wenn er auch nach einzelnen Mitthe ö Vaaren Ind b l Werkstätten zur Verfertigung ve im: ttapercha Del 1 . . ; un leichzeitig mehrer 8 ; worbli 161 Hause r tern arbel lleße. eraus würde sich dann . 1 * * — ] . ꝛ— 10 zuma w ] eichzel ehrer ꝛö— del vel bil und anderen öffent sonstigen Botengängen 4 in in Berichten r Gewerbe⸗Ai 18 , , , mae, z Schaustell ; jaung von Wolstermam rden u ird zude n Berichten dann An Roßhaarspinnereien.
z 6 , Ginder geeianet ist, wo die ; ; 9. lltesecsn wo die Art der Beschäftigung für Kinder nicht geeignet ist, wo die Kinder wenigstens diejenige für anwendbar mittels chemischer Agentien gebleicht werden ind 276 n ,, d nn,. ö um ti 14 NVerdienft de auf die Altersgrenze beziehen; anderenfalls
6 von Mädchen (5 2) bei der Bedienung der Gäste verboten werden ⸗ , abe — außer Betracht geblieben, , . re. —; orschr bei vielen X . l . l § 16 Lumpensortierereien sind fast 85 Jo der i e, , , en,, len Mitt R kaum nennen Ulber lobäanaen? werden können, daß der Unternehmer die Kinder
é; **. ' . . . . z ö r r N e : wertb ist, doch in ichen Fällen für eine in armlicher erhaltnisser badur umgangen m,. und a öffentlichen Schaustellungen. Beschäftigung beim Austragen von W . h ; * 7 (orner darf als bekannt vorau etzt wer hin manchen Fällen entlichen theatralischen Vorstellungen un und Kautschukwaaren ndustrie weil verb ga ö. ingen d Jahren nicht be⸗ Auf die Beschäftigung beim Austragen von Zeitungen, Milch und Werkstätten zur Verferti 9 Werkstätten der Perlmutterver
igenen Kindern beim Vaar⸗ und
mten vbest estimmungen
116 11 71
vt igen Botengängen gestattet. iachereien, sofern mit auslä urch Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher berech e d kann die Beschäftigung beschränkt
1 z 66. ae aß e; ßer Acht gelassen, d 15 1
ee, nm, nm zosicBhtar Kinder ere Gesichtt
a Schulorten de. Zonneber ines der Oaupt⸗ 2 J t . Beschäftigung in der Industri LIV. Gemeinsame Bestimmungen rnreinigungsanstalt
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